{"status":"available","doknr":"OLD301015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A4923.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"12 A 4923/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) bewohnte im streitbefangenen \nZeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 gemeinsam mit ihren in den \nJahren 1992 und 1994 geborenen Kindern, den Klägern zu 2) und 3,) eine noch \ngemeinsam mit ihrem Ehemann zum 1. April 1997 angemietete Wohnung in der \nA. Straße 27 in M. . Ausweislich des in Kopie vorgelegten Mietvertrages \nwar für die 83 qm große Wohnung eine Miete in Höhe von 1.120 DM zuzüglich einer \nNebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 DM sowie einer Vorauszahlung für die \nHeiz- und Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe von 110 DM zu entrichten; \nzusätzlich enthielt der Mietvertrag eine Staffelmietvereinbarung.\n\n3\n\nAm 8. August 1997 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Bewilligung \nergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 11. August 1997 \nbewilligte die Beklagte den Klägern diese unter Berücksichtigung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten gemäß dem vorgelegten Mietvertrag. Zugleich wies sie die Kläger \ndarauf hin, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung sozialhilferechtlich \nunangemessen seien. Unter Bezugnahme auf die in Ermangelung eines örtlichen \nMietspiegels herangezogene Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes würden in \nM. Unterkunftskosten von 850 DM (Grundmiete einschließlich Nebenkosten \nohne Heizkosten) als angemessen für drei Personen anerkannt. Sie forderte die \nKläger mit einer Fristsetzung bis zum 31. Oktober 1997 auf, sich um angemessenen \nWohnraum zu bemühen oder die Aufwendungen auf andere Weise zu senken, \nansonsten werde nach erfolglosem Fristablauf geprüft, ob die Gewährung von \nUnterkunftskosten ganz eingestellt werde. Unter Hinweis auf Art und Umfang der \nverlangten Bemühungen forderte sie konkrete Nachweise bis zum 31. Oktober 1997. \n\n4\n\nIm Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8. Januar 1998 wurde die \nKlägerin ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage zu ihren Bemühungen zur \nSenkung der Unterkunftskosten befragt. Sie gab danach an, Zeitungsannoncen zu \nstudieren. Bei der Wohngeldstelle sei sie auch wohnungssuchend gemeldet. Weitere \nBemühungen hätten nicht stattgefunden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. März 1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, \nwegen fehlender Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten würden bei der \nBerechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Juli 1998 Kosten der \nUnterkunft nur noch in Höhe von 850 DM inklusive Nebenkosten berücksichtigt. Die \nF. Siedlungsgesellschaft (im Folgenden: FSG), so die Beklagte weiter, habe \nzurzeit angemessenen Wohnraum in M. zur Verfügung. Hierauf erwiderte die \nKlägerin, die für sie in Frage kommenden Wohnungen bei der FSG seien bereits \nvergeben. Sie gebe eigene kostenlose Annoncen auf, habe sich bei \nWohnungsgesellschaften nach Wohnraum erkundigt und studiere im Übrigen die \nTagespresse. Ein am 30. März 1998 vorgetragenes Angebot, bei dem die \nGrundmiete 910 DM zuzüglich Nebenkosten, mithin weniger als die bisherige Miete, \nbetragen habe, habe das Sozialamt abgelehnt. Preiswerteres könne sie nicht \nvorlegen, da die Angebote fehlten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 1998 teilte die Beklagte den Klägern mit, ab dem 1. Juli \n1998 die Kosten ihrer Unterkunft nur noch in Höhe angemessener Kosten von \n850 DM zuzüglich Heizkosten bei der Berechnung der Sozialhilfe in Ansatz zu \nbringen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 15. Juni 1998 wandten \ndie Kläger ein, ihre Wohnungsbemühungen nachweisen zu können. Hierzu legten sie \nein Schreiben der E. Wohnungsbau GmbH & Co. KG vom 1. April 1998 vor, mit \ndem auf eine Anfrage der Klägerin vom 28. März 1998 mitgeteilt wird, dass keine \nWohnungen vermietet würden, ein Schreiben der FSG vom 30. März 1998, mit dem \nder Klägerin auf ihre Anfrage vom 28. März 1998 mitgeteilt wird, ihre Bewerbung sei \nvorgemerkt worden und ein Schreiben der E. Wohnungsbau GmbH & Co. KG vom \n1. April 1998, mit dem ein Wohnungsgesuch der Klägerin vom 28. März 1998 \nabschlägig beantwortet, zugleich aber um Übersendung eines ausgefüllten \nPersonalbogens zwecks Benachrichtigung im Fall des Freiwerdens einer Wohnung \ngebeten wird. Desweiteren legte die Klägerin eine handschriftliche Auflistung mit \nAngaben zu fünf Wohnungen mit einer Miete zwischen 700,00 DM - Zusatz: (ohne \nKinder) - und 1000 DM vor sowie kopierte Auszüge der Zeitung \"A. \" mit \nWohnungsinseraten der Klägerin aus der 15. Kalenderwoche, vom 8. April 1998 und \n15. Mai 1998.