{"status":"available","doknr":"OLD301072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.7A.D111.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"7A D 111/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 48 \"R. Wiesen/Am B. \" (qualifiziertes \nVerfahren) der Stadt H. bach (Satzungsbeschluss vom 27. Mai 1998) ist nicht \nwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 48 \"R. Wiesen/Am B. \" (qualifiziertes \nVerfahren) der Antragsgegnerin, weil dieser Teile seines \nGrundeigentums für eine neue Straße in Anspruch nimmt.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan Nr. 48 \nerfasst gemeinsam mit dem Bebauungsplan Nr. 49 ein Areal, das \nsich entlang der Nordostseite der Hauptstraße des Ortsteils \nM. der Antragsgegnerin von der K. straße auf einer \nLänge von insgesamt rd. 550 m nach Südosten erstreckt und im \nWesentlichen gut 200 m breit ist. Ziel der parallel \naufgestellten Bebauungspläne Nr. 48 und 49 ist es, die \nverkehrliche Anbindung der Produktionsstätten der Firma \nS. zu verbessern sowie gleichzeitig die baulichen \nNutzungsmöglichkeiten im Umfeld der neuen Straße zu \nregeln.\n\n4\n\nBei der Firma S. handelt es sich um einen größeren \nkunststoffverarbeitenden Betrieb. Die Produktionsstätte der \nFirma S. liegt außerhalb des Geltungsbereichs der \nBebauungspläne unmittelbar nördlich der K. straße. \nSüdöstlich hiervon befindet sich - über 150 m von der \nProduktionsstätte entfernt - ein weiteres lang gestrecktes \nAreal der Firma S. , das im Wesentlichen als Lager und \nParkplatzgelände genutzt wird. Dieser ca. 300 m lange und im \nMittel gut 70 m breite Bereich erstreckt sich gut 100 m \nnordöstlich der H. straße etwa parallel zu dieser und wird \nvon der Straße Am B. erschlossen. Diese führt etwa \nparallel zur H. straße weiter nach Südosten an dem \nsüdöstlich des Firmengeländes gelegenen Sportplatz vorbei und \nmündet schließlich in die beiderseits von Wohnbebauung \ngesäumte W. bach, die über 600 m südöstlich des \nFirmengeländes in die H. straße mündet.\n\n5\n\nDie Bereiche der Firma S. werden derzeit wie folgt \nangedient: Zur Produktionsstätte gelangt der Lkw-Verkehr, \nindem er von Südosten kommend auf der H. straße an der \nEinmündung der K. straße vorbei weitere rd. 500 m nach \nNorden in die dicht bebaute Ortslage von M. hineinfährt, \nsodann in die G. -Auf-Straße abbiegt und dieser folgend \nweitere 500 m zunächst nach Osten und sodann nach Süden fährt, \num den Produktionsbetrieb und die K. straße mit den dort \ngelegenen Laderampen zu erreichen. Der weiter südöstlich \ngelegene Lager- und Parkplatzbereich wird von der K. straße \nüber ein kurzes Stück der Straße An der H. und sodann die \nStraße Am B. angedient. Er kann auch unmittelbar aus \nRichtung Südosten über die W. bach und sodann die Straße \nAm B. angefahren werden.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 49 erfasst mit seinem Nordteil das \nbebaute Gelände südlich der K. straße sowie die \nRandbebauung an der Nordostseite der H. straße von Haus \nNr. 82 bis Nr. 76 und mit seinem Südteil die Randbebauung der \nH. straße von Haus Nr. 68a bis Nr. 44, das dahinter \ngelegene unbebaute Gelände (R. Wiesen) sowie den \nLager- und Parkplatzbereich der Firma S. . Diese beiden \nTeilbereiche fangen den Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 48 ein, der das Gelände von der H. straße zwischen den \nHäusern Nr. 76 und 68a bis zur Straße An der H. /Am \nB. erfasst.\n\n7\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines dem Bebauungsplan \nNr. 48 an der Südwestseite der H. straße gegenüberliegenden \nAreals, auf dem er ein Möbelhaus betreibt. Ferner gehören ihm \ndie vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 erfassten, \nan der Nordostseite der H. straße gelegenen Grundstücke \nGemarkung M. Flur 13 Flurstücke 42, 292, 350 und 351. \nDiese grenzen - abgesehen von dem ca. 7 x 9 m großen, mit \neinem Trafohäuschen bebauten Flurstück 153 - auf gut 50 m \nLänge an die H. straße und sind in ihrem südöstlichen, dem \nHaus H. straße 68a nahe gelegenen Bereich mit einer \nSchreinerei (H. straße 70) bebaut.\n\n8\n\nDie weiter nach Nordwesten gelegene Randbebauung an der \nNordostseite der H. straße wird wie folgt genutzt: Ca. 50 m \nnordwestlich der Schreinerei des Antragstellers befindet sich \nnoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 der Betrieb \nM. /P. (Tischlerei/Entwurfsbüro). Es schließen sich \nnach Nordwesten - nunmehr im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 49 - zwei Wohnhäuser und sodann ein \n'Landkaufhaus' für Waren aller Art (Fa. S. ) sowie eine \nGaststätte (M. Hof mit Biergarten im Hintergelände) an. \nAn der Ecke H. straße/K. straße steht die evangelische \nKirche. Zwischen dieser und der Gaststätte führt die schmale \nStraße H. zum ehemaligen 'Konfirmandenhaus', das \nrd. 70 m von der K. straße und rd. 60 m von der \nH. straße entfernt im Hintergelände liegt und im \nErdgeschoss von dem Betreiber des 'Landkaufhauses' als Lager \nsowie im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Übrigen \ndient die Bebauung südlich der K. straße Wohnzwecken. Ihr \nliegen an der Nordseite der K. straße die Rampen der Firma \nS. gegenüber. Bei der Bebauung an der Südwestseite der \nStraße An der H. handelt es sich im Wesentlichen gleichfalls \num Wohnbebauung. Im Erdgeschoss des Hauses auf dem Flurstück \n158, dem Eckgrundstück zur Straße Am B. , befindet sich \nein Steinmetzbetrieb, der auch die Freibereiche zu \nLagerzwecken nutzt.\n\n9\n\nDer im vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan \nNr. 48 trifft folgende Festsetzungen:\n\n10\n\nKernstück des Bebauungsplans Nr. 48 ist eine neue \nStraßentrasse, die von der H. straße zwischen der \nSchreinerei des Antragstellers und dem Betrieb M. /P. \ndurch das bislang unbebaute Gelände zur Straße Am B. \nführen soll. Sowohl der Verknüpfungsbereich der Straße Am \nB. als auch der zur K. straße führende Abschnitt \nder Straße An der H. sind im Bebauungsplan Nr. 48 als \nVerkehrsfläche ausgewiesen. Die drei bebauten Grundstücke an \nder Südwestseite der Straße An der H. sind als \nzweigeschossig in offener Bauweise bebaubares Mischgebiet (GRZ \n0,6; GFZ 1,2) ausgewiesen. Dabei ist für den Bereich um den \nvorhandenen Steinmetzbetrieb ein nutzungseingeschränktes \nMischgebiet (MI1) festgesetzt, in dem Wohngebäude, \"Wohnungen \nim erdgeschossigen Bereich\" sowie Vergnügungsstätten \nunzulässig und - neben den weiteren Nutzungsarten nach § 6 \nAbs. 2 BauNVO - Wohnungen nur ab dem 1. Obergeschoss zulässig \nsind. Als in gleicher Weise nutzungseingeschränkte \nMischgebiete ausgewiesen sind auch die nördlich der neuen \nStraßentrasse zur K. straße hin gelegenen Bereiche um den \nvorhandenen Betrieb M. /P. sowie das ehemalige \n'Konfirmandenhaus'. Das zwischen letzterem und der Bebauung An \nder H. gelegene, bislang unbebaute Gelände ist weitgehend \nals nutzungseingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) mit einer GRZ \nvon 0,8 und einer GFZ von 2,4 ausgewiesen. Hier sind neben \nGeschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und \nAnlagen für sportliche Zwecke nur solche Gewerbebetriebe aller \nArt, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe \nallgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören; \nferner sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO \nzugelassen. Unzulässig sind hingegen \"Wohnungen im \nerdgeschossigen Bereich\" und Vergnügungsstätten. Die gleiche \nnutzungseingeschränkte Gewerbegebietsausweisung findet sich \nauch für das südlich an die neue Straßentrasse angrenzende \nGelände. Dabei ist für den Bereich um die Schreinerei des \nAntragstellers (GE2) zusätzlich festgesetzt, dass angemessene \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden \nSchreinerei \"im Rahmen des Bestandsschutzes\" auf der Grundlage \ndes der Begründung zum Bebauungsplan beigefügten \nSchallschutzgutachtens zulässig sind. Für alle Baugebiete sind \ndie überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und die \nDachneigung der Satteldächer festgesetzt. Für die Baugebiete \nmit Ausnahme der neben der Straße An der H. ausgewiesenen \nMischgebiete sind ferner Vorgaben für die maximale \nGiebelbreite, die maximale Traufhöhe und die maximale Höhe der \nOberkante des Fußbodens über NN festgesetzt.\n\n11\n\nNeben diesen Nutzungsausweisungen setzt der Bebauungsplan \nNr. 48 private Grünflächen fest, die die im Plan festgesetzten \nBaugebiete untereinander bzw. zur neuen Straßentrasse hin \nabgrenzen. Weitere Grünflächen erstrecken sich entlang des \nR. bach, der neben der Straße Am B. bzw. entlang \nder Südwestseite der Bebauung An der H. verläuft, und liegen \nzwischen dem nördlichen nutzungseingeschränkten Gewerbegebiet \nund der außerhalb des Plangebiets gelegenen Bebauung südlich \nder K. straße. Die letztgenannten Grünflächen sind \nausdrücklich den gewerblichen Flächen auf den Grundstücken des \nGE1 Gebietes zugeordnet. Der Plan enthält ferner Vorgaben für \ndie Bepflanzungen der Grünflächen und der festgesetzten \nFlächen zum Anpflanzen von heimischen standortgerechten \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, eine mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche und \ngestalterische Festsetzungen und weist eine Fläche für \nVersorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität \naus. Schließlich sind in den Plan wasserrechtliche Regelungen \n(z.B. für ein Regenrückhaltebecken sowie Bachumgestaltungen) \nnachrichtlich übernommen.