{"status":"available","doknr":"OLD300999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0917.13B1204.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"13 B 1204/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 146 \nAbs. 4 VwGO vorliegt. \n\n3\n\nZunächst hat der Senat nicht die nach Nr. 1 der v.g. \nVorschrift erforderlichen ernstlichen Zweifel, wobei es nach \nständiger Rechtsprechung allein auf das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung ankommt und nicht auf die \neinzelnen Begründungselemente.\n\n4\n\nAuch aus Sicht des Senats fällt die im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Bei der in der vorliegenden Verfahrensart \nnur möglichen eingeschränkten Prüfungsintensität lässt sich \ndie Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBescheide der Antragsgegnerin vom 29. August 2001 nicht \nabschließend feststellen, insbesondere die behördliche \nErmessensentscheidung nicht in der erforderlichen Weise \nnachvollziehen. Die Bescheide sind jedenfalls nicht \noffensichtlich rechtswidrig und unterliegen im Übrigen auch \nkeinen schwerwiegenden Rechtsbedenken, so dass besondere, den \nöffentlichen Interessen vorzuziehende Gründe im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai \n1994 - 3 C 11.94 -, Buchh. 310 § 80 \nVwGO Nr. 57,\n\n6\n\nnicht vorliegen und es bei der durch § 80 Abs. 1 TKG \nvorgegebenen höheren Gewichtung der sofortigen Vollziehbarkeit \ndieser Bescheide verbleibt. \n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin ein Auskunftsersuchen nach § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 TKG nur dann für statthaft hält, wenn es auf \nzulässige Auskunftsgegenstände gerichtet ist, ist dem \nbeizupflichten. Die Formulierung der genannten Vorschrift \ngewährt der Regulierungsbehörde jedoch einen relativ weiten \nAuskunftserhebungsrahmen. Im Ergebnis übereinstimmend mit dem \nVerwaltungsgericht versteht der Senat die Formulierung \"in \nWahrnehmung der Entgeltregulierung\" im Sinne von \"im \nZusammenhang und zur Durchführung einer, wenn auch noch nicht \nbeantragten, so doch erkennbar anstehenden, konkretisierbaren \nEntgeltgenehmigung bzw -festsetzung\". \n\n8\n\nVgl. zum weiten Anwendungsbereich \nder Vorschrift auch Beck´scher TKG \nKommentar, § 31 Rdn. 6; Ethling-Ernst, \nPraxis-Kommentar zum TKG, § 31 Rdn. 1 \nu. 3; Trute/Spoerr/Bosch, \nTelekommunikationsgesetz mit FTEG, § 31 \nRdn. 7.\n\n9\n\nDiese weite Interpretation ist schon nach der Begründung zu \n§ 30 des Gesetzesentwurfs - dem späteren § 31 TKG -, BT-\nDrucks. 13/3609, S. 45, geboten, wonach die Auskunftsrechte \nder Schaffung einer Grundlage für eine fundierte \nEntscheidungspraxis dienen, also umfassendes Basiswissen \nverschaffen sollen und selbst Erkenntnisse aus dem \nProblemumfeld alsbald zu treffender konkreter \nEntgeltentscheidungen betreffen können. \n\n10\n\nDer Durchführung eines in dem Sinne jedenfalls \nkonkretisierbaren und erst recht eines anhängigen \nRegulierungsverfahrens dienen Auskünfte schon dann, wenn sie \nbei der Entscheidungsfindung grundsätzlich Verwendung finden \nkönnen. Nicht kommt es darauf an, dass sie zwingend Verwendung \nfinden müssen und werden. Denn im Vorfeld der \nInformationssammlung ist regelmäßig noch nicht abschließend \nüberschaubar, ob es auf die mittels der Auskünfte zu \ngewinnenden Erkenntnisse ankommen wird. \n\n11\n\nAus Sicht des Senats können die von der Antragstellerin \ngeforderten umstrittenen Auskünfte selbst im anhängigen \nEntgeltgenehmigungsverfahren der Antragstellerin Verwertung \nfinden, auch wenn die künftige Entscheidung auf sie nicht \ngestützt sein sollte. So dürften sie beispielsweise \nVergleichsbetrachtungen oder Plausibilitätserwägungen zulassen \noder Kapazitätsreserven des Netzes der Antragstellerin \nerkennbar machen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den \nHintergrund ihrer Auskunftsverlangen im Verwaltungsverfahren \nskizziert, was dem Senat nicht abwegig oder vorgeschoben \nerscheint