{"status":"available","doknr":"OLD301055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.10A407.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"10 A 407/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. \nbeantragten am 1. Februar 1993 die Erteilung eines \nbaurechtlichen Vorbescheides betreffend die Errichtung einer \nlandwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle mit einer \nGrundfläche von 18,0 m x 35,0 m auf dem Grundstück Gemarkung \nS. , Flur 32, Flurstücke 422 und 424 (ehemals Flurstücke \n130 und 131). Das keilförmige, rund 2700 m2 große und nach \nNordosten spitz zulaufende Flurstück 422 stößt mit seiner \nsüdöstlichen - etwa 110 m langen - Grenze an die Bundesstraße B \nund mit seiner südwestlichen Grenze, die etwa 50 m lang ist, an \ndie Straße \"S. D. \". Bei dem Flurstück 424 handelt es \nsich um eine 4 m breite und etwa 100 m lange \nWegeparzelle, die - ausgehend von der Straße \"S. D. \" - \nüber ihre gesamte Länge unmittelbar nordwestlich des Flurstücks \n422 liegt. Die Halle, die Gegenstand der Bauvoran-frage ist, \nsoll mit ihrer Längsseite unmittelbar an der nordwestlichen \nGrenze des Flurstücks 422 und mit ihrer Schmalseite im Abstand \nvon etwa 7,0 m zur Straße \"S. D. \" errichtet werden.\n\n3\n\nDie bisher unbebauten Flurstücke 422 und 424 liegen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1c \"Gewerbegebiet \nW. Straße\" der Beigeladenen in der Fassung der 2. \nÄnderung. Der Ursprungsplan war von der Landesbaubehörde R. \nmit Verfügung vom 26. November 1975 genehmigt und die \nGenehmigung am 17. Dezember 1975 öffentlich bekannt gemacht \nworden. Die öffentliche Bekanntmachung der 1. und 2. Änderung \n(Satzungsbeschlüsse vom 17. Mai 1984 und vom 9. September 1986) \nerfolgte am 5. Oktober 1984 beziehungsweise am 8. Oktober \n1986.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst die von der W. Straße, der \nB und der Straße \"S. D. \" umschlossenen Flächen sowie \ndie innerhalb des durch die Straße \"S. D. \" und die \nH. Straße (frühere B ) gebildeten Winkels liegenden \nFlurstücke 209, 210, 51, 54, 55 und 53 teilweise. Der im \nvorliegenden Verfahren in erster Linie interessierende Bereich \nzwischen der W. Straße, der B und der Straße \n\"S. D. \" ist - abgesehen von einer L-förmigen \nVerkehrsfläche zur inneren Erschließung dieses Bereichs - als \nGewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer \nmaximalen Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Zugelassen \nist eine bis zu zweigeschossige Bebauung bei einer auf 10,0 m \nbegrenzten Firsthöhe. Die überbaubare Grundstücksfläche ist \ndurch Baugrenzen vorgegeben, die im Südosten des Plangebiets in \neinem Abstand von 40,0 m parallel zum Fahrbahnrand der B \nverlaufen. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in dem \nzuletzt genannten Bereich sind in der Planurkunde zudem durch \nden Schriftzug \"Anbauverbot parallel 40 m vom Fahrbahnrand\" \ngekennzeichnet. Garagen und Nebenanlagen dürfen auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden. Auf den \nFlurstücken 422 und 424 ist, bedingt durch den parallelen \nVerlauf der Baugrenzen zur Straße \"S. D. \" (5,0 m \nAbstand) und zur B (40,0 m Abstand), lediglich eine etwa 360 \nm2 große dreieckförmige Fläche als überbaubare Gewerbefläche \nfestgesetzt.\n\n5\n\nUnter dem 25. Februar 1993 beschied der Beklagte, nachdem \ndie Beigeladene ihr Einvernehmen betreffend das Bauvorhaben \nversagt hatte, die Bauvoranfrage vom 1. Februar 1993 im \nHinblick auf die entgegenstehenden Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 1c negativ. Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von diesen Festsetzungen lägen nicht vor.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. \nlegten am 25. März 1993 Widerspruch gegen den negativen \nVorbescheid ein und beantragten zugleich bei der Beigeladenen, \nden Bebauungsplan Nr. 1c dahingehend zu ändern, dass die \nüberbaubare Grundstücksfläche in Richtung der Umgehungs-straße \nB um 20,0 m erweitert wird. Einen entsprechenden \nÄnderungsantrag hatte der Vater der Kläger bereits im November \n1992 zur Niederschrift bei der Beigeladenen gestellt und damals \nausgeführt, die Vorgaben des in den 70er-Jahren aufgestellten \nBebauungsplans schlössen jegliche sinnvolle gewerbliche Nutzung \nseiner Grundflächen aus.