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 wies der Oberkreisdirektor \ndes R. -Kreises nach Anhörung sozial erfahrener Personen den Widerspruch \nder Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Entscheidung, ab dem \n\n8\n\n1. Juli 1998 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 850 DM zu berücksichtigen, \nsei nicht zu beanstanden. Die Beur-teilung der angemessenen Unterkunftskosten \norientiere sich zu Recht an den nach § 8 des Wohngeldgesetzes geltenden Höchst-\nbeträgen. Der Höchstbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt in den Gemeinden der \nMietstufe 4 und Wohnraum, der ab dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sei, \nbelaufe sich auf 850 DM einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung). Dass es der \nKlägerin über den Zeitraum von insgesamt elf Monaten, in dem die tatsächlichen \nUnterkunftskosten berücksichtigt worden seien, weder möglich noch zuzumuten \ngewesen sei, die Unterkunftskosten zu senken, habe sie nicht ausreichend belegt \noder in anderer Weise glaubhaft gemacht. Innerhalb eines Zeitraums von neun \nMonaten seien bezüglich Art, Umfang und Ergebnisse der Wohnungssuche keine \nNachweise erbracht worden. Die mit dem Widerspruch vom 15. Juni 1998 \nvorgelegten Nachweise ließen nicht den Schluss zu, dass sich die Klägerin intensiv \nund kontinuierlich um eine neue angemessene Wohnung bemüht habe. \n\n9\n\nAm 21. September 1998 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nAm gleichen Tag stellten sie einen auf die Übernahme der tatsächlichen \nUnterkunftskosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 1998 - 18 L 3069/98 - \nwurde dieser Antrag abgelehnt. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n12. Februar 1999 - 24 B 2430/98 - ab. \n\n11\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die \nKlägerin habe sich um preisgünstigere Wohnungen erfolglos bemüht. Sie sei seit \nSeptember 1997 beim Wohnungsamt wohnungssuchend gemeldet. Alle in der Stadt \nvertretenen Wohnungsgesellschaften seien von ihr persönlich aufgesucht und \nangeschrieben worden. In der \"A. \" habe sie regelmäßig mit Suchanzeigen \ninseriert - zum Beleg legten sie weitere Kopien von Anzeigen vor, und zwar vom \n1. und 31. Juli 1998, 21. August 1998, 25. September 1998 sowie 16. Oktober 1998. \nAuf ihre regelmäßigen Anzeigen habe die Klägerin nie ein Wohnungsangebot oder \nauch nur einen diesbezüglichen Anruf erhalten. Wohnungsangebote im \"B. \" \nund am Wochenende im \"G. \" habe sie stets überprüft. Ein Aushang am \nSchwarzen Brett im Supermarkt sei erfolglos gewesen. In wenigstens vier Fällen \nhätte sie Wohnungen haben können, die wenigstens um mehr als 200 DM billiger \ngewesen seien als die bewohnte Wohnung; dies habe die Beklagte angesichts der \nUmzugskosten jedoch nicht für ausreichend gehalten. Unter den von der Beklagten \nvorgegebenen Bedingungen gebe es in M. keine angemessene Wohnung für \nsie. Eine Warmmiete von 16 DM/qm für Neubau- und gleichwertige Wohnungen \nentspreche in M. der Regel. Der Ort bestehe mindestens zu 50 % aus \nNeubauten. Eine auf den gesamten R. -Kreis bezogene Wohnungssuche könne \nvon ihr nicht verlangt werden.\n\n12\n\nDie Kläger haben ihre Klage, soweit sie sich auf eine mit Klageerhebung zugleich \nbegehrte Einschulungsbeihilfe bezogen hat, zurückgenommen. Im Übrigen haben die \nKläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -Kreises vom \n8. September 1998 zu verpflichten, ihnen in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum \n30. September 1998 die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu gewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend vorgetragen: Die Orientierung an den in der Tabelle zu § 8 \ndes Wohngeldgesetzes geregelten Höchstbeträgen entspreche den geltenden \nRichtlinien des R. -Kreises als örtlichem Träger der Sozialhilfe.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24. September 1999 das \nVerfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen \ndie Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil \nverwiesen. \n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Unterkunftskosten für die Wohnung \nder Kläger in der A. Straße 27 angemessen. Soweit das Verwaltungsgericht bei \nder Anerkennung der angemessenen Unterkunftskosten einen Wert von 850 DM \nmonatlich gemäß der Wohngeldtabelle zugrundelege, geschehe dies ohne \nBerücksichtigung des Mietmarkts speziell in M. . Das Verwaltungsgericht habe \ndabei übersehen, dass es sich bei der Stadt M. um eine Ortschaft handele, die \nstark gewachsen sei und daher - anders als die als Vergleichsmaßstab \nherangezogene Stadt B. - kaum Altbauwohnungen aufweise. Selbst wenn die \nUnterkunftskosten aber als unangemessen anzusehen seien, hätten sie dennoch \neinen Anspruch auf Übernahme dieser Unterkunftskosten, weil es ihnen im streitigen \nZeitraum nicht möglich gewesen sei, die Aufwendungen durch einen \nWohnungswechsel zu senken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nund der Beklagten hätten sie sich ernsthaft und intensiv um eine preiswertere \nWohnung bemüht. Obwohl wohnungssuchend gemeldet, habe die Beklagte ihnen zu \nkeiner Zeit eine Wohnung anbieten können. Bemühungen der Klägerin bei \nWohnungsbaugesellschaften seien erfolglos geblieben, ebenso die Anzeigen in der \n\"A. \" ab März 1998, wie auch die regelmäßige Auswertung der Tagespresse. \nEinerseits hätten die Vorgaben der Beklagten nicht eingehalten werden können, \nandererseits werde die Klägerin als allein erziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern \nvon vornherein als Mieterin abgelehnt. Es sei für sie in M. und Umgebung \nunmöglich, eine Wohnung gemäß den Vorgaben der Beklagten anzumieten. Auch \ndie Beklagte habe zu keiner Zeit substantiiert dargelegt, dass in M. eine allein \nerziehende Frau mit zwei Kindern eine 75 qm große Wohnung für 850 DM habe \nanmieten können.