und erst recht nicht für die Überprüfung der \nRichtigkeit der zur Genehmigung gestellten Entgelte der \nAntragstellerin völlig irrelevant ist. \nOb der Antragsgegnerin durch Verwertung der umstrittenen \nAuskünfte der Antragstellerin bei der Entgeltüberprüfung und -\nfestsetzung Rechtsfehler unterlaufen werden, ist gegenwärtig \nnicht überschaubar. Sollte das der Fall sein, kann die \nAntragstellerin dies in einem Anfechtungsverfahren gegen die \nEntgeltfestsetzung geltend machen. Das vorliegende Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Auskunftsersuchen \nist jedenfalls nicht geeignet, eine Prüfung der künftigen \nEntgeltfestsetzung und des dazu von der Antragsgegnerin evtl. \nbeabsichtigten Kostenmodells vorwegzunehmen. \n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf ihre \n\"nicht so einfach(e)\" Netzstruktur und die dazu nicht immer \nstimmige Fragenstellung betreffend die Routingfaktoren etwa \nauf eine - teilweise - Unmöglichkeit der abverlangten Auskunft \nzielt, führt auch das nicht zu durchgreifenden Bedenken. Die \nAntragstellerin kann die verlangten Auskünfte unter Hinweis \nauf eine vermutliche Falschbezeichnung auf ihre KVSt bzw. RVSt \nbeziehen und könnte überdies, um im eigenen Interesse der \nAntragsgegnerin einen richtigen Überblick zu verschaffen, dies \num Angaben bezogen auf die VSt mit Teilnehmerfunktion \nergänzen. \n\n13\n\nDie Rüge der zu kurzen Fristen führt ebenfalls nicht \nweiter. Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin nach dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2001 - 1 L \n1801/01 - den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 15. und 20. \nAugust 2001 im Wesentlichen nicht nachzukommen brauchte. Dass \nsie aber das Auskunftsanliegen der Antragsgegnerin kannte und \nmit der Wiederholung des Auskunftsverlangens auf richtiger \nRechtsgrundlage rechnen musste und sich insoweit hätte \nvorbereiten können, bedarf keiner weiteren Darlegung. Im \nÜbrigen hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie im \ngerichtlichen Verfahren zweimal die Frist für \nVollziehungsmaßnahmen bei Nichtbefolgung des \nAuskunftsverlangens - zuletzt bis zum 17. September 2001 - \nzurückgestellt hat, im Ergebnis auch die ursprünglichen - so \ngut wie nicht einhaltbaren - Beantwortungsfristen auf ein \nausreichendes Maß verlängert. \n\n14\n\nAuch die Erwägungen der Antragstellerin zur \nUnverhältnismäßigkeit hoheitlichen Vorgehens schlagen nicht \ndurch. § 31 TKG gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit \ndes hoheitlichen Vorgehens. Dem steht § 24 Abs. 1 VwVfG nicht \nentgegen, nach welchem die Behörde auch die Art ihrer \nErmittlungen bestimmen kann. Entscheidet sie sich für eine \ngrundsätzlich erlaubte Verfahrensweise, die dann allerdings \nnicht den gewünschten oder sogar einen unerwünschten Effekt \nerzielt, ist das rechtlich nicht angreifbar. Die Möglichkeit \nder Ablehnung eines Entgeltgenehmigungsantrages ist, wenn sie \nüberhaupt als geeignet zur Erlangung von Auskünften anzusehen \nwäre, auf jeden Fall ein gegenüber dem hoheitlichen \nAuskunftsverlangen schwererer und deshalb unzulässiger \nEingriff. Dass ein hoheitliches Auskunftsverlangen im \nGrundsatz jedenfalls keine mit Blick auf das Gesetzesanliegen \nunverhältnismäßige Maßnahme und nicht ungeeignet ist, der \nRegulierungsbehörde die Grundlagen für eine fundierte \nEntscheidungspraxis zu verschaffen, wird durch die \ngesetzgeberische Entscheidung, hierfür eine ausdrückliche \nErmächtigungsgrundlage zu schaffen, evident. \n\n15\n\nHiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Behörde im \nEinzelfall ihr Entschließungsermessen, von der \nErmächtigungsgrundlage Gebrauch zu machen, beanstandungsfrei \nwahrgenommen hat. Ob der Antragsgegnerin insoweit \nErmessensfehler unterlaufen sind, kann im vorliegenden Falle \nnicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere bedürfte die \nFrage, ob die Antragsgegnerin berechtigten Anlass zu der \nAnnahme hatte, die