{"status":"available","doknr":"OLD300962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0920.4A5770.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"4 A 5770/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO \ngestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers zu 1. \nnicht verletzt. \n\n3\n\n1. Der Kläger zu 1. meint, das Verwaltungsgericht, das ihn \npersönlich zum Verhandlungstermin am 1. März 2000 geladen hat, \nhabe gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO Rechtsanwalt Schröder, \nJülich, laden müssen, weil dieser sein Prozessbevollmächtigter \ngewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. \n\n4\n\nRechtsanwalt T. hat zwar unter Vorlage einer Vollmacht \nu.a. für den Kläger zu 1. am 21. Juli beim Verwaltungsgericht \nKlage erhoben. Im Zeitpunkt der Terminsverfügung vom 4. Februar \n2000 war er aber nicht mehr Prozessbevollmächtigter des Klägers \nzu 1. Denn er hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1998 \ngegenüber dem Verwaltungsgericht das Mandat niedergelegt, \nnachdem der Kläger zu 1. mit Schreiben der Rechtsanwälte Lincke \n&Lincke, Frankfurt, vom 17. September 1998 den ihn \nbetreffenden Vollmachtvertrag wirksam gekündigt hatte. In \ndiesem Schreiben, das Rechtsanwalt T. seinem Schriftsatz \nvom 10. Dezember 1998 beigefügt hatte und das damit Bestandteil \nder im Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen \nGerichtsakte geworden ist, teilten die Rechtsanwälte Lincke &\nLincke Rechtsanwalt T. folgendes mit: \n\n5\n\n\"In obiger Sache haben mich die \nMandanten ... beauftragt, diese \ninsgesamt anwaltlich weiter zu \nvertreten. Vollmacht wird anwaltlich \nversichert. Ich bitte, mir Ihre \nHandakte zu übersenden. Dabei gehe ich \ndavon aus, dass keine Kostenforderungen \nmehr bestehen. Sollte dies aber etwa \ndoch der Fall sein, wäre ich \nselbstverständlich um \nKostenvermittelung bemüht. Die Sache \nist sehr eilig, da die Antragsteller \neine Abschiebung in das Heimatland \nbefürchten.\"\n\n6\n\nDieses Schreiben enthält bei verständiger Würdigung aus der \nSicht des Empfängers die Erklärung, dass Rechtsanwalt T. \nden Kläger zu 1. in Zukunft nicht mehr vertreten und der \nVollmachtvertrag deshalb enden soll. Auch wenn der Begriff \n„Kündigung\" nicht verwendet wird, lässt sich die Formulierung \n„haben mich die Mandanten beauftragt, diese insgesamt \nanwaltlich weiter zu vertreten\" nicht anders verstehen, als \ndass der mit Rechtsanwalt T. bestehende Vertrag \ngekündigt wird, weil die Rechtsanwälte Lincke &Lincke in \nZukunft die Alleinvertretung übernehmen.\n\n7\n\nDies entsprach auch dem Willen des Klägers zu 1.; denn die \nim Schreiben vom 17. September 1998 enthaltene Mitteilung der \nRechtsanwälte Lincke &Lincke, der Kläger zu 1. habe sie \nentsprechend beauftragt, hat dieser mit dem Zulassungsantrag \nnicht angegriffen.\n\n8\n\nSchließlich waren die Rechtsanwälte Lincke &Lincke auch \nbevollmächtigt, diese Erklärung abzugeben. Zwar lässt der \nKläger zu 1. im Zulassungsantrag vortragen, er habe eine \n„Kündigungsvollmacht\" nicht erteilt. Einer solchen \nausdrücklichen „Kündigungsvollmacht\" bedurfte es aber auch \nnicht. Der den Rechtsanwälten Lincke &Lincke vom Kläger zu 1. \nerteilte Auftrag, ihn in Zukunft allein anwaltlich zu \nvertreten, schloss nämlich - selbstverständlich – die Vollmacht \nein, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um \ndiesen Auftrag zu erfüllen. Dass dazu auch die Übermittlung der \nKündigungserklärung an den zuvor mit der Sache befassten \nRechtsanwalt gehört, bedarf keiner näheren Begründung.