{"status":"available","doknr":"OLD301018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.16B795.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"16 B 795/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin für die Zeit vom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für \neinen Haushaltsvorstand sowie von 50% des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, \nabzüglich des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses, zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens \neinschließlich des Zulassungsverfahrens zu zehn Elfteln, der Antragsgegner zu einem \nElftel.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr auch für die Zeit vom \n1. Mai 2001 an Hilfe zum \nLebensunterhalt in der bisherigen Höhe \n(Regelsatz für einen Haushaltsvorstand, \nMehrbedarfszuschlag für \nAlleinerziehende und Kosten der \nUnterkunft) unter Berücksichtigung \nihrer Einkünfte (Kindergeld, \nUnterhaltsvorschuss) zu gewähren,\n\n4\n\nhat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n5\n\nDabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die \nAntragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht \nauch die Übernahme ihres Krankenversicherungsbeitrages durch \nden Antragsgegner beantragt hat. Diese in § 13 BSHG geregelte \nLeistung zählt zwar begrifflich zur Hilfe zum Lebensunterhalt \nund wird daher dem Wortlaut nach auch vom erstinstanzlichen \nVerfahrensantrag (\"ab dem 1.5.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem BSHG\") umfasst; auch hat die Antragstellerin in ihrer \nAntragsschrift vom 9. Mai 2001 (Seite 3) auf die Pflicht des \nAntragsgegners zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags \nfür sie und ihr Kind hingewiesen. Andererseits hat sie weder \ndie Höhe ihres Beitrages mitgeteilt noch insoweit zu \nirgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine besondere \nDringlichkeit der Hilfegewährung zu erkennen gegeben. Vor \nallem aber hat sie in ihrer Aufzählung der bis einschließlich \nApril 2001 bewilligten Sozialhilfeleistungen (Seite 2 der \nAntragsschrift vom 9. Mai 2001), die als Konkretisierung ihres \nauf die Folgezeit bezogenen Hilfebegehrens betrachtet werden \nkann, den Krankenversicherungsbeitrag gerade nicht genannt. \nDie anschließende Formulierung (\"Der Antragsgegner ist daher \nverpflichtet, weiterhin ... Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nBestimmungen des BSHG zu leisten und auch die \nKrankenversicherung für die Antragstellerin und ihr Kind \nJ. zu zahlen\") erweckt zudem den Anschein, dass die \nAntragstellerin die Übernahme des \nKrankenversicherungsbeitrages als eine außerhalb des \nLeistungskataloges der Hilfe zum Lebensunterhalt stehende \nVerpflichtung auffasst und es insoweit damit bewenden lässt, \nden Antragsgegner auf diese Leistungspflicht lediglich \nhinzuweisen. Das wird dadurch unterstrichen, dass die \nAntragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens \neinschließlich des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr auf die \nÜbernahme ihrer Krankenversicherungsaufwendungen \nzurückgekommen ist.\n\n6\n\nDer Senat versteht des Weiteren das Begehren der \nAntragstellerin dahingehend, dass sie jedenfalls im \nRechtsmittelverfahren nur noch eigene Sozialhilfeansprüche \nverfolgen will, nicht aber Ansprüche, die ihrem Sohn J. \nzustehen; denn sie hat sich nicht gegen die dahingehende \nEingrenzung des Antragsziels im angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts gewandt. Damit wird der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des \nbeschließenden Gerichts Rechnung getragen, nach der jedes \nMitglied einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 11 Abs. 1 BSHG - auch \nein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind - einen \nindividuellen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe \nhat,\n\n7\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS \n43, 441 (443); OVG NRW, Urteil vom \n11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS \n48, 352 (354),\n\n8\n\nund Hilfeansprüche einzelner Mitglieder der \nBedarfsgemeinschaft nicht von anderen Mitgliedern im eigenen \nNamen gerichtlich geltend gemacht werden können.