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres \nBescheides vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -Kreises vom 8. September 1998 sowie unter \nÄnderung der Sozialhilfebescheide für die Monate Juli, August und September 1998 \nzu verpflichten, ihnen weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1998 \nbis zum 30. September 1998 zu bewilligen, die sich daraus ergibt, dass statt \nUnterkunftskosten in Höhe von 850 DM einschließlich Nebenkosten die vollen \nUnterkunftskosten für die von ihnen in diesem Zeitraum bewohnte Wohnung in der \nA. Straße 27 in M. in Höhe von 1.120 DM zuzüglich Nebenkosten \nberücksichtigt werden.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie bezieht sich auf ihr früheres Vorbringen und führt ergänzend aus: Der \nsozialhilferechtlich anerkannte Quadratmeterpreis von 11,33 DM sei angemessen. \nHierzu werde eine Auflistung vorgelegt, die einen Teil des in Frage kommenden \nWohnraumangebots insbesondere in M. für den im Verfahren maßgeblichen \nZeitraum widerspiegele. Die Informationen entstammten dem Sozialamt in \nSozialhilfevorgängen vorliegenden Mietverträgen sowie Angebotslisten der FSG, die \nim Bereich der Stadt M. über umfangreichen Grundbesitz verfüge. Die \nAngebotslisten der FSG seien wegen der nur gelegentlichen Anforderung \nunvollständig.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten 12 A 4923/99 und 24 B 2430/98 (18 L 3069/98) \nsowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Auflistungen der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nSie ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem nach § 68 VwGO \nerforderlichen Vorverfahren. Der angefochtene Bescheid vom 8. Juni 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 erfasst den gesamten \nstreit-erheblichen Zeitraum von Juli bis September 1998. Durch diese Regelung ist \nbezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1998 festgelegt worden, dass die von den \nKlägern geltend gemachten Unterkunftskosten von der Beklagten bei der Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt mit 850 DM im Monat zu berücksichtigen waren. Es \nhandelt sich um eine Grund-entscheidung über die Höhe der unter den gegebenen \nUmständen in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten, die im Ausgangspunkt dazu \ndiente, eine an sich bei jeder Bewilligung von laufenden Leistungen neu zu \nbeantwortende Frage zwischen den Parteien vorab verbindlich zu klären. Sie \ngestattete es der Beklagten, das Ergebnis ohne erneute Entscheidung der \nBedarfsberechnung für die jeweiligen Bewilligungszeiträume zugrunde zu legen. Mit \ndem Widerspruch der Kläger gegen die Grundentscheidung und den daraufhin \nergangenen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -Kreises war \ndas für die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage erforderliche \nVorverfahren durchgeführt. Der Einlegung von Widersprüchen gegen die \nBewilligungen der Hilfeleistungen für den hier streitbefangenen Zeitraum bedurfte es \nzu diesem Zweck nicht.\n\n29\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535, \nsowie die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 2000 \n\n30\n\n- 22 A 1227/96 - (Unterkunftskosten) sowie vom 20. Juni 2000 \n\n31\n\n- 22 A 285/98 -, - 22 A 1305/98 - und - 22 A 207/99 -.\n\n32\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n33\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. September 1998, die sich \ndaraus ergibt, dass statt Unterkunftskosten in Höhe von 850 DM einschließlich \nNebenkosten die vollen Unterkunftskosten für die von ihnen in diesem Zeitraum \nbewohnte Wohnung in Höhe von 1.120 DM zzgl. Nebenkosten berücksichtigt werden \n(I.). Ebenso wenig haben sie Anspruch darauf, dass jedenfalls höhere als die von der \nBeklagten der Sozialhilfebewilligung zugrundegelegten Unterkunftskosten von \n850 DM im Rahmen der Bedarfsberechnung in Ansatz gebracht werden (II.). Sie \nwerden deshalb durch den insoweit angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 nicht in ihren Rechten \nverletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n34\n\nI. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den \nstreitbefangenen Zeitraum ergibt sich weder aus § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO - (1.) noch aus § 11 und § 12 BSHG i.V.m. \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (2.) oder aus § 15a BSHG (3.).\n\n35\n\n1. Nach § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind \nlaufende Leistungen für die Unterkunft nur dann in Höhe der tatsächlichen \nAufwendungen zu bewilligen, wenn diese sozialhilferechtlich angemessen sind. Das \nist aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO herzuleiten. Diesen \nBestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für \nangemessene Kosten der Unterkunft gewährt wird.\n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, FEVS 49, 145 und \nvom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133.