{"status":"available","doknr":"OLD300976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.14A1350.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"14 A 1350/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist \nunzulässig.\n\n3\n\nGemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - muss sich jeder Beteiligte vor dem \nBundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, \nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Erfordernis erfüllt \nder Kläger nicht. Einen Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat \nder Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2001 abgelehnt.\n\n4\n\nDarüber hinaus dürfte der Antrag auch in der Sache keinen \nErfolg haben, da Gründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO für eine \nZulassung der Berufung weder vom Kläger vorgetragen noch sonst \nersichtlich sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im \nBeschluss vom 7. Juni 2001 Bezug genommen. Ein weiteres \nAbwarten mit der Entscheidung ist nicht angebracht, da keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung des Erlasses \ndes Bundesministeriums der Finanzen zur abschließenden \nRegelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des \nZweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände \nWehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht \nVerurteilten vom 17. Dezember 1997 mit einer Erweiterung des \nanspruchsberechtigten Personenkreises auf Antragsteller, wie \nden Kläger im vorliegenden Verfahren, zu erwarten ist.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/14-a-1350-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/14-a-1350-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300976","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.693129+00:00"}}