{"status":"available","doknr":"OLD301071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.3A5059.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"3 A 5059/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage Q. (östlicher Bereich) im \nGebiet der Stadt I. . \n\n3\n\nDer Kläger war - bis Februar 1999 - Eigentümer der \nGrundstücke Gemarkung I. Flur 24 Flurstücke 281 und 277. \nDie Grundstücke sind mit zwei - bzw. viergeschossigen Gebäuden \nbebaut, die einen zusammenhängenden Gebäudekomplex \n(Q. 8) bilden. Sie machten die Betriebseinrich-\ntungen der an das Gewässer Grube angeschlossenen historischen \nMühlenanlage N. aus.\n\n4\n\nDie Grundstücke fanden ursprünglich ihren alleinigen \nwegemäßigen Anschluss zu der südlich von Osten nach Westen \nverlaufenden M. Straße (L 755) über einen Weg, der zu \nnicht näher bestimmbarer Zeit auf einem etwa 150 m langen und \nim Mittel etwa 10 m breiten Flurstück (früher Flur 24 \nFlurstück 19, später Flurstück 37, zuletzt Flurstück 308) \nangelegt worden war. \n\n5\n\nDieser Weg wurde urkundlich in einem von der Königlich-\nPreußischen Generalkommission für die Provinz X. , \nN. , am 30. März 1894 bestätigten, das gesamte Stadtge-\nbiet umgreifenden Rezess für die Stadt I. erfasst. Die zu \n§ 10 des Rezesses gehörende Zusammenstellung der in das \nVerfahren einbezogenen und nach der Separation bestehen \nbleibenden, veränderten oder neu angelegten Wege oder Gräben \nbezeichnet den Weg unter der lfd. Nr. 29 als einen 146 m \nlangen und unregelmäßig breiten \"Weg zur N. da-\nselbst\".\n\n6\n\nDer Rezess enthält u.a. Ausführungen zu den im Auseinander-\nsetzungsgebiet befindlichen - im Einzelnen benannten - \nChausseen und öffentlichen Verbindungswegen, sowie dazu, dass \n\"alle übrigen Wege Privatwege sind\". Er regelt, dass sämtliche \nim Verfahren ausgewiesenen Wege und Gräben der Stadt I. \nmit bestimmten Maßgaben zu Eigentum übertragen werden und die \nStadt nach vollständiger Instandsetzung der Wege und Gräben \ndie zukünftige Unterhaltung derselben übernimmt mit Ausnahme \nvon im Einzelnen dort unter 1. bis 7. bezeichneten Wegen und \nGräbenstrecken. Hierzu (Ziffer 5) zählt der Weg lfd. Nr. 29, \n\"dessen Unterhaltung der Besitzer der sogenannten \nN. zu besorgen hat\". Die Wege- und \nWasserpolizeibehörde hat nach dem weiteren Inhalt dieser Be-\nstimmung darüber zu wachen, dass die zu 1. bis 7. von ein-\nzelnen Interessenten übernommenen Verpflichtungen erfüllt \nwerden. Wegen des weiteren Inhalts von § 10 des Rezesses und \ndes den Weg darstellenden Kartenwerks wird auf die vom Be-\nklagten vorgelegten Unterlagen verwiesen.\n\n7\n\nIm Jahre 1976 leitete der Beklagte das Verfahren zur Auf-\nstellung eines Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet \nQ. unter Einschluss der Planung eines hierauf \nbezogenen Erschließungssystems ein. Die Planung beinhaltete \neine das Plangebiet etwa mittig durchschneidende Straße \nQ. , die im südöstlichen Eckbereich des Plangebiets \nan die M. Straße angeschlossen werden sollte. Im \nweiteren Verlauf der Planung wurde das Plangebiet modifiziert \nund geteilt. Der westliche Teilbereich wurde durch den \nBebauungsplan Nr. 8/31 erfasst. Die dort festgesetzten Ver-\nkehrsflächen (Q. , I. Bauabschnitt) wurden in den \nJahren 1988/89 hergestellt und nach Abschnittsbildung (Rats-\nbeschluss vom 11. Juni 1993) beitragsrechtlich gesondert ab-\ngerechnet. Der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nbildende zweite Abschnitt der Straße Q. erstreckte \nsich, dem Planungsstand für den seinerzeit in der Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans Nr. 8/37 Gewerbegebiet \nQ. (Östlicher Bereich) entsprechend, von der \nwestlichen Grenze der Wegeparzelle Gemarkung I. Flur 24 \nFlurstück 147 bis zur Einmündung in die M. Straße.