{"status":"available","doknr":"OLD301073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.7A.D134.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"7A D 134/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den gegen den \nSüdteil des Bebauungsplans Nr. 49 der Antragsgegnerin gerichteten \nNormenkontrollantrag zurückgenommen hat.\n\nDer Bebauungsplan Nr. 48 \"S. X. /Am C. \" (qualifiziertes Verfahren) \nder Stadt I. (Satzungsbeschluss vom 27. Mai 1998) ist nicht wirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie bis zum 17. August 2001 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen der \nAntragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; von den danach angefallenen \nKosten tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 48 \"S. X. \n/Am C. \" (qualifiziertes Verfahren) sowie den Nordteil des Bebauungsplans \nNr. 49 \"S. X. /Am C. \" (einfacher Bebauungsplan) der Antragsgegnerin, \nweil diese Pläne sein Grundeigentum mit von ihm beanstandeten Festsetzungen \nüberplanen.\n\n3\n\nDie vom Antragsteller angegriffenen Bebauungspläne erfassen gemeinsam ein \nAreal, das sich entlang der Nordostseite der I1. straße des Ortsteils N. der \nAntragsgegnerin von der L.----straße auf einer Länge von insgesamt rd. 550 m nach \nSüdosten erstreckt und im Wesentlichen gut 200 m breit ist. Ziel der parallel \naufgestellten Bebauungspläne Nr. 48 und 49 ist es, die verkehrliche Anbindung der \nProduktionsstätten der Firma T. zu verbessern sowie gleichzeitig die baulichen \nNutzungsmöglichkeiten im Umfeld der neuen Straße zu regeln.\n\n4\n\nBei der Firma T. handelt es sich um einen größeren kunststoffverarbeitenden \nBetrieb. Die Produktionsstätte der Firma T. liegt außerhalb des Geltungsbereichs \nder Bebauungspläne unmittelbar nördlich der L.----straße . Südöstlich hiervon \nbefindet sich - über 150 m von der Produktionsstätte entfernt - ein weiteres lang \ngestrecktes Areal der Firma T. , das im Wesentlichen als Lager und \nParkplatzgelände genutzt wird. Dieser ca. 300 m lange und im Mittel gut 70 m breite \nBereich erstreckt sich gut 100 m nordöstlich der I1.----straße etwa parallel zu dieser \nund wird von der Straße Am C. erschlossen. Diese führt etwa parallel zur I1.----\nstraße weiter nach Südosten an dem südöstlich des Firmengeländes gelegenen \nSportplatz vorbei und mündet schließlich in die beiderseits von Wohnbebauung \ngesäumte X1.---------straße , die über 600 m südöstlich des Firmengeländes in die \nI1.----straße mündet.\n\n5\n\nDie Bereiche der Firma T. werden derzeit wie folgt angedient: Zur \nProduktionsstätte gelangt der Lkw-Verkehr, indem er von Südosten kommend auf der \nI1.----straße an der Einmündung der L.----straße vorbei weitere rd. 500 m nach \nNorden in die dicht bebaute Ortslage vom N. hineinfährt, sodann in die H. -B. -\nStraße abbiegt und dieser folgend weitere 500 m zunächst nach Osten und sodann \nnach Süden fährt, um den Produktionsbetrieb und die L.----straße mit den dort \ngelegenen Laderampen zu erreichen. Der weiter südöstlich gelegene Lager- und \nParkplatzbereich wird von der L.----straße über ein kurzes Stück der Straße An der \nI2. und sodann die Straße Am C. angedient. Er kann auch unmittelbar aus \nRichtung Südosten über die X1.---------straße und sodann die Straße Am C. \nangefahren werden.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 49 erfasst mit seinem von Antragsteller weiterhin \nangegriffenen Nordteil das bebaute Gelände südlich der L.----straße sowie die \nRandbebauung an der Nordostseite der I1.----straße von Haus Nr. 82 bis Nr. 76 und \nmit seinem vom Antragsteller nicht mehr angegriffenen Südteil die Randbebauung \nder I1.----straße von Haus Nr. 68a bis Nr. 44, das dahinter gelegene unbebaute \nGelände (S. X. ) sowie den Lager- und Parkplatzbereich der Firma T. . \nDiese beiden Teilbereiche fangen den Geltungsbereich des vom Antragsteller \ngleichfalls angegriffenen Bebauungsplans Nr. 48 ein, der das Gelände von der I1.----\nstraße zwischen den Häusern Nr. 76 und 68a bis zur Straße An der I2. /Am C. \nerfasst.\n\n7\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks \nL.----straße 10 (Gemarkung N. Flur 11 Flurstücke 400, 101 und 94) sowie der \nunbebauten Grundstücke Flur 11 Flurstück 106 und Flur 13 Flurstück 94. Der \nBebauungsplan Nr. 48 überplant das Flurstück 94 der Flur 13 teilweise als \nnutzungseingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) und teilweise als dem GE1 \nzugeordnete private Grünfläche. Das Flurstück 106 der Flur 11 wird teilweise \ngleichfalls vom Bebauungsplan Nr. 48 als dem GE1 zugeordnete Grünfläche \nüberplant, teilweise wird es vom Bebauungsplan Nr. 49 erfasst und - wie das \nWohngrundstück L.----straße 10 - als Mischgebiet ausgewiesen.\n\n8\n\nDie Randbebauung an der Nordostseite der I1.----straße wird wie folgt genutzt: \nAn der Ecke I1.----straße /L.----straße steht die evangelische Kirche. Es schließen \nsich nach Süden die Gaststätte N1. I3. mit Biergarten im Hintergelände (Nr. 82), \nein 'Landkaufhaus' (Nr. 80), das dem Antragsteller T1. (Antragsteller im Verfahren \n7a D 133/99.NE) gehört, sowie zwei Wohnhäuser (Nrn. 78 und 76) an. Diese \nBebauung liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49. Unmittelbar neben \ndem Wohnhaus Nr. 76 befindet sich - bereits im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 48 - der Betrieb N2. /Q. (Tischlerei/Entwurfsbüro). Es \nschließt sich eine Freifläche von ca. 50 m mit einem Trafohäuschen und sodann die \nSchreinerei C1. (Antragsteller im Verfahren 7a D 111/99.NE) an. Die weitere \nBebauung liegt wieder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49.\n\n9\n\nZwischen der evangelischen Kirche und der Gaststätte führt die schmale Straße \nI4. zum ehemaligen 'Konfirmandenhaus', das rd. 70 m von der L.----straße \nund rd. 60 m von der I1.----straße entfernt im Hintergelände liegt und im \nErdgeschoss vom Antragsteller T1. als Lager für sein 'Landkaufhaus' sowie im \nObergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Die weitere Bebauung südlich der L.--\n--straße dient Wohnzwecken. Ihr liegen an der Nordseite der L.----straße die \nRampen der Firma T. gegenüber. Bei der Bebauung an der Südwestseite der \nStraße An der I2. handelt es sich im Wesentlichen gleichfalls um Wohnbebauung. \nIm Erdgeschoss des Hauses auf dem Flurstück 158, dem Eckgrundstück zur Straße \nAm C. , befindet sich ein Steinmetzbetrieb, der auch die Freibereiche zu \nLagerzwecken nutzt.\n\n10\n\nDer im vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan Nr. 48 trifft folgende \nFestsetzungen:\n\n11\n\nKernstück des Bebauungsplans Nr. 48 ist eine neue Straßentrasse, die von der \nI1.----straße zwischen der Schreinerei C1. und dem Betrieb N2. /Q. durch \ndas bislang unbebaute Gelände zur Straße Am C. führen soll. Sowohl der \nVerknüpfungsbereich der Straße Am C. als auch der zur L.----straße führende \nAbschnitt der Straße An der I2. sind im Bebauungsplan Nr. 48 als Verkehrsfläche \nausgewiesen. Die drei bebauten Grundstücke an der Südwestseite der Straße An der \nI2. sind als zweigeschossig in offener Bauweise bebaubares Mischgebiet (GRZ 0,6; \nGFZ 1,2) ausgewiesen. Dabei ist für den Bereich um den vorhandenen \nSteinmetzbetrieb ein nutzungseingeschränktes Mischgebiet (MI1) festgesetzt, in dem \nWohngebäude, \"Wohnungen im erdgeschossigen Bereich\" sowie \nVergnügungsstätten unzulässig und - neben den weiteren Nutzungsarten nach § 6 \nAbs. 2 BauNVO - Wohnungen nur ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Als in \ngleicher Weise nutzungseingeschränkte Mischgebiete ausgewiesen sind auch die \nnördlich der neuen Straßentrasse zur L.----straße hin gelegenen Bereiche um den \nvorhandenen Betrieb N2. /Q. sowie das ehemalige 'Konfirmandenhaus'. Das \nzwischen letzterem und der Bebauung An der I2. gelegene, bislang unbebaute \nGelände ist weitgehend als nutzungseingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) mit einer \nGRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 ausgewiesen. Hier sind neben Geschäfts-, Büro- \nund Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nur \nsolche Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe \nallgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören; ferner sind die \nAusnahmen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO zugelassen. Unzulässig sind \nhingegen \"Wohnungen im erdgeschossigen Bereich\" und Vergnügungsstätten. Die \ngleiche nutzungseingeschränkte Gewerbegebietsausweisung findet sich auch für das \nsüdlich an die neue Straßentrasse angrenzende Gelände. Dabei ist für den Bereich \num die Schreinerei C1. (GE2) zusätzlich festgesetzt, dass angemessene \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Schreinerei \"im \nRahmen des Bestandsschutzes\" auf der Grundlage des der Begründung zum \nBebauungsplan beigefügten Schallschutzgutachtens zulässig sind. Für alle \nBaugebiete sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und die \nDachneigung der Satteldächer festgesetzt. Für die Baugebiete mit Ausnahme der \nneben der Straße An der I2. ausgewiesenen Mischgebiete sind ferner Vorgaben für \ndie maximale Giebelbreite, die maximale Traufhöhe und die maximale Höhe der \nOberkante des Fußbodens über NN festgesetzt.\n\n12\n\nNeben diesen Nutzungsausweisungen setzt der Bebauungsplan Nr. 48 private \nGrünflächen fest, die die im Plan festgesetzten Baugebiete untereinander bzw. zur \nneuen Straßentrasse hin abgrenzen. Weitere Grünflächen erstrecken sich entlang \ndes S1. bachs, der neben der Straße Am C. bzw. entlang der Südwestseite \nder Bebauung An der I2. verläuft, und liegen zwischen dem nördlichen \nnutzungseingeschränkten Gewerbegebiet und der außerhalb des Plangebiets \ngelegenen Bebauung südlich der L.----straße . Die letztgenannten Grünflächen, die \nauch Grundeigentum des Antragstellers erfassen, sind ausdrücklich den \ngewerblichen Flächen auf den Grundstücken des GE1 Gebietes zugeordnet. Der \nPlan enthält ferner Vorgaben für die Bepflanzungen der Grünflächen und der \nfestgesetzten Flächen zum Anpflanzen von heimischen standortgerechten Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen, eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten \nzu belastende Fläche und gestalterische Festsetzungen und weist eine Fläche für \nVersorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität aus. Schließlich \nsind in den Plan wasserrechtliche Regelungen (z.B. für ein Regenrückhaltebecken \nsowie Bachumgestaltungen) nachrichtlich übernommen.\n\n13\n\nDer Bebauungsplan Nr. 49 setzt in seinem nördlich des Plangebiets Nr. 48 \ngelegenen Bereich für die zur L.----straße hin gelegene vorhandene Bebauung \neinschließlich des Wohnhauses des Antragstellers ein Mischgebiet fest, weist das \nKirchengelände als Fläche für den Gemeinbedarf sowie die Straße I4. und \neinen kleineren von der L.----straße nach Süden führenden Stichweg als öffentliche \nVerkehrsflächen aus und enthält mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten bzw. mit \nLeitungsrechten zu belastende Flächen. Für den südlich des Plangebiets Nr. 48 \ngelegenen Bereich enthält der Bebauungsplan Nr. 49 von der I1.----straße nach \nOsten gesehen im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Einen \nMischgebietsstreifen entlang der I1.----straße für die dort vorhandene \nStraßenrandbebauung, einen Streifen Fläche für die Landwirtschaft bis zum \nS1. bach, die Verkehrsfläche der Straße Am C. , ein nutzungseingeschränktes \nGewerbegebiet für das Lager- und Parkplatzgelände der Firma T. sowie einen \nStreifen Fläche für die Landwirtschaft für das weiter nordöstlich gelegene \nGelände.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne nahm folgenden Verlauf:\n\n15\n\nAm 24. Februar 1993 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die \nBebauungspläne Nr. 48 (qualifizierter Bebauungsplan) und Nr. 49 (einfacher \nBebauungsplan) aufzustellen. Am 2. Juni 1993 fand eine Bürgerbeteiligung statt; \nzudem gingen verschiedene Schreiben Betroffener bei der Antragsgegnerin ein. Der \nRat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 1993, der Anregung auf \nEinstellung des Planaufstellungsverfahrens nicht zu folgen. Mit Anschreiben vom \n8. Mai 1996 wurden die Träger öffentlicher Belange erstmals beteiligt. Am \n25. September 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nStellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss, die in einzelnen \nPunkten modifizierten Planentwürfe offen zu legen.\n\n16\n\nDie Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 8. September 1997 in der \nZeit vom 15. September bis 17. Oktober 1997 statt. Es gingen verschiedene \nBedenken und Anregungen privater Betroffener ein. Der Antragsteller sprach sich \ngegen eine gewerbliche Nutzung für das seinem Wohnhaus benachbarte ehemalige \n'Konfirmandenhaus' aus und wies mit anderen Einwendern insbesondere darauf hin, \ndie bereits durch den Betrieb T. erheblich belasteten Anwohner der L.----straße \nwürden durch die neuen Gewerbeflächen südöstlich ihrer Grundstücke zusätzlich \nbeeinträchtigt und die neue Straße brächte keine Entlastung für die L.----straße . Herr \nC1. , Antragsteller im Verfahren 7a D 111/99.NE, sprach sich insbesondere \ngegen die Zerschneidung seines Grundeigentums durch die neue Straße aus, da er \ndort ein Geschäftshaus mit Schaufensterfront und Lager errichten wolle. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 12. September 1997 erneut \nbeteiligt.\n\n17\n\nAm 25. Februar 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Bedenken und Anregungen, denen er nicht folgte. Um die \nHöhenentwicklung der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 \nbesser zu steuern, entschloss er sich, von der Festsetzung einer maximalen \nGebäudehöhe abzusehen und stattdessen eine Kombination aus Festsetzungen zur \nTraufhöhe, Giebelbreite und Dachform (Satteldach mit vorgegebener Neigung) \nvorzusehen. Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 49 stellte der Rat \nzunächst zurück und beschloss, den geänderten Entwurf des Plans Nr. 48 erneut \noffen zu legen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 9. März 1998 \nin der Zeit vom 23. März bis 9. April 1998 statt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 17. März 1998 erneut beteiligt. Der Oberkreisdirektor \ndes Kreises T2. -X2. wies mit Schreiben vom 20. April 1998 - wie bereits in \nfrüheren Stellungnahmen - auf eine seiner Meinung nach mangelhafte Deckung des \nAusgleichsbedarfs hin. Am 27. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nAnregungen des Oberkreisdirektors nicht zu folgen. Anschließend beschloss er die \nBebauungspläne Nr. 48 und 49 als Satzung und die Beifügung der Begründung. Die \nSatzungsbeschlüsse wurden am 22. Juni 1998 öffentlich bekannt gemacht.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat am 17. Dezember 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich ursprünglich gegen beide \nBebauungspläne insgesamt gewandt hatte. Den gegen den Südteil des \nBebauungsplans Nr. 49 gerichteten Normenkontrollantrag hat er mit Schriftsatz vom \n16. August 2001, bei Gericht eingegangen am 17. August 2001, nicht mehr weiter \nverfolgt. Zur Begründung seines weiterverfolgten Begehrens trägt er insbesondere \nvor:\nEr wende sich vor allem gegen die Verkehrsplanung und die neuen gewerblich \nnutzbaren Flächen an der Rückseite seines Wohnhauses. Die Planung sei auch aus \nverschiedenen Gründen fehlerhaft. Das Planziel einer Entlastung der L.----straße \nund X1.---------straße könne nicht erreicht werden; der Lkw-Verkehr zum Betrieb \nT. müsse ohnehin über die L.----straße fahren. Für die Straße An der I2. sei \nzudem ein Engpass vorgesehen, der Begegnungsverkehr nicht zulasse. Die \nAusweisung der neuen Gewerbegebietsflächen sei mangelhaft. Die Ansiedlung von \nGewerbebetrieben, die an anderer Stelle wegen ihrer Emissionen weichen müssten, \nwürde die Probleme nur verlagern. Die Wohnbebauung an der L.----straße würde \ndurch gewerbliche Nutzungen gleichsam eingeklammert. Problematisch erscheine \nferner der Ausschluss von Wohnnutzung im Erdgeschoss der Mischgebiete; die \nAbschichtung der Bebauung in Ebenen erscheine willkürlich. Für die Festsetzung der \nGiebelbreite fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die im Gewerbegebiet möglichen \nHallen beeinträchtigten das Orts- und Landschaftsbild. Die Hinnahme des \nAusgleichsdefizits sei fehlerhaft abgewogen; auch sei der Ausgleich nicht \nhinreichend gesichert. Die den gewerblichen Bauflächen zugeordnete \nAusgleichsfläche (private Grünfläche) gehöre zudem den Anwohnern der L.----straße \n, die von dem Ausgleich (u.a. Öffnung des C2. bachs) keinen Nutzen hätten. \nSchließlich sei auch die vorgesehene Öffnung des C2. bachs, der erst in den 60er \nJahren in die Wiese verlegt worden sei, fehlerhaft. \n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndie Bebauungspläne Nr. 48 \"S. X. /Am \nC. \" (qualifiziertes Verfahren) und Nr. 49 \n\"S. X. /Am C. \" (einfacher \nBebauungsplan) der Antragsgegnerin, letzteren nur \nhinsichtlich seines nördlichen, zwischen dem \nPlangebiet des Bebauungsplans Nr. 48 und der L.----\nstraße gelegenen Geltungsbereichs, für nichtig zu \nerklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\n22\n\nGemäß Beschluss vom 12. März 2001 hat der Berichterstatter des Senats am \n19. April 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller seinen ursprünglich \nauch gegen den Südteil des Bebauungsplans Nr. 49 gerichteten \nNormenkontrollantrag zurückgenommen hat. \n\n26\n\nDie Zulässigkeit des weiterverfolgten Normenkontrollantrags, mit dem sich der \nAntragsteller insbesondere gegen die Überplanung seines Grundeigentums mit \nseiner Meinung nach fehlerhaften Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 48 sowie \ndes Nordteils des Bebauungsplans Nr. 49 wendet, begegnet keinen Bedenken; \nsolche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n27\n\nDer Antrag ist hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 48 auch im Wesentlichen \nbegründet. Dieser Bebauungsplan leidet an Mängeln, die durch ein ergänzendes \nVerfahren nach § 215a BauGB behoben werden können, und ist daher für nicht \nwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28\n\nForm- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans Nr. 48, die nach den §§ 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht \nvor; rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt.\n\n29\n\nDie im Bebauungsplan Nr. 48 getroffenen Festsetzungen werden jedoch nur \nteilweise den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.\n\n30\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Planung als solche nach § 1 Abs. 3 \nBauGB ist allerdings gegeben.\n\n31\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nBN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N..\n\n33\n\nMit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend \nverminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das \nMerkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen \noffensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit.\n\n34\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1 (S. 4 oben).\n\n35\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung der nach den \nAusführungen in der Planbegründung mit dem Bebauungsplan Nr. 48 verfolgten \nplanerischen Zielsetzung, die Verkehrssituation im Ortskern von N. zu entlasten \nund im Zuge der im Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin von 1990 \nvorgeschlagenen Straßenplanung zusätzliche gewerbliche Flächen im Bereich \nS. X. auszuweisen bzw. Erweiterungsflächen für bestehende gewerbliche \nNutzungen anzubieten, keinem Zweifel.\n\n36\n\nDass die bestehende Verkehrssituation insbesondere wegen des vom Betrieb \nT. verursachten Lkw-Verkehrs den Ortskern erheblich belastet, liegt auf der \nHand. So werden die Verkehre zur Andienung der Produktionsstätte im Bereich H. \n-B. -Straße/L.----straße in einer gut 1 km langen Schleife durch den dicht bebauten \nOrtskern von N. geführt. Dies kann bei Verwirklichung der hier vorgesehenen \nneuen Straßentrasse vermieden werden.\n\n37\n\nDie planerische Zielsetzung der Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen ist \nauch nicht etwa deshalb ein planerischer Missgriff, weil sie - wie der Antragsteller \nmeint - die bestehenden Probleme lediglich \"von einem Ortsteil in einen anderen \nverschieben\" würde. Mit der Ausweisung der neuen gewerblichen Nutzflächen \nverfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, Unternehmen, die auf Grund ihrer Emissionen \naus Gemengelagen oder Wohngebieten aussiedeln müssen, einen neuen Standort \nanbieten zu können. Diese Zielsetzung kann auch dann erfüllt werden, wenn die \nneuen Gewerbeflächen - wie hier - nur solchen Betrieben zur Verfügung stehen, die \ndas Wohnen nicht wesentlich stören. Auch solche mischgebietsverträglichen \ngewerblichen Nutzungen können im Einzelfall je nach ihrem konkreten Standort und \nder spezifischen Empfindlichkeit etwa unmittelbar benachbarter Wohnbebauung in \nGemengelagen bzw. Wohngebieten unzulässig oder zumindest problematisch sein. \nIhre Ansiedlung auf den hier neu geschaffenen Gewerbeflächen scheidet nicht etwa \nvon vornherein aus, sodass der strittige Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen \noffensichtlich vollzugsunfähig wäre. Ob die hier vorgesehene Ausweisung von \nnutzungseingeschränkten Gewerbeflächen auch mit Rücksicht auf die im weiteren \nUmfeld vorhandenen Wohnnutzungen festgesetzt werden konnte, ist keine Frage der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der im \nNachfolgenden noch näher zu prüfenden Erfordernisse des Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB.\n\n38\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n97).\n\n39\n\nBedenken gegen die Bestimmtheit der im Plan getroffenen Festsetzungen sind nicht \nersichtlich. Die Festsetzungen sind jedoch nur teilweise von hinreichenden \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n40\n\nNicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen sind die \nFestsetzungen einer maximalen Giebelbreite von 14 m für die Baugebiete zwischen \ndem S1. bach und der I1.----straße .\n\n41\n\nDiese Festsetzungen sind Bestandteil eines 'Regelungspakets', das in der \nKombination von maximaler Fußbodenhöhe (gemeint ist ersichtlich der \nErdgeschossfußboden), Traufhöhe und Satteldach mit vorgegebenen \nDachneigungen im Interesse des Schutzes vor Beeinträchtigungen des Ortsbilds die \nHöhenentwicklung der zulässigen Gewerbebauten im Bereich des bisherigen \nWiesengeländes begrenzen soll und deshalb an die Stelle der für die neuen \nGewerbegebiete zuvor vorgesehenen maximalen Gebäudehöhe getreten ist. Dies \nfolgt aus den Darlegungen in der ergänzenden Vorlage vom 4. Februar 1998, die \nGrundlage des Ratsbeschlusses über die erneute (eingeschränkte) Offenlegung des \nPlanentwurfs vom 25. Februar 1998 war.\n\n42\n\nDie Festsetzungen gehören nach den der Planurkunde aufgedruckten textlichen \nFestsetzungen nicht zu den Gestaltungsfestsetzungen, sondern sind ausdrücklich \nauf § 16 BauNVO gestützt. Diese Vorschrift gibt für solche Festsetzungen jedoch \nnichts her. Bei der Vorgabe einer Giebelbreite handelt es sich nicht um eine \nFestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen. Zutreffend hatte der Oberkreisdirektor \ndes Kreises T2. -X2. daher bereits in seiner Stellungnahme vom \n16. Oktober 1997 zu der ursprünglich nur für die beiden unmittelbar neben der I1.----\nstraße gelegenen Baugebiete (Betrieb N2. /Q. und Schreinerei C1. ) \nvorgesehenen Festsetzung darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Giebelbreite \nkeine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Maß der baulichen Nutzung) sei \nund mögliche Festsetzungsformen in § 16 BauNVO bestimmt seien. Die \nAntragsgegnerin hat diesen Hinweis offensichtlich missverstanden, wenn sie - wie \naus den Ausführungen auf Seite 9 der Vorlage vom 26. Januar 1998 zum Beschluss \nzur erneuten Offenlegung folgt - glaubte, den Mangel dadurch beheben zu können, \ndass sie die festgesetzte Giebelbreite ausdrücklich auf § 16 BauNVO stützte, statt \nein anderes Element der nach § 16 BauNVO iVm § 18 BauNVO möglichen \nHöhenfestsetzungen - etwa ergänzend zur Traufhöhe die einer Firsthöhe - zu \nwählen.\n\n43\n\nAuch die auf § 1 Abs. 7 BauNVO gestützten Regelungen zur vertikalen \nGliederung der nutzungseingeschränkten Misch- und Gewerbegebiete (MI1, GE1 und \nGE2), nach denen Wohnungen im erdgeschossigen Bereich unzulässig sind, sind \nnicht von dieser hier allein in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage gedeckt.\n\n44\n\n§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO lässt einen auf bestimmte Geschosse bezogenen \nAusschluss einzelner allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässiger \nNutzungen nur zu, wenn \"besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen\". \nDieses Merkmal erfüllen nur solche Gründe, die für das Gebiet, in dem die \nFestsetzung gelten soll, eine Gliederung von Nutzungsarten gerade nach \nGeschossen und damit ein in bestimmter Weise geordnetes Vorhandensein von \nNutzungen auch verschiedener Art jeweils auf den einzelnen Grundstücken \nrechtfertigen können. Es muss sich um ein städtebauliches Ziel handeln, das speziell \neine bestimmte Verteilung und/oder Mischung von Nutzungsarten auf jedem der \ndavon betroffenen Grundstücke im Auge hat und deshalb nach der konkreten \nörtlichen Planungssituation durch das Instrument der vertikalen Gliederung \nverwirklicht werden soll. Damit wird ein städtebaulicher Grund erforderlich, der \ngerade auf die vertikale Gliederung zielt, also die Nutzungsverteilung auf den \neinzelnen Grundstücken im jeweiligen Baugebiet in den Blick nimmt, etwa um in \neinem bestimmten Gebiet gewachsene Strukturen zu erhalten und fortzuentwickeln \noder der Verödung eines Stadtbereichs entgegenzuwirken. Dagegen ist die \nplanerische Absicht, einen bestimmten Anteil von Wohnnutzung in einem bestimmten \nGebiet zu sichern, für sich allein nicht geeignet, eine differenzierende Festsetzung \nnach § 1 Abs. 7 BauNVO zu tragen.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 \nNB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 (S. 44).\n\n46\n\nNichts anderes ist mit der hier festgesetzten vertikalen Gliederung jedoch \nbeabsichtigt. Der Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich der \nnutzungseingeschränkten Mischgebiete dient ausschließlich dazu, die mögliche \nAnzahl von Wohnungen in den betroffenen Bereichen zu beschränken und eine \nMischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe auf Dauer zu \nsichern, wie aus den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung folgt. Dort heißt \nes:\n\n47\n\n\"Ohne die... differenzierte Festsetzung der Wohnnutzung im \nMischgebiet wird die Gefahr gesehen, dass in Teilen ein von der Nutzung \nher als Allgemeines Wohngebiet zu beurteilendes Gebiet neben der hier \ngeplanten nutzungseingeschränkten gewerblichen Baufläche \nentsteht.\"\n\n48\n\nErweist sich hiernach die für die vertikale Gliederung der nutzungseingeschränkten \nMischgebiete angeführte Begründung als nicht hinreichend tragfähig, fehlt es \nhinsichtlich der vertikalen Gliederung der nutzungseingeschränkten Gewerbegebiete \nsogar an jeglicher Begründung. Diese Gliederung spricht auch nicht etwa gleichsam \nfür sich selbst, sodass es keiner dezidierten Begründung bedürfte. Im Gegenteil ist \nauch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen für die \nErdgeschossbereiche der Bauten in den nutzungseingeschränkten Gewerbegebieten \nder Ausschluss von Wohnungen, bei denen es sich ohnehin nur um im \nGewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen handeln kann, \nstädtebaulich gerechtfertigt sein könnte.\n\n49\n\nVon einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist hingegen die in \nden textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung, dass Baukörper einschließlich \nAnbauten eine Grundfläche von max. 1.750 qm nicht überschreiten dürfen.\n\n50\n\nDie Antragsgegnerin ist insoweit allerdings davon ausgegangen, mit dieser \nRegelung eine ergänzende Festsetzung zu den im Plan Nr. 48 durch Baugrenzen \nfestgelegten überbaubaren Grundstücksflächen treffen zu können. Dies folgt schon \ndaraus, dass dieser Regelung in den textlichen Festsetzungen die Worte \n\"Überbaubare Grundstücksfläche:\" vorangesetzt sind und wird bestätigt durch die \nAusführungen auf Seite 3 der Planbegründung. Dort heißt es:\n\n51\n\n\"Für die überbaubaren Grundstücksflächen im Mischgebiet wie \nGewerbegebiet ist festgesetzt, dass Baukörper einschl. Anbauten eine \nGrundfläche von max. 1.750 qm innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche nicht überschreiten dürfen.\"\n\n52\n\nDer für die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen einschlägige § 23 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO gibt für eine quadratmetermäßige Beschränkung der Grundfläche \nbaulicher Anlagen jedoch nichts her. Er lässt nur die Festsetzung von Baugrenzen, \nBaulinien oder Bebauungstiefen und damit insbesondere die Steuerung der \nStandorte baulicher Anlagen auf den Baugrundstücken zu.\n\n53\n\nDie Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen kann \njedoch auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gestützt werden.\n\n54\n\nDass diese Vorschrift in den Planunterlagen nicht als Rechtsgrundlage erwähnt \nwird, ist unschädlich. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit bauplanerischer \nFestsetzungen ist nicht, dass die Festsetzung gerade von der Ermächtigungsnorm \ngedeckt ist, die der Planung zu Grunde gelegt oder sogar ausdrücklich im Plan selbst \nbenannt ist. Die Festsetzung muss als solche lediglich ausreichend bestimmt und in \nihrem Regelungsgehalt durch § 9 BauGB - ggf. in Verbindung mit den diese \nFestsetzungsmöglichkeiten näher umschreibenden Regelungen der BauNVO - \ngedeckt sein. Dabei kann der Regelungsgehalt der Festsetzung auch - innerhalb der \nGrenzen, die sich aus dem planerischen Willen der Gemeinde ergeben, der sich \nwiederum aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließt - durch \nAuslegung ermittelt werden.\n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember \n1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 Nr. 20 (S. 66 f).\n\n56\n\nDiese Auslegung ergibt, dass es der Antragsgegnerin mit der hier betrachteten \nFestsetzung maßgeblich darauf ankam, das Ausmaß der Überbauung der \nGrundstücke in den festgesetzten Gewerbe- und Mischgebieten konkret \nflächenmäßig zu steuern. Eine solche Steuerungsmöglichkeit bietet § 16 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO, der es zulässt, die \"Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen\" (als \nsog. \"GR\") konkret maßbezogen festzulegen. Bei den in der genannten Vorschrift \nangeführten Festsetzungsmöglichkeiten eines Maßes der relativen Überbaubarkeit \nder jeweiligen Baugrundstücke durch die Grundflächenzahl (\"GRZ\") und eines \nMaßes der konkret begrenzten Überbaubarkeit der jeweiligen Baugrundstücke durch \ndie Festsetzung einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (\"GR\") geht es \njeweils darum, eine übermäßige bauliche Nutzung der jeweiligen Baugrundstücke zu \nvermeiden. Hierfür sind zwar in erster Linie Gesichtspunkte des Bodenschutzes \nmaßgeblich.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1995 - 4 NB 36.95 - BRS 57 Nr. 25.\n\n58\n\nDie Festsetzung eines absoluten Maßes als \"GR\" kann zulässigerweise jedoch auch \ndazu dienen, zu große Baukörper zu verhindern, die nicht in das Ortsbild \npassen.\n\n59\n\nVgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, \nRdNr. 27 zu § 16 unter Bezugnahme auf BR-Drs \n402/68.\n\n60\n\nGenau dies ist mit der hier getroffenen Festsetzung beabsichtigt. Sie erfasst nämlich \ndie Baugebiete, die sich in den bislang weitgehend unbebauten Bereich von S. \nX. erstrecken, der seinerseits einen (auch) aus ortsgestalterischer Sicht \nempfindlichen Freiraum unmittelbar südlich des alten Ortskerns von N. erfasst. \nHier soll die künftige Bebauung sowohl hinsichtlich ihrer höhenmäßigen als auch \nbezüglich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung begrenzt werden. Dementsprechend \nwurde im Planaufstellungsverfahren (z.B. im Ratsbeschluss vom 25. Februar 1998) \nausdrücklich angesprochen, dass mit den vorgesehenen Festsetzungen gerade auch \nBeeinträchtigungen des Ortsbilds vermieden werden sollten.\n\n61\n\nDass die Festsetzung zur flächenmäßigen Begrenzung der Baukörper hiernach \nals Festsetzung einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) gemäß \n§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu werten und damit jedenfalls von dieser \nErmächtigungsgrundlage gedeckt ist, steht nicht entgegen, dass im Bebauungsplan \nfür die betroffenen Baugebiete zugleich auch ein relatives Maß der Überbauung der \nGrundstücke durch eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt ist.\n\n62\n\nAllerdings verknüpft die insoweit einschlägige Ermächtigungsnorm des § 16 \nAbs. 2 Nr. 1 BauNVO die Möglichkeiten der Festsetzung einer Grundflächenzahl \n(GRZ) sowie einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) mit dem Wort \n\"oder\". Diese Verknüpfung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Norm damit \nalternative Festsetzungsmöglichkeiten in dem Sinne enthält, dass diese sich \ngegenseitig ausschließen und nicht (auch) nebeneinander festgesetzt werden \nkönnen. Das Wort \"oder\" gibt nicht von seinem Wortlaut her gleichsam zwangsläufig \nvor, dass die mit ihm verbundenen Alternativen sich wechselseitig ausschließen.\n\n63\n\nIn diesem Sinne jedoch: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand \n1. November 2000, RdNr. 28 zu § 16 BauNVO; im \nErgebnis ebenso: Boeddinghaus/Dieckmann, \nBauNVO, 2. Aufl. 1990, RdNr. 36 zu § 16.\n\n64\n\nSchon der allgemeine Sprachgebrauch lässt es zu, eine Verknüpfung mit dem Wort \n\"oder\" auch für solche Alternativen zu wählen, die zwar jeweils für sich gewählt \nwerden können, aber auch nebeneinander anwendbar sind, wenn sie sich nicht \nschon von ihrem Wesen her wechselseitig ausschließen. Eine solche Verwendung \ndes Wortes \"oder\" ist der BauNVO nicht etwa fremd. Sie findet sich vielmehr in \nverschiedenen anderen Regelungen, die der Gemeinde mehrere \nFestsetzungsmöglichkeiten anbieten, die sie auch kumulativ anwenden kann. So \nbietet § 1 Abs. 6 BauNVO in den Nummern 1 und 2 der Gemeinde zwei \nFestsetzungsvarianten an, die mit dem Wort \"oder\" verknüpft sind. Gleichwohl wird \ninsoweit davon ausgegangen, dass auch eine Kombination beider Nummern zulässig \nist.\n\n65\n\nVgl.: Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 70 \nzu § 1.\n\n66\n\nIn den Nummern 1 bis 3 des § 1 Abs. 7 BauNVO werden sogar drei zulässige \nFestsetzungsvarianten mit dem Wort \"oder\" verknüpft, die nach allgemein \nübereinstimmender Auffassung durchaus kumulativ nebeneinander angewandt \nwerden können.\n\n67\n\nVgl.: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, RdNr. \n90 zu § 1; Fickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 111.1 zu \n§ 1; Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 76 zu \n§ 1.\n\n68\n\nSchließlich gibt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich vor, dass unter den in dieser \nVorschrift näher umschriebenen Voraussetzungen die Zahl der Vollgeschosse (Z) \n\"oder\" die Höhe baulicher Anlagen (H) festzusetzen ist. Auch hinsichtlich dieser \nVerwendung des Wortes \"oder\" bestehen keine Bedenken, dass unter den in § 16 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Voraussetzungen Z und H sowohl alternativ als \nauch kumulativ festgesetzt werden können.\n\n69\n\nVgl. etwa: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. \nRdNr. 34 zu § 16 BauNVO; \nBoeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 40 zu \n§ 16.\n\n70\n\nVerwendet die BauNVO hiernach das Wort \"oder\" auch in dem Sinne, dass es bei \nder Festlegung verschiedener Festsetzungsmöglichkeiten auch deren kumulative \nAnwendung zulässt, stellt sich bei den hier in Rede stehenden \nFestsetzungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, die sich ihrem Wesen \nnach nicht wechselseitig ausschließen, lediglich die Frage, ob der Normgeber der \nGemeinde bewusst eine kumulative Anwendung der beiden Varianten GRZ und GR \nverwehren wollte. Hierfür liegt kein Anhalt vor. Das Regelungssystem des § 16 \nAbs. 2 BauNVO ist jedenfalls seit der Neufassung durch die BauNVO 1990 \ngleichsam als \"Baukasten\" ausgestaltet. Dieser bietet der Gemeinde \nFestsetzungsmöglichkeiten an, deren sie sich - innerhalb der in § 16 Abs. 3 BauNVO \nnäher festgelegten Grenzen - frei bedienen kann, wenn und soweit die gewählte \nFestsetzungskombination sinnvoll und städtebaulich begründbar ist.\n\n71\n\nSo auch: Fickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 38 zu \n§ 16.\n\n72\n\nDass die hier gewählte Kombination von GRZ und GR die letztgenannten \nVoraussetzungen erfüllt, ist offensichtlich. Für die Antragsgegnerin war es sinnvoll, \ndie Standorte der zulässigen baulichen Anlagen in den neuen gewerblich nutzbaren \nBaugebieten noch nicht dezidiert durch Baugrenzen zu steuern, weil die \nBaugrundstücke erst noch im Umlegungsverfahren neu zu bilden waren. \nAndererseits bestand jedoch - wie bereits angesprochen - ein nicht unerheblicher \nBedarf, aus ortsgestalterischen Gründen nicht nur die höhenmäßige, sondern auch \ndie flächenmäßige Ausdehnung der Baukörper zu steuern, um die Entstehung \nüberdimensioniert erscheinender Gewerbebauten in der optisch empfindlichen \nRandlage zum Ortskern zu verhindern. Die - aus Gründen des Bodenschutzes \nwiederum angezeigte - Festsetzung einer GRZ konnte hierzu nichts beitragen, \nsodass der Antragsgegnerin letztlich nur die Möglichkeit blieb, zusätzlich eine GR \nfestzusetzen oder das Planziel einer ortsgestalterisch angepassten neuen \ngewerblichen Bebauung in wesentlichen Teilaspekten ganz aufzugeben. Wenn sie \nsich dabei für die Festsetzung einer GR zusätzlich zur GRZ entschieden hat, liegt \ndas im zulässigen Spektrum der durch § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten \nFestsetzungsmöglichkeiten.\n\n73\n\nDie weiteren Ausschlüsse und Gliederungen der Gewerbe- und Mischgebiete \nsind gleichfalls von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 1 Abs. 4 und \n5 BauNVO gedeckt und - wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist - auch \nsachgerecht abgewogen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, in Anwendung \nder Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff BauNVO ein Gewerbegebiet \nfestzusetzen, in dem - wie hier - neben Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören, auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Betriebswohnungen \nzulässig sind.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 \nB 71.87 - BRS 47 Nr. 55; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 11. März 1997 - 10 S 2815/96 - BRS 59 \nNr. 26; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1997 - \n10a D 49/93.NE -; OVG Saarland, Urteil vom \n31. Oktober 2000 - 2 N 4/99 - JURIS-\nDokumentation.\n\n75\n\nAuch die hinsichtlich der Schreinerei C1. nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene \nRegelung für das GE2-Gebiet steht mit dieser Ermächtigung in Einklang.\n\n76\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift kann in überwiegend bebauten Gebieten für \nbestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die bei Festsetzung eines \nBaugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären, im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind, wobei nach Satz 2 nähere \nBestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden können. Die Voraussetzungen \nfür eine Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO liegen hier vor.\n\n77\n\nDie spezielle Regelung für den Bereich der Schreinerei C1. ist \"in \nüberwiegend bebauten Gebieten\" im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen. \nDiese Bestimmung steht in sachlichem Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 \nBauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene \nOrtsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und ermöglicht eine am \nBestand orientierte Planung.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nBN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 100).\n\n79\n\nDementsprechend ist das Merkmal \"in überwiegend bebauten Gebieten\" jedenfalls \ndann erfüllt, wenn sich die Anlage, die über § 1 Abs. 10 BauNVO planerisch \ngesichert werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet \nund ihr Standort dabei in einem solchen Bereich des Ortsteils liegt, der seinerseits \n\"überwiegend\" bebaut ist, in dem mithin die Mehrzahl der im Bauland gelegenen \nGrundstücke baulich genutzt ist.\n\n80\n\nIm Ergebnis ebenso: Fickert/Fieseler, a.a.O. \nRdNr. 138 zu § 1.\n\n81\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schreinerei C1. liegt innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie ist Bestandteil der \nzusammenhängenden Bebauung, die sich beiderseits der I1.----straße erstreckt und \netwas nördlich der Schreinerei auch die über die Straße I4. und die L.----\nstraße erschlossene Bebauung mit umfasst. Zudem liegt sie innerhalb dieses \nBebauungszusammenhangs in einem Bereich, in dem die Baugrundstücke, von \nwenigen Lücken abgesehen, praktisch durchgehend bebaut sind. Dass die \nSchreinereigebäude im Osten an den größeren unbebauten Bereich von \"S. \nX. \" angrenzen, der wegen seiner Dimensionen von gut 800 m Länge und im \nMittel ca. 100 m Breite offensichtlich als Außenbereich zu qualifizieren ist, ist \nunerheblich. Das Kriterium \"in\" überwiegend bebauten Gebieten setzt nicht voraus, \ndass die betroffene Anlage allseits von Bebauung umgeben ist, sondern ist auch \ndann erfüllt, wenn die Anlage jedenfalls von zwei oder gar drei Seiten von \nzusammenhängender Bebauung gleichsam 'eingefangen' ist.\n\n82\n\nDer Schreinereibetrieb wäre bei der gewählten Festsetzung eines \nnutzungseingeschränkten Gewerbegebiets auch unzulässig. Zwar gehören \nSchreinereien, namentlich der hier gegebenen Größenordnung, typischerweise in \nGewerbegebiete. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsmöglichkeiten des in Rede \nstehenden Gewerbegebiets jedoch - wie bereits angesprochen - auf \nmischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe beschränkt. Diesen Anforderungen \ngenügt die Schreinerei bei typisierender Betrachtung nicht.\n\n83\n\nZur Maßgeblichkeit einer typisierenden \nBetrachtung bei der Frage, ob eine vorhandene \nAnlage iSv § 1 Abs. 10 BauNVO \"unzulässig\" wäre, \nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2001 - 7a D \n169/98.NE - BauR 2001, 1052.\n\n84\n\nEs handelt sich bei ihr um eine mittelgroße Schreinerei mit ca. 10 Beschäftigten, in \nder neben Möbeln, Fenstern und Treppen auch Kunststofffenster hergestellt werden. \nDer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO steht ferner nicht entgegen, dass die \nUnzulässigkeit der Schreinerei C1. erst daraus folgt, dass in dem hier \nfestgesetzten Gewerbegebiet gerade solche Betriebe ausdrücklich ausgeschlossen \nworden sind, zu deren Störkategorie die Schreinerei typischerweise gehört. Für die \nAnwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO ist unerheblich, ob die Unzulässigkeit des \nim Wege einer erweiterten Bestandssicherung abzusichernden Betriebs aus den \nallgemein für das betreffende Baugebiet geltenden Regelungen der jeweils \neinschlägigen Norm der §§ 2 bis 9 BauNVO folgt oder erst daraus, dass die \nGemeinde zuvor von den Ausschlussmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihr \nnach § 1 Abs. 5 BauNVO zu Gebote stehen.\n\n85\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nBN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 101).\n\n86\n\nDie hier getroffene Festsetzung ist auch inhaltlich von § 1 Abs. 10 BauNVO \ngedeckt.\n\n87\n\nIhr Wortlaut ist allerdings missverständlich und bedarf der Auslegung. Indem die \nbetreffende Festsetzung angemessene Erweiterungen, Änderungen und \nErneuerungen \"im Rahmen des Bestandsschutzes\" zulässt, steht sie ihrem Wortlaut \nnach in Widerspruch zu dem engen Verständnis des Bestandsschutzes, das in der \nRechtsprechung seit längerem anerkannt ist. Hiernach beschränkt sich der \nBestandsschutz für bauliche Anlagen - im Sinne eines 'passiven' Bestandsschutzes - \nnur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion und erfasst \ngrundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen.\n\n88\n\nSo ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom \n15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - BRS 57 \nNr. 246; vgl. ferner die zusammenfassende \nDarstellung der jüngeren \nBestandsschutzrechtsprechung in BVerwG, Urteil \nvom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. \n382 f).\n\n89\n\nDemgegenüber lässt § 1 Abs. 10 BauNVO gerade Festsetzungen zu, nach denen \nder Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorlieb nehmen muss, die \nihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und sich \nim Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern ihn \nje nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzen sollen, \nweiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nvorzunehmen.\n\n90\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nBN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 101).\n\n91\n\nDem Merkmal \"im Rahmen des Bestandsschutzes\" in der hier getroffenen \nFestsetzung liegt damit ersichtlich nicht das nunmehr maßgebliche enge Verständnis \neines lediglich 'passiven' Bestandsschutzes zu Grunde, wie schon daraus folgt, dass \ndie nach heutigem Verständnis vom Bestandsschutz gerade nicht mehr gedeckten \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des Schreinereibetriebs zulässig \nsein sollen. Bei verständiger Würdigung ist vielmehr eine von § 1 Abs. 10 BauNVO \nbezweckte 'Bestandssicherung' gemeint, die dem vorhandenen Betrieb einen \nerweiterten Schutz zuteil werden lassen und ihm auch an sich gebietsfremde \nEntwicklungschancen offen halten soll.\n\n92\n\nVgl. zu letzterem gleichfalls BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999, a.a.O..\n\n93\n\nDie nähere Begrenzung der zugelassenen 'Bestandssicherung' erschließt sich \ndanach unter Verwertung auch des der Begründung zum Bebauungsplan \nbeigefügten Gutachtens, auf das in der Festsetzung ausdrücklich Bezug genommen \nwird. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Betrieb am \nTag - Nachtbetrieb liegt ohnehin nicht vor - in seinem Umfeld den für ein Mischgebiet \nmaßgeblichen, nach der TA Lärm ermittelten und bewerteten Immissionswert von 60 \ndB (A) einhält und bei möglichen Erweiterungen und Erneuerungen auch künftig \neinhalten kann, wenn die bisherigen Konstruktionsprinzipien für den Bau beachtet \nwerden. Die 'Bestandssicherung' ist damit nach dem Sinn der hier getroffenen \nFestsetzung darauf beschränkt, dass die \"angemessenen\" Erweiterungen, \nÄnderungen und Erneuerungen der Schreinerei durch das bestehende \nImmissionsgeschehen begrenzt, mithin nur solche Veränderungen zulässig sind, die \ndas gegebene Immissionsgeschehen nicht nachteilig verändern. Dies wird bestätigt \ndurch die Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung, nach denen der \nvorhandene Betrieb \"bereits jetzt auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht \nnehmen muss\". Dem Plangeber kam es mithin ersichtlich darauf an, eine betriebliche \nWeiterentwicklung nur im Rahmen des bereits bestehenden 'rücksichtsvollen' \nBetriebsgeschehens zuzulassen.\n\n94\n\nDie im Plan getroffenen Festsetzungen wahren, abgesehen von der noch \ngesondert anzusprechenden Berücksichtigung der Belange von Natur und \nLandschaft, auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. \nDer Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den Bebauungsplan \nNr. 48 als Satzung zu beschließen, weder die weiteren betroffenen Belange verkannt \nnoch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven \nGewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.\n\n95\n\nDie den Kern der vorliegenden Planung bildende Ausweisung der neuen \nStraßentrasse einschließlich der weiteren vom Plan geregelten Umgestaltungen des \nStraßennetzes unterliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen \nAbwägungsmängeln.\n\n96\n\nDie im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB bereits angesprochenen, für die Schaffung einer neuen Straße sprechenden \nöffentlichen Belange sind von erheblichem Gewicht. Dies gilt sowohl für die mit dem \nPlan verfolgte Zielsetzung, den rd. 1 km langen 'Umweg' des betriebsbedingten Lkw-\nVerkehrs der Firma T. durch den dicht bebauten Ortskern zu vermeiden, als auch \nfür die weitere Zielsetzung einer besseren Anbindung des Lager- und \nParkplatzgeländes der Firma T. und der dadurch ermöglichten Entlastung der von \nWohnbebauung gesäumten X1.---------straße . Verkehrliche Zielsetzungen dieser Art \nrechtfertigen es grundsätzlich, auch die Belange privater Grundeigentümer \nzurückzusetzen und ihr Eigentum fremdnützig mit einer öffentlichen Verkehrsfläche \nzu überplanen.\n\n97\n\nDie Antragsgegnerin hat bei ihrer abwägenden Entscheidung für die neue \nStraßentrasse auch das objektiv gegebene Gewicht der gegenläufigen Belange nicht \nverkannt. Der Inhaber des Schreinereibetriebs, dessen Grundeigentum durch die \nneue Trasse zerschnitten wird, hatte in erster Linie geltend gemacht, dass er an der \nI1.----straße in absehbarer Zeit ein Geschäftshaus mit Schaufensterfront und Lager \nerrichten wolle. Dem wurde nach den Ausführungen auf Seite 5 der Vorlage vom \n26. Januar 1998, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Zurückweisung dieser \nBedenken gefolgt ist, entgegengehalten, die Grundstücke dieses Einwenders \ngrenzten an dieser Straßenseite nur zu einem Teilbereich an die I1.----straße und \nwürden durch die Trafostation unterbrochen, der Plan sehe ferner bauliche \nErweiterungsmöglichkeiten vor und die Orientierung zur neuen Erschließungsstraße \nsowie zur I1.----straße sei zudem als zentral zu betrachten. Diese Erwägungen \ntreffen der Sache nach zu. Das Eigentum des betroffenen Einwenders verliert durch \ndie neue Straßentrasse nur auf rd. 17 m Länge eine unmittelbare Straßenfront an der \nI1.----straße . Es behält eine Straßenfront zur I1.----straße von rd. 28 m Länge und \ngewinnt durch die neue Erschließungsstraße bei seinem bestehenden \nGrundstückszuschnitt über 50 m Frontlänge zur neuen Erschließungsstraße hinzu, \nwobei sich zusätzliche Veränderungen zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen der \nfür die Planumsetzung ausdrücklich vorgesehenen Umlegung (vgl. Seite 6 der \nPlanbegründung) ergeben mögen. Dafür, dass die künftige Ecklage für ein \nGeschäftshaus mit Außenwirkung nicht als \"zentral\" gewertet werden könnte, liegt \nkein vernünftiger Anhalt vor. Auch im Übrigen lassen die Planfestsetzungen im - von \nder I1.----straße aus gesehen - rückwärtigen Bereich bauliche Erweiterungen zu, die \nohne den Plan Nr. 48 mit Blick auf den hinter den Betriebsgebäuden offensichtlich \nbeginnenden Außenbereich nicht gegeben sein dürften.\n\n98\n\nAngesichts dieser objektiv zutreffend erkannten Gewichtigkeiten liegt die von der \nAntragsgegnerin vorgenommene Zurücksetzung der gegenläufigen Belange - auch \ndes Inhabers der Schreinerei - noch im zulässigen Spektrum einer sachgerechten \nAbwägung. Dies gilt umso mehr, als nach den dem Senat vorliegenden \nAufstellungsvorgängen (vgl. Seite 3 der Vorlage vom 26. Januar 1998) auch die \nkünftigen Belastungen der betroffenen Wohnbevölkerung in den Blick genommen \nwurden und die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass nach der Prognose eines \nFachbüros zur Verkehrsentwicklung keine Überschreitung von Grenzwerten zu \nbefürchten war.\n\n99\n\nAnderes gilt nicht etwa deshalb, weil die Antragsgegnerin die von ihr im Ergebnis \nnicht berücksichtigten Alternativen zur hier gewählten Trassierung der neuen Straße \nnicht hinreichend gewürdigt hätte. Die im vorliegenden Gerichtsverfahren erneut \nangesprochenen Varianten einer Anbindung der neuen Straße zwischen den \nHäusern I1.----straße 40 und 44 im Bereich des Fußwegs \"S. X. \" \n(Südgrenze des Bebauungsplans Nr. 49) oder noch weiter südlich im Bereich der \nBushaltestelle zwischen den Häusern I1.----straße 28 und 32 waren ausdrücklich \nGegenstand der Beratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und \nVerkehrsplanung vom 1. September 1993. Dieser ist den bereits im \nPlanaufstellungsverfahren angesprochenen Alternativvorschlägen aus den auf Seite \n5 der Vorlage vom 25. August 1993 dargelegten Erwägungen nicht gefolgt. Diese \nErwägungen, eine Trassierung über den Fußweg wegen der engen Bebauung an der \nI1.----straße und eine Trassierung im Bereich der Bushaltestelle wegen der \nNotwendigkeit eines umfangreichen Ausbaus der Straße Am C. und einer \nlängeren Verlegung des S1. abzulehnen, sind sachgerecht und lassen \nAbwägungsmängel nicht erkennen.\n\n100\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Varianten im weiteren \nPlanungsverfahren nicht nochmals ausdrücklich in die Abwägungserwägungen - \netwa des Rates der Antragsgegnerin bei der abschließenden Beschlussfassung über \nden Bebauungsplan Nr. 48 - einbezogen wurden. Kommen Alternativlösungen \nernsthaft in Betracht, ist der Plangeber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis \nzuletzt offen zu halten und alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen \nAlternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Er ist vielmehr \nbefugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger \ngeeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. \nVerfährt der Plangeber in dieser Weise, so handelt er nicht schon dann \nabwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls \nmit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn diese Lösung \nsich hätte aufdrängen müssen.\n\n101\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C \n5.95 - BRS 58 Nr. 7 (S. 29 f) zur entsprechenden \nAlternativenprüfung in der Fachplanung.\n\n102\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die hier \ngewählte Trassenführung in besonderem Maße geeignet ist, die notwendigerweise \nüber die I1.----straße fließenden Verkehre zu den verschiedenen Betriebsteilen der \nFirma T. zu bündeln und jedenfalls weitgehend insbesondere von solchen \ninnerörtlichen Straßen fernzuhalten, an denen ausschließlich oder jedenfalls weit \nüberwiegend gewohnt wird. Dass die Planung keine Entlastung der L.----straße \nbewirkt, steht dem nicht entgegen. Die Belastung der dort ansässigen \nWohnbevölkerung ist im Wesentlichen Folge der konkreten Lage und baulichen \nKonzeption des Produktionsbereichs und könnte der Sache nach nur dann \nwesentlich geändert werden, wenn dieser Produktionsbereich baulich erheblich \numgestaltet oder gar vollständig verlagert würde. Eine solche Zielsetzung verfolgt die \nvorliegende Planung jedoch nicht.\n\n103\n\nNicht zu beanstanden sind auch die weiter getroffenen Ausweisungen der \nVerkehrsflächen. Dies gilt insbesondere für den vorgesehenen Ausbau der Straße \nAn der I2. , auf der nach eigenem Vortrag der \"Anwohner der Straße 'An der I2. ' \nund 'Am C. '\" in ihrem Einwendungsschreiben vom 15. Oktober 1997 bereits der \nganze innerbetriebliche Lkw-Verkehr der Firma T. zwischen ihren beiden \nWerksstandorten stattfindet. Dieser Ausbau ist Voraussetzung dafür, den \nbetriebsbedingten Lkw-Verkehr der Firma T. - wie vorgesehen - über die neue \nStraßentrasse zum Produktionsbereich zu führen, und damit unverzichtbares \nElement für die angestrebte Entlastung des Ortskerns von N. . Der Umstand, dass \nim Interesse der Schonung vorhandener Bausubstanz bei diesem Ausbau auf knapp \n40 m Länge ein engerer Bereich von rd. 4,50 m Fahrbahnbreite verbleiben soll, der \njedenfalls einen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw auch bei verminderter Geschwindigkeit \nnicht zulässt (vgl. Bild 14 auf Seite 29 der Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen; EAE 85/95), lässt einen Mangel der Planung nicht erkennen. \nZwar mag im Einzelfall bei Begegnungsfällen - wie vom Antragsteller angesprochen - \neines der Fahrzeuge vor der 'Engstelle' warten müssen. Dafür, dass solche \nBegegnungsfälle in erheblich ins Gewicht fallendem Ausmaß zu erwarten wären, liegt \njedoch kein konkreter Anhalt vor.\n\n104\n\nAuch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen keine \nAbwägungsmängel erkennen.\n\n105\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die vom Bebauungsplan Nr. \n48 erfassten bislang unbebauten Flächen von \"S. X. \", die - wie bereits \ndargelegt - bislang als Außenbereich zu qualifizieren waren, als \nnutzungseingeschränkte Gewerbegebiete ausgewiesen hat. Die gewerblichen \nNutzungen sind hier - wie gleichfalls bereits dargelegt - in Anwendung der \nDifferenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO zulässigerweise auf \nsolche beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören, mithin \nmischgebietsverträglich sind. Dieser Ausweisung steht nicht entgegen, dass sich \nnördlich bzw. nordöstlich der GE1-Gebiete Wohnbebauung befindet. Darin, dass sich \nneben vorhandener Wohnbebauung künftig mischgebietsverträgliche \nGewerbebetriebe ansiedeln dürfen, liegt insbesondere kein Verstoß gegen den \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, der in der planerischen Abwägung als sog. \n'Abwägungsdirektive' zu beachten ist.\n\n106\n\nZu dieser Bedeutung des § 50 BImSchG vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 24. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - \nBRS 62 Nr. 4 (S. 17).\n\n107\n\nWenn in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO Wohngebäude und nicht wesentlich \nstörende Gewerbebetriebe unmittelbar nebeneinander zulässig sind, liegt es auch im \nzulässigen Spektrum planerischer Gestaltungsfreiheit, entsprechend \nnutzungseingeschränkte Gewerbegebiete in der Nachbarschaft solcher Bereiche \nauszuweisen, in denen gewohnt wird.\n\n108\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - \n7a D 122/94.NE - BRS 58 Nr. 30 (S. 115).\n\n109\n\nEine mit einer sachgerechten Abwägung nicht zu vereinbarende Verkennung der \nbetroffenen Belange liegt hier auch nicht deshalb vor, weil namentlich die an der L.---\n-straße gelegene Wohnbebauung bereits den nicht unerheblichen Immissionen des \nunmittelbar nördlich der L.----straße vorhandenen Produktionsbereichs der Firma \nT. einschließlich des betrieblich bedingten Lkw-Verkehrs ausgesetzt ist.\n\n110\n\nDavon, dass diese Wohnbebauung gleichsam von gewerblichen Nutzungen 'in \ndie Zange' genommen wird, kann schon deshalb keine Rede sein, weil die neue \n(mischgebietsverträgliche) gewerbliche Nutzung durch die festgesetzte private \nGrünfläche von rd. 25 bis 30 m Tiefe deutlich von den zur L.----straße orientierten \nWohngrundstücken abgesetzt ist. Hinzu kommt, dass diese Wohnbebauung nach der \nohne die in den Bebauungsplänen Nr. 48 und 49 getroffenen Ausweisungen gemäß \n§ 34 BauGB vorzunehmenden Bewertung nicht etwa als faktisches (allgemeines oder \ngar reines) Wohngebiet zu qualifizieren ist. Bei einer planungsrechtlichen Bewertung \ndes südlich der L.----straße gelegenen Bebauungszusammenhangs kann die \nBetrachtung - unabhängig davon, ob auch der nördlich der L.----straße gelegene \nBetrieb noch prägend auf die südlich der Straße gelegene Bebauung einwirkt - nicht \nauf die unmittelbar an der L.----straße gelegenen und etwas ins Hintergelände \nhineinreichenden Wohnhäuser beschränkt werden. Nach den örtlichen \nVerhältnissen, wie sie aus dem vorliegenden Kartenmaterial unter Berücksichtigung \ndes vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat \nvermittelten Eindrucks ablesbar sind, bilden die südlich der L.----straße gelegenen \nWohnhäuser einen untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Gebäuden, die \nsich an der Straße An der I2. bis zur Einmündung der Straße Am C. \nerstrecken, sowie den Gebäuden, die über die Stichstraße I4. erschlossen \nwerden und sich südlich der Kirche entlang der Nordostseite der I1.----straße \nerstrecken. Damit wird die Eigenart dieses Bebauungszusammenhangs auch durch \ngewerbliche Nutzungen mitgeprägt, zu denen jedenfalls der Steinmetzbetrieb An der \nI2. , die gewerbliche Lagernutzung im ehemaligen 'Konfirmandenhaus' sowie die \nGaststätte mit Biergarten und das 'Landkaufhaus' an der I1.----straße gehören. Unter \nBerücksichtigung dieser vorhandenen Nutzungen scheidet eine Bewertung der \nBebauung südlich der L.----straße als eines faktischen allgemeinen Wohngebiets \naus. Dabei kann dahinstehen, ob der Bereich trotz des vorhandenen Übergewichts \nvon Wohnbebauung schon als faktisches Mischgebiet zu werten ist oder ob es sich \njedenfalls um einen sog. 'diffusen' Innenbereich handelt.\n\n111\n\nAus den vorstehend angesprochenen charakteristischen Merkmalen der hier \nvorgefundenen tatsächlichen Bebauung folgt zugleich, dass auch die Überplanung \nder Bebauung An der I2. sowie der Bereiche um das ehemalige \n'Konfirmandenhaus' und den Betrieb N2. /Q. als Mischgebiet - abgesehen von \nder bereits angesprochenen, mit § 1 Abs. 7 BauNVO nicht zu vereinbarenden \nvertikalen Gliederung - nicht zu beanstanden ist.\n\n112\n\nDie Antragsgegnerin war mit Rücksicht auf die vorhandenen Wohnnutzungen \nnicht etwa gehalten, die bereits ausgeübten gewerblichen Nutzungen - soweit sie \nvom Bebauungsplan Nr. 48 erfasst werden - mit einer Wohngebietsausweisung zu \nüberplanen, sondern konnte sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit \ndazu entschließen, jedenfalls das Wohnen nicht wesentlich störende Erweiterungen \nder gewerblichen Nutzungen zuzulassen.