{"status":"available","doknr":"OLD301014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A2360.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"12 A 2360/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben, soweit darin die \nÜberweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Tagespflegegeld in Höhe von \n1.036 DM zu zahlen.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten in \nbeiden Rechtszügen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden \nRechtszügen trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, an wen ein der Klägerin \ngemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bewilligtes Tagespflegegeld \nauszuzahlen war bzw. ist.\n\n3\n\nAm 23. März 1998 erschien die Beigeladene bei dem Jugendamt \ndes Beklagten und stellte einen Antrag auf Förderung zweier \nihrer Kinder, der am 20. November 1995 geborenen S. und der \nam 9. Juli 1997 geborenen D. , in Tagespflege. Ausweislich \ndes Vermerks der Zeugin A. -L. - Mitarbeiterin des \nJugendamtes - vom 28. Mai 1998 gab die Beigeladene dabei an, \ndie Klägerin habe die Versorgung und Erziehung der beiden \nKinder im Haushalt der Beigeladenen übernommen. Am 23. April \n1998 – so der Vermerk - fand ein Gespräch im Haushalt der \nBeigeladenen gemeinsam mit der Klägerin und der Zeugin \nA. -L. statt. Auf Wunsch der Klägerin - so der Vermerk \nweiter - sollten die Zahlungen direkt von der Beigeladenen an \ndie Klägerin erfolgen. Die vom Jugendamt gezahlten Aufwendungen \nsollten daher auf das Konto der Beigeladenen überwiesen werden. \n\n4\n\nMit dem an die Klägerin gerichteten und mit \nRechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 28. Mai 1998 \nbewilligte der Beklagte der Klägerin für die Betreuung der \nKinder der Beigeladenen ein monatliches Pflegegeld ab dem \n23. März 1998 in Höhe von 313 DM je Kind; zugleich stellte er \nfest, der Betrag in Höhe von 2.036 DM für die Zeit vom 23. März \n1998 bis einschließlich Juni 1998 werde auf das Konto der \nBeigeladenen überwiesen. \n\n5\n\nDiese Überweisung erfolgte am 4. Juni 1998. \n\n6\n\nAusweislich des Vermerks des Mitarbeiters des Jugendamtes \nM. vom 22. Juni 1998 rief die Klägerin ihn am Vormittag \ndes 22. Juni 1998 an und teilte mit, sie werde die Tagespflege \nmit Ablauf des Juni 1998 beenden. Am Nachmittag desselben Tages \nrief ihn diesem Vermerk zufolge die Beigeladene an und \nbestätigte den Sachverhalt, sie gab an, bereits eine andere \nTagespflegeperson zu haben.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1998 legte die Klägerin \nWiderspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 \nein, soweit darin die Überweisung des Pflegegeldes auf das \nKonto der Beigeladenen angeordnet worden war. Sie machte \ngeltend, vorher nicht gefragt worden zu sein, ob sie mit dieser \nRegelung einverstanden sei. Das Geld habe auf ihr Konto fließen \nsollen. Nach einem Anruf der Beigeladenen sei das Geld dann \naber auf deren Konto überwiesen worden. Diese habe ihr das Geld \nmit fadenscheiniger Begründung nicht vollständig ausgezahlt. \n\n8\n\nNach Hinweis des Beklagten, die Auszahlung an die \nBeigeladene sei aufgrund einer „privaten Vereinbarung\" \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt, machte die \nKlägerin geltend, eine derartige private Vereinbarung existiere \nnicht. Es sei vielmehr mit dem Jugendamt ausdrücklich \nvereinbart worden, das Pflegegeld auf ihr Konto auszuzahlen. \nAuch habe eine Zahlung mit befreiender Wirkung an die \nBeigeladene vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht erfolgen \nkönnen. Da die Beigeladene ihr lediglich einen Betrag von \n1.000 DM gezahlt habe, erwarte sie nunmehr die Zahlung des \nRestbetrages in Höhe von 1.036 DM.