\n\n37\n\nDie Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss \nmit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG \nhervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und \ndie örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch \nderen Zahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit \nder Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen \nMietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem \nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit \nder Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, \nnur den \"notwendigen\" Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen \nDurchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren \nBereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die \nSpannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu \nermitteln.\n\n38\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 \nund vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen waren die Unterkunftskosten für die \nWohnung der Kläger in der A. Straße 27 in M. im streitbefangenen \nZeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 unangemessen.\n\n40\n\nDie Miete für die Wohnung betrug im streitbefangenen Zeitraum nach den \nvorgelegten Unterlagen 1.120 DM zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe \nvon 110 DM (ohne Heizkosten). Dies entspricht ausgehend von einer \nWohnungsgröße von 83 qm schon einer Miete von 13,49 DM/qm ohne \nBerücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlung und von 14,82 DM/qm \neinschließlich der Nebenkostenvorauszahlung von 110 DM. Zur Prüfung der \nAngemessenheit ist indes nur eine Wohnungsgröße von (maximal) 75 qm \nzugrundezulegen. \n\n41\n\nDas ergibt sich aufgrund eines Vergleichs mit den für Wohnberechtigte im \nsozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung \ndes sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen werden kann.\n\n42\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, a.a.O. sowie \nOVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, \n\n43\n\nBeschlüsse vom 30. April 2001 \n\n44\n\n- 12 B 1408/00 - und vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -,jeweils m.w.N.\n\n45\n\nDanach ist für einen Haushalt mit - wie hier - drei Familienmitgliedern, wenn nicht \nbesondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit bis zu drei Wohnräumen und \neiner Wohnfläche von maximal 75 qm angemessen.\n\n46\n\nVgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und \nVerkehr vom 13. November 1989, MBl.NW 1989, S. 1714 i.d.F. des Runderlasses \ndes Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl.NW 1991, \nS. 832.\n\n47\n\nDiese Wohnflächenobergrenze wird im Fall der Kläger um mehr als 10 % \nüberschritten, ohne dass Besonderheiten vorlägen, die für die Kläger eine größere \nWohnung als angemessen erscheinen liessen.\n\n48\n\nBei der hiernach gebotenen Zugrundelegung einer Wohnfläche von 75 qm ergibt \nsich eine Miete von 14,93 DM/qm ohne Berücksichtigung der \nNebenkostenvorauszahlung und von 16,40 DM/qm bei Einbeziehung der \nNebenkostenvorauszahlung von 110 DM. Ein solcher Quadratmeterpreis liegt auch \ndann außerhalb der Spannbreite der hier sozialhilferechtlich angemessenen \nUnterkunftsaufwendungen, wenn zugunsten der Kläger für die Beurteilung der \nAngemessenheit allein auf den Wohnungsmarkt in M. abgestellt wird und nicht \nauf den Wohnungsmarkt im Bereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, mithin des \ngesamten R. -Kreises.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150, 153 \nf. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 31. Juli 1996 \n\n50\n\n- 12 M 4000/96 -, Juris und Beschluss vom 26. August 1998 \n\n51\n\n- 12 L 3105/98 -, FEVS 49, 257.\n\n52\n\nDies folgt bereits aus der deutlichen Überschreitung des Höchstwertes von \n850 DM einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) in der äußerst rechten Spalte \n(Haushalt mit drei Familienmitgliedern in einer Gemeinde mit der Mietstufe IV) der \nTabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom \n1. Februar 1993 (BGBl. I 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 \n(BGBl. I S. 1860) - WoGG F. 1998 -, wonach sich für eine Wohnungsgröße von 75 \nqm ein Preis von 11,33 DM/qm ergibt. \n\n53\n\nZur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten kann der Höchstwert in der \näußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 jedenfalls dann als \nOrientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn - wie hier - ein \nMietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem \nErhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung \nund Wohnlage enthält, nicht vorliegt, und es auch an sonstigen, allgemeinen, \neinzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt.\n\n54\n\nZur Heranziehung der Tabelle zu § 8 WoGG zur Bestimmung der angemessenen \nUnterkunftskosten: Hess.VGH, Urteil vom 22. August 1995 - 9 UE 2210/93 -, NJW \n1996, 673 und Beschluss vom 11. August 1994 - 9 TG 2099/94 -, Info also 1995, 170 \nf.; Nieders. OVG, Beschluss vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 -, a.a.O. sowie \nUrteile vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris und vom 28. September 1994 - 4 L \n5583/93 -, Info also 1995, 166 ff; s. aber auch BVerwG, Beschluss vom 2. August \n1994 - 5 PKH 32/94 -, Juris und Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2/95 -, NVwZ \n1987, 791 ff..