{"status":"available","doknr":"OLD301016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A5134.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"12 A 5134/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Leistungen der \nJugendhilfe, die sie der Hilfeempfängerin, B. C. K. , im Zeitraum vom \n1. August 1996 bis zum 31. März 1998 gewährt hat. \n\n3\n\nDie am 16. Juli 1977 nicht ehelich geborene Hilfeempfängerin, deren Vater nicht \nfestgestellt werden konnte, lebte seit dem 15. August 1978 in der Pflegefamilie G. \nim Stadtgebiet der Klägerin. Diese bewilligte hierfür Leistungen der Jugendhilfe in \nForm der Vollzeitpflege. Die zunächst ebenfalls im Stadtgebiet der Klägerin lebende \nMutter der Hilfeempfängerin, Frau A. K. , verzog im Jahr 1984 in das \nStadtgebiet der Beklagten. \n\n4\n\nMit Inkrafttreten des § 89 a SGB VIII am 1. April 1993 wandte sich die Klägerin \nan die Beklagte und erbat die Übernahme der Kosten der Hilfe nach § 89a Abs. 1 \nSGB VIII ab dem 1. April 1993. Unter dem 10. August 1993 erkannte die Beklagte \ngegenüber der Klägerin ihre grundsätzliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 SGB VIII \nan und sicherte gemäß \n\n5\n\n§ 89a SGB VIII Kostenerstattung ab dem 1. April 1993 zu. \n\n6\n\nNach Eintritt der Volljährigkeit bewilligte die Klägerin der Hilfeempfängerin mit \nBescheid vom 1. August 1995 Hilfe gemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII als Hilfe für \njunge Volljährige in der Pflegefamilie G. und teilte dies der Beklagten mit. Diese \nerstattete die Kosten auch dieser Hilfe. \n\n7\n\nAuf der Grundlage eines Hilfeplans vom 19. Juli und \n\n8\n\n8. Oktober 1996 bezog die Hilfeempfängerin am 1. August 1996 eine an sie \ndurch das Diakonische Werk im Kirchenkreis R. e.V. - Evangelisches \nKinderheim - (im Folgenden: Diakonisches Werk) untervermietete Wohnung im \nStadtgebiet der Klägerin. Mit Bescheid vom 8. August 1996 bewilligte die Klägerin \nder Hilfeempfängerin Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in Gestalt der Übernahme \nder durch das Diakonische Werk in Rechnung gestellten Kosten des \nLebensunterhalts sowie der Fachleistungsstunden. Diese Hilfe setzte die Klägerin bis \neinschließlich zum 31. März 1998 fort. Die in dem Zeitraum vom 1. August 1996 bis \nzum 31. März 1998 für die Hilfe aufgewandten Kosten beliefen sich ausweislich einer \nAufstellung der Klägerin vom 28. September 1999 auf insgesamt 81.586,52 DM.\n\n9\n\nBereits zuvor hatte sich die Klägerin mit der Auffassung an die Beklagte \ngewandt, diese sei nunmehr nach Ausscheiden der Hilfeempfängerin aus der \nPflegefamilie für die Hilfegewährung zuständig. Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 \nverneinte die Beklagte eine Eigenzuständigkeit für die Hilfegewährung und zog die \nKostenerstattungszusage vom 10. August 1993 mit Wirkung vom 1. August 1996 \nzurück. Eine Kostenerstattung für die ab dem 1. August 1996 erbrachten \nHilfeleistungen lehnte sie unter dem 29. Oktober 1996 ab.\n\n10\n\nAm 9. Mai 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Die \nKostenerstattungspflicht ergebe sich aus § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Vorschrift \nverlängere die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nüber das Ende der Dauer der Hilfe der Erziehung in Vollzeitpflege hinaus bis zu dem \nZeitpunkt, zu dem die Leis-tung für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII beendet \nwerde. Erheblich sei in diesem Zusammenhang nur die Weiterführung der Hilfe über \ndie Volljährigkeit hinaus, nicht die Form der gewährten Hilfe. Die Verpflichtung zur \nKostenerstattung treffe weiterhin den örtlichen Träger, der vor dem \nZuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen sei oder wäre. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 81.586,52 DM zu verurteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die Regelung des § 89a SGB VIII erfasse \nallein die Kosten, die durch die Hilfe in Form von Vollzeitpflege entstünden. Dies \ngelte auch, wenn Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII gewährt werde. \nDarauf deute schon die amtliche Überschrift zu § 89a SGB VIII \"Kostenerstattung bei \nfortdauernder Vollzeitpflege\" hin. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Oktober 1999 die Beklagte \nverurteilt, an die Klägerin 81.586,52 DM zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndie Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: § 89a \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII regele die Kostenerstattung u.a. für den Fall, dass die \nVollzeitpflege bei Erreichen der Volljährigkeit nach § 41 SGB VIII fortgesetzt werde. \nEine andere Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass generell Leistungen \nnach § 2 Abs. 2 SGB VIII gemeint seien, komme nicht in Betracht, da Satz 2 des \n§ 89 a Abs. 1 SGB VIII dem Wortlaut nach im Zusammenhang mit Satz 1 gesehen \nwerden müsse. Die Worte \"die Leistung\" in Satz 2 bezögen sich auf Satz 1, der \nausdrücklich auf § 86 Abs. 6 SGB VIII und damit auf die Vollzeitpflege verweise. \nHätte der Gesetzgeber etwas anderes regeln wollen, hätte er sowohl eine andere \nÜberschrift als auch eine andere Gesetzesformulierung gewählt. Fortsetzung \nbedeute zudem denknotwendig, dass die Leistung, für die die Erstattung begehrt \nwerde, bereits vor Eintritt der Volljährigkeit gewährt worden sei. Im Übrigen knüpfe \ndie Zuständigkeitsbestimmung in § 86a Abs. 4 SGB VIII an die des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII an. Aus dessen Satz 3 folge, dass die fortgesetzte Zuständigkeit, die nach \n§ 86 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII begründet worden sei, dann ende, wenn der junge \nVolljährige den Aufenthalt bei der Pflegeperson beende. Werde die Hilfe für junge \nVolljährige dann in anderer Form geleistet, so sei die Zuständigkeit nach § 86a \nAbs. 1 bis 3 SGB VIII neu zu bestimmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im \nangefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor: Weder die Argumentation zum \nWortlaut noch der Hinweis auf die amtliche Überschrift des § 89a SGB VIII zwinge zu \neiner Beschränkung des Begriffs der Leistung auf die Hilfeform der Vollzeitpflege. Im \nÜbrigen verlangten Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung des § 89a \nSGB VIII ein weites Verständnis des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Durch die \nRegelung solle die unangemessene Kostenbelastung ausgeglichen werden, die \ndurch die systemabweichende Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII für sog. \n\"Pflegestellenorte\" entstehen könne. Nur so sei es möglich, die \nKostenerstattungsansprüche für alle Leistungen zu sichern, die aufgrund der \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden seien. Mit Blick auf die \nZuständigkeitsregelung des § 86a Abs. 4 SGB VIII seien dies auch Hilfen für \nVolljährige, die bei geändertem Hilfebedarf gewährt würden, solange sie eine \neinheitliche Maßnahme darstellten und somit einen kontinuierlichen Hilfeprozess \nermöglichten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nverwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nSGB VIII in der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom \n15. Dezember 1995 (BGBl. I 2775) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die \nsie - die Klägerin - für die der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe für junge Volljährige \ngemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in dem Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum \n31. März 1998 aufgewandt hat (I.). Dieser Anspruch ist auf Zahlung eines Betrages in \nHöhe von 81.586,52 DM gerichtet (II.).\n\n28\n\nI. Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII aufgewandt hat, sind gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder zuständig gewesen wäre. \nNach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bleibt die Kostenerstattungspflicht u.a. dann \nbestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII \nfortgesetzt wird. \n\n29\n\nDie Voraussetzungen für eine fortbestehende Kostenerstattungspflicht nach Satz \n2 des § 89a Abs. 1 SGB VIII sind hier gegeben: Bis zum Eintritt der Volljährigkeit der \nHilfeempfängerin bestand aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit der Klägerin nach § \n86 Abs. 6 SGB VIII eine Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII (1.). Die Klägerin war, wie es nach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für das \nFortbestehen der Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich \nist, für die der Hilfeempfängerin nach deren Volljährigkeit im \nentscheidungserheblichen Zeitraum erbrachte Hilfe nach § 86a Abs. 4 i.V.m. § 86 \nAbs. 6 SGB VIII \"fortgesetzt\" zuständig (2.). Ohne diese fortgesetzte Zuständigkeit in \nAnwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre, was Voraussetzung für die \nErstattungspflicht ist, die Beklagte zuständig geblieben (3.). Bei der streitbefangenen \nHilfe handelte es sich auch um eine Leistung i. S. des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \n(4.).\n\n30\n\n1. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nfür die der Hilfeempfängerin vor Volljährigkeit am 16. Juli 1995 erbrachte Hilfe in \nVollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII aufgrund ihrer - der Klägerin - örtlichen \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstattungspflichtig. Nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII ist oder wird in dem Fall, in dem ein Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt \nund ein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von \n§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die \nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies war bei der Hilfeempfängerin, \ndie seit ihrem ersten Lebensjahr in der Pflegefamilie G. im Stadtgebiet der Klägerin \nlebte, der Fall. Erstattungspflichtig für diese Leistungen war - von ihr anerkannt - die \nBeklagte, da sie ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger \nLeistungsträger für die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen gewesen wäre. \nIhre Zuständigkeit hätte sich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter der \nHilfeempfängerin in ihrem Stadtgebiet und der nicht ehelichen Geburt der \nHilfeempfängerin sowie der nicht festgestellten Vaterschaft aus § 86 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 \n\n31\n\n(BGBl. 239) - F. 1993 - ergeben. \n\n32\n\n2. Für die nach Eintritt der Volljährigkeit im entscheidungserheblichen Zeitraum \nerbrachte Hilfe war die Klägerin im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \n\"fortgesetzt\" zuständig. Eine Fortsetzung der Erstattungspflicht nach dieser \nVorschrift setzt eine Hilfegewährung voraus, die auf der Grundlage des § 86a Abs. 4 \nSGB VIII erfolgt und mittelbar an die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete örtliche \nZuständigkeit für die vor Volljährigkeit bewilligte Hilfe anknüpft. Eine (weitere) \nZuständigkeit für die Hilfegewährung nach Volljährigkeit unmittelbar aufgrund einer \nörtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII scheidet nämlich aus. Die \nZuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gilt nur für Leistungen an \nKinder, Jugendliche und ihre Eltern, nicht hingegen für die in § 89a Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII genannte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Da § 89a SGB VIII \naber eine Erstattungspflicht (nur) für solche Hilfen anordnen will, die im Hinblick auf \neine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, \n\n33\n\nBT-Drucks. 13/3082, S. 12,\n\n34\n\ns. auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, SGB VIII, Stand \nDezember 2000, Vorb. \n\n35\n\n§§ 89-89h, Rdnr. 7,\n\n36\n\nerfaßt § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Anwendungsbereich des § 86a Abs. 4 \nSGB VIII mit seinem Bezug auf § 86 Abs. 6 SGB VIII. \n\n37\n\nVgl. auch Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, § 89a Rdnr. 14; Stähr in Hauck, SGB \nVIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, Stand August 2000, § 89a Rdnr. 6\n\n38\n\nHier hat die Klägerin die der Hilfeempfängerin im streitbefangenen Zeitraum \nbewilligten Hilfen aufgrund ihrer ört-lichen Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 i.V.m. \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht. Denn die örtliche Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 \nAbs. 6 SGB VIII für die vor Volljährigkeit erbrachte Hilfe ist durch § 86a Abs. 4 \nSGB VIII für die nach Volljährigkeit bewilligte Hilfe gemäß § 41 SGB VIII bis zu ihrer \nBeendigung am 31. März 1998 festgeschrieben worden.\n\n39\n\n§ 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestimmt u.a., dass in dem Fall, in dem der Hilfe für \njunge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII \nvorausgeht, der örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt \nzuständig war. Hiernach blieb die Klägerin nicht nur für die der Hilfeempfängerin \nnach Volljährigkeit zunächst weiterhin bewilligte Hilfe gemäß § 41 i.V.m. § 33 \nSGB VIII für den weiteren Aufenthalt in der Pflegefamilie G. zuständig. Aus der \nFixierung der bis zur Volljährigkeit gegebenen örtlichen Zuständigkeit folgt zugleich \ndie örtliche Zuständigkeit für die nach dem Verlassen der Pflegefamilie gemäß § 41 \nSGB VIII bewilligte Hilfe, hier in Form eines Aufenthalts in einer sonstigen betreuten \nWohnform gemäß § 34 SGB VIII - als sog. betreutes Einzelwohnen in einer durch \ndas Diakonische Werk angemieteten und an die Hilfe-empfängerin untervermieteten \nWohnung. \n\n40\n\nVgl. zu dieser Hilfeform Wiesner, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, 2. Aufl., § 34 \nRdnr. 25.