{"status":"available","doknr":"OLD301053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.16A1260.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"16 A 1260/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleis- tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der \nvom Gesetzgeber des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen für Familien mit mehreren \nKindern getroffenen Beitragsregelung.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eltern der am 3. November 1987 geborenen \nK. S. , der am 20. November 1991 geborenen M. \nund des am 17. November 1995 geborenen J. . Die Tochter \nder Kläger M. besuchte ab August 1995 den Kindergarten \nSt. R. in D. . Mit Bescheid vom 8. August 1995 \nsetzte der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen \nJugendhilfe den Elternbeitrag nach § 17 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) \nentsprechend den Einkommensangaben der Kläger auf 220 DM \nmonatlich fest. \n\n4\n\nHiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie \nsich gegen die Ausschließlichkeit der Regelung in § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK wandten, nach der nur bei gleichzeitigem Besuch der \nTageseinrichtung durch Geschwister aus einer Familie der \nBetrag für das zweite und jedes weitere Kind entfällt. Soweit \nihre ältere Tochter K. S. bereits von 1992 bis 1994 \nden Kindergarten besucht habe, liege zwar nicht die in der \ngenannten Bestimmung geforderte Gleichzeitigkeit vor. Nicht \nzuletzt wegen ihres beschränkten Anwendungsbereichs sei die \nRegelung aber verfassungswidrig. Sie verstoße, wie der Kläger \nin einem Aufsatz zum Geschwisterrabatt bei Elternbeiträgen in \nNWVBl 1996, 446 f. im Einzelnen dargelegt habe, gegen den \nGleichheitssatz, weil sie ohne vernünftigen Grund bestimmte \nFamilientypen bevorzuge und sachwidrig keinen Unterschied \nzwischen Familien mit verschieden vielen Kindern mache. Ferner \nverstoße § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK gegen Bundesrecht in der \nAusgestaltung des § 90 KJHG/SGB VIII.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1995 wies der \nBeklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Eine \nVerfassungswidrigkeit des § 17 GTK auf Grund der \nBeitragserhebung bei Geschwistern könne nicht festgestellt \nwerden. \n\n6\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger unter Wiederholung und \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, der \nGesetzgeber sei unter Verletzung des Art. 3 GG über das Ziel \nhinausgeschossen, soweit er mit der Geschwisterregelung in \n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die für sich gesehen nicht zu \nbeanstandene Absicht verfolgt habe, Härtefälle bei der \nBeitragserhebung auszugleichen, die durch die gleichzeitige \nBelas- tung von Eltern mit mehr als einem Beitrag entstünden. \nDer Härtetatbestand habe auch durch eine bloße Modifizierung \nder zeitlichen Komponente bei der Beitragsentrichtung \n- namentlich mittels einer Stundungsregelung für den weiteren \nBeitrag - ausgeglichen werden können. Durch den völligen \nVerzicht seien aber die Härten überkompensiert worden. Die \nVerzichtsregelung erweise sich als Privileg, das im Ergebnis \nnur der Gruppe von Familien mit Kindern geringen \nAltersunterschiedes zu Gute komme. Die hiermit einhergehende \nmittelbare Ungleichbehandlung von Familien mit Kindern in \ngroßem Altersabstand sei unverhältnismäßig und finde in \nHinsicht auf das Maß der Differenzierung seine Rechtfertigung \ninsbesondere nicht darin, dass - sehe man von Familien mit \nMehrlingen ab - bei geringem Altersunterschied der Kinder \ntypischerweise ein höherer Betreuungs- und Kostenaufwand etwa \nfür Kleidung und Gebrauchsgegenstände anfalle. Der Gesetzgeber \nhabe vielmehr seinen Gestaltungsspielraum überschritten, indem \ner die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung weitergreifen \nlasse, als der die Verschiedenbehandlung legitimierende Zweck \nes rechtfertigte. Da über die Gleichzeitigkeit der \nBeitragsbelastung hinaus keine Gründe von solcher Art und \nsolchem Gewicht ersichtlich seien, die das Verzichtsprivileg \nzu tragen vermöchten, liege ein Fall von gleichheitswidrigem \nBegünstigungsausschluss für Familien mit Kindern größeren \nAltersunterschiedes vor. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n8. August 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober \n1995 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat die Auffassung vertreten, eine Ungleichbehandlung \nsei durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK nicht gegeben, da durchaus \nein sachlich gerechtfertigter Grund bestehe für die \nDifferenzierung zwischen Familien mit Kindern, die zeitgleich \neinen Kindergarten besuchten, und solchen, deren Kinder den \nKindergarten nacheinander durchliefen. Zum einen sei im ersten \nFalle die Inanspruchnahme des Betreuungspersonals geringer, \nweil Geschwister dieses durch gemeinsames Spielen und Lernen \nentlasteten. Zum anderen sei die finanzielle Belastung einer \nFamilie mit gleichaltrigen Kindern besonders groß, weil viele \nalltägliche Gebrauchsgegenstände und Kleidungsstücke \ngleichzeitig für alle Kinder vorgehalten werden müssten. Diese \nErfahrungstatsache sei für den Landesgesetzgeber bestimmend \nfür die Ausgestaltung des Geschwisterrabatts gewesen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer mit Beschluss des Senates vom \n20. September 1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassenen Berufung tragen die Kläger Folgendes vor: § 17 \nAbs. 2 Satz 1 GTK bedeute nicht lediglich eine Differenzierung \nzwischen verschiedenen Sachverhalten, bei der dem Gesetzgeber \nder vom Verwaltungsgericht angenommene weite \nGestaltungsspielraum zukomme. Der gewählte Anknüpfungspunkt \n\"gleichzeitiger Kindergartenbesuch\" bewirke, dass zwangsläufig \nzwischen Familien mit Kindern geringen Altersunterschiedes und \nsolchen mit Kindern größeren Altersunterschiedes differenziert \nwerde. Es gehe deshalb bei der strittigen Ungleichbehandlung \nvielmehr auch - zumindest mittelbar - um eine Differenzierung \nzwischen Personengruppen und die Regelung wirke sich zudem mit \nihrer Beitragsbelastung nachteilig auf die grundrechtliche \nTeilhabe im Rahmen des Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG aus. \nIn solchen Fällen unterliege der Gesetzgeber auch auf dem \nGebiet des Sozialrechtes einer strengen Bindung dergestalt, \ndass für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher \nArt und von solchem Gewicht gegeben sein müssten, dass sie die \nungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Dabei reiche es \nnicht aus, wenn der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes \nUnterscheidungsmerkmal berücksichtige; auch für das Maß der \nDifferenzierung müsse ein innerer Zusammenhang zwischen den \nvorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden \nRegelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer \nUnterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht \nanführen lasse. Gestaltungsfreiheit besitze der Gesetzgeber \nnur für die Frage, ob und in welchem Umfang Leistung gewährt \nwerden sollten, nicht aber bei der Abgrenzung der Gruppe der \nLeistungsberechtigten. Insoweit sei nicht nur die Legitimität \nder Art der Förderung, sondern stets auch die ihres Ausmaßes, \nihres Wirkungsbereiches und der dabei angewandten Mittel zu \nprüfen. Namentlich dürften bei der strengen Bindung des \nGesetzgebers die gesetzlichen Auswirkungen einer Regelung \nnicht weitergreifen, als es der die Verschiedenbehandlung \nlegitimierende Zweck rechtfertige. Das hier für § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK allein anzunehmende Differenzierungsziel, eine \ngleichzeitige und damit erhöhte Beitragsbelastung im Fall des \ngleichzeitigen Tagesstättenbesuches von mehreren Kindern einer \nFamilie zu vermeiden, vermöge zwar eine Stundung des \nZweitbeitrags zu rechtfertigen, nicht aber eine vollständige \nBeitragsbefreiung. Im Falle einer Stundung des Zweitbeitrages \nkönnten Eltern, deren Kinder gleichzeitig einen Kindergarten \nbesuchten, ihre Beiträge ebenso zeitlich versetzt entrichten, \nwie dies Eltern täten, bei denen die Kinder wegen des größeren \nAltersunterschiedes nacheinander einen Kindergarten besuchten. \nDementsprechend enthalte die gesetzliche Rechtsfolge der \nBeitragsbefreiung eine Überkompensation, denn sie stelle die \nvon der Härte gleichzeitiger mehrfacher Beitragslast \nBetroffenen im Ergebnis nicht nur gleich, sondern durch \nBefreiung vom weiteren Beitrag darüber hinausgehend deutlich \nbesser als die Nichtbetroffenen. Die Auswirkung der \nBeitragsbefreiung greife erheblich