\n\n12\n\nDer Bebauungsplan Nr. 49 setzt in seinem nördlich des \nPlangebiets Nr. 48 gelegenen Bereich für die zur K. straße \nhin gelegene vorhandene Bebauung ein Mischgebiet fest, weist \ndas Kirchengelände als Fläche für den Gemeinbedarf sowie die \nStraße H. und einen kleineren von der K. straße \nnach Süden führenden Stichweg als öffentliche Verkehrsflächen \naus und enthält mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten bzw. mit \nLeitungsrechten zu belastende Flächen. Für den südlich des \nPlangebiets Nr. 48 gelegenen Bereich enthält der Bebauungsplan \nNr. 49 von der H. straße nach Osten gesehen im Wesentlichen \nfolgende Festsetzungen: Einen Mischgebietsstreifen entlang der \nH. straße für die dort vorhandene Straßenrandbebauung, \neinen Streifen Fläche für die Landwirtschaft bis zum \nR. bach, die Verkehrsfläche der Straße Am B. , ein \nnutzungseingeschränktes Gewerbegebiet für das Lager- und \nParkplatzgelände der Firma S. sowie einen Streifen Fläche \nfür die Landwirtschaft für das weiter nordöstlich gelegene \nGelände.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 24. Februar 1993 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \ndie Bebauungspläne Nr. 48 (qualifizierter Bebauungsplan) und \nNr. 49 (einfacher Bebauungsplan) aufzustellen. Am 2. Juni 1993 \nfand eine Bürgerbeteiligung statt; zudem gingen verschiedene \nSchreiben Betroffener bei der Antragsgegnerin ein. Der Rat der \nAntragsgegnerin beschloss am 22. September 1993, der Anregung \nauf Einstellung des Planaufstellungsverfahrens nicht zu \nfolgen. Mit Anschreiben vom 8. Mai 1996 wurden die Träger \nöffentlicher Belange erstmals beteiligt. Am 25. September 1996 \nbefasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nStellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss, \ndie in einzelnen Punkten modifizierten Planentwürfe offen zu \nlegen.\n\n15\n\nDie Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 8. September \n1997 in der Zeit vom 15. September bis 17. Oktober 1997 statt. \nEs gingen verschiedene Bedenken und Anregungen privater \nBetroffener ein. Herr S. , Antragsteller im Verfahren \n7a D 134/99.NE, sprach sich gegen eine gewerbliche Nutzung für \ndas seinem Wohnhaus benachbarte ehemalige 'Konfirmandenhaus' \naus und wies mit anderen Einwendern insbesondere darauf hin, \ndie bereits durch den Betrieb S. erheblich belasteten \nAnwohner der K. straße würden durch die neuen \nGewerbeflächen südöstlich ihrer Grundstücke zusätzlich \nbeeinträchtigt und die neue Straße brächte keine Entlastung \nfür die K. straße. Der Antragsteller sprach sich \ninsbesondere gegen die Zerschneidung seines Grundeigentums \ndurch die neue Straße aus, da er dort ein Geschäftshaus mit \nSchaufensterfront und Lager errichten wolle. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 12. September \n1997 erneut beteiligt.\n\n16\n\nAm 25. Februar 1998 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen, \ndenen er nicht folgte. Um die Höhenentwicklung der Bebauung im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 besser zu steuern, \nentschloss er sich, von der Festsetzung einer maximalen \nGebäudehöhe abzusehen und stattdessen eine Kombination aus \nFestsetzungen zur Traufhöhe, Giebelbreite und Dachform \n(Satteldach mit vorgegebener Neigung) vorzusehen. Den \nSatzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 49 stellte der Rat \nzunächst zurück und beschloss, den geänderten Entwurf des \nPlans Nr. 48 erneut offen zu legen. Diese Offenlegung fand \ngemäß Bekanntmachung vom 9. März 1998 in der Zeit vom 23. März \nbis 9. April 1998 statt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 17. März 1998 erneut beteiligt. Der \nOberkreisdirektor des Kreises S. -W. wies mit \nSchreiben vom 20. April 1998 - wie bereis in früheren \nStellungnahmen - auf eine seiner Meinung nach mangelhafte \nDeckung des Ausgleichsbedarfs hin. Am 27. Mai 1998 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des \nOberkreisdirektors nicht zu folgen. Anschließend beschloss er \ndie Bebauungspläne Nr. 48 und 49 als Satzung und die Beifügung \nder Begründung. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 22. Juni 1998 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 22. Oktober 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er \ninsbesondere vor:\nEr wende sich vor allem gegen die neue Erschließungsstraße, \ndie sein Grundeigentum durchschneide und einer Erweiterung \nseines Geschäftsbetriebs in diesem Bereich entgegenstehe. Die \nPlanung sei auch aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Das \nPlanziel einer Entlastung der K. straße und W. bach \nkönne nicht erreicht werden; der Lkw-Verkehr zum Betrieb \nS. müsse ohnehin über die K. straße fahren. Für die \nStraße An der H. sei zudem ein Engpass vorgesehen, der \nBegegnungsverkehr nicht zulasse. Die Ausweisung der neuen \nGewerbegebietsflächen sei mangelhaft. Die Ansiedlung von \nGewerbebetrieben, die an anderer Stelle wegen ihrer Emissionen \nweichen müssten, würde die Probleme nur verlagern. Die \nWohnbebauung an der K. straße würde durch gewerbliche \nNutzungen gleichsam eingeklammert. Hinsichtlich seines \nüberplanten Schreinereibetriebs gehe es nicht um \nBestandsschutz; eine nach dem schalltechnischen Gutachten \nunbedenkliche Erweiterung könne im Rahmen des Bestandschutzes \nnicht gewährleistet werden. Problematisch erscheine ferner der \nAusschluss von Wohnnutzung im Erdgeschoss der Mischgebiete; \ndie Abschichtung der Bebauung in Ebenen erscheine willkürlich. \nFür die Festsetzung der Giebelbreite fehle es an einer \nRechtsgrundlage. Die im Gewerbegebiet möglichen Hallen \nbeeinträchtigten das Orts- und Landschaftsbild. Die Hinnahme \ndes Ausgleichsdefizits sei fehlerhaft abgewogen; auch sei der \nAusgleich nicht hinreichend gesichert. Die den gewerblichen \nBauflächen zugeordnete Ausgleichsfläche (private Grünfläche) \ngehöre zudem den Anwohnern der K. straße, die von dem \nAusgleich (u.a. Öffnung des Brumbachs) keinen Nutzen \nhätten.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 48 \"R. \nWiesen/Am B. \" (qualifiziertes \nVerfahren) der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\n21\n\nGemäß Beschluss vom 12. März 2001 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 19. April 2001 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich \nder Antragsteller insbesondere gegen die Überplanung seines \nGrundeigentums für die öffentliche Verkehrsfläche der neuen \nStrassentrasse zwischen der H. straße und der Straße Am \nB. wendet, begegnet keinen Bedenken; solche werden von \nder Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n25\n\nDer Antrag ist auch im Wesentlichen begründet. Der \nstrittige Bebauungsplan leidet an Mängeln, die durch ein \nergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden können, \nund ist daher für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n26\n\nForm- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, \ndie nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch \nohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige \nMängel sind nicht gerügt.\n\n27\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden \njedoch nur teilweise den an sie zu stellenden materiellen \nAnforderungen gerecht.\n\n28\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Planung als solche \nnach § 1 Abs. 3 BauGB ist allerdings gegeben.\n\n29\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, \nbestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n96) m.w.N..\n\n31\n\nMit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine \ngerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der \nErforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke \nder Planungshoheit.\n\n32\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 \nNr. 1 (S. 4 oben).\n\n33\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung \nder nach den Ausführungen in der Planbegründung mit dem \nstrittigen Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielsetzung, \ndie Verkehrssituation im Ortskern von M. zu entlasten und \nim Zuge der im Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin \nvon 1990 vorgeschlagenen Straßenplanung zusätzliche \ngewerbliche Flächen im Bereich R. W. auszuweisen \nbzw. Erweiterungsflächen für bestehende gewerbliche Nutzungen \nanzubieten, keinem Zweifel.\n\n34\n\nDass die bestehende Verkehrssituation insbesondere wegen \ndes vom Betrieb S. verursachten Lkw-Verkehrs den Ortskern \nerheblich belastet, liegt auf der Hand. So werden die Verkehre \nzur Andienung der Produktionsstätte im Bereich G. -Auf-\nStraße/K. straße in einer gut 1 km langen Schleife durch \nden dicht bebauten Ortskern von M. geführt. Dies kann bei \nVerwirklichung der hier vorgesehenen neuen Straßentrasse \nvermieden werden.\n\n35\n\nDie planerische Zielsetzung der Ausweisung zusätzlicher \nGewerbeflächen ist auch nicht etwa deshalb ein planerischer \nMissgriff, weil sie - wie der Antragsteller meint - die \nbestehenden Probleme lediglich \"von einem Ortsteil in einen \nanderen verschieben\" würde. Mit der Ausweisung der neuen \ngewerblichen Nutzflächen verfolgt die Antragsgegnerin das \nZiel, Unternehmen, die auf Grund ihrer Emissionen aus \nGemengelagen oder Wohngebieten aussiedeln müssen, einen neuen \nStandort anbieten zu können. Diese Zielsetzung kann auch dann \nerfüllt werden, wenn die neuen Gewerbeflächen - wie hier - nur \nsolchen Betrieben zur Verfügung stehen, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören. Auch solche mischgebietsverträglichen \ngewerblichen Nutzungen können im Einzelfall je nach ihrem \nkonkreten Standort und der spezifischen Empfindlichkeit etwa \nunmittelbar benachbarter Wohnbebauung in Gemengelagen bzw. \nWohngebieten unzulässig oder zumindest problematisch sein. \nIhre Ansiedlung auf den hier neu geschaffenen Gewerbeflächen \nscheidet nicht etwa von vornherein aus, sodass der strittige \nBebauungsplan aus tatsächlichen Gründen offensichtlich \nvollzugsunfähig wäre. Ob die hier vorgesehene Ausweisung von \nnutzungseingeschränkten Gewerbeflächen auch mit Rücksicht auf \ndie im weiteren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen festgesetzt \nwerden konnte, ist keine Frage der städtebaulichen \nErforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der im \nNachfolgenden noch näher zu prüfenden Erfordernisse des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n36\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 \nNr. 19 (S. 97).