{"status":"available","doknr":"OLD301009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.7A621.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"7 A 621/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 und der \nWiderspruchsbescheid des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 werden \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Rücknahme der ihnen unter \ndem 16. November 1995 erteilten Baugenehmigung 04276/95 zur \nErrichtung eines Einfamilienhauses mit nördlich angrenzender \nGarage einschließlich vor der Garage gelegenem Stellplatz für \neinen weiteren Pkw auf dem von ihnen vom Beklagten erworbenen \nGrundstück K. . 35 in I. (Gemarkung G. , Flur \n3, Flurstück 3324).\n\n3\n\nDie K. straße zweigt im Ortsteil G. in Höhe der \nRuine Burg G. von der von Westen nach Osten \nverlaufenden H. straße in nördliche Richtung ab und endet \nnach ca. 250 m an der ebenfalls von Westen nach Osten \nverlaufenden W. straße . Entlang der K. straße \nbefindet sich im wesentlichen Wohnbebauung, welche auf der \nöstlichen Straßenseite ca. 25 m vor der W. straße mit \ndem Wohngebäude K. . 32 endet. Auf dem Grundstück \nzwischen dem Wohnhaus K. . 32 und der W. straße \nist ein Gewächshaus errichtet. Auf der westlichen Straßenseite \nendete die Wohnbebauung - vor Erteilung der Baugenehmigung vom \n16. November 1995 - ca. 15 m vor der W. straße an der \nnördlichen Grenze des Grundstücks K. . 33. Das Grundstück \nder Kläger liegt zwischen dem Grundstück K. . 33 und der \nW. straße . Die W. straße ist von Westen \nkommend über die Einmündung K. straße hinaus weitere gut \n100 m bis zur Straße An der Fuhr - abgesehen von einer \nAufweitung bis zu 5,70 m entlang des Grundstücks der Kläger - \nim Wesentlichen in einer Breite von gut 3 m asphaltiert, die \nBankette sind unbefestigt. Östlich der Straße An der Fuhr \nweitet sich die W. straße mit Beginn der dortigen \nbeidseitigen Bebauung auf ca. 10 m auf und mündet nach gut 200 \nm in die von Norden nach Süden verlaufende S. straße . \nEntlang der nördlichen Straßenseite der W. straße \nfällt eine Böschung zur bis zur zum Ortsteil Kendenich \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche ab, die in Höhe der \nEinmündung der K. straße in die W. straße ihr \ngrößtes Gefälle mit 1,5 m erreicht. \nDie landwirtschaftlich genutzte Fläche ist einschließlich der \nW. straße in diesem Bereich sowie einschließlich des \nGrundstückes der Kläger Teil des im Landschaftsplan 8 \n\"S. \" gelegenen Landschaftsschutzgebietes \nL. . Nach den in den textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplans (Nr. 2.2-17) angegebenen Schutzzwecken ist der \nFreiraum um L. wegen seiner grundlegenden Bedeutung für \nden weithin erkennbaren Orientierungspunkt Burg L. zu \nerhalten. Die Freiflächen hätten außerdem hohen Wert als \nklimatische Ausgleichsflächen. Der Freiraum trage darüber \nhinaus zur Gliederung und Strukturierung des Landschaftsbildes \nbei. Verboten ist, im Landschaftsschutzgebiet bis auf näher \nbeschriebene Ausnahmen wie z.B. Wildfütterungen u.a. bauliche \nAnlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen zu errichten (Nrn. 2.2-17 i.V.m. 2.2. der textlichen \nFestsetzungen).\n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich Fläche für \ndie Landwirtschaft dar.\n\n5\n\nIm Rahmen der Bearbeitung des am 21. August 1995 beim \nBeklagten eingegangenen Bauantrages ist zunächst Folgendes \nvermerkt:\n\n6\n\n\"- Im Rahmen der Abrundung des \nInnenbereichs nach § 35 (2) + \nZustimmung obere Bauaufsicht denkbar!\n- aber: FNP Außenbereich mit vermerkter \nTrasse einer Umgehungsstraße! Sonst \nLandschaftsschutzgebiet!\nBeteiligung: 61, 66, ULB, OBA\"\n\n7\n\nDas Amt 61 teilte unter dem 13. September 1995 mit, die Trasse \nder Umgehungsstraße sei nicht parzellenscharf eingetragen und \nauch nicht mehr aktuell. Die Zuordnung des Vorhabens zum Innen- \noder Außenbereich liege im Ermessenspielraum des \nBauordnungsamtes.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 6. September 1995 übersandte der Beklagte \ndem Beigeladenen in dessen Eigenschaft als Untere \nLandschaftsbehörde die Bauantragsunterlagen der Kläger mit der \nBitte um Prüfung und Stellungnahme. Der Beigeladene wies mit \nSchreiben vom 16. Oktober 1995 darauf hin, besonderer Zweck des \nLandschaftsplans sei die Erhaltung des Freiraumes zwischen \nL. und G. . Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes lägen \nnicht vor. Auch als Obere Bauaufsicht werde bereits vorab \nmitgeteilt, eine Zustimmung zu dem Vorhaben der Kläger werde \nnicht erteilt, da dem Vorhaben die öffentlichen Belange der \nDarstellungen im Flächennutzungsplan und des \nLandschaftsschutzes entgegenstünden.\n\n9\n\nUnter dem 15. November 1995 ist in den Bauakten des \nBeklagten vermerkt:\n\n10\n\n\"Weg kann als Grenze Außenbereich \nangesehen werden. BV dann \nInnenbereich.\"\n\n11\n\nSchließlich heißt es unter dem 16. November 1995:\n\n12\n\n\"Der Feldweg wird somit als Grenze \nzum Außenbereich anerkannt.\"\n\n13\n\nSodann erteilte der Beklagte unter dem 16. November 1995 die \nbeantragte Baugenehmigung.\n\n14\n\nBei einer Ortsbesichtigung am 23. und 24. Juli 1996 stellte \nder Beigeladene fest, dass das Vorhaben der Kläger im Rohbau \nerrichtet war. Mit Verfügung vom 7. August 1996 wies der \nBeigeladene mit der Begründung, das Vorhaben liege im \nAußenbereich und beeinträchtige die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes, den Beklagten an, jeweils unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die erteilte Baugenehmigung \nzurückzunehmen und die sofortige Einstellung der Bauarbeiten \nauf dem Baugrundstück anzuordnen.\n\n15\n\nMit Stilllegungsverfügung vom 22. August 1996 ordnete der \nBeklagte sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten an. \nDen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beigeladene mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 1997 zurück. Das nachfolgende \nGerichtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 7 A \n620/00 anhängig.\n\n16\n\nMit weiterem Bescheid vom 3. September 1996 erklärte der \nBeklagte sofort vollziehbar die Rücknahme der Baugenehmigung \nvom 16. November 1995. Auf den Widerspruch der Kläger hob der \nBeigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997 den \nRücknahmebescheid mit der Begründung auf, dem angefochtenen \nBescheid fehlten erforderliche Ermessenserwägungen.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 3. Juni 1997, zugestellt am 6. Juni 1997, \nerklärte der Beklagte erneut sofort vollziehbar die Rücknahme \nder Baugenehmigung vom 16. November 1995. Das \nAußenbereichsvorhaben der Kläger beeinträchtige die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege. Die Rücknahme der \nBaugenehmigung sei erforderlich und im öffentlichen Interesse \ngeboten, weil grundsätzlich der Außenbereich von nicht \nprivilegierten baulichen Anlagen freizuhalten sei. Im \nvorliegenden Fall sei wesentlich, dass der Beigeladene als \nUntere Landschaftsbehörde bisher dem geplanten Bauvorhaben im \nLandschaftsschutzgebiet nicht zugestimmt habe.\n\n18\n\nHiergegen legten die Kläger am 12. Juni 1997 Widerspruch \nein, den sie - unter Darlegung im Einzelnen - damit \nbegründeten, ihr Vorhaben schließe am Ende der K. straße \nzur W. straße hin eine Baulücke und sei daher dem \nInnenbereich zuzuordnen. Im Übrigen sei die Rücknahme \nunverhältnismäßig, da sie auf die Genehmigung der Garage hätte \nbeschränkt werden können. Schließlich sei die Frist für eine \nRücknahme der Baugenehmigung von einem Jahr abgelaufen.\n\n19\n\nParallel zum Rücknahmeverfahren fanden zwischen den \nBeteiligten verschiedene Gespräche über die weitere \nVorgehensweise angesichts der Fertigstellung des Vorhabens im \nRohbau statt. Auf den Bauantrag vom 2. Dezember 1996 erteilte \nder Beklagte die neue, keine Garage, sondern Pflanzstreifen \nentlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze \numfassende Baugenehmigung vom 29. September 1997, nachdem zuvor \nder Beigeladene mit Bescheid vom 17. September 1997 unter \nAnordnung von Ausgleichsmaßnahmen von dem im Landschaftsplan 8 \nfestgesetzten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen befreit \nhatte. Die Bauarbeiten wurden am 15. Oktober 1997 wieder \naufgenommen und im Frühjahr 1998 abgeschlossen.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1998, zugestellt am \n28. Mai 1998, wies der Beigeladene den Widerspruch der Kläger \ngegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. November 1995 \nzurück. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie ein \nAußenbereichsvorhaben genehmige, welches die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. Die \nnotwendigen Zustimmungen hätten nicht vorgelegen. Die \nJahresfrist sei nicht abgelaufen, da sie frühestens mit der \nWeisung vom 7. August 1996 zu laufen begonnen habe. Eine \nTeilrücknahme komme nicht in Betracht, da das Baugrundstück im \nAußenbereich liege und auch unabhängig von den Festsetzungen im \nLandschaftsplan grundsätzlich von jeglichen baulichen Anlagen \nfrei zu halten sei.\n\n21\n\nAm 23. Juni 1998 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n22\n\nZur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: \nDie Rücknahmeverfügung beruhe auf der unrichtigen Annahme, das \nGrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen, obwohl der bebaute \nGrundstücksteil sowohl bei Erteilung der Baugenehmigung als \nauch bei Erlass der Rücknahmeverfügung im geschlossenen \nBebauungszusammenhang gelegen habe. Im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung sei das neu genehmigte Wohnhaus fertig \ngewesen. Die W. straße sei in Höhe des Grundstücks der \nKläger erheblich breiter als in ihrem weiteren Verlauf in \nRichtung Westen. Unterstrichen werde die sich hieraus ergebende \nFunktion als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich durch den \nerheblichen Niveauunterschied von etwa 1,5 m zwischen \nW. straße und anschließenden Freiflächen. An der \nnordwestlichen Grundstücksecke sei die W. straße so \nangelegt, dass sie gerade noch um die von den Klägern bebaute \nParzelle herumführe und diese gestalterisch in die Baureihe \neinbeziehe. Die streitbefangene Verfügung sei unter Verstoß \ngegen die für die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuhaltende \nJahresfrist ergangen. Diese Jahresfrist gelte auch für den \nFall, dass ein fristgerecht erlassener Rücknahmebescheid \nersetzt werde, ohne dass der zweite Rücknahmebescheid auf neue \nTatsachen gestützt werde, die für die Ermessensausübung von \nBedeutung seien. Neue Tatsachen seien dem Beklagten nicht zur \nKenntnis gelangt. Aus den Verwaltungsvorgängen gehe hervor, \ndass der Beklagte von Anfang an gewusst habe, dass es sich um \nein Abgrenzungsproblem zwischen Innen- und Außenbereich \nhandele. Dabei sei ihm auch die abweichende Beurteilung der \nSach- und Rechtslage durch den Beigeladenen von Vornherein \nbekannt gewesen. Mit der neun Monate nach Erteilung der \nBaugenehmigung ergangenen Weisung seien dem dem Beklagten \nbekannten Sachverhalt keine neuen Erkenntnisse hinzugefügt \nworden. Die Rücknahmeverfügung sei auch ermessensfehlerhaft, da \nsich ihre Begründung auf Blankettformeln beschränke.\n\n23\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n24\n\nden Rücknahmebescheid des Beklagten \nvom 3. Juni 1997 und den \nWiderspruchsbescheid des Beigeladenen \nvom 19. Mai 1998 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide bezogen und zur Frage, ob das Vorhaben \nder Kläger dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sei, auf \nseinen Vortrag in dem die Stilllegungsverfügung betreffenden \nGerichtsverfahren verwiesen. Weiterhin hat er vorgetragen, zur \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Bebauung im Zeitpunkt der \nRücknahme sei das vorhandene Gebäude nicht heranzuziehen. Ein \nGrundstück könne nicht deswegen zum Innenbereich gezählt \nwerden, weil es nach seiner Bebauung mit dem bisherigen \nBaubestand auf anderen Grundstücken eine zusammenhängende \nBebauung dartelle. Liege das Grundstück im Außenbereich, \nverbleibe es folglich auch nach Fertigstellung eines darauf \nerichteten Gebäudes beim Genehmigungsmaßstab des § 35 BauGB. \nJede andere Betrachtung setze den Bauherrn faktisch in die \nLage, durch Fertigstellung des Gebäudes den Genehmigungsmaßstab \nzu verändern und damit die Genehmigungsfähigkeit seines \nVorhabens herbeizuführen.\n\n28\n\nDer Beigeladene hat - ohne einen Antrag zu stellen - im \nWesentlichen vorgetragen:\nDie Jahresfrist sei in jedem Fall gewahrt. Mit Bestandskraft \ndes zum Rücknahmebescheid vom 3. September 1996 ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 15. Mai 1997 habe die ab \nEntscheidungsreife laufende Jahresfrist neu begonnen, \njedenfalls habe der Erlass der ersten Rücknahmeverfügung den \nLauf der Jahresfrist bis zur Bestandskraft des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Mai 1997 gehemmt. Im derzeitigen \nVerfahrensstadium beziehe sich die Rücknahme faktisch nur noch \nauf die Errichtung der Garage. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der \nBaugenehmigung habe jedoch das gesamte Bauvorhaben Gegenstand \nder Rücknahme sein müssen, da die Voraussetzungen für die \nErteilung der Baugenehmigung nicht vorgelegen hätten. Auch die \nin der Rücknahmeverfügung enthaltenen Ermessenserwägungen seien \nausreichend, da mit dieser Verfügung noch nicht der Abriss \naufgegeben worden sei.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Dezember \n1999, den Klägern zustellt am 27. Dezember 1999, die Klage \nabgewiesen. Auf den am 27. Januar 2000 gestellten Antrag der \nKläger hat der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2001, den \nKlägern zugestellt am 23. Februar 2001, die Berufung \nzugelassen, woraufhin die Kläger fristgerecht die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt haben.\n\n30\n\nDie Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen und tragen ergänzend vor: \nJedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom \n19. Mai 1998 sei das durch die Baugenehmigung vom 29. Sep-\ntember 1997 genehmigte Wohnhaus dem Innenbereich zuzuordnen \ngewesen. Dies führe ebenso zur Ermessensfehlerhaftigkeit der \nRücknahmeentscheidung wie die mangelnde Berücksichtigung der \nfinanziellen Folgen dieser Entscheidung für sie, die Kläger. \nDer Rücknahmebescheid sei im Übrigen nicht hinreichend \nbestimmt, da er keinen Zeitpunkt nenne, zu dem die \nRücknahmeentscheidung wirksam werden solle. Schließlich beziehe \nsich der Befreiungsbescheid des Beigeladenen vom 17. September \n1997 seinem Wortlaut nach auf ein Vorhaben, welches Gegenstand \nder zurückgenommenen Baugenehmigung sei.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag \nund den Inhalt des angefochtenen Urteils.\n\n36\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n37\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom 5. Juli 2001 verwiesen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n41\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n42\n\nDer Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 19. Mai \n1998 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\nDer Rücknahmebescheid ist - entgegen der Auffassung der \nKläger - allerdings nicht deshalb rechtswidrig, weil er der \nnach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen hinreichenden \nBestimmtheit ermangelte. Das Erfordernis hinreichender \nBestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der \ngetroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im \nZusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne \nWeiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, \ninsbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, \nSinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, \nklar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Adressaten \nihr Verhalten an der Regelung ausrichten können. Welches Maß an \nKonkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art \ndes Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem \nZweck ab, wobei sich die Maßstäbe aus dem jeweiligen Fachrecht \nergeben können.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni \n1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, \nS. 1000 f. (S. 1000).\n\n45\n\nDer streitbefangene Rücknahmebescheid des Beklagten ist - wie \ndas Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - in diesem \nSinne unzweideutig darauf gerichtet, die Baugenehmigung vom \n16. November 1995 mit Wirkung vom Erteilungszeitpunkt an \naufzuheben. Dies ergibt sich schon aus der vom Beigeladenen im \nWiderspruchsbescheid aufgenommenen Begründung des \nAusgangsbescheides vom 3. Juni 1997, da der Beklagte \nausdrücklich darauf abstellt, dass der Außenbereich \ngrundsätzlich von nicht privilegierten baulichen Anlagen \nfreizuhalten sei. Dem kann nur entsprochen werden, wenn die \nbauliche Substanz entfernt wird. Dies setzt wiederum voraus, \ndass für die vorhandene bauliche Substanz Gesichtspunkte des \nBestandsschutzes, die aus einer auch nur für eine gewisse Dauer \nbestehenden Legalität begründet werden könnten, nicht streiten \ndürfen.