weiter, als es der die \nVerschiedenbehandlung legitimierende Zweck - die Vermeidung \nder Gleichzeitigkeit der Beitragsbelastung - rechtfertige. Der \nvom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt \nzusätzlichen Verwaltungsaufwandes im Falle von Stundung oder \nRatenzahlung sei vom Gesetzgeber nicht zur Stützung der \nDifferenzierung herangezogen worden und unter Berücksichtigung \nseines tatsächlichen Gewichts ohnehin nicht ausreichend, den \nGrundrechtsschutz leer laufen zu lassen und mit der Kinderzahl \nansteigende wirtschaftliche Nachteile von mehreren Tausend DM \nzu rechtfertigen. Eine überkompensierende Regelung der \nvorliegenden Art verstoße vielmehr gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n14\n\nDie aus der Verletzung des Art. 3 GG folgende \nVerfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK käme ihnen \n- den Klägern - auch zu Gute, weil der Gesetzgeber gehalten \nsei, entweder die Vorschrift insgesamt aufzuheben oder aber \n- und dies zum Vorteil der Kläger - sie so zu korrigieren, \ndass Familien mit mehreren Kindern unabhängig von deren \nAltersunterschied in den Genuss einer Geschwisterermäßigung \nkämen. \n\n15\n\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK verstoße darüber hinaus insoweit \ngegen Bundesrecht, als § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG eine Staffelung \nvon Teilnahmebeiträgen und Gebühren, um die es sich auch bei \nder Geschwisterermäßigung in der Sache handele, nur nach \nEinkommensgruppen und Kinderzahl sowie nach Zahl der \nFamilienangehörigen zulasse. Eine Binnendifferenzierung \nzwischen Familien gleicher Größe bzw. mit gleicher Kinderzahl, \ndie - zwangsläufig - allein an den Altersunterschied der \nKinder anknüpfe, sei bei der abschließenden Aufzählung der \nmöglichen Anknüpfungspunkte nicht vorgesehen. § 90 Abs. 2 KJHG \nsei insoweit nicht einschlägig. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegengetreten \nund beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n23\n\nDie Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen findet ihre \nRechtsgrundlage in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK). Für das \nKindergartenjahr 1995/96, auf das sich der Beitragsbescheid \nvom 8. August 1995 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK zunächst nur \nbezieht, ist das Gesetz bis zum 31. Dezember 1995 in der \nFassung des 1. Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NRW \nS. 984) und danach in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom \n12. Dezember 1995 (GV NRW S. 1204) anzuwenden. Nach der in \nbeiden Fassungen gleich lautenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-\nrechtliche Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten. Die \nHöhe dieser Beiträge ergibt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK \naus der Anlage zu dem Gesetz. Der Beklagte ist in korrekter \nAnwendung des § 17 Abs. 4 GTK von einem Einkommen der Kläger \nin dem nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK maßgeblichen Jahr 1994 im \nBereich zwischen 96.001 DM und 120.000 DM ausgegangen. Der \ndabei nach § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK erfolgte Zuschlag von \n10 v.H. der Einkünfte des Klägers aus dessen Beschäftigung im \nöffentlichen Dienst ist auch unter dem Gesichtspunkt \nhöherrangigen Rechtes nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz \n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87; die \ngegen diese Entscheidung erhobene \nVerfassungsbeschwerde hat das \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss \nvom 17. Juni 1998 - 1 BvR 485/98 - \nnicht zur Entscheidung angenommen. \n\n25\n\nNach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der \nVerordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NRW \nS. 80) ergibt sich bei dem errechneten Einkommen für den \nBesuch eines Kindergartens ein monatlicher Elternbeitrag in \nHöhe von 220 DM. \n\n26\n\nDie der Heranziehung der Kläger zu Grunde gelegte \nRechtsmaterie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nauch im Übrigen wirksam und wirft keine verfassungsrechtlichen \nBedenken auf. \n\n27\n\nVgl. etwa Urteile des Senats vom \n21. Dezember 1998 - 16 A 5678/97 -, \nNWVBl. 