{"status":"available","doknr":"OLD300968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.1B704.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"1 B 704/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat dem im Beschwerdeverfahren weiter \nverfolgten Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin vorläufig zu \nuntersagen, den Beigeladenen auf der \nunter dem 24. September 1999 \nausgeschriebenen Stelle eines \nPrüfgruppenleiters (BesGr A 13 g BBesO) \nim Referat K 5 (Außenstelle D. ) \nzu befördern, bevor sie über die \nBewerbung des Antragstellers auf diese \nStelle unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden hat,\n\n4\n\nzu Unrecht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat nicht \nden - neben einem Anordnungsgrund - erforderlichen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- \nund Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist \nes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der \nAntragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft ist. \n\n5\n\nDas Auswahlverfahren leidet nicht an dem vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - \nentscheidungstragend - angenommenen Fehler, die dem \nBewerbervergleich zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien \nbei Vornahme der (neuerlichen) Auswahlentscheidung nicht mehr \nhinreichend aktuell und deshalb für einen zuverlässigen \nLeistungs- und Eignungsvergleich nicht mehr tauglich gewesen. \n\n6\n\nZwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass es im Wesentlichen \nSache dienstlicher Beurteilungen ist, über die u. a. bei \nBeförderungsentscheidungen zur Anwendung kommenden \nAuswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 23 BBG, § 1 \nBLV) verlässlich Auskunft zu geben, und dass die hierzu nötige \nAussagekraft dienstlicher Beurteilungen wesentlich auch von \nihrer Aktualität bzw. Zeitnähe abhängt. \n\n7\n\nStändige Rechtsprechung der für das \nDienstrecht zuständigen Senate des OVG \nNRW; vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. März \n1996 - 12 B 3156/95 -, vom 28. Juli \n1999 - 6 B 1144/99 -, vom 23. Dezember \n1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD 2000, 137, \nund vom 4. September 2001 - 1 B \n205/01 -.\n\n8\n\nWenn es an hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen über \ndie in den Bewerbervergleich einzustellenden Beamten fehlt, \nist deshalb regelmäßig die Erstellung von - hier nicht \nvorliegenden - Bedarfsbeurteilungen unverzichtbar. \n\n9\n\nVgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss \nvom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, \nZBR 1990, 185; Wittkowski, NJW 1993, \n817 (821), m.w.N.\n\n10\n\nSo liegt der zur Entscheidung stehende Fall indes nicht. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an \ndas Vorliegen hinreichend aktueller bzw. zeitnaher \nRegelbeurteilungen zu stellen sind, damit diese noch als \ntaugliche Grundlage für die Bewerberauswahl bei der Besetzung \neiner Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens \nin Betracht kommen können, zumindest im Ergebnis überspannt, \nindem es einen \"mehr als zwanzig Monate zurückliegenden \nZeitraum\" der letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers \nund des Beigeladenen als nicht mehr hinreichend zeitnah \nqualifiziert hat. \n\n11\n\nWelche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen \ndem Dienstherrn im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen \nkonkret zieht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht \neinheitlich beantwortet. Während zum Teil davon ausgegangen \nwird, der für die Auswahlentscheidung erforderliche aktuelle \nLeistungsvergleich setze voraus, dass der der letzten \nBeurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht \nlänger als zwölf Monate zurückliege, \n\n12\n\nso etwa Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nSeptember 2000 - 1 TG 2902/00 -, ZfPR \n2000, 302; wohl auch - allerdings unter \nMitberücksichtigung landesrechtlicher \nBesonderheiten - OVG Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 7. Juni 1999 \n- 3 M 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 652, \n\n13\n\nwird von anderer Seite solches wohl erst bei einer \"mehrere \nJahre\" zurückliegenden Beurteilung angenommen. \n\n14\n\nVgl. etwa Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 13. August 1991 - Bs I \n27/91 -, DÖD 1991, 257; in diesem \nZusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 23. August 1993 - 2 B \n11694/93.OVG -, ZBR 1994, 83: \njedenfalls nach Ablauf von nahezu neun \nJahren fehlt die Aktualität \ngänzlich.