\n\n55\n\nFür einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern in einer Gemeinde der Mietstufe \n4 - der M. gemäß der Anlage 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der \nBekanntmachung der Neufassung vom 30. September 1992 (BGBl. I 1687) \nzugeordnet ist - enthält diese Tabelle einen Höchstbetrag von 850 DM.\n\n56\n\nZusätzlich bedarf es jedoch zur Bestimmung der angemessenen \nUnterkunftskosten einer am konkreten Angebot auf dem ört-lichen Wohnungsmarkt \nim maßgeblichen Zeitraum ausgerichteten Überprüfung und Kontrolle der \nAussagekraft der in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 genannten Beträge.\n\n57\n\nBei der Heranziehung dieser Tabelle ist nämlich einerseits zu berücksichtigen, \ndass der mit dem Wohngeld verfolgte Zweck weiter geht, als derjenige der \nSozialhilfegewährung, der sich z.B. hinsichtlich des Baujahres und der Ausstattung \nder Wohnung nur am sozialhilferechtlich Notwendigen zu orientieren hat. \nAndererseits hat das Wohngeldrecht pauschalierenden Charakter, während das \nBundessozialhilfegesetz durch den Grundsatz geprägt ist, dass sich u.a. das Maß \nder Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles richtet.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32/94 -, Juris und Urteil \nvom 27. November 1986 \n\n59\n\n- 5 C 2/95 -, a.a.O..\n\n60\n\nOb sich ausgehend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall der Höchstwert \nvon 850 DM im Rahmen einer am tatsäch-lichen Wohnungsangebot ausgerichteten \nÜberprüfung und Kontrolle letztlich als \"der\" Betrag erweist, der für eine dreiköpfige \nFamilie in M. für die Jahre 1997 und 1998 in Ansatz zu bringen ist, wenn \nangemessene Unterkunftskosten konkret zu beziffern sind, bedarf keiner \nEntscheidung. Denn angesichts der von der Beklagten eingereichten \nMietangebote, die einen Ausschnitt des tatsächlichen örtlichen Mietangebots in \nM. für die Jahre 1997 und 1998 widerspiegeln, kann jedenfalls nicht festgestellt \nwerden, dass dieser Betrag unterhalb der Spannbreite des sozialhilferechtlich \nangemessenen Wohnraums auf dem Wohnungsmarkt im M. in den Jahren \n1997 und 1998 lag. Diese Angebote belegen nämlich, dass auf dem \nWohnungsmarkt in M. Wohnungen für drei Personen mit einer \nMiete von bis zu 850 DM (einschließlich Nebenkosten), bzw. zu \neinem Preis von 11,33 DM/qm abgestellt auf eine Wohnungsgröße \nvon 75 qm im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten \nworden sind. So hat die Beklagte für den Zeitraum von Mai 1997 bis November \n1998 fünf Angebote für Wohnungen mit drei Zimmern, Küche, Diele und Bad mit \neiner Größe von 66 qm bis 84 qm benennen können, deren Miete einschließlich \nNebenkosten bei bzw. unterhalb des Betrages von 850 DM lag. \n\n61\n\nDie durch die Beklagte vorgelegten Mietangebote, die sich desweiteren auf \nunterschiedliche Wohnungsgrößen beziehen, sprechen überdies gegen die von der \nKlägerin dargelegte Einschätzung des allgemeinen Mietniveaus in M. und \nbestätigen stattdessen die Aussagekraft der in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 \nenthaltenen Werte auch zu anderen Wohnungsgrößen.\n\n62\n\nFür den Zeitraum von April 1997 bis November 1998 hat die Beklagte insgesamt \n43 Wohnungen benennen können, deren Quadratmeterpreis einschließlich \nNebenkostenvorauszahlung zum ganz überwiegenden Teil - ungeachtet der \nWohnungsgröße - unterhalb eines Quadratmeterpreises von 11,33 DM lag. Von acht \naufgelisteten Wohnungen mit einer Größe von bis zu 69 qm lag lediglich eine \nWohnung oberhalb eines Quadratmeterpreises von 12 DM (12,73 DM). Der \nQuadratmeterpreis der weiteren sieben Wohnungen lag zwischen 11,28 DM und \n11,68 DM, wobei für fünf Wohnungen der Quadratmeterpreis unterhalb von \n11,33 DM lag. Für Wohnungen mit einer Größe von 70 qm bis 90 qm hat die \nBeklagte 21 Mietangebote vorgelegt. In einem Fall lag die Quadratmetermiete \nunterhalb eines Betrages von 10 DM, bei zwölf Wohnungen zwischen 10 DM und \n10,99 DM und bei acht Wohnungen zwischen 11 DM und 11,72 DM. Für Wohnungen \nmit einer Größe zwischen 90 qm und 100 qm, für die die Beklagte 14 Mietangebote \nvorgelegt hat, lag in einem Fall der Quadratmeterpreis unter 10 DM, in elf Fällen \nzwischen 10 DM und 10,99 DM und in zwei Fällen zwischen 11,00 DM und \n11,99 DM\n\n63\n\nDiese Beträge liegen auch zum ganz überwiegenden Teil unter den \nQuadratmeterpreisen, die sich aus einer Gegenüberstellung der für die weiteren \nWohnungen in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 (Mietstufe vier) bestimmten \nHöchstwerte und den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnraumgrößen in \nAnlehnung an die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten \nWohnraumgrößen (vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, \nWohnen und Verkehr vom 13. November 1989, i.d.F. vom 31. Mai 1991) ergeben. \nDies sind je nach Wohnungsgröße und Anzahl der Bewohner Quadratmeterpreise \nvon 12,11 DM (545 DM für eine Person, 45 qm), 11,75 DM (705 DM für zwei \nPersonen, 60 qm), 10,94 DM (985 DM für vier Personen, 90 qm) und 10,67 DM \n(1.120 DM für fünf Personen, 105 qm). \n\n64\n\nSchon nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass es für die Kläger im \nAnspruchszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine bedarfsgerechte, \nkostengünstigere Unterkunftskostenalternative gegeben hätte. Darüber hinaus hat \ndie Klägerin selbst geltend gemacht, die - wegen des Verhaltens der Beklagten \nletztlich nicht realisierte - Möglichkeit der Anmietung kostengünstigerer Wohnungen \ngehabt zu haben.