{"status":"available","doknr":"OLD300965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0920.14A3334.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"14 A 3334/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag des Klägers \ndem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngenügt. Jedenfalls ergeben sich aus seinem Vortrag keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf \nden er sich allein beruft.\n\n4\n\na) Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der im Jahre 1998 \nabgelegten, wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden \ngewerteten Fachprüfung für den Fall, daß deren Ergebnis durch \nBescheid bekanntgegeben und damit bestandskräftig geworden \nsei, angenommen, daß der Kläger sein Anfechtungsrecht \njedenfalls dadurch verwirkt habe, daß er sich widerspruchslos \nder Wiederholungsprüfung gestellt habe. Dieser Annahme einer \nVerwirkung tritt der Kläger im Zulassungsantrag entgegen.\n\n5\n\nEs spricht einiges dafür, daß die rechtlichen Zweifel, die \nder Kläger bezüglich der im angefochtenen Urteil für die \nVerwirkung gegebenen Begründung geltend macht, berechtigt \nsind. Der Senat hat nämlich bereits wiederholt entschieden, \ndaß die rügelose Einlassung auf eine Wiederholungsprüfung \nnicht zur Verwirkung des Rechtes führt, die noch nicht \nbestandskräftige Prüfungsentscheidung der vorausgegangenen \nPrüfung anzufechten.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom \n14. Dezember 1999 - 14 A 2252/99 -, \nNWVBl. 2000, 316 = VR 2001, 175 und - \n14 A 2251/99 -, WissR 33 (2000), 343; \nUrteil vom 27. August 2001 - \n14 A 4813/96 -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen.\n\n7\n\nTrotz dieser Einwände bestehen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die \nFachprüfung aus 1998 nicht mehr angefochten werden könne. Denn \ndiese Prüfungsentscheidung ist bestandskräftig geworden. \nPrüfungsentscheidungen über abgeschichtete Fachprüfungen, von \nderen Bestehen der Prüfungserfolg abhängig ist, wie es hier \n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 der Diplomprüfungsordnung für den \nStudiengang Bauingenieurswesen (DPO) für die Diplomvorprüfung \nbestimmt, sind nämlich als Verwaltungsakte zu qualifizieren. \nDies gilt selbst dann, wenn - anders als hier - noch eine \nWiederholungsprüfung abgelegt werden kann.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n4. November 1998 - 22 A 5021/98 -; \nBeschluß vom 3. Juli 1985 - 15 A 975/84 \n-, beide n.v.\n\n9\n\nIst das Nichtbestehen der Fachprüfung im Jahre 1998 dem Kläger \nnicht mit förmlichen Bescheid, sondern nur formlos mitgeteilt \nworden, so ändert dies nichts an der Verwaltungsaktqualität \ndieser Entscheidung. Mangels ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung betrug die Rechtsmittelfrist nach § 58 \nAbs. 2 VwGO dann zwar ein Jahr. Auch diese Frist ist jedoch \nvom Kläger, bezogen auf die Bekanntgabe der \nPrüfungsentscheidung über die Fachprüfung 1998, nicht \neingehalten worden, so daß Bestandskraft eingetreten ist. Auf \ndie mit der Verwirkung zusammenhängenden Fragen kommt es somit \nnicht an.\n\n10\n\nb) Zutreffend führt der Kläger ferner aus, daß das \nVerwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf seinen \nVortrag aus der Klagebegründung nicht eingegangen ist, daß es \nder Praxis des Beklagten entspreche, Studenten bei \nKlausurversagen in der zweiten Wiederholung zu einer \nmündlichen Prüfung zuzulassen. Es mag dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht angesichts des Fehlens jedweder \nSubstantiierung für diese Behauptung des Klägers und \nangesichts des vom Beklagten gegebenen, zutreffenden \nHinweises, daß die DPO eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht \nvorsehe, überhaupt Anlaß hatte, auf diesen Vortrag des Klägers \neinzugehen, zumal der Kläger diesem rechtlichen Hinweis nicht \nentgegengetreten ist. Wie dem auch sei: Die DPO sieht eine \nErgänzungsprüfung nicht vor. Sollte eine solche Prüfung \ndennoch bei anderen Studenten durchgeführt worden sein, so \nwären dieses Prüfungsverfahren und die darauf beruhenden \nPrüfungsentscheidungen rechtswidrig, weil gegen die DPO \nverstoßend. Ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht \nist der Rechtsordnung jedoch fremd. Insbesondere würde durch \neine solche Praxis, wenn sie denn bestünde - wozu der Kläger \nauch im Zulassungsverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen \nhat - kein Gewohnheitsrecht begründet, das die Regelungen der \nDPO verdrängen könnte.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August \n1993 - 22 A 2085/91 -, NWVBl. 1994, \n59.\n\n12\n\n2. Es dürften im übrigen allerdings Bedenken gegen die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, \nnämlich insoweit, als dieses den Verstoß gegen das Zwei-\nPrüfer-Prinzip des § 15 Abs. 1 Satz 3 DPO durch die während \ndes gerichtlichen Verfahrens herbeigeführte Korrektur der \nKlausur des Klägers durch einen zweiten Prüfer geheilt ansah. \nNicht anders als in dem vom 22. Senat des erkennenden Gerichts \nzur gleichen Problematik entschiedenen Fall\n- vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Juli \n1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305 = \nWissR 32 (1999), 82 - \n\n13\n\ngeht auch hier die DPO davon aus, daß die Prüfer vorab für \ndie Prüfung vom Prüfungsausschuß bestellt werden (vgl. § 12 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DPO). Hier ist jedoch dem \nVerwaltunsggericht nicht mitgeteilt worden, wer der \nZweitkorrektor war und wann und von wem er bestellt worden \nist. Dementsprechend sind diese Fragen von Verwaltungsgericht \nauch nicht geprüft worden.\n\n14\n\nDiese Bedenken brauchen jedoch nicht vertieft zu werden, \ndenn sie können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil \nsie vom Kläger nicht dargelegt sind und das Gericht für seine \nZulassungsentscheidung sich nur auf das stützen darf, was vom \nRechtsmittelführer entsprechend den Regeln der §§ 124, 124a \nVwGO in das Verfahren eingebracht ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-20/14-a-3334-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-20/14-a-3334-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300965","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.001786+00:00"}}