{"status":"available","doknr":"OLD300977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.16B1059.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"16 B 1059/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Zulassung der Beschwerde und auf Bewilligung von \nProzesskos-tenhilfe werden abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt R. aus H. muss abgelehnt \nwerden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich \nder nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nMit seinem Begehren auf Zulassung der Beschwerde vermag der \nAntragsteller nämlich nicht durchzudringen, weil keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe greift. Der Senat vermag \naus dem zu berücksichtigenden Zulassungsvortrag weder auf \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO noch auf einen möglicherweise entscheidungserheblichen \nVerfahrensfehler im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO schließen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu sichernden Anspruch des Antragstellers auf \nSozialleistungen im bisher gewährten Umfang mit der Begründung \nverneint, es bestände Unklarheit über seine wahren \nwirtschaftlichen Verhältnisse, die insbesondere aus \nunzureichenden Informationen über den Verbrauch ihm von seiner \nfrüheren Lebensgefährtin gewährter Darlehensmittel herrührten. \nDer Zulassungsvortrag ist nicht geeignet, die damit zu Recht \naufgeworfenen Fragen zu Gunsten einer hinreichend \nfeststehenden Mittellosigkeit des Antragstellers in einem Maße \nzu beantworten, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene \nErgebnis entscheidend erschüttert wird; vielmehr sind \ngewichtige Zweifelspunkte offen geblieben. \n\n5\n\nSo ist es dem Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises \nauf die entsprechende Unstimmigkeit nicht gelungen, eine \nnachvollziehbare Erklärung zu den unterschiedlichen \nZeitpunkten zu liefern, die im Laufe des Verfahrens dazu \ngemacht worden sind, wann das ihm eingeräumte Darlehen über \n8.000,- DM aufgebraucht gewesen sein soll. Aus dem Schreiben \nder Frau L. vom 5. April 2001 an den Beklagten kann \ngeschlossen werden, das Darlehen vom 9. Oktober 2000 sei \nAnfang April 2001 aufgebraucht gewesen. In ihrem Schriftsatz \nvom 27. Juli 2001 geben die Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers an, das letzte Geld aus dem Darlehen sei im \nMärz 2001 geflossen. Nach der Zulassungsschrift vom 3. August \n2001 soll das Darlehen demgegenüber für Zahlungen verbraucht \nworden sein, die sich bis Juni 2001 erstreckt hätten. Nach der \neidesstattlichen Versicherung der Frau L. vom 3. August \n2001 wurden die Mieten für die Monate Januar bis Juli 2000 mit \ndem gewährten Darlehen beglichen, soll die letzte Zahlung im \nJuni 2001 erfolgt und der Darlehensbetrag damit erschöpft \nsein. Danach ergeben sich also unterschiedlichen Zeitpunkte, \ndie etwa für eine Aufstockung des Darlehensbetrages sprechen \nkönnten.\n\n6\n\nAuch dazu, in welcher Weise der angebliche Darlehensbetrag \nvon nur 8.000,- DM aufgebraucht worden ist, hat der \nAntragsteller keine klaren und eindeutigen Angaben gemacht. \nMit seinen Zulassungsvorbringen verwickelt er sich vielmehr in \nweitere Widersprüche. Heißt es im vorprozessualen Schreiben \nseiner Anwälte vom 4. April 2001 noch, dass er in den \nvergangenen Monaten von der Unterstützung seiner \nVerwandtschaft gelebt habe, lässt er sich im Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 27. Juli 2001 pauschalierend \ndahingehend ein, der Antragsgegner habe seinen Lebensunterhalt \naus dem - im Übrigen für die Erfüllung kurzfristiger \nVerbindlichkeiten verwendeten - Darlehen der früheren \nLebensgefährtin bestritten. Erstmals mit der Zulassungsschrift \nvom 3. August 2001 macht der Antragsteller dann eine genauere \nRechnung auf, nach der einerseits mit der Darlehensforderung \nin Höhe von 8.000,-- DM und Sozialhilfeleistungen in Höhe von \n1.650,-- DM die Unterkunftskosten (Nettomiete incl. \nNebenkosten) von 696,- DM für die Monate Januar bis Juli 2001 \nabzüglich vom Sozialamt in den Monaten