\n\n9\n\nMit einer schriftlichen Erklärung vom 2. September 1998 \nversicherte die Beigeladene dem Beklagten, das ausgezahlte \nTagespflegegeld in voller Höhe an die Klägerin weitergeleitet \nzu haben. Mit Schreiben vom 18. September 1998 teilte der \nBeklagte der Klägerin daraufhin mit, die Beigeladene habe am \n2. September 1998 angegeben, ihr - der Klägerin - sowohl einen \nScheck ausgehändigt als auch das restliche Tagespflegegeld \nüberwiesen zu haben. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom \n29. Oktober 1998 versicherte die Beigeladene gegenüber dem \nMitarbeiter des Jugendamt M. dann telefonisch, den \nBetrag an die Klägerin in bar ausgehändigt zu haben. \n\n10\n\nIm Rahmen einer Vorsprache am 2. November 1998 gab die \nBeigeladene eine schriftliche Erklärung ab, derzufolge sie der \nKlägerin zwei Schecks über je 300 DM und den Restbetrag in Höhe \nvon 1.436 DM Ende Juni 1998 bar übergeben habe. Auch die Zeugin \nZ. unterzeichnete an diesem Tag eine Erklärung, in der sie \nversicherte, die von der Beigeladenen gemachten Angaben \nentsprächen der Wahrheit, sie - die Zeugin - sei bei der \nÜbergabe des Betrages in Höhe von 1.436 DM persönlich anwesend \ngewesen. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1998 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin - unter Rücknahme zweier \nzuvor erlassener Widerspruchsbescheide - als unbegründet \nzurück. Er verwies darauf, die Auszahlung des Pflegegeldes an \ndie Beigeladene finde ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 SGB \nVIII i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 47 1. Halbs. SGB I. Gemäß § \n53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I könnten Geldleistungen auf eine andere \nEmpfangsperson übertragen werden, wenn der zuständige \nLeistungsträger feststelle, dass die Übertragung im \nwohlverstandenen Interesse der Beteiligten liege. Hier sei die \nÜbertragung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin und damit \ndessen Abtretung an die Beigeladene, verbunden mit der \nÜberweisung auf das Konto der Beigeladenen, im allseitigen \nEinverständnis im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der \nKlägerin und der Beigeladenen und im Interesse aller \nBeteiligten erfolgt. Damit sei die Zahlung des \nTagespflegegeldes mit befreiender Wirkung rechtmäßig an die \nBeigeladene geleistet worden. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 16. November 1998 Klage erhoben. Zur \nBegründung ihrer Klage hat sie vorgetragen: Der Beklagte sei \nnicht berechtigt gewesen, den ihr bewilligten Betrag in Höhe \nvon 2.036 DM auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen. Eine \nVereinbarung zwischen ihr und der Beigeladenen, auf die sich \nder Beklagte stütze, existiere nicht. Die Beigeladene habe an \nsie lediglich einen Betrag von 1.000 DM weitergeleitet. \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. Mai 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember \n1998 insoweit aufzuheben, als darin die \nÜberweisung des Tagespflegegeldes auf \ndas Konto der Beigeladenen verfügt ist \nund den Beklagten zur Zahlung von \nTagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM zu \nverurteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat ergänzend darauf verwiesen, die Beigeladene habe \ndurch Vorlage von Kontoauszügen und durch die Aussage der \nZeugin Z. nachgewiesen, dass das Tagespflegegeld in voller \nHöhe an die Klägerin weitergegeben worden sei. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen\n\n20\n\nund erklärt, den Betrag von 2.036 DM an die Klägerin \nweitergeleitet zu haben. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom \n21. März 2000 durch Vernehmung der Zeugin A. -L. \nBeweis erhoben und die Klägerin sowie die Beigeladene \ninformatorisch angehört. Mit Urteil vom 21. März 2000 hat es \ndie Klage abgewiesen und u.a. darauf verwiesen, der Beklagte \nhabe die Beigeladene als für den Empfang des \nAufwendungsersatzes ermächtigt ansehen müssen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des \nangegriffenen Urteils verwiesen.