{"status":"available","doknr":"OLD301023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0913.6B1776.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"6 B 1776/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \ndem Polizeipräsidium I. zum 1. Juli 2 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der \nAntragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist zum Teil begründet. \n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nin der Beschlussformel beschriebene \nStelle nicht mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, solange über seine, des \nAntragstellers, Beförderung nicht \nunanfechtbar entschieden ist, \n\n5\n\nhat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang \nErfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das \nRechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Weitergehende \nAnsprüche kann der Antragsteller in diesem Verfahren hingegen \nnicht durchsetzen. Nur in dem vorbezeichneten Umfang hat er \nden Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n\n6\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in \nBetracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen \nwird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der \nDienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, \n§ 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er \nnicht übergegangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher \nQualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber \nhat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Stellenbesetzung (so genannter Bewerber- bzw. \nBewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Verletzung des \nRechtes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nBeförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des \nAntragstellers führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis trägt \ndie Rechtsprechung des Senats zwei für den vorläufigen \nRechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten \nRechnung: Einerseits besteht für die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend \ngemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis \nbedeutungslos war, wenn also die mit dem Hauptsacheverfahren \nverfolgte Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter \nVermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den \nAntragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. \nAndererseits muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndie Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass \ndie erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder \nauch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen \nwird, kann im Grundsatz nicht verlangt werden; anderenfalls \nwürde ein Maßstab angelegt, der in systemwidriger Weise über \ndenjenigen des Hauptsacheverfahrens hinausginge. Dessen \nStreitgegenstand ist nicht ein vermeintlicher Anspruch auf \nBeförderung oder Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, \nsondern das dahinter wesentlich zurückbleibenden Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über den dahingehenden \nAntrag des Beamten. Wird dieses Recht verletzt, kann der \nBeamte die Wiederholung der Auswahlentscheidung verlangen; für \nden Erfolg im Hauptsacheverfahren genügt mithin jeder Fehler, \nder für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. \n\n8\n\nVon dieser grundsätzlich befolgten Linie hat der Senat in \nseiner Rechtsprechung allerdings eine praktisch bedeutsame \nAusnahme gemacht, wenn die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nAuswahlentscheidung auf einem Mangel der dem Antragsteller \nerteilten dienstlichen Beurteilung beruhte. In diesen Fällen \nhat er dem Eilantrag des unterlegenen Bewerbers regelmäßig nur \ndann entsprochen, wenn zu erwarten war, dass dessen erneute \n(rechtmäßige) Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nmindestens ebenso gut wie diejenige des vom Dienstherrn \nbevorzugten Konkurrenten ausfallen und damit die angefochtene \nAuswahlentscheidung in Frage stellen würde.