\n\n7\n\nDer Rat der Beigeladenen beschloss am 29. Juni 1993, dem \nAntrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 1c nicht zu \nentsprechen. Ein im Rahmen des Widerspruchsverfahrens \ngestellter Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 1c wurde dem Rat von der Verwaltung nicht \nzur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\nUnter dem 11. November 1993 begründeten die \nProzessbevollmächtigten der Kläger den Widerspruch. Sie führten \naus, der Bebauungsplan Nr. 1 c der Beigeladenen habe für die \nFlurstücke 422 und 424 einen völlig unsinnigen Inhalt. Bevor \nder Plan in Kraft getreten sei, hätten die Flächen vollständig \nlandwirtschaftlich genutzt werden können. Mit Ausnahme des 20,0 \nm breiten Anbauverbotstreifens nach dem Bundesfern-\nstraßengesetz sei auch die Errichtung von im Außenbereich \nprivilegiert zulässigen Gebäuden möglich gewesen. Durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans sei jegliche bauliche Nutzung \nder Flurstücke 422 und 424 unmöglich gemacht worden. Soweit der \nBebauungsplan dort bebaubare Gewerbegebietsfläche festsetze, \nsei diese Fläche wegen ihres Zuschnitts faktisch nicht \nbebaubar. Der Ausschluss einer im Außenbereich privilegiert \nzulässigen Bebauung stelle einen entschädigungspflichtigen \nTatbestand im Sinne von § 42 Abs. 1 BauGB dar. Die vollständige \nEinbeziehung der Flurstücke 422 und 424 in den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 1c und ihre Festsetzung als \nGewerbegebiet habe dazu geführt, dass der Eigentümer zu \nErschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße \"S. D. \" \nherangezogen worden sei, obwohl die Flurstücke unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt entsprechend der Festsetzung als \nGewerbeflächen genutzt werden könnten. Dies alles mache \ndeutlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 1c den \nEigentümer der Flurstücke 422 und 424 unangemessen belaste und \nfür ihn zu einer vom Plangeber offenbar nicht beabsichtigten \nHärte führe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche vor. Eine solche Befreiung \nvermeide zudem ein gegen den Bebauungsplan Nr. 1c gerichtetes \nNormenkontrollverfahren und das damit für die Beigeladene \nverbundene Risiko, dass der Bebauungsplan in einem solchen \nVerfahren insgesamt für nichtig erklärt werde.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1994 wies die \nBezirksregierung den gegen den negativen Bescheid des \nBeklagten vom 25. Februar 1993 eingelegten Widerspruch aus den \nGründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, \ndass die Beigeladene als Trägerin der Planungshoheit das für \neine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nerforderliche Einvernehmen versagt habe.\n\n10\n\nDer Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. \nhaben am 7. Januar 1995 Klage erhoben und vorgetragen, die \nVerweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen im Hinblick auf \ndie beantragte Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 1c sei ermessensfehlerhaft. Der Rat der \nBeigeladenen habe nicht erkannt, dass durch die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans die Flurstücke 422 und 424 von jeglicher \nBebauung ausgeschlossen würden. Auf diesen Umstand, den der \nPlangeber nicht gewollt habe, sei von der Verwaltung im \nPlanaufstellungsverfahren zu keiner Zeit hingewiesen worden. \nDer Ratsbeschluss vom 29. Juni 1993, mit dem einem Antrag auf \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 1c zu Gunsten des Eigentümers \nder Flurstücke 422 und 424 nicht entsprochen worden sei, sei in \nUnkenntnis der in der Widerspruchsbegründung angeführten \nArgumente erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 1c der Beigeladenen \nweise angesichts der im Hinblick auf die Flurstücke 422 und 424 \nunverhältnismäßigen Festsetzungen ein krasses Abwägungsdefizit \nauf. Die Festsetzungen seien nicht nur unwirtschaftlich, \nsondern erwiesen sich als faktisches Bauverbot.\n\n11\n\nDie Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. ist im Februar 1996 \nverstorben. Der Kläger zu 2. führt den Rechtsstreit als Erbe \nfort.