{"status":"available","doknr":"OLD301054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.16A4702.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"16 A 4702/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober \n1996 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1996 verpflichtet, der Klägerin für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 Ausbildungsförderung zur Hälfte als \nZuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin im \nBewilligungszeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 nach Maßgabe \ndes 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) \nAusbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens \noder - wie zuvor - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als \nstaatliches Darlehen zusteht. \n\n3\n\nDie im Jahre 1972 geborene Klägerin erwarb 1991 die \nallgemeine Hochschulreife und nahm im Wintersemester des \ngleichen Jahres an der Universität Köln das Studium der \nMathematik mit dem Studienziel Diplom auf. Von Beginn an \nerhielt sie für diese Ausbildung Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz. \n\n4\n\nIm Zeitraum von September 1995 bis Juni 1996 setzte die \nKlägerin - im Bewusstsein der damals noch gültigen \nNichtanrechnungsregelung auf die Förderungshöchstdauer gem. \n§ 5a BAföG a.F. - ihr Studium der Mathematik an der \nUniverstität J. in Finnland fort. Den diesbezüglichen \nAntrag auf Auslandsförderung nach dem BAföG nahm sie zurück, \nnachdem ihr von der finnischen Regierung ein Stipendium \ngewährt worden war. \n\n5\n\nNach ihrer Rückkehr an die Universität K. wurde ihr mit \nBescheid vom 25. September 1996 für den Bewilligungszeitraum \nAugust/September 1996 Ausbildungsförderung noch zur Hälfte als \nZuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt \nund darin der September 1996 als Ende der \nFörderungshöchstdauer angegeben. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Oktober 1996 bewilligte der Beklagte \ndann Ausbildungsförderung dem Grunde nach über die \nFörderungshöchstdauer hinaus für weitere neun Monate als \nprivatrechtliches verzinsliches Bankdarlehen. Mit Bescheid vom \ngleichen Tage wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum \nvon Oktober 1996 bis Juni 1997 ein verzinsliches Bankdarlehen \nin Höhe von 291 DM monatlich zuerkannt. \n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen die Bewilligung als \nverzinsliches Volldarlehen wies das Landesamt für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember 1996 unter Hinweis auf \ndie Neuregelungen durch das 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 \nals unbegründet zurück. Nach der - für alle nach dem 31. Juli \n1996 beginnenden Bewilligungszeiträume übergangslos ohne \nGewährung eines Vertrauensschutzes eingetretenen - neuen \nRechtslage ende die Förderungshöchstdauer des Studiums der \nKlägerin am 30. September 1996 und könne Ausbildungsförderung \nüber die Förderungshöchstdauer hinaus wegen einer Ausbildung \nim Ausland nur noch als verzinsliches Bankdarlehen geleistet \nwerden. Da sich die Gesetzesänderungen erst nach ihrem \nInkrafttreten auswirkten, liege keine unzulässige Rückwirkung \nvor.\n\n8\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die \ngesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Förderungsleis-\ntungen in Form eines Bankdarlehens seien mit zusätzlichen \nfinanziellen Belastungen verbunden, die eine Aushöhlung der \nAusbildungsförderung als staatliche Sozialleistung im Sinne \ndes SGB I bedeuteten, und enthielten einen verfassungswidrigen \nEingriff mit Rückwirkung in ihr nach Art. 20 GG geschütztes \nVertrauen. Insoweit bedeute der Wegfall des § 5a BAföG und \nseine Ersetzung durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG, wie es vom \nBeklagten verstanden werde, eine echte Rückwirkung, weil in \ndie bereits mit der Auslandsausbildung eintretende Rechtsfolge \nder Nichtanrechnung der Auslandssemester auf die \nFörderungshöchstdauer als in einen in der Vergangenheit \nabgeschlossenen Vorgang nachträglich eingegriffen werde. \nSelbst wenn man aber lediglich eine unechte Rückwirkung \nannehmen wolle, sei bei einer dann relevanten Abwägung der \nEinzelinteressen mit den öffentlichen Belangen maßgeblich zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Rückgängigmachung \nder hier einschlägigen Änderungen bezüglich der \nAuslandsförderung beabsichtige und ein pauschal behauptetes \nFiskalinteresse, in berücksichtigungsfähigem Umfang \nHaushaltsmittel einsparen zu können, für die Fallgruppe der \nAusbildungen im Ausland ohnehin nicht nachvollzogen werden \nkönne. \n\n9\n\nFerner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \nnach Art. 3 Abs. 1 GG vor, da sie ohne sachlich \ngerechtfertigten Grund schlechter behandelt werde als die \nPersonengruppe, die in Anwendung des Erlasses des \nBundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie vom 3. September 1996 (315-2462-1/1) weiterhin \nnach dem alten Recht gefördert werde. Dass die Studierenden, \nderen vor dem 1. August 1996 absolviertes Auslandsstudium nach \ndem BAföG gefördert worden