\n\n9\n\nVgl. etwa die Beschlüsse des Senats \nvom 20. März 2001 - 6 B 346/01 -, \n10. März 2000- 6 B 229/00 -, \n20. Oktober 1997 - 6 B 2162/97 -, \n16. Oktober 1995 - 6 B 2632/95 - und \nvom 4. Mai 1995 - 6 B 1046/95 -; ebenso \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1998 \n- 12 B 2479/97 -; ähnlich OVG \nRheinland-Pfalz (RP), Beschluss vom \n6. August 1998 - 2 B 11635/98.OVG -, \nAS RP-SL 27, 120 (124); OVG Lüneburg, \nBeschlüsse vom 7. April 1998 \n- 5 M 1059/98 -, RiA 1999, 251, und vom \n26. März 1998 - 5 M 640/97 -, RiA 1999, \n143. \n\n10\n\nUnbeschadet dieses Ausgangspunktes hat der Senat die von dem \njeweiligen Antragsteller gerügten Beurteilungsfehler in aller \nRegel schon in vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Sache \ngeprüft. Zwar hätte es dessen bei dem genannten Ausgangspunkt \noftmals nicht bedurft, diese Praxis entsprach aber in \nbesonderem Maße effektiver Rechtsschutzgewährung. \n\n11\n\nDer vorliegende Fall veranlasst den Senat zu der \nKlarstellung, dass er seiner künftigen Rechtsprechung diese \nPraxis uneingeschränkt zugrunde legen wird. An der \nzusätzlichen Anforderung einer mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwartenden Verbesserung des \nBeurteilungsergebnisses, die mindestens zu einem Gleichstand \nmit dem erfolgreichen Mitbewerber führen würde, hält der Senat \nnicht mehr fest. Er geht in Zukunft vielmehr von dem eingangs \ndargestellten Grundsatz aus, dass jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei \nzugrunde gelegten Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen vermag; vorausgesetzt werden dabei \ndie Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen \npotentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Mit diesem \nGrundsatz sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der in \nder Rechtsprechung mittlerweile überwiegend - teils \nunausgesprochen, teils erklärtermaßen - praktizierten \nLinie.\n\n12\n\nVgl. OVG RP, Beschlüsse vom \n25. Februar 1997 - 2 B 10392/97.OVG -, \nZBR 1998, 59, 19. Februar 1997 \n- 2 B 10139/97.OVG -, ZBR 1998, 60, und \nvom 14. Februar 1997 - 2 B 10068/97 -, \nNVwZ-RR 1998, 446; Hess VGH, Beschlüsse \nvom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 446, 6. Oktober 1994 \n- 1 TG 1319/94 -, IÖD 1995, 64, \n20. April 1993 - 1 TG 709/93 -, NVwZ-RR \n1994, 350, und vom 18. Februar 1985 \n- 1 TG 252/85 -, NJW 1985, 1103 \n(m.w.N.); VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 8. Februar 1996 \n- 4 S 47/96 -, IÖD 1996, 195, und vom \n20. März 1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, \n251; OVG Magdeburg, Beschluss vom \n19. Dezember 1996 - B 3 S 193/96 -, ZBR \n1997, 296; OVG Saarlouis, Beschluss vom \n1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. Januar 1994 \n- 2 M 4622/93 -, OVGE 44, 414; OVG \nBremen, Beschluss vom 9. Januar 1984 \n- 2 B 123/83 -, DÖD 1985, 42; vgl. auch \nOVG NRW, Beschlüsse vom 4. September \n2001 - 1 B 205/01 -, 24. März 1995 \n- 12 B 632/95 -, 28. September 1989 \n- 6 B 1929/89 - (m.w.N.) und vom \n30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR \n1986, 54, sowie Schnellenbach, ZBR \n1997, 169 (170).\n\n13\n\nSoll der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \ndie Beförderung in den Fällen potentiell kausaler \nBeurteilungsfehler nicht praktisch leer laufen, muss die \nSchaffung vollendeter Tatsachen vor seiner ordnungsgemäßer \nErfüllung auch insoweit verhindert werden. Das entspricht dem \nVerfassungsgebot effektiver Rechtsschutzgewährung. Auch gibt \nes keine innere Rechtfertigung dafür, bei der Entscheidung \nüber einen Eilantrag danach zu differenzieren, ob die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidung auf der \nfehlerhaften Beurteilung eines Bewerbers oder auf anderen \nGründen beruht, und je nach Fallgestaltung weitere \nAnforderungen aufzustellen. Ist die angefochtene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur in Betracht \nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der \nAntragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem \nMitbewerber erhalten wird.\n\n14\n\nVgl. zu einem solchen Fall den \nBeschluss des Senats vom 26. Mai 1992 \n- 6 B 1179/92 - (Abdruck S. 7 f., \nm.w.N.).