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. Februar 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 20. \nOktober 1994 zu verpflichten, ihnen \neinen Bauvorbescheid nach Maßgabe des \nAntrages vom 25. Januar 1993 für das \nGrundstück S. , S. D. 21, \nGemarkung S. , Flur 32, Flurstück \n422, zu erteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide zu \nverpflichten, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über \nihren Antrag erneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen \nBescheide Bezug genommen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im \nWesentlichen ausgeführt, dem Bauvorhaben der Kläger stünden die \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1c der Beigeladenen \nentgegen, da es zum überwiegenden Teil außerhalb der durch \nBaugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen \nerrichtet werden solle. Der Bebauungsplan sei \nrechtsverbindlich. Abwägungsmängel seien innerhalb der dafür \nvorgesehenen Frist nicht gerügt worden. Der auf Neubescheidung \ngerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, da den \nKlägern kein Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 1c zustehe. Die Voraussetzungen des \nallein in Betracht zu ziehenden Befreiungsgrundes des § 31 Abs. \n2 \nNr. 3 BauGB seien nicht gegeben. Es fehle bereits am \nTatbestandsmerkmal der \"nicht beabsichtigten Härte\", denn die \nEntscheidung des Plangebers, die Baugrenze auch im Bereich der \nFlurstücke 422 und 424 in einem Abstand von 40,0 m zum \nFahrbahnrand der B 221 festzusetzen, sei eine bewusste \nEntscheidung gewesen.\n\n20\n\nDas Urteil ist den Klägern am 24. Dezember 1997 zugestellt \nworden. Auf ihren Antrag vom 9. Januar 1998 - bei Gericht \neingegangen am 17. Januar 1998 - hat der Senat mit Beschluss \nvom 21. April 1998 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde \nden Klägern am 27. April 1998 zugestellt. Daraufhin haben sie \nmit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 - bei Gericht eingegangen am \n20. Mai 1998 - einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet.\n\n21\n\nSie tragen ergänzend vor, der Bebauungsplan Nr. 1c der \nBeigeladenen enthalte im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot zu \nihren Lasten und sei deshalb unabhängig von etwaigen \nAbwägungsrügen nichtig. Darüber hinaus seien Abwägungsfehler \nrechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Bereits \nam 3. November 1992 habe der Vater der Kläger eine \nentsprechende Rüge einem Bediensteten der Beigeladenen \ngegenüber zu Protokoll erklärt. Der im Verwaltungsverfahren und \nim erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Abwägungsmangel \nsei auch mit der Widerspruchsbegründung vom 11. November 1993 \nschriftlich gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht worden.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlussantrag erster \nInstanz zu entscheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor, weder die Protokollerklärung vom 3. November \n1992 noch der zum Zwecke der Widerspruchsbegründung \neingereichte Schriftsatz vom 11. November 1993 seien als Rüge \nvon Abwägungsmängeln anzusehen. Der für eine solche Rüge \ndarzulegende Sachverhalt sei nicht dargetan. Die besagte \nProtokollerklärung habe sich vielmehr ausschließlich auf einen \nAntrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 1c der Beigeladenen \nbezogen. Anliegen der Widerspruchsbegründung sei es gewesen, \neine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im \nHinblick auf eine offenbar nicht beabsichtigte Härte zu \nerreichen.\n\n26\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n27\n\nZur Begründung führt sie aus, der Rat habe bei der im Rahmen \ndes Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1c \nerfolgten Abwägung dem städtebaulichen Erscheinungsbild, \nbezogen auf den festgesetzten Abstand zur B 221, eine besondere \nBedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde habe er davon \nabgesehen, für die Bebauung lediglich den im \nBundesfernstraßengesetz vorgeschriebenen Mindestabstand \nfestzusetzen, und sich für einen größeren Abstand der Bebauung \nzum Fahrbahnrand von 40,0 m entschieden. Zugleich habe er damit \ndie Forderung des Staatlichen Forstamtes gebilligt, den \nGelände-streifen als Ausgleich für die durch den Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft von jeglicher \n\n28\n\nBebauung freizuhalten und dort die Anpflanzung von \ngroßkronigen Bäumen und Sträuchern vorzugeben.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvor-gänge \ndes Beklagten (Beiakte Heft 2) und der Bezirksregierung \n (Beiakte Heft 1) sowie der Aufstellungsvorgänge der \nBeigeladenen betreffend den Bebauungsplan Nr. 1c \"Gewerbegebiet \nW. Straße\" (Beiakten Hefte 3 bis 6) Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n32\n\nDie Klage ist - was Haupt- und Hilfsantrag angeht - \nzulässig, aber unbegründet.