{"status":"available","doknr":"OLD301051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.15A2823.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"15 A 2823/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbestehen nicht, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift \ngenannten Gründen stattzugeben wäre. \n\n4\n\nDer Grundstücksveräußerung vom 17. Januar 1984 steht entgegen der \nAuffassung der Kläger § 181 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift ist unmittelbar nicht \neinschlägig, da sie voraussetzt, dass ein und derselbe Vertreter gleichzeitig für den \nVertretenen und für sich selbst (Selbstkontrahieren) oder gleichzeitig als Vertreter für \nbeide Geschäftspartner (Mehrfachvertretung) auftritt. Das war bei dem in Rede \nstehenden Vertrag nicht der Fall, wie die Kläger selbst vortragen. Die Kläger wurden \ndurch den Stadtdirektor der Stadt , diese aber durch Stadtbaurat und \nStadtbauoberamtsrat vertreten. Also wurden die Geschäftspartner, nämlich die \nKläger einerseits und die Stadt andererseits, durch unterschiedliche Vertreter \nvertreten. \n\n5\n\nEine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt \nkommt nicht in Betracht. Allerdings wird verbreitet eine analoge Anwendung des \nVerbots der Selbstkontrahierung für möglich gehalten, wenn der Vertreter einen \nUntervertreter für den von jenem Vertretenen bevollmächtigt und sodann in eigenem \nNamen mit dem Untervertreter das Rechtsgeschäft tätigt, \n\n6\n\nvgl. BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR \n167/89 -, NJW 1991, 691 (692); Palandt/Heinrichs, \nBGB, 60. Aufl., § 181 Rn. 12,\n\n7\n\noder wenn der Vertreter eines Vertretenen für sich selbst einen Vertreter bestellt \nund mit diesem im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft tätigt,\n\n8\n\nvgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Oktober 1980 \n- 15 W 117/80 -, NJW 1982, 1105 f. \n\n9\n\nDaher ist zu erwägen, ob ein analoger Fall unzulässiger Mehrvertretung vorliegt, \nwenn ein Hauptvertreter für den von ihm Vertretenen einen Untervertreter bestellt \nund mit diesem für einen vom Hauptvertreter ebenfalls vertretenen Dritten ein \nRechtsgeschäft zwischen den vom Untervertreter Vertretenen und dem Dritten \nabschließt. So liegt der Fall aber nicht. Die für die Stadt handelnden Personen, \nnämlich Stadtbaurat und Stadtbauoberamtsrat , können nicht in diesem \nSinne als Untervertreter des Stadtdirektors in seiner Eigenschaft als gesetzlicher \nVertreter der Stadt angesehen werden. Zwar war der Stadtdirektor \nDienstvorgesetzter dieser beiden Personen, auch leitete sich ihre Befugnis, für die \nStadt rechtsgeschäftlich auftreten zu können, wohl letztlich aus dem ihnen vom \nStadtdirektor verliehenen konkreten Amt im funktionellen Sinne mit der damit \nverbundenen Zeichnungsbefugnis ab. Jedoch liegt der entscheidende Unterschied \nzwischen den beiden Beamten zu bloßen Untervertretern darin, dass der Stadtbaurat \nund der Stadtbauoberamtsrat als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und \nTreueverhältnis unmittelbar zur Stadt, nicht aber zum Stadtdirektor als Organ der \nStadt standen. Sie haben daher ihre Vertretungsaufgabe in eigener \nbeamtenrechtlicher Verantwortung, wenngleich unter der Anordnungsgewalt des \nStadtdirektors, gegenüber der Stadt erfüllt. \n\n10\n\nEine analoge Anwendung der Mehrvertretungsregelung des § 181 BGB auf Fälle \nder Untervertretung setzt voraus, dass der bestellte Untervertreter nicht in einem \nunmittelbaren Rechtsverhältnis zum letztlich Vertretenen, sondern nur zum \nHauptvertreter steht. Erst dies schafft die von § 181 BGB missbilligte Identität des \nVertreterhandelns auf beiden Seiten. \n\n11\n\nVgl. zu der ähnlichen Konstellation, dass ein \nGmbH-Gesellschafter für einen Dritten auftritt und \nder vom Geschäftsführer bestellte Prokurist die \nGmbH vertritt, BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - VIII \nZR 125/83 -, BGHZ 91, 334. \n\n12\n\nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, das Recht der Verwaltung der gemeinschaftlichen \nAngelegenheiten nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die durch ein \nAuseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten \nvom 9. April 1956 (SGV 7815) - Gesetz - umfasse auch die Veräußerung von \nGrundstücken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind für die \nVerwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Rechtsvorschriften der \nGemeindewirtschaft in Gemeindeangelegenheiten anzuwenden. Damit ist vom \nBegriff der Verwaltung auch die Veräußerung von Grundstücken umfasst (vgl. heute \n§ 90 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Entgegen der \nAuffassung der Kläger ist nicht erkennbar, dass diese Befugnis dem Zweck des \nGesetzes entgegenläuft, denn auch für eine Grundstücksveräußerung entspricht die \nvom Gesetz bezweckte Konzentration der Verwaltungsbefugnis beim \nHauptverwaltungsbeamten der Gemeinde dem Zweck des Gesetzes. \n\n13\n\nIn der Anordnung der gesetzlichen Vertretung in gemeinschaftlichen \nAngelegenheiten letztlich durch den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde in § 3 \nAbs. 1 des Gesetzes liegt keine unzulässige Enteignung. Enteignung im \nverfassungsrechtlichen Sinn ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter \nsubjektiver Eigentumspositionen. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1986 - 1 \nBvL 81/79 -, BVerfGE 72, 66 (76); BVerwG, Urteil \nvom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, \n361 (366).\n\n15\n\nDas ist durch das Gesetz nicht geschehen, da die Eigentumspositionen \nungeschmälert bei den Klägern liegen, lediglich die Wahrnehmung dieser Rechte für \ndie Eigentümer auf einen gesetzlichen Vertreter verlagert wurde. Unabhängig davon \nkann die Art und Weise der Wahrnehmung dieser Vertretungsaufgabe rechtswidrig \nsein. Dafür haben die Kläger in der Antragsschrift nichts Substantiiertes dargetan. \n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die \nBestimmung der Mitgliedschaft in der Interessentengemeinschaft konnte offen \nbleiben, da die Klage ohnehin abzuweisen war, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend auf S. 7 des Urteilsabdrucks ausgeführt hat. Die Fragen der \nZweckumwandlung einzelner Grundstücke hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen \nbehandelt, ohne dass danach noch rechtlich oder tatsächlich schwierige Fragen zu \nbeantworten wären. \n\n17\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die als klärungsbedürftig \nangesprochene Rechtsfrage der Reichweite der Vertretungsbefugnis nach dem \nGesetz beantwortet sich ohne weiteres im oben dargelegten Sinne. Die \naufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/15-a-2823-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/15-a-2823-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301051","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.166133+00:00"}}