\n\n41\n\nDer gegenteiligen Auffassung, derzufolge eine an § 86 Abs. 6 SGB VIII \nanknüpfende fortgesetzte Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII ihren \nAbschluss findet, wenn der Aufenthalt des Volljährigen bei der Pflegeperson endet \n(vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), so dass eine neue Zuständigkeitsbestimmung \ngemäß § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII für die in anderer Form gewährte Hilfe \nvorzunehmen ist, \n\n42\n\nso Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, § 86 a Rdnr. 10, \n\n43\n\nvermag der Senat nicht zu folgen.\n\n44\n\nZwar bestimmt § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII, dass mit Beendigung des \nAufenthalts bei der Pflegeperson die Zuständigkeit nach Satz 1 endet. Diese \nBestimmung führt indes eine neue Zuständigkeitsprüfung dann nicht mehr herbei, \nwenn nach Volljährigkeit des Hilfeempfängers die bis dahin gegebene örtliche \nZuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII durch § 86a Abs. 4 SGB VIII auch für die \nweitere Hilfegewährung festgeschrieben worden ist. \n\n45\n\nFür eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 86a Abs. 4 SGB VIII \ndurch § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII ergeben sich aus dem Wortlaut des § 86a Abs. 4 \nSGB VIII keine Hinweise. Anknüpfungspunkt ist hiernach allein, dass der Hilfe für \njunge Volljährige nach § 41 SGB VIII u.a. eine Leistung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII \n\"voraus\" geht, nicht dagegen, dass die konkrete Hilfeform - hier die Hilfe zur \nErziehung in Vollzeitpflege - als Hilfe für Volljährige fortgeführt wird. Anhaltspunkte \nfür eine Einschränkung lassen sich auch weder der Systematik der §§ 86 und 86a \nSGB VIII (a.) oder dem Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 SGB VIII (b.) entnehmen \nnoch der Entstehungsgeschichte dieser Norm (c.).\n\n46\n\na. § 86 SGB VIII - sowohl in der bis zum 31. Dezember 1995 maßgeblichen (F. \n1993) als auch in der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung (F. 1995) -, der \ndie örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern \nregelt, knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an; haben \ndiese verschiedene gewöhnliche Aufenthalte oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt, \ntreten für die örtliche Zuständigkeit andere Aspekte in den Vordergrund, nämlich der \ngewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils oder der \ngewöhnliche Aufenthalt oder der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder \nJugendlichen. Die Sonderregelung des Abs. 6 wiederum knüpft an den gewöhnlichen \nAufenthalt der Pflegeperson des Kindes oder Jugendlichen an. Dabei ist diesen \nZuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII gemein, dass mit der Änderung des \ngewöhnlichen bzw. des tatsächlichen Aufenthalts der maßgeblichen Person auch die \nörtliche Zuständigkeit \"wandert\".\n\n47\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., vor § 86, Rdnrn. 8 f., 11; Jans/Happe/Saurbier, \nSGB VIII, Erl. § 86 Rdnr. 22.\n\n48\n\n§ 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII F. 1993 und F. 1995 dagegen enthalten in Abkehr \nvon einer \"wandernden Zuständigkeit\" für Leistungen für Kinder und Jugendliche und \nihre Eltern starre Zuständigkeitsregelungen für die Leistungen an junge Volljährige, \ndie eine örtliche Zuständigkeit grundsätzlich bis zum Ende der Leistung zum Begriff \nder Leistung s. die zu 3. folgenden Ausführungen fixieren. Im Anwendungsbereich \ndes § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII lassen Änderungen des gewöhnlichen bzw. \ntatsächlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen demnach die einmal \nbegründete Zuständigkeit unverändert.\n\n49\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, § 86 Rdnr. 2; Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, § 86 a \nRdnr. 4, Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialgesetzbuch (SGB) \nAchtes Buch (VIII), Stand Juli 2000, § 86 a Anm. V.\n\n50\n\nDies gilt auch für § 86a Abs. 4 SGB VIII, der im Fall der Gewährung von in der \nVorschrift aufgeführten Hilfen bereits vor Volljährigkeit an die zu diesem Zeitpunkt \nbestehende örtliche Zuständigkeit anknüpft und sie festschreibt. \n\n51\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, § 86a, Rdnr. 11 f..\n\n52\n\nDem würde es widersprechen, im Rahmen der Prüfung des § 86a Abs. 4 \nSGB VIII, soweit die zuvor bestehende Zuständigkeit auf der Vorschrift des § 86 \nAbs. 6 SGB VIII beruht, einen Zuständigkeitswechsel nach einmal begründeter \nZuständigkeit für Leistungen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII anzunehmen, \nwenn sich der Aufenthalt des Hilfebedürftigen - durch Verlassen des Haushalts der \nPflegeperson - ändert.