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS \n44, 133 (134) = NJW 1993, 3153.\n\n10\n\nDas gilt auch für die unterkunftsbezogene Hilfe zum \nLebensunterhalt, so dass die Antragstellerin wegen der \ngemeinsamen Wohnungsnutzung mit ihrem Sohn lediglich die auf \nsie entfallende Hälfte der Unterkunftskosten im eigenen Namen \ngerichtlich erstreiten kann.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, a.a.O.\n\n12\n\nDies vorausgeschickt kann die Antragstellerin für die Zeit \nvom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand \nsowie von jeweils 50% des Mehrbedarfszuschlages für \nAlleinerziehende, abzüglich des Kindergeldes und des \nUnterhaltsvorschusses, für sich beanspruchen, weil sie \ninsoweit hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ein \nHilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im \ngegenwärtigen Zeitpunkt aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren \nsofort zu entsprechen (Anordnungsgrund).\n\n13\n\nDer Senat hat sich anders als der Antragsgegner und das \nVerwaltungsgericht keine hinreichende Gewissheit verschaffen \nkönnen, dass die Antragstellerin mit Herrn S. N. im \ngenannten Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd \n§ 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und lebt und daher entsprechend \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG dessen eventuelles - bislang nicht \nbekanntes, im Falle des Nichtoffenlegens aber als vorhanden \nanzusetzendes - Einkommen und Vermögen bei der Prüfung ihres \nSozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen ist.\n\n14\n\nEine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, \nderen Bestehen im Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu \nbeweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO von ihm \nglaubhaft zu machen ist und die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 2 BSHG auch einen Hilfeanspruch des gemeinsamen Kindes \nder Antragstellerin und des Herrn N. berühren würde, \nsetzt wie die Ehe das Bestehen einer auf Dauer angelegten und \nandere gleichgeartete Beziehungen ausschließende \nLebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus; \ndiese Beziehung erschöpft sich nicht in einer reihen Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft, sondern zeichnet sich darüber hinaus \ndurch innere Bindungen und ein gegenseitiges Einstehen der \nPartner füreinander aus.\n\n15\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom \n17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, \nBVerfGE 87, 234 (264 f.), und \nnachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai \n1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 \n(199) = FEVS 46, 1.\n\n16\n\nVorliegend fehlt es schon an genügenden Anhaltspunkten für \ndas Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft zwischen der \nAntragstellerin und ihrem Kind einerseits und Herrn N. \nandererseits. Der Umstand, dass Herr N. bei zwei der \ndrei vom Beklagten durchgeführten Hausbesuche in der Wohnung \nder Antragstellerin angetroffen worden ist, wird von der \nAntragstellerin nachvollziehbar und im Wesentlichen glaubhaft \ndamit erklärt, dass Herr N. häufig das gemeinsame Kind \nbesuche und die Antragstellerin regelmäßig bei der Aufsicht \nund Betreuung des Kindes vertrete. Diese Darstellung wird \ndurch eidesstattliche Versicherungen nicht nur der \nAntragstellerin und des vermutlich gleichfalls unmittelbar am \nVerfahrensausgang interessierten Herrn N. , sondern \nweiterer Personen untermauert, die zwar mit der \nAntragstellerin bzw. Herrn N. verwandt oder befreundet \nsind, aber doch eine größere Distanz zum Verfahrensgegenstand \nund zudem einen gewissen Einblick in die Lebensverhältnisse \nder Hauptbetroffenen haben. Diese insgesamt sechs \neidesstattlichen Versicherungen stimmen weithin darin überein, \ndass Herr N. im September 1999 aus der bis dahin \ngemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und dass er seitdem nur \nnoch zeitweilig wegen seines Sohnes dort anzutreffen ist. Der \nSenat verkennt nicht, dass die vorgelegten Versicherungen den \nvorliegend wesentlichen Umstand der Trennung recht abstrakt \nbenennen und überwiegend keine unmittelbaren eigenen \nBeobachtungen wiedergeben; es ist auch nicht zu übersehen, \ndass sich die zeitlichen Angaben (Trennung im Juli 1999, \nAuszug des Herrn N. im September 1999) in vier der \nvorgelegten Versicherungen auffallend gleichen, wobei überdies \naus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht, dass die \nAntragstellerin die Trennungsabsichten dem Sozialamt bereits \nEnde Juni 1999 mitgeteilt hat. Ins Gewicht fallende Bedenken \nlassen sich daraus aber nach Einschätzung des Senats nicht \nableiten, weil derartige Versicherungen üblicherweise knapp \nformuliert werden und die \"Standardisierung\" der Zeitangaben \nschon damit erklärt werden kann, dass der Abgabe einer \neidesstattlichen Versicherung notwendigerweise vorausgeht, \ndass die jeweiligen Zeugen vom Nachweisverpflichteten über das \nThema und den Zweck ihrer Bekundung ins Bild gesetzt werden, \nwas oft nicht ohne eine gewollte oder ungewollte Auffrischung \nder Erinnerungen vonstatten gehen wird. Entscheidend ist \nvielmehr, dass die Erklärenden nicht von vornherein \nunglaubwürdig und die Erklärungen im Kern eindeutig sind, \nwobei zudem eine der Versicherungen, nämlich die der Frau Eva \nNowicki, die zeitliche Abfolge der Trennung - ohne Widerspruch \nzu den anderen Erklärungen - eigenständig formuliert, eine \neigene Beteiligung jedenfalls am Randgeschehen (Erkundigungen \nüber ein neues Türschild) erwähnt und mit der Angabe einer \nNebentätigkeit bei der Metallwarenfirma und der dortigen \nErkundigung Einzelheiten enthält, die anderweitig überprüft \nwerden könnten.\n\n17\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch nicht zu verkennen, dass \nHerr N. im Herbst 1999 tatsächlich eine andere Wohnung \nangemietet, dafür einige Monate auch die Miete aufgebracht und \nsich zum 1. September 1999 dorthin umgemeldet hat; damit wird \njedenfalls die Glaubhaftigkeit der damaligen Trennung noch \nuntermauert.\n\n18\n\nFür das (Fort-)Bestehen einer Wohngemeinschaft lassen sich \nauch nicht die näheren Umstände anführen, die bei den \nHausbesuchen durch den Ermittlungsdienst des Antragsgegners \nhervorgetreten sind. Dass sich Herr N. am 11. April 2001 \nwährend des Hausbesuches - offensichtlich morgens - im \nSchlafzimmer der Wohnung in der S. straße 43 aufhielt, \nkann noch mit der Angabe der Antragstellerin vereinbart \nwerden, dass er an bestimmten Tagen das Kind beaufsichtige und \ngelegentlich dann auch dort übernachte, wenn sie am Vorabend \nerst spät in die Wohnung zurückgekehrt sei. Soweit bei dem \nHausbesuch Hygieneartikel für Männer im Bad entdeckt wurden, \nfehlt es in dem Bericht an näheren Feststellungen über Art und \nZahl der Gegenstände, so dass nicht erkennbar wird, ob es sich \nlediglich um eine \"Notausstattung\" für die zugestandenen \ngelegentlichen Übernachtungen oder um eine \"Vollausstattung\" \nhandelte, die auf einen ständigen Aufenthalt des Herrn \nN. hindeuten könnte; unter diesen Umständen kommt in \nBetracht, dass die Einlassung der Antragstellerin zutrifft, es \nhabe sich lediglich eine Bartschere des Herrn N. im Bad \nbefunden. Da anlässlich des Hausbesuches auch darauf \nverzichtet wurde, die eingestandenermaßen im Schlafzimmer \nbefindlichen Kleidungsstücke des Herrn N. zu betrachten, \nist auch unklar geblieben, ob sich dort damals seine komplette \nAusstattung befand.