\n\n33\n\nDer negative Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 1993 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 20. \nDezember 1994 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben \nkeinen Rechtsanspruch auf eine positive Bescheidung ihrer \nBauvoranfrage, betreffend die Errichtung einer \nlandwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf dem Grundstück \nGemarkung S. , Flur 32, Flurstück 422, denn dem Vorhaben \nstehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. \n1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n34\n\nDas planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilende \nVorhaben ist unzulässig, da es den im Bebauungsplan Nr. 1c \n\"Gewerbegebiet W. Straße\" der Beigeladenen getroffenen \nFestsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche \nwiderspricht und die Kläger keine Befreiung von diesen \nFestsetzungen gemäß § 31 BauGB beanspruchen können.\n\n35\n\nDie überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 422 ist \nim Bebauungsplan durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der hier \nanwendbaren BauNVO 1968) vorgegeben. Danach ist das Flurstück \nlediglich auf einer dreieckförmigen Fläche von \n225 m2, die mit ihrer nordwestlichen Seite unmittelbar an das \nFlurstück 424 grenzt, bebaubar. Die etwa 15,0 m lange \nsüdwestliche Seite dieser bebaubaren dreieckigen Fläche wird \ndurch eine im Abstand von 6,0 m bis 7,0 m zur Straße \"S. \nD. \" verlaufende Baugrenze gebildet, die südöstliche, ungefähr \n33,0 m lange Seite durch eine Baugrenze, die im Abstand von \n40,0 m parallel zum Fahrbahnrand der B 221 verläuft.\n\n36\n\nIst eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und \nGebäudeteile diese nicht überschreiten, wobei allerdings ein \nVortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen \nwerden kann (§ 23 Abs. 3 der hier anwendbaren BauNVO 1968). \nNach den mit der Bauvoranfrage vorgelegten Bauzeichnungen soll \ndas Vorhaben der Kläger mit seiner nordwestlichen, \n35,0 m langen Außenwand unmittelbar an der Grenze zum Flurstück \n424 errichtet werden und mit seiner südwestlichen, 18,0 m \nlangen Außenwand einen Abstand von mindestens 7,0 m zur Straße \n\"S. D. \" einhalten. Damit würde das Gebäude die \nsüdöstliche, parallel zur B verlaufende Baugrenze \nunzulässigerweise mit etwa zwei Dritteln des Baukörpers, das \nheißt mehr als nur geringfügig, überschreiten.\n\n37\n\nDie festgesetzte Baugrenze ist auch verbindlich, denn der zu \nGrunde liegende Bebauungsplan Nr. 1 c der Beigeladenen ist \ninsoweit wirksam.\n\n38\n\nEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im \nZusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die ohne Rüge beachtlich wäre, \nist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sofern der \nBebauungsplan mit rügepflichtigen Verfahrens- oder Form-mängeln \ngemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB behaftet sein \nsollte, wären solche Rechtsfehler mangels Rüge gemäß § 215 Abs. \n1 BauGB unbeachtlich.\n\n39\n\nDass der Bebauungsplan gegen zwingendes Recht verstößt - ihm \netwa die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. \n3 des insoweit noch maßgeblichen BBauG 1960 fehlt oder er den \nZielen der Raumordnung und Landesplanung nicht angepasst ist (§ \n1 Abs. 4 BBauG 1960) - vermag der Senat nicht festzustellen. \nEbenso wenig ist ein gemäß § 214 Abs. 2 BauGB beachtlicher \nVerstoß gegen § 8 Abs. 2 BBauG 1960 erkennbar, wonach \nBebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu ent-wickeln sind. \nAuch ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan insgesamt \noder die Festsetzung der hier in Frage stehenden Baugrenzen \nunwirksam sind, weil es einzelnen Planfestsetzungen an der \nerforderlichen Rechtsgrundlage oder hinreichenden Bestimmtheit \nfehlt.