April bis Juni 2001 \nerhaltener angemessener Unterkunftskosten von jeweils 455,- DM \naufgerechnet worden sein sollen, andererseits aus dem Darlehen \nnachgewiesene Überweisungen auf diverse Schuldverpflichtungen \nüber 2.100,- DM erfolgt sein sollen und schließlich der Rest \nvon 4.085,- DM im Zeitraum Oktober 2000 bis Juli 2001 mit \nmonatlich durchschnittlich 408,50 DM für den täglichen \nLebensbedarf des Antragstellers (Essen, Getränke, \nKörperpflegemittel, Kleidung) verwandt worden sein soll. Auf \nden Vorhalt des Antragsgegners, wegen doppelt in Rechnung \ngestellter Überweisungen und eines weit vor der \nDarlehensgewährung datierenden Beleges sei die Begleichung von \nSchulden aus dem Darlehen nur in Höhe von 1.100,- DM an Stelle \nvon 2.100,- DM nachgewiesen, hat der Antragsteller eine neue \n- abweichende - Rechnung aufgemacht. Danach sollen aus dem \nDarlehensbetrag von 8.000,- DM neben Unterkunftskosten für den \nZeitraum Januar bis Juni 2001 in Höhe von 2.775,- DM (3 x \n690,- DM + 3 x 235,- DM) im Einzelnen belegte Zahlungen auf \nunterschiedliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt \n4.741,40 DM geleistet worden sein und Frau M. soll den \nAntragsteller im Übrigen mit Barbeträgen für den Kauf ärztlich \nverordneter Medikamente unterstützt haben. Bei diesem Szenario \nbleibt im Dunkeln, wie der Antragsteller seine Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens in der Vergangenheit bestritten hat, so dass \nauch deshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Darlehen \naufgestockt worden ist oder der Antragsteller über Mittel aus \nanderen Quellen verfügt. Überhaupt mutet die Konstruktion \neines Darlehens, aus dem Beträge auf die ebenfalls dem \nDarlehensgeber geschuldete Miete angerechnet werden, künstlich \nan und verlangt zur Glaubhaftigkeit schlüssige Anhaltspunkte, \nwie etwa einer prüfungssicheren Abrechnung. Vor dem \nHintergrund der deshalb unsicher erscheinenden Sachlage \nerlangt es auch Bedeutung, dass der Antragsteller ausweislich \ndes von ihm überreichten Schreibens des \nObergerichtsvollziehers U. vom 23. August 2001 bisher \nnicht der Verpflichtung nachgekommen ist, die eidesstattliche \nVersicherung abzugeben bzw. sein früheres Vermögensverzeichnis \nzu ergänzen. \n\n7\n\nGleichfalls zwielichtig erscheint es, wenn der Kläger dem \nwiederholten Vorhalt, auf seinen Girokonten würden \nmöglicherweise noch Umsätze getätigt, nicht durch eindeutige \nErklärungen der Banken begegnet. Das Schreiben der Sparkasse \nAhlen vom 10. August 1999 beinhaltet nur die Kündigung der \nKreditinanspruchnahme aus den Giroverträgen, ist darüber \nhinaus - ebenso wie das notarielle Schuldanerkenntnis vom \n1. März 2000 - nicht aktuell und auch schon deshalb nicht zum \nNachweis geeignet. Die Bescheinigung der Sparkasse A. vom \n26. Juli 2001 betrifft lediglich die Darlehenskonten, nicht \naber die Girokonten des Antragstellers. Dass der Antragsteller \nbei der Volksbank A. kein Girokonto mehr unterhält, ist \nzwar wegen des - in dem Schadensersatzprozess zum Ausdruck \nkommenden - Zerwürfnisses sehr wahrscheinlich, jedoch nicht \nkonkret durch entsprechenden Schriftwechsel belegt. \n\n8\n\nDass die Beschwerde auch nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO nicht zuzulassen ist, ergibt sich schon daraus, \ndass der Antragsteller einen möglicherweise \nentscheidungserheblichen Verfahrensverstoß nicht im Sinne von \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt hat. Fehler in der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem \nVerfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-\nRR 1996, 359 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). \n\n10\n\nMateriell-rechtlich ist der vom Verwaltungsgericht \nangelegte Maßstab an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu \nbeanstanden. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/16-b-1059-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/16-b-1059-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300977","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.773627+00:00"}}