\n\n19\n\nHinsichtlich der Anwesenheit des Herrn N. in ihrer \nWohnung am 15. Juli 2001 hat die Antragstellerin die \nnachvollziehbare Erklärung gegeben, dass sie beim Erscheinen \nder Außendienstmitarbeiter gerade erst von einem \nFahrradausflug mit einer Freundin zurückgekehrt und Herr \nN. , der das Kind beaufsichtigt habe, noch anwesend \ngewesen sei. Diese Einlassung wird in der vorgelegten \neidesstattlichen Versicherung der Freundin, Frau K. , in \nwesentlichen Teilen bestätigt. Dass die Antragstellerin \nausweislich des Ermittlungsberichts vom 17. Juli 2001 die \nabendliche Anwesenheit des Herrn N. seinerzeit damit \nerklärt hat, sie wolle erst noch allein ausgehen, muss nicht \nzwangsläufig mit der späteren Einlassung im Widerspruch \nstehen, weil in Betracht kommt, dass die Antragstellerin an \ndiesem Tag sowohl nachmittags als auch abends weggehen \nwollte.\n\n20\n\nAuch die Unklarheiten über den Wohnsitz des Herrn N. \nseit dem behaupteten Verlassen der gemeinsamen Wohnung im \nSeptember 1999 erreichen kein solches Gewicht, dass deswegen \nvom Fortbestand einer Wohngemeinschaft mit der Antragstellerin \nim streit- erheblichen Zeitraum, also seit Mai 2001, \nausgegangen werden müsste. Der Umstand, dass die \nAntragstellerin beim Hausbesuch vom 11. April 2001 behauptet \nhatte, Herr N. wohne unter der Adresse \nF. -E. -Straße 115 in B. , und sich diese \nDarstellung nachträglich als unzutreffend erwies, kann zwar \nfür sich betrachtet für den Versuch einer Täuschung des \nSozialamtes und damit auch dafür sprechen, dass Herr N. \nnach wie vor bzw. nunmehr wieder mit der Antragstellerin \nzusammenlebe; andererseits ist die Erklärung der \nAntragstellerin, Herr N. habe ihr den Verlust seiner \nvormaligen Wohnung in der F. -E. -Straße \nverheimlicht, wegen des aus der Sicht des Herrn N. damit \nverbundenen Eingeständnisses seiner finanziellen \nLeistungsunfähigkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen. \nAuch die Angabe des Herrn N. , seit dem Verlust seiner \neigenen Wohnung und nachfolgend der Aufenthaltsmöglichkeit in \nder Wohnung seines Vaters seit dem 1. April 2001 vorwiegend \nbei seiner Schwester S. N. zu nächtigen, ist durch \neidesstattliche Versicherungen insbesondere der Frau S. \nN. bestätigt worden und kann, wiewohl wegen der geringen \nWohnungsgröße und des Vorhandenseins nur einer Schlafstätte \nungewöhnlich, nicht rundweg in Zweifel gezogen werden. Dass \ndie im selben Haus wohnenden Vermieter keine Kenntnis von dem \nMitbewohner haben, andererseits aber von gemeinsamen Besuchen \nder Antragstellerin, des Herrn N. und des gemeinsamen \nKindes berichten, gewinnt gleichfalls kein entscheidendes \nGewicht. Denn immerhin hat die Vermieterin ausweislich des \n\"Zusatzberichtes\" des Ermittlungsdienstes vom 17. Juli 2001 \nnunmehr eingeräumt, dass Frau N. vor längerer Zeit den \nvorübergehenden Einzug ihres Bruders in ihre Wohnung \nbekanntgegeben habe; hinsichtlich der erwähnten gemeinsamen \nBesuche der Antragstellerin und des Herrn N. bei dessen \nSchwester ist nicht dokumentiert, wann derartige Besuche \nstattgefunden haben sollen, so dass in Betracht kommt, dass es \nsich um die Erinnerung an schon länger zurückliegende \nEreignisse handelt.