\n\n53\n\nb. Auch Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 SGB VIII sprechen gegen eine \nderartige Einschränkung. Vor dem Hintergrund der Besorgnis, im Fall einer \nwechselnden, gleitenden Zuständigkeit würden den \"zureisenden\" jungen \nVolljährigen nicht immer die erforderlichen Leistungen gewährt,\n\n54\n\nvgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 86a, Rdnr. 5, \n\n55\n\nund des Umstandes, dass die durch die jungen Volljährigen in Anspruch \ngenommenen Hilfen oft \"Auslaufcharakter\" haben, dient die Festschreibung der \nZuständigkeit des bis zur Volljährigkeit örtlich zuständigen Trägers der Sicherung des \nseitherigen Hilfeprozesses. \n\n56\n\nVgl. Ziegler in Fieseler, Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar \nzum SGB VIII (GK-SGB VIII), Grundwerk 1998, § 86a Rdnr. 3, 11; Wiesner, SGB VII, \n2. Aufl., § 86a Rdnr. 11.\n\n57\n\nEin Zuständigkeitswechsel, der bei Anwendung des § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII \nnicht auszuschließen wäre, würde diesem Ziel zuwiderlaufen. \n\n58\n\nAnderes folgt auch nicht aus dem Regelungszweck des § 86 Abs. 6 Satz 3 \nSGB VIII.\n\n59\n\nSo aber Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 10.\n\n60\n\nDie Vorschrift beruht darauf, dass mit dem Ende des Aufenthalts bei der \nPflegeperson auch der Grund für die Zuständigkeitsverlagerung weggefallen ist. \nDamit knüpft die Vorschrift aber an das Grundprinzip der „wandernden Zuständigkeit\" \ndes § 86 SGB VIII an, welches im Anwendungsbereich des § 86a SGB VIII gerade \nkeine Geltung hat. \n\n61\n\nc. Die Gesetzesbegründung zu § 86a Abs. 4 SGB VIII schließlich, dessen \nVorgängerregelung in § 86 Abs. 5 SGB VIII des Gesetzes zur Neuordnung des \nKinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1163) schon eine \nfortgesetzte Zuständigkeit des bisher tätigen Jugendamtes für Leistungen an junge \nVolljährige bestimmte, wenn eine Leistung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der \nVolljährigkeit eingeleitet worden war, bestätigt - ohne Einschränkung - den Zweck \ndes § 86a Abs. 4 SGB VIII, eine fortgesetzte Zuständigkeit in den im Gesetz \ngenannten Fällen zu begründen. \n\n62\n\nVgl. BT-Drucks. 12/2866, S. 22.\n\n63\n\n3. Ohne die fortgsetzte Zuständigkeit der Klägerin nach § 86a Abs. 4 i.V.m. § 86 \nAbs. 6 SGB VIII, d.h. ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre, was \nVoraussetzung für die Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist, die \nBeklagte zuständiger Leistungsträger für die der Hilfeempfängerin gewährten \nLeistungen nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII gewesen. Die bis zum Eintritt der \nVolljährigkeit der Hilfeempfängerin infolge des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter \nder Hilfeempfängerin in ihrem Stadtgebiet gegebene örtliche Zuständigkeit (vgl. die \nAusführungen zu 1. und 2.) wäre über die Vorschrift des § 86 a Abs. 4 SGB VIII \nfestgeschrieben worden.\n\n64\n\n4. Bei der streitbefangenen Hilfe handelte es sich um eine Leistung i.S. des \n§ 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Klägerin hat, indem sie der Hilfeempfängerin Hilfe \nfür junge Volljährige zunächst in Form der in Vollzeitpflege gemäß § 41 i.V.m. § 33 \nSGB VIII und sodann - nach Verlassen der Pflegefamilie - in Form des Aufenthalts in \neiner sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII gewährt hat, \nim Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \"die Leistung\" über die Volljährigkeit \nhinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt.\n\n65\n\n\"Leistung\" i.S.d. § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist nicht allein die sich an eine vor \nVolljährigkeit gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für Kinder und \nJugendliche anschließende Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege \ngemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII. \n\n66\n\nSo aber wohl Herigslack, Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung und \nHeranziehung nach dem KJHG unter Berücksichtigung des \nKostenänderungsgesetzes zum SGB VIII, ZfF 1993, 49, 52; Menzel, \nJugendhilferecht: Eine zusammenfassende Darstellung für die Praxis, 1997, \nRdnr. 