\n\n65\n\n2. Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 findet \nauch in § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO keine \nGrundlage.\n\n66\n\nNach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des \nEinzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf der bei der \nHilfeberechnung zu berücksichtigenden Personen anzuerkennen, als es diesen \nPersonen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch \nVermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese \nVoraussetzungen waren für die Kläger jedenfalls ab dem 1. Juli 1998 nicht mehr \ngegeben. \n\n67\n\nVerlangt der Sozialhilfeträger im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO von einem Hilfe Suchenden die Senkung der unangemessenen \nAufwendungen für die Unterkunft und gibt er ihm für die Wohnungssuche einen \nBetrag vor, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt jedenfalls nicht unterhalb der sozialhilferechtlich \nmaßgeblichen Mietpreisspanne liegt (a.), setzt die Feststellung, dass unter den \nkonkreten Umständen eine Unterkunftsalternative zu diesem Preis in einem \nbestimmten Zeitraum nicht bestand oder von ihr kein Gebrauch gemacht werden \nkonnte, zunächst grundsätzlich voraus, dass der Hilfe Suchende substantiiert darlegt, \ndass für ihn zu diesem Preis in dem in Rede stehenden Zeitraum eine seinem Bedarf \nangemessene Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und \nintensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine geeignete vorhandene Wohnung \nihm nicht zugänglich war (b.).\n\n68\n\nVgl. zum Darlegungserfordernis hinsichtlich der Suche nach einer \nkostengünstigen Unterkunftsalternative BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C \n14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September \n2000 - 5 C 9.00 -, FEVS 52, 211, 213.\n\n69\n\na. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass Bemühungen der Kläger um \nWohnraum zu dem von der Beklagten für die Wohnungssuche \nvorgegebenen Betrag von 850 DM (einschließlich Nebenkosten) von \nvornherein zum Scheitern verurteilt waren. Wie aus den Ausführungen zu \nI. 1. bereits hervorgeht, ist nämlich nicht ersichtlich, dass \ndieser Mietpreis - abge-stellt auf eine den Bedarf der Kläger deckende Unterkunft - \nunterhalb der Spannbreite der sozialhilferechtlich ange-messenen \nWohnraumaufwendungen auf dem Wohnungsmarkt in M. in den Jahren \n1997 und 1998 lag.\n\n70\n\nb. Die Kläger haben schon nicht substantiiert dargelegt, es sei ihnen bis zum \nAblauf der gesetzten Übergangsfrist nicht möglich oder zumutbar gewesen, eine \nSenkung der Unterkunftskosten auf das von der Beklagten als angemessen \nbewertete Mietniveau von 850 DM durch Anmietung einer neuen Wohnung zu \nbewirken. Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten allein auf den \nWohnungsmarkt in M. , nicht dagegen auf den im gesamten Bereich des \nörtlichen Trägers der Sozialhilfe abgestellt wird. \n\n71\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom \n30. Mai 1996 \n\n72\n\n- 5 C 14/95 - a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 31. Juli 1996 \n\n73\n\n- 12 M 4000/96 -, Juris und Beschluss vom 26. August 1998 \n\n74\n\n- 12 L 3105/98 -, a.a.O.\n\n75\n\nInfolge dessen kommt es nicht darauf an, ob sie eine Wohnung hätten anmieten \nkönnen, die zwar günstiger gewesen wäre als die seinerzeit bewohnte Wohnung in \nder A. Straße 27, deren Miete jedoch (deutlich) oberhalb des vom Beklagten als \nangemessen vorgegebenen Betrages lag. \n\n76\n\nEine substantiierte Darlegung dieser Suche erfordert die konkrete Mitteilung von \nTatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der einzelnen \nBemühungen. Es ist dem Hilfe Suchenden nämlich zuzumuten, konsequent und \nkontinuierlich allen Angeboten an privaten, städtischen, insbesondere öffentlich \ngeförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den \nSozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren.\n\n77\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer vergeblichen Suche nach \neiner kostengünstigeren Wohnung: OVG NRW, z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A \n1227/96 -, Beschlüsse vom 24. November 1997 - 8 E 519/96 -, vom 31. Januar 1997 \n- 8 B 1576/96 - und vom \n\n78\n\n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, jeweils m.w.N.