\n\n21\n\nAuch die in den Ermittlungsberichten wiedergegebenen \nÄußerungen von Nachbarn der Antragstellerin ergeben kein \nklares Bild. Selbst wenn die Nachbarn der Antragstellerin, wie \nim letzten Bericht vom 17. Juli 2001 dargelegt, \nübereinstimmend den Eindruck hätten, die Antragstellerin lebe \nmit Herrn N. zusammen, fehlt es doch an \nkonkretisierenden Auskünften der Mitbewohner des Hauses, wie \noft bzw. zu welchen Zeiten ihnen die Anwesenheit des Herrn \nN. aufgefallen ist und ob er üblicherweise allein oder \nin Begleitung der Antragstellerin gesehen wurde. Daher muss \nweiterhin in Erwägung gezogen werden, dass die Nachbarn \nlediglich sicher bestätigen können, dass Herr N. relativ \nhäufig bzw. regelmäßig dort ist - was er selbst und die \nAntragstellerin ja einräumen -, nicht aber, dass er dort \ntatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat.\n\n22\n\nAngesichts der - nach seiner Einlassung - wiederholten \nWohnungswechsel des Herrn N. seit seinem Auszug bei der \nAntragstellerin und angesichts seiner regelmäßigen Aufenthalte \nin der Wohnung der Antragstellerin zur Kindesbeaufsichtigung \nkann nach Auffassung des Senats auch nichts Entscheidendes aus \ndem Umstand hergeleitet werden, dass nach wie vor eine von ihm \nabonnierte Zeitschrift an die Adresse S. straße 43 \ngeliefert wird.\n\n23\n\nSchließlich ist die Darstellung der Antragstellerin über \ndie regelmäßigen Aufenthalte und die gelegentlichen \nÜbernachtungen des Herrn N. in ihrer Wohnung auch für \nsich betrachtet nicht unglaubhaft. Es erscheint als \nnachvollziehbar, dass eine noch sehr junge Frau, die wie die \nAntragstellerin ein Kleinkind zu betreuen hat, auch nach der \nTrennung vom Kindesvater von diesem erwartet, dass er sie \n- gegebenenfalls in Ermangelung finanzieller Leistungen - \nwenigstens bei der Beaufsichtigung des gemeinsamem Kindes \nunterstützt und ihr damit einen gewissen Freiraum für eigene \nUnternehmungen schafft. Das gilt umso mehr, als sich das \nVerhältnis zwischen der Antragstellerin und Herrn N. \nnach ihrer Angabe in jüngerer Zeit wieder etwas verbessert \nhabe.\n\n24\n\nAber auch unabhängig von der Frage, ob zwischen der \nAntragstellerin und Herrn N. (sowie dem gemeinsamen Kind \nJ. ) eine Wohngemeinschaft besteht, lassen sich entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts die sonstigen \nVoraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht \nfeststellen. Es ist nicht gerechtfertigt, aus der bloßen \nAnwesenheit des Herrn N. in der Wohnung der \nAntragstellerin, zumal wenn es sich um eine nur gelegentliche \nund zweckgebundene Anwesenheit handelt, auf die weiteren \nMerkmale einer Gemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, also auf \ndas Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und exklusiver \ninnerer Bindungen, zu schließen. So sehr es zutreffen mag, \ndass eine - dauerhafte - Wohngemeinschaft typischerweise mit \neiner zumindest partiellen wirtschaftlichen Zusammenarbeit \nverbunden ist und die Intimität des Zusammenwohnens ohne \nzwingenden Grund nur von einander sehr nahestehenden Personen \nals dauernder Zustand akzeptiert wird,\n\n25\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, \nFEVS 48, 29 (33 f.) = NDV-RD \n1998, 35,\n\n26\n\nso wenig vermag es zu überzeugen, wenn der Antragsgegner \n§ 122 BSHG anwendet, ohne insbesondere die wirtschaftliche \nSeite der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn \nN. im Rahmen des Möglichen zu beleuchten, also etwa zu \nermitteln, wo bzw. mit wem Herr N. seine Mahlzeiten \neinnimmt, wo bzw. von wem seine Kleidung gewaschen wird und \nwie er seinen Zahlungsverkehr organisiert hat. Schließlich ist \nauch das Bestehen innerer Bindungen objektivierbar, weil es \nnach außen hervortretende Indizien gibt, die in ihrem \njeweiligen Zusammenwirken hinreichend verlässliche Schlüsse \nermöglichen.\n\n27\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Mai 1999 \n- 24 B 2460/98 -.