\n\n37\n\nBedenken gegen die Bestimmtheit der im Plan getroffenen \nFestsetzungen sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen sind \njedoch nur teilweise von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen.\n\n38\n\nNicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage \ngetragen sind die Festsetzungen einer maximalen Giebelbreite \nvon 14 m für die Baugebiete zwischen dem R. bach und der \nH. straße.\n\n39\n\nDiese Festsetzungen sind Bestandteil eines \n'Regelungspakets', das in der Kombination von maximaler \nFußbodenhöhe (gemeint ist ersichtlich der \nErdgeschossfußboden), Traufhöhe und Satteldach mit \nvorgegebenen Dachneigungen im Interesse des Schutzes vor \nBeeinträchtigungen des Ortsbilds die Höhenentwicklung der \nzulässigen Gewerbebauten im Bereich des bisherigen \nWiesengeländes begrenzen soll und deshalb an die Stelle der \nfür die neuen Gewerbegebiete zuvor vorgesehenen maximalen \nGebäudehöhe getreten ist. Dies folgt aus den Darlegungen in \nder ergänzenden Vorlage vom 4. Februar 1998, die Grundlage des \nRatsbeschlusses über die erneute (eingeschränkte) Offenlegung \ndes Planentwurfs vom 25. Februar 1998 war.\n\n40\n\nDie Festsetzungen gehören nach den der Planurkunde \naufgedruckten textlichen Festsetzungen nicht zu den \nGestaltungsfestsetzungen, sondern sind ausdrücklich auf § 16 \nBauNVO gestützt. Diese Vorschrift gibt für solche \nFestsetzungen jedoch nichts her. Bei der Vorgabe einer \nGiebelbreite handelt es sich nicht um eine Festsetzung zur \nHöhe der baulichen Anlagen. Zutreffend hatte der \nOberkreisdirektor des Kreises S. -W. daher \nbereits in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 zu der \nursprünglich nur für die beiden unmittelbar neben der \nH. straße gelegenen Baugebiete (Betrieb M. /P. und \nSchreinerei des Antragstellers) vorgesehenen Festsetzung \ndarauf hingewiesen, dass die festgesetzte Giebelbreite keine \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Maß der baulichen \nNutzung) sei und mögliche Festsetzungsformen in § 16 BauNVO \nbestimmt seien. Die Antragsgegnerin hat diesen Hinweis \noffensichtlich missverstanden, wenn sie - wie aus den \nAusführungen auf Seite 9 der Vorlage vom 26. Januar 1998 zum \nBeschluss zur erneuten Offenlegung folgt - glaubte, den Mangel \ndadurch beheben zu können, dass sie die festgesetzte \nGiebelbreite ausdrücklich auf § 16 BauNVO stützte, statt ein \nanderes Element der nach § 16 BauNVO iVm § 18 BauNVO möglichen \nHöhenfestsetzungen - etwa ergänzend zur Traufhöhe die einer \nFirsthöhe - zu wählen.\n\n41\n\nAuch die auf § 1 Abs. 7 BauNVO gestützten Regelungen zur \nvertikalen Gliederung der nutzungseingeschränkten Misch- und \nGewerbgebiete (MI1, GE1 und GE2), nach denen Wohnungen im \nerdgeschossigen Bereich unzulässig sind, sind nicht von dieser \nhier allein in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage \ngedeckt.\n\n42\n\n§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO lässt einen auf bestimmte Geschosse \nbezogenen Ausschluss einzelner allgemein oder zumindest \nausnahmsweise zulässiger Nutzungen nur zu, wenn \"besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen\". Dieses Merkmal \nerfüllen nur solche Gründe, die für das Gebiet, in dem die \nFestsetzung gelten soll, eine Gliederung von Nutzungsarten \ngerade nach Geschossen und damit ein in bestimmter Weise \ngeordnetes Vorhandensein von Nutzungen auch verschiedener Art \njeweils auf den einzelnen Grundstücken rechtfertigen können. \nEs muss sich um ein städtebauliches Ziel handeln, das speziell \neine bestimmte Verteilung und/oder Mischung von Nutzungsarten \nauf jedem der davon betroffenen Grundstücke im Auge hat und \ndeshalb nach der konkreten örtlichen Planungssituation durch \ndas Instrument der vertikalen Gliederung verwirklicht werden \nsoll. Damit wird ein städtebaulicher Grund erforderlich, der \ngerade auf die vertikale Gliederung zielt, also die \nNutzungsverteilung auf den einzelnen Grundstücken im \njeweiligen Baugebiet in den Blick nimmt, etwa um in einem \nbestimmten Gebiet gewachsene Strukturen zu erhalten und \nfortzuentwickeln oder der Verödung eines Stadtbereichs \nentgegenzuwirken. Dagegen ist die planerische Absicht, einen \nbestimmten Anteil von Wohnnutzung in einem bestimmten Gebiet \nzu sichern, für sich allein nicht geeignet, eine \ndifferenzierende Festsetzung nach § 1 Abs. 7 BauNVO zu \ntragen.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni \n1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 (S. \n44).\n\n44\n\nNichts anderes ist mit der hier festgesetzten vertikalen \nGliederung jedoch beabsichtigt. Der Ausschluss von Wohnungen \nim erdgeschossigen Bereich der nutzungseingeschränkten \nMischgebiete dient ausschließlich dazu, die mögliche Anzahl \nvon Wohnungen in den betroffenen Bereichen zu beschränken und \neine Mischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem \nGewerbe auf Dauer zu sichern, wie aus den Ausführungen auf \nSeite 3 der Planbegründung folgt. Dort heißt es:\n\n45\n\n\"Ohne die... differenzierte Festsetzung der \nWohnnutzung im Mischgebiet wird die Gefahr gesehen, \ndass in Teilen ein von der Nutzung her als Allgemeines \nWohngebiet zu beurteilendes Gebiet neben der hier \ngeplanten nutzungseingeschränkten gewerblichen \nBaufläche entsteht.\"\n\n46\n\nErweist sich hiernach die für die vertikale Gliederung der \nnutzungseingeschränkten Mischgebiete angeführte Begründung als \nnicht hinreichend tragfähig, fehlt es hinsichtlich der \nvertikalen Gliederung der nutzungseingeschränkten \nGewerbegebiete sogar an jeglicher Begründung. Diese Gliederung \nspricht auch nicht etwa gleichsam für sich selbst, sodass es \nkeiner dezidierten Begründung bedürfte. Im Gegenteil ist auch \nnicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen für die \nErdgeschossbereiche der Bauten in den nutzungseingeschränkten \nGewerbegebieten der Ausschluss von Wohnungen, bei denen es \nsich ohnehin nur um im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige \nBetriebswohnungen handeln kann, städtebaulich gerechtfertigt \nsein könnte.\n\n47\n\nVon einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist \nhingegen die in den textlichen Festsetzungen enthaltene \nRegelung, dass Baukörper einschließlich Anbauten eine \nGrundfläche von max. 1.750 qm nicht überschreiten dürfen.\n\n48\n\nDie Antragsgegnerin ist insoweit allerdings davon \nausgegangen, mit dieser Regelung eine ergänzende Festsetzung \nzu den im vorliegenden Plan durch Baugrenzen festgelegten \nüberbaubaren Grundstücksflächen treffen zu können. Dies folgt \nschon daraus, dass dieser Regelung in den textlichen \nFestsetzungen die Worte \"Überbaubare Grundstücksfläche:\" \nvorangesetzt sind und wird bestätigt durch die Ausführungen \nauf Seite 3 der Planbegründung. Dort heißt es:\n\n49\n\n\"Für die überbaubaren Grundstücksflächen im \nMischgebiet wie Gewerbegebiet ist festgesetzt, dass \nBaukörper einschl. Anbauten eine Grundfläche von max. \n1.750 qm innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \nnicht überschreiten dürfen.\"\n\n50\n\nDer für die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen \neinschlägige § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gibt für eine \nquadratmetermäßige Beschränkung der Grundfläche baulicher \nAnlagen jedoch nichts her. Er lässt nur die Festsetzung von \nBaugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen und damit \ninsbesondere die Steuerung der Standorte baulicher Anlagen auf \nden Baugrundstücken zu.\n\n51\n\nDie Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche \nbaulicher Anlagen kann jedoch auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO \ngestützt werden.\n\n52\n\nDass diese Vorschrift in den Planunterlagen nicht als \nRechtsgrundlage erwähnt wird, ist unschädlich. Voraussetzung \nfür die Rechtmäßigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist \nnicht, dass die Festsetzung gerade von der Ermächtigungsnorm \ngedeckt ist, die der Planung zu Grunde gelegt oder sogar \nausdrücklich im Plan selbst benannt ist. Die Festsetzung muss \nals solche lediglich ausreichend bestimmt und in ihrem \nRegelungsgehalt durch § 9 BauGB - ggf. in Verbindung mit den \ndiese Festsetzungsmöglichkeiten näher umschreibenden \nRegelungen der BauNVO - gedeckt sein. Dabei kann der \nRegelungsgehalt der Festsetzung auch - innerhalb der Grenzen, \ndie sich aus dem planerischen Willen der Gemeinde ergeben, der \nsich wiederum aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung \nerschließt - durch Auslegung ermittelt werden.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 \nNr. 20 (S. 66 f).