\n\n79\n\nMit Ausnahme des Umstandes, seit September 1997 beim Wohnungsamt der \nBeklagten wohnungssuchend gemeldet zu sein, hat die Klägerin für den Zeitraum \nvon August 1997 - die Aufforderung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist \nihr am 12. August 1997 ausgehändigt worden - bis Mitte März 1998, mithin über \neinen Zeitraum von ca. sieben Monaten, Bemühungen weder dokumentiert noch \nsubstantiiert vorgetragen. Erst auf den Hinweis des Beklagten im März 1998, die \nFSG habe zur Zeit angemessenen Wohnraum in M. zur Vermietung frei, hat sie \nsich dort um Wohnraum bemüht - der allerdings zu diesem Zeitpunkt dann vergeben \nwar. Ende März 1998 hat sie sich bei der FSG und der E. Wohnungsbau GmbH als \nwohnungssuchend registrieren lassen. In der Folgezeit bei diesen Gesellschaften \nerneut an ihr Gesuch erinnert zu haben, was im Rahmen einer ernsthaften \nWohnungssuche erforderlich sein dürfte, hat sie indes nicht vorgetragen. \n\n80\n\nDie Aufgabe einer eigenen Suchanzeige in dem Anzeigenblatt \"A. \" hat die \nKlägerin lediglich für den 8. April 1998 (die mit dem Datum des 13. März 1998 \nversehene Anzeige stammt aus der 15. Kalenderwoche, mithin aus April 1998), den \n15. Mai 1998, den 1. und 31. Juli 1998, den 21. August 1998, den 25. September \n1998 sowie den 16. Oktober 1998 belegt. Hierzu hat die Klägerin im Verfahren 18 L \n3069/98 am 24. Januar 1999 eidesstattlich versichert, auf diese Anzeigen keine \nAntwort erhalten zu haben. Dieser Umstand spricht aber nicht, wie die Klägerin \nmeint, ohne weiteres dafür, es gebe die gesuchten Wohnungen in M. nicht. Er \nlässt ebenso den Schluss zu, dass dieses Mittel der Wohnungssuche im konkreten \nFall ein untaugliches ist. Eine Anzeige am Schwarzen Brett im Supermarkt \nausgehängt zu haben, hat die Klägerin weder belegt noch schlüssig vorgetragen. \nZwar hat sie dies mit Schreiben vom 4. November 1998 im Verfahren 18 L 3069/98 \ngeltend gemacht. Mit dem vorangegangenen Schreiben vom 7. Oktober 1998 hatte \nsie aber lediglich angekündigt, \"auf Wunsch\" im H. -Markt eine Suchanzeige \naushängen zu wollen. Soweit die Klägerin eine Auflistung mit fünf Wohnungen \nvorgelegt hat, fehlen einerseits jedwede weiteren konkreten Angaben und Belege \n- weder hat sie die Anzeigen vorgelegt, noch hat sie konkret angegeben, wann sie \ndie Angebote erhalten haben will - und andererseits belegen diese Angebote nicht, \ndass es zu einem Preis von bis zu 850 DM eine angemessene Wohnung auf dem \nWohnungsmarkt nicht gegeben hat. \n\n81\n\nIm Übrigen hat die Klägerin lediglich pauschal geltend gemacht, \nZeitungsannoncen zu studieren. Konkrete Anzeigen, auf die sie sich gemeldet hat, \nhat sie nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat sie ihren Einwand, Vermieter lehnten eine \nVermietung an eine allein erziehende Mutter mit zwei Kindern ab, unter Bezugnahme \nauf konkrete Gespräche substantiiert. Lediglich eine Wohnung in ihrer Auflistung \nträgt den Zusatz \"ohne Kinder\". Schließlich hat sie auch davon abgesehen, zum \nBeleg ihrer Behauptung, es gebe zu diesem Preis in \n\n82\n\nM. keine Wohnung, die Anzeigenteile zum Wohnungsangebot der von ihr \ngesichteten Zeitungen, so der \"A. \" sowie des B. G. , vorzulegen.\n\n83\n\n3. Bei dieser Sachlage scheidet als weitere denkbare \nGrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger § 15 a \nBSHG von vornherein aus und zwar ungeachtet der Frage, ob ein \nAnspruch hierauf noch gestützt werden kann, wenn die Wohnung - \nwie hier - während des laufenden Berufungsverfahrens geräumt \nworden ist.\n\n84\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A \n870/90 -.\n\n85\n\nDie Berücksichtigung der Aufwendungen für die \nsozialhilferechtlich unangemessene Wohnung als Bedarf der \nKläger ist jedenfalls nicht i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 1 oder \nSatz 2 BSHG \"gerechtfertigt\". Die Hilfe nach dieser Vorschrift \nbezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter \nBerücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des \nBetroffenen.\n\n86\n\nVgl. BT-Drucks. 13/2440, S. 19.\n\n87\n\nDiesem Zweck würdet eine Übernahme der Unterkunftskosten \ndurch den Beklagten im vorliegenden Verfahren, in dem es an \nder gebotenen Darlegung fehlender Selbsthilfemöglichkeiten \ndurch die Kläger fehlt, zuwiderlaufen. \n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - zu § \n15 a BSHG a.F. sowie Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B \n186/97 - zu § 15 a Abs. 1 BSHG.\n\n89\n\nII. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von jedenfalls \nhöheren als den tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten von \n850 DM im Rahmen der Bedarfsberechnung für den Zeitraum vom 1. \nJuli bis 30. September 1998 steht den Klägern weder auf der \nGrundlage des § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 oder \nSatz 2 Regelsatz VO noch auf der Grundlage des § 11 und § 12 \ni.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. Regelsatz VO zu und zwar \nunabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch schon daran \nscheitert, dass es sich bei dem Betrag von 850 DM um \"die\" \nangemessenen Unterkunftskosten handelt.\n\n90\n\nDie Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 1 Regelsatz VO begründen \nkeinen Anspruch auf einen bloßen Unterkunftszuschuss. An \ndieser für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Art. 11 des \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1088) geltenden Rechtslage,\n\n91\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, \na.a.O., vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober \n1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 \n\n92\n\n- 5 C 9.00 -, a.a.O., ebenso ständige Rechtsprechung der \nmit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des \nOVG NRW, vgl. z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, \nm.w.N.,\n\n93\n\nhat sich durch die Neuregelung der Regelsatzverordnung, die \ndie Sätze 1 und 2 des § 3 Regelsatz VO unverändert übernommen \nhat, nichts geändert. \n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 8 B 2304/96 \n-, Beschluss vom 30. September 1996 \n\n95\n\n- 8 B 2066/96 -.