\n\n28\n\nIst damit dem Grunde nach von der Bedürftigkeit der \nAntragstellerin und damit ihrer Sozialhilfeberechtigung \nauszugehen, kann ihr wegen der Besonderheiten der \nVerfahrensart des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichwohl nur ein \nrelativ geringer Teil ihres notwendigen Lebensbedarfs \nvorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - \nzugesprochen werden. Zunächst ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf den Bedarf im Zeitraum zwischen \ndem 10. Mai 2001 und dem Ende des Monats der vorliegenden \nBeschwerdeentscheidung beschränkt; insoweit wird auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen die Antragstellerin \nnachfolgend nicht entgegengetreten ist. Gleiches gilt für die \nZuerkennung lediglich eines Teils des Regelsatzbedarfs - hier \nfür einen Haushaltsvorstand - in Höhe von 80%. Die \nBefriedigung weitergehender Ansprüche auf Regelsatzleistungen \nmuss dem bereits in die Wege geleiteten Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben.\n\n29\n\nDie Antragstellerin kann darüber hinaus grundsätzlich \nvorläufig auch einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende \ngemäß § 23 Abs. 2 BSHG beanspruchen, weil sie mit einem Kind \nunter 7 Jahren zusammenlebt und allein für dessen Pflege und \nErziehung sorgen muss, dies aber nicht in vollem Umfang. Der \nZuerkennung dieses Zuschlages steht nicht entgegen, dass der \nVater von J. offenbar das elterliche Sorgerecht mit der \nAntragstellerin teilt und das Kind regelmäßig mehrmals in der \nWoche beaufsichtigt. Allein das dem Vernehmen nach vereinbarte \ngemeinsame Sorgerecht schließt den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 \nBSHG nicht aus, weil es auf die tatsächliche Wahrnehmung der \nRechtsposition \"Sorgerecht\" ankommt.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n2001 - 16 A 672/01 -.\n\n31\n\nBei der Frage, wie die Mitwirkung des Herrn N. bei \nder Betreuung des Kindes im Rahmen des § 23 Abs. 2 BSHG zu \nbewerten ist, kommt es darauf an, ob er gleichberechtigt und \nunentgeltlich an der Bedarfsdeckung des Kindes in erheblichem \nMaße mitwirkt bzw. ob er die Antragstellerin so nachhaltig \nunterstützt, wie es bei intakten Familienverhältnissen der \nandere Elternteil zu tun pflegt.\n\n32\n\nVgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom \n25. August 1998 - 24 A 6169/96 -; \nferner OVG Lüneburg, Beschluss vom \n22. Juli 1988 - 4 B 227/88 -, FEVS \n38, 209.\n\n33\n\nDabei ist wesentlich auf den Zweck des \nMehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende abzustellen. Nach \nden Vorstellungen des Gesetzgebers\n\n34\n\n- vgl. den Gesetzentwurf des \nBundesrates zum Vierten Gesetz zur \nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes \n(BT-Drucks. 10/3079, unter 2.1.4, \nS. 5) -\n\n35\n\nrechtfertigt der Mehrbedarfszuschlag sich vor allem \ndadurch, dass Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung \nweniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und zugleich \nhöhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in \nErziehungsfragen tragen müssen. Darüber hinaus ist auch an die \nKosten für Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen \nDritter zu denken.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August \n1998 - 24 A 6169/96 -.