\n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Aufgrund des Anrufs der Beigeladenen nach dem \ngemeinsamen Gespräch am 23. April 1998 habe der Beklagte nicht \ndavon ausgehen dürfen, die Beigeladene sei zum Empfang des \nAufwendungsersatzes ermächtigt. Die Zeugin A. -L. habe \nin ihrer Aussage am 21. März 2000 bestätigt, dass sie die \nAuszahlung an die Beigeladene lediglich aufgrund eines Anrufs \nder Beigeladenen vorgenommen habe. Ebenfalls habe sie \nbestätigt, keine weitere Nachfrage bei der Klägerin gehalten zu \nhaben, obwohl dies problemlos kurzfristig per Telefon möglich \ngewesen sei. Da die Zeugin A. -L. in dem Gespräch am \n23. April 1998 ihre Kontonummer aufgenommen habe, habe sie \ndavon ausgehen müssen, dass der Aufwendungsersatz auf ihr Konto \nzu zahlen sei. Die Aufnahme ihrer Kontonummer habe auch die \nBeigeladene im Termin bestätigt. Die bloße Akzeptanz eines \nTelefonanrufs durch die Beigeladene könne einen \nVertrauenstatbestand nicht begründen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom \n28. Mai 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember \n1998 insoweit aufzuheben, als darin die \nÜberweisung des Tagespflegegeldes auf \ndas Konto der Beigeladenen verfügt ist, \nsowie die Beklagte zur Zahlung von \nTagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM an \nsie zu verurteilen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr verweist darauf, es habe kein Anhaltspunkt dafür \nbestanden, an der Wahrheit der telefonischen Angaben der \nBeigeladenen in dem Gespräch vom 23. April 1998 zu zweifeln. \nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die \nZeugin A. -L. im Laufe des Gesprächs am 23. April 1998 \ndie Kontonummer der Klägerin aufgenommen habe. Denn zu diesem \nZeitpunkt sei der Zeugin A. -L. die Vereinbarung \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht bekannt \ngewesen.\n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nIm Erörterungs- und Beweistermin am 22. August 2001 hat der \nSenat durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin \ndurch Vernehmung der Zeugin Z. Beweis erhoben zu der Frage, \nob die Beigeladene der Klägerin im Sommer 1998 einen Betrag in \nHöhe von 1.436 DM übergeben hat. Ferner sind die Klägerin und \ndie Beigeladene informatorisch angehört worden. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung wird auf die \nNiederschrift über den Termin vom 22. August 2001 \nverwiesen.\n\n31\n\nZugleich haben die Beteiligten in diesem Termin erklärt, auf \ndie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO zu verzichten. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDas Gericht konnte angesichts des Einverständnisses der \nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n35\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. \n\n36\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit \ndarin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der \nBeigeladenen verfügt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). \nIst diese Auszahlungsbestimmung damit aufzuheben, steht der \nKlägerin der erhobene Zahlungsanspruch aus dem \nBewilligungsbescheid vom 28. Mai 1998 zu. Es läßt sich nicht \nfeststellen, dass dieser Anspruch bereits erfüllt worden ist. \n(II.). \n\n38\n\nI. Zu dem für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines \nangefochtenen Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage \ngrundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides, \n\n39\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n27. November 2000 - 2 B 42/00 -, Juris; \nUrteil vom 6. April 2000 \n- 3 C 