\n\n40\n\nWas die mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 7 BBauG 1960 \nverankerten Abwägungsgebots angeht, ist der Prüfungsumfang \nbeschränkt. Mängel der Abwägung bei Bebauungsplänen, die wie \nder Bebauungsplan Nr. 1c der Beigeladenen vor dem 1. Juni 1987 \nbekannt gemacht worden sind, sind Gegenstand der inzwischen \naußer Kraft getretenen Sonderregelung des § 244 Abs. 2 BauGB \n1986. Sie sind danach unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb \nvon sieben Jahren nach dem 1. Juni 1987 schriftlich gegenüber \nder Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge \ntritt kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob in der \nbetroffenen Gemeinde – wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 \nvorgeschrieben – innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juni \n1987 auf diese Änderung der Rechtslage durch ortsübliche \nBekanntmachung hingewiesen worden ist. Die Bekanntmachung hat \nlediglich deklaratorischen Charakter.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai \n1995 – 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51, und \nvom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 -, \nBRS 59 Nr. 31, S. 114.\n\n42\n\nBei einer in diesem Sinne eingeschränkten Prüfung des \nBebauungsplans Nr. 1c der Beigeladenen lassen sich keine Mängel \nim Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis feststellen, die \nzu seiner teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit \nführen.\n\n43\n\nAusdrücklich sind keine schriftlichen Abwägungsrügen \ninnerhalb der von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 bestimmten \nFrist gegenüber der Beigeladenen erhoben worden. Die Kläger \nmeinen jedoch, es sei mit einer von ihrem Vater am 3. November \n1992 zu Protokoll gegebenen Erklärung und einem von ihren \nProzessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren verfassten \nSchriftsatz vom 11. November 1993 ein konkreter Abwägungsmangel \nim Zusammenhang mit den im Bebauungsplan Nr. 1c für die \nFlurstücke 422 und 424 getroffenen Festsetzungen noch vor \nAblauf der gesetzlichen Rügefrist gegenüber der Beigeladenen \nschriftlich geltend gemacht worden. Der Senat teilt diese \nAuffassung.\n\n44\n\nBeide Äußerungen genügen der Schriftform. Dies gilt auch für \ndie vom Vater der Kläger am 3. November 1992 gegenüber einem \nBediensteten der Beigeladenen zu Protokoll abgegebene \nErklärung, mit der er seinen Antrag auf Änderung des \nBebauungsplans Nr. 1c begründet hat. Die vorgeschriebene \nSchriftform dient in erster Linie dem Nachweis, dass eine Rüge \nerhoben worden ist und welchen Inhalt sie hat. Diese Aufgabe \nerfüllt ein von einem Bediensteten der Gemeinde aufgenommenes \nProtokoll ebenso gut wie ein bei der Gemeinde eingereichter \nentsprechender Schriftsatz.\n\n45\n\nAuch sind die in der Widerspruchsbegründung vom 11. November \n1993 enthaltenen Äußerungen, die die Kläger als Rüge eines \nAbwägungsmangels verstanden wissen wollen, gegenüber der \nBeigeladenen abgegeben worden. Diese war zwar im \nWiderspruchsverfahren nicht förmlich beteiligt,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni \n1982 – 4 N 6.79 -, DVBl. 1982, \nS. 1095 (1096),\n\n47\n\ndoch ist sie vom Beklagten um Stellungnahme zur \nWiderspruchsbegründung gebeten und mithin über die gegen die \nRechtmäßigkeit der Abwägung erhobenen Bedenken in Kenntnis \ngesetzt worden.\n\n48\n\nSchließlich sind die von den Klägern angeführten Äußerungen \ninhaltlich als Rüge eines Abwägungsmangels im Sinne von \n§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 zu verstehen. Bei der \nGeltendmachung eines Abwägungsmangels ist der Sachverhalt, der \nden Mangel begründen soll, darzulegen. Der Sinn dieses \nDarlegungsgebotes besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und \ngegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen – \netwa eine Fehlerbehebung – zu ermöglichen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar \n2001 – 4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, \nS. 418.\n\n50\n\nBei der Darlegung, aus der sich der konkrete Abwägungsmangel \nhinreichend deutlich ergeben muss, sind jedoch keine allzu \nhohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass ein \nbestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher \nSachverhalt als \"wunder Punkt\" in seinem Kern angesprochen \nist.\n\n51\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 20. Mai 1998 – 3 S 2784/96 -, BRS \n60 Nr. 56, S. 213.\n\n52\n\nInsbesondere ist es nicht erforderlich, dass der \nvermeintliche Fehler des Bebauungsplans mit dem Begriff \n\"Abwägungs-mangel\" bezeichnet wird.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar \n1997 – 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47, \nS. 180.