415; s. auch Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. § 89a SGB VIII, Rdnr. 7, wonach die \nKostenerstattung mit Beendigung des Aufenthalts der Pflegeperson endet - vgl. \nhierzu aber auch § 86a; Rdnr. 10. \n\n67\n\nVielmehr bezieht sich der Begriff \"Leistung\" ausgehend von der durch § 2 Abs. 2 \nSGB VIII vorgegebenen Systematik - übergreifend - auf die Art der Hilfe als Hilfe für \njunge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Dabei ist es unerheblich, in welcher \nHilfeform, d.h. konkreten Ausgestaltung, die Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt \nwird und ob im Zuge der Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII - wie hier - noch ein \nWechsel in der Hilfeform eintritt.\n\n68\n\nSo auch VG Minden, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 K 1534/98 -, NDV-RD \n2000, 58 f, Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Entscheidung vom \n12. Februar 1998 - B 12/97 - EuG 53, 424 ff.; DIJuF - Rechtsgutachten vom \n9. Oktober 2000 - J 3.312 Rei -, DAVorm 2000, 986 f.; Jans/Happe/Saurbier, SGB \nVIII, § 89a Rdnrn. 3, 14 f., Ziegler in GK-SGB VIII, SGB VIII, § 89a Rdnr. 11, Krug-\nGrüner-Dalichau, SGB VIII, § 89a Anm. II a.E.\n\n69\n\nSoweit § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Fortsetzung der Leistung verlangt, \nbezieht sich dieses Erfordernis nicht auf eine unveränderte Weitergewährung der \nbereits vor Volljährigkeit gewährten Leistung, wie die Beklagte ausführt. Denn die \nVolljährigkeit bedingt bereits eine Änderung der Leis-tungsart, nämlich des Wechsels \nvon der Hilfe zur Erziehung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zur Hilfe für junge Volljährige \n(§ 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII) - insoweit wird auf die zu a. folgenden Ausführungen \nverwiesen. Vielmehr wird damit im Rahmen einer ganzheitlichen, auf die \nJugendhilfemaßnahme als \"Gesamtmaßnahme\" abstellenden Betrachtung an die \nzuvor gewährte Jugendhilfe angeknüpft: Die nach Volljährigkeit geleistete Hilfe nach \n§ 41 SGB VIII hat sich an die vor Volljährigkeit auf der Grundlage des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII geleistete Hilfe auf der Grundlage eines kontinuierlichen Hilfeplans \nanzuschließen. \n\n70\n\nLetzteres war hier der Fall, wie der Hilfeplan vom 19. Juli und 8. Oktober 1996 \nbelegt. Der Hilfebedarf der Hilfeempfängerin nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bestand \nfort. Sie bedurfte im Anschluss an die zuvor gewährte Hilfe zur Erziehung in \nVollzeitpflege für Kinder und Jugendliche gemäß \n\n71\n\n§§ 27, 33 SGB VIII der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und \neigenverantwortlichen Lebensführung auf der Grundlage einer Hilfe für junge \nVolljährige gemäß § 41 SGB VIII und zwar zunächst in Form der Fortsetzung der \nVollzeitpflege gemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII und sodann in Form der Hilfe zur \nVerselbständigung außerhalb der Pflegefamilie im Rahmen einer sonstigen betreuten \nWohnform gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. \n\n72\n\nFür diese Auslegung des Begriffs der Leistung sprechen die Systematik des § 2 \nAbs. 2 SGB VIII sowie der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gemäß \n§§ 86 ff. SGB VIII und der Kostenerstattungsansprüche gemäß § 89 ff. SGB VIII (a.), \nSinn und Zweck des § 89a SGB VIII (b.) und auch die Begründung des \nGesetzesentwurfs zu dieser Norm (c.). Der Wortlaut und die amtliche Überschrift des \n§ 89a SGB VIII stehen ihr jedenfalls nicht entgegen (d.).\n\n73\n\na. In den allgemeinen Vorschriften werden in § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der \nJugendhilfe zusammengefasst und nach bestimmten Hilfearten aufgeführt. Dies gilt \nsowohl für die Hilfe zur Erziehung und die ergänzenden Leistungen gemäß §§ 27 bis \n35, 36, 37, 39 und 40 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) als auch für die Hilfe für junge \nVolljährige und Nachbetreuung nach § 41 SGB VIII (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII). Diese \nDifferenzierung nach Hilfearten in § 2 SGB VIII wird auch den Vorschriften über die \nörtliche Zuständigkeit zugrundegelegt. \n\n74\n\nVgl. BT-Drucks. 12/2866 S. 21. \n\n75\n\nHiernach ist unter Leistung der Jugendhilfe, auf deren Beginn sich im Zweiten \nAbschnitt des 7. Kapitels Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beziehen (vgl. \nu.a. § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4, Abs. 4 und 5 SGB VIII, § 86a Abs. 1 und 3 SGB VIII, \n§§ 86b, 86d SGB VIII), eine Leistung der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB VIII \ndefinierten Arten zu verstehen, mit der Folge, dass ein Wechsel der Hilfeform \ninnerhalb einer solchen Leistungsart - bei Vorliegen eines einheitlichen \nHilfeprozesses - die örtliche Zuständigkeit unberührt lässt.