{"status":"available","doknr":"OLD300995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0917.3A5623.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"3 A 5623/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.207,56 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 \nund 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Antragsschrift erwecken keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\na) Die Rüge der Kläger, sie dürften nicht überraschend, \nnämlich fast dreißig Jahre nach Herstellung der Gehwege mit \nSchwarz-decke und mehrfacher Erneuerung dieses Belages, noch \nzu Erschließungsbeiträgen für eine spätere Plattierung \nderselben Gehwegflächen herangezogen werden, zumal die \nGemeinde in dieser Zeitspanne keine Schritte zur Begründung \nder Beitragspflicht unternommen habe, lässt es nicht als \nüberwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das angefochtene \nUrteil unrichtig ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats,\n\n5\n\nvgl. eingehend Urteil vom 12. April \n1989 - 3 A 2066/88 -; Urteil vom \n7. Dezember 1994 - 3 A 2098/90 - und \nBeschluss vom 5. November 1997 - 3 B \n3543/95 -, \n\n6\n\nund findet seine Rechtfertigung im Wesen des \nErschließungsbeitrags als adäquater Gegenleistung für gewährte \nErschließungsvorteile, dass die von den Klägern angesprochenen \nGesichtspunkte nur - ausnahmsweise - eine Beitragserhebung \nhindern können, wenn zu einem als unangemessen anzusehenden \nZeitablauf (sog. Zeitmoment) ein positives Verhalten der \nGemeinde hinzutritt, das die berechtigte Erwartung des \nBeitragspflichtigen geweckt hat, er werde trotz gewährter \nErschließungsvorteile und grundsätzlicher \nBeitragserhebungspflicht der Gemeinde auf Zahlung eines \nErschließungsbeitrags nicht mehr in Anspruch genommen, und der \nBeitragspflichtige sich hierauf bei anschließenden Ver-\nmögensdispositionen auch tatsächlich eingerichtet hat (sog. \nUmstandsmoment). Ein über ein bloßes Untätigsein \nhinausgehendes vertrauensbegründendes Verhalten des Beklagten \nund hierauf bezogene schutzwürdige Dispositionen der Kläger \nwerden in der Antragsschrift indes nicht dargetan. Unabhängig \ndavon ergibt die von den Klägern angezogene \nLiteraturstelle,\n\n7\n\nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Auflage, § 11 Rdn. \n59 (Fn. 102); nunmehr derselbe in der \n6. Aufl. (2001), § 11 Rdn. 59 (Fn. \n109),\n\n8\n\njedenfalls unmittelbar nichts Durchgreifendes zu ihren \nGunsten, weil sie im Kontext mit den Ausführungen dieses \nAutors in § 2 Rdn. 19 zu sehen ist und diese auf eine \nFallkonstellation bezogen sind, in der eine unangemessen lange \nZeitspanne seit der technischen Fertigstellung der \nErschließungsanlage \"entsprechend der einschlägigen \nMerkmalsregelung\" festgestellt werden konnte. Eine solche \n\"Entsprechung\" von Herstellungsmerkmal und Ausbaugegenstand \nkann bei Unbestimmtheit des in der Erschlie-\nßungsbeitragssatzung formulierten Herstellungsmerkmals (hier: \nAusbau der Rad- und Gehwege \"entsprechend den Verkehrs-\nerfordernissen\") zumindest nicht ohne weiteres ausgemacht wer-\nden, so dass nähere Darlegungen hierzu geboten gewesen \nwären.\n\n9\n\nSoweit die Kläger darauf verweisen, in bezug auf \"einige \nAnlieger\" sei die Abrechnung der Anlage allein unter Ansatz \nder Kosten der Schwarzdecke erfolgt, spricht dies eher gegen \nals für einen Vertrauenstatbestand. Denn aus welchen Gründen \ndie Kläger annehmen durften, u.a. sie würden - im Gegensatz zu \nanderen Anliegern - nicht zu Erschließungsbeiträgen \nherangezogen, ist weder erläutert noch ersichtlich.\n\n10\n\nb) Soweit Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils damit begründet werden, die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene entsprechende Anwendung des § 139 BGB im Rahmen \nder landesrechtlichen Auslegung erscheine \"fragwürdig\", wird \ndamit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO \nnicht genügt.