\n\n113\n\nDafür, dass die Antragsgegnerin dabei die Belange der mit den \nMischgebietsausweisungen überplanten vorhandenen gewerblichen Nutzungen \nverkannt hätte, ist gleichfalls nichts ersichtlich. Bei dem an der I1.----straße \ngelegenen Betrieb N2. /Q. handelt es sich, wie durch die Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters des Senats bestätigt wurde, nur um eine kleinere Tischlerei, die in \ndem lediglich 7 x 10 m großen Gebäude ausgeübt wird und der zudem ein \nEntwurfsbüro angegliedert ist. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin \nentsprechend den Erwägungen auf Seite 3 der Vorlage vom 26. Januar 1998 davon \nausgehen, dass der Betrieb im ausgewiesenen Mischgebiet weiterexistieren kann. \nDie von den Betriebsinhabern im Planaufstellungsverfahren gewünschte \nÜberplanung als Gewerbegebiet zwecks Erweiterung des Werkstattbetriebs wurde \nmit der in der gegebenen Situation sachgerechten Erwägung abgelehnt, eine \nEinstufung als Gewerbegebiet erscheine auf Grund der im Norden - nur wenige \nMeter neben dem Betriebsgebäude - anschließenden Wohngebäude als nicht \nvertretbar. Dies gilt umso mehr, als im gesamten Planbereich nur \nmischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zugelassen wurden. Auch war \nnichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass eine weitere Existenz des bereits \nseit 1991 bestehenden Betriebs N2. /Q. jedenfalls in seiner bislang \ngegebenen, sich von der Schreinerei C1. deutlich unterscheidenden \nbetrieblichen Ausgestaltung mit der unmittelbar benachbarten Wohnnutzung \nunvereinbar wäre. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für den Steinmetzbetrieb An \nder I2. , dessen Inhaber Bedenken gegen die vorgenommene Überplanung nicht \nvorgebracht hatte.\n\n114\n\nNicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt jedoch die von der \nAntragsgegnerin abwägend vorgenommene Berücksichtigung der Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege.\n\n115\n\nDiese Belange waren hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 48 im Rahmen der \ndurch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach \nMaßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere \naus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen \nEingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm \nabwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie \neinzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne \ndass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten \nVorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen \nhaben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und \ndem (Gegen)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n116\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\n117\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8.\n\n118\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin bei der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 48 vorgenommene Abwägung \neinschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und \nlandschaftsschutzbezogenen Festsetzungen nur teilweise gerecht.\n\n119\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Antragsgegnerin das \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft insoweit zurückgesetzt hat, als sie die \nüber die bestehenden Baumöglichkeiten gemäß § 34 BauGB hinausgehenden \nbaulichen Nutzungen des hier betroffenen Freiraums von \"S. X. \" \nzugelassen hat. Insoweit hatten die bereits angesprochenen, für die Planung der \nneuen Straße angeführten Gesichtspunkte ein solches Gewicht, dass sie auch die \nInanspruchnahme des Freiraums im Interesse einer Entlastung des Ortskerns \nrechtfertigten. Nichts anderes gilt für die weitere Zielsetzung, die Straßenplanung \nzugleich auch zur Ausweisung neuer Gewerbeflächen beiderseits der neuen Straße \nzu nutzen, an denen im Gebiet der Antragsgegnerin Mangel besteht. Insoweit liegt \nauf der Hand, dass der nördlich der neuen Straße gelegene Bereich eine \nFreiraumfunktion ohnehin nur noch begrenzt erfüllen könnte und dass es sich südlich \nder neuen Straße geradezu anbot, die bestehende größere 'Lücke' zwischen der \nSchreinerei C1. und den bereits vorhandenen baulichen Nutzungen entlang der \nStraßen An der I2. und Am C. mit zusätzlichen Bauflächen zu schließen. Die \nmöglichst schonende Inanspruchnahme des Freiraums wird zudem daran deutlich, \ndass das in Bezug auf die natürlichen Gegebenheiten vornehmlich sensible Gelände \nentlang des C2. bach und im Bereich des derzeit noch verrohrten C2. bachs von \neiner Überplanung mit baulichen Nutzungen ausgeklammert und als Grünflächen \nausgewiesen wurde.\n\n120\n\nFehlerhaft ist jedoch die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von \nNatur und Landschaft.\n\n121\n\nDie Antragsgegnerin hat insoweit zwar die gebotene Ermittlung der \nEingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs vorgenommen. Dabei war sie, worauf zur \nVermeidung von Missverständnissen bei einer eventuellen Fehlerbehebung \nausdrücklich hinzuweisen ist, keineswegs gehalten, ein bestimmtes, ihr - von wem \nauch immer - vorgebenes Bewertungsverfahren anzuwenden. Aus dem Fehlen eines \ngesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt vielmehr, dass eine \nBindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Bewertungsverfahren \nnicht besteht, es vielmehr Aufgabe der Gemeinde ist, in eigener Verantwortung (vgl. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu \nbewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden.\n\n122\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 \nNB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n123\n\nDafür, dass die von der Antragsgegnerin insoweit letztlich berücksichtigte Bewertung, \ndie in der Anlage zur Planbegründung zusammengefasst ist, gravierende Mängel \naufweist, die ihrer Verwertung im Rahmen der Abwägung entgegenstehen, ist \nallerdings nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass \ndie Antragsgegnerin hinsichtlich des durch die neue Straße verursachten, ihr \nzuzurechnenden Ausgleichsbedarfs im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt hat, \ndass eine Deckung durch teilweisen Rückgriff auf den städtischen \"Pool\" erfolgen \nsoll. Der hier einschlägige § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt es auch zu, dass zum \nAusgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft geeignete \nMaßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen \nwerden.\n\n124\n\nFehlerhaft ist jedoch die abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin, das für \ndie neuen Bauflächen ermittelte Ausgleichsdefizit von 21 % hinzunehmen. Ob die \nGebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von \nNatur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, ist - wie \nbereits angesprochen - nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde \nüberlassen.\n\n125\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - \n4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8 (S. 34).\n\n126\n\nInsbesondere kann sie die Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der \nabwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu \ntreffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam \"wegwägen\".\n\n127\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D \n44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 (S. 683).\n\n128\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a \nAbs. 3 Sätze 2 und 3, 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des \nPlangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur \nund Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu \nziehen ist.\n\n129\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1998 - \n7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 (S. 22); bestätigt \ndurch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1998 - \n7a D 22/97.NE -.\n\n130\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Hinnahme \ndes Ausgleichsdefizits von 21 % nicht gerecht.\n\n131\n\nNach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung wurde aus \nverschiedenen näher dargelegten Gründen von einer \"Vollkompensation\" \nausgegangen. Diese Erwägungen sind schon vom Ansatz her verfehlt. Wird - nach \nsachgerechter Anwendung eines tauglichen Bewertungsverfahrens - ein bestimmtes \nAusgleichsdefizit ermittelt wie im vorliegenden Fall, kann diese Bewertung nicht \nwieder dadurch in Frage gestellt werden, dass das ermittelte Defizit nicht als solches \nbehandelt, sondern vom Fehlen eines Defizits ausgegangen wird. Sinn der \nBewertung ist es gerade, dass die Gemeinde darüber zu befinden hat, was sie - nach \nfachlich anerkannten Kriterien - als Ausgleich werten und insoweit in ihrer Abwägung \nberücksichtigen will. Fließen nach ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung \nbestimmte Maßnahmen in die Deckung des Ausgleichsbedarfs nicht ein, kann sie \ndiese Maßnahmen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Hinnahme eines \nermittelten Ausgleichdefizits nicht so behandeln, als wären sie 'in Wahrheit' doch als \nAusgleich anzurechnen.\n\n132\n\nDarüber hinaus erweisen sich die angeführten Gründe im Wesentlichen auch der \nSache nach nicht als tragfähig, die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits zu \nrechtfertigen. Hierauf hatte der Oberkreisdirektor des Kreises T2. -X2. \nbereits in seiner Stellungnahme vom 20. April 1998 nachdrücklich hingewiesen. Die \nangeführte Flächenbegrenzung der Baukörper ändert nichts daran, dass die \nGrundstücke im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahlen weitgehend bebaut \nwerden dürfen, was schon bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs zu \nberücksichtigen war. Für die Annahme, auf den überbaubaren und nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen würden Grünflächen angelegt und unterhalten, \nliegen auch unter Berücksichtigung der \"örtlichen, ländlich geprägten Struktur\" sowie \nmit Blick auf § 9 Abs. 1 BauO NRW keine konkreten Anhaltspunkte vor. Gerade bei \ngewerblich nutzbaren Flächen ist vielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass der \nbei einer GRZ von 0,8 zulässige Versiegelungsgrad auch weitgehend ausgenutzt \nwird. Zudem ist gerade bei gewerblichen Nutzungen in erheblichem Umfang damit zu \nrechnen, dass auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend \nversiegelt werden; entsprechende Festsetzungen, die dies verhindern, enthält der \nPlan nicht. Festgesetzte Grünflächen sind im Rahmen der Eingriff-Ausgleich-\nBewertung entweder zu berücksichtigen oder nicht. Schließlich kann die \nKennzeichnung des Plangebiets als eines aus naturschutzfachlicher Sicht weniger \nbedeutsamen und nur geringwertigen Bereichs Anlass sein, im Rahmen der \nBewertung der Eingriffsintensität bestimmte Ansätze und Wertigkeiten zu \nmodifizieren. Wird ein bestimmter rechnerischer Wertungsansatz gewählt, kann \ndieser im Rahmen der abschließenden Abwägung jedoch nicht wieder als mehr oder \nweniger unmaßgeblich angesehen werden.\n\n133\n\nDass die Antragsgegnerin darüber hinaus die vorgesehenen \nAusgleichsmaßnahmen in den als \"Pr.GE1\" bezeichneten Grünflächen den \ngewerblichen Bauflächen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet hat, ist \nallerdings nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die betroffenen Grundflächen, \ndie bislang ohnehin offensichtlich nicht baulich nutzbar waren, nunmehr für die \njeweiligen Eigentümer praktisch wertlos sind. Zur Bewältigung dieser Folgen konnte \ndie Antragsgegnerin jedoch auf ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff BauGB \nverweisen, das nach den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung auch \nvorgesehen und bereits eingeleitet ist.\n\n134\n\nDer hiernach gegebene Mangel bei der Entscheidung über die Hinnahme des \nAusgleichsdefizits ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er \nist offensichtlich, da er sich ohne weiteres den Ausführungen in der Planbegründung \nentnehmen lässt. Sein Einfluss auf das Abwägungsergebnis folgt schon daraus, dass \nbei hinreichender Beachtung der Anforderungen an die Abwägung voraussichtlich \nzusätzliche auf einen Ausgleich abzielende Maßnahmen festgesetzt bzw. zumindest \nberücksichtigt worden wären.\n\n135\n\nAbschließend bleibt anzumerken, dass die im Bebauungsplan Nr. 48 \neingetragenen Veränderungen an Gewässern und sonstige wasserrechtlich \nbedeutsame Maßnahmen - Öffnung des derzeit noch verrohrten C2. bachs, \nAufweitung des S1. bachs und Anlage eines Regenrückhaltebeckens nach § 58 \nAbs. 2 LWG - nicht Gegenstand dieser Bebauungsplanung sind, sondern - wie auch \naus der ausdrücklichen Bezeichnung als \"nachrichtlich übernommene \nFestsetzungen\" folgt - auf wasserrechtlichen Regelungen beruhen, deren Folgen im \nBebauungsplanverfahren von der Antragsgegnerin nicht abzuwägen waren. Aus \neventuellen Mängeln der Bachöffnung, wie sie der Antragsteller anspricht, kann \ndaher keine Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 48 hergeleitet werden. \n\n136\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Bebauungsplan Nr. 48 \ninsgesamt an folgenden Mängel leidet:\n\n137\n\n- Fehlen einer Rechtsgrundlage für die festgesetzte maximale Giebelbreite,\n\n138\n\n- Unvereinbarkeit der vorgenommenen vertikalen Gliederungen mit § 1 Abs. 7 \nBauNVO sowie\n\n139\n\n- Mangel der Abwägung bei der Entscheidung über die Hinnahme des ermittelten \nAusgleichsdefizits.\n\n140\n\nDie hiernach zu bejahenden Mängel führen allerdings nur zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans Nr. 48, weil sie gemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können.\n\n141\n\nDer Anwendung von § 215a BauGB mit der Folge der Unwirksamkeitserklärung \n(§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ) steht nicht entgegen, dass die Mängel ggf. nur durch \ninhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans behoben werden können.\n\n142\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 \nCN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 (S. 247).\n\n143\n\nFür die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt vielmehr, dass die \nkonkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, \nwas voraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.\n\n144\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN \n7.97 - BRS 60 Nr. 52 (S. 196).\n\n145\n\nDas trifft hier für alle angeführten Mängel zu.\n\n146\n\nDie Unwirksamkeit der festgesetzten Giebelbreite berührt nur den - für die \nGesamtplanung weniger bedeutsamen - Aspekt einer ortsbildverträglichen Steuerung \nder Höhenentwicklung der neuen Bebauung im bisherigen Wiesengelände. Insoweit \nwird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie die verfolgte Zielsetzung mit \nanderen, zulässigen Festsetzungen weiterverfolgt.\n\n147\n\nBei der vertikalen Gliederung hat die Antragsgegnerin in vom Gesetz nicht \ngedeckter Weise die Zielsetzung verfolgt, eine tatsächliche Entwicklung der \nfestgesetzten Mischgebiete zu faktischen Wohngebieten zu verhindern. Dies stellt \nihre planerische Grundentscheidung, die betroffenen Bereiche als Mischgebiete \nauszuweisen, jedoch nicht in Frage. Die mangelhafte vertikale Gliederung in den \nGewerbegebieten kann ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen \nerfassen. \n\n148\n\nSchließlich berührt auch eine fehlerhafte Abwägung über die Hinnahme des \nermittelten Ausgleichsdefizits nicht die Grundzüge der Planung.\n\n149\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1998 - \n7a D 22/97.NE -.\n\n150\n\nDer über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausreichende Antrag, den \nBebauungsplan Nr. 48 für nichtig zu erklären, ist aus den vorstehenden Gründen \nunbegründet.\n\n151\n\nUnbegründet ist der Normenkontrollantrag auch, soweit er sich gegen den \nNordteil des Bebauungsplans Nr. 49 richtet.\n\n152\n\nIn formeller Hinsicht ist dieser Plan gleichfalls nicht zu beanstanden. Es liegen \nauch keine materiellen Mängel vor.\n\n153\n\nHinsichtlich des Regelungsgehalts ist zunächst klarzustellen, dass sich die \nFestsetzungen des Nordteils dieses Plans auf solche zur Art der baulichen Nutzung \neinschließlich Verkehrsflächen und Belastungsflächen beschränken. Überbaubare \nGrundstücksflächen sind in diesem Teil des Plans - anders als hinsichtlich des \nSüdteils - nicht festgesetzt. Wie in der Planbegründung ausdrücklich verlautbart \nwurde, soll sich die Bebauung insoweit nach den Maßstäben des § 34 BauGB weiter \nentwickeln.\n\n154\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 49 nach § 1 Abs. 3 \nBauGB ist gegeben. Es ist eine legitime Zielsetzung gemeindlicher Bauleitplanung, \ndie städtebauliche Entwicklung nur bezüglich der zulässigen Nutzungsarten \n\"behutsam\" zu lenken.\n\n155\n\nDie Planung wahrt auch die bereits angesprochenen Erfordernisse des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n156\n\nDass sich die festgesetzten Verkehrsflächen, wie in der Begründung \nangesprochen, am vorhandenen Bestand orientieren, ist ebensowenig zu \nbeanstanden wie die konkreten Festsetzungen zu den Belastungsflächen und die \nAusweisung des Kirchengeländes als Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung Kirche.\n\n157\n\nBesonderer Betrachtung bedarf lediglich die Überplanung der bebauten Flächen \nsüdlich der L.----straße bis zur Grenze des Bebauungsplans Nr. 48. Dass hierfür ein \nMischgebiet festgelegt wurde, erkennt die betroffenen Belange nicht.\n\n158\n\nDie Planbegründung führt hierzu aus, dass dieser Bereich nach der Eigenart der \nnäheren Umgebung als Mischgebiet zu beurteilen sei und mit der Festsetzung \nsichergestellt werden solle, dass keine Entwicklung hin zum reinen Gewerbegebiet \nstattfinde. Die Einschätzung des vorhandenen Bestands als Mischgebiet mag, vor \nallem wenn man lediglich die vom Nordteil des Bebauungsplans Nr. 49 erfasste \nBebauung betrachtet, allerdings nicht als unproblematisch erscheinen. Wie in \nanderem Zusammenhang jedoch bereits ausgeführt, kann bei einer \nplanungsrechtlichen Bewertung des südlich der L.----straße gelegenen \nBebauungszusammenhangs die Betrachtung nicht auf die unmittelbar an der L.----\nstraße gelegenen und etwas ins Hintergelände hineinreichenden Wohnhäuser \nbeschränkt werden. Einzubeziehen in die Betrachtung sind vielmehr auch die \nGebäude an der Straße An der I2. einschließlich des Steinmetzbetriebs, das \nehemalige 'Konfirmandenhaus' mit dem Lager und die an der I1.----straße gelegene \nGaststätte mit Biergarten sowie das 'Landkaufhaus'. Ob es sich hierbei bereits um \nein faktisches Mischgebiet oder noch einen sog. 'diffusen' Innenbereich handelt, kann \nauch im vorliegenden Zusammenhang letztlich dahinstehen. Auch wenn man von \nletzterem ausginge, ist die Überplanung einer solchen Gemengelage als Mischgebiet \nangesichts des jedenfalls gewichtigen Anteils gewerblicher Nutzungen nicht zu \nbeanstanden.\n\n159\n\nDer Antrag war damit auch abzulehnen, soweit er sich (weiterhin) gegen den \nNordteil des Bebauungsplans Nr. 49 richtet.\n\n160\n\nBei der auf § 155 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat \nberücksichtigt, dass die Angriffe gegen beide Bebauungspläne gleich zu gewichten \nwaren und dies auch hinsichtlich des nur teilweise weiter verfolgten Angriffs gegen \ndie beiden Teile des Bebauungsplans Nr. 49 gilt. Der Antragsteller hat nach Absatz 2 \nder genannten Vorschrift die Kosten zu tragen, soweit er den Antrag gegen den \nSüdteil des Bebauungsplans Nr. 49 zurückgenommen hat. Bezüglich der \naufrechterhaltenen Angriffe war gemäß Absatz 1 Satz 1 der genannten Vorschrift zu \nberücksichtigen, dass der Antragsteller nur hinsichtlich der Hälfte des \nBebauungsplans Nr. 49 unterlegen ist und bezüglich des Bebauungsplans Nr. 48 im \nwesentlichen obsiegt hat. Das Unterliegen des Antragstellers, soweit der \nBebauungsplan Nr. 48 nicht antragsgemäß für nichtig, sondern nur für nicht wirksam \nerklärt wurde, fällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats kostenmäßig nicht ins \nGewicht und blieb daher nach Absatz 1 Satz 3 der genannten Vorschrift \nunberücksichtigt.\n\n161\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n162\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/7a-d-134-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/7a-d-134-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301073","retrieved":"2026-07-09 03:26:17.710548+00:00"}}