\n\n15\n\nIn der praktischen Rechtsanwendung nicht hinnehmbare \nErschwernisse für den Dienstherrn, insbesondere in der \nPersonalverwaltung, ergeben sich daraus nicht. Zwar entspricht \nes häufig gemachter Erfahrung, dass die Erteilung einer neuen \nBeurteilung zwecks Behebung zuvor gemachter Beurteilungsfehler \nnur selten ein besseres Gesamturteil nach sich zieht. Auf \nBeurteilungsfehler gestützte einstweilige Anordnungen, durch \ndie eine Stellenbesetzung vorerst unterbunden wird, sind \ndementsprechend für den Dienstherrn und nicht weniger für den \nerfolgreichen Mitbewerber, gemessen an dem für den \nAntragsteller letztlich damit erzielten Rechtsschutzvorteil, \nvon nicht unerheblichem Nachteil. Dieser darf bei der \nBestimmung der Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht vernachlässigt werden. Er kann jedoch auch bei \nder von dem Senat künftig verfolgten Linie in vertretbaren \nGrenzen gehalten werden. Diese leiten sich vor allem aus einer \nden beteiligten Interessen angemessenen zeitlichen Begrenzung \nder einstweiligen Anordnung ab. Dem Rechtsschutzanspruch des \njeweiligen Antragstellers ist in aller Regel hinlänglich \nRechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen \nAnordnung nicht über die Neubescheidung seiner Bewerbung \nhinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im \nHauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die \neinstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare \nauch in der zeitlichen Dimension nicht hinausgehen. Für eine \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung \ngeltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum. \n\n16\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n4. September 2001 - 1 B 205/01 -. \n\n17\n\nEine solchermaßen begrenzte Anordnung des Gerichts gibt dem \nDienstherrn die Möglichkeit, von sich aus das zur weiteren \nFörderung des Stellenbesetzungsverfahrens Notwendige zu \nveranlassen: Die erneute Entscheidung über die Bewerbung des \nAntragstellers - je nach Art des gerichtlich festgestellten \nFehlers unter gleichzeitiger Erstellung einer neuen, nunmehr \nfehlerfreien Beurteilung - beendet die Wirkungen der \neinstweiligen Anordnung und gibt der Sache Fortgang. Zugleich \nwird damit den schützenswerten Belangen des erfolgreichen \nMitbewerbers Rechnung getragen. Er braucht die Wirkungen der \neinstweiligen Anordnung nicht über einen unangemessenen langen \nZeitraum hinzunehmen, sondern nur so lange wie es zum Schutz \ndes Antragstellers unabdingbar ist. Dieser wiederum hat das \nRecht, falls auch die neue Auswahlentscheidung Fehler \naufweist, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. \n\n18\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist im Streitfall der \nErlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Insbesondere ist \ndas Bestehen des Anordnungsanspruches glaubhaft. Bei \nsummarischer Beurteilung erweist sich die bisher getroffene \nAuswahlentscheidung als fehlerhaft, weil die dabei verwertete \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. April 2 \nauch in ihrer gegenwärtigen Fassung rechtswidrig ist. Es ist \nnicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei Vermeidung \nder bisher zu verzeichnenden rechtlichen Mängel im \nWesentlichen gleich gut wie der Beigeladene beurteilt und \ndiesem in der erneut zu treffenden Entscheidung über die \nBeförderung vorgezogen wird.\n\n19\n\nIn ihrer ursprünglichen Fassung war die dienstliche \nBeurteilung vom 25. April 2 nicht plausibel und daher \nrechtswidrig, weil die Endbeurteilerin dem Antragsteller in \nallen drei bewerteten Hauptmerkmalen 4 Punkte gemäß Nr. 6.3 \nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, MBl. NRW 278) - BRL - zuerkannt, das \nGesamturteil gleichwohl aber lediglich auf 3 Punkte \nfestgesetzt hatte. Bei dieser Sachlage war die für die \nAbsenkung des Gesamturteils gegebene Begründung, die auf den \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe abhob, nicht \ntragfähig. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss \nvom 14. August 2000 in dem vorangegangenen Eilverfahren VG \nB. 2 L 1052/00 zu Recht ausgeführt. \n\n20\n\nMit der danach unter dem 7. September 2 vorgenommenen \nAbsenkung der Benotung des Hauptmerkmals Sozialverhalten auf 3 \nPunkte und der zugleich erfolgten Neufassung der Begründung \nfür das Gesamturteil hat der Antragsgegner diese Mängel der \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht ausgeräumt. \nDies ist auch mit dem ergänzenden Stellungnahmen im \ngerichtlichen Verfahren nicht gelungen.