6.99 -, DVBl 2000, 1614, 1616; \nBeschluss vom 21. Dezember 1989 \n- 7 B 21/89 -, NVwZ 1990, 653 und \nUrteil vom 3. November 1987 \n- 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243; ferner \nRedeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., \n§ 108, Rdnr. 17, m.w.N., \n\n40\n\nerweist sich die Entscheidung des Beklagten zur Auszahlung \ndes der Klägerin bewilligten Tagespflegegeldes in Höhe von \n2.036 DM an die Beigeladene als rechtswidrig (1.). Das \nmaterielle Recht gebietet es auch nicht, den für die Prüfung \nder Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen \nZeitpunkt vorzuverlagern (2.).\n\n41\n\n1. Ein Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz für eine \nTagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der \nTagespflegeperson zu. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni \n2001 - 12 A 31/01 - m.w.N..\n\n43\n\nDemgemäß hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. \nMai 1998 Aufwendungs- und Kostenersatz - hier in Form eines \nTagespflegegeldes - in Höhe von 2.036 DM bewilligt. Als \nAnspruchsberechtigte war die Klägerin damit zugleich befugt, \ndie Auszahlung des ihr bewilligten Betrages an ihre Person zu \nverlangen und zwar gemäß § 47 SGB I auf ihr Konto. \n\n44\n\nDie Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Regelung \neiner Auszahlung an die Beigeladene lagen am 9. Dezember 1998 – \ndem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - nicht \nvor und zwar auch dann nicht, wenn diesbezüglich zu Gunsten des \nBeklagten die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der \nBeigeladenen unterstellt wird. Eine Auszahlungsanordnung zu \nGunsten der Beigeladenen kam weder auf der Grundlage des vom \nBeklagten in seinem Bescheid vom 28. Mai 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 als \nRechtsgrundlage herangezogenen § 53 Abs. 2 SGB I (a.) noch \neiner Weisung oder Bitte der Klägerin – als Berechtigter - zur \nAuszahlung auf das Konto der Beigeladenen (b.) in Betracht.\n\n45\n\na. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf \nGeldleistungen nach dem SGB I übertragen - mithin abgetreten - \nwerden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass \ndie Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten \nliegt. \n\n46\n\nIndes bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abtretung des \nhier in Rede stehenden Anspruchs zulässig ist. \n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni \n2001 - 12 A 31/01 - S. 18 f. der \nAusfertigung und Beschluss vom \n25. Februar 1999 - 16 E 102/99 - \n(im Ergebnis offen gelassen); vgl. auch \nMrozynski, Sozialgesetzbuch \n- Allgemeiner Teil - (SGB I), \nKommentar, 2. Aufl. § 53 Rdnr. 5.\n\n48\n\nSelbst die Schilderung der Beigeladenen rechtfertigt nicht \ndie Annahme, sie und die Klägerin hätten einen \nAbtretungsvertrag über den Anspruch auf Zahlung des \nTagespflegegeldes geschlossen, mithin ein Verfügungsgeschäft i. \nS. d. §§ 398 ff. BGB, mit dem die Beigeladene Inhaberin des \nZahlungsanspruchs werden sollte. \n\n49\n\nDer Darstellung der Beigeladenen lässt sich nämlich \nlediglich entnehmen, dass das Tagespflegegeld nach Absprache \nmit der Klägerin auf ihr - der Beigeladenen - Konto gezahlt \nwerden sollte. Ihre Pflicht, das Tagespflegegeld - nach Abzug \ndes von ihr erbrachten Vorschusses - an die Klägerin \nweiterzuleiten, hat auch die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt in \nAbrede gestellt. Diese Einschätzung wird durch die Aussage der \nZeugin A. -L. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht bestätigt; sie hob dabei hervor, es sei \nvereinbart worden, das Geld auf das Konto der Beigeladenen zu \nzahlen, damit diese es dann sofort weiterleiten könne. \n\n50\n\nSelbst wenn es sich hier um einen Abtretungsvertrag handeln \nsollte, wäre dieser gemäß § 58 SGB X i.V.m. § 125 BGB nichtig, \nweil er nur mündlich geschlossen worden wäre.