\n\n76\n\nVgl. hierzu z.B.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 \n- 9 F 174/96 -, FEVS 48, 131 (133) ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1994 \n- 16 A 3286/93 -, FEVS 45, 286, 291 ff., zu § 85 Abs. 1 SGB VIII F. 1991, \nBayerischer VGH, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 - und Urteil vom 13. \nAugust 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, 370, 372f; OVG Lüneburg, Beschluss vom \n5. März 1992 - 4 M 2197/91 -, FEVS 44, 67 f. zu § 86 Abs. 5 KJHG; Wiesner, § 86 \nSGB VIII, Rdnr. 2; Jans/Happe/ Saurbier, § 86 SGB VIII Rdnr. 9, 12;\n\n77\n\nHeilmann in Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VIII), 1998, § 86 Rdnr. 12 f.; \nHerigslack, ZfF 1993, 49, 50.\n\n78\n\nMit den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 ff. SGB VIII \nstehen die Vorschriften über die Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII - mithin \nauch die Vorschrift des § 89a SGB VIII - in engem Zusammenhang. Denn mit der \nBegründung einer örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Jugendhilfe wird diesem \nzugleich eine Kostenlast auferlegt, die in den im Gesetz genannten Fällen mittels der \nVorschriften über die Kostenerstattung ausgeglichen werden soll. Dann aber \nwiederum liegt es nahe, dem Begriff der Leistung im Sinne der \nErstattungsvorschriften, so auch im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII, dieses \nVerständnis des Begriffs der Leistung aus § 2 Abs. 2 SGB VIII und den \nZuständigkeitsbestimmungen zugrunde zulegen. \n\n79\n\nb. Sinn und Zweck des § 89a SGB VIII sprechen ebenfalls für eine derartige \nAuslegung. Durch die Kostenerstattungspflicht in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll \ndie Kostenbelastung ausgeglichen werden, die durch die systemabweichende, indes \naus sachlichen Gründen sinnvolle Zuständigkeitsverlagerung durch § 86 Abs. 6 \nSGB VIII zu Lasten der Träger der Jugendhilfe, in deren Bezirk sich die \nDauerpflegestellen befinden, geschaffen worden ist. Es soll vermieden werden, dass \nsich ansonsten insbesondere am Rand von Ballungsgebieten und in Großstädten \nkaum mehr Pflegestellen finden, weil die dort zuständigen Jugendämter befürchten \nmüssen, nach zwei Jahren die Kosten der Hilfegewährung übernehmen zu \nmüssen.\n\n80\n\nVgl. BT-Drucks. 12/2866, S. 24; \n\n81\n\ns. auch Stähr in Hauck, SGB VIII, § 89 a, Rdnr. 1.\n\n82\n\nDiese Erwägungen gelten gleichermaßen für eine sich an die Hilfe für Kinder und \nJugendliche in Dauerpflegestellen anschließende Hilfe für junge Volljährige, wenn \nder Träger der Jugendhilfe durch die festgeschriebene Zuständigkeit gemäß § 86a \nAbs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geblieben ist - und zwar ungeachtet der \nFrage, ob die sodann nach Volljährigkeit konkret gewährte Maßnahme sich als Hilfe \ngemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII darstellt oder ob die Hilfe für junge Volljährige in \neiner anderen Form, z.B. hier in der Ausgestaltung als Hilfe im Rahmen eines \nbetreuten Wohnens gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII erfolgt. Dass sich an die Hilfe \nfür Kinder und Jugendliche gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Dauerpflege eine Hilfe für \njunge Volljährige anschließt, dürfte kein Ausnahmefall sein. Dann aber könnten \nKostengesichtspunkte von vornherein die Bereitschaft der Träger der Jugendhilfe in \nBallungsgebieten und in Großstädten gefährden, an der Suche nach \nDauerpflegestellen mitzuwirken.\n\n83\n\nc. Die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \nspricht ebenfalls für dieses Verständnis des Begriffs der Leistung. Sie bezieht sich \nnicht auf eine Einschränkung der Form der Hilfe nach § 41 SGB VIII als Hilfe in \nVollzeitpflege, sondern begründet weit gefasst, Satz 2 dehne die \nKostenerstattungspflicht auch für die Dauer der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 \nSGB VIII aus. \n\n84\n\nVgl. BT-Drucks. 12/2866, S. 24. \n\n85\n\nFür ein weites Verständnis der Vorschrift spricht ebenso die \nBeschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, \nFrauen und Jugend vom 22. November 1995 \n\n86\n\n- BT-Drucks. 