sei, unter Zugrundelegung noch der \nRechtslage vor dem 18. BAföG-ÄndG Ausbildungsförderung zur \nHälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches \nDarlehen erhielten und im Gegensatz dazu diejenigen, deren \nAuslandsstudium etwa durch ein Stipendium finanziert worden \nsei, nur durch ein verzinsliches Bankdarlehen gefördert \nwürden, ließe sich unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt \nrechtfertigen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBewilligungsbescheides vom 28. Oktober \n1996 und des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 2. Dezember \n1996 zu verpflichten, ihr für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1996 bis \nJuni 1997 Ausbildungsförderung zur \nHälfte als Zuschuss und zur Hälfte als \nunverzinsliches Darlehen zu bewilligen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung hat er seine Auffassung vertieft, für die \nKlägerin sei das 18. BAföG-ÄndG einschlägig, und dessen \nVerfassungsmäßigkeit unter Bezugnahme auf den \nWiderspruchsbescheid verteidigt. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unbegründet abgewiesen. \n\n16\n\nMit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen \nBerufung macht die Klägerin ergänzend geltend, die in Frage \nkommenden Neuregelungen des 18. BAföG-ÄndG kämen hier bereits \nauf der einfach gesetzlichen Ebene nicht zur Anwendung. Nach \nder zum Zeitpunkt der Beendigung des Auslandsaufenthalts im \nMai 1996 noch gültigen Regelung des § 5a BAföG habe sie in \nFolge der unmittelbar greifenden Nichtanrechnung der \nabsolvierten Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer \nbei Inkrafttreten des 18. BAföG-ÄndG noch zwei Semester vor \ndem Ende der Förderungshöchstdauer gestanden. Eine zur \nBeseitigung dieser Rechtsfolge erforderliche ausdrückliche \nRegelung, dass auch frühere Auslandssemester, die bereits \nabgeschlossen und nicht auf die Förderungshöchstdauer \nanzurechnen gewesen seien, nunmehr doch berücksichtigt werden \nmüssten, habe das 18. BAföG-ÄndG nicht getroffen. \n\n17\n\nFolge man der Auslegung des Beklagten, dass das 18. BAföG-\nÄndG doch eine Anrechnung bereits absolvierter Auslandsse-\nmester auf die Förderungshöchstdauer beinhalte, handele es \nsich jedenfalls um einen Fall echter Rückwirkung, da ein in \nder Vergangenheit insgesamt abgeschlossener Vorgang \n(Nichtanrechnung auf die Förderungshöchstdauer) nunmehr \nrückwirkend anders geregelt werde. Eine echte Rückwirkung sei \nregelmäßig verfassungsrechtlich unzulässig. \n\n18\n\nGinge man mit dem Verwaltungsgericht von einer sog. \nunechten Rückwirkung aus, müsse bezweifelt werden, dass bei \nder Abwägung ein angebliches Fiskalinteresse, das hinter der \neinschneidenden Änderung bei der Auslandsförderung stehen \nsolle, die Belange der Auszubildenden überwogen habe. Ein \nsolches Fiskalinteresse sei nirgendwo konkretisiert und könne \nangesichts der Wiedereinführung der früheren Regelung durch \ndas 20. BAföG-ÄndG auch nicht als besonders groß eingeschätzt \nwerden. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n6. April 2000 - 1 BvL 18/99 u. 1 BvL 19/99 - zum 18. BAföG-\nÄndG sei auch für die hier vorliegende Fallgruppe zu \nentnehmen, dass ein nachvollziehbarer Grund, den bestehenden \nVertrauensschutz hinter allgemeine Fiskalinteressen \nzurückzusetzen, nicht erkennbar werde. Dass vielmehr der \nindividuelle Vertrauensschutz ganz erheblich überwiege, \nverdeutliche insbesondere auch der Erlass des \nBundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie vom 3. September 1996; die dort genannten Fälle \nschützenswerten Vertrauens seien nicht abschließend, sondern \nmüssten mangels Rechtfertigung für eine dahingehende \nDifferenzierung um die im Streit befindliche Konstellation \nerweitert werden. Angesichts der Manifestierung der für ein \nschützenswertes Interesse sprechenden Gesichtspunkte in dem \ngenannten Erlass bedürfe es schon gravierender Gründe des \nöffentlichen Interesses an einer tatbestandlichen \nRückanknüpfung. Solche ließen sich weder aus der bisherigen \n- immer nur Fälle des Fachrichtungswechsels behandelnden - \nRechtsprechung zum 18. BAföG-ÄndG ableiten noch - wie auch aus \ndem genannten Beschluss des BVerfG zur Fallgruppe der \nGremientätigkeit geschlossen werden könne - mangels \nVergleichbarkeit aus der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - \nzur Problematik der Umstellung von der zuschussweisen \nFörderung auf eine Förderung in Form des Volldarlehens \nschließen. \n\n19\n\nSoweit sie - die Klägerin - nicht entsprechend dem \nministeriellen Erlass behandelt werde, liege zudem ein Verstoß \ngegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da diese innerdienstliche \nWeisung - sehe man von der Ausgrenzung von Fällen wie dem \nvorliegenden ab - inhaltlich rechtmäßig sei. \n\n20\n\nDer Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem \nVertrauensschutz werde auch im Hinblick auf die erneute \nRechtsänderung durch das 20. BAföG-ÄndG verletzt. Dass sie, \ndie bei Antritt der Auslandssemester nicht mit deren \nAnrechnung auf die Förderungshöchstdauer