\n\n21\n\nIn dienstlichen Beurteilungen enthaltene allgemeine und \npauschal formulierte Werturteile sind auf substantiierte \nEinwendungen des Betroffenen zu erläutern, zu konkretisieren \nund dadurch plausibel zu machen. Entscheidend ist, dass die \nWerturteile keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern für \nden Beamten unrichtig und für Dritte nachvollziehbar werden. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni \n1980 \n- 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (251 f.); \nBeschluss vom 17. Juli 1998 \n- 2 B 87.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV \nNr. 19; Beschluss des Senats vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \nDÖD 2 , 266, sowie Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.\n\n23\n\nIm Streitfall tritt die Besonderheit hinzu, dass die \ndienstliche Beurteilung auf den Widerspruch des Beamten und \nnach Darlegung von Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit in einer \ngerichtlichen Entscheidung während eines Bewerbungsverfahrens \ngeändert, dabei aber ihr Gesamtergebnis aufrechterhalten und \ndamit objektiv die bereits getroffene Auswahlentscheidung \nzugunsten eines besser beurteilten Konkurrenten rechtlich \nabgesichert wurde. Will sich der Dienstherr nicht dem Vorwurf \naussetzen, er habe sich dabei von sachfremden Erwägungen \nleiten lassen,\n\n24\n\nvgl. hierzu das Urteil des Senats \nvom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -\n,\n\n25\n\nbesteht in einem solchen Fall besonderer Anlass, die Änderung \nder dienstlichen Beurteilung sorgfältig, nachvollziehbar und \nwiderspruchsfrei zu begründen. \n\n26\n\nJedenfalls diesen erhöhten Anforderungen wird die dem \nAntragsteller erteilte dienstliche Beurteilung auch in ihrer \ngegenwärtigen Fassung nicht gerecht. \n\n27\n\nDie Neubewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten hat die \nEndbeurteilerin in dem Schreiben vom 7. September 2 \nlediglich mit dem Hinweis auf im Widerspruchsverfahren \neingeholte und gewertete Erkenntnissen weiterer Vorgesetzter \ndes Antragstellers begründet. Den Inhalt dieser Erkenntnisse \nhat sie in dem Schreiben jedoch weder wiedergegeben noch sonst \nkonkretisiert. Auch im Hinblick auf das Gesamturteil heißt es \nin der neugefassten Abweichungsbegründung des Schreibens vom \n7. September 2 lediglich, die Änderung gegenüber dem \nVorschlag des Erstbeurteilers beruhe auf dem in der \nursprünglichen Beurteilerbesprechung vorgenommenen \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe und auf einer \nstarken Gewichtung des nunmehr schlechter bewerteten \nHauptmerkmals Sozialverhalten. Auch insoweit fehlt eine \nkonkretisierende Erläuterung, die diese Gewichtung \nnachvollziehbar macht. Angesichts der Vorgeschichte sind dies \nBegründungsdefizite, die zur Rechtswidrigkeit auch der \nabgeänderten Beurteilung führen. \n\n28\n\nIm Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n20. September 2 sind diese Defizite nicht behoben worden. \nAuch mit seinen Äußerungen im vorliegenden Verfahren hat der \nAntragsgegner die angefochtene Beurteilung nicht hinreichend \nplausibilisiert.\n\n29\n\nIn dem Schreiben vom 17. Oktober 2 hat er ausgeführt, \ndie Absenkung der Benotung für das Hauptmerkmal \nSozialverhalten beruhe auf im Widerspruchsverfahren, also nach \nder ursprünglichen Beurteilerbesprechung und nach Eröffnung \nder Beurteilung, über den Antragsteller gewonnenen \nErkenntnissen. Mehrere der dabei genannten fünf Gesichtspunkte \n(mangelnde Rücksichtnahme auf die Urlaubsplanung seiner \nKollegen, extensive Ausnutzung von Sonderurlaubstatbeständen, \nsehr seltene Teilnahme an \"kameradschaftsdienlichen \nVeranstaltungen\", mangelnde Beliebtheit bei Mitarbeitern \naußerhalb der eigenen Dienstgruppe, spätes Kommen und frühes \nGehen bei Dienstablösungen) sind aber jedenfalls in der \nbislang vorgetragenen Form nicht oder nur eingeschränkt \ntragfähig bzw. von dem Antragsteller mit Gründen in Abrede \ngestellt, denen der Antragsgegner nicht mehr entgegen getreten \nist. \n\n30\n\nSo weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass eine \nBehinderung der Urlaubsplanung von Kollegen dadurch, dass er \nständig alle im Land NRW geltenden Ferientermine verplane, \nnicht einleuchtet. Derartige Anmeldungen von Urlaubswünschen \nbinden weder andere Beamte bei der Geltendmachung ihrer \nVorstellungen noch