{"status":"available","doknr":"OLD300974","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.10B889.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"10 B 889/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das \nZulassungsverfahren auf 4000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag eine grundsätzliche \nBedeutung der Sache( Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs.4, 124 \nAbs.2 Nr.3 VwGO ) behauptet wird, fehlt es schon an jeglicher \nnach § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO erforderlicher Darlegung in der \nAntragsschrift, woraus sich diese ergeben soll.\n\n4\n\nAus dem Vorbringen im Zulassungsantrag folgen auch nicht \ndie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses ( Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ).\nNach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts NRW rechtfertigt regelmäßig allein die \nformelle Illegalität eines Bauvorhabens die Stilllegung der \nBauarbeiten nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, es sei denn, der \nerforderliche Bauantrag ist gestellt und nach Rechtsauffassung \nder Behörde genehmigungsfähig und der Erteilung der \nBaugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.\n\n5\n\nVgl.etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n6. März 1986 - 10 B 2349/85 -, vom \n18. März 1991 - 7 B 293/91 - und vom \n27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -.\n\n6\n\nHiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der \nStilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2001 \nnicht ernsthaft zweifelhaft.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es \nsich bei der vollständigen Verglasung der Terrassen und \nBalkone (mitsamt des Einbaus von Fußbodenheizungen) nach § 63 \nAbs. 1 BauO NRW um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme \nhandelt, für die die Regelung des § 65 Abs.2 Nr.2 BauO NRW \nüber genehmigungsfreie Änderungen der äußeren \nGebäudegestaltung nicht eingreift. Die genannte Vorschrift \nstellt u.a. lediglich den Einbau oder Austausch von Fenstern \nund Türen genehmigungsfrei. Die vollständigen Verglasungen von \nBalkonen bzw. Terrassen nebst der Herstellung von \nFußbodenheizungen für diese Bereiche, wie sie vom \nAntragsteller vorgenommen worden sind, werden hiervon nicht \nerfasst. Dies folgt schon daraus, dass die betroffenen Balkone \nbzw. Terrassen durch eine solche Maßnahme - im Unterschied zu \nbloßen Änderungen der äußeren Gestaltung - eine andersartige \nNutzungsqualität erlangen. Sie werden durch eine komplette \nVerglasung mit Heizung zu ganzjährig nutzbaren Räumen in Form \nvon Wintergärten umgewandelt. Diese unterliegen anderen \nAnforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art und \nsind somit baugenehmigungspflichtig. Die danach erforderliche \nBaugenehmigung liegt nicht vor. Die insoweit festgestellte \nformelle Illegalität führt entgegen der Auffassung des \nAntragstellers dazu, dass das errichtete Gebäude insgesamt \nformell illegal ist. Weicht der Bauherr deutlich von der \nerteilten Baugenehmigung ab, wird die gesamte Anlage formell \nillegal, wenn die Abweichung nicht nur einen abtrennbaren Teil \ndes genehmigten Vorhabens betrifft.\n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar \n1987 - 10 A 29/87 -, NWVBl.1987, \nS.19 ff., m.w.N.\n\n8\n\nDie Abweichung ist hier angesichts des Umfangs der ohne \nGenehmigung durchgeführten Baumaßnahmen deutlich und betrifft \nauch einen nicht von dem restlichen Gebäude abtrennbaren Teil. \nLetzteres ergibt sich daraus, dass die Terrassen und Balkone \nin einem untrennbaren Funktions- und Nutzungszusammenhang zu \ndem Gebäude im Übrigen stehen. Sie sind als offene \nNutzungsbereiche unselbständige Bestandteile der jeweiligen \nWohnräume.\n\n9\n\nIst somit das gesamte Gebäude formell illegal, so begegnet \nes keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die \nStilllegung aller weiteren Bauarbeiten und mithin auch solcher \nArbeiten, die zur Herstellung des Gebäudes im Übrigen dienen, \nangeordnet hat.\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, \ndie bloße Stilllegung lasse den beanstandeten momentanen \nZustand unverändert und die Ordnungsverfügung sei jedenfalls \nmit Blick auf die ausdrückliche Untersagung der Anbringung von \nFensterelementen ins Leere gegangen, weil die Verglasung der \nBalkone/Terrassen im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung \nbereits abgeschlossen gewesen sei, verkennt er den Zweck einer \nStilllegungsverfügung. Diese dient zunächst allein dazu, die \nEinhaltung der Baugenehmigungspflicht zu sichern und damit zu \ngewährleisten, dass bauliche Anlagen erst errichtet und danach \ngenutzt werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen \nRecht feststeht.\n\n10\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nApril 2001, § 61 BauO NRW, Rn.81 \nm.w.N.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt \nder Erforderlichkeit - wie dargelegt - grundsätzlich bereits \ndie formelle Illegalität des Vorhabens dessen Stilllegung in \nForm der Untersagung sämtlicher weiterer Bauarbeiten. Das gilt \num so mehr, wenn - wie hier nach den eigenen Angaben des \nAntragstellers - ansonsten in absehbarer Zeit die Bauarbeiten \ninsgesamt abgeschlossen sein werden und insofern zu befürchten \nsteht, dass mit der anschließenden Nutzungsaufnahme die \nHerstellung eines baurechtskonformen Zustandes zumindest \nerschwert wird, weil in Betracht kommende Ordnungsverfügungen \ndann auch gegen die künftigen Nutzer des Gebäudes gerichtet \nwerden müssten. Angesichts dessen ist es auch ohne Bedeutung, \nob die Baumaßnahmen, wie vom Antragsteller für die Verglasung \nbehauptet, später ohne größeren Aufwand wieder rückgängig \ngemacht werden können. \nAus den genannten Erwägungen ergibt sich zugleich ein \nausreichender Grund für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Stilllegungsverfügung.\n\n12\n\nDass die in der Stilllegungsverfügung insbesondere \nuntersagte Anbringung der Fensterelemente nach dem Vorbringen \ndes Antragstellers im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung \nbereits abgeschlossen war, kann seinem Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nauch nicht etwa darauf bezogen teilweise zum Erfolg verhelfen. \nDenn diese spezielle Anordnung hat bei Zugrundelegung des vom \nAntragsteller behaupteten Sachverhalts von Anfang an überhaupt \nkeine zusätzliche belastende Wirkung für ihn entfaltet. \n\n13\n\nSchließlich ist auch nicht feststellbar, dass der \nStilllegungs- verfügung ausnahmsweise deshalb die \nRechtfertigung fehlen könnte, weil der erforderliche Bauantrag \ngestellt und nach Rechtsauffassung des Antragsgegners \ngenehmigungsfähig ist.\nDer Antragsteller hat zwar nach eigenem Bekunden mittlerweile \neinen Genehmigungsantrag gestellt. Dem Zulassungsvorbringen \nlässt sich aber nicht entnehmen, dass dieser Antrag, auch nach \nder Rechtsauffassung des Antragsgegners, genehmigungsfähig \nwäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der formell \nillegalen Verglasungen der Balkone/Terrassen ist bei der hier \ngegebenen Sachlage auch in sonstiger Weise nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/10-b-889-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-19/10-b-889-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300974","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.608728+00:00"}}