habe rechnen können, \nanders behandelt werde als diejenigen, die ihre \nAuslandsausbildung unter der Geltung des 18. BAföG-ÄndG \nabsolviert hätten und nunmehr doch in den Genuss der \nNichtanrechnung kämen, ließe sich sachlich nicht \nrechtfertigen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlich gestellten \nAntrag zu entscheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, namentlich die \nAuffassung, dass es sich vorliegend um einen Fall unechter \nRückwirkung handele, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes \nnicht griffen, Verfassungsrecht auch im Übrigen nicht verletzt \nwerde und der Erlass vom 3. September 1996 wegen seiner \nRechtswidrigkeit keine Bindung entfalten könne. Insbesondere \nsei auch die Übergangsvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des \n18. BAföG-ÄndG keiner einschränkenden Auslegung zugänglich und \nbeziehe sich nicht auf in der Vergangenheit liegende \nTatbestände, sondern lediglich auf die Anwendung oder \nNichtanwendung des § 5a BAföG auf Tatbestände, die den \nZeitraum nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beträfen. Bei \nder Einführung des 18. BAföG-ÄndG und der damit einhergehenden \nAbschaffung des § 5a BAföG habe der Gesetzgeber überdies \ntatsächlich beabsichtigt, mittelfristig Haushaltsmittel \neinzusparen. Dass die Wiedereinführung des § 5a mit dem \n20. BAföG-ÄndG diese Entscheidung rückgängig gemacht habe, \nhänge nicht unmittelbar mit der Haushaltslage zusammen, \nsondern sei eine politische Entscheidung des Gesetzgebers, der \nAuslandsaufenthalte während des Studiums besonders attraktiv \nhabe machen wollen, um so eine möglichst große Zahl von \nStudierenden für einen Auslandsaufenthalt zu gewinnen. Das \nheiße jedoch nicht, dass die Entscheidung des 18. BAföG-ÄndG \nhaushaltsrechtlich eine Fehleinschätzung bedeutet habe. Zudem \nsei der Einschränkung durch Satz 2 des neuen § 5a BAföG \ndeutlich zu entnehmen, dass nach Wirksamkeit des 18. BAföG-\nÄndG bis zum 1. Juli 1999 der § 5a BAföG bezogen auf die \nFörderungshöchstdauer gerade keine Anwendung finden solle. Dem \nGesetzgeber sei bewusst gewesen, dass insoweit überwiegend \nFälle betroffen werden würden, in denen die Auslandsausbildung \nnoch vor Wirksamkeit des 18. BAföG-ÄndG durchgeführt worden \nsei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der \nGesetzgeber des 20. BAföG-ÄndG die Vorstellung gehabt habe, \ndass die entsprechenden Sachverhalte bereits zu einem \nwesentlichen Teil rechtlich abgeschlossen seien, und er \ninsofern von einer rückwirkenden Änderung der \nÜbergangsvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföG-\nÄndG abgesehen habe. Ansonsten wäre der neue § 5a Satz 2 BAföG \nnämlich unsinnig.\n\n26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die dazu vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge (1 Förderungsakte) Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist begründet. Die \nKlägerin hat nach Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung \ndes Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 des Achtzehnten Gesetzes \nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 18. \nBAföG-ÄndG - vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), wie sie vom \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2000 \n- 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 - schon für die Fallgruppe des \n§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (Gremientätigkeit) vertreten worden \nist, für den hier strittigen Bewilligungszeitraum Oktober 1996 \nbis Juni 1997 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zur \nHälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches \nDarlehen. Dementsprechend sind der Bescheid des Beklagten vom \n28. Oktober 1996 betreffend das Bankdarlehen und der dazu \nergangene Widerspruchsbescheid des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1996 \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDer Klägerin steht für ihr Studium der Mathematik nach § 17 \nAbs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-\nÄndG Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur \nHälfte als Darlehen zu, weil im Bewilligungszeitraum Oktober \n1996 bis Juni 1997 kein Fall des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 iVm \n§ 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-ÄndG \nvorgelegen hat. Die Klägerin befand sich vielmehr im \nWintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 erst im 9. \nbzw. 10. Semester der 10 Semester betragenden \nFörderungshöchstdauer, die insoweit durch § 5 Abs. 1 Nr. 61 \nder FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die \nVerordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), verbindlich \nfestgesetzt worden war. Die Auslandsstudienzeit der Klägerin \nvon September 1995 bis Juni 1996 in Finnland kann in Folge von \n§ 5a Satz 1 BAföG in der vor Inkrafttreten des 18. BAföG-ÄndG \ngültigen Fassung bei der Leistungsbewilligung für den \nstreitbefangenen Bewilligungszeitraum nicht auf die \nFörderungshöchstdauer angerechnet werden. \n\n30\n\nZwar bestimmt