{"status":"available","doknr":"OLD301008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.7A620.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"7 A 620/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Stilllegung der Bauarbeiten \nzur Errichtung des ihnen unter dem 16. November 1995 im \nvereinfachten Verfahren genehmigten Einfamilienhauses mit \nnördlich angrenzender Garage einschließlich vor der Garage \ngelegenem Stellplatz auf dem Grundstück J. . 35 in H. \n(Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 3324).\n\n3\n\nDie J. straße zweigt im Ortsteil F. in Höhe der \nRuine Burg F. von der von Westen nach Osten \nverlaufenden Gennerstraße in nördliche Richtung ab und endet \nnach ca. 250 m an der ebenfalls von Westen nach Osten \nverlaufenden Vorgebirgsstraße. Entlang der J. straße \nbefindet sich im Wesentlichen Wohnbebauung, welche auf der \nöstlichen Straßenseite ca. 25 m vor der V. straße mit \ndem Wohngebäude J. . 32 endet. Auf dem Grundstück \nzwischen dem Wohnhaus J. . 32 und der V. straße \nist ein Gewächshaus errichtet. Auf der westlichen Straßenseite \nendete die Wohnbebauung - vor Erteilung der Baugenehmigung vom \n16. November 1995 - ca. 15 m vor der V. straße an der \nnördlichen Grenze des Grundstücks J. . 33. Das Grundstück \nder Kläger liegt zwischen dem Grundstück J. . 33 und der \nV. straße. Die V. straße ist von Westen kommend \nüber die Einmündung J. straße hinaus weitere gut 100 m bis \nzur Straße An der F. - abgesehen von einer Aufweitung bis zu \n5,70 m entlang des Grundstücks der Kläger - im Wesentlichen in \neiner Breite von gut 3 m asphaltiert, die Bankette sind \nunbefestigt. Östlich der Straße An der F. weitet sich die \nV. straße auf ca. 10 m auf und mündet nach gut 200 m in \ndie von Norden nach Süden verlaufende R. straße. \nEntlang der nördlichen Straßenseite der V. straße fällt \neine Böschung zur bis zum Ortsteil K. \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche ab, die Böschung erreicht \nin Höhe der Einmündung der J. straße in die \nV. straße ihre größte Tiefe von 1,5 m. Die \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche ist einschließlich der \nV. straße in diesem Bereich sowie des Grundstückes der \nKläger Teil des im Landschaftsplan 8 \"Rheinterrassen\" gelegenen \nLandschaftsschutzgebietes K. . Nach dem in den \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplans (Nr. 2.2-17) \nangegebenen Schutzzwecken ist der Freiraum um K. wegen \nseiner grundlegenden Bedeutung für den weithin erkennbaren \nOrientierungspunkt Burg K. zu erhalten. Die Freiflächen \nhätten außerdem hohen Wert als klimatische Ausgleichsflächen. \nDer Freiraum trage darüber hinaus zur Gliederung und \nStrukturierung des Landschaftsbildes bei. Verboten ist, im \nLandschaftsschutzgebiet bis auf näher beschriebene Ausnahmen \nwie z.B. Wildfütterungen u.a. bauliche Anlagen im Sinne der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten (Nrn. \n2.2-17 i.V.m. 2.2. der textlichen Festsetzungen).\n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich Fläche für \ndie Landwirtschaft dar.\n\n5\n\nIm Rahmen der Bearbeitung des am 21. August 1995 beim \nBeklagten eingegangenen Bauantrages ging der Beklagte wohl \nzunächst davon aus, das Grundstück der Kläger sei eher dem \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Der am \nBaugenehmigungsverfahren in seiner Eigenschaft als Untere \nLandschaftsbehörde beteiligte Landrat des Erftkreises wies mit \nSchreiben vom 16. Oktober 1995 darauf hin, besonderer Zweck des \nLandschaftsplans sei die Erhaltung des Freiraumes zwischen \nK. und F. . Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes lägen \nnicht vor. Auch als Obere Bauaufsicht werde eine Zustimmung zu \ndem Vorhaben der Kläger nicht erteilt werden, da dem Vorhaben \ndie öffentlichen Belange der Darstellungen des \nFlächennutzungsplans und des Landschaftsschutzes \nentgegenstünden.\n\n6\n\nIn der Folgezeit ordnete der Beklagte das Grundstück - wie \nVermerken vom 15. November 1995 und vom 16. November 1995 zu \nentnehmen ist - im Hinblick auf die sich aus der Lage der \nV. straße ergebenden topografischen Situation dem \nInnenbereich zu und erteilte unter dem 16. November 1995 die \nBaugenehmigung.\n\n7\n\nIm Juli 1996 war das Vorhaben im Rohbau fertig gestellt, \nwobei in der nördlichen Dachschräge statt genehmigter \nDachfenster zwei Dachgauben angelegt waren.\n\n8\n\nBei einer Ortsbesichtigung am 23. und 24. Juli 1996 stellte \nder Landrat des E. fest, dass das Vorhaben im Rohbau \nerrichtet war. Mit Verfügung vom 7. August 1996 wies der \nLandrat des E. (in seiner Eigenschaft als obere \nBauaufsicht) mit der Begründung, das Vorhaben liege im \nAußenbereich und beeinträchtige die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes, den Beklagten an, jeweils unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die erteilte Baugenehmigung \nzurückzunehmen und die sofortige Einstellung der Bauarbeiten \nauf dem Baugrundstück anzuordnen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 3. September 1996, zugestellt am 4. Septem-\nber 1996, erklärte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. No-vember \n1995. Auf den Widerspruch der Kläger hob der Landrat des \nE. mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997 den \nRücknahmebescheid des Beklagten vom 3. September 1996 mit der \nBegründung auf, dem angefochtenen Bescheid fehlten \nerforderliche Ermessenserwägungen. Mit Bescheid vom 3. Juni \n1997, zugestellt am 6. Juni 1997, erklärte der Beklagte unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erneut die Rücknahme der \nBaugenehmigung vom 16. November 1995. Den am 12. Juni 1997 \neingelegten Widerspruch wies der Landrat des E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Mai 1998 zurück. Das nachfolgende \nGerichtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 7 A \n621/00 anhängig.\n\n10\n\nSchon zuvor hatte der Beklagte mit am gleichen Tage \nzugestellter Ordnungsverfügung vom 22. August 1996 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Einstellung \nder Bauarbeiten auf dem Grundstück der Kläger angeordnet. Zur \nBegründung hatte er darauf verwiesen, dass laut Verfügung des \nLandrats des E. vom 7. August 1996 die Baugenehmigung \nvom 16. November 1995 rechtswidrig sei und - vorbehaltlich \nabschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage - \nvoraussichtlich zurückgenommen werde. Hinzu komme, dass die \nKläger abweichend von der Baugenehmigung zwei Dachgauben \nerrichtet hätten.\n\n11\n\nHiergegen legten die Kläger am 27. August 1996 Widerspruch \nein.\n\n12\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens beantragten die Kläger \nunter dem 2. Dezember 1996 nach verschiedenen Gesprächen zur \nHerstellung einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens mit dem \nBeklagten und dem Landrat des E. (u.a. ein Gespräch \nam 15. Oktober 1996, in welchem die Kläger den Rückbau der \nDachgauben anboten) die Erteilung einer neuen Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Stellplätzen an \nder J. straße und - an der Stelle der mit Baugenehmigung vom \n16. November 1995 genehmigten Garage und des Stellplatzes - der \nAnlegung eines Pflanzstreifens. \n\n13\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs trugen die Kläger im \nWesentlichen vor: Die Rechtswidrigkeit der \nStilllegungsverfügung ergebe sich schon daraus, dass sie sich \nauf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung stütze, die \nBaugenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses der \nStilllegungsverfügung aber noch Bestandskraft gehabt habe. Eine \nRücknahme sei lediglich erwogen worden. Für eine Stilllegung \nbiete das Gesetz in einer solchen Situation keine \nRechtsgrundlage. Der neue Bauantrag entspreche den \nVorstellungen des Beklagten über ein genehmigungsfähiges \nBauvorhaben. Eine Stilllegungsverfügung könne nicht \naufrechterhalten werden, wenn sie Bautätigkeiten unterbinde, \ndie die Baugenehmigungsbehörde selbst für genehmigungsfähig \nhalte. Die ungenehmigte Errichtung der Dachgauben rechtfertige \ndie Stilllegung ebenfalls nicht. Die Errichtung der Dachgauben \nsei erst nach Abstimmungsgesprächen mit dem Bauamt erfolgt, in \ndenen eine Nachtragsbaugenehmigung in Aussicht gestellt worden \nsei. Das ändere zwar nichts an der formellen Illegalität, eine \nStilllegung habe aber - um nicht unverhältnismäßig zu sein - \nallenfalls beschränkt auf den Bereich der Dachgauben \nausgesprochen werden dürfen.