den Dienstherrn bei der Urlaubsgewährung. \nEs ist Sache der zuständigen Vorgesetzten, in solchen Fällen \nden notwendigen Ausgleich herbeizuführen. Darüber hinaus ist \nnicht nachvollziehbar, dass \"alle\" Ferientermine, die in der \njährlichen Gesamtdauer etwa den doppelten Umfang des \nErholungsurlaubs haben, durch die Urlaubswünsche des \nAntragstellers verplant worden sein können. Die nur sehr \nseltene Teilnahme an \"kameradschaftsdienlichen \nVeranstaltungen\" kann schon für sich betrachtet auch für die \nBewertung des Sozialverhaltens nur von untergeordneter \nBedeutung sein. Davon abgesehen hat der Antragsteller hierzu \nunwidersprochen vorgetragen, er habe sich für sein Fernbleiben \njeweils entschuldigt. Mangelnde Beliebtheit bei Mitarbeitern \naußerhalb der eigenen Dienstgruppe ist, zumal angesichts \ndieser Einschränkung, kein aussagekräftiger Gesichtspunkt für \ndie Bewertung des Sozialverhaltens, solange die Gründe für \ndiesen Umstand nicht mitgeteilt werden. Dementsprechend werden \nin dem bei der Bewertung der Submerkmale zu benutzenden \nBeschreibungskatalog (vgl. Nr. 6.3 Abs. 4 BRL i.V.m. den \nAngaben unter Nr. 3.1 \"Zusammenarbeit mit Kolleginnen und \nKollegen\" dieses Kataloges) Formulierungen, die einen Bezug \nzur Beliebtheit unter Kollegen aufweisen, nur mit \nPräzisierungen oder erläuternden Zusätzen verwendet. Derartige \nErklärungen fehlen im Streitfall sowohl in der Beurteilung als \nauch in dem schriftsätzlichen Vortrag des Antragsgegners.\n\n31\n\nDie Ausführungen in dem weiteren Schriftsatz vom 2. April 2 \nlösen die danach verbleibenden Unklarheiten nicht, sondern \nwerfen zusätzliche Fragen auf. Diese Ausführungen gehen u.a. \ndahin, dass für das Gesamturteil die bereits in der \nursprünglichen Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse, \nund zwar vor allem diejenigen über das Sozialverhalten des \nAntragstellers, von maßgeblicher Bedeutung gewesen sein \nsollen. Das steht im Widerspruch dazu, dass die \nEndbeurteilerin das Sozialverhalten damals noch mit 4 Punkten \nbewertet hat. In dem vorausgegangenen Schreiben vom \n17. Oktober 2 werden demgemäß, wie oben ausgeführt, \nnachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Absenkung dieses \nHauptmerkmals angeführt. Worauf die Änderungen der Bewertungen \nfür das Sozialverhalten und für das Gesamturteil letztlich \nberuhen, bleibt danach unklar.\n\n32\n\nDer Vortrag des Antragsgegners, die Endbeurteilerin habe \ndie Problematik dieses Falles und die vom Antragsteller \nvorgebrachten Einwände inzwischen mit den \"regelmäßig die \nBeurteilerbesprechung gemäß Ziff. 9.2 BRL Pol stellenden \nPersonen\" mit dem Ergebnis erörtert, dass auch bei einer \nNeubewertung ein Gesamturteil von 3 Punkten gerechtfertigt \nsei, lässt den Anordnungsanspruch nicht entfallen. Damit sind \nkeine Umstände dargelegt, die es als ausgeschlossen erscheinen \nließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten, \nrechtmäßigen Entscheidung den Vorzug vor dem Beigeladenen \nerhielte. Zu welchem Gesamturteil die Endbeurteilerin nach \nerneuter Überprüfung und rechtmäßiger, plausibler Begründung \nder dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gelangen wird, \nist vielmehr offen. Davon ist der Antragsgegner in seiner \nletztgenannten Äußerung auch selbst ausgegangen.\n\n33\n\nDer Antrag bleibt erfolglos, soweit sich die einstweilige \nAnordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt \nhinaus auf die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit der \nBeförderungsentscheidung erstrecken soll. Das folgt aus den \noben dargelegten allgemeinen Erwägungen; für eine im \nStreitfall davon zu machende Ausnahme gibt es keinen Anlass. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil er - sieht man von dem Verfahren auf \nZulassung der Beschwerde ab, das im vorliegenden Fall keine \ngesondert abzurechnenden Kosten verursacht hat - keinen Antrag \ngestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den § 20 \nAbs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n36\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-13/6-b-1776-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-13/6-b-1776-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301023","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.818225+00:00"}}