\n\n96\n\nInsbesondere folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. \nRegelsatzVO keine Klarstellung, dass der Sozialhilfeträger \ngenerell, mithin auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz \n2 RegelsatzVO nach fruchtlosem Ablauf einer für die Senkung \nvon Unterkunftskosten gesetzten Frist jedenfalls die \nangemessenen Aufwendungen zu übernehmen hat.\n\n97\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 4 BS 183/00 -\n, ZfSH/SGB 2001, 225 f., vom 4. April 1997 - BS IV 9/97 -, \nZfSH/SGB 1997, 549 f. und vom 25. September 1996 \n\n98\n\n- OVG BS IV 286/96 -, ZfSH/SGB 1997, 221 f.; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -, vgl. auch \nBeschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -; a.A. Hofmann \nin Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-\nBSHG), 5. Aufl. 1998, § 12, Rdnr. 32.\n\n99\n\nHätte der Gesetzgeber eine derartige Klarstellung \nbeabsichtigt, hätte er dieses angesichts der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausschluss eines \nUnterkunftszuschusses hinreichend deutlich zum Ausdruck \nbringen müssen.\n\n100\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 1997 - BS IV 9/97 -, a.a.O..\n\n101\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO stellt vielmehr eine \neigenständige Regelung für den Fall des Umzugs bzw. einer \nAnmietung einer neuen Wohnung dar und erfasst Aufwendungen für \neine \"alte\" Unterkunft - für die wiederum § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO eine selbständige Regelung enthält - nicht. \nHierfür sprechen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. \nRegelsatzVO, die Systematik des § 3 Abs. 1 Regelsatz VO, \ninsbesondere die Stellung des 2. Halbsatz des Satzes 3 im \nGefüge des Abs. 1 des § 3 Regelsatz VO und auch die Begründung \ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung.\n\n102\n\nDer Wortlaut § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz Regelsatz VO, \nder die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme \nangemessener Aufwendungen bestimmt, knüpft ausdrücklich an die \nAufwendungen für die \"neue Unterkunft\" an, setzt mithin einen \nUnterkunftswechsel voraus. Auch ist er lediglich durch ein \nSemikolon vom voranstehenden ersten Halbsatz des § 3 Abs. 1 \nSatz 3 Regelsatz VO getrennt, der sich auf den Abschluss eines \nVertrages über eine \"neue Unterkunft\" bezieht und damit \nbestehende (Alt-) Mietverträge nicht betrifft. Anderes gilt \ndagegen für § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Dieser erfasst eine \nbestehende (alte) Unterkunft und ordnet die Übernahme an sich \nunangemessen hoher Aufwendungen solange an, wie es nicht \nmöglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten für die \nUnterkunft zu senken. Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche \nbeider Vorschriften spiegeln sich auch in ihren Rechtsfolgen \nwieder: Während bei Vorliegen unangemessener Unterkunftskosten \nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die tatsächlichen - \nunangemessenen - Unterkunftskosten jedenfalls für eine \nÜbergangszeit in voller Höhe zu übernehmen sind, gebietet § 3 \nAbs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO von vornherein lediglich \ndie Übernahme angemessener (Teil-) Aufwendungen.\n\n103\n\nAuch die Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung\n\n104\n\n- BT-Drucks. 13/2440, S. 33 -\n\n105\n\nschließlich bezieht sich nur auf \"Neuanmietung\" und \n\"Neumieten\" und verweist zur Begründung darauf, der neue Satz \n3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO greife das zunehmende Problem \nauf, dass in der Praxis nicht eindeutig sei, wie sich die \nBeteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten \nhätten und inwieweit Neumieten zu übernehmen seien.\n\n106\n\nZum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 \nRegelsatzVO auf vor seinem Inkrafttreten bestehende \nMietverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C \n15.97 -, a.a.O.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung ferner \nUrteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a.a.O. und vom 11. \nSeptember 2000 - 5 C 9.00 -, a.a.O.. \n\n107\n\nEine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz \nRegelsatz VO scheitert bereits daran, dass angesichts der \nobigen Ausführungen kein Anhaltspunkt für die Annahme einer \nRegelungslücke besteht.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und § 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.\n\n110\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-4923-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-4923-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301015","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.200985+00:00"}}