\n\n54\n\nNach allem bezeichnet bereits die in der vom Vater der \nKläger am 3. November 1992 abgegebenen Erklärung enthaltene \nFormulierung, \"Die Vorgaben des in den 70er-Jahren \naufgestellten Bebauungsplanes schließen jegliche sinnvolle \ngewerbliche Nutzung meiner Flächen aus\", hinreichend deutlich \neinen Abwägungsmangel des Bebauungsplans Nr. 1c der \nBeigeladenen. Auch aus den Ausführungen in der \nWiderspruchsbegründung vom 11. November 1993 ergibt sich mit \nder notwendigen Deutlichkeit, dass nach Auffassung der Kläger \ndas private Interesse der früheren Eigentümerin des Flurstücks \n422, \ndiese Fläche in größerem Umfang baulich nutzen zu können, im \nRahmen des Aufstellungsverfahrens nicht genügend berücksichtigt \nworden ist. Damit ist ein Abwägungsmangel in einer \n§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 entsprechenden Weise dargetan. \nDass ein im Aufstellungsverfahren bei der Abwägung zu \nberücksichtigender Nachteil auch dann vorliegt, wenn ein zuvor \nim Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Festsetzungen im \nBebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, \nder Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus \nder Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks \nverhindern, ist höchstrichterlich anerkannt.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. \nDezember 1992 – 4 N 2.91 -, BRS 54 \nNr. 38, S. 112f.\n\n56\n\nDer Sache nach liegt jedoch insoweit kein Abwägungsmangel \nvor.\n\n57\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist \nverletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des \nAbwägungsgebotes auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen \nsich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das \nAbwägungsergebnis.\n\n58\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des \nRates der Beigeladenen, die Flurstücke 422 und 424 im \nBebauungsplan Nr. 1c nur zu einem geringen Teil als bebaubare \nGewerbegebietsfläche festzusetzen, diesen Anforderungen nicht \ngerecht wird.\n\n59\n\nAus dem Umstand, dass die Begründung des Bebauungsplans \nhierzu keine ausdrücklichen Erwägungen enthält, lässt sich \nnicht etwa entnehmen, dass der Rat die insoweit gebotene \nAbwägung überhaupt unterlassen hat. Die Begründung eines \nBebauungsplans darf sich auf seine zentralen Regelungen \nbeschränken und muss nicht zu jeder möglicherweise einmal \nstrittig werdenden Frage etwas sagen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. \nNovember 1992 – 4 NB 28.92 -, BRS 54 \nNr. 111, S. 305.\n\n61\n\nDa im Anschluss an die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs zu dem hier in Rede stehenden Komplex keine \nAnregungen und Bedenken eingegangen waren, bestand auch sonst \nkein Anlass für eine nähere Erörterung der die Flurstücke 422 \nund 424 betreffenden Festsetzungen. Dass diese Festsetzungen \ndie private Nutzbarkeit der Flurstücke 422 und 424 erheblich \neinschränken, ist offensichtlich. Es kann daher davon \nausgegangen werden, dass der Rat der Beigeladenen als ein mit \nbauplanerischen Abwägungen befasstes Gremium sich dieser aus \ndem Plan selbst folgenden Beschränkung bewusst war und sie in \nseine abwägende Entscheidung über den Inhalt des Plans \neingestellt hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des \nBebauungsplans. Der Rat hat gesehen, dass für die Umsetzung des \nPlans gegebenenfalls bodenordnende Maßnahmen, das heißt \nUmlegungsverfahren, Grenzregelungen oder notfalls \nEnteignungsverfahren, erforderlich werden.\n\n62\n\nAuch eine Fehlgewichtung im Hinblick auf das objektive \nGewicht der privaten Belange der damaligen Eigentümerin des \nFlurstücks 422 ist nicht erkennbar. Das Flurstück lag zuvor im \nAußenbereich und war grundsätzlich nicht bebaubar. Die nach § \n35 BBauG im Einzelfall zulässige bauliche Nutzung von \nAußenbereichsgrundstücken verlieh der Eigentümerin kein \nBaurecht. Der Plangeber hat diese ursprüngliche baurechtliche \nSituation des Flurstücks 422 insoweit verbessert, als er ihm \nzum Teil Baulandqualität und seiner Eigentümerin damit einen \nPlanungsgewinn verschafft hat. Auch eine willkürliche \nBenachteiligung gegenüber den Eigentümern anderer, zuvor \nebenfalls im Außenbereich gelegener Grundstücke, ist nicht \nfestzustellen. Die planerische Konzeption, durchgehend einen \n40,0 m breiten Streifen parallel zum nordwestlichen \nFahrbahnrand der B von Bebauung freizuhalten, mit der den \nBedenken des Staatlichen Forstamtes G. -M. Rechnung \ngetragen werden sollte, betrifft alle an die B angrenzenden \nGrundstücke im Planbereich. Dass