\n\n15\n\nEine weitere Auffassung hält es regelmäßig für statthaft, \nwenn der Auslese für die Übertragung eines Beförderungsamtes \ndie jeweils letzte über die Bewerber gefertigte \nRegelbeurteilung zugrunde gelegt werde; das gelte jedenfalls \ndann, wenn - bei datumsmäßig fixen Regelbeurteilungsstichtagen \n- die Beurteilungsperiode drei Jahre nicht überschreite. \n\n16\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, \nStand: April 2001, RdNr. 230; \ndenselben, ZBR 1997, 169 (173).\n\n17\n\nSchließlich wird teilweise noch die Auffassung vertreten, \ndie Frage lasse sich nicht generalisierend im Sinne einer \nstarren zeitlichen Grenze, sondern nur unter Berücksichtigung \naller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Bei \neinem - in jenem Fall - 19 Monate zurückliegenden \nBeurteilungszeitraum sei allerdings noch von hinreichender \nAktualität auszugehen. \n\n18\n\nIn diesem Sinne: Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 5. August 1999 - 2 M \n2045/99 -, DÖD 2000, 116.\n\n19\n\nDer beschließende Senat teilt die Auffassung, dass es \ngrundsätzlich nicht der Erstellung von Bedarfsbeurteilungen \nbedarf, wenn die in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden \nBewerber sämtlich in der letzten, an einen datumsmäßig fixen \nStichtag anknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt \nworden sind und die letzte Regelbeurteilung im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als drei Jahre \nzurückliegt. \n\n20\n\nEntsprechend angedeutet bereits im \nSenatsbeschluss vom 4. September 2001 \n- 1 B 205/01 -.\n\n21\n\nEin derartiger zeitlicher Abstand ist im Regelfall nämlich \nnicht zu lang bemessen, um auch aktuell noch ein hinreichend \nverlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu \nerhalten. Andernfalls würde die Regelbeurteilung als \nwesentliches Mittel der Personalauslese weitgehend entwertet. \nUm dies zu verhindern, ist ein vernünftiger, verhältnismäßiger \nAusgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an \nden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden \nAktualität des Leistungs- und Befähigungsbildes und den \nErfordernissen einer effektiven Personalverwaltung \nerforderlich. \n\n22\n\nEbenso Schnellenbach, Dienstliche \nBeurteilung, a.a.O., RdNr. 230 in \nFußnote 58 c).\n\n23\n\nEin knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender \nBeurteilungszeitraum lässt im Sinne eines solchen Kompromisses \ngrundsätzlich zu, dass die jeweils letzte Regelbeurteilung \nwährend der nachfolgenden Beurteilungsperiode ihre \nhinreichende Aktualität und Aussagekraft für einen \nBewerbervergleich beibehält. \n\n24\n\nIm vorliegenden Fall wird die angesprochene, als zumindest \ngrober Anhalt zugrunde zu legende Drei-Jahres-Grenze, welche \nhier zudem mit dem Regelbeurteilungszeitraum nach den im \nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und \nSozialordnung geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 15. Juli \n1998 konform geht, deutlich unterschritten. Die in Rede \nstehenden Regelbeurteilungen decken sowohl in Bezug auf den \nAntragsteller als auch den Beigeladenen den \nBeurteilungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1998 ab \n(Beurteilungsstichtag: 1. September 1998). Die nach Ergehen \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. \nFebruar 2000 - 10 L 4172/99 - erforderlich gewordene neue \nAuswahlentscheidung ist, ohne dass sich dies nach dem Inhalt \nder Akten datumsmäßig genau festlegen ließe - der \nAuswahlvermerk (Blatt 79 des Besetzungsvorgangs) ist nicht \ndatiert -, in der Zeit zwischen der Erstellung der \nNeubeurteilung für den Beigeladenen (10. April 2000) und dem \ngegenüber dem Antragsteller erlassenen Widerspruchsbescheid \nvom 9. Oktober 2000 ergangen. Das bedeutet, dass der Zeitraum \nder letzten Regelbeurteilung im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als ca. zwei Jahre \nzurücklag. \n\n25\n\nDes Weiteren liegt hier auch kein anerkannter Ausnahmefall \nvor, in welchem schon innerhalb des angesprochenen Drei-\nJahres-Zeitraumes die Erstellung aktueller \nBedarfsbeurteilungen nötig erschiene. \n\n26\n\nEin solcher Ausnahmefall ist vor dem Hintergrund der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und des \nBestenausleseprinzips insbesondere dann anzunehmen, wenn \nkonkrete, fassbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die \nletzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen \nLeistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt \nwiderspiegelt, wenn also etwa in der Zwischenzeit (eindeutig \ndokumentierte) wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten \nsind. \n\n27\n\nVgl. Niedersächsischen OVG, \nBeschluss vom 5. August 1999 - 2 M \n2045/99 -, a.a.O.; Schnellenbach, ZBR \n1997, 169 (173).