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997, zugestellt am \n27. Mai 1997, wies der Landrat des E. den Widerspruch \nder Kläger zurück. Der Beklagte habe die Stilllegungsverfügung \nüberwiegend auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \ngestützt, aber zugleich auch auf die zwei ungenehmigt \nerrichteten Dachgauben statt genehmigter innenliegender \nDachflächenfenster. Hinzuzufügen sei, dass die Garage in ihrer \nHöhenlage nicht der Genehmigung entsprechend errichtet sei. \nSeien bei einem einheitlichen Bauvorhaben aber einzelne Teile \nformell illegal, weil diese abweichend von der Baugenehmigung \nerrichtet seien, sei die gesamte Baumaßnahme rechtswidrig. Die \nBauaufsichtsbehörde könne somit die Bauarbeiten insgesamt \neinstellen. Fehle eine neben der Baugenehmigung erforderliche \nselbständige Genehmigung oder Erlaubnis, wie hier die Befreiung \nvom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im \nLandschaftsschutzgebiet, so könne der Bauherr von der \ngleichwohl erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen. Da \ndie erforderliche selbständige Genehmigung der \nLandschaftsbehörde nicht vorliege, könne die Stilllegung auch \nzurzeit nicht aufgehoben werden. Die Stilllegung sei das \nangemessene Mittel, die Verfestigung des bauordnungswidrigen \nZustandes zu verhindern. Wer ungenehmigte Bauten auführe oder \nvon der erteilten Baugenehmigung abweiche, ohne die notwendige \nErlaubnis der Landschaftsbehörde wie auch die \nNachtragsgenehmigung vorher einzuholen, müsse es hinnehmen, \ndass die Fortführung der Bauarbeiten auch insgesamt ohne \nweitere Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit vorerst \nverhindert werde.\n\n15\n\nAm 31. Mai 1997 beseitigten die Kläger die beiden \nDachgauben.\n\n16\n\nAm 18. Juni 1997 haben die Kläger Klage erhoben und zunächst \ndie Aufhebung der Stilllegungsverfügung vom 22. August 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nE. vom 15. Mai 1997 beantragt.\n\n17\n\nNach Klageerhebung erteilte der Beklagte den Klägern unter \ndem 29. September 1997 die Baugenehmigung zum Neubau einer \nEinfamilien-Doppelhaushälfte, nachdem der Landrat des \nE. mit Bescheid vom 17. September 1997 von den \nVerbotsvorschriften des Landschaftsrechtes insoweit eine \nBefreiung erteilt hatte. Am 15. Oktober 1997 setzten die Kläger \ndie Bauarbeiten fort, die sie im Frühjahr 1998 abschlossen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen \nihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und \nergänzend ausgeführt:\nDer Beklagte habe zunächst die Entscheidung treffen müssen, ob \ndie Baugenehmigung zurückgenommen werde. Erst danach hätte das \nVorhaben stillgelegt werden dürfen. Hinsichtlich der Garagen \nlägen Abweichungen von der Baugenehmigung tatsächlich nicht \nvor, denn die Höhenlage der Garage im Vergleich zum \nangrenzenden Straßenverlauf ergebe sich aus den genehmigten \nBauzeichnungen. Bei den Dachgauben werde übersehen, dass diese \nim unbeplanten Innenbereich als bloße gestalterische Varianten \nunbedenklich und offensichtlich genehmigungsfähig seien. Die \nHilfsbegründung, die Fortsetzung des Vorhabens verstoße gegen \ndas Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im \nLandschaftsschutzgebiet, trage die Stilllegung nicht. Einer \nBefreiungsentscheidung der Unteren Landschaftsbehörde gehe \nzunächst die Frage voraus, ob gegen Festsetzungen eines \nLandschaftsplanes überhaupt verstoßen werde. Über diese Frage \nsei von der Baugenehmigungsbehörde mit zu entscheiden. Mit der \nBaugenehmigung werde gegenüber dem Bauherrn die umfassende \nFeststellung ausgesprochen, er könne das Vorhaben nach den \nBauvorlagen ausführen. Die Stilllegungsverfügung sei \nermessensfehlerhaft und unter Missachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Eine Beschränkung der \nStilllegung auf den Ausbau der Dachgauben und der Garage habe \nausgereicht, zumal sie, die Kläger, das Gebäude in Ausübung \neiner Baugenehmigung errichtet und von den internen \nUnstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und dem Landrat des \nE. nichts gewusst hätten. Sie, die Kläger, hätten den \nBedenken des Beklagten und des Landrates des E. \nRechnung getragen und zunächst angeboten, die Dachgauben \nzurückzubauen und diese später beseitigt. Selbst als die \nEntscheidung über die Befreiung bereits gefallen sei und sie, \ndie Kläger, die beanstandeten Dachgauben entfernt hätten, habe \nder Beklagte seine Stilllegungsverfügung nicht aufgehoben. \nSpätestens mit Beseitigung der Dachgauben seien jedenfalls die \nVoraussetzungen für die Stilllegungsverfügung entfallen. Durch \ndie neue Baugenehmigung und die Fertigstellung des Wohnhauses \nim Frühjahr 1998 habe sich die Stilllegungsverfügung, soweit \nsie das Wohnhaus betreffe, erledigt, im Übrigen nicht. Für den \nerledigten Teil sei jedoch - zur Vorbereitung der Durchsetzung \nihrer Schadenersatzforderungen - die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügug erforderlich. Aus dem \ngleichen Grunde bestehe auch ein berechtigtes Interesse daran, \ndie Rechtswidrigkeit zu einem früheren Zeitpunkt feststellen zu \nlassen, um sie nicht um die Früchte der bisherigen \nProzessführung zu bringen.\n\n19\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n20\n\n1. die Stilllegungsverfügung des \nBeklagten vom 22. August 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des E. vom \n15. Mai 1997 aufzuheben, soweit sie \nsich auf die Garage bezieht,\n2. festzustellen, dass die \nStilllegungsverfügung, soweit sie \ndas Wohnhaus betrifft, bis zu ihrer \nErledigung rechtswidrig war,\n3. festzustellen, dass die \nStilllegungsverfügung bei Erlass \nrechtswidrig gewesen ist, hilfsweise \nfestzustellen, dass die \nStilllegungsverfügung durch das \nAngebot vom 15. Oktober 1996, die \nDachgauben abzureißen, wiederum \nhilfsweise durch den Abriss der \nDachgauben rechtswidrig geworden \nist.\n\n21\n\n4.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen:\nDie Kläger hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung \nabweichend von der Baugenehmigung zwei Dachgauben errichtet; \nauch die errichtete Garage habe nicht den Vorgaben der \nGenehmigung entsprochen. Bereits diese Verstöße gegen die \nBaugenehmigung genügten, um eine Stilllegungsverfügung, und \nzwar für das gesamte Bauvorhaben zu erlassen. Vorliegend sei \ndie Erledigung der Stilllegungsverfügung erst durch die erneute \nErteilung der Baugenehmigung am 29. September 1997 eingetreten. \nZu diesem Zeitpunkt sei die ursprüngliche Baugenehmigung aber \nschon durch den zweiten Rücknahmebescheid vom 3. Juni 1997 \naufgehoben worden, so dass die Stilllegungsverfügung bereits \naus Gründen der formellen Illegalität des Bauvorhabens \nrechtmäßig gewesen sei. Es bestehe auch kein berechtigtes \nInteresse daran, die Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung \nzu einem früheren Zeitpunkt feststellen zu lassen, denn der \nmaßgebliche Feststellungszeitpunkt könne von den Klägern nicht \nbeliebig gewählt werden. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren \ndürfe seinem Gegenstand nach nämlich nicht über das \nhinausgehen, was ohne den Eintritt der Erledigung mit der \nursprünglichen Klage hätte begehrt werden können. Anderenfalls \nsei es nicht mehr nur eine aus Gründen der Prozessökonomie \nzugelassene Fortsetzung eines früheren Begehrens, sondern \ndessen Ersetzung durch ein anderes, neues Begehren.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Dezember \n1999, den Klägern zustellt am 27. Dezember 1999, das Verfahren \nmit der Feststellung, soweit mit der Klage die Aufhebung der \nStilllegungsverfügung hinsichtlich des Wohnhauses beantragt \ngewesen sei, sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt, \neingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf den am \n27. Januar 2000 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat mit \nBeschluss vom 20. Februar 2001, den Klägern zugestellt am \n23. Februar 2001, die Berufung zugelassen, woraufhin die Kläger \nfristgerecht die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt haben.\n\n26\n\nDie Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen und tragen ergänzend vor: \nEin Verstoß des Bauvorhabens gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, ein Begriff der in § 61 Abs. 1 BauO NRW und § 75 \nAbs. 1 BauO NRW deckungsgleich verwandt werde, liege nicht vor. \nDie Baugenehmigung vom 16. November 1995 stelle \nrechtsverbindlich fest, dass das begonnene Bauvorhaben \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche (so genannte \nFeststellungswirkung). Dementsprechend beziehe in Nordrhein-\nWestfalen die Baugenehmigung sämtliche, mit der Errichtung des \nBauvorhabens zusammenhängende öffentlich-rechtliche \nVorschriften in die Prüfung ein (vgl. Nr. 75.11 VV BauO NRW). \nEs treffe zwar zu, dass die Baugenehmigung keine \nKonzentrationswirkung in dem Sinne entfalte, dass sie \nanderweitig erforderliche Genehmigungen wie z.B. eine \nlandschaftsrechtliche Befreiung ersetze. Die Baugenehmigung \ndürfe jedoch nicht erteilt werden, bevor nicht etwaige \nanderweitige öffentlich-rechtliche Genehmigungshindernisse \nbeseitigt seien. Insoweit berufen sich die Kläger auf das \nUrteil des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. März \n1992 - 11 A 610/92 -, BRS 54 Nr. 135. Die Baugenehmigung \nschließe das Verfahren auf Zulassung des Vorhabens im Sinne der \nso genannten Schlusspunkttheorie ab. Unabhängig von ihrer \nmateriellen Rechtmäßigkeit entfalte die Baugenehmigung für die \nDauer ihrer Wirksamkeit und Vollziehbarkeit \nFeststellungswirkung. Über ihren feststellenden Teil hinaus \nenthalte die Baugenehmigung einen verfügenden Teil. Danach \ndürfe nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Bauausführung \nbegonnen werden, § 75 Abs. 5 BauO NRW (so genannte \nBaufreigabe). Die Bauaufsichtsbehörde setze sich mit Erlass \neiner Stilllegungsverfügung in Widerspruch zu der von ihr \nerteilten Baugenehmigung, wenn sie die Baugenehmigung nicht vor \nErlass der Stilllegungsverfügung aufhebe. Solange die \nBaugenehmigung vollziehbar die Baufreigabe verfüge, sei die \nStilllegung des Bauvorhabens weder aus baurechtlichen noch aus \nanderen öffentlich-rechtlichen Gründen möglich. Andere \nöffentlich-rechtliche Gründe, die nicht schon von der \nBauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung aus \neigener Kompetenz zu prüfen seien, könne der Beklagte zur \nRechtfertigung seiner Stilllegungsverfügung ohnehin nicht \nheranziehen, weil ihm insoweit die Zuständigkeit fehle. Die \nVorschriften des Landschaftsrechts gehörten zu denjenigen, die \ndie Baugenehmigungsbehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung \nmit der Folge zu prüfen habe, dass die Baugenehmigung die \nVereinbarkeit des Bauvorhabens mit landschaftsrechtlichen \nVorschriften feststelle. Auch wenn man zu der Auffassung \ngelange, die Baugenehmigung entfalte nur Bindungswirkung im \nHinblick auf das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, würde die \nBaugenehmigung vom 16. November 1995 rechtsverbindlich \njedenfalls schon deshalb die Vereinbarkeit mit dem \nLandschaftsrecht feststellen, da gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem \nLandschaftsplan 8 auch aus planungsrechtlichen Gründen zu \nprüfen und daher Bestandteil des Regelungsgehaltes der \nBaugenehmigung geworden sei. Selbst wenn schließlich die \nBaugenehmigung vom 16. November 1995 eine Bindungswirkung \nbezüglich des Landschaftsrechts nicht entfalte und der Beklagte \ngestützt auf § 61 Abs. 1 BauO NRW einschreiten könne, sei im \nRahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen \ngewesen, dass sich aus der nach wie vor bestehenden \nVollziehbarkeit der Baugenehmigung eine besondere Situation \nergeben habe, denn die Kläger hätten im Vertrauen auf die in \nder Baugenehmigung enthaltene Baufreigabe mit dem Bauvorhaben \nbegonnen.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz zuletzt \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDer Berichterstatter hat in dem Parallelverfahren 7 A 621/00 \ndie Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte \nNiederschrift vom 5. Juli 2001 verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n35\n\n1. Die zulässige Klage gegen die Stilllegungsverfügung vom \n22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des E. vom 15. Mai 1997 - soweit sie die \nnoch streitgegenständliche Errichtung der Garage betrifft - ist \nnicht begründet. Die angefochtene Stilllegungsverfügung ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die \nBauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen. Hierzu kann die Stilllegung eines Bauvorhabens \ngehören, wenn es z.B. genehmigungspflichtig, aber formell \nillegal ist. In einem solchen Fall scheidet eine Stilllegung \nnach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts regelmäßig nur dann aus, wenn der \nnotwendige Bauantrag gestellt, das Vorhaben aus der Sicht der \nBaugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung \nder Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht.\n\n37\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom \n27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 - und \nBeschluss vom 20. Juli 1998 \n- 10 A 3258/98 -.\nDies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Baugenehmigungsbehörde die \nMöglichkeit haben muss, die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu prüfen, \nohne dass während dieser Prüfung eine Verfestigung des möglicherweise \nrechtswidrigen Zustandes eintritt.\n\n38\n\nDie streitbefangene Stilllegungsvergügung ist in ihrer \ndurch den Widerspruchsbescheid gewonnenen Gestalt entscheidend \nauf die formelle Illegalität des unter dem 16. November 1995 \ngenehmigten Bauvorhabens der Kläger gestützt, und zwar unter \nden Gesichtspunkten der fehlenden Befreiung nach § 69 LG, der \nvon der Baugenehmigung vom 16. November 1995 der Höhenlage und \ndem Bau von Dachgauben nach abweichenden Bauausführung sowie \nder zu erwartenden (erneuten) Rücknahme der Baugenehmigung vom \n16. November 1995.\n\n39\n\nDer Beklagte war zum Erlass der so begründeten \nStilllegungsverfügung zuständig. Dabei kann hier offen bleiben, \nob die für die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde \nmaßgebliche Regelung in § 61 Abs. 1 BauO NRW sich im Rahmen der \nbauaufsichtlichen Überwachungspflicht auch auf alle ein \nBaugeschehen betreffenden Vorschriften außerhalb des \nBauplanungs- und Bauordnungsrechts erstreckt,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Septem-\nber 1988 - 10 A 2567/86 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, \nMünchen, Stand April 2001, § 61 Rn 7.\n\n41\n\nEbenso braucht nicht entschieden zu werden, ob neben der \njedenfalls hier gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LG gegebenen \nZuständigkeit der Landschaftsschutzbehörde,\n\n42\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n19. Dezember 1990 - 10 A 2077/87 -, \nNVwZ-RR 1991, S. 545 f.,\n\n43\n\nim Hinblick auf § 61 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, wonach die \ngesetzlich geregelten Zuständigkeit und Befugnisse anderer \nBehörden unberührt bleiben, auch die Zuständigkeit des \nBeklagten als Bauaufsichtsbehörde mit der nach dem Wortlaut der \nVorschrift möglichen Folge doppelter Zuständigkeit,\n\n44\n\nvgl. zur inhaltsgleichen Regelung in \n§ 61 Abs. 7 HBO: VGH Kassel, Beschluss \nvom 20. Dezember 1999 - 4 TG 4637/98 -, \nBRS 62 Nr. 204; Boeddinghaus/ \nHahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rnrn 8 und \n169 f.; vgl. auch Nr. 61.1. VV BauO NRW \nvom 24. Januar 1997 (MinBl. 1997, \nS. 190),\n\n45\n\ngegeben ist.\n\n46\n\nDenn der Beklagte hat zur Begründung der formellen \nIllegalität des Bauvorhabens der Kläger auch baurechtlich \nunmittelbar relevante Umstände (von der Baugenehmigung \nabweichende Errichtung von Dachgauben und Garage) herangezogen. \nDie Annahme von der Baugenehmigung abweichender Errichtung des \nVorhabens begründet in jedem Fall die Zuständigkeit für ein \nbauaufsichtliches Einschreiten. Die weitere Frage, ob die \nfehlende Befreiung vom landschaftsrechtlichen Bauverbot die \nStilllegung des Bauvorhabens rechtfertigt, ist angesichts \ndessen im vorliegenden Fall nur noch eine Frage der materiellen \nRechtmäßigkeit der streitbefangenen Stilllegungsverfügung.\nEbenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob sich die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage - wie im Falle der \nAnfechtung einer Ordnungsverfügung regelmäßig - nach dem \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \n(Widerspruchsbescheid des Landrates des E. vom \n15. Mai 1997) richtet oder aber deshalb nach dem Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, weil eine \nStilllegungsverfügung über das Gebot der einmaligen Einstellung \nder Bauarbeiten hinaus auch das auf Dauer angelegte Verbot, die \neingestellten Bauarbeiten wieder aufzunehmen, enthalten \ndürfte.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezem-\nber 1995 - 11 A 2734/93 - zur \nNutzungsuntersagung.\n\n48\n\nSoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids vom 15. Mai 1997 betrachtet wird, war das \nVorhaben der Kläger schon deshalb formell illegal, weil ihm - \nwie nachfolgend dargestellt - die gemäß § 69 LG erforderliche \nlandschaftsrechtliche Befreiung fehlte. Zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat war das unter dem \n16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben der Kläger weiterhin \nformell illegal. Die Baugenehmigung vom 29. September 1997 \nbezieht sich nicht auf die Garage. Die die Garage umfassende \nBaugenehmigung vom 16. November 1995 ist noch mit \nVollziehungsanordnung zurückgenommen. Die Errichtung einer \nGarage war gemäß § 68 Abs. 1 mit Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW \nweiterhin genehmigungspflichtig. Zwar ist der die \nBaugenehmigung vom 16. November 1995 zurücknehmende und mit \nVollziehungsanordnung versehene Bescheid des Beklagten vom \n3. Juni 1997 durch Senatsurteil vom heutigen Tage aufgehoben \nworden; die die Beteiligten bindende rechtliche Wirkung dieses \nUrteils tritt aber erst mit dessen Unanfechtbarkeit ein, vgl. \n§ 121 Nr. 1 VwGO. Angesichts dessen ist die im Bescheid vom \n3. Juni 1997 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung vom \n16. November 1995 jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft \ndes Urteils in dem Verfahren 7 A 621/00 wirksam. Dies hat \nwiederum zur Folge, dass die Kläger zurzeit nicht im Besitz \neiner ausnutzbaren Baugenehmigung für die Garage sind und die \nentsprechenden Bauarbeiten nicht wieder aufnehmen dürfen. \n\n49\n\nNach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren 7 \nA 621/00 bleibt es den Klägern gegebenenfalls unbenommen, gemäß \n§ 22 OBG die Aufhebung der Stilllegungsverfügung zu \nbeantragen.