\n\n9\n\n2. Der Kläger meint weiter, jedenfalls die Rechtsanwälte \nLincke &Lincke hätten als seine Bevollmächtigten zu dem \nVerhandlungstermin geladen werden müssen. Auch dies ist nicht \nzutreffend. \n\n10\n\nFür eine Zustellung an Bevollmächtigte gemäß § 67 Abs. 3 \nSatz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass tatsächlich ein \nVertretungsverhältnis besteht. Vielmehr muss hinzu kommen, dass \ndas Gericht auch Kenntnis davon erhält, dass ein \nBevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. September 1992 - 9 B 188.92 -, \nBayVBl 1993, 30, 31; vgl. auch zur \nentsprechenden Problematik bei § 176 \nZPO: BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 \n- XII ZB 6/92 -, FamRZ 1992, 665, \nUrteil vom 5. Dezember 1980 \n- I ZR 51/80 -, NJW 1981, 1673, 1674 \nund Beschluss vom 29. Oktober 1973 \n- NotZ 4/73 -, BGHZ 61, 308, 310/311. \n\n12\n\nDiese Kenntnis hatte das Verwaltungsgericht vorliegend \nnicht. \n\n13\n\nDer Kläger zu 1. hatte den Rechtsanwälten Lincke &Lincke \n\"zur Führung des Rechtsstreits in Sachen J. M. wegen \nAsylangelegenheiten, Aufenthaltsgestattung, Ausländerrecht \nallgemein Prozessvollmacht erteilt\". Die diesbezügliche \nschriftliche Vollmacht haben die Rechtsanwälte aber nicht im \nvorliegenden Klageverfahren, sondern im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1157/99 vorgelegt. Deshalb \nkonnte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres davon \nausgehen, dass sich die Rechtsanwälte auch im Klageverfahren \nbestellen wollten. Dies gilt um so mehr, als Antragsgegner im \nEilverfahren nicht, wie im vorliegenden Klageverfahren, die \nBundesrepublik Deutschland, sondern der Landrat des Kreises \nEuskirchen war; denn der Kläger zu 1. wollte im Wege der \neinstweiligen Anordnung eine weitere Duldung seines Aufenthalts \nerreichen. Das im Klageverfahren überreichte, bereits erwähnte \nSchreiben vom 17. September 1998 an Rechtsanwalt T. \nlässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Rechtsanwälte die \nProzessführung im Klageverfahren übernehmen wollten. \nTatsächlich sind die Rechtsanwälte im Klageverfahren auch \nüberhaupt nicht in Erscheinung getreten. Deshalb musste das \nGericht davon ausgehen, dass die Rechtsanwälte Lincke &Lincke \nals Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren nicht auftreten \nsollten, sondern der Kläger zu 1. angesichts des im \nEilverfahren ergangenen ablehnenden Beschlusses vom 15. Oktober \n1999 das Klageverfahren aus Kostengründen selbst betreiben \nwollte. Hätten die Rechtsanwälte Lincke &Lincke den Kläger zu \n1. auch im Klageverfahren vertreten wollen, so hätten sie dies \nin diesem Verfahren gegenüber dem Gericht durch eine eindeutige \nErklärung anzeigen können und müssen. \n\n14\n\nGerade in Asylverfahren, in denen nach Kenntnis des Senats \nhäufig Anwaltswechsel stattfinden und in denen es keineswegs \nunüblich ist, dass Anwälte trotz erteilter Vollmacht aus \nKostengründen im gerichtlichen Verfahren nicht tätig werden, \nbedarf es einer eindeutigen Erklärung, wenn ein \nProzessbevollmächtigter für ein gerichtliches Verfahren \nbestellt werden soll. Eine – wie hier - allgemein formulierte \nund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte \nProzessvollmacht kann deshalb nur bei Vorliegen besonderer \nUmstände zugleich als Bestellung für das Klageverfahren \nbehandelt werden. Derartige Umstände sind hier nicht \nersichtlich. \n\n15\n\n3. Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Kläger zu 1. \ndarin, dass das Verwaltungsgericht nicht dafür Sorge getragen \nhabe, seine Teilnahme am Verhandlungstermin sicherzustellen, \nobwohl dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er sich in einer \nJustizvollzugsanstalt befunden habe. Dem ist nicht zu folgen. \n\n16\n\nDer Kläger zu 1. ist bei der Ladung zur mündlichen \nVerhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, \ndass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und \nentschieden werden kann. Wollte der Kläger zu 1. dies \nverhindern und den Verhandlungstermin persönlich wahrnehmen, \nlag es an ihm, die