{"status":"available","doknr":"OLD300978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.18A2517.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"18 A 2517/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nUngeachtet der Frage, ob der Zulassungsantrag formell den \nAnforderungen genügt, die § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO an die \nDarlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO stellt, vermag bereits vom Ansatz her keiner \nder vom Kläger vorgetragenen Gründe die Zulassung der Berufung \nzu rechtfertigen. \n\n4\n\nDer Kläger wendet sich in seinem Zulassungsantrag allein \ngegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, seinem \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 \nAbs. 3 und 4 AuslG stünde bereits entgegen, dass er - nicht \nnachgewiesen habe, sich in zumutbarer Weise um einen neuen \nPass bemüht zu haben. Diese Rechtsauffassung war für das \nVerwaltungsgericht jedoch nicht allein entscheidungstragend. \nVielmehr hat es seine Entscheidung - auch - auf die \nselbstständig tragende Alternativbegründung gestützt, dass die \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch an dem \nRegelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG scheitere. Ist \naber eine Entscheidung - wie hier - in je selbstständig \ntragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf \njeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt \nwerden und gegeben sein. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz \n310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 \n- 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO \nNr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember \n1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluss \nvom 15. Juli 1999 - 18 B 1166/99 -.\n\n6\n\nDass ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die vorstehend \nbezeichnete Alternativbegründung nicht in Zweifel gezogen. \n\n7\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass das \nAntragsvorbringen des Klägers die zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zur Frage der zumutbaren Bemühungen um \neinen Pass oder Passersatz nicht in Frage zu stellen \nvermochte. Der Kläger ist trotz der konkreten Hinweise des \nVerwaltungsgerichts zu seinen Obliegenheiten im Zusammenhang \nmit der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres bei \nallgemeinen und unverbindlichen Äußerungen hierzu verblieben. \nEr hat nicht ansatzweise erkennen lassen, alle ihm in diesem \nZusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen \nunternommen zu haben. Insofern ist die im \nVerwaltungsverfahren erfolgte Vorlage eines - zudem noch \nunvollständig ausgefüllten und nicht unterschriebenen - \nAntragsvordruck auf Neuausstellung/Verlängerung eines \n\"Document de Voyage/Laissez-Passer\" völlig unzureichend, weil \nsich daraus keine hinreichenden Rückschlüsse auf die \nBemühungen des Klägers ergeben. Weder wird damit deutlich, ob \nüberhaupt ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres \ngestellt worden ist, noch ist erkennbar, ob und ggf. wie ein \neventuell gestellter Antrag von der libanesischen Botschaft \nbearbeitet worden ist. Insbesondere bleibt unklar, ob der \nKläger im erforderlichen Umfang im dortigen Verfahren \nmitgewirkt hat. \n\n8\n\nVöllig fehl geht schließlich der Vorhalt des Klägers, der \nBeklagte habe den \"Antrag\" an die Botschaft weiterzuleiten \ngehabt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach einem ihm \nbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft in C. dort \npersönlich erscheinen muss und der Antragsvordruck - wie \nerwähnt - unvollständig ausgefüllt ist, ist es eine ureigene \nAngelegenheit des Klägers, sich bei der für ihn zuständigen \nAuslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapieres zu \nbemühen. Der Kläger verkennt, dass der Besitz eines gültigen \nPasses zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 \nAbs. AuslG) und zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie \ner - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen \nMaßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen \nPasses oder Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne besondere \nAufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich \neinzuleiten hat.\n\n9\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Februar \n1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999. 1222 \n= AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, \n349.\n\n10\n\nEin Ausländer, der - wie der Kläger - den aufgezeigten \nObliegenheiten nicht nachkommt, hat die sich aus seinem \nVerhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und \nkann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu \nerhalten.\n\n11\n\nVgl. BVerwG. Beschluss vom 30. April \n1997 - 1 B 74/97 -, Juris Dokn. 524806; \nSenatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A \n5156/96 -, a.a.O.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/18-a-2517-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/18-a-2517-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300978","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.856498+00:00"}}