Art. 1 Nr. 1 des 18. BAföG-ÄndG, dass § 5a \nBAföG aufgehoben wird. Nach Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 \ndes 18. BAföG-ÄndG sollte diese Regelung mit der Maßgabe am \n1. August 1996 in Kraft treten, dass die Änderung nur bei \nEntscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu \nberücksichtigen ist, die nach dem 31. Juli 1996 beginnen. Der \nSenat versteht die genannte Übergangsregelung insbesondere in \nAnsehung der andernfalls zu Tage tretenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken aber dahingehend, dass nur die \nam Stichtag für die Berechnung der Förderungshöchstdauer noch \nnicht verbrauchten Auslandssemester erstmals bei \nEntscheidungen für die besagten Bewilligungszeiträume eine \ngeänderte Behandlung - nämlich die Anrechnung an Stelle der \nNichtanrechnung - erfahren. Das bedeutet, dass lediglich die \nmaximal ein Jahr betragenden Ausbildungszeiten im Ausland, die \nnach dem 31. Juli 1996 absolviert werden, das dem \nAuszubildenden im Rahmen der Ausbildungsförderung zur \nVerfügung stehende temporale Kontingent erhöhen. Da die \nEinhaltung der Förderungshöchstdauer als eine der Leistung von \nAusbildungsförderung immanente Schranke (vgl. § 15 Abs. 2 \nBAföG) einen fortlaufenden Prozess kennzeichnet, tritt die auf \ndie Leistung von Ausbildungsförderung zielende Wirkung einer \nAuslandsausbildung nämlich bereits zeitgleich mit deren \nDurchführung ein. Bezeichnenderweise wäre der Klägerin vom \nBeklagten nach der von diesem in der mündlichen Verhandlung \neingeräumten Praxis bei Stellung eines Weiterförderungsantrags \nbereits im Juni 1996 - also vor Inkrafttreten des 18. BAföG-\nÄndG - in Anwendung des § 5a BAföG a.F. Ausbildungsförderung \nals Zuschuss und unverzinsliches Darlehen bis September 1997 \n(vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) gewährt worden.\n\n31\n\nGegen die strittige Gesetzesänderung hat der Senat \nallerdings im Grundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDie Aufhebung des § 5a BAföG a.F. zielte in Verbindung mit der \ngleichzeitigen Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG durch \nArt. 1 Nr. 6 b des 18. BAföG-ÄndG und der Neuregelung in § 17 \nAbs. 3 Nr. 3 BAföG durch Art. 1 Nr. 10 des 18. BAföG-ÄndG auf \neine Umstellung der Förderungsart von einem jeweils hälftigen \nZuschuss und unverzinslichen Darlehen auf ein verzinsliches \nBankdarlehen nach § 18c BAföG. Mit Blick auf diese Umstellung \nhandelt es sich auch bei der Fallgruppe \"Auslandsausbildung\" \nnicht um eine echte Rückwirkung im Sinne eines Eingriffs in \neinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt. \n\n32\n\nSo. zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\" auch OVG NRW, \nUrteil vom 28. August 1997 \n- 16 A 1919/97 -, FamRZ 1998, 1400 \n(Leitsatz). \n\n33\n\nDer Gesetzgeber greift insoweit nicht nachträglich in einen \nTatbestand ein, der in der Vergangenheit begonnen hat und \nabgeschlossen ist, und knüpft an einen solchen bereits \nabgewickelten Tatbestand eine andere Rechtsfolge als die \nbisherige Regelung. \n\n34\n\nVgl. zur Definition etwa BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 \n- 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 \n(86). \n\n35\n\nEs wird lediglich die zukünftige Förderungsgewährung nach \nInkrafttreten der rechtlichen Neugestaltung an einen in der \nVergangenheit liegenden und in § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG \naufgelisteten Sachverhalt angeknüpft. \n\n36\n\nDanach handelt es sich hier um eine unechte Rückwirkung \nbzw. - in der Terminologie des 2. Senats des \nBundesverfassungsgerichts - um eine \"tatbestandliche \nRückanknüpfung\", bei der die Norm den Eintritt ihrer \nRechtsfolgen von Gegebenheiten vor ihrer Verkündung abhängig \nmacht. \n\n37\n\nSo auch für die Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\" BVerwG, \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 118.97 -, aaO. \n\n38\n\nDie unechte Rückwirkung ist dadurch gekennzeichnet, dass \nder Gesetzgeber auf Sachverhalte, die in der Vergangenheit \nbegonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden, erst für die \nZukunft einwirkt. \n\n39\n\nVgl. zur Definition etwa BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 \n- 1 BvL 44, 48/92 -, aaO. \n\n40\n\nDies trifft bezogen auf den Gesamtvorgang der Ausbildung \nund ihrer Finanzierung hier zu. \n\n41\n\nDie so genannte unechte Rückwirkung hält das \nBundesverfassungsgericht zwar grundsätzlich für zulässig. \n\n42\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \nBVerfGE 96, 330 (340). \n\n43\n\nDie unechte Rückwirkung kann aber Grundrechte berühren, die \nmit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandmerkmals vor \nVerkündung der Norm \"ins Werk gesetzt\" worden sind. Dann hat \neine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den \nFortbestand einer bestimmten Regelung einerseits und dem Wohl \nder Allgemeinheit andererseits zu erfolgen. \n\n44\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, \nBVerfGE 74, 129 (155); Beschluss vom \n10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, \nBVerfGE 71, 255 (273). \n\n45\n\nDiese grundrechtliche Bewertung der \nVergangenheitsanknüpfung \n\n46\n\n- vgl. insoweit für die Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\" OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, \naaO. und BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 118.97 -, aaO. -\n\n47\n\nerfolgt am Maßstab des rechtsstaatlichen \nVertrauensschutzgrundsatzes und des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips. \n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 \n(242 f.).