\n\n50\n\n2. Auch soweit die Kläger die Feststellung begehren, die \nStilllegung der Bauarbeiten an ihrem Wohnhaus sei im Zeitpunkt \nder insoweit eingetretenen Erledigung der Stilllegungsverfügung \nnach Erteilung der Baugenehmigung vom 29. September 1997 \nrechtswidrig gewesen, ist ihre Klage zwar zulässig, aber \nunbegründet. \n\n51\n\nDer Beklagte konnte die Bauarbeiten an dem unter dem 16. November 1995 \nbaurechtlich genehmigten, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene \nVorhaben (a) wegen Fehlens einer Befreiung vom landschaftsrechtlichen Bauverbot \n(b) ermessensfehlerfrei (c) stilllegen, ohne durch die Baugenehmigung vom \n16. November 1995 daran gehindert gewesen zu sein (d).\n\n52\n\n(a) Das gesamte unter dem 16. November 1995 genehmigte \nBauvorhaben der Kläger lag bis zur Erteilung der auf die \nlandschaftsrechtliche Befreiung vom 17. September 1997 \ngestützten Baugenehmigung vom 29. September 1997 für das im \nRohbau fertig gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich im \nAußenbereich. Das klägerische Grundstrück liegt weder im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans noch war es ursprünglich \nTeil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 \nBauGB. § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines \nBebauungszusammenhanges voraus. Unter den Begriff der Bebauung \nim Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche \nAnlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene \nFortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. \nDies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch \nwahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet \nals einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen \nCharakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, \ndie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Es ist \nallerdings nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auch \nandere Baulichkeiten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang \nteilnehmen können. Denn selbst unbebaute Flächen können einem \nBebauungszusammenhang zuzurechenen sein. Maßgeblich ist, \nwieweit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa \nvorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die \nzur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang \nangehört. Dies ist nicht nach geografisch-mathematischen \nMaßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden \nWertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Ein \nBebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage \nam Ortsrand nicht von Vornherein aus. Zwar endet er in aller \nRegel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es \naber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze \nein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder \ntrotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur \nPrägung der Siedlungsstruktur beitragen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März \n2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, S. 1310 \nf. (S. 1311) m.w.N.\n\n54\n\nDas vorausgesetzt, endete der Bebauungszusammenhang - folgt \nman der J. straße von der Gennerstraße in Richtung Norden - \njedenfalls auf der westlichen Straßenseite der J. straße mit \ndem Wohnhaus J. . 33. Dies ergibt sich aus den in den \nAkten enthaltenen Fotografien einschließlich Luftbild, dem \nvorliegenden Kartenmaterial sowie aus dem Eindruck, den der \nBerichterstatter von der Örtlichkeit in dem im \nParallelverfahren 7 A 621/00 durchgeführten Ortstermin am \n5. Juli 2001 gewonnen und dem Senat insbesondere anhand der im \nOrtstermin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat.\n\n55\n\nEs lässt sich in der Örtlichkeit nicht feststellten, dass \nder Bebauungszusammenhang entlang der westlichen Straßenseite \nder J. straße erst mit dem Grundstück der Kläger endete. Die \nKläger nehmen - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nausgeführt - in diesem Zusammenhang eine Prägung durch die \ngrenzständige Wohnhausbebauung auf dem Grundstück J. . 33 \nsowie durch das ihrem Grundstück auf der östlichen Straßenseite \ngegenüberliegende Gewächshaus an und verweisen ergänzend - als \naus ihrer Sicht besonderer topografischer Gegebenheit - auf die \nnördlich ihres Grundstückes verlaufende V. straße \neinschließlich der zur freien Landschaft hin an dieser Stelle \nüber ca. 1,5 m abfallenden Böschung an der nördlichen \nStraßenseite der V. straße. Die V. straße \nstellt sich im Bereich des Grundstückes der Kläger als bis 5,70 \nm breite, asphaltierte Fläche mit unbefestigten Banketten dar, \ndie - wie auch in ihrem übrigen Verlauf Richtung Westen - den \nEindruck eines Wirtschaftsweges vermittelt. In ihrer \nAusgestaltung ist die V. straße in diesem Bereich nicht \nfür bebaute Ortsteile mit entsprechendem \nErschließungserfordernis, sondern für Wege in freien \nLandschaften typisch. Darüber hinaus unterbricht die \nV. straße ihren im Wesentlichen geraden Verlauf \nzwischen R. straße und J. straße, indem sie in Höhe \ndes Grundstücks der Kläger leicht in Richtung Nordwesten in die \nfreie Landschaft abbiegt. Spätestens an dieser Stelle verlässt \nsie endgültig den Ortsteil F. . Die bewachsene Böschung \nerreicht nicht eine Höhe, die geeignet ist, eine Zäsur zu \nbilden. Sie nimmt dem Gelände nicht den Eindruck der \nEinheitlichkeit, sondern vermittelt als darin eingebundener \nNiveauunterschied den Eindruck bewegten, aber gleichwohl \nzusammengehörigen Geländes. Die Zusammengehörigkeit wird durch \ndie leichte Tallage des sowohl nach K. als auch nach \nF. hin ansteigenden Geländes bewirkt. Demgegenüber \nkommt dem Wohnhaus J. . 33 keine das Grundstück der \nKläger prägende Wirkung zu. Es ist zwar grenzständig errichtet, \nhat jedoch nur eine den Bebauungszusammenhang auf dem eigenen \nGrundstück prägende Kraft. Es handelt sich um den in diesem \nBereich letzten Baukörper, des vom unbebauten Außenbereich in \nwestlicher und nördlicher Richtung umgeben ist. Der \nAußenbereich mag auf der Ostseite der J. straße wegen des \ndortigen Gewächshauses erst an der V. straße enden, auf \nder Westseite der J. straße schloss er jedoch das \nklägerische Grundstück ein. \n\n56\n\n(b) Mit der Zugehörigkeit zum bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich unterfiel das Grundstück der Kläger aufgrund \nseiner Lage im Landschaftsschutzgebiet insgesamt dem im \nLandschaftsplan Nr. 8 normierten Verbot der Errichtung \nbaulicher Anlagen. Eine Befreiungsentscheidung der unteren \nLandschaftsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW wurde für das unter \ndem 16. November 1995 genehmigte Vorhaben zu keiner Zeit \nerteilt.\n\n57\n\n(c) Auf das Fehlen der notwendigen Befreiungsentscheidung \nist die Stilllegungsverfügung vom 22. August 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nE. vom 15. Mai 1997 selbständig tragend gestützt, wie \nsich aus dem Wortlaut der Begründung des Widerspruchsbescheides \nauf S. 3 im 4. und 5. Absatz ergibt. Ermessensfehler sind \nentgegen der Auffassung der Kläger insoweit nicht ersichtlich. \nEin tatsächliches Vertrauen der Kläger auf eine umfassende \nFeststellungswirkung der Baugenehmigung vom 16. Novem-ber 1995 \nsowie eine der Baugenehmigung innewohnende umfassende \nBaufreigabe war - wie sich nachfolgend ergibt - mangels \nnormativer Rechtfertigung eines solchen Vertrauens nicht \nschützenswert.\n\n58\n\n(d) Die Baugnehmigung vom 16. November 1995, die sich gemäß \n§ 90 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauO NRW 1995 (GVBl. 1995, S. 218) nach \ndem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Recht (BauO NRW 1984) \nrichtet, hinderte den Erlass der auf die formelle Illegalität \ndes Vorhabens gestützte Stilllegungsverfügung entgegen der \nAuffassung der Kläger nicht, da die zusätzlich zur \nBaugenehmigung erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung \nfehlte.\n\n59\n\nAufgrund einer wirksamen Baugenehmigung steht zwar \ngrundsätzlich fest, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften im Sinne von § 70 Abs. 1 BauO NRW 1984 (= § 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW) nicht entgegenstehen. Dies gilt \ngrundsätzlich auch, wenn die Baugenehmigung - wie hier - im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 1984 \n(= § 68 BauO NRW) erteilt worden ist, und zwar insoweit als im \nvereinfachten Verfahren öffentlich-rechtliche Vorschriften zu \nprüfen sind. Die der Baugenehmigung im Einzelfall zukommende \nFeststellungswirkung muss auch - wie die Kläger zu Recht \nhervorheben - zunächst (wirksam) beseitigt werden, bevor \nbauaufsichtliche Maßnahmen wegen formeller Illegalität eines \ngenehmigten Bauvorhabens in Betracht kommen.\n\n60\n\nDie durch eine Baugenehmigung bewirkte Sperre von \nbauaufsichtlichen Maßnahmen gegen das Bauvorhaben gilt jedoch \nnur im Umfang ihrer jeweiligen Feststellungswirkung und nicht \nunbeschränkt. Eine Baugenehmigung war (und ist) nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht nicht der Schlusspunkt \neines Prüfungsverfahrens, welches sich auf alle öffentlich-\nrecht-lichen Vorschriften mit der Folge erstreckt, dass die \nBaugenehmigung abschließend die Vereinbarkeit des Bauvorhabens \nmit dem gesamten öffentlichen Recht feststellt. \nAnders: z.B. Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte, Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, München, Stand: \nApril 2001, § 75 Rdnrn. 38 u. 76.\n\n61\n\nFür eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte \nBaugenehmigung gilt dies erst recht. Mit der Erteilung der \nBaugenehmigung ist die Bautätigkeit auch nicht in dem Sinne \nfreigegeben, dass aus der von den Klägern so bezeichneten \nBaufreigabe ein Vertrauen darauf abgeleitet werden könnte, dem \nBau selbst dürften öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nmehr entgegengehalten werden.\n\n62\n\nIm Sinne einer unbeschränkten Bau-\nfreigabe aber z.B.: Gaentzsch, \nKonkurrenz paralleler \nAnlagegenehmigungen, NJW 1986, \nS. 2787 ff. (S. 2793); Hahn, \nLandschaftsrecht und Baufreiheit, DVBl. \n1992, S. 1408 ff. (S. 1412).\n\n63\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW 1984 \nwar der Bauantrag auch für ein im vereinfachten Verfahren \ngenehmigungsfähiges Vorhaben schriftlich bei der Gemeinde \neinzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an \ndie Bauaufsichtsbehörde weiterleitete. War die Erteilung der \nBaugenehmigung von der Zustimmung oder von der Erteilung einer \nweiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde \nabhängig, so hatte die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller \nhierauf hinzuweisen und bei ihr eingehende Anträge unverzüglich \nan die zuständige Behörde weiterzuleiten, § 63 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW 1984. Die - auch im vereinfachten Verfahren erteilte - \nBaugenehmigung ließ auf Grund anderer Vorschriften bestehende \nVerpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, \nErlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen \nunberührt, § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1984. \nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-West-\nfalen, München Stand November 1997, \n§ 64 BauO NRW 1984, Rdnrn. 51 u. \n56.\n\n64\n\nDaraus folgt, dass eine in einem anderen Rechtsbereich \neinzuholende Genehmigung auch nach Erteilung der \nBaugenehmigung erforderlich war. Einer Baugenehmigung kam also \n- wie auch die Kläger annehmen - schon keine \nKonzentrationswirkung in dem Sinne zu, dass sie die nach \nanderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen ersetzt. \nTrennt das Landesrecht - wie hier - zwei Rechtsbereiche in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht, so beschränkt sich der \nEntscheidungs- und Regelungsgehalt einer zu erteilenden \nBaugenehmigung auf die nicht verfahrensmäßig ausgegliederten \nFragestellungen, je nach Fallgestaltung im Wesentlichen also \nauf die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli \n1998 - 7 A 872/96 - m.w.N.; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Februar 2000 - 10 B \n208/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 299; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. August 2001 - 11 \nA 1084/96 -.\n\n66\n\nEine besondere Verantwortung des Bauherrn sah darüber hinaus \ndas hier angewandte vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß \n§ 64 BauO NRW 1984 vor, da dieses Verfahren einen gegenüber dem \n\"normalen\" Baugenehmigungsverfahren noch weiter eingeengten \nPrüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde normierte. Gemäß § 64 \nAbs. 2 BauO NRW 1984 beschränkte sich im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren die Prüfung der Bauvorlagen auf die \nZulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück nach den \nVorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB und nach anderen \nRechtsvorschriften (Nr. 1), die Bebaubarkeit des Grundstücks, \ndie Zugänge auf dem Grundstück sowie die Abstandflächen (Nr. \n2), die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und \nGaragen (Nr. 3), die Übereinstimmung mit örtlichen \nBauvorschriften und die Gestaltung (Nr. 4) sowie die \nZulässigkeit von Wohnungen im Kellergeschoss (Nr. 5). Diese \nEinschränkung des Prüfungsrahmens hat zur Folge, dass auch der \nRegelungsumfang einer darauf hin erteilten Baugenehmigung nur \nein entsprechend beschränkter ist. \n\n67\n\nVgl. zum eingeschränkten \nRegelungsgehalt einer auf § 64 BauO NRW \n1984 gestützten Baugenehmigung noch \njüngst OVG NRW, Urteil vom 24. April \n2001 - 10 A 1402/98 -.\n\n68\n\nAus den §§ 63 Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1984 mag eine \nverfahrensmäßige Verzahnung der behördlichen Verfahren \nableitbar sein, wonach im Regelfall die Baugenehmigung am Ende \nder auf Legalisierung des Bauvorhabens gerichteten Verfahren \nstehen sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass es vor, \nwährend und nach jedem Baugenehmigungsverfahren allein Sache \ndes Bauherrn war und ist, alle notwendigen Anträge zu stellen, \num die neben der Baugenehmigung eigenständig notwendigen \nbehördlichen Genehmigungen zu erlangen. Eine solche auch \nzeitlich unbeschränkte Mitwirkungslast des Bauwilligen bei der \numfassenden Legalisierung seines Bauvorhabens steht der Annahme \nentgegen, der Bauherr könne sich mit dem Erhalt der beantragten \nBaugenehmigung allein beruhigen und mit der Baugenehmigung \nbeginnen, obwohl noch weitere, für das konkrete Bauvorhaben \nnotwendige Genehmigungen fehlen. \n\n69\n\nVgl. schon Gädtke, Kommentar zur \nBauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage Düsseldorf 1966 \nzu § 88 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1962 \n(= § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1984): \n\"Abs. 6 ist insofern wichtig, als sich \nder Bauherr bei vorzeitiger Erteilung \neiner Baugenehmigung hinsichtlich der \nVerpflichtung auf Grund anderer \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften auf \ndie Baugenehmigung nicht berufen \nkann.\"\n\n70\n\nHinzu kommt die auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren \ngeltende Hinweispflicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984. \nDanach hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantragsteller, sofern \ndie Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung oder von \nder Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer \nanderen Behörde abhängig ist, hierauf hinzuweisen und bei ihr \neingehende Anträge unverzüglich an die zuständige Behörde \nweiterleiten. Mit dem Hinweis wurde dem Bauherrn einerseits \nausdrücklich seine eigene Verantwortung für sein Bauvorhaben \nvor Augen geführt und andererseits die Baugenehmigungsbehörde \nvon einem weiteren eigenen Tätigwerden entlastete.\n\n71\n\nDie bereits aus dem Wortlaut der §§ 63 Abs. 1, 70 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NRW 1984 folgende beschränkte Feststellungswirkung \nder Baugenehmigung entspricht auch dem Sinn des Gesetzes. Der \nZuständigkeitsbereich anderer, für spezialgesetzlich geregelte \nFragen kompetente Behörden, soll aus sich sachlich \naufdrängenden Gesichtspunkten nicht nur formal unangetastet \nbleiben. Hätte eine Baugenehmigung Feststellungswirkung auch \nhinsichtlich solcher Teilbereiche des öffentlichen Rechts, die \naus dem Prüfungsprogramm des Baugenehmigungsverfahrens \ngesetzlich ausgegliedert sind, ließe sich die nach § 70 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NRW 1984 bestehende, fortdauernde Verpflichtung des \nBauherrn, weitere Genehmigungen einzuholen, sinnvoll nicht \nbegründen, denn es stünde schon die Legalität des Vorhabens \nfest. Die Fachbehörde wäre sogar gehindert, gegen ein nach den \nihrer Kompetenz zugeordneten Spezialvorschriften materiell \nillegales Vorhaben vorzugehen, solange die \nBaugenehmigungsbehörde sich weigerte, die außerhalb ihrer \neigenen Kompetenz getroffene Feststellung einer Legalität des \nVorhabens zurückzunehmen.\n\n72\n\nDie sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen \nRegelungen ergebende nur eingeschränkte Feststellungswirkung \nder Baugenehmigung findet ihre Bestätigung in der historischen \nEntwicklung der Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren in \nNordrhein-West-falen. Danach kam einer Baugenehmigung zu keiner \nZeit eine das Fehlen gesonderter Genehmigungen überwindende \nFeststellungswirkung zu.\n\n73\n\nDie seit 1962 im Wesentlichen in der jeweils geltenden \nLandesbauordnung zusammengefassten Vorschriften des \nBauordnungsrechts gehen u.a. zurück auf die Musterbauordnung \nvom 30. Oktober 1959.\n\n74\n\nAbgedruckt z.B. bei Scheerbarth, Das \nallgemeine Bauordnungsrecht, Köln, \nS. 301 ff.