\n\n54\n\nDiese Auslegung ergibt, dass es der Antragsgegnerin mit der \nhier betrachteten Festsetzung maßgeblich darauf ankam, das \nAusmaß der Überbauung der Grundstücke in den festgesetzten \nGewerbe- und Mischgebieten konkret flächenmäßig zu steuern. \nEine solche Steuerungsmöglichkeit bietet § 16 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO, der es zulässt, die \"Größe der Grundflächen der \nbaulichen Anlagen\" (als sog. \"GR\") konkret maßbezogen \nfestzulegen. Bei den in der genannten Vorschrift angeführten \nFestsetzungsmöglichkeiten eines Maßes der relativen \nÜberbaubarkeit der jeweiligen Baugrundstücke durch die \nGrundflächenzahl (\"GRZ\") und eines Maßes der konkret \nbegrenzten Überbaubarkeit der jeweiligen Baugrundstücke durch \ndie Festsetzung einer Größe der Grundfläche der baulichen \nAnlagen (\"GR\") geht es jeweils darum, eine übermäßige bauliche \nNutzung der jeweiligen Baugrundstücke zu vermeiden. Hierfür \nsind zwar in erster Linie Gesichtspunkte des Bodenschutzes \nmaßgeblich.\n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 - BRS 57 \nNr. 25.\n\n56\n\nDie Festsetzung eines absoluten Maßes als \"GR\" kann \nzulässigerweise jedoch auch dazu dienen, zu große Baukörper zu \nverhindern, die nicht in das Ortsbild passen.\n\n57\n\nVgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. \nAufl. 1998, RdNr. 27 zu § 16 unter \nBezugnahme auf BR-Drs 402/68.\n\n58\n\nGenau dies ist mit der hier getroffenen Festsetzung \nbeabsichtigt. Sie erfasst nämlich die Baugebiete, die sich in \nden bislang weitgehend unbebauten Bereich von R. \nW. erstrecken, der seinerseits einen (auch) aus \nortsgestalterischer Sicht empfindlichen Freiraum unmittelbar \nsüdlich des alten Ortskerns von M. erfasst. Hier soll die \nkünftige Bebauung sowohl hinsichtlich ihrer höhenmäßigen als \nauch bezüglich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung begrenzt \nwerden. Dementsprechend wurde im Planaufstellungsverfahren \n(z.B. im Ratsbeschluss vom 25. Februar 1998) ausdrücklich \nangesprochen, dass mit den vorgesehenen Festsetzungen gerade \nauch Beeinträchtigungen des Ortsbilds vermieden werden \nsollten.\n\n59\n\nDass die Festsetzung zur flächenmäßigen Begrenzung der \nBaukörper hiernach als Festsetzung einer Größe der Grundfläche \nder baulichen Anlagen (GR) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu \nwerten und damit jedenfalls von dieser Ermächtigungsgrundlage \ngedeckt ist, steht nicht entgegen, dass im Bebauungsplan für \ndie betroffenen Baugebiete zugleich auch ein relatives Maß der \nÜberbauung der Grundstücke durch eine Grundflächenzahl (GRZ) \nfestgesetzt ist.\n\n60\n\nAllerdings verknüpft die insoweit einschlägige \nErmächtigungsnorm des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die \nMöglichkeiten der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) \nsowie einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) \nmit dem Wort \"oder\". Diese Verknüpfung ist jedoch nicht dahin \nzu verstehen, dass die Norm damit alternative \nFestsetzungsmöglichkeiten in dem Sinne enthält, dass diese \nsich gegenseitig ausschließen und nicht (auch) nebeneinander \nfestgesetzt werden können. Das Wort \"oder\" gibt nicht von \nseinem Wortlaut her gleichsam zwangsläufig vor, dass die mit \nihm verbundenen Alternativen sich wechselseitig \nausschließen.\n\n61\n\nIn diesem Sinne jedoch: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand \n1. November 2000, RdNr. 28 zu § 16 \nBauNVO; im Ergebnis ebenso: \nBoeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 2. \nAufl. 1990, RdNr. 36 zu § 16.\n\n62\n\nSchon der allgemeine Sprachgebrauch lässt es zu, eine \nVerknüpfung mit dem Wort \"oder\" auch für solche Alternativen \nzu wählen, die zwar jeweils für sich gewählt werden können, \naber auch nebeneinander anwendbar sind, wenn sie sich nicht \nschon von ihrem Wesen her wechselseitig ausschließen. Eine \nsolche Verwendung des Wortes \"oder\" ist der BauNVO nicht etwa \nfremd. Sie findet sich vielmehr in verschiedenen anderen \nRegelungen, die der Gemeinde mehrere Festsetzungsmöglichkeiten \nanbieten, die sie auch kumulativ anwenden kann. So bietet § 1 \nAbs. 6 BauNVO in den Nummern 1 und 2 der Gemeinde zwei \nFestsetzungsvarianten an, die mit dem Wort \"oder\" verknüpft \nsind. Gleichwohl wird insoweit davon ausgegangen, dass auch \neine Kombination beider Nummern zulässig ist.\n\n63\n\nVgl.: Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. \nRdNr. 70 zu § 1.\n\n64\n\nIn den Nummern 1 bis 3 des § 1 Abs. 7 BauNVO werden sogar drei \nzulässige Festsetzungsvarianten mit dem Wort \"oder\" verknüpft, \ndie nach allgemein übeinstimmender Auffassung durchaus \nkumulativ nebeneinander angewandt werden können.\n\n65\n\nVgl.: König/Roeser/Stock, BauNVO, \n1999, RdNr. 90 zu § 1; \nFickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 111.1 zu \n§ 1; Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. \nRdNr. 76 zu § 1.\n\n66\n\nSchließlich gibt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich vor, \ndass unter den in dieser Vorschrift näher umschriebenen \nVoraussetzungen die Zahl der Vollgeschosse (Z) \"oder\" die Höhe \nbaulicher Anlagen (H) festzusetzen ist. Auch hinsichtlich \ndieser Verwendung des Wortes \"oder\" bestehen keine Bedenken, \ndass unter den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten \nVoraussetzungen Z und H sowohl alternativ als auch kumulativ \nfestgesetzt werden können.\n\n67\n\nVgl. etwa: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \na.a.O. RdNr. 34 zu § 16 BauNVO; \nBoeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 40 \nzu § 16.\n\n68\n\nVerwendet die BauNVO hiernach das Wort \"oder\" auch in dem \nSinne, dass es bei der Festlegung verschiedener \nFestsetzungsmöglichkeiten auch deren kumulative Anwendung \nzulässt, stellt sich bei den hier in Rede stehenden \nFestsetzungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, die \nsich ihrem Wesen nach nicht wechselseitig ausschließen, \nlediglich die Frage, ob der Normgeber der Gemeinde bewusst \neine kumulative Anwendung der beiden Varianten GRZ und GR \nverwehren wollte. Hierfür liegt kein Anhalt vor. Das \nRegelungssystem des § 16 Abs. 2 BauNVO ist jedenfalls seit der \nNeufassung durch die BauNVO 1990 gleichsam als \"Baukasten\" \nausgestaltet. Dieser bietet der Gemeinde \nFestsetzungsmöglichkeiten an, deren sie sich - innerhalb der \nin § 16 Abs. 3 BauNVO näher festgelegten Grenzen - frei \nbedienen kann, wenn und soweit die gewählte \nFestsetzungskombination sinnvoll und städtebaulich begründbar \nist.\n\n69\n\nSo auch: Fickert/Fieseler, a.a.O. \nRdNr. 38 zu § 16.\n\n70\n\nDass die hier gewählte Kombination von GRZ und GR die \nletztgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist offensichtlich. \nFür die Antragsgegnerin war es sinnvoll, die Standorte der \nzulässigen baulichen Anlagen in den neuen gewerblich nutzbaren \nBaugebieten noch nicht dezidiert durch Baugrenzen zu steuern, \nweil die Baugrundstücke erst noch im Umlegungsverfahren neu zu \nbilden waren. Andererseits bestand jedoch - wie bereits \nangesprochen - ein nicht unerheblicher Bedarf, aus \nortsgestalterischen Gründen nicht nur die höhenmäßige, sondern \nauch die flächenmäßige Ausdehnung der Baukörper zu steuern, um \ndie Entstehung überdimensioniert erscheinender Gewerbebauten \nin der optisch empfindlichen Randlage zum Ortskern zu \nverhindern. Die - aus Gründen des Bodenschutzes wiederum \nangezeigte - Festsetzung einer GRZ konnte hierzu nichts \nbeitragen, sodass der Antragsgegnerin letztlich nur die \nMöglichkeit blieb, zusätzlich eine GR festzusetzen oder das \nPlanziel einer ortsgestalterisch angepassten neuen \ngewerblichen Bebauung in wesentlichen Teilaspekten ganz \naufzugeben. Wenn sie sich dabei für die Festsetzung einer GR \nzusätzlich zur GRZ entschieden hat, liegt das im zulässigen \nSpektrum der durch § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten \nFestsetzungsmöglichkeiten.\n\n71\n\nDie weiteren Ausschlüsse und Gliederungen der Gewerbe- und \nMischgebiete sind gleichfalls von den einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen des § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO gedeckt \nund - wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist - auch \nsachgerecht abgewogen. Insbesondere ist es nicht zu \nbeanstanden, in Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten \ndes § 1 Abs. 4 ff BauNVO ein Gewerbegebiet festzusetzen, in \ndem - wie hier - neben Betrieben, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören, auch Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude sowie Betriebswohnungen zulässig sind.\n\n72\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n15. April 1987 - 4 B 71.87 - BRS 47 \nNr. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 11. März 1997 - 10 S 2815/96 - BRS \n59 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom \n15. Dezember 1997 - 10a D 49/93.NE -; \nOVG Saarland, Urteil vom 31. Oktober \n2000 - 2 N 4/99 - JURIS-\nDokumentation.\n\n73\n\nAuch die hinsichtlich der Schreinerei des Antragstellers nach \n§ 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Regelung für das GE2-Gebiet steht \nmit dieser Ermächtigung in Einklang.\n\n74\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift kann in überwiegend bebauten \nGebieten für bestimmte vorhandene bauliche und sonstige \nAnlagen, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 \nbis 9 BauNVO unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt \nwerden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind, wobei \nnach Satz 2 nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit \ngetroffen werden können. Die Voraussetzungen für eine \nAnwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO liegen hier vor.