1999, 430, und - 16 A 5714/97 -, \nNWVBl 2000, 215; Senatsbeschluss vom \n18. September 1998 - 16 A 6511/95 -, \njeweils m.w.N. \n\n28\n\nDas gilt auch für die in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffene \nRegelung zum Geschwisterrabatt. \n\n29\n\nVgl. Urteile des Senats vom 5. Juni \n1997 - 16 A 1092/95 - und \n- 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14; \nBeschluss des Senats vom 18. September \n1998 - 16 A 2250/94 -, jeweils m.w.N. \n\n30\n\nEine erneute Überprüfung dieses Standpunktes unter \nBerücksichtigung der von den Klägern vorgebrachten Argumente \nführt zu keinem anderem Ergebnis. \n\n31\n\nDabei lässt der Senat offen, inwieweit die Kläger mit ihrer \nRüge, Art. 72 Abs. 1 GG sei verletzt, überhaupt gehört werden \nkönnten, wenn insoweit allenfalls der Wegfall des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK in Frage stände und dies allein den Klägern keinen \nVorteil verschaffen würde. Jedenfalls steht § 17 Abs. 2 Satz 1 \nGTK mit § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG = Achtes Buch des \nSozialgesetzbuches in der Fassung vom 16. Februar 1993 (BGBl. \nI S. 239) - SGB VIII - in Einklang,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \nBVerwGE 107, 188 = NVwZ 1999, 993 = \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren \nNr. 90,\n\n33\n\nso dass der Landesgesetzgeber seine Kompetenz nicht \nüberschritten hat. \n\n34\n\nDer Regelungsbereich \"Tageseinrichtungen für Kinder\" zählt \nzu den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) \nund ist im Ergebnis insgesamt einschließlich der hierauf \nberuhenden Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen \nFürsorge zuzurechnen, mithin Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung nach Art. 74 Nr. 7 GG. Wenn der Bundesgesetzgeber \nin Ausübung der ihm danach gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zustehenden \nGesetzgebungszuständigkeit in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \ngeregelt hat, dass das Landesrecht eine \"Staffelung der \nTeilnahmebeiträge und Gebühren ... nach Einkommensgruppen und \nKinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben \nkann\", ist das rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März \n1995 - 8 NB 1.95 -; , NVwZ 1995, 790 = \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren \nNr. 74, Beschluss vom 14. Februar 1995 \n- 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 73.\n\n36\n\nSelbst für den Fall, dass man dem Wortlaut dieser \nVorschrift - entgegen der im Gesetzgebungsverfahren zum \nAusdruck gekommenen gesetzgeberischen Zielrichtung - das Gebot \neiner kumulativen Berücksichtigung sowohl des \nDifferenzierungskriteriums \"Einkommen\" als auch des \nDifferenzierungskriteriums \"Kinderzahl\" entnehmen wollte, wird \neiner Verpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl \nangesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums \nauch dann noch hinreichend Genüge getan, wenn die \nElternbeiträge nur bei gleichzeitigem Besuch von \nTageseinrichtungen durch mehrere Geschwister ermäßigt werden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, aaO. \n\n38\n\nWenn die Kläger den Begriff \"Kinderzahl\" insoweit als \nabschließendes Merkmal für die Anknüpfung der Höhe des zu \nentrichtenden Entgeltes begreifen, als er eine \nBinnendifferenzierung nicht zulasse, kann dem nicht zugestimmt \nwerden. Eine Sperrwirkung vermöchte das Bundesrecht insoweit \nvielmehr nur dann zu entfalten, wenn es erschöpfend wäre. \nSchon weil § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lediglich die \nMöglichkeit gibt (\"kann\"), nicht aber dazu verpflichtet, \nTeilnahmebeiträge oder Gebühren für den Besuch von \nTageseinrichtungen pauschal und nach bestimmten Kriterien \ngestaffelt festzusetzen, liegt eine solche Einengung des \neinzelnen Differenzierungsmerkmals hier jedoch nicht vor. Die \nErmächtigung zur Staffelung nach Kinderzahl überlässt es der \nAusformung durch den Landesgesetzgeber, in welcher Weise die \nKinderzahl auf die Entgeltbemessung Einfluss haben soll. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \na.a.O.\n\n40\n\nIst von der dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG \nverbleibenden Gesetzgebungsbefugnis also mit einer Tendenz \nGebrauch gemacht worden, die mit der bundesrechtlichen Vorgabe \nvereinbar ist, bleibt dennoch die Frage nach der \nGrundrechtskonformität der konkreten landesrechtlichen \nUmsetzung. Das betrifft namentlich die Rüge der Kläger, der \nBegünstigungsausschluss durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK sei \ngleichheitswidrig, verstoße also gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein \nsolcher Verfassungsverstoß liegt aber nicht vor.