\n\n75\n\nDie Musterbauordnung - MBO - schlug eine Regelung vor, \nwelche die Baugenehmigung als Schlusspunkt eines die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht \numfassend prüfenden Verfahrens behandelte. Gemäß § 88 Abs. 1 \nS. 1 u. 2 MBO war der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde \neinzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an \ndie Baubehörde weiterleitete. Mit dem Bauantrag galten alle \nnach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, \nÄnderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen oder \nWerbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, \nZustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt. Nach § 90 \nAbs. 2 Satz 1 MBO hatte die Baubehörde, soweit andere Behörden \nzuständig waren, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder \nden Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen nach anderen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen \nGenehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse \neinzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig \nauszuhändigen. Diese Regelung sollte der \nVerwaltungsvereinfachung dienen: \"Der Verwaltungsvereinfachung \ndient es, wenn der Bauherr nicht einzeln die betreffenden \nErklärungen der anderen Behörden einzuholen braucht, sondern \ndie Baubehörde diese Erklärungen für ihn einholt.\"\n\n76\n\nVgl. Begründungsausschuss der \nMusterbauordnungskommission, Einführung \ndie Musterbauordnung, Teil B, \nSchriftenreihe des Bundesministers für \nWohnungsbau, Band 18, Recklinghausen \n1960, S. 129.\n\n77\n\nDer Regierungsentwurf einer Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Juni 1960 - EBauO 1962 - beruhte zwar - \njedenfalls nach seinem Selbstverständnis - weitestgehend auf \nden Ergebnissen der Musterbauordnung, um die Schaffung eines \neinheitlichen Bauaufsichtsrechts im Bundesgebiet zu \nermöglichen.\n\n78\n\nVgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 88.\n\n79\n\nGleichwohl sah er hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens \nvon der Musterbauordnung so deutlich abweichende Regelungen \nvor, - wie weiter unten noch ausgeführt wird - dass schon von \neiner bewusste Abkehr von den Vorschlägen der Musterbauordnung \ngesprochen werden muss. Diese abweichenden Regelungen finden \nihre Wurzeln in den bis 1962 in Nordrhein-West-falen geltenden \nörtlichen Vorschriften zum Baugenehmigungsverfahren, die dem \nBauwilligen erhebliche Mitwirkungslasten bei der formellen \nLegalisierung seines Bauvorhabens aufbürdeten.\n\n80\n\nDiese örtlichen Vorschriften orientierten sich ihrerseits an \ndem für Preußen im Jahre 1919 verfassten \"Entwurf zu einer \nBauordnung\" - EBO -. \n\n81\n\nAbgedruckt bei Baltz/Fischer, \nPreußisches Baupolizeirecht, 6. \nAuflage, Nachdruck 1954, Anhang \n\"Baupolizei-liche Vorschriften\".\n\n82\n\nGemäß § 1 F EBO (\"Neben der Baugenehmigung gesetzlich für \nBauten vorgeschriebene polizeilich Genehmigungen\") war bei \nGründung neuer Ansiedlungen dem Antrag auf Baugenehmigung die \nAnsiedlungsgenehmigung, bei Errichtung einer Feuerstätte in der \nNähe einer Waldung, welche mehr als 100 ha im räumlichen \nZusammenhange umfasste, die hierfür nötige besondere \nGenehmigung und bei Bauten im Überschwemmungsgebiet von \nWasserläufen die nach dem Wassergesetze vorgeschriebene \nGenehmigung beizufügen. \n\n83\n\nDiese Regelung galt (mit Modifikationen hinsichtlich der \nErforderlichkeit einzelner behördlicher Genehmigungen) \n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den gesamten \nUmfang des Regierungsbezirks A. mit Ausnahme des \nStadtkreises A. vom 1. August 1940 in der Fassung \nvom 8. August 1950 im Regierungsbezirk A. ;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den Stadtkreis \nA. vom 1. April 1939 in A. ;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für die Städte und \nstadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks Arnsberg, \nsoweit sie nicht zum Ruhrsiedlungsverband gehörten, vom \n29. April 1938 (Stand 1956) im Regierungsbezirk \nArnsberg;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk D. vom 28. Juli 1938 \n(Stand November 1956) im Regierungsbezirk D. ;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk D. ausschließlich des zum \nRuhrsiedlungsverbandsgebiet gehörenden Teiles vom \n1. April 1939 (Stand 1. August 1955) für den \nRegierungsbezirk D. ;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für die \nStadtgemeinden des Regierungsbezirks K. mit Ausnahme \nder Städte B. und K. vom 22. Mai 1930 (Stand \n1. De-zember 1955) im Regierungsbezirk K. ;\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den Stadtkreis \nB. vom 1. Januar 1929 (Stand 1. Dezember 1955) in \nB. ;\n? gemäß § 1 F der Bauordnung für die Hansestadt K. vom \n26. Januar 1929 (Stand 1. Dezember 1955);\n? gemäß § 1 F der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk M. mit Ausnahme der zum \nSiedlungsverbande Ruhrkohlenbezirk gehörenden Stadt- und \nLandkreise vom 20. Oktober 1933 (Stand 1. Juli \n1948).\n\n84\n\nGemäß § 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Gebiet des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 \n(Stand 1961) sollten Genehmigungen bzw. Zustimmungserklärungen, \ndie auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig \nwaren, soweit dies durchführbar und erforderlich erschien, vor \nEinreichung des Bauantrages eingeholt und diesem als besondere \nAnlage beigefügt werden.\n\n85\n\nEine ähnliche Regelung findet sich in § 2 Abs. 4 u. 5 der \nBauordnung für die Stadt Bielefeld vom 23. November 1960. \nDanach sollten Genehmigungen oder Zustimmungen anderer \nDienststellen oder Personen, die auf Grund besonderer \ngesetzlicher Vorschriften erforderlich waren, vor Einreichung \ndes Bauantrages eingeholt und diesem als Anlage beigefügt \nwerden. Die Bearbeitung des Bauantrages setzte die Erteilung \nder erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen anderer Art \nvoraus.\n\n86\n\nAllen Regelungen war demnach gemeinsam, dass die \ngrundsätzlich schon bei Stellung des Bauantrages notwendige \nVorlage der erforderlichen weiteren Zustimmungen, Genehmigungen \nusw. ganz allein Sache des Bauherrn war, nicht jedoch der \nBaugenehmigungsbehörde.\n\n87\n\nWurde die Baugenehmigung erteilt, obwohl die übrigen \nbehördlichen Erklärungen nicht vorlagen, blieb der Bauherr \nweiter zu deren Vorlage verpflichtet. Fehlte z.B. bei \nvorhandener Bauerlaubnis eine Ansiedlungsgenehmigung, die \ngrundsätzlich u.a. für die Errichtung eines Wohnhauses \naußerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft erforderlich \nwar (§ 13 Abs. 1 des pr. Ansiedlungsgesetzes),\n\n88\n\nabgedruckt bei Baltz/Fischer, \na.a.O., S. 194,\n\n89\n\nblieb das Erfordernis einer Ansiedlungsgenehmigung \ngleichwohl bestehen. Die zuständige Behörde durfte verfügen, \ndass der Unternehmer binnen bestimmter Frist um die \nAnsiedlungsgenehmigung nachsuche oder das Haus als Wohnhaus zu \nbeseitigen, jedenfalls es vorläufig nicht als solches zu \nbenutzen habe.\n\n90\n\nVgl. PrOVG, Urteil vom 5. Januar \n1881, OVGE 7, S. 332 ff. (S.335); \nBaltz/Fischer, a.a.O., S. 196.\n\n91\n\nEinigen Bauordnungen ist diese fortdauernde Verpflichtung \nausdrücklich zu entnehmen: Die Bauordnung für das Gebiet des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk bestimmte in § 1 Nr. 21, \ndie Pflicht des Antragstellers, auf Grund sonstiger \nBestimmungen eine Genehmigung einzuholen oder eine Anzeige zu \nerstatten, werde durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht \naufgehoben. Die Bauordnung für die Stadt B. legte in \n§ 3 Abs. 1 fest, dass die Baugenehmigung keine nach anderen \ngesetzlichen Vorschriften notwendige Genehmigung oder \nZustimmung, zu deren Erteilung die Baugenehmigungsbehörde nicht \nbefugt sei, ersetze. Nach § 3 Nr. 2 der Bauordnung für die \nHansestadt K. wurde durch die baupolizeiliche Genehmigung, \nÜberwachung und Abnahme der Bauausführungen die dem Bauherrn, \ndem Bauleiter, den ausführenden Technikern, den Bauhandwerkern \nund den Bauarbeitern gesetzlich obliegende Verantwortung dafür, \ndass u.a. die gesetzlichen Vorschriften beobachtet wurden, in \nkeiner Weise aufgehoben oder gemindert.\n\n92\n\nDer Regierungsentwurf zur Landesbauordnung 1962 enthielt in \nAbweichung von der Musterbauordnung (aber in Fortschreibung der \nbisherigen Rechtslage) weder eine Regelung, nach der Anträge \nfür weitere notwendige Genehmigungen u.a. mit dem Bauantrag \nebenfalls als gestellt galten, noch eine Verpflichtung der \nBehörde, weitere behördliche Erklärungen einzuholen, noch die \nRegelung, (alle) behördlichen Erklärungen zusammen mit der \nBaugenehmigung auszuhändigen. Der Entwurf bestimmte dagegen - \ndies ebenfalls in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage \n- in § 88 Abs. 6 Satz 2 EBauO 1962, dass die Baugenehmigung auf \nGrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum \nEinholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und \nZustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt \nlasse.\n\n93\n\nVgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 68.\n\n94\n\nDer Regierungsentwurf wollte - die Einholung anderer \nbehördlicher Erklärungen betreffend - zwar eine Koordinierung \nder Aufgaben der Bauaufsicht erreichen, um den \nBauantragstellern Zeit und Wege zu ersparen,\n\n95\n\nvgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 94,\n\n96\n\ndies allerdings im Erlasswege.\n\n97\n\nVgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 123.\n\n98\n\nZu § 88 Abs. 6 Satz 2 EBauO 1962 wurde ausdrücklich ausgeführt, \ndie Baugenehmigung könne andere öffentlich-rechtliche \nVerpflichtungen zur Einholung besonderer Genehmigungen, \nErlaubnisse oder Zustimmungen nicht ersetzen.