\n\n75\n\nDie spezielle Regelung für den Bereich der Schreinerei des \nAntragstellers ist \"in überwiegend bebauten Gebieten\" im Sinne \nvon § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen. Diese Bestimmung steht in \nsachlichem Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, \nwonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, \nvorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und \nfortzuentwickeln, und ermöglicht eine am Bestand orientierte \nPlanung.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n100).\n\n77\n\nDementsprechend ist das Merkmal \"in überwiegend bebauten \nGebieten\" jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Anlage, die \nüber § 1 Abs. 10 BauNVO planerisch gesichert werden soll, \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet \nund ihr Standort dabei in einem solchen Bereich des Ortsteils \nliegt, der seinerseits \"überwiegend\" bebaut ist, in dem mithin \ndie Mehrzahl der im Bauland gelegenen Grundstücke baulich \ngenutzt ist.\n\n78\n\nIm Ergebnis ebenso: \nFickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 138 zu \n§ 1.\n\n79\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schreinerei des \nAntragstellers liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils. Sie ist Bestandteil der zusammenhängenden Bebauung, \ndie sich beiderseits der H. straße erstreckt und etwas \nnördlich der Schreinerei auch die über die Straße \nH. und die K. straße erschlossene Bebauung mit \numfasst. Zudem liegt sie innerhalb dieses \nBebauungszusammenhangs in einem Bereich, in dem die \nBaugrundstücke, von wenigen Lücken abgesehen, praktisch \ndurchgehend bebaut sind. Dass die Schreinereigebäude im Osten \nan den größeren unbebauten Bereich von \"R. W. \" \nangrenzen, der wegen seiner Dimensionen von gut 800 m Länge \nund im Mittel ca. 100 m Breite offensichtlich als Außenbereich \nzu qualifizieren ist, ist unerheblich. Das Kriterium \"in\" \nüberwiegend bebauten Gebieten setzt nicht voraus, dass die \nbetroffene Anlage allseits von Bebauung umgeben ist, sondern \nist auch dann erfüllt, wenn die Anlage jedenfalls von zwei \noder gar drei Seiten von zusammenhängender Bebauung gleichsam \n'eingefangen' ist.\n\n80\n\nDer Schreinereibetrieb des Antragstellers wäre bei der \ngewählten Festsetzung eines nutzungseingeschränkten \nGewerbegebiets auch unzulässig. Zwar gehören Schreinereien, \nnamentlich der hier gegebenen Größenordnung, typischerweise in \nGewerbegebiete. Die Antragsgegnerin hat die \nNutzungsmöglichkeiten des in Rede stehenden Gewerbegebiets \njedoch - wie bereits angesprochen - auf \nmischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe beschränkt. Diesen \nAnforderungen genügt die Schreinerei des Antragstellers bei \ntypisierender Betrachtung nicht.\n\n81\n\nZur Maßgeblichkeit einer \ntypisierenden Betrachtung bei der \nFrage, ob eine vorhandene Anlage iSv \n§ 1 Abs. 10 BauNVO \"unzulässig\" wäre, \nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar \n2001 - 7a D 169/98.NE - BauR 2001, \n1052.\n\n82\n\nEs handelt sich bei ihr um eine mittelgroße Schreinerei mit \nca. 10 Beschäftigten, in der neben Möbeln, Fenstern und \nTreppen auch Kunststofffenster hergestellt werden. Der \nAnwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO steht ferner nicht \nentgegen, dass die Unzulässigkeit der Schreinerei des \nAntragstellers erst daraus folgt, dass in dem hier \nfestgesetzten Gewerbegebiet gerade solche Betriebe \nausdrücklich ausgeschlossen worden sind, zu deren \nStörkategorie die Schreinerei typischerweise gehört. Für die \nAnwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO ist unerheblich, ob die \nUnzulässigkeit des im Wege einer erweiterten Bestandssicherung \nabzusichernden Betriebs aus den allgemein für das betreffende \nBaugebiet geltenden Regelungen der jeweils einschlägigen Norm \nder §§ 2 bis 9 BauNVO folgt oder erst daraus, dass die \nGemeinde zuvor von den Ausschlussmöglichkeiten Gebrauch \ngemacht hat, die ihr nach § 1 Abs. 5 BauNVO zu Gebote \nstehen.\n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n101).\n\n84\n\nDie hier getroffene Festsetzung ist auch inhaltlich von § 1 \nAbs. 10 BauNVO gedeckt.\n\n85\n\nIhr Wortlaut ist allerdings missverständlich und bedarf der \nAuslegung. Indem die betreffende Festsetzung angemessene \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen \"im Rahmen des \nBestandsschutzes\" zulässt, steht sie ihrem Wortlaut nach in \nWiderspruch zu dem engen Verständnis des Bestandsschutzes, das \nin der Rechtsprechung seit längerem anerkannt ist. Hiernach \nbeschränkt sich der Bestandsschutz für bauliche Anlagen - im \nSinne eines 'passiven' Bestandsschutzes - nur auf ihren \ngenehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion und erfasst \ngrundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen.\n\n86\n\nSo ausdrücklich: BVerfG, Beschluss \nvom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - \nBRS 57 Nr. 246; vgl. ferner die \nzusammenfassende Darstellung der \njüngeren Bestandsschutzrechtsprechung \nin BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 \nC 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f).\n\n87\n\nDemgegenüber lässt § 1 Abs. 10 BauNVO gerade Festsetzungen zu, \nnach denen der Betriebsinhaber nicht mit den \nNutzungsmöglichkeiten vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur \nim Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und \nsich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen \nerschöpfen, sondern ihn je nach der Reichweite der getroffenen \nRegelung in die Lage versetzen sollen, weiterhin \nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nvorzunehmen.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n101).\n\n89\n\nDem Merkmal \"im Rahmen des Bestandsschutzes\" in der hier \ngetroffenen Festsetzung liegt damit ersichtlich nicht das \nnunmehr maßgebliche enge Verständnis eines lediglich \n'passiven' Bestandsschutzes zu Grunde, wie schon daraus folgt, \ndass die nach heutigem Verständnis vom Bestandsschutz gerade \nnicht mehr gedeckten Erweiterungen, Änderungen und \nErneuerungen des Schreinereibetriebs des Antragstellers \nzulässig sein sollen. Bei verständiger Würdigung ist vielmehr \neine von § 1 Abs. 10 BauNVO bezweckte 'Bestandssicherung' \ngemeint, die dem vorhandenen Betrieb einen erweiterten Schutz \nzuteil werden lassen und ihm auch an sich gebietsfremde \nEntwicklungschancen offen halten soll.\n\n90\n\nVgl. zu letzterem gleichfalls \nBVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, \na.a.O..\n\n91\n\nDie nähere Begrenzung der zugelassenen 'Bestandssicherung' \nerschließt sich danach unter Verwertung auch des der \nBegründung zum Bebauungsplan beigefügten Gutachtens, auf das \nin der Festsetzung ausdrücklich Bezug genommen wird. Dieses \nGutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Betrieb \nam Tag - Nachtbetrieb liegt ohnehin nicht vor - in seinem \nUmfeld den für ein Mischgebiet maßgeblichen, nach der TA Lärm \nermittelten und bewerteten Immissionswert von 60 dB (A) \neinhält und bei möglichen Erweiterungen und Erneuerungen auch \nkünftig einhalten kann, wenn die bisherigen \nKonstruktionsprinzipien für den Bau beachtet werden. Die \n'Bestandssicherung' ist damit nach dem Sinn der hier \ngetroffenen Festsetzung darauf beschränkt, dass die \n\"angemessenen\" Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der \nSchreinerei durch das bestehende Immissionsgeschehen begrenzt, \nmithin nur solche Veränderungen zulässig sind, die das \ngegebene Immissionsgeschehen nicht nachteilig verändern. Dies \nwird bestätigt durch die Ausführungen auf Seite 3 der \nPlanbegründung, nach denen der vorhandene Betrieb \"bereits \njetzt auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht nehmen muss\". \nDem Plangeber kam es mithin ersichtlich darauf an, eine \nbetriebliche Weiterentwicklung nur im Rahmen des bereits \nbestehenden 'rücksichtsvollen' Betriebsgeschehens \nzuzulassen.\n\n92\n\nDie im Plan getroffenen Festsetzungen wahren, abgesehen von \nder noch gesondert anzusprechenden Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Landschaft, auch die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den strittigen \nBebauungsplan als Satzung zu beschließen, weder die weiteren \nbetroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen \nin einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit \nder Belange außer Verhältnis steht.\n\n93\n\nDie den Kern der vorliegenden Planung bildende Ausweisung \nder neuen Straßentrasse einschließlich der weiteren vom Plan \ngeregelten Umgestaltungen des Straßennetzes unterliegt \nentgegen der Auffassung des Antragstellers keinen \nAbwägungsmängeln.\n\n94\n\nDie im Zusammenhang mit der städtebaulichen \nErforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB bereits angesprochenen, \nfür die Schaffung einer neuen Straße sprechenden öffentlichen \nBelange sind von erheblichem Gewicht. Dies gilt sowohl für die \nmit dem Plan verfolgte Zielsetzung, den rd. 1 km langen \n'Umweg' des betriebsbedingten Lkw-Verkehrs der Firma S. \ndurch den dicht bebauten Ortskern zu vermeiden, als auch für \ndie weitere Zielsetzung einer besseren Anbindung des Lager- \nund Parkplatzgeländes der Firma S. und der dadurch \nermöglichten Entlastung der von Wohnbebauung gesäumten \nW. bach. Verkehrliche Zielsetzungen dieser Art \nrechtfertigen es grundsätzlich, auch die Belange privater \nGrundeigentümer zurückzusetzen und ihr Eigentum fremdnützig \nmit einer öffentlichen Verkehrsfläche zu überplanen.