\n\n41\n\nFür die Entscheidung im konkreten Streitfall kommt es \ninsoweit nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n42\n\n- vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 \n- 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, 233 (236 \nf.) -\n\n43\n\nauf die Verfassungsmäßigkeit des - die Verhältnisse der \nKläger nicht erfassenden - § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK allerdings \nnur dann an, wenn diese an sich hier nicht einschlägige \nVorschrift mit dem Grundgesetz in dem Sinne unvereinbar wäre, \ndass dem Gesetzgeber eine Heilung des behaupteten \nGleichheitsverstoßes gerade auch durch Einbeziehung der Kläger \nin die Begünstigung möglich wäre; auf die Gültigkeit der \nVorschrift käme es hingegen nicht an, wenn sie nichtig in dem \nSinne wäre, dass allein ihr ersatzloser Wegfall \nverfassungskonform wäre und mithin ausschließlich eine \nNichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 82 \nAbs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Betracht käme. \nDenn dann könnten die Kläger die erstrebte Freistellung ihres \nzweiten Kindes von den Elternbeiträgen unter keinen Umständen \nerlangen. Indes kann vorliegend nicht von vornherein \nausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber einem etwaigen \ngleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch eine die \nKläger erfassende Erweiterung der Begünstigung begegnet. \n\n44\n\nEine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 \nAbs. 1 GG vermag der Senat letztlich jedoch nicht \nfestzustellen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine \nWeisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn \nsich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender \noder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die \ngesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden \nlässt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen \nWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der \nAnforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG \nsowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. \nDa der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich \nsind, in ers- ter Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt \nder Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bei der \nUngleichbehandlung von Personengruppen, die an \npersonenbezogene Merkmale anknüpft, regelmäßig einer strengen \nBindung. \n\n45\n\nStändige Rechtsprechung des BVerfG, \nvgl. etwa Urteil vom 2. März 1999 \n- 1 BvL 2/91 -, BVerfGE 99, 367 \n(388).\n\n46\n\nDie engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene \nDifferenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn \neine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine \nUngleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. \n\n47\n\nStändige Rechtsprechung des BVerfG, \nvgl. etwa Urteil vom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (316) \n= NJW 1997, 1975 (1979). \n\n48\n\nÜberdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers \numso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die \nUngleichbehandlung von Personen auf die Ausübung \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken \nkann. \n\n49\n\nStändige Rechtsprechung des BVerfG, \nvgl. etwa Urteil vom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, aaO. \n\n50\n\nDer unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums entspricht bei alledem nach der \nSpruchpraxis des Bundesverfassungsgerichtes eine abgestufte \nKontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt \nals Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann \nein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, \nwenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. \nDagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden \nbehandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten \nnachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die \nvorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und von \nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen \nrechtfertigen können. \n\n51\n\nDen Klägern ist einzuräumen, dass der von § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK gewählte Anknüpfungspunkt \"gleichzeitiger \nKindergartenbesuch\" bewirkt, dass bei der Beitragsbefreiung \nzwangsläufig zwischen Familien mit Kindern geringen \nAltersunterschiedes und solchen mit Kindern größeren \nAltersunterschiedes differenziert wird. Liegt - wie hier - \neine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an \npersonengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen \nSachverhalt, so kommt allerdings den Besonderheiten des \ngeregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die \nUngleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung \nzu. In diesen Fällen ist weder durchgängig eine strenge \nPrüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße \nWillkürkontrolle ausreichend. \n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, \nBVerfGE 89, 365 (376). \n\n53\n\nSoweit die Auswirkungen einer Begünstigungsregelung nicht \nweiter greifen dürfen, als der die Verschiedenbehandlung \nlegitimierende Zweck es rechtfertigt, \n\n54\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 -, NJW \n1992, 1815, \n\n55\n\nkann für den dabei anzulegenden Maßstab nichts anderes \ngelten. Insoweit bleibt es zunächst grundsätzlich dem \nGesetzgeber überlassen, denjenigen Sachverhalt auszuwählen, an \nden er dieselbe Rechtsfolge knüpft, den er also im Rechtssinne \nals gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl \nsachgerecht treffen und der normative Gehalt der \nGleichheitsbindung erfährt seine Präzisierung im Hinblick auf \ndie Eigenart des zu regelnden Sachbereiches. Art. 3 Abs. 1 GG \nist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung \ngleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung \nverschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden \nSachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, \neinleuchtender Grund fehlt.\n\n56\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom \n17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, \nFamRZ 1997, 541. \n\n57\n\nVor diesem Hintergrund ist der Prüfungsmaßstab für Art. 3 \nAbs. 1 GG hier im Hinblick auf die familienbezogenen \nDifferenzierungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen; \nan Letzterem ist im vorliegenden Verfahren die gesetzliche \nBerücksichtigung der familiären Situation bei der \nEntgeltfestlegung zu messen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, aaO. \nmit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom \n7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und \n1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1 \n(36). \n\n59\n\nAuch soweit Familien, bei denen Kinder eine \nTageseinrichtung wegen eines zu großen Altersunterschiedes \nnicht gleichzeitig besuchen, nicht in den Genuss einer \nBeitragsbefreiung kommen, hält die aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \nhervorgehende Differenzierung den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG \nergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch Stand. \nDas alleinige Ziel der Gesetzesbestimmung, eine gleichzeitige \nund damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, \nist nämlich im Hinblick auf den in Rede stehenden Sachbereich \nund seine Eigenart sachgerecht. \n\n60\n\nSo schon OVG NRW, Urteile vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE \n44, 107 = NWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, \n191 = ZKF 1994, 254, und \n- 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 = NVwZ \n1995, 195 = ZKF 1995, 15; Urteile vom \n5. Juni 1997 - 16 A 1092/95 - und \n- 16 A 827/95 -, aaO.; Beschluss vom \n18. September 1998 - 16 A 2250/94 -; \nvgl. zum Hessischen Landesrecht auch \nHessVGH, Beschluss vom 14. Dezember \n1994 - 5 N 1980/93 -, NVwZ 1995, 406 \n(409). \n\n61\n\nSoweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon \nausgegangen ist, der Landesgesetzgeber habe den Familienlas- \ntenausgleich auf die Gleichzeitigkeit einer Mehrfachbelas- \ntung durch die entsprechenden Entgelte begrenzen dürfen, ist \ndies durch Art. 6 Abs. 1 GG gedeckt. \n\n62\n\nMit Art. 6 Abs. 1 GG und der aus dieser Vorschrift \nfolgenden Schutz- und Förderpflicht des Staates \n\n63\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW \n1998, 2128 (2130) = DVBl 1998, 699 \n(702) - \n\n64\n\nist eine Ermäßigung ab dem zweiten Kind, das gleichzeitig \neine Tagesstätte besucht, nämlich durchaus vereinbar. \n\n65\n\nSo BVerwG, Urteil vom 15. September \n1998 - 8 C 25.97 -, aaO.; Beschluss vom \n13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl \n1994, 818 = Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 (11). \n\n66\n\nDer Senat teilt die höchstrichterliche Auffassung, dass \nArt. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus keinen Anspruch auf eine - die \ntatsächliche Leistungsfähigkeit einer Familie noch feiner \nwiderspiegelnde - Entgeltstaffelung begründet. Diese \nAuffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts überein. \n\n67\n\nVgl. Beschluss vom 10. März 1998 \n- 1 BvR 178/97 -, aaO., S. 702. \n\n68\n\nDanach lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 \nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die \nallgemeine Pflicht des Staates zu einem \nFamilienlastenausgleich entnehmen, nichts aber darüber, in \nwelchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer \nAusgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und \nTeilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich \neine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG \neingeengte - Gestaltungsfreiheit. \n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, \na.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil \nvom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 \nund 1 BvR 873/90, 761/91 -, aaO., S. 35 \nf.; vgl. auch Beschluss vom 29. Mai \n1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 -, \nBVerfGE 82, 60 (81, 84). \n\n70\n\nEntscheidend ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG die \nGesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die \nder Staat auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. \n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni \n1990 - 1 BvL 72/86 -, BVerfGE 82, 198 \n(206). \n\n72\n\nAus Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich insofern keine konkreten \nAnsprüche auf bestimmte Leistungen im Rahmen des Familien-\nlastenausgleichs herleiten. Der Verfassungsauftrag, einen \nwirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, geht \ninsbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, \njegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. \n\n73\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW \n2000, 1129 = Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 93. \n\n74\n\nDie staatliche Familienförderung steht vielmehr unter dem \nVorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, das der Einzelne \nvernünftiger Weise von der Gesellschaft fordern kann. \n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März \n1998 - 1 BvR 178/97 -, aaO., S. 702; \nBeschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, \n26/84 und 4/86 -, aaO., S. 82. \n\n76\n\nIm Hinblick auf die gesetzliche Berücksichtigung der Zahl \nunterhaltsberechtigter Kinder in anderen Regelungsbereichen \n(z.B. Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld, \nAusbildungsförderung) ist es deshalb aus der Sicht des Art. 6 \nAbs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn ein Landesgesetzgeber das \nEntgelt für den Besuch für Kindertagesstätten - wie hier - nur \ndann ermäßigt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig von diesem \nLeistungsangebot Gebrauch machen, also eine Differenzierung \nnach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in diesem \nTeilbereich nicht vornimmt, \n\n77\n\nso auch BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \naaO.,\n\n78\n\nzumal, da in § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK auch noch eine \ngesonderte Erlassmöglichkeit für den Fall einer unzumutbaren \nBelas- tung vorgesehen ist. \n\n79\n\nZu Ermäßigungen bei sozialen Härten \nauf Antrag auch BVerwG, Beschluss vom \n10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, \na.a.O.\n\n80\n\nEine Verpflichtung, den Familienlastenausgleich stattdessen \nin § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK weiter zu fassen, ergibt sich auch \nnicht aus der von Verfassungs wegen gebotenen Schonung des \nfamiliären Existenzminimums.