\n\n49\n\nDanach ist die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche \nRückanknüpfung ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur \nErreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder \nerforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der \nBetroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen. \n\n50\n\nVgl. zum Fall der Umstellung der \nAusbildungsförderung auf Volldarlehen: \nBVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 \n- 1 BvL 5/93 -, aaO.\n\n51\n\nAls Gesetzeszweck liegt der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BAföG die Entscheidung des Gesetzgebers zu Grunde, für \nalle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des \nTertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit \n(Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung \nFörderungsbeträge aus Einsparungsgründen grundsätzlich in Form \nvon Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses \nMehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO. \n\n53\n\nInsoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber \nangesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen. \n\n54\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom \n15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. \nunter Bezunahme auf BVerfG, Beschluss \nvom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \naaO.\n\n55\n\nHinsichtlich der Gesetzesänderung durch das 18. BAföG-ÄndG \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, die vom Gesetzgeber \ngewollte Einbeziehung der durch eine Auslandsausbildung \nbewirkten zusätzlichen Ausbildungszeiten in die Förderung \ndurch verzinsliches Bankdarlehen \n\n56\n\n- vgl. die Ausschussbegründung in \nder Bundestagsdrucksache 13/5116 S. 25 \nzu Nummer 1, zu Nummer 5 und zu \nNummer 6 -\n\n57\n\nkönnte ungeeignet oder überflüssig sein, um zu der \nErreichung des skizzierten Gesetzeszweckes beizutragen. \n\n58\n\nGenerell ist ebenso wenig das Interesse der bereits nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Studierenden \nan einer Beibehaltung des bis dahin geltenden Rechtszustandes \nhöher zu bewerten als die Gründe, die den Gesetzgeber seit \nseiner Entscheidung für den Wechsel der Förderungsart bewogen \nhaben. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in Art. 20 Abs. 1 und \nArt. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip lässt \nsich ein Rechtsanspruch auf Förderung einer förderungsfähigen \nAusbildung in Form verlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen \nentnehmen. Der Sozialstaatsgrundsatz verpflichtet den Staat \nlediglich, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges \nDasein seiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht \nzur sozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch \ndie Förderung einer Ausbildung nach einem vorübergehendem \nAuslandsstudium ersichtlich nicht betroffen ist, steht es in \nder Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale \nHilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und \nanderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und \nsoll; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\n\n59\n\nSo zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\": OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, \naaO. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss \nvom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, \nBuchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13.\n\n60\n\nDie Umstellung auf eine Förderung durch Bankdarlehen stellt \ninsoweit nicht schon eine Preisgabe der Studienförderung als \neiner Sozialleistung dar. Das berechtigte Vertrauen der \nStudierenden darauf, dass ihnen auch im Falle einer \ngesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine \nAusbildungsförderung erhalten bleibt, die eine Beendigung des \nStudiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich \nverfügbaren Geldbetrages ermöglicht, wird durch die Umstellung \ndes Förderungskonzepts von der Form des hälftigen Zuschusses \nund des hälftigen Staatsdarlehens auf die Form des \nverzinslichen Bankdarlehens nicht enttäuscht, da diese nicht \ndie Möglichkeit in Frage stellt, das Studium mit staatlicher \nHilfe zu beenden. Den betroffenen Studierenden bleibt eine \nAusbildungsförderung erhalten, die eine Beendigung des \nStudiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich \nverfügbaren Geldbetrages ermöglicht. \n\n61\n\nSo schon zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\" BVerwG, \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezugnahme \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n62\n\nDen Erwartungen der Studierenden, ihre Ausbildung auch \nunter gleich bleibenden Förderungsbedingungen durchführen zu \nkönnen, ist hingegen schon in der bisherigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts kein verfassungsrechtlicher \nSchutz zugebilligt worden. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 118.97 -, aaO. m.w.N.\n\n64\n\nAnders ist die Vertrauenslage für die hier zu behandelnde \nFallgruppe jedoch zu beurteilen, wenn der Auszubildende das \ninsoweit für die Förderungsart maßgebliche Tatbestandsmerkmal \n\"Ausbildung im Ausland\" aus § 5a BAföG a.F. einerseits bzw. \n§ 15 Abs. 3 Nr. 2 iVm § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der \nFassung des 18. BAföG-ÄndG andererseits bereits vor Verkündung \nder neuen Normen verwirklicht und damit eine bestimmte \nErwartung \"ins Werk gesetzt\" hat. Da die Streichung des § 5a \nBAföG und die Aufnahme der Ausbildung im Ausland in den \nKatalog des § 15 Abs. 3 BAföG als Gesetzesvorschlag erstmals \nim Änderungsantrag vom 24. Juni 1996 (Ausschuss-Drucksache \n13/397 neu) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in \nErscheinung getreten ist, war schon vom Ablauf des \nGesetzgebungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt bei der \nAufnahme einer Auslandsausbildung praktisch nicht damit zu \nrechnen, dass daran neue Rechtsfolgen für die \nAusbildungsförderung geknüpft würden. Nach der Durchführung \nder Ausbildung im Ausland konnte der Betroffene die darin \nliegende Disposition im Hinblick auf ihre \nförderungsrechtlichen Auswirkungen auch nicht mehr \nbeeinflussen, war mithin eine Einstellung des Verhaltens auf \ndie veränderte Rechtslage nicht mehr möglich. Das gilt \ninsbesondere auch im Hinblick auf den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BAföG vorzulegenden Eignungsnachweis, für dessen \nVorlagezeitpunkt bisher die Auslandssemester außer Betracht \nblieben. \n\n65\n\nVgl. zur Problematik: Greß in Rothe/ \nBlanke, BAföG, 5. Aufl., 11. Lfg. \nDezember 1996, § 48 Anm. 5.3.6.\n\n66\n\nZur Vermeidung etwaiger Nachteile wäre bei rechtzeitiger \nKenntnis - vorbehaltlich § 5a Satz 2 BAföG a.F. - insbesondere \nauch ein völliger Verzicht auf den Auslandsaufenthalt in \nBetracht gekommen. Schon aus diesen Gründen brauchte ein \nAuszubildender ab dem Zeitpunkt der Durchführung der \nAuslandsausbildung nicht mehr mit einem Eingriff in seine \nRechtsposition zu rechnen. Mit der tatsächlichen Ausnutzung \nder durch § 5a Satz 1 BAföG a.F. eingeräumten Rechtsposition \nrechtfertigte sich vielmehr das Vertrauen darauf, dass diese \nRechtsposition nicht nachträglich auch durch solche \nVorschriften entwertet würde, die lediglich auf gegenwärtige, \nnoch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft \neinwirkten. \n\n67\n\nDie besondere Bedeutung des § 5a BAföG a.F. lag zudem \ndarin, dadurch zum Auslandsstudium anzureizen, dass dem \nAuszubildenden die Sicherheit gegeben wurde, der \nvorübergehende Auslandsstudienaufenthalt bleibe ohne \nschädliche Wirkung auf eine spätere Weiterförderung. \n\n68\n\nVgl. den Ausschussbericht zum \n6. BAföG-ÄndG in der \nBundestagsdrucksache 8/2868 vom 16. Mai \n1979 S. 24 f. Ziffer 3.9 \"Förderung des \nStudiums im Ausland\". \n\n69\n\nVor dem Hintergrund der Rechtslage bei Einführung des § 5a \nBAföG sollte den im Ausland Studierenden namentlich die Sorge \ndavor genommen werden, dass sie mit ihrem Gesamtstudium in \nFolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die \nFörderungshöchstdauer überschreiten müssten und damit während \ndes letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert \nwerden könnten. Bezogen auf die Funktion des § 5a BAföG a.F., \nStudenten zum Auslandsstudium anzuregen, liegt mit der \nDurchführung einer Ausbildung im Ausland bereits ein \nabgeschlossener Sachverhalt vor, da der gesetzte Anreiz dann \nbereits gewirkt hat und das gesetzgeberische Ziel voll und \nganz erreicht ist. Die nachträgliche Anrechenbarkeit der \nAuslandssemester unter gleichzeitiger Umstellung der aus ihnen \nresultierenden Förderungsart würde unter diesem Aspekt einer \nechten Rückwirkung nahekommen. Danach sprachen gewichtige \nGründe dafür, dass diejenigen Auszubildenden, die vor \nInkrafttreten des 18. BAföG-ÄndG bereits eine \nAuslandsausbildung durchgeführt oder begonnen hatten, \nbilligerweise auf den Fortbestand der förderungsrechtlichen \nKonsequenzen aus den Auslandssemestern vertrauen durften. \n\n70\n\nDas Vertrauen auf die gesetzliche Zusage, bei der Leistung \nvon Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibe \ndie Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland \ndurchgeführt habe, längstens jedoch bis zu einem Jahr, \nunberücksichtigt, hat für den Auszubildenden auch erhebliches \nwirtschaftliches Gewicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass \nbei der veränderten Ausbildungsart - verzinsliches \nBankdarlehen an Stelle von hälftigem Zuschuss und hälftigem \nunverzinslichen Staatsdarlehen - in