\n\n28\n\nSolches hat hier indes der Antragsteller nicht \nsubstantiiert geltend gemacht; die Antragsgegnerin hat dies \nmit Schriftsatz vom 17. Mai 2001 sogar ausdrücklich verneint. \n\n29\n\nEine Bedarfsbeurteilung während des \nRegelbeurteilungszeitraumes kann zudem dann erforderlich \nwerden, wenn die Regelbeurteilungen nicht nach festen \nStichtagen, sondern nach dem individuellen Werdegang der \nBewerber erfolgt sind oder wenn einer der Bewerber an der \nletzten Regelbeurteilungsrunde gar nicht oder noch in einem \nniedrigeren Statusamt teilgenommen hat. \n\n30\n\nVgl. dazu etwa Schnellenbach, ZBR \n1997, 169 (173).\n\n31\n\nDiese Fallgruppen sind hier aber sämtlich nicht \neinschlägig. \n\n32\n\nDarüber, ob - wie der Antragsteller meint - auch die Länge \nbzw. Kürze des letzten Regelbeurteilungszeitraumes \nmaßgeblichen Einfluss darauf haben kann, inwieweit es dem \nDienstherrn gestattet ist, einer Bewerberauswahl das Ergebnis \nder letzten Regelbeurteilung zugrunde zu legen, \n\n33\n\nzumindest dahin tendierend auch \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. \nAugust 1999 - 2 M 2045/99 -, \na.a.O.,\n\n34\n\nbraucht der Senat hier nicht abschließend zu befinden. \nJedenfalls gilt: Ist es aufgrund besonderer Umstände, wie etwa \nzwischenzeitlicher Bedarfsbeurteilungen oder geänderter \nBeurteilungsbestimmungen, zu relativ kurzen \nRegelbeurteilungszeiträumen - im vorliegenden Fall solchen von \n14 Monaten - gekommen, an die sich danach wieder ein \n\"normaler\" Regelbeurteilungszeitraum anschließt, folgt daraus \nnicht ohne weiteres, dass der Dienstherr notwendigerweise \nBedarfsbeurteilungen erstellen müsste, wenn im Zeitpunkt des \nTreffens der Auswahlentscheidung eine dem letzten \nRegelbeurteilungszeitraum entsprechende Zeitspanne (hier: \n14 Monate) bereits verstrichen ist. Vielmehr behält auch bei \nsolchen kurzen Beurteilungszeiträumen das in der Beurteilung \nniedergelegte Leistungs- und Befähigungsbild grundsätzlich für \nden gesamten nachfolgenden Regelbeurteilungszeitraum von drei \nJahren seine Aussagekraft, es sei denn der davor liegende \nBeurteilungszeitraum sei so kurz, dass er lediglich eine \npunktuelle Bewertung im Sinne einer \"Momentaufnahme\" \nermöglichen würde. Von letzterem kann aber bei \nBeurteilungszeiträumen, die - wie hier - ein Jahr \nüberschreiten, grundsätzlich nicht ausgegangen werden.\n\n35\n\nVgl. auch Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 5. August 1999 - 2 M \n2045/99 -, a.a.O. - dort für einen \nBeurteilungszeitraum von 15 Monaten -\n.\n\n36\n\nSchließlich ist als besonderer Umstand des vorliegenden \nVerfahrens noch zu berücksichtigen, dass das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 8. \nFebruar 2000 - 10 L 4172/99 - gleichen Rubrums (u. a.) den \nHinweis erteilt hatte, die Antragsgegnerin dürfe die (seit dem \n5. Januar 2000) bereits kommissarisch erfolgte Verwendung des \nBeigeladenen auf dem streitigen Beförderungsdienstposten bei \nihrer erneuten Auswahlentscheidung nicht zugunsten des \nBeigeladenen berücksichtigen. Hieraus dürften sich unter \nGleichbehandlungsgesichtspunkten sachliche Gründe dafür \nergeben, dass dann auch in Bezug auf den Antragsteller der \nentsprechende Tätigkeitszeitraum aus einem Bewerbervergleich \nauszuklammern war. Denn die einer Auswahlentscheidung zugrunde \ngelegten dienstlichen Beurteilungen dürfen nicht von - im \nVerhältnis zueinander - erheblich unterschiedlicher Aktualität \nsein. \n\n37\n\nVgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 23. August 1993 - 2 B \n11694/93.OVG -, a.a.O.; OVG Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 7. Juni 1999 \n- 3 M 18/99 -, a.a.O.; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. \nAugust 1999 - 2 M 2045/99 -, a.a.O.\n\n38\n\nDer jüngst ergangene Senatsbeschluss vom 14. August 2001 - \n1 B 175/01 - bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf \nsolche Beurteilungszeiträume, die für das Hilfskriterium der \nLeistungsentwicklung in den Blick genommen werden. Dass auch \nder nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmende \nVergleich der aktuellen Eignung, Befähigung und Leistung an \ndatumsmäßig unterschiedliche Zeiträume anknüpfen könne, ergibt \nsich aus jenem Beschluss nicht.\n\n39\n\nAuch im Übrigen lassen sich Fehler des Auswahlverfahrens \noder der Auswahlentscheidung, die geeignet wären, den \n(materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nzu verletzen, hier nicht feststellen. Bezüglich der vom \nAntragsteller erhobenen (sonstigen) Rügen nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die insoweit überzeugenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen \nBeschluss Bezug. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \nsomit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/1-b-704-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/1-b-704-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300968","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.269558+00:00"}}