Antragstellerin werde nicht förmlich \nerbetene Auskünfte überhaupt nicht oder für deren \nBerücksichtigung im anhängigen Entgeltgenehmigungsverfahren \nnicht mehr rechtzeitig beantworten, weitere Aufklärungen im \nHauptsacheverfahren. Immerhin hat die Antragstellerin gegen \ndie Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. und 20. August 2001 \nbeim Verwaltungsgericht an dem Tag um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht, bis zu dem eine vom Beschlusskammervorsitzenden \nmündlich gewährte Verlängerung der Antwortfrist lief, und in \njenem Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht, dass sie das \nAuskunftsverlangen grundsätzlich für nicht gerechtfertigt \nhielt und nicht befolgen wolle. Diese ihre Position hat die \nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren bestätigt. \n\n16\n\nDer im Ergebnis auch vom Verwaltungsgericht angelegte \nMaßstab führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht \nzu einer unzumutbaren, insbesondere verfassungswidrigen \nRechtsschutzverkürzung. Zwar muss die Antragstellerin \nmöglicherweise rechtswidrige Auskunftsaufforderungen befolgen. \nDiese Möglichkeit ist jedoch der vom Gesetzgeber gewollten \nsofortigen Vollziehbarkeit immanent. Der betroffenen Partei \nverbleibt die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der \nAuskunftsaufforderung notfalls im Wege der \nFortsetzungsfeststellungsklage in einem Hauptsacheverfahren \nklären zu lassen. Der von der Antragstellerin beanstandete \nMaßstab verbietet sich auch nicht aus der gesetzlichen Wertung \ndes § 44a VwGO. Denn diese geht nur dahin, dass alle \nvollstreckbaren Behördenmaßnahme auch anfechtbar sein sollen. \nDas ist für die hier zu betrachtende Maßnahme der Fall.\n\n17\n\nDie Folgen der Versagung der aufschiebenden Wirkung der \nKlagen gegen die angefochtenen Bescheide sind für die \nAntragstellerin nicht schwerwiegend. Es mag zutreffen, dass \ndie Ermittlung der angeforderten Daten für die Antragstellerin \nmit nicht unbeträchtlichem Personalaufwand, also Kosten \nverbunden ist. Dies hat das Gesetz aber für hinnehmbar \nbewertet, indem es hoheitliche Auskunftsverlangen auch zu den \nhier gestellten Fragen erlaubt. Im Übrigen dürften die \nErklärungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 8. \nAugust 2001 an die Antragsgegnerin dahin verstanden werden, \ndass sie nach Beseitigung von Unklarheiten grundsätzlich zur \nErteilung von Informationen im Zusammenhang mit ihrem \nEntgeltantrag bereit sei. Sollten ihr bestimmte Daten nicht \nzur Verfügung stehen, wird sie dies in ihrer Antwort kenntlich \nmachen müssen. Hätte die Antragsgegnerin ihr Auskunftsersuchen \nunförmlich an die Antragstellerin gerichtet, wäre die die \nAntragstellerin betreffende und aus Sicht des Senats zumutbare \ntatsächliche Belastung die gleiche wie bei einem hoheitlichen \nAuskunftsverlangen. Demgegenüber kommt dem öffentlichen \nInteresse an einer zügigen - vorläufige Entgelte ablösenden - \nFestsetzung endgültiger Entgelte im Sinne einer Ordnung des \nWettbewerbs von Gesetzes wegen höheres Gewicht zu. \n\n18\n\nBesondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§ \n124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nach den obigen \nAusführungen nicht auf. Sie geht über das allgemeine \nAnforderungsniveau verwaltungsgerichtlicher einstweiliger \nRechtsschutzverfahren nicht hinaus.\n\n19\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt \nder Rechtssache nicht zu. Die von der Antragstellerin \naufgeworfene erste Frage beantwortet sich bereits ohne \nweiteres aus dem Gesetz und seinen Materialien und die zweite \nFrage stellte sich in der Beschwerde nicht. Bezüglich beider \nbedarf es daher der Durchführung der Beschwerde nicht.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-17/13-b-1204-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-17/13-b-1204-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300999","retrieved":"2026-07-09 03:26:10.683358+00:00"}}