\n\n99\n\nVgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 125.\n\n100\n\nDie Gesetz gewordene Fassung der Landesbauordnung vom 25. Juni \n1962 (GVBl. 62, 373 ff.) enthielt die schon im Entwurf \nvorhandene Regelung des § 88 Abs. 6 Satz 2 EBauO 1962. Darüber \nhinaus war im Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrages \ngeregelt, dass die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller einen \nHinweis zu geben hatte, falls die Erteilung der Baugenehmigung \nvon der Zustimmung oder der Erteilung einer weiteren \nGenehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig war. \nMehr nicht.\n\n101\n\nDemnach ist schon mit Einführung der ersten Landesbauordnung \nim Jahre 1962 eine an die Musterbauordnung angelehnte Regelung \ndes Baugenehmigungsverfahrens nicht erfolgt. In Fortschreibung \nder bisherigen Rechtslage war es weiterhin Sache des \nBauantragstellers, die über die Baugenehmigung hinaus \nerforderlichen behördlichen Erklärungen beizubringen bzw. zu \nbeantragen. Diese Mitwirkungslast dauerte über die Erteilung \nder Baugenehmigung hinaus fort.\n\n102\n\nDie Reform des Bauordnungsrecht im Jahre 1970 änderte die \nhier interessierenden Vorschriften nicht. \n\n103\n\nDer Gesetzentwurf der Novelle der Landesregierung für eine \nLandesbauordnung aus dem Jahre 1983 - EBauO 1984 - übernahm in \n§ 63 Abs. 1 Satz 2 EBauO 1984 wortgleich die bisherige Regelung \naus § 83 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962. § 70 Abs. 3 Satz 2 EBauO \n1984 übernahm ebenfalls wortgleich § 88 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW \n1962. \n\n104\n\nVgl. Landtags-Drucksache 9/2721, \nS. 53 ff.\n\n105\n\nDarüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Einführung des \nvereinfachten Genehmigungsverfahrens eine Baugenehmigung mit \nweiter eingeschränktem Regelungsgehalt geschaffen. Nach § 64 \nAbs. 2 EBauO NRW 1984 beschränkte sich im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren die Prüfung der Bauvorlagen auf die \nZulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück nach den \nVorschriften der §§ 29 bis 38 BBauG und nach anderen \nRechtsvorschriften (Nr. 1), die Bebaubarkeit des Grundstücks, \ndie Zugänge auf dem Grundstück sowie die Abstandflächen (Nr. \n2), die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und \nGaragen (Nr. 3), die Gestaltung (Nr. 4) sowie die Zulässigkeit \nvon Wohnungen im Kellergeschoss (Nr. 5). Unberührt blieb die \nPrüfpflicht für die Verwendung und Anwendung neuer Baustoffe, \nBauteile und Bauarten. Damit sollte die Prüfung der Bauanträge \nim Wesentlichen auf die grundstücksbezogenen Merkmale der \nGebäude beschränkt werden. Im Übrigen werde - so der \nRegierungsentwurf - \"die nach wie vor notwendige \nÜbereinstimmung des Vorhabens mit bauaufsichtlichen \nVorschriften ganz der Verantwortung der am Bau Beteiligten \n(insbesondere Bauherr, Entwurfsverfasser) überlassen.\"\n\n106\n\nVgl. Landtags-Drucksache 9/2721, \nS. 88.\n\n107\n\nDiese Entwurfsregelung wurde - mit Ausnahme der Regelung zur \nPrüfpflicht neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten - Teil der \nLandesbauordnung vom 26. Juni 1984 (s.o.). Die Verantwortung \ndes Bauherrn im Hinblick auf die aus dem bauaufsichtlichen \nPrüfungsverfahren ausgegliederten, selbständigen \nGenehmigungsverfahren blieb unangetastet. \n\n108\n\nAngemerkt sei an dieser Stelle, dass auch die Novellierungen \nder Landesbauordnung in den Jahren 1995 und 2000 insoweit keine \nVeränderungen gebracht haben. Zwar prüft die \nBaugenehmigungsbehörde u.a., ob die Erteilung einer weiteren \nGenehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde für das \nBauvorhaben notwendig ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, \neine behördliche Pflicht, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse \neinzuholen, ist jedoch - im Gegensatz zur Einholung \nerforderlicher Zustimmungen anderer Behörden bzw. Herstellung \ndes Einvernehmens oder Benehmens mit anderen Behörden, vgl. \n§ 72 Abs. 2 u. 3 BauO NRW, - nicht normiert. Nach wie vor lässt \ngemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW die Erteilung der \nBaugenehmigung die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften \nbestehende Verpflichtung u.a. zum Einholen von Genehmigungen \nunberührt. Für das vereinfachte Verfahren hat der Gesetzgeber \nden Regelungsgehalt des § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nunmehr in \n§ 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW sogar ausdrücklich \nübernommen.\n\n109\n\nVgl. Regierungsentwurf vom 26. Fe-\nbruar 1999 zur Änderung der \nLandesbauordnung, Landtags-Drucksache \n12/3738, S. 89 : \"... stellt sicher, \ndass die gem. § 75 Abs. 1 BauO NW von \neinem Bauvorhaben einzuhaltenden \nsämtlichen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften auch im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren geprüft werden, \nsoweit sie nicht ausdrücklich von einer \nbauaufsichtlichen Prüfung ausgenommen \nwerden. Dies erfasst ... \nLandschaftsschutzrecht ... sowie ggf. \nweitere öffentlich-rechtliche \nVorschriften.\"\n\n110\n\nAngesichts dieser Entwicklung des Baugenehmigungsverfahrens, \nwelches schon mit Erlass der ersten Landesbauordnung eine \ndeutliche Abkehr von den diesbezüglichen, eine \nSchlusspunkttheorie rechtfertigenden Regelungsvorschlägen in \nder Musterbauordnung 1959 enthielt, ist für das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht die Qualifizierung der Baugenehmigung \nals Schlusspunkt eines das gesamte öffentliche Recht \numfassenden, bauaufsichtlichen Prüfungsverfahrens nicht \nmöglich. Die den Klägern erteilte Baugenehmigung vom \n16. November 1995 stellt demgemäß nicht den Schlusspunkt des \nBaugenehmigungsverfahrens in dem Sinne dar, dass die Kläger mit \nErteilung der Baugenehmigung davon ausgehen durften, alle zur \nVerwirklichung ihres Bauvorhabens notwendigen Genehmigungen, \nErlaubnisse, Gestattungen u.a. hätten vorgelegen.\n\n111\n\nEine gesetzliche Grundlage für die von den Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich herausgestellte \nAuffassung, einer Baugenehmigung komme selbst bei \neingeschränkter Feststellungswirkung eine darüber hinaus \ngehende, in jedem Fall vollumfängliche Verfügungswirkung, die \nso genannte Baufreigabe zu, besteht nicht. Sie folgt \ninsbesondere nicht aus der hier einzig in Betracht zu ziehenden \nRegelung des § 70 Abs. 5 BauO NRW 1984.\n\n112\n\n§ 70 Abs. 5 BauO NRW 1984 (= § 75 Abs. 5 BauO NRW) bestimmte \netwas anderes. Nach dieser Vorschrift durfte und darf vor \nZugang der Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen \nwerden. Schon die negative Formulierung ist ungewöhnlich und \nzeigt, dass ihr eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. \nDiese liegt darin, dass das Gesetz die Baugenehmigung lediglich \nals Mindestvoraussetzung für eine legale Bautätigkeit ansieht. \nEs darf bei genehmigungspflichten Bauvorhaben jedenfalls nicht \nohne Baugenehmigung - also nicht vor Abschluss der präventiven \nPrüfung zumindest der einschlägigen bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften - gebaut werden. Was - \npositiv gewendet - für eine formell legale Bautätigkeit weiter \nerforderlich ist, besagt die Vorschrift nicht, sondern \nüberlässt die Beantwortung dieser Frage dem konkreten \nEinzelfall. Der von den Klägern aus § 70 Abs. 5 BauO NRW 1984 \ngezogene Schluss, mit Vorliegen der Baugenehmigung könne mit \nder Bautätigkeit begonnen werden, kann also nur dann \ngerechtfertigt sein, wenn - anders als hier - im konkreten \nEinzelfall über die Baugenehmigung hinaus keine weiteren \nVoraussetzungen für eine formell legale Bautätigkeit erfüllt \nsein müssen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich im \nÜbrigen ablesen, dass der Gesetzgeber mit § 70 Abs. 5 BauO NRW \n1984 einen völlig anderen Zweck verfolgte als denjenigen, dem \nBauherrn die Sicherheit zu geben, mit Erhalt der Baugenehmigung \nseien alle für eine (for-mell) legale Bautätigkeit \nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr geht es um den \nöffentlichen Zweck, die Bautätigkeit erleichtert überwachen zu \nkönnen. Die Regelung geht zurück auf § 93 Abs. 7 MBO (und die \ngleich lautenden ortsrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-\nWestfalen vor 1962). Nach § 93 Abs. 7 MBO durfte vor der \nZustellung der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung \nbegonnen werden. Gemäß § 93 Abs. 8 MBO mussten vor Baubeginn \ndie Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage \nfestgelegt sein. Baugenehmigung und Bauvorlagen mussten an der \nBaustelle von Baubeginn an vorliegen. Gemäß § 88 Abs. 8 EBauO \n1962 durfte vor Zustellung der Baugenehmigung mit der \nBauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, nicht \nbegonnen werden. § 88 Abs. 9 EBauO 1962 entsprach wortgleich \n§ 93 Abs. 8 MBO. Nach der Begründung der Regierungsvorlage \nsollten diese Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde eine \nwirksame Überwachung des Bauvorhabens ermöglichen. \n\n113\n\nVgl. Landtags-Drucksache 4/327, \nS. 125.