\n\n51\n\nVgl. auch Mrozynski, SGB I, § 53 \nRdnr. 7. \n\n52\n\nBei der Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung des \nTagespflegegeldes nach § 23 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 2 \nSGB I handelt es sich - ungeachtet dessen, dass die \nVertragspartner, die Tagespflegeperson und die Kindesmutter, \nkeine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind - um einen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, \n\n53\n\nvgl. BSG, Urteile vom 27. November \n1991 - 4 RA 80/90 -, BSG Sgb 1994, 80 \nund vom 8. Dezember 1993 - 10 Rkg 1/92 \n-, NJW 1994, 2310 f., \n\n54\n\nder gemäß §§ 56, 61 SGB X, § 126 BGB der Schriftform \nbedarf.\n\n55\n\nb. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen \nVoraussetzungen der Sozialhilfeträger auf eine Anweisung oder \nBitte des Berechtigten hin verpflichtet ist, einen diesem \nbewilligten Betrag an einen Dritten auszuzahlen. Denn zu dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nfehlte es jedenfalls an einer wirksamen Weisung oder Bitte der \nKlägerin, den ihr bewilligten Betrag auf das Konto der \nBeigeladenen auszuzahlen.\n\n56\n\nSelbst wenn die Klägerin, die Richtigkeit der Angaben der \nBeigeladenen unterstellt, zunächst mit der Beigeladenen die \nAuszahlung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen \nvereinbart und die Beigeladene sodann in Abstimmung mit der \nKlägerin dem Beklagten eine Weisung bzw. Bitte zur Auszahlung \ndes Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen \nübermittelt hätte, hätte die Klägerin diese Weisung bzw. Bitte \nmit Einlegung des Widerspruchs vom 24. Juli 1998 wirksam \nwiderrufen.\n\n57\n\n2. Das materielle Recht gebietet es nicht, den für die \nPrüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides \nmaßgeblichen Zeitpunkt vorzuverlagern - hier auf den Zeitpunkt \ndes Erlasses des Ausgangsbescheides vom 28. Mai 1998. \n\n58\n\nWenn der Beklagte eine Modifizierung des der Klägerin als \nTagespflegeperson zustehenden Anspruchs auf Bewilligung und \nAuszahlung des Tagespflegegeldes mittels eines mit \nRechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsaktes vornimmt, die \nKlägerin mithin auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die \nzu ihren Lasten ergangene Auszahlungsanordnung zu Gunsten der \nBeigeladenen verweist, hat er bis zum Ablauf der \nRechtsbehelfsfrist abzuwarten, ob die Klägerin von dem ihr \neröffneten Rechtsbehelf Gebrauch macht. Dies gilt umso mehr, \nals die Klägerin ihm gegenüber keine Erklärung abgegeben hat, \ndie darauf schließen ließe, auf die Einlegung dieses \nRechtsbehelfs werde hinsichtlich der Auszahlungsbestimmung \nverzichtet. Auf eine eventuell der Beigeladenen gegenüber \nabgegebene Erklärung könnte er sich jedenfalls, wie aus den \nzu II. 1. folgenden Ausführungen hervorgeht, nicht berufen.\n\n59\n\nII. Ist die Auszahlungsanordnung zu Gunsten der Beigeladenen \naufzuheben, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines \nBetrages in Höhe von 1.036 DM aus dem Bewilligungsbescheid vom \n28. Mai 1998 gegen den Beklagten zu. Diesem Anspruch kann der \nBeklagte nicht entgegenhalten, ihn durch Auszahlung des \nTagespflegegeldes in Höhe von 2.036 DM an die Beigeladene \nerfüllt zu haben (1). Ebenso wenig kann festgestellt werden, \ndass Erfüllung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von \n1.436 DM durch die Beigeladene an die Klägerin eingetreten ist \n(2). \n\n60\n\n1. Selbst wenn eine Vereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen betreffend \ndie Auszahlung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen zunächst \nvorgelegen und die Beigeladene die Weisung bzw. Bitte der Klägerin zur