{"status":"available","doknr":"OLD301052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.15B1165.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"15 B 1165/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.859,47 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den in der Antragsschrift \ngenannten Gründen in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren stattzugeben \nwäre. \n\n4\n\nDie von der Antragstellerin geführten Angriffe gegen die Wirksamkeit der \nBeitragssatzung werfen keine zur Zulassung führenden Zweifel auf. Im \nAussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des \nStreitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Aufwändige \nTatsachenfeststellungen können nicht getroffen werden, schwierige Rechtsfragen \nnicht abschließend geklärt werden. Von der Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist in aller \nRegel auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine \nUnwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 f.\n\n6\n\nEs ist unbedenklich, dass § 3 Abs. 7 Buchst. c) der Beitragssatzung bei \nunterschiedlicher Art der Nutzung des Grundstückes einen einheitlichen \nGewerbezuschlag anordnet. Danach ist für Grundstücke außerhalb von Kern-, \nGewerbe- und Industriegebieten, die aber gewerblich, industriell oder in ähnlicher \nWeise genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche \nüberwiegt, ein erhöhender Nutzungsfaktor anzusetzen. Eine solche Regelung, \nnämlich ein grundstücksbezogener Artzuschlag für baulich genutzte Grundstücke im \nunbeplanten Bereich, ist rechtlich unbedenklich,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1990 - 2 A \n639/89 -, NWVBl. 1991, 344 (345), \n\n8\n\ninsbesondere auch insoweit, als es auf die überwiegende gewerbliche Nutzung \nnach der gewerblich genutzten Fläche ankommt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A \n626/91 -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks. \n\n10\n\nZu Unrecht meint die Klägerin, dass es für den Gewerbezuschlag statt auf die \ngewerblich genutzte Fläche im Verhältnis zur Wohnnutzungsfläche auf den Umfang \nder Einleitung von Abwässern in die Kanalisation durch den Gewerbebetrieb im \nVerhältnis zur Einleitung durch die Wohnnutzung ankommen müsse. Maßgeblich ist \ndie durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkte größere Erhöhung des \nGebrauchswerts von Gewerbegrundstücken gegenüber Wohngrundstücken, die sich \nin der grundsätzlichen Möglichkeit, aus gewerblicher Nutzung eine höhere Rendite zu \nerzielen, niederschlägt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - \n15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232f.\n\n12\n\nGleichfalls unbedenklich ist die Regelung in § 3 Abs. 6 Buchst. a) der \nBeitragssatzung, wonach bei bebauten Grundstücken außerhalb des \nGeltungsbereichs von Bebauungsplänen und bei Grundstücken, für die \nBebauungspläne weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl oder \ndie Höhe der baulichen Anlagen festsetzen, sich die Zahl der Vollgeschosse aus der \nHöchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ergibt. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. \n\n14\n\nDer Einwand, dass ein Artabschlag erforderlich sei, weil in der vorhandenen \nHalle kein Abwasser anfalle, greift nicht durch, weil es nicht auf den tatsächlichen \nAnfall von Abwasser, sondern auf die Möglichkeit des Anschlusses an den \nöffentlichen Kanal und damit auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ankommt (§ 8 \nAbs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, § 4 Abs. 1 der Satzung).\n\n15\n\nEiner Berücksichtigung des § 51a des Landeswassergesetzes (Pflicht zu \nortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung) in der Satzung bedurfte es nicht, da \ndann, wenn die Antragstellerin eine solche Pflicht treffen sollte, eine Beitragspflicht \nvon vornherein nicht entsteht.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 772/97 -, ZKF 2000, 205. \n\n17\n\nDie Regelung in §§ 2 Abs. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 der Satzung, wonach die \nBeitragspflicht besteht und entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage \nangeschlossen werden kann, also nicht erst, wenn es tatsächlich angeschlossen ist, \nsteht mit dem Gesetz in Einklang (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW). \n\n18\n\nDer von der Antragstellerin geführte Angriff gegen die Annahme des \nAntragsgegners, das veranlagte Grundstück sei eine wirtschaftliche Einheit, führt \nnicht zu zulassungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Ausgangspunkt bei der Bildung \nwirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle \nsind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder - was hier von der \nAntragstellerin gefordert wird - verkleinert werden muss. Die Beantwortung der \nFrage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder \nmehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen \nNutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, \nZuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich \nder Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür \nfestgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. In einem \nunbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in \nmehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines \nBebauungsplanes aufdrängende wirtschaftliche sinnvolle Grundstücksnutzung unter \nBerücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes \nsein. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November \n2000 - 15 B 1769/00 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n20\n\nIn der Antragsschrift werden keine Gründe genannt, die nach diesen Maßstäben \neine Aufteilung des veranlagten Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten \ngeböten. \n\n21\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder \ntatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die Rechtssache, wie sich aus Vorstehendem \nergibt, ohne Schwierigkeiten entscheiden lässt. \n\n22\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil die \nFrage, ob eine Pflicht zur Gewährung eines Artabschlages für den \nKanalanschlussbeitrag zu gewähren ist, wenn bei der tatsächlichen baulichen \nNutzung kein Abwasser anfällt, ohne weiteres aus dem Gesetz im verneinenden \nSinne zu entscheiden ist, da es allein auf die Anschlussmöglichkeit ankommt. Die \nFrage ist somit nicht klärungsbedürftig. Abgesehen davon werden im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes Fragen des materiellen Rechts regelmäßig nicht \nabschließend beantwortet und damit nicht geklärt. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1999 - \n15 B 1169/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/15-b-1165-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/15-b-1165-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301052","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.247002+00:00"}}