\n\n114\n\nDie seither unverändert fortgeschriebene Regelung in § 88 \nAbs. 8 BauO NRW 1962 diente nach den Vorstellungen des \nGesetzgebers allein dem öffentlichen Interesse an einer \nÜberwachung der Bautätigkeit. Grundlage für ein schützenswertes \nVertrauen des Bauherrn in eine Baufreigabe oder gar ein \nVerständnis dieser Regelung als Rechtsgrundlage für eine solch \nunbeschränkte Erklärung der Behörde bietet eine dieser Art \nmotivierte gesetzliche Regelung nicht.\n\n115\n\nDie Entscheidung des\n\n116\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 \n- 11 A 610/90 -, BRS 54 Nr. 135,\n\n117\n\nauf die auch die Kläger Bezug nehmen, ist - ebenso wie die \nEntscheidung des\n\n118\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1985 \n- 11 A 2364/83 -, DÖV 1986, S. 575 f., \n\n119\n\nauf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In den \nEntscheidung des 11. Senats ging es um die Frage, ob eine \nBaugenehmigung erteilt werden dürfe, wenn eine für die \nBauausführung erforderliche anderweitige Genehmigung noch fehlt \nbzw. die Erteilung der anderweitigen Genehmigung ausgeschlossen \nwar. Hier aber ist entscheidungserheblich, welche Wirkungen \neine bereits erteilte Baugenehmigung hat.\n\n120\n\nDie landesrechtliche Beschränkung der Feststellungs- und \nVerfügungswirkung einer Baugenehmigung, auf die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu \nprüfen sind, ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Okto-\nber 1982 - 4 B 195.82 -, Buchholz \n406.11 § 29 BBauG Nr. 29; BVerwG, \nUrteil vom 11. Mai 1989 - 4 C \n1.88 -, BVerwGE 82, S. 61 ff. \n(S. 69).\n\n122\n\nDaraus folgt zugleich, dass die Baugenehmigung im Sinne einer \nSchlusspunkttheorie eine umfassende und abschließende \nEntscheidung über alle öffentlich-rechtlichen Fragen nur dann \nenthält, wenn dies das jeweilige Landesrecht vorsieht. \n\n123\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Okto-\nber 1995 - 4 B 216.95 -, BRS 57 \nNr. 186; BVerwG, Beschluss vom \n2. September 1999 - 4 B 27.99 -, \nBRS 62 Nr. 117.\n\n124\n\nEin landesrechtlichen Regelungen vorgegebenes \"Wesen\" der \nBaugenehmigung als allumfassender Feststellung der \nVereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem gesamten öffentlichen \nRecht gibt es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in \nder Vergangenheit gelegentlich ohne Bezug zu landesrechtlichen \nRechtsgrundlagen ausgeführt, eine Baugenehmigung bedeute die \nErklärung der Baubehörde, das Vorhaben stimme mit dem im \nZeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen \nRecht überein.\n\n125\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Juli \n1963 - I C 110.62 -, BRS 14, S. 51 ff. \n(S. 52); ebenso BGH, Urteil vom \n25. Januar 1973 - 3 ZR 256/68 -, BGHZ \n60, S. 112 ff. (S. 115 f.).\n\n126\n\nDemgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht später deutlich \nherausgearbeitet und regelmäßig betont, der Regelungsgehalt \neiner Baugenehmigung bemesse sich nach den jeweiligen \nlandesrechtlichen Vorschriften.\n\n127\n\nVgl. jüngst BVerwG, Beschluss vom \n4. Juli 2001 - 4 B 51.01 -: \"Das \nBeschwerdegericht ist im Hinblick auf \ndie Irrevisibilität des § 70 Abs. 1 \nSatz 1 der Hessischen Bauordnung nicht \nbefugt, in eine Prüfung der Reichweite \nder sog. Schlusspunkttheorie \neinzutreten (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 \nVwGO, § 562 ZPO).\"\n\n128\n\nAus der Sicht des Bundesrechts ist auch - entgegen der \nAuffassung der Kläger - im vorliegenden Fall nicht deshalb eine \nandere Bestimmung des Regelungsumfanges der Baugenehmigung vom \n16. November 1995 geboten, weil § 35 Abs. 3 BauGB den \nLandschaftsschutz schon aus städtebaulichen Gründen dem \nPrüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde überwiese. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern \nherangezogenen Entscheidung des\n\n129\n\nBVerwG, Urteil vom 12. August 1977 \n- 4 C 48 u. 49.75 -, BRS 32 Nr. 90.\n\n130\n\nDie Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass durch § 35 \nAbs. 3 BauGB (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden \nFassung), wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange \ndurch Außenbereichsvorhaben insbesondere u.a. dann vorlag, wenn \ndas Vorhaben Belange der Landschaftspflege beeinträchtigte, das \nLandschaftsbild verunstaltete bzw. die natürliche Eigenart der \nLandschaft beeinträchtigte, das materielle \nLandschaftsschutzrecht in das Baugenehmigungsverfahren \neingeführt war. Der von den Klägern hieraus gezogene Schluss, \ndamit umfasse die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch \ndie Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Landschaftsschutz \ninsgesamt, überdehnt jedenfalls im vorliegenden konkreten Fall \ndie bauplanungsrechtliche Feststellungswirkung der \nBaugenehmigung vom 16. November 1995. Die Verpflichtung der \nBaugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung setzt \nvoraus, dass \"dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegenstehen.\" Das bedeutet jedoch nicht, die \nBaugenehmigungsbehörde stelle mit Erteilung der Baugenehmigung \nin jedem Fall fest, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben \nstehe mit dem gesamten öffentlichen Recht in Einklang, dessen \nPrüfung bei abstrakter Betrachtung in die Kompetenz der \nBauaufsichtsbehörde fallen kann, sondern bedeutet nur die \nFeststellung, das Bauvorhaben stehe mit den Vorschriften des \nöffentlichen Rechts in Einklang, deren Regelungsbereich durch \ndas konkrete Bauvorhaben im Einzelfall berührt wird. Im Rahmen \nder Prüfung des Vorhabens ist die Baugenehmigungsbehörde nach \nder Konzeption des Bauplanungsrechts gezwungen, bestimmte für \ndie weitere Prüfung präjudizielle Feststellungen zu treffen. \nDazu gehört insbesondere die Feststellung, ob das Vorhaben dem \nGeltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplanes, dem \nunbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. \nMit einer solchen Zuordnung ist zugleich der weitere \nPrüfungsrahmen abgesteckt mit der Folge, dass die \nBaugenehmigungsbehörde die für die Alternativen geltenden \nRegelungen nicht prüft und insoweit auch keine weiteren \nFeststellungen treffen kann. Im vorliegenden Fall hat der \nBeklagte das unter dem 16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben \ndem unbeplanten Innenbereich zugeordnet. Diese Zuordnung \nschließt es aus, dass die Baugenehmigung vom 16. November 1995 \nFeststellungen zu den in § 35 Abs. 3 BauGB genannten \nöffentlichen Belangen enthält, da § 35 Abs. 3 BauGB allein \nRegelungen zur Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben \ntrifft.\n\n131\n\nAngesichts alldessen war das Vorhaben der Kläger, soweit sie \ndie Errichtung nur eines Wohnhauses beabsichtigten, mangels \nlandschaftsschutzrechtlicher Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW \nvon dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen jedenfalls bis \nzur Erteilung der Baugenehmigung vom 29. September 1997, die \nauf der landschaftsrechtlichen Befreiung vom 17. September 1997 \nberuhte, formell rechtswidrig, so dass die Bauarbeiten bis zu \ndiesem Zeitpunkt als formell illegal rechtsfehlerfrei \nstillgelegt werden durften. Das ist im Übrigen auch aus der \nNatur der Sache gerechtfertigt: Gerade im Hinblick auf den \ndurch Art. 29a Abs. 1 VerfNRW dem Land, den Gemeinden und \nGemeindeverbänden aufgegebenen Schutz der natürlichen \nLebensgrundlagen sowie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit \nbaulicher Eingriffe in Natur und Landschaft bedarf es eines \nwirksamen Mittels, um einer Verfestigung dieses Eingriffes \njedenfalls so lange entgegenzuwirken bis die untere \nLandschaftsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffes \naus landschaftsschutzrechtlicher Sicht befunden hat. \n\n132\n\n3.\nDer Klageantrag zu 3., festzustellen, dass die \nStilllegungsverfügung bei Erlass rechtswidrig gewesen ist, \nhilfsweise festzustellen, dass die Stilllegungsverfügung durch \ndas Angebot vom 15. Oktober 1996, die Dachgauben abzureißen, \nwiederum hilfsweise durch den Abriss der Dachgauben \nrechtswidrig geworden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg, denn \nauch hier ist auf die schon bei Erlass der \nStilllegungsverfügung bestehende, die Stilllegung der \nBauarbeiten rechtfertigende formelle Rechtswidrigkeit des \nBauvorhabens wegen fehlender Befreiung vom \nlandschaftsrechtlichen Bauverbot abzustellen. Dies schließt die \nbegehrte Feststellung aus. Gleiches gilt für die hilfsweise zur \nÜberprüfung des Gerichts gestellten Zeitpunkte. Weder das \nAngebot, die Dachgauben abzureißen noch der Abriss selbst haben \nan der aus dem Landschaftsschutz folgenden formellen \nIllegalität des unter dem 16. No-vember 1995 genehmigten \nVorhabens der Kläger etwas geändert.\n\n133\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n134\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/7-a-620-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/7-a-620-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301008","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.456773+00:00"}}