\n\n37\n\nVorliegend beschränkt sich jedenfalls werktags die \nKindesbeaufsichtigung durch Herrn N. anscheinend von \nvornherein auf bestimmte feste Zeiten (dienstags und \ndonnerstags, jeweils am Nachmittag); lediglich am Wochenende \nwird die Antragstellerin nach ihren nicht in Zweifel gezogenen \nAngaben in flexibelerer Weise unterstützt, dafür allerdings \nnur gelegentlich. Daher ist davon auszugehen, dass die \nAntragstellerin zwar einen Teil der typischerweise mit der \nAlleinerziehung verbundenen Kosten wegen der Unterstützung \ndurch den Kindesvater auffangen kann, dass diese Unterstützung \naber nicht den Umfang erreicht, wie sie bei einem familiären \nZusammenleben der Antragstellerin mit Herrn N. möglich \nund wahrscheinlich wäre; insbesondere der Umstand, dass Herr \nN. offensichtlich an mehreren Tagen der Woche gar nicht \nfür die Kindesbetreuung zur Verfügung steht, rechtfertigt die \nAnnahme, dass der Antragstellerin jedenfalls zum Teil die oben \ngenannten Mehraufwendungen entstehen.\n\n38\n\nDer Senat hält es im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes aber unter den gegebenen \nUmständen nicht für gerechtfertigt, der Antragstellerin den \nvollen - sich auf 40% des Regelsatzes für einen \nHaushaltsvorstand belaufenden - Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 \nBSHG zuzusprechen. Unabhängig von der bislang noch nicht in \ngrundlegender Weise entschiedenen Frage, ob bzw. in welchem \nUmfang insoweit ein Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO gegeben sein kann, sind jedenfalls vorliegend keine \nGründe ersichtlich, wegen derer die Antragstellerin mehr als \neinen um 20% des für sie geltenden Regelsatzes - bzw. um die \nHälfte des Mehrbedarfsbetrages - reduzierten \nMehrbedarfszuschlag (dringend) benötigen könnte. Denn sie hat \nzum einen eine nicht ganz unerhebliche Entlastung durch Herrn \nN. bei der Kindesbetreuung erfahren, so dass die vom \nGesetzgeber angenommenen finanziellen Folgen der alleinigen \nKindesverantwortung sie nicht in vollem Umfang getroffen haben \nkönnen. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass Herr \nN. zumindest einstweilen seinem Kind noch mehr Zeit \ngewidmet hätte, wenn die Antragstellerin sonst nicht ohne \nfinanzielle Einbußen eine Betreuung des Kindes hätte erlangen \noder entbehren können; dem Vorbringen der Antragstellerin ist \nnichts Abweichendes zu entnehmen.\n\n39\n\nSoweit die Antragstellerin die Übernahme ihrer (anteiligen) \nUnterkunftskosten begehrt, fehlt es gleichfalls am \nAnordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf \nlaufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im \nRahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden \nMonat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde \n(vgl. § 554 BGB), und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, \ndass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen \nwerden.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00 - FEVS 52, 24 = NJW \n2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 \n= NDV-RD 2000, 75 = NWVBl. \n2000, 392.\n\n41\n\nVorliegend fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines \nfortbestehenden Mietrückstandes. Dass die Antragstellerin \noffenbar lediglich wegen der darlehensweisen Mittelgewährung \naus dem Bischöflichen Hilfefonds zur Zahlung der laufenden \nKosten der Unterkunft imstande war, steht dem Fehlen einer \ndiesbezüglichen dringlichen Notlage - anders als im Hinblick \nauf den regelsatzbemessenen Teil der Hilfe zum \nLebensunterhalt - nicht entgegen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die \nAntragstellerin im Ergebnis nur mit einem geringen Teil ihres \nAntragsbegehrens durchdringen konnte, weil ihr vom zu \nbewilligenden Regelsatzbetrag von 440 DM und vom Zuschlag für \nAlleinerziehende in Höhe von 110 DM nach Abzug des \nKindergeldes und der Unterhaltsvorschussleistung lediglich \n60 DM verbleiben, während sich das Begehren der \nAntragstellerin auf einen um etwa 600 DM höheren Hilfebetrag \nbezog.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/16-b-795-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/16-b-795-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301018","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.480791+00:00"}}