sich diese Konzep-tion, was \ndie bauliche Ausnutzbarkeit angeht, für das Flurstück 422 \nbesonders einschränkend auswirkt, ist kein Ausdruck von \nWillkür, sondern hängt mit der konkreten Lage des Flurstücks \nund seinem ungewöhnlichen Zuschnitt zusammen. Ein Bebauungsplan \nhat sich im Hinblick auf die Festsetzung von Baugebieten und \nüberbaubaren Grundstücksflächen vor allem an städtebaulichen \nErfordernissen zu orientieren und setzt die zulässige bauliche \nNutzung grundsätzlich unabhängig von den vorgegebenen \nGrundstücksgrenzen fest. Die durch den Bebauungsplan \nbegründeten Baurechte können deshalb oftmals ohne eine \nNeuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht verwirklicht werden. \nDie Bebaubarkeit des einzelnen Grundstücks hängt dann davon ab, \ndass in in dem betroffenen Gebiet die Eigentumsverhältnisse neu \ngeordnet werden, weil beispielsweise das Baugebiet sonst nicht \nerschlossen werden kann oder die Grundstücke für die bauliche \nNutzung ungünstig zugeschnitten sind.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, \nNVwZ 2001, S. 1023 (1024).\n\n64\n\nIn solchen Fällen bietet das Bodenordnungsrecht ausreichende \nInstrumentarien, um insoweit zu befriedigenden Ergebnissen zu \ngelangen. Dies gilt insbesondere für das Umlegungsverfahren, \ndas dem Zweck dient, den Zuschnitt der Grundflächen so \numzugestalten, dass die Baugrundstücke möglichst zweckmäßig \ngenutzt werden können. Das Umlegungsverfahren beruht auf dem \nGedanken der Solidargemeinschaft und gewährleistet die \nverfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung, denn es wird \nvom Prinzip der Lastengleichheit und dem Grundsatz der \nwertgleichen Abfindung beherrscht.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8, S. \n34.\n\n66\n\nEs entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG, dass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden \nErmessensentscheidungen, die auf die Belastung von \nEigentümerrechten gerichtet sind oder diese im Ergebnis \nbewirken, die Interessen der betroffenen Eigentümer im \nVerhältnis untereinander und im Verhältnis zu den mit der \nUmlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem fairen \nAusgleich gebracht werden.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, \na.a.O.\n\n68\n\nDavon ist – wie bereits erwähnt - auch der Rat der \nBeigeladenen ausgegangen.\n\n69\n\nAuch das Abwägungsergebnis ist, soweit es die Festsetzungen \nfür die Flurstücke 422 und 424 betrifft, nicht zu beanstanden. \nDie besagten Flächen sind – gegebenenfalls zusammen mit \nbenachbarten Grundstücken - hinreichend für private Zwecke \nnutzbar. Die Kläger können den als überbaubare \nGewerbegebietsfläche festgesetzten Teil der Flurstücke 422 und \n424 verkaufen beziehungsweise verpachten oder selbst \nangrenzende bebaubare Gewerbegebietsflächen erwerben, um ihr \nVorhaben an anderer Stelle zu verwirklichen. Die als nicht \nüberbaubare Gewerbegebietsflächen festgesetzten \nGrundstücksteile lassen zudem alle privaten Nutzungen zu, die \nden getroffenen Festsetzungen nicht widersprechen. Die Ansicht \nder Kläger, dass die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft ist, weil \nsich die festgesetzte Nutzungsart für die Flurstücke 422 und \n424 als faktisches Bauverbot und damit als derart \nunwirtschaftlich erweise, dass nach Lage der Dinge eine \nRentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden \nkönne,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1978 - 4 C 30.76 -, DVBl. \n1979, S. 151 (152),\n\n71\n\ngeht fehl. Eine wirtschaftliche Nutzung der Flurstücke im \nRahmen der Konzeption des Bebauungsplans ist in der oben \naufgezeigten Weise durchaus möglich. Ein gerechtes \nAbwägungsergebnis setzt nicht voraus, dass jedes Grundstück im \nBereich eines Bebauungsplans unabhängig von seinem Zuschnitt \nfür sich allein entsprechend der festgesetzten Nutzungsart \nwirtschaftlich nutzbar sein muss.\n\n72\n\nOb der Plan im Übrigen den Erfordernissen des \nAbwägungsgebotes genügt, bedarf keiner weiteren Prüfung. \nSonstige Abwägungsmängel wären – so sie überhaupt vorliegen – \ngemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 unbeachtlich.