Änderung \nder Auszahlung auf Wunsch der Klägerin dem Beklagten übermittelt hat - die \nRichtigkeit der Angaben der Beigeladenen unterstellt - ist es dem Beklagten \nverwehrt, sich auf die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung des Anspruchs \nder Klägerin durch Auszahlung an die Beigeladene (§ 362 Abs. 1 und 2 BGB analog) \nzu berufen. Der Geltendmachung dieser Einwendung steht der – auch im öffentlichen \nRecht anzuwendende - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. \nDer Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits in seinem \nBewilligungsbescheid vom 28. Mai 1998 einen die Klägerin belastenden \nVerwaltungsakt in Form einer Auszahlungsbestimmung zu Gunsten der \nBeigeladenen erlässt und ausdrücklich mit der angefügten Rechtsmittelbelehrung auf \ndie Angreifbarkeit dieser Bestimmung durch die Klägerin hinweist, andererseits aber \nnicht abwartet, ob die Klägerin von der ihr eröffneten Widerspruchsmöglichkeit \nGebrauch macht, sondern stattdessen direkt die Auszahlung vornimmt. Will der \nBeklagte nämlich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende - hier \nunterstellte - Vereinbarung unmittelbar zwischen Tagespflegeperson und \nKindesmutter betreffend die Auszahlung eines Tagespflegegeldes durch \nVerwaltungsakt umsetzen und so den Anspruch der Klägerin modifizieren, hat er den \nsich hierdurch ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen Rechnung zu \ntragen. Die sofortige Vollziehung der die Klägerin belastenden Regelung setzt eine \nhierauf gerichtete Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO voraus. Jedenfalls \nhätte es aber dem Beklagten oblegen, eine Erklärung der Klägerin - ggf. auch \ntelefonisch - einzuholen, die hinsichtlich ihrer Eindeutigkeit und gewollten Wirkung \neinem Rechtsbehelfsverzicht gleichgekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als die der \nAuszahlungsanordnung zugrunde liegende Annahme des Beklagten, die Klägerin \nhabe eine Weisung bzw. Bitte zur Auszahlung des Tagespflegegeldes an die \nBeigeladene erklärt, allein auf den Angaben der Beigeladenen beruhte. Noch in dem \nGespräch zwischen der Klägerin, der Beigeladenen und der Zeugin A. -L. am \n23. April 1998 hatte die Klägerin, wie sie und die Beigeladene übereinstimmend \nvortragen, ihre Kontoverbindung angegeben und damit gegenüber dem Beklagten \nihren Willen dokumentiert, selbst das Tagespflegegeld in Empfang nehmen zu \nwollen. \n\n61\n\n2. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem \nVerwaltungsgericht und durch den Senat sowie der \ninformatorischen Befragung der Klägerin und der Beigeladenen \nvor dem Verwaltungsgericht und im Erörterungstermin ferner \nnicht festgestellt werden, dass der streitbefangene Teilbetrag \nin Höhe von 1.036 DM des der Beigeladenen ausgezahlten \nTagespflegegeldes durch diese an die Klägerin weitergeleitet \nund damit die Forderung der Klägerin in entsprechender \nAnwendung der §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist \n(a). Die Unaufklärbarkeit der für die Antwort auf die Frage \nnach einer Erfüllung durch Weitergabe durch die Beigeladene \nerheblichen Tatsachen geht zu Lasten des Beklagten (b).\n\n62\n\na. Eine Übergabe des in Rede stehenden Geldbetrages durch \ndie Beigeladene im Juni 1998 stellt die Klägerin in Abrede. \nDie Aussage der Zeugin Z. sowie die Ausführungen der \nBeigeladenen, die die Übergabe eines Betrages in Höhe von \n1.436 DM an die Klägerin im Juni 1998 bestätigen, sind nicht \nglaubhaft.