\n\n11\n\nDie in bezug genommenen Ausführungen des Zulassungsantrags \nzur Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung \ndes BVerwG vom 2. Dezember 1977 - IV C 55.75 -, BauR 1978, \n133, treffen nicht zu. Dieses Urteil verhält sich nämlich nur \nzu den bundesrechtlichen Folgen der Teilunwirksamkeit einer \nMerkmalsregelung; es geht dagegen nicht auf die Frage ein, ob \nund welche Auswirkungen die Unwirksamkeit eines Teils der \nMerkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung kraft \nLandes(kommu-nal)rechts unter Heranziehung der zu § 139 BGB \nentwickelten Grundsätze auf den Bestand der Merkmalsregelung \nim übrigen hat. Dazu verhält sich erst das vom \nVerwaltungsgericht zitierte und für seine Ansicht zutreffend \nangeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n25. Februar 1981 - 8 C 7.81 -, BauR 1982, 480, sowie dessen \nweiteres Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 60.86 -, NVwZ 1988, 361. \nSoweit die Kläger darauf hinweisen, dass nach der genannten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 die Gemeinde bei mangelnder \nBestimmtheit der Merkmalsregelung die Kosten der Gehwege als eines weniger \nwichtigen Teils der Erschließungsanlage zu tragen habe, ist jene Entscheidung durch \ndie neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum konkreten \nBauprogramm überholt. Danach gehen die Kosten flächenmäßiger Teileinrichtungen \n- wie Gehwege - bereits dann in den Erschließungsaufwand ein, wenn die \nHerstellung dieser Teileinrichtungen im konkreten (form-losen) Bauprogramm \nvorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Merkmalsregelung der \nErschließungsbeitragssatzung hinsichtlich dieser Teileinrichtungen unbestimmt und \ndeshalb unwirksam ist.\n\n12\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdn. 37 \nff., m.w.N.\n\n13\n\n2. Soweit sich die Kläger auf den Zulassungsgrund besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) berufen, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls \nnicht hinreichend dargelegt. Der Hinweis darauf, die \nRückverfolgung der \"historischen Lebensgeschichte\" der \nLaurastraße weise ganz erhebliche tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten auf, macht nicht deutlich, worin konkret diese \nSchwierigkeiten gesehen werden und weswegen sie als \n\"besondere\" zu beurteilen sind. Die nicht näher erläuterte \nBehauptung, das Verwaltungsgericht sei bei der Feststellung, \ndass die Laurastraße nicht bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes \"erschlossen\" (gemeint: vorhanden bzw. \nprogrammgemäß fertiggestellt) gewesen sei, auf eine Reihe von \n\"Vermutungen\" angewiesen gewesen, ist dafür nicht \nausreichend.\n\n14\n\n3. Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 liegt, wie \nvorstehend unter 1.b bereits ausgeführt, nicht vor.\n\n15\n\n4. Mit der bloßen Behauptung am Ende der Antragsschrift, \ndass \"diesen Rechtssachen durchaus auch grundsätzliche \nBedeutung beikommt\", ist eine Grundsatzrüge im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. \n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 \nAbs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n17\n\nEiner Entscheidung über die zugleich mit dem \nZulassungsantrag eingelegte Berufung bedurfte es nicht, weil \nder Senat sie nach dem Inhalt der Antragsschrift als nur für \nden Fall der Zulassung gestellt betrachtet.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-17/3-a-5623-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-17/3-a-5623-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300995","retrieved":"2026-07-09 03:26:10.334558+00:00"}}