\n\n81\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom \n10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, \n980/91 -, BVerfGE 99, 216 (232 ff.), \nund - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246 \n(259 f.). \n\n82\n\nDie bei einer direkten Besteuerung maßgeblichen \nAnforderungen gehen nicht mit entsprechenden Anforderungen bei \nder Erhebung von Kindergartenentgelten einher. Diese Entgelte \nzählen vielmehr gerade zu dem Unterhaltungsaufwand, für dessen \nBefriedigung der Familie durch die Einkommensbesteuerung nicht \ndie finanziellen Mittel entzogen werden dürfen. Wenn bei der \nBemessung der Kindergartenentgelte Unterschiede im \nFamilieneinkommen pauschalierend berücksichtigt werden, \nmindert dies den finanziellen Bedarf der Familie, so dass ihr \nauf diesem Wege eine soziale Leistung zuteil wird. Dies hat \ndamit, dass das Gebot der Steuergerechtigkeit die \nSteuerfreiheit für das familiäre Existenzminimum fordert, \nnichts zu tun. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, aaO. \n\n84\n\nFür die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber \ngewählte - relativ grobe - Pauschalierung nach Einkommen und \nZahl der Kinder in einer Kindertagesstätte spricht ferner der \nin diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, \nunaufwendigen Handhabung. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, \nBuchholz 401.8 Benutzungsgebühren \nNr. 72. \n\n86\n\nDabei ist nämlich zu beachten, dass es sich um eine große \nAnzahl wiederkehrender, zugleich aber auch zeitlich begrenzter \nErhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten großen Anzahl \nvon Personen handelt und dass eine kompliziertere Veranlagung, \nwie sie die Verwirklichung der Vorstellungen der Kläger \nzwangsläufig mit sich zu bringen verspricht, die \nErhebungsstellen - darunter auch kleine Kommunen (vgl. § 17 \nAbs. 7 GTK) - überfordern, die Fehleranfälligkeit der \nendgültigen Abrechnung beträchtlich erhöhen sowie die \nwünschenswerte zeitnahe Entgeltberechnung sowie -erhebung \nerschweren würde. Es fehlt auch an einem sich aufdrängendem \nMaßstab für die Dauer einer eventuell zu gewährenden Stundung, \nwill man nicht die Familienverhältnisse der Kläger als \nOrientierungspunkt festschreiben. Da eine Ungleichbehandlung \nim Abgabenrecht den Gleichheitssatz - wie ausgeführt - nur \ndann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen \nzurückzuführen ist, können gerade auch Erwägungen der \nPraktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im \nBereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür \nabgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der \nBemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der \nAbgabenpflichtigen hinnehmen darf. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \na.a.O. m.w.N. \n\n88\n\nSchließlich ist nicht zu übersehen, dass die von den \nKlägern in erster Linie gewünschte Rechtssituation - wenn für \nmehrere gleichzeitig den Kindergarten besuchende Kinder \nElternbeiträge nur für ein Kind entrichtet werden müssten, \ndürfte dies auch nur so sein, wenn die Kinder nacheinander den \nKindergarten besuchen - ihrerseits unter dem Gesichtspunkt des \nGleichheitsgrundsatzes Bedenken bestehen dürften, denen \nallenfalls durch unpraktikable Ausgleichsregelungen begegnet \nwerden könnte. In nicht seltenen Fällen ist für das erste Kind \nüberhaupt kein oder nur ein geringer Elternbeitrag zu \nentrichten gewesen. Die Erhebung von Elternbeiträgen erfolgt \nin Nordrhein-Westfalen erst seit dem 1. Januar 1992, so dass \nauch die Kläger noch zu Beginn des Kindergartenbesuches ihrer \nältesten Tochter K. -S. von der früheren \nKostenfreiheit profitieren konnten. Außerdem ist das Einkommen \nder Eltern, deren Kinder wie im Falle der Kläger in größeren \nzeitlichen Abständen den Kindergarten besuchen, beim Besuch \ndes ersten Kindes meist deutlich geringer als bei den Besuchen \nder folgenden Kinder. Da der Gesetzgeber sich beim \nGeschwisterrabatt in § 17 Abs. 2 Satz 2 GTKG dafür entschieden \nhat, dass der höhere Beitrag zu entrichten ist, könnte dem nur \nentsprochen werden, wenn ein sehr verwaltungsaufwändiges \nAnrechnungsverfahren stattfinden würde. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/16-a-1260-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/16-a-1260-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301053","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.335006+00:00"}}