13/3082, S. 12 - \n\n87\n\nim Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch (BGBl. I 1775), mit dem die amtliche Überschrift des § 89 a \nSGB VIII neu gefasst und die in § 89a Abs. 1 F. 1993 enthaltenen Worte \"für Hilfe zur \nErziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson\" \ngestrichen worden sind. Mit dieser Änderung von Abs. 1 sollte das Ziel erreicht \nwerden, Kostenerstattungsansprüche für \"alle Leistungen, die aufgrund einer \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 gewährt worden sind\", zu sichern. \n\n88\n\nd. Der Wortlaut und die amtliche Überschrift des § 89 SGB VIII stehen schließlich \nder vorgenommenen Auslegung jedenfalls nicht entgegen. \n\n89\n\nEs kann zunächst nicht festgestellt werden, dass aus der Verwendung des \nbestimmten Artikels „die\" - statt des unbestimmten „eine\" - vor dem Begriff \"Leistung\" \neine Anknüpfung an die konkret nach Satz 1 gewährte Form der Maßnahme als der \nHilfe in Vollzeitpflege in einer Dauerpflegestelle folgt. Unter Zugrundelegung der im \nAllgemeinen Teil in § 2 Abs. 2 SGB VIII niedergelegten Systematik sowie des oben \ndargelegten Verständnisses des Begriffs der Leistung im Rahmen der Bestimmung \nder örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 86 ff. SGB VIII hätte es insoweit einer \nPräzisierung bedurft, wenn ein anderes Verständnis des Begriffs der Leistung \nbeabsichtigt gewesen wäre.\n\n90\n\nDie an eine Vollzeitpflege anknüpfende amtliche Überschrift des § 89a SGB VIII \nin der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung \"Kostenerstattung bei \nfortdauernder Vollzeitpflege\", die in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden \nFassung des § 89a F. 1993 noch lautete \"Kostenerstattung bei \nZuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege\", steht dieser Auslegung ebenfalls nicht \nentgegen. Aufgabe der Überschrift einer Norm ist es lediglich, den wesentlichen \nInhalt der Norm zu beschreiben, nicht hingegen, alle in der Norm geregelten \nTatbestände zu erfassen. Hier bezieht sich die amtliche Überschrift in beiden \nFassungen des Gesetzes auf den Regelfall des Kostenersatzes gemäß § 89a Abs. 1 \nSatz 1 für eine einem Kind oder Jugendlichen auf der Grundlage der Zuständigkeit \nnach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII gewährte Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 \nSGB VIII.\n\n91\n\nII. Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung beläuft sich auf \n81.586,52 DM. \n\n92\n\nGemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Erstattet \nwerden mithin allein die materiell rechtmäßig getätigten Aufwendungen. \n\n93\n\nAn der Rechtmäßigkeit der der Hilfeempfängerin für den streitbefangenen \nZeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. März 1998 bewilligten Hilfe für junge \nVolljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form der Hilfe in einer sonstigen \nbetreuten Wohnform - einschließlich der sog. Annexleistung der Sicherstellung des \nnotwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII - zu zweifeln, sieht der Senat \nangesichts der Begründung der Erforderlichkeit der Hilfegewährung in dem Hilfeplan \nvom 19. Juli und 8. Oktober 1996 und des Akteninhalts im Übrigen keine \nVeranlassung. Dies gilt auch für die Höhe des geltend gemachten \nErstattungsanspruchs. Die in der Aufstellung der Klägerin vom 28. September 1999 \naufgeführten Einzelbeträge entsprechen den durch das Diakonische Werk für diesen \nZeitraum monatlich in Rechnung gestellten Beträgen für das betreute Wohnen \ngemäß § 34 SGB VIII (einschließlich der Fachleistungsstunden) sowie den Kosten für \nden Lebensunterhalt gemäß § 39 SGB VIII (einschließlich \nSchwangerschaftsbekleidungsbeihilfen) nebst der durch die Klägerin bewilligten \nVerselbständigungsbeihilfe. \n\n94\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Hilfe und gegen die Höhe des von der \nKlägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs werden im Übrigen von der \nBeklagten nicht geltend gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vom 8. Oktober 1999 ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass \ndieser Betrag der Höhe nach zutreffe. \n\n95\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n96\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n97\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne \ndes § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, ob eine Zuständigkeit nach § \n86a Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII mit dem Verlassen der Pflegefamilie endet \nund welche Form(en) der Hilfegewährung der Begriff der Leistung in § 89a Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII erfasst, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-5134-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":44},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":39},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-5134-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301016","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.306298+00:00"}}