\n\n73\n\nEine Abweichung von der Baugrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO 1968, deren Zulassung im Ermessen der \nBauaufsichtsbehörde steht, kommt nicht in Betracht. Nach dieser \nVorschrift kann – wie oben bereits erwähnt - ein Vortreten von \nGebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die \nVoraussetzungen der Vorschrift sind im Hinblick auf das \nstreitbefangene Bauvorhaben der Kläger jedoch nicht gegeben. \nDas Ausmaß des Vortretens - etwa zwei Drittel der Baumasse – \nist nicht nur geringfügig.\n\n74\n\nEbenso wenig können die Kläger eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB \nverlangen.\n\n75\n\nFür eine Befreiung auf der Grundlage dieser Bestimmung ist \nnach deren Struktur nur dann Raum, wenn die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden, alternativ einer der unter den \nNrn. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt und die Abweichung mit \nden öffentlichen Belangen vereinbar ist. Fehlt es an einem der \nElemente des dreigliedrigen Tatbestandes, so erübrigt sich die \nPrüfung, ob die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März \n1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99, \nS. 455. \n\n77\n\nHier würde eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 1c im Hinblick auf die überbaubare \nGrundstücksfläche die Grundzüge der Planung berühren.\n\n78\n\nFür die Frage, ob durch eine Befreiung die Grundzüge der \nPlanung berührt werden, spielt der Rechtsnormcharakter des \nBebauungsplans eine wesentliche Rolle. Seine Festsetzungen sind \nfür das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt \nverbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein \nInstrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im \nInteresse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar \nwidersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber \ngleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an \nFlexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau \numschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung \nder Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines \nBebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der \nGemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den \n§§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von \ndem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen \nabgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine \ngroßzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob \ndie Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der \njeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die \nAbweichung dem planerischen Grundkonzept zu-widerläuft. Je \ntiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung \neingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung \nmöglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür \nherhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung \nbeiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, \ndie für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt \nwerden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder \ngar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen \nGrundstücke anführen ließen.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März \n1999 - 4 B 5.99 -, a.a.O., S. 453f. \n\n80\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Befreiung für das \nVorhaben der Kläger nicht in Frage. Der Plangeber hat \nBaugrenzen vorgeschrieben, um einen durchgehenden 40,0 m \nbreiten Ge-ländestreifen parallel zum nordwestlichen \nFahrbahnrand der B 221 von jeglicher Bebauung freizuhalten. \nDiesem klar hervorgehobenem Ziel widerspräche es, wenn es den \nKlägern gestattet würde, innerhalb dieses Geländestreifens eine \nbauliche Anlage zu errichten. Eine der ausdrücklichen \nPlankonzeption zuwiderlaufende Entwicklung des Plangebiets \nbedarf einer neuen planerischen Entscheidung und kann nicht im \nWege von Baugenehmigungen vorgenommen werden, zumal sich der \nRat der Beigeladenen bereits im Rahmen eines Antrags auf \nÄnderung des Bebauungsplans mit einer möglichen Ausweitung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen in Richtung B 221 befasst und \neine diesbezügliche Planänderung mit Beschluss vom \n29. Juni 1993 verworfen hat.\n\n81\n\nAus den vorstehenden Gründen ist auch der auf eine \nNeubescheidung der Bauvoranfrage gerichtete Hilfsantrag \nunbegründet.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/10-a-407-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-11/10-a-407-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301055","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.534792+00:00"}}