\n\n8\n\nDieser Bebauungsplan wurde am 12. Januar 1995 ortsüblich \nbekannt gemacht. Er setzt Gewerbegebiete fest, die innerhalb \nder überbaubaren Grundstücksflächen nach bestimmten Maßgaben \nbebaubar sind. Die Flurstücke 281 und 277 des Klägers sind in \nOrientierung an den vorhandenen Bautenbestand teilweise \ngewerblich bebaubar. Sie grenzen nicht an die im Bebauungsplan \nfestgesetzte Verkehrsfläche Q. an. Diese verläuft \nmit ihrem östlichen, nach Süden abgehenden Schenkel auf einem \nTeilstück des Flurstücks 37 (308 neu). Die Restfläche des \nFlurstücks 37 (308 neu), die im Norden an das Flurstück 281 \ndes Klägers und im Süden an die nördliche \nStraßenbegrenzungslinie der Straße Q. angrenzt, \nist im Bebauungsplan nicht als Verkehrsfläche festgesetzt. Der \nBebauungsplan weist sie in geringem Umfang als überbaubare, im \nÜbrigen als nicht überbaubare Gewerbefläche aus.\n\n9\n\nDer Beklagte stellte den östlichen Abschnitt der Straße \nQ. (zweiter und dritter Bauabschnitt) in der \nFolgezeit her. Am 15. Mai 1997 beschloss der Rat der Stadt \nI. wegen der Herstellungsmerkmale eine Abweichungssat-\nzung.\n\n10\n\nDie Widmung dieser Straßenstrecke wurde am 12. Juni 1997 \nortsüblich bekannt gemacht. \n\n11\n\nMit Bescheiden vom 23. Juni 1997 zog der Beklagte den \nKläger zu Erschließungsbeiträgen für das Flurstück 281 \n(25.460,35 DM) und für das Flurstück 277 (6.472,33 DM) heran. \nDer auf das Flurstück 277 bezogene Bescheid ist Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n12\n\nDer Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtig-\nten vom 1. Juli 1997, die jeweils am 3. Juli 1997 beim Be-\nklagten eingingen, Widerspruch gegen seine Heranziehung ein. \nDie Schreiben waren von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt \nnicht unterzeichnet. Ihnen lagen im Original und in Kopie vom \nKläger persönlich unterzeichnete Prozessvollmachten bei. Am \n11. Juli 1997 nahm der Prozeßbevollmächtigte, wie bereits in \nden Widerspruchsschreiben erbeten, beim Beklagten Akten-\neinsicht. \n\n13\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die \nGrundstücke des Klägers seien von der Erschließungsanlage \nQ. nicht erschlossen. Die auf dem Flurstück 37 \nverlaufende Straße sei nicht bis an sein Grundstück heran \nausgebaut worden. Der nicht ausgebaute Teil befinde sich in \neinem Zustand, der eine Erreichbarkeit des Grundstücks mit \nKraftfahrzeugen nicht hinreichend gewährleiste. Das Grundstück \nN. sei im Übrigen von alters her durch die \nvorhandene Zuwegung zur M. Straße erschlossen worden. \nWegen zahlreicher Schlaglöcher, die die Lkw des Mühlen-\nbetriebes stark in Mitleidenschaft gezogen hätten, habe der \nVater des Klägers bereits in den 60iger oder 70iger Jahren \ndieses Straßenstück auf eigene Kosten ausbauen lassen. \n\n14\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbeschei-\nden vom 20. Januar 1998 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist \nals unzulässig und auch als unbegründet zurück. Das Flurstück \n281 und - wegen Eigentümeridentität - das Flurstück 277 seien \nals Hinterliegergrundstücke, welche mit der \nErschließungsanlage Q. durch einen ca. 35 m langen \nunselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren \nPrivatweg der Stadt I. verbunden seien, beitragspflichtig \nerschlossen. Die rechtliche Sicherung der Zufahrt folge aus \ndem Inhalt des Rezesses vom 30. März 1894. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 5. Februar 1998 jeweils Klage (VG Minden \n5 K 436/98 und 5 K 437/98) erhoben. Er ist der vom Beklagten \nangenommenen Unzulässigkeit der Widersprüche wegen fehlender \nUnterzeichnung der Widerspruchsschreiben entgegen getreten und \nhat in der Sache auf die Widerspruchsbegründungen verwiesen. \n\n16\n\nDer Kläger hat im Verfahren 5 K 436/98 beantragt,\n\n17\n\nden Heranziehungsbescheid des Be-\nklagten vom 23.06.1997 über 6.472,33 DM \n- AZ: 30/BauGB - Q. \n(östlicher Bereich) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20.01.1998 \naufzuheben;\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nEr hat die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bekräftigt. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene - auf \nbeide Klageverfahren bezogene - Urteil den Klagen, die \nzulässig seien, entsprochen. Bei dem zu den Grundstücken des \nKlägers führenden nördlichen Teilstück des alten Weges zur \nN. handele es sich wegen der im Rezess bestimmten \nUnterstellung der Unterhaltungspflicht des Mühlenbesitzers \nunter die Aufsicht der Wegepolizeibehörde um einen öffentli-\nchen Weg. Das Wegestück sei zur Erreichbarkeit der Liegen-\nschaften des Klägers erforderlich und nach dem Bebauungsplan - \nauch ohne ausdrückliche planerische Absicherung - zum Anbau \nbestimmt. Es besitze damit beitragsrechlich die Qualität einer \nErschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, und \nzwar entweder als ein der Erschließungsanlage Q. \nzugehöriger unselbständiger Bestandteil bzw. als selbständige \nErschließungsanlage oder als hiervon wirksam abgetrennter \nAbschnitt. Diese sei bislang noch nicht nach Maßgabe des \nAusbauprogramms der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt \nI. hergestellt. Wenn nach § 10 des Rezesses der Besitzer \nder N. die Unterhaltung des Weges zu besorgen habe, \nbedeute dies nicht, dass damit eine auf die Herstellung des \nZufahrt-/Verbindungsweges als Erschließungsanlage \nausgerichtete Erschließungslast des Klägers bestehe. Diese \nbeziehe sich nur auf die übliche laufende Instandsetzung und \nUnterhaltung des Weges in seiner damaligen Funktion als \nZuwegung zu einem ländlichen Mühlenbetrieb. Die Funktion des \nWeges als Erschließungsanlage in dem ein Jahrhundert später \nfestgesetzten Gewerbegebiet sei damit nicht vergleichbar. \nInsoweit treffe gemäß § 123 Abs. 1 BauGB die Erschließungslast \ndie Gemeinde. \n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten \nBerufung tritt der Beklagte der Beurteilung des Verwaltungs-\ngerichts entgegen, die Zufahrtstrecke zu den Grundstücken des \nKlägers habe die Qualität einer zum Anbau bestimmten und in \nder Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsstraße. Es \nhandele sich vielmehr lediglich um eine Art Hofzufahrt zur \nN. , deren Flächen von der nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans ausgebauten Erschließungsanlage Q. \nerschlossen würden. Die Zufahrt sei im Bebauungsplan 8/37 \nnicht als Verkehrsfläche, sondern in einer Breite von 2 m als \nnicht überbaubare, im übrigen als bebaubare gewerbliche \nBaufläche festgesetzt worden. Damit sei zum Ausdruck gebracht \nworden, dass für die Zufahrt die für öffentliche Straßen \ngeltende Straßenbaulast gerade nicht übernommen werden solle. \nWenn das Verwaltungsgericht für die Fertigstellung der \nErschließungsanlage Q. einen Ausbau der Zufahrt \nentsprechend den Herstellungsmerkmalen der \nErschließungsbeitragssatzung fordere, verletze dies die \nPlanungshoheit der Gemeinde. Selbst wenn es sich bei dem Zu-\nfahrtweg nach dem Rezess um einen öffentlichen Weg gehandelt \nhaben sollte, so seien dessen Wirkungen im hier zu betrach-\ntenden Bereich mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 8/37 \nentfallen. Im Übrigen könne nicht allein aus dem Hinweis in \n§ 10 des Rezesses, wonach die Wege- und Wasserpolizeibehörde \ndarüber zu wachen habe, dass die von den einzelnen Interes-\nsenten übernommenen Verpflichtungen erfüllt würden, auf die \nÖffentlichkeit dieses Weges geschlossen werden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\nunter Änderung des angefochtenen Ur-\nteils die Klage abzuweisen. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und hält das \nangefochtene Urteil für zutreffend. Der Weg zur N. \nsei mit seiner im Rezess bestimmten Unterstellung unter die \nAufsicht der Wegepolizeibehörde ein öffentlicher Weg geworden \nund habe diese Eigenschaft auch später nicht verloren. Das \nnