{"status":"available","doknr":"OLD301013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A1534.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"12 A 1534/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand im Jahr 1990 zeitweise in der \nsozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Mit Schriftsatz \nvom 8. April 1991 - Eingang am 10. April 1991 - erhob sie unter \nAngabe der Anschrift \"F. 11 z.Zt. M. \" \nKlage. Die Eingangsbestätigung vom 10. April 1991, die der \nKlägerin per Einschreiben übermittelt werden sollte, wurde von \nder Deutschen Bundespost mit dem Vermerk \"nicht abgefordert \nLagerfrist abgelaufen\" zurückgesandt, die Übersendung mittels \neinfachen Briefes schlug fehl, er wurde von der Deutschen \nBundespost mit dem Vermerk \"unbekannt\" zurückgesandt. Der \nVorsitzende der 19. Kammer wandte sich daraufhin mit einem \nAnschreiben an den Sohn der Klägerin, Herrn J. \nL. , wies auf die Zustellungsprobleme in den bereits \nvorher von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren 19 K \n3474/90 und 19 K 4943/90 hin und bat um Benachrichtigung der \nKlägerin. Auf eine an die Deutsche Bundespost gerichtete \nAnfrage teilte diese mit Schreiben vom 17. Mai 1991 mit, auf \nder Straße F. 11 a wohnten B. und J. \nL. ; inzwischen wisse man, dass die Klägerin dort nicht \nwohne. Eine zustellfähige Anschrift könne nicht mitgeteilt \nwerden. Ein Lagerungsantrag habe nur für die Zeit vom 15. April \nbis 15. Mai 1991 vorgelegen.\n\n3\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n4\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nMit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 1991 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage, die es sinngemäß dahin ausgelegt \nhat,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ab \nDezember 1990 in Höhe von 449 DM \nmonatlich zuzüglich Beiträgen zur \nKrankenversicherung ab Januar 1991 in \nHöhe von 128,76 DM zu bewilligen, \n\n7\n\nabgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das \nVerwaltungsgericht die öffentliche Zustellung des \nGerichtsbescheides angeordnet.\n\n8\n\nBereits mit Schriftsatz vom 30. August 1990 hatte die \nKlägerin unter Angabe der Anschrift \"F. 11 z.Z. \n M. \" Klage beim Verwaltungsgericht unter dem \nAktenzeichen 19 K 3474/90 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom \n30. November 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage als \nunzulässig ab und ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag die \nöffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides an die Klägerin \nan. Zuvor war die an die Klägerin gerichtete \nEingangsbestätigung von der Deutschen Bundespost mit dem \nVermerk \"unbekannt\" zurückgesandt worden. Auf eine Anfrage an \nden Beklagten hatte dieser mitgeteilt, es sei nicht bekannt, ob \ndie Klägerin sich tatsächlich bei ihrem Sohn unter der \nAnschrift F. 11a aufhalte. Ausweislich eines Vermerks \nvom 10. Oktober 1990 in diesem Verfahren hatte die \nBerichterstatterin des Verwaltungsgerichts unter der \nTelefonnummer des Herrn J. L. die \nSchwiegertochter der Klägerin erreicht; diese hatte den \nAusführungen des Vermerks zufolge angegeben, die Klägerin wohne \nnicht in ihrem Haushalt.\n\n9\n\nDie weitere von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember \n1990 unter Angabe der Anschrift \"F. 11a z.Z. \n M. \" erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit \nGerichtsbescheid vom 6. März 1991 - 19 K 4943/90 - ab. Die \nöffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides an die Klägerin \nwurde angeordnet. Zuvor war ein Versuch, der Klägerin unter der \nvon ihr angegebenen Anschrift die Eingangsbestätigung der Klage \nzuzustellen, fehlgeschlagen. Ausweislich der \nPostzustellungsurkunde war der \"Empfänger unbekannt verzogen\". \nAuf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts hatte der Beklagte \nmitgeteilt, die Zahlung von Sozialhilfe sei eingestellt worden, \nda die Klägerin am 10. Dezember 1990 nicht habe mitteilen \nwollen, wo sie sich tatsächlich aufhalte; ihr derzeitiger \ntatsächlicher Aufenthalt sei nicht bekannt.\n\n10\n\nErstmals mit Schreiben vom 2. April 1991 hatte sich die \nKlägerin - unter der Anschrift F. 11a z. Zt. \n M. - an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf gewandt und einen \"Suchantrag\" zu zwei ihrer Klagen \ngestellt. Mit Schreiben vom 29. April 1991 teilte dieser der \nKlägerin mit, in den Verfahren 19 K 4943/90 und 19 K 3474/90 \nhabe die Kammer Schriftstücke öffentlich zugestellt, da die an \nsie - die Klägerin - gerichtete Post unter der von ihr \nangegebenen Anschrift als unzustellbar zurückgesandt worden \nsei. Zwischenzeitlich seien in diesen Verfahren \nGerichtsbescheide ergangen, deren Zustellung veranlasst sei. \nHierauf erwiderte die Klägerin unter dem 13. Mai 1991, ihre \nPost am Postamt M. lagern zu lassen, sie hole sie einmal \nwöchentlich ab. Antwortschreiben des Präsidenten des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf auf Anfragen der Klägerin vom \n27. Juli 1991 und 9. Dezember 1991 zu Gerichtsbescheiden in den \nVerfahren 19 K 4943/90, 19 K 3474/90 und 19 K 2215/91, \nadressiert an die von der Klägerin angegebene Anschrift \nF. 11a M. , sandte die Deutsche Bundespost \nmit dem Vermerk \"unbekannt\" bzw. \"Empfänger unbekannt verzogen\" \nzurück. Mit einem weiteren an den Präsidenten des \nVerwaltungsgerichts gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1993 \n- nun unter Angabe der Anschrift H. straße 18 in \n L. - beantragte die Klägerin, u.a. die Verfahren \n19 K 3474/90, 19 K 4943/90 und 19 K 2215/91 an das Bundes-\nverfassungsgericht abzugeben. Daraufhin teilte ihr der \nPräsident des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 28. Oktober \n1993 mit, u.a. die Verfahren 19 K 3474/90, 19 K 4943/90 und 19 \nK 2215/91 seien durch rechtskräftige Gerichtsbescheide \nabgeschlossen. Den Erhalt des Schreibens vom 28. Oktober 1993 \nbestätigte die Klägerin unter dem 2. November 1993 und teilte \nzugleich mit, dieses an das Bundesverfassungsgericht \nweiterzuleiten.\n\n11\n\nUnter dem 27. Dezember 1999 wandte sich die Klägerin an den \nInnenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und wies u.a. \ndarauf hin, dass am Verwaltungsgericht vier nicht bearbeitete \nKlageverfahren aus der Zeit von 1990 bis 1994 lägen. Nach \nWeiterleitung an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf teilte dieser der Klägerin mit Schreiben vom \n9. Februar 2000 hinsichtlich der hier in Rede stehenden drei \nVerfahren mit, in ihnen seien Gerichtsbescheide erlassen \nworden, deren öffentliche Zustellung beschlossen worden sei. \nAblichtungen der in den Verfahren ergangenen Gerichtsbescheide \nwurden beigefügt. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 2000 hat die Klägerin \ndaraufhin Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Juli 1991 \neingelegt - ebenso wie gegen die Gerichtsbescheide vom \n30. November 1990 (19 K 3474/90) und vom 6. März 1991 \n(19 K 4943/90) - und darauf hingewiesen, es gebe zu dem \nKlageverfahren kein Gerichtsurteil, weil der Prozess nicht \neröffnet worden sei.\n\n13\n\nEinen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor: Die Berufung sei angesichts der öffentlichen \nZustellung des nun angefochtenen Gerichtsbescheides verfristet. \nOriginalverwaltungsvorgänge zum vorliegenden Verfahren hätten \nüberdies nicht mehr aufgefunden werden können. Es habe sich \nbestätigt, dass die Akten - wie nach ständiger \nVerwaltungspraxis aufgrund begrenzter Archivkapazitäten üblich \n- nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet worden seien. Es sei \nauch nicht mehr möglich, auszugsweise Ablichtungen aus den \nProzessakten aufzufinden, da alle (erledigten) Vorgänge der \nBuchstabengruppe H bis P während des Umzugs des \nKreissozialamtes vom Umzugsunternehmer irrtümlich den zu \nvernichtenden Akten zugeordnet worden seien.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, \ninsbesondere des Vorbringens der Klägerin, wird ergänzend \nverwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 A 1534/00 \n(19 K 2215/91), 12 A 1535/00 (19 K 4943/90) und 12 A 1536/00 \n(19 K 3474/90), der in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen \nder Klägerin und des Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen \n3133 E - 462.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist zwar gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 10 \nAbs. 1 Nr. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) \nvom 1. November 1996 (BGBl. I 1126) das statthafte \nRechtsmittel, da der ohne mündliche Verhandlung ergangene \nGerichtsbescheid vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der \nZustellung an die Parteien der Geschäftsstelle übergeben worden \nist.\n\n21\n\nSie ist indes unzulässig.\n\n22\n\nDas gilt ungeachtet der Frage, ob die öffentliche Zustellung \ndie Rechtsmittelfrist mit der Folge in Lauf gesetzt hat, dass \ndie Berufung der Klägerin nicht innerhalb der in § 84 Abs. 2 \nNr. 1, § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der \nFassung bis zum Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG (VwGO a.F.) \ni.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 6. VwGOÄndG bestimmten einmonatigen \nBerufungsfrist eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ihr Recht \nzur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung verwirkt. \n\n23\n\nVgl. zur prozessualen Verwirkung \nBlanke in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand \nNovember 1999, Vorb. § 124 Rdnr. 101; \nMeyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann-\nPietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, Stand Januar 2000, Vorb. \n§ 124 Rdnr. 60; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2000, Vorb. \n§ 124 VwGO, Rdnr. 28.\n\n24\n\nDie Verwirkung prozessualer Befugnisse - entsprechend auch \ndie Verwirkung materieller Ansprüche - beruht auf einer \nunredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der \nGeltendmachung eines Rechts. Danach darf ein Recht nicht mehr \nausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung \nlängere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß \ngegen Treu und Glauben erscheinen lassen.\n\n25\n\nDie Klägerin hat ihr Berufungsrecht sowohl wegen eines \nschutzwürdigen Vertrauens des Beklagten auf ihr Untätigbleiben \n(a.) als auch unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichen \nInteresses an der Erhaltung des Rechtsfriedens (b.) \nverwirkt.\n\n26\n\nVgl. zu diesen beiden \nGesichtspunkten \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 26. Januar 1972 \n- 2 BvR 255/67 -, Entscheidungssammlung \ndes Bundesverfassungsgerichts 32, 305, \n308 ff; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 \n- 3 C 1/98 - Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n108, 93, 99 f..\n\n27\n\na. Verwirkung ist hier bereits aufgrund des schutzwürdigen \nVertrauens des Beklagten eingetreten. Unter dem Gesichtspunkt \ndes Schutzes des Vertrauens der Gegenpartei ist eine Verwirkung \ninsbesondere dann anzunehmen, wenn die Gegenpartei infolge \neines bestimmten Verhaltens des Berechtigten \n(Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das \nRecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde \n(Vertrauensgrundlage), die Gegenpartei ferner tatsächlich \ndarauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird \n(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in ihren \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass für sie \ndie verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbar wäre \n(Vertrauensverhalten).\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteile vom 10. August \n2000 - 4 A 11.99 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 2000, 1862 f und vom \n7. Februar 1974 - III C 115.71 -, \nBVerwGE, 44, 339, 343 f.; \nBundessozialgericht, Urteil vom 29. \nJanuar 1997 - 5 RJ 52/94 -, \nEntscheidungssammlung des \nBundessozialgerichts 80, 41; \nBundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom \n22. September 1988 - III ZB 21/88 - \n(Juris); jeweils m.w.N..\n\n29\n\nEin Verwirkungsverhalten der Klägerin im oben dargestellten \nSinn ist gegeben. Sie hat erst mit einem an den Justizminister \ndes Landes NRW gerichteten und an das Verwaltungsgericht weiter \ngeleiteten Schriftsatz vom 18. Februar 2000 sinngemäß Berufung \ngegen den angefochtenen Gerichtsbescheid eingelegt - mithin \nerst mehr als acht Jahre nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Die Klägerin muss sich jedoch zumindest \nentgegenhalten lassen, von der Existenz des angefochtenen \nGerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts spätestens durch das \nSchreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom \n28. Oktober 1993, dessen Erhalt sie ausdrücklich bestätigt hat, \n- mithin mehr als sechs Jahre vor Einlegung der Berufung - \nzuverlässig Kenntnis erlangt zu haben. Auch hätte in einer \nSituation, in der einerseits das Ausstehen einer Entscheidung \ngeltend gemacht wird - wie die Klägerin es mit ihren an den \nPräsidenten des Verwaltungsgerichts gerichteten Eingaben getan \nhat -, andererseits aber zur Kenntnis gegeben wird, dass die \nangemahnte Entscheidung bereits ergangen ist, jedermann \nvernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. August \n2000 - 4 A 11.99 -, a.a.O.\n\n31\n\nDie Klägerin hingegen ist ohne nachvollziehbaren Grund \nuntätig geblieben. Sie hat weder um Übersendung einer \nAusfertigung des nunmehr angefochtenen Gerichtsbescheides \ngebeten, noch hat sie zum Ausdruck gebracht, sich gegen diese \nEntscheidung durch Anrufung der nächsthöheren Instanz wenden zu \nwollen.\n\n32\n\nDurch ihre Untätigkeit hat die Klägerin auch eine tatsäch-\nliche Lage geschaffen, auf die der Beklagte vertrauen durfte \nund auch vertraut hat. Er musste mit einer Berufungseinlegung \ngegen den - aus seiner Sicht angesichts der öffent-lichen \nZustellung ohnehin rechtskräftigen - Gerichtsbescheid mehr als \nacht Jahre nach seinem Ergehen nicht mehr rechnen und durfte \ndavon ausgehen, die Klägerin werde die die geltend gemachten \nSozialhilfeansprüche ablehnende Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts akzeptieren. \n\n33\n\nSchließlich kann es dem Beklagten, der sich in seinen \nDispositionen auf eine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens \neingerichtet hat, nicht zugemutet werden, die \nBerufungseinlegung jetzt noch als rechtswirksam hinzunehmen und \nsich mehr als acht Jahre nach Ergehen des ablehnenden \nGerichtsbescheides einem Streit um den Bestand des von der \nKlägerin geltend gemachten materiellen Anspruchs auf \nSozialhilfe zu stellen. Dies gilt schon im Hinblick auf die \nSchwierigkeiten des Beklagten, nunmehr noch den der Klage \nzugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen. Denn er hat \nausgehend von einer rechtskräftigen Abweisung der Klage durch \nden hier streitbefangenen Gerichtsbescheid seiner \nVerwaltungspraxis folgend die Originalverwaltungsvorgänge nach \nAblauf von fünf Jahren vernichtet. Ablichtungen aus \nProzessakten sind ebenfalls nicht mehr verfügbar. Angesichts \ndes Zeitablaufs und angesichts dessen, dass die Klägerin \nbereits seit 1990 nicht mehr in seiner sozialhilferechtlichen \nBetreuung stand, ist dieses Verhalten auch nicht seinerseits \ntreuwidrig. \n\n34\n\nb. Darüber hinaus steht auch das öffentliche Interesse an \nder Erhaltung des Rechtsfriedens der Zulässigkeit der Anrufung \ndes Berufungsgerichts entgegen. Selbst bei nicht erfolgter \nZustellung einer gerichtlichen Entscheidung kann ein \nBerufungsrecht jedenfalls dann zeitlich nicht unbegrenzt \ngeltend gemacht werden, wenn der Berechtigte auf andere Weise \nKenntnis von der Entscheidung des Gerichts erlangt hat und sich \ndann in einer Situation, in der jedermann vernünftigerweise \netwas zur Wahrung seiner Rechte unternommen hätte, über einen \nlängeren Zeitraum untätig zeigt. So hat sich die Klägerin hier \nindes verhalten, wie aus den oben zu a. gemachten Ausführungen, \ninsbesondere zur (unterbliebenen) Reaktion auf das Schreiben \ndes Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993, \nmit dem sie von der Existenz der angemahnten Gerichtsbescheide \ninformiert worden ist, hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist \ndie Untätigkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren für die \nAnnahme einer Verwirkung des Berufungsrechts jedenfalls nicht \nzu kurz bemessen; sie führt nicht zu einer unzumutbaren \nVerkürzung des Rechtsschutzes.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n36\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-1534-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-14/12-a-1534-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301013","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.954184+00:00"}}