Regelungen zu nutzen, die in § 36 des \nStrafvollzugsgesetzes (StVollzG) mit dem Ziel getroffen worden \nsind, auch Strafgefangenen die Wahrnehmung gerichtlicher \nTermine zu ermöglichen. Dass der Kläger sich insoweit um \nAusgang oder Urlaub (§ 36 Abs. 1 StVollzG) oder um eine \nAusführung zu dem Termin (§ 36 Abs. 2 StVollzG) bemüht hat, \nlässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. \n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n26. August 1992 - 5 ER 698.91 -, \nBuchholz 310 § 108 VwGO Nr. 250. \n\n18\n\n4. Schließlich meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe \nseinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es \nein umfangreiches Urteil des VGH Baden-Württemberg vom \n17. November 1999 zitiert habe, ohne dieses Urteil sowie die \ndiesem Urteil zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen \nordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben. Hätte das \nVerwaltungsgericht ihn rechtzeitig auf dieses Urteil aufmerksam \ngemacht, hätte er die Gelegenheit wahrgenommen, diesem Urteil \nund den darin enthaltenen Erkenntnisquellen seine Sicht der \nDinge entgegen zusetzen, nämlich dass das Regime Kabila ein \nWillkür- und Terrorregime ist, welches jeden noch so kleinen \nOppositionellen (insbesondere im Ausland befindliche und in der \nGefahr stehende, dass sie zurückgeschickt werden) mit \nunnachsichtiger Härte bis hin zur Ermordung verfolgt und \nbedroht. Auch insoweit greift die Gehörsrüge jedoch nicht \ndurch. \n\n19\n\nZunächst weist der Senat darauf hin, dass das \nVerwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers zu 1. \ndie dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg \nvom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - zu Grunde liegenden \nund zitierten Erkenntnisquellen in der Anlage zur Ladung an die \nBeteiligten im Einzelnen benannt hat, so dass diese auch \nordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Soweit \nauf Seite 9 Mitte des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. November 1995 an das \nVerwaltungsgericht Ansbach zitiert wird, handelt es sich \nersichtlich um einen Schreibfehler; tatsächlich datiert die \nAuskunft vom 5. November 1998. \n\n20\n\nUngeachtet dessen könnte das Verwaltungsgericht angesichts \nder neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \ndes Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl verpflichtet gewesen \nsein, das Urteil des VGH Baden-Württemberg in das Verfahren \neinzuführen. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249, \nsowie in juris und BVerwG, Beschluss \nvom 13. August 1993 - 9 B 17.98 -, \njuris; zweifelnd noch: OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Februar 1995 \n- 25 A 439/95.A -, NWVBl 1995, 232. \n\n22\n\nDer Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden. \nDenn der Kläger zu 1. hat nicht dargelegt, dass sein weiterer \nVortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet \ngewesen wäre. \n\n23\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. \n\n24\n\nAngesichts der zahlreichen im Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg herangezogenen Erkenntnismittel und der eingehenden \nWürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die sich das \nVerwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat, durfte sich der Kläger \nnicht darauf beschränken, seine Sicht der Dinge darzulegen. Er \nhätte vielmehr im Einzelnen und im Hinblick auf die \nEntscheidungserheblichkeit darlegen müssen, welche konkreten \nAnhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. \nDaran fehlt es vorliegend. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-20/4-a-5770-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-20/4-a-5770-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300962","retrieved":"2026-07-09 03:26:07.718727+00:00"}}