Folge der \nAuslandsausbildung erhebliche Mehrbelastungen auf den \nAuszubildenden zukommen. Maßgeblich sind dabei nicht nur die \nungünstigeren Rückzahlungsmodalitäten des Bankdarlehens \n\n71\n\n- vgl. dazu Ramsauer/Stallbaum: Das \nAchtzehnte Gesetz zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, \nNVwZ 1996, 1065 (1066) - \n\n72\n\nund der erstmalige Anfall von Zinsen, \n\n73\n\nvgl. zu den möglichen \nZinsauswirkungen auf die \nSchuldenbelastung etwa auch die \nBundestagesdrucksache 13/4487 vom \n26. April 1996,\n\n74\n\nsondern insbesondere der vollständige Wegfall des bisher \ngewährten hälftigen Zuschusses. \n\n75\n\nDemgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der \nEinbeziehung auch des vorstehend behandelten Personenkreises \nin die Förderung durch ein verzinsliches Bankdarlehen weit \nweniger schwer. Dass die Umstellung gerade auch der Fälle des \nAuslandsstudiums auf Bankdarlehen durch das Volumen der damit \nerfolgten Einsparungen wesentlich zu der Schaffung des \nerstrebten finanziellen Spielraums beitragen würde, ist den \nMaterialien zur Gesetzesänderung nicht zu entnehmen. Die in \nder bloßen Übergangsphase betroffene Gruppe derer, deren \nbereits erfolgte Auslandsausbildung förderungsrechtlich noch \nnicht abgewickelt ist, dürfte darüberhinaus schon für sich \ngenommen so klein sein, dass das Einsparvolumen der \nöffentlichen Haushalte ohnehin eher gering zu veranschlagen \nist.\n\n76\n\nDie hinter der Umstellung stehenden fiskalischen Belange \ndes Staates bedürfen im Übrigen einer Relativierung durch das \ngegenläufige - ebenfalls öffentliche - Interesse an einer \nAusbildung deutscher Studenten auch im Ausland. Die Immanenz, \ndie Gegenläufigkeit und insbesondere die Dominanz dieser \ngesetzgeberischen Motivation gegenüber einer Einsparung \nöffentlicher Mittel wird anschaulich dokumentiert durch die \nWiedereinführung des § 5a BAföG und die damit verbundende \nFolgenlosigkeit einer vorübergehenden Auslandsausbildung für \ndie Förderungsart durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des \nAusbildungsförderungsgesetzes - 20. BAföG-ÄndG - vom 7. Mai \n1999 (BGBl. I S. 850). Damit sollten nämlich eine durch das \n18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 eingeleitete Fehlentwicklung \nim Bereich der Förderung von Auslandsausbildungen korrigiert \nund die Attraktivität des Auslandsstudiums in bewährter Weise \nwieder gestärkt werden. \n\n77\n\nVgl. den Gesetzesentwurf in \nBundestagsdrucksache 14/371 vom \n10. Februar 1999, S. 1 A.2., S. 2 B. \nS. 9 und S. 13 zu Nr. 1. \n\n78\n\nAusweislich des Antrags der SPD-Fraktion vom 26. Juni 1996 \nzur Bundestagsdrucksache 13/4246, die beabsichtigte \nEinschränkung der Auslandsförderung zurückzunehmen, und \nausweislich der im Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen \nBundestag und von Ländervertretern im Ausschuss für Bildung, \nWissenschaft, Forschung, Technologie und Technik getroffenen \nFeststellungen zur unzureichenden Regelung der Frage von \nAuslandsstudien \n\n79\n\n- vgl. Bundestagsdrucksache 13/5116 \nvom 26. Juni 1996, S. 19, S. 22 Nr. 3 \nund S. 23 - \n\n80\n\nwar sich der Gesetzgeber der vorstehend beschriebenen \nProblematik auch durchaus schon bei Verabschiedung des \n18. BAföG-ÄndG bewusst. \n\n81\n\nVor dem geschilderten Hintergrund war der Gesetzgeber auf \nGrund des rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nobjektiv gehalten, dem Interesse derer, die ihre \nAuslandsausbildung bereits vor der Verkündung des 18. BAföG-\nÄndG durchgeführt haben würden, durch eine angemessene \nÜbergangsregelung Rechnung zu tragen. Angesichts dessen, dass \ndieser Personenkreis sein Vertrauen in § 5a BAföG a.F. bereits \nbetätigt hatte, konnte er billigerweise eine Rücksichtnahme \ndurch den Gesetzgeber erwarten. \n\n82\n\nDen Anforderungen, die sich danach aus der \nverfassungsrechtlichen Überprüfung ergeben, entspricht nach \nAuffassung des Senats die eingeschränkte Lesart des Art. 6 \nAbs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföG-ÄndG, wie sie eingangs \nvorgenommen worden ist. Dabei steht nicht schon der Wortlaut \nder genannten Vorschrift einer Reduktion ihres \nAnwendungsbereichs durch verfassungskonforme Auslegung im \nWege. Nicht nur dass die Vorschrift bestimmt, dass die \nvorgesehenen Gesetzesänderungen \"nur bei Entscheidungen für \ndie Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach \ndem 31. Juli 1996 beginnen\", so dass dem Wortlaut nach nicht \nnotwendig alle Entscheidungen über Bewilligungszeiträume nach \ndem 31. Juli 1996 mit erfasst sind. \n\n83\n\nSo zur Fallgruppe \"Gremientätigkeit\" \nBVerfG, Beschluss vom 6. April 2000 \n- 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -, aaO. \n\n84\n\nDer Begriff \"Änderungen\" lässt es sprachlich vielmehr \nohnehin zu, darunter nur veränderbare Rechtszustände zu \nverstehen, d.h. solche, bei denen die Rechtsfolge - und sei es \nnur im Rahmen einer tatbestandlichen Vorfrage - bereits \neingetreten ist. \n\n85\n\nEbenso wenig stehen die Vorstellungen des historischen \nGesetzgebers, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte der \nÜbergangsvorschrift ergeben, der gefundenen \nverfassungskonformen Auslegung entgegen. Wenn in den \nBeratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ein \nAntrag der SPD erfolglos geblieben ist, aus \nVertrauensschutzgründen von einer Anwendung des neuen § 17 \nAbs. 3 BAföG dann noch abzusehen, wenn Gründe für eine \nVerlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 \nbis 4 BAföG vor dem - im ursprünglichen Entwurf zunächst noch \nals Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes \nvorgesehenen - 1. Juli 1996 eingetreten sind, \n\n86\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 13/5116, \nS. 20 und 24, \n\n87\n\nso ergibt sich aus der beigefügten Begründung nicht \nzwingend, dass damit auch auf vor dem Stichtag durchgeführte \nAuslandsausbildungen abgezielt werden sollte. Vielmehr wird \ndas Vertrauen auf die bisherige Regelung in § 5a BAföG bei \nlediglich \"geplanten\" Auslandsstudien in den Vordergrund \ngestellt. Selbst wenn man aber auch bereits durchgeführte \nAuslandssemester als erfasst angesehen haben sollte, gelten \njedenfalls die vom Bundesverfassungsgericht angestellten \nÜberlegungen zur parallelen Fallgruppe \"Gremientätigkeit\" \nentsprechend, dass eine am verfassungsrechtlichen \nVertrauensschutz orientierte verfassungskonforme Auslegung die \nextensive Anwendung jedenfalls einer solchen Regelung bewirken \nkann, die der Gesetzgeber selbst wieder zu einem späteren, \naber noch verhältnismäßig nahen Zeitpunkt in Kraft gesetzt \nhat. \n\n88\n\nVgl. Beschluss vom 6. April 2000 \n- 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -, aaO. \n\n89\n\nAus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum 20. BAföG-ÄndG \nergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass im Zusammenhang \nmit dieser Neuregelung ein bestimmtes Verständnis der \nÜbergangsregelung in Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 des \n18. BAföG-ÄndG bestätigt werden sollte. \n\n90\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 14/371, \nS. 9 und S. 14. \n\n91\n\nJedenfalls kommt eine verfassungskonforme Auslegung des \nArt. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföG-ÄndG nicht in \nKonflikt mit einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für \ndie Fortgeltung einer Rechtslage zwischen 1996 und 1999, die \nvon dem vor und nach diesem Zeitpunkt geltenden Recht \nabweicht. Mit der Einschränkung des § 5a BAföG in Art. 1 Nr. 1 \ndes 20. BAföG-ÄndG durch den Zusatz: \"Dies gilt nicht, wenn \n... die Förderungshöchstdauer vor dem 1. Juli 1999 endet\" hat \nder Gesetzgeber lediglich eindeutig zum Ausdruck gebracht, \ndass nach Wirksamkeit des 18. BAföG-ÄndG bis zu dem genannten \nZeitpunkt § 5a Satz 1 BAföG mit der Nichtberücksichtigung von \nZeiten der Ausbildung im Ausland bis zu einem Jahr bezogen auf \ndie Förderungshöchstdauer keine Anwendung finden kann. Eine \nAussage dazu, welche Sachverhalte bei Inkrafttreten des \n18. BAföG-ÄndG ihrerseits noch erfasst worden sind, ist damit \nnicht getroffen worden. Die durch das 18. BAföG-ÄndG \ngetroffene Regelung zur Förderung bei Auslandssemestern liefe \nauch bei dem vom Senat in verfassungskonformer Auslegung \nangenommenen Verständnis der Inkrafttretensregelung vor dem \nHintergrund der Wiedereinführung des § 5a BAföG nicht leer. \nDer Zeitraum zwischen dem 1. August 1996 und dem 1. Juli 1999 \nerfasste sechs Semester, in denen Auszubildende eine \nAusbildung im Ausland betreiben konnten, deren Anrechnung das \nErreichen der Förderungshöchstdauer bedeutete. Bei dieser \nAusgangslage besteht kein Anlass für die Annahme, der \nGesetzgeber des 20. BAföG-ÄndG sei davon ausgegangen, zu den \nnoch unter das 18. BAföG-ÄndG fallenden Sachverhalten gehörten \nauch Fälle, in denen die Auslandsausbildung vor Inkrafttreten \ndes 18. BAföG-ÄndG durchgeführt worden ist. Für das Gegenteil \nspricht der Umstand, dass die Gültigkeit des § 5a Satz 1 BAföG \nin der Fassung des 20. BAföG-ÄndG nach Satz 2 von den \nbisherigen Auswirkungen von Auslandssemestern auf die \nFörderungshöchstdauer zum 1. Juli 1999 abhängig gemacht wird. \nDem entspricht es dann, dass der Wegfall des § 5a BAföG durch \ndas 18. BAföG-ÄndG ebenfalls an die bisherigen Auswirkungen \nvon Auslandssemestern anknüpft, dass also bei Inkrafttreten \ndes 18. BAföG-ÄndG nicht angerechnete Semester von der \nNeuregelung des 18. BAföG-ÄndG nicht erfasst werden.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n93\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere \nkommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es \nsich um auslaufendes Recht handelt und den Verwaltungsbehörden \nnach Auskunft des Beklagten nur noch wenige Streitverfahren zu \ndem behandelten Problem vorliegen. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/16-a-4702-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":27},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/16-a-4702-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301054","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.433439+00:00"}}