\n\n95\n\nDie Antragsgegnerin hat bei ihrer abwägenden Entscheidung \nfür die neue Straßentrasse auch das objektiv gegebene Gewicht \nder gegenläufigen Belange namentlich des Antragstellers nicht \nverkannt. Dieser hatte in erster Linie geltend gemacht, dass \ner an der H. straße in absehbarer Zeit ein Geschäftshaus \nmit Schaufensterfront und Lager errichten wolle. Dem wurde \nnach den Ausführungen auf Seite 5 der Vorlage vom 26. Januar \n1998, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Zurückweisung \nder Bedenken des Antagstellers gefolgt ist, entgegengehalten, \ndie Grundstücke des Antragstellers grenzten an dieser \nStraßenseite nur zu einem Teilbereich an die H. straße und \nwürden durch die Trafostation unterbrochen, der Plan sehe \nferner bauliche Erweiterungsmöglichkeiten vor und die \nOrientierung zur neuen Erschließungsstraße sowie zur \nH. straße sei zudem als zentral zu betrachten. Diese \nErwägungen treffen der Sache nach zu. Das Eigentum des \nAntragstellers verliert durch die neue Straßentrasse nur auf \nrd. 17 m Länge eine unmittelbare Straßenfront an der \nH. straße. Es behält eine Straßenfront zur H. straße von \nrd. 28 m Länge und gewinnt durch die neue Erschließungsstraße \nbei seinem bestehenden Grundstückszuschnitt über 50 m \nFrontlänge zur neuen Erschließungsstraße hinzu, wobei sich \nzusätzliche Veränderungen zu Gunsten des Antragstellers im \nRahmen der für die Planumsetzung ausdrücklich vorgesehenen \nUmlegung (vgl. Seite 6 der Planbegründung) ergeben mögen. \nDafür, dass die künftige Ecklage für ein Geschäftshaus mit \nAußenwirkung nicht als \"zentral\" gewertet werden könnte, liegt \nkein vernünftiger Anhalt vor. Auch im Übrigen lassen die \nPlanfestsetzungen im - von der H. straße aus gesehen - \nrückwärtigen Bereich bauliche Erweiterungen zu, die ohne den \nvorliegenden Plan mit Blick auf den hinter den \nBetriebsgebäuden offensichtlich beginnenden Außenbereich nicht \ngegeben sein dürften.\n\n96\n\nAngesichts dieser objektiv zutreffend erkannten \nGewichtigkeiten liegt die von der Antragsgegnerin vorgenommene \nZurücksetzung der gegenläufigen Belange - auch des \nAntragstellers - noch im zulässigen Spektrum einer \nsachgerechten Abwägung. Dies gilt umso mehr, als nach den dem \nSenat vorliegenden Aufstellungsvorgängen (vgl. Seite 3 der \nVorlage vom 26. Januar 1998) auch die künftigen Belastungen \nder betroffenen Wohnbevölkerung in den Blick genommen wurden \nund die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass nach der \nPrognose eines Fachbüros zur Verkehrsentwicklung keine \nÜberschreitung von Grenzwerten zu befürchten war.\n\n97\n\nAnderes gilt nicht etwa deshalb, weil die Antragsgegnerin \ndie von ihr im Ergebnis nicht berücksichtigten Alternativen \nzur hier gewählten Trassierung der neuen Straße nicht \nhinreichend gewürdigt hätte. Die im vorliegenden \nGerichtsverfahren erneut angesprochenen Varianten einer \nAnbindung der neuen Straße zwischen den Häusern H. straße \n40 und 44 im Bereich des Fußwegs \"R. W. \" \n(Südgrenze des Bebauungsplans Nr. 49) oder noch weiter südlich \nim Bereich der Bushaltestelle zwischen den Häusern \nH. straße 28 und 32 waren ausdrücklich Gegenstand der \nBeratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und \nVerkehrsplanung vom 1. September 1993. Dieser ist den bereits \nim Planaufstellungsverfahren angesprochenen \nAlternativvorschlägen aus den auf Seite 5 der Vorlage vom \n25. August 1993 dargelegten Erwägungen nicht gefolgt. Diese \nErwägungen, eine Trassierung über den Fußweg wegen der engen \nBebauung an der H. straße und eine Trassierung im Bereich \nder Bushaltestelle wegen der Notwendigkeit eines umfangreichen \nAusbaus der Straße Am B. und einer längeren Verlegung \ndes R. bach abzulehnen, sind sachgerecht und lassen \nAbwägungsmängel nicht erkennen.\n\n98\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Varianten im \nweiteren Planungsverfahren nicht nochmals ausdrücklich in die \nAbwägungserwägungen - etwa des Rates der Anrtragsgegnerin bei \nder abschließenden Beschlussfassung über den strittigen \nBebauungsplan - einbezogen wurden. Kommen Alternativlösungen \nernsthaft in Betracht, ist der Plangeber nicht verpflichtet, \ndie Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle zu \neinem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen \ngleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Er ist \nvielmehr befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer \nGrobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem \nfrühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt der Plangeber \nin dieser Weise, so handelt er nicht schon dann \nabwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die \nverworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar \ngewesen wäre, sondern erst dann, wenn diese Lösung sich hätte \naufdrängen müssen.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar \n1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7 (S. 29 \nf) zur entsprechenden \nAlternativenprüfung in der \nFachplanung.\n\n100\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein. Es ist vielmehr \noffensichtlich, dass die gewählte Trassenführung in besonderem \nMaße geeignet ist, die notwendigerweise über die H. straße \nfließenden Verkehre zu den verschiedenen Betriebsteilen der \nFirma S. zu bündeln und jedenfalls weitgehend \ninsbesondere von solchen innerörtlichen Straßen fernzuhalten, \nan denen ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend \ngewohnt wird. Dass die Planung keine Entlastung der \nK. straße bewirkt, steht dem nicht entgegen. Die Belastung \nder dort ansässigen Wohnbevölkerung ist im Wesentlichen Folge \nder konkreten Lage und baulichen Konzeption des \nProduktionsbereichs und könnte der Sache nach nur dann \nwesentlich geändert werden, wenn dieser Produktionsbereich \nbaulich erheblich umgestaltet oder gar vollständig verlagert \nwürde. Eine solche Zielsetzung verfolgt die vorliegende \nPlanung jedoch nicht.\n\n101\n\nNicht zu beanstanden sind auch die weiter getroffenen \nAusweisungen der Verkehrsflächen. Dies gilt insbesondere für \nden vorgesehenen Ausbau der Straße An der H. , auf der nach \neigenem Vortrag der \"Anwohner der Straße 'An der H. ' und 'Am \nB. '\" in ihrem Einwendungsschreiben vom 15. Oktober \n1997 bereits der ganze innerbetriebliche Lkw-Verkehr der Firma \nS. zwischen ihren beiden Werksstandorten stattfindet. \nDieser Ausbau ist Voraussetzung dafür, den betriebsbedingten \nLkw-Verkehr der Firma S. - wie vorgesehen - über die neue \nStraßentrasse zum Produktionsbereich zu führen, und damit \nunverzichtbares Element für die angestrebte Entlastung des \nOrtskerns von M. . Der Umstand, dass im Interesse der \nSchonung vorhandener Bausubstanz bei diesem Ausbau auf knapp \n40 m Länge ein engerer Bereich von rd. 4,50 m Fahrbahnbreite \nverbleiben soll, der jedenfalls einen Begegnungsverkehr \nLkw/Lkw auch bei verminderter Geschwindigkeit nicht zulässt \n(vgl. Bild 14 auf Seite 29 der Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen; EAE 85/95), lässt einen Mangel der \nPlanung nicht erkennen. Zwar mag im Einzelfall bei \nBegegnungsfällen - wie vom Antragsteller angesprochen - eines \nder Fahrzeuge vor der 'Engstelle' warten müssen. Dafür, dass \nsolche Begegnungsfälle in erheblich ins Gewicht fallendem \nAusmaß zu erwarten wären, liegt jedoch kein konkreter Anhalt \nvor.\n\n102\n\nAuch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen \nkeine Abwägungsmängel erkennen.\n\n103\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die vom \nvorliegenden Plan Nr 48 erfassten bislang unbebauten Flächen \nvon \"R. W. \", die - wie bereits dargelegt - \nbislang als Außenbereich zu qualifizieren waren, als \nnutzungseingeschränkte Gewerbegebiete ausgewiesen hat. Die \ngewerblichen Nutzungen sind hier - wie gleichfalls bereits \ndargelegt - in Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten \nnach § 1 Abs. 4 ff BauNVO zulässigerweise auf solche \nbeschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören, mithin \nmischgebietsverträglich sind. Dieser Ausweisung steht nicht \nentgegen, dass sich nördlich bzw. nordöstlich der GE1-Gebiete \nWohnbebauung befindet. Darin, dass sich neben vorhandener \nWohnbebauung künftig mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe \nansiedeln dürfen, liegt insbesondere kein Verstoß gegen den \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, der in der planerischen \nAbwägung als sog. 'Abwägungsdirektive' zu beachten ist.\n\n104\n\nZu dieser Bedeutung des § 50 BImSchG \nvgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4 (S. \n17).\n\n105\n\nWenn in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO Wohngebäude und nicht \nwesentlich störende Gewerbebetriebe unmittelbar nebeneinander \nzulässig sind, liegt es auch im zulässigen Spektrum \nplanerischer Gestaltungsfreiheit, entsprechend \nnutzungseingeschränkte Gewerbegebiete in der Nachbarschaft \nsolcher Bereiche auszuweisen, in denen gewohnt wird.\n\n106\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - BRS \n58 Nr. 30 (S. 115).\n\n107\n\nEine mit einer sachgerechten Abwägung nicht zu vereinbarende \nVerkennung der betroffenen Belange liegt hier auch nicht \ndeshalb vor, weil namentlich die an der K. straße gelegene \nWohnbebauung bereits den nicht unerheblichen Immissionen des \nunmittelbar nördlich der K. straße vorhandenen \nProduktionsbereichs der Firma S. einschließlich des \nbetrieblich bedingten Lkw-Verkehrs ausgesetzt ist.\n\n108\n\nDavon, dass diese Wohnbebauung gleichsam von gewerblichen \nNutzungen 'in die Zange' genommen wird, kann schon deshalb \nkeine Rede sein, weil die neue (mischgebietsverträgliche) \ngewerbliche Nutzung durch die festgesetzte private Grünfläche \nvon rd. 25 bis 30 m Tiefe deutlich von den zur K. straße \norientierten Wohngrundstücken abgesetzt ist. Hinzu kommt, dass \ndiese Wohnbebauung nach der ohne die in den Bebauungsplänen \nNr. 48 und 49 getroffenen Ausweisungen gemäß § 34 BauGB \nvorzunehmenden Bewertung nicht etwa als faktisches \n(allgemeines oder gar reines) Wohngebiet zu qualifizieren ist. \nBei einer planungsrechtlichen Bewertung des südlich der \nK. straße gelegenen Bebauungszusammenhangs kann die \nBetrachtung - unabhängig davon, ob auch der nördlich der \nK. straße gelegene Betrieb noch prägend auf die südlich der \nStraße gelegene Bebauung einwirkt - nicht auf die unmittelbar \nan der K. straße gelegenen und etwas ins Hintergelände \nhineinreichenden Wohnhäuser beschränkt werden. Nach den \nörtlichen Verhältnissen, wie sie aus dem vorliegenden \nKartenmaterial unter Berücksichtigung des vom Berichterstatter \ndes Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat vermittelten \nEindrucks ablesbar sind, bilden die südlich der K. straße \ngelegenen Wohnhäuser einen untrennbaren Zusammenhang mit den \nweiteren Gebäuden, die sich an der Straße An der H. bis zur \nEinmündung der Straße Am B. erstrecken, sowie den \nGebäuden, die über die Stichstraße H. erschlossen \nwerden und sich südlich der Kirche entlang der Nordostseite \nder H. straße erstrecken. Damit wird die Eigenart dieses \nBebauungszusammenhangs auch durch gewerbliche Nutzungen \nmitgeprägt, zu denen jedenfalls der Steinmetzbetrieb An der \nH. , die gewerbliche Lagernutzung im ehemaligen \n'Konfirmandenhaus' sowie die Gaststätte mit Biergarten und das \n'Landkaufhaus' an der H. straße gehören. Unter \nBerücksichtigung dieser vorhandenen Nutzungen scheidet eine \nBewertung der Bebauung südlich der K. straße als eines \nfaktischen allgemeinen Wohngebiets aus. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Bereich trotz des vorhandenen Übergewichts \nvon Wohnbebauung schon als faktisches Mischgebiet zu werten \nist oder ob es sich jedenfalls um einen sog. 'diffusen' \nInnenbereich handelt.\n\n109\n\nAus den vorstehend angesprochenen charakteristischen \nMerkmalen der hier vorgefundenen tatsächlichen Bebauung folgt \nzugleich, dass auch die Überplanung der Bebauung An der H. \nsowie der Bereiche um das ehemalige 'Konfirmandenhaus' und den \nBetrieb M. /P. als Mischgebiet - abgesehen von der \nbereits angesprochenen, mit § 1 Abs. 7 BauNVO nicht zu \nvereinbarenden vertikalen Gliederung - nicht zu beanstanden \nist.\n\n110\n\nDie Antragsgegnerin war mit Rücksicht auf die vorhandenen \nWohnnutzungen nicht etwa gehalten, die bereits ausgeübten \ngewerblichen Nutzungen - soweit sie vom hier strittigen Plan \nNr. 48 erfasst werden - mit einer Wohngebietsausweisung zu \nüberplanen, sondern konnte sich im Rahmen ihrer planerischen \nGestaltungsfreiheit dazu entschließen, jedenfalls das Wohnen \nnicht wesentlich störende Erweiterungen der gewerblichen \nNutzungen zuzulassen.\n\n111\n\nDafür, dass die Antragsgegnerin dabei die Belange der mit \nden Mischgebietsausweisungen überplanten vorhandenen \ngewerblichen Nutzungen verkannt hätte, ist gleichfalls nichts \nersichtlich. Bei dem an der H. straße gelegenen Betrieb \nM. /P. handelt es sich, wie durch die Ortsbesichtigung \ndes Berichterstatters des Senats bestätigt wurde, nur um eine \nkleinere Tischlerei, die in dem lediglich 7 x 10 m großen \nGebäude ausgeübt wird und der zudem ein Entwurfsbüro \nangeliedert ist. Bei dieser Sachlage konnte die \nAntragsgegnerin entsprechend den Erwägungen auf Seite 3 der \nVorlage vom 26. Januar 1998 davon ausgehen, dass der Betrieb \nim ausgewiesenen Mischgebiet weiterexistieren kann. Die von \nden Betriebsinhabern im Planaufstellungsverfahren gewünschte \nÜberplanung als Gewerbegebiet zwecks Erweiterung des \nWerkstattbetriebs wurde mit der in der gegebenen Situation \nsachgerechten Erwägung abgelehnt, eine Einstufung als \nGewerbegebiet erscheine auf Grund der im Norden - nur wenige \nMeter neben dem Betriebsgebäude - anschließenden Wohngebäude \nals nicht vertretbar. Dies gilt umso mehr, als im gesamten \nPlanbereich nur mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen \nzugelassen wurden. Auch war nichts dafür dargetan oder sonst \nersichtlich, dass eine weitere Existenz des bereits seit 1991 \nbestehenden Betriebs M. /P. jedenfalls in seiner \nbislang gegebenen, sich von der Schreinerei des Antragstellers \ndeutlich unterscheidenden betrieblichen Ausgestaltung mit der \nunmittelbar benachbarten Wohnnutzung unvereinbar wäre. Nichts \nanderes gilt im Ergebnis auch für den Steinmetzbetrieb An der \nH. , dessen Inhaber Bedenken gegen die vorgenommene \nÜberplanung nicht vorgebracht hatte.\n\n112\n\nNicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt jedoch \ndie von der Antragsgegnerin abwägend vorgenommene \nBerücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege.\n\n113\n\nDiese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der \ndurch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen \nAbwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu \nberücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a BauGB ergeben. \nHiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen \nEingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei \nbelässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung \nberührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten \nVorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem \n(Gegen)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n114\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur \nabwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem \nSchutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang \nfür - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher \nErfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \n\"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung zu \ntragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der \nGemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum \nAusgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der \nAbwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange \nvon Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend \ngewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde \n- wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\n115\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS \n59 Nr. 8.\n\n116\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den \neinzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen \nnur teilweise gerecht.\n\n117\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings, dass die \nAntragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft insoweit zurückgesetzt hat, als sie die über die \nbestehenden Baumöglichkeiten gemäß § 34 BauGB hinausgehenden \nbaulichen Nutzungen des hier betroffenen Freiraums von \n\"R. W. \" zugelassen hat. Insoweit hatten die \nbereits angesprochenen, für die Planung der neuen Straße \nangeführten Gesichtspunkte ein solches Gewicht, dass sie auch \ndie Inanspruchnahme des Freiraums im Interesse einer \nEntlastung des Ortskerns rechtfertigten. Nichts anderes gilt \nfür die weitere Zielsetzung, die Straßenplanung zugleich auch \nzur Ausweisung neuer Gewerbeflächen beiderseits der neuen \nStraße zu nutzen, an denen im Gebiet der Antragsgegnerin \nMangel besteht. Insoweit liegt auf der Hand, dass der nördlich \nder neuen Straße gelegene Bereich eine Freiraumfunktion \nohnehin nur noch begrenzt erfüllen könnte und dass es sich \nsüdlich der neuen Straße geradezu anbot, die bestehende \ngrößere 'Lücke' zwischen der Schreinerei des Antragstellers \nund den bereits vorhandenen baulichen Nutzungen entlang der \nStraßen An der H. und Am B. mit zusätzlichen \nBauflächen zu schließen. Die möglichst schonende \nInanspruchnahme des Freiraums wird zudem daran deutlich, dass \ndas in Bezug auf die natürlichen Gegebenheiten vornehmlich \nsensible Gelände entlang des R. bach und im Bereich des \nderzeit noch verrohrten Brumbachs von einer Überplanung mit \nbaulichen Nutzungen ausgeklammert und als Grünflächen \nausgewiesen wurde.\n\n118\n\nFehlerhaft ist jedoch die Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft.\n\n119\n\nDie Antragsgegnerin hat insoweit zwar die gebotene \nErmittlung des Eingriffsfolgen einerseits und des \nAusgleichsbedarfs vorgenommen. Dabei war sie, worauf zur \nVermeidung von Missverständnissen bei einer eventuellen \nFehlerbehebung ausdrücklich hinzuweisen ist, keineswegs \ngehalten, ein bestimmtes, ihr - von wem auch immer - \nvorgebenes Bewertungsverfahren anzuwenden. Aus dem Fehlen \neines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt \nvielmehr, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes \nstandardisiertes Bewertungsverfahren nicht besteht, es \nvielmehr Aufgabe der Gemeinde ist, in eigener Verantwortung \n(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die zu erwartenden Eingriffe in \nNatur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und \nAusgleich abwägend zu entscheiden.\n\n120\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 \nNr. 10.\n\n121\n\nDafür, dass die von der Antragsgegnerin insoweit letztlich \nberücksichtigte Bewertung, die in der Anlage zur \nPlanbegründung zusammengefasst ist, gravierende Mängel \naufweist, die ihrer Verwertung im Rahmen der Abwägung \nentgegenstehen, ist allerdings nichts dargetan oder sonst \nersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die \nAntragsgegnerin hinsichtlich des durch die neue Straße \nverursachten, ihr zuzurechnenden Ausgleichsbedarfs im Rahmen \nihrer Abwägung berücksichtigt hat, dass eine Deckung durch \nteilweisen Rückgriff auf den städtischen \"Pool\" erfolgen soll. \nDer hier einschlägige § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt es auch \nzu, dass zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur \nund Landschaft geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der \nGemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.\n\n122\n\nFehlerhaft ist jedoch die abwägende Entscheidung der \nAntragsgegnerin, das für die neuen Bauflächen ermittelte \nAusgleichsdefizit von 21 % hinzunehmen. Ob die Gebote zur \nVermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen \nvon Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung \nkommen, ist - wie bereits angesprochen - nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen.\n\n123\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 \nNr. 8 (S. 34).\n\n124\n\nInsbesondere kann sie die Behebung der nachteiligen \nEingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den \nInhalt des Bebauungsplans und die dort zu treffenden \nFestsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam \"wegwägen\".\n\n125\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni \n1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 \n(S. 683).\n\n126\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des \nAusgleichsbedarfs gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3, 9 Abs. 1a \nBauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets \nzurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich \nbeeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch nur \nteilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets \nin Betracht zu ziehen ist.\n\n127\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 \nNr. 4 (S. 22); bestätigt durch OVG NRW, \nBeschluss vom 3. August 1998 - 7a D \n22/97.NE -.\n\n128\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin \nzur Hinnahme des Ausgleichsdefizits von 21 % nicht \ngerecht.\n\n129\n\nNach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung wurde \naus verschiedenen näher dargelegten Gründen von einer \n\"Vollkompensation\" ausgegangen. Diese Erwägungen sind schon \nvom Ansatz her verfehlt. Wird - nach sachgerechter Anwendung \neines tauglichen Bewertungsverfahrens - ein bestimmtes \nAusgleichsdefizit ermittelt wie im vorliegenden Fall, kann \ndiese Bewertung nicht wieder dadurch in Frage gestellt werden, \ndass das ermittelte Defizit nicht als solches behandelt, \nsondern vom Fehlen eines Defizits ausgegangen wird. Sinn der \nBewertung ist es gerade, dass die Gemeinde darüber zu befinden \nhat, was sie - nach fachlich anerkannten Kriterien - als \nAusgleich werten und insoweit in ihrer Abwägung \nberücksichtigen will. Fließen nach ihrer eigenverantwortlichen \nEntscheidung bestimmte Maßnahmen in die Deckung des \nAusgleichsbedarfs nicht ein, kann sie diese Maßnahmen im \nRahmen ihrer Entscheidung über die Hinnahme eines ermittelten \nAusgleichdefizits nicht so behandeln, als wären sie 'in \nWahrheit' doch als Ausgleich anzurechnen.\n\n130\n\nDarüber hinaus erweisen sich die angeführten Gründe im \nWesentlichen auch der Sache nach nicht als tragfähig, die \nHinnahme eines Ausgleichsdefizits zu rechtfertigen. Hierauf \nhatte der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. \nbereits in seiner Stellungnahme vom 20. April 1998 \nnachdrücklich hingewiesen. Die angeführte Flächenbegrenzung \nder Baukörper ändert nichts daran, dass die Grundstücke im \nRahmen der festgesetzten Grundflächenzahlen weitgehend bebaut \nwerden dürfen, was schon bei der Ermittlung des \nAusgleichsbedarfs zu berücksichtigen war. Für die Annahme, auf \nden überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nwürden Grünflächen angelegt und unterhalten, liegen auch unter \nBerücksichtigung der \"örtlichen, ländlich geprägten Struktur\" \nsowie mit Blick auf § 9 Abs. 1 BauO NRW keine konkreten \nAnhaltspunkte vor. Gerade bei gewerblich nutzbaren Flächen ist \nvielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass der bei einer GRZ \nvon 0,8 zulässige Versiegelungsgrad auch weitgehend ausgenutzt \nwird. Zudem ist gerade bei gewerblichen Nutzungen in \nerheblichem Umfang damit zu rechnen, dass auch die nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen weitgehend versiegelt werden; \nentsprechende Festsetzungen, die dies verhindern, enthält der \nPlan nicht. Festgesetzte Grünflächen sind im Rahmen der \nEingriff-Ausgleich-Bewertung entweder zu berücksichtigen oder \nnicht. Schließlich kann die Kennzeichnung des Plangebiets als \neines aus naturschutzfachlicher Sicht weniger bedeutsamen und \nnur geringwertigen Bereichs Anlass sein, im Rahmen der \nBewertung der Eingriffsintensität bestimmte Ansätze und \nWertigkeiten zu modifizieren. Wird ein bestimmter \nrechnerischer Wertungsansatz gewählt, kann dieser im Rahmen \nder abschließenden Abwägung jedoch nicht wieder als mehr oder \nweniger unmaßgeblich angesehen werden.\n\n131\n\nDass die Antragsgegnerin darüber hinaus die vorgesehenen \nAusgleichsmaßnahmen in den als \"Pr.GE1\" bezeichneten \nGrünflächen den gewerblichen Bauflächen gemäß § 9 Abs. 1a \nSatz 2 BauGB zugeordnet hat, ist allerdings nicht zu \nbeanstanden. Zwar trifft es zu, dass die betroffenen \nGrundflächen, die bislang ohnehin offensichtlich nicht baulich \nnutzbar waren, nunmehr für die jeweiligen Eigentümer praktisch \nwertlos sind. Zur Bewältigung dieser Folgen konnte die \nAntragsgegnerin jedoch auf ein Umlegungsverfahren nach den \n§§ 45 ff BauGB verweisen, das nach den Ausführungen auf Seite \n6 der Planbegründung auch vorgesehen und bereits eingeleitet \nist.\n\n132\n\nDer hiernach gegebene Mangel bei der Entscheidung über die \nHinnahme des Ausgleichsdefizits ist auch im Sinne von § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, da er \nsich ohne weiteres den Ausführungen in der Plangebegründung \nentnehmen lässt. Sein Einfluss auf das Abwägungsergebnis folgt \nschon daraus, dass bei hinreichender Beachtung der \nAnforderungen an die Abwägung voraussichtlich zusätzliche auf \neinen Ausgleich abzielende Maßnahmen festgesetzt bzw. \nzumindest berücksichtigt worden wären. \n\n133\n\nAbschließend bleibt anzumerken, dass die im Plan \neingetragenen Veränderungen an Gewässern und sonstige \nwasserrechtlich bedeutsame Maßnahmen - Öffnung des derzeit \nnoch verrohrten Brumbachs, Aufweitung des R. bach und \nAnlage eines Regenrückhaltebeckens nach § 58 Abs. 2 LWG - \nnicht Gegenstand der hier strittigen Bebauungsplanung sind, \nsondern - wie auch aus der ausdrücklichen Bezeichnung als \n\"nachrichtlich übernommene Festsetzungen\" folgt - auf \nwasserrechtlichen Regelungen beruhen, deren Folgen im \nvorliegenden Bebauungsplanverfahren von der Antragsgegnerin \nnicht abzuwägen waren.\n\n134\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der hier \nstrittige Bebauungsplan insgesamt an folgenden Mängel \nleidet:\n\n135\n\n- Fehlen einer Rechtsgrundlage für die festgesetzte \nmaximale Giebelbreite,\n\n136\n\n- Unvereinbarkeit der vorgenommenen vertikalen Gliederungen \nmit § 1 Abs. 7 BauNVO sowie\n\n137\n\n- Mangel der Abwägung bei der Entscheidung über die \nHinnahme des ermittelten Ausgleichsdefizits.\n\n138\n\nDie hiernach zu bejahenden Mängel führen allerdings nur zur \nUnwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, weil sie gemäß \n§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden können.\n\n139\n\nDer Anwendung von § 215a BauGB mit der Folge der \nUnwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ) steht nicht \nentgegen, dass die Mängel ggf. nur durch inhaltliche \nÄnderungen oder Ergänzungen des Plans behoben werden \nkönnen.\n\n140\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 \nNr. 44 (S. 247).\n\n141\n\nFür die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt \nvielmehr, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in \neinem ergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der \nMangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.\n\n142\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 (S. \n196).\n\n143\n\nDas trifft hier für alle angeführten Mängel zu.\n\n144\n\nDie Unwirksamkeit der festgesetzten Giebelbreite berührt \nnur den - für die Gesamtplanung weniger bedeutsamen - Aspekt \neiner ortsbildverträglichen Steuerung der Höhenentwicklung der \nneuen Bebauung im bisherigen Wiesengelände. Insoweit wird die \nAntragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie die verfolgte \nZielsetzung mit anderen, zulässigen Festsetzungen \nweiterverfolgt.\n\n145\n\nBei der vertikalen Gliederung hat die Antragsgegnerin in \nvom Gesetz nicht gedeckter Weise die Zielsetzung verfolgt, \neine tatsächliche Entwicklung der festgesetzten Mischgebiete \nzu faktischen Wohngebieten zu verhindern. Dies stellt ihre \nplanerische Grundentscheidung, die betroffenen Bereiche als \nMischgebiete auszuweisen, jedoch nicht in Frage. Die \nmangelhafte vertikale Gliederung in den Gewerbegebieten kann \nohnehin nur ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen \nerfassen. \n\n146\n\nSchließlich berührt auch eine fehlerhafte Abwägung über die \nHinnahme des ermittelten Ausgleichsdefizits nicht die \nGrundzüge der Planung.\n\n147\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n3. August 1998 - 7a D 22/97.NE.\n\n148\n\nDer über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausreichende \nAntrag, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, ist aus den \nvorstehenden Gründen unbegründet.\n\n149\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und \n3 VwGO. \n\n150\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n151\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n152","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/7a-d-111-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/7a-d-111-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301072","retrieved":"2026-07-09 03:26:17.109971+00:00"}}