\n\n46\n\nDer Rücknahmebescheid genügt jedoch nicht den Anforderungen \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, wonach ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden kann. Die Baugenehmigung \nvom 16. November 1995 war zur Zeit der Entscheidung des \nBeigeladenen über den Widerspruch der Kläger gegen den \nRücknahmebescheid des Beklagten nicht rechtswidrig, sondern \nrechtmäßig. \n\n47\n\nDas unter dem 16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben \n(Wohnhaus mit Garage und Stellplatz) beurteilte sich im \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB \nund nicht, wie noch im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung, nach § 35 BauGB. Das klägerische Vorhaben war \njetzt - anders als zuvor - bauplanungsrechtlich zulässig. \nEbenso wenig standen ihm die Festsetzungen des Landschaftsplans \n8 entgegen, denn dieser war gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 LG \ninsoweit außer Kraft getreten; ob es auf Fragen des formellen \nLandschaftsschutzes im vorliegenden Verfahren überhaupt \nankommt, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n48\n\nMit der Baugenehmigung vom 29. September 1997 hat der \nBeklagte den Klägern nach Eingang des Befreiungsbescheides des \nBeigeladenen vom 17. September 1997 die Genehmigung zur \nErrichtung einer Einfamilien-Doppelhaushälfte auf dem \nGrundstück K. . 35 erteilt. Hierbei handelt es sich um \ndas Wohnhaus, welches schon von der Baugenehmigung vom 16. No-\nvember 1995 umfasst war. Dieses Wohnhaus ist seit Frühjahr 1998 \nfertig gestellt. Seither gehört das Wohnhaus dem sich über das \nWohnhaus K. . 33 nördlich fortsetzenden \nBebauungszusammenhang entlang der K. straße an. Diesem die \nAnwendung des § 35 BauGB ausschließenden Bebauungszusammenhang \ngemäß § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist die nördlich zwischen \nWohnhaus und W. straße gelegene und zur Errichtung von \nGarage und Stellplatz vorgesehene Grundstücksfläche. \n\n49\n\nDie Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein \neines Bebauungszusammenhanges voraus. Unter den Begriff der \nBebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige \nbauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die \nangemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung \nmaßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen \nzu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet \nsind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten \nstädtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen \ngrundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von \nMenschen dienen. Es ist allerdings nicht von Vornherein \nausgeschlossen, dass auch andere Baulichkeiten gegebenenfalls \nam Bebauungszusammenhang teilnehmen können. Denn selbst \nunbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang \nzuzurechenen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinander \nfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene \nFläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Dies ist nicht nach \ngeografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr \nbedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten \nGegebenheiten. Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei \neiner Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. \nZwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche \nBesonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu \neiner natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke \nzuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von \nBaulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur \nbeitragen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März \n2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, S. 1310 \nf. (S. 1311) m.w.N.\n\n51\n\nVom Begriff der Bebauung werden neben den baulichen Anlagen \nselbst auch die von ihnen geprägten Flächen umfasst, die \n(zusammen mit der baulichen Anlage) dem ständigen Aufenthalt \nvon Menschen dienen sollen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar \n1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 \n§ 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom \n10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BauR 2000, \nS. 1851.