\n\n63\n\nDie Zeugin Z. erklärt zwar, die Übergabe eines Betrages \nin Höhe von 1.436 DM durch die Beigeladenen an die Klägerin \nbeobachtet zu haben. Die Aussage weist im Übrigen aber \nerhebliche Ungereimtheiten auf. So zog die Zeugin zu Beginn \nihrer Vernehmung auch die Möglichkeit in Betracht, die Tochter \nder Beigeladenen habe der Klägerin die Tür geöffnet. Dies hätte \nnach der weiteren Darstellung der Zeugin Z. aber allein die \nTochter der Beigeladenen namens D. sein können, die \nseinerzeit erst ca. 1 Jahr alt und damit nicht in der Lage war, \ndie Klägerin hereinzulassen. Im Übrigen blieb die Aussage der \nZeugin selbst auf wiederholte Nachfragen und Vorhalte, das \nGeschehen in Einzelheiten und Details zu berichten, überaus \nknapp und zielorientiert auf die Geldübergabe ausgerichtet. \nBemerkenswert war auch, dass die Zeugin Z. auf die Frage, \nob sie etwas zum Hintergrund dieser Zahlung erfahren habe, \neinerseits vehement vortrug, das alles habe sie nicht \ninteressiert. Andererseits wollte sie jedoch die Auszahlung \nkonkret des Betrages von 1.436 DM in Erinnerung behalten haben. \nBezüglich der Erinnerung an diesen Betrag schwankten überdies \ndie Angaben der Zeugin im Laufe der weiteren Vernehmung. Auf \nNachfrage, woher sie wisse, dass es genau 1.436 DM gewesen \nseien, erklärte sie zunächst, doch dabei gewesen zu sein. Dies \nrelativierte sie dann jedoch, indem sie darauf verwies, dass \ndieser Betrag in dem Anschreiben des Gerichts gestanden habe. \nWenn darin der Betrag nicht gestanden hätte, hätte sie \nvielleicht gesagt, es seien 1.400 DM gewesen. Während diese \nAussage zu Protokoll genommen wurde, rückte die Zeugin hiervon \nwiederum ab und sah sich in der Lage, exakt anzugeben, dass es \n1.436 DM gewesen seien und zwar 100-Mark-Scheine, ein 20-Mark-\nSchein, ein 10-Mark-Schein, ein 5-Mark-Stück und ein \nMarkstück. Auf die Frage, warum sie sich nach drei Jahren noch \nso genau an die Stückelung erinnere, vermochte sie eine \nnachvollziehbare, sich aus der Situation oder dem \nFolgegeschehen schlüssig ergebende Antwort nicht zu geben. Sie \nerklärte, zu wissen, wie ein 1000-Mark-Schein aussehe und wie \nein 100-Mark-Schein aussehe, sie habe doch am Tisch gesessen \nund habe es gesehen; der Vorgang beim Vorrechnen sei auch viel \nlänger, wenn 100-Mark-Scheine hingelegt würden.\n\n64\n\nDie Beigeladene bestätigt zwar wie die Zeugin grundsätzlich \ndie Geldübergabe. Über dieses Kerngeschehen hinaus weisen indes \ndie Aussage der Zeugin Z. und die Erklärung der \nBeigeladenen hinsichtlich des Ablaufs des Treffens und der \nDauer deutliche Abweichungen auf. Während die Beigeladene \nerklärte, die Klägerin sei ca. eine Dreiviertelstunde \ngeblieben, gab die Zeugin Z. an, sie sei lediglich eine \nViertelstunde geblieben. Auf den Vorhalt der Angabe der \nBeigeladenen korrigierte die Zeugin ihre Aussage nicht, sondern \nverwies darauf, dass sich die Beigeladene mit der Klägerin \nvielleicht draußen noch vor der Tür unterhalten habe. Die \nBeigeladene schilderte den Ablauf des Besuchs dahingehend, die \nZeugin Z. sei bei ihr gewesen, als die Klägerin gekommen \nsei, sie – die Beigeladene - habe dann Kaffee gekocht und sich, \nals der Kaffee fertig gewesen sei, zu den beiden gesetzt. Die \nZeugin Z. dagegen erklärte, zu der Zeit, als die Klägerin \ngekommen sei, habe sie bereits mit der Beigeladenen gemeinsam \nKaffee getrunken. Die Beigeladene habe dann nur für die \nKlägerin eine Tasse geholt, so dass man dann zu Dritt Kaffee \ngetrunken habe. \n\n65\n\nDiese Abweichungen lassen sich nicht allein mit einem \nZeitablauf von nunmehr ca. drei Jahren erklären, zumal weder \ndie Beigeladene noch die Klägerin sich diesbezüglich auf \nErinnerungslücken berufen haben. Denn beide haben noch im Jahr \n1998 Kenntnis davon erlangt, dass es im Zusammenhang mit der \nAuszahlung des Tagespflegegeldes Unstimmigkeiten gab und die \nKlägerin den von der Beigeladenen und der Zeugin Z. \ngeschilderten Vorgang der Geldübergabe in Abrede stellt. Die \nAuszahlung des Tagespflegegeldes in Höhe von 2.036 DM \nbestätigte die Beigeladene sowohl am 2. September 