\n\n53\n\nDas vorausgesetzt, ist neben dem Wohnhaus, welches unmittelbar \nan das bisher vorhandene Wohnhaus K. . 33 angebaut ist, \nauch die Garage mit dem Stellplatz dem Bebauungszusammenhang \nzuzurechnen. Dies ergibt sich aus den in den Akten enthaltenen \nFotografien einschließlich Luftbild, dem vorliegenden \nKartenmaterial sowie aus dem Eindruck den der Berichterstatter \nvon der Örtlichkeit im Ortstermin am 5. Juli 2001 gewonnen und \ndem Senat insbesondere anhand der im Ortstermin gefertigten \nLichtbilder vermittelt hat.\n\n54\n\nDie K. straße ist - folgt man ihr von der H. straße \nin Richtung Norden - geprägt von beidseitig dicht aneinander \ngereihten Wohngebäuden, denen Garagen, sei es im Erdgeschoss \nder Wohngebäude, sei es als Nebengebäude, zugeordnet sind. \nJedenfalls für eine - wie hier - eher zentrenferne Wohnnutzung \nist die privateigene Nutzung eines (oder auch mehrerer) Pkw zur \nErreichbarkeit notwendiger Infrastruktureinrichtungen \nregelmäßig üblich und teilweise unabweisbar. Sind in solchen \nFällen typische Garagennutzungen von einigem Gewicht - wie im \nvorliegenden Fall - tatsächlich vorhanden, kommt ihnen eine in \nErgänzung der Wohnnutzung die Siedlungsstruktur mitprägende \nWirkung zu. Bezogen auf das Grundstück der Kläger bedeutet \ndies, dass schon die vorhandene Bebauung entlang der \nK. straße zwischen dem Wohngebäude der Kläger und der \nW. straße die Errichtung einer Garage erwarten lässt, \nund zwar auf der nördlich an das Wohnhaus angrenzenden \nGrundstücksfläche. Der dortige Grundstücksteil ist ferner durch \ndie genehmigte Wohnnutzung in den Bebauungszusammenhang \neinbezogen, da die Baugenehmigung vom 29. September 1997 die \nAnlage des Hauseinganges an der der W. straße \nzugewandten Seite des Grundstücks der Kläger vorsieht. \nAngesichts dessen ist zu erwarten, dass z.B. Ladevorgänge \nsoweit möglich in unmittelbarer Nähe des Hauseinganges \nstattfinden mit der Folge, dass dieser Grundstücksbereich einer \nmehr oder minder intensiven Pkw-Nutzung ausgesetzt ist.\n\n55\n\nAngesichts alldessen ist das unter dem 16. November 1995 \ngenehmigte Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den \nWiderspruch gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom \n16. November 1995 einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 \nAbs. 1 BauGB zuzuordnen. Dass sich dieses Vorhaben nach Art und \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung einfüge, ist nicht ersichtlich. \n\n56\n\nAuf die Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nvom 16. November 1995 aus einem Verstoß gegen Bestimmungen des \nformellen Landschaftsrechts hergeleitet werden könnte, kommt es \nim vorliegenden Verfahren nicht an. Landschaftsschutzrechtliche \nVorschriften können dem Vorhaben jedenfalls nicht (mehr) \nentgegen gehalten werden. Durch die baurechtliche Zulassung von \nVorhaben innerhalb eines im Zusammhang bebauten Ortsteils im \nSinne von § 34 Abs. 1 BauGB treten insoweit entgegen stehende \nFestsetzungen eines Landschaftsplanes außer Kraft, § 29 Abs. 3 \nSatz 2 LG. Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das im \nLandschaftsschutzgebiet L. geltende Bauverbot nach dem \nLandschaftsplan 8 für das unter dem 16. November 1995 \ngenehmigte Bauvorhaben nicht (mehr) gilt.\n\n57\n\nSonstige Verstöße des unter dem 16. November 1995 \ngenehmigten Bauvorhabens der Kläger gegen baurechtliche oder \nandere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die \nRechtswidrigkeit dieses Vorhabens begründen könnten, sind \ndarüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n58\n\nKann angesichts dessen die Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung vom 16. November 1995 nicht (mehr) bejaht \nwerden, scheidet eine Rücknahme dieser Baugenehmigung gemäß \n§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW nunmehr aus. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/7-a-621-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/7-a-621-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301009","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.569435+00:00"}}