1998 mit \nihrer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Jugendamt als auch \nnochmals ausdrücklich mit schriftlicher Erklärung vom \n2. November 1998. An diesem Tag erschien auch die Zeugin Z. \nbei dem Jugendamt des Beklagten und bestätigte die Aussage der \nBeigeladenen. Daher musste für beide diesem Sachverhalt in \nihrer Erinnerung eine besondere Bedeutung zukommen. \n\n66\n\nDie Kontoauszüge der Beigeladenen schließlich belegen die \nÜbergabe eines Geldbetrages in Höhe von 1.436 DM nicht, zumal \ndie Beigeladene in dem Zeitraum vom 18. Juni bis zum 3. Juli \n1998 drei Abhebungen in Höhe von 1.000 DM, 2.000 DM und 1.300 \nDM getätigt hat.\n\n67\n\nb) Unter Beachtung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden \numfassenden Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, jede \nMöglichkeit der Aufklärung des Sachverhalts bis zur Grenze der \nZumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung \ndes Rechtsstreits erforderlich ist,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteil vom \n28. Februar 2001 - 8 C 10/00 -, Juris, \nBeschluss vom 26. August 1998 \n- 5 B 66/98 -, Juris und Urteil vom \n26. August 1983 - 8 C 76.80 -, BayVBl. \n84, 87 f.,\n\n69\n\nsieht der erkennende Senat keine Möglichkeit für weitere \nErmittlungen zur Klärung der Frage der Übergabe eines \nGeldbetrages von 1.436 DM durch die Beigeladene an die \nKlägerin. Andere Zeugen, die Angaben zu dieser behaupteten \nGeldübergabe im Juni 1998 machen könnten, sind weder vom \nBeklagten oder der Beigeladenen benannt worden noch sonst \nersichtlich. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu diesem \nGeschehen bestehen nicht.\n\n70\n\nDie Frage, wer die Folgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen \nhat, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Hiernach \ngilt der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache \nzu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige \nRechtsfolge herleiten will. Beruft sich damit ein \nVerfahrensbeteiligter, wie hier der Beklagte, mit der \nrechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung auf eine Norm, \ndie den durch eine \"Grundnorm\" gewährten - gegen ihn \ngerichteten - Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, so \ntrifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen \nTatsachen die objektive Beweislast.\n\n71\n\nVgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. Januar \n1997 - 5 RJ 52/94 -, BSGE 80, 41; \nRedeker/von-Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., \n§ 108 Rdnrn. 12 ff, jeweils m.w.N..\n\n72\n\nFür eine Beweislastumkehr besteht im vorliegenden Fall kein \nAnlass. Diese könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, \nwenn die Klägerin den Beweisnotstand der Beklagten verschuldet \nhätte.\n\n73\n\nVgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 \n- 5 RJ 52/94 -, a.a.O..\n\n74\n\nDavon kann indes auch für den Fall nicht ausgegangen \nwerden, dass die Darstellung des Beklagten und der \nBeigeladenen zutrifft, der zufolge die Klägerin zunächst eine \nWeisung oder Bitte zur Auszahlung des ihr bewilligten \nTagespflegegeldes an die Beigeladene erklärt hat. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte mit der Auszahlung des \nTagespflegegeldes an die Beigeladene - trotz der eröffneten \nWiderspruchsmöglichkeit zugunsten der Klägerin gegen diese \nAuszahlungsanordnung - das Risiko einer \"fehlerhaften\" \nErfüllung und damit auch das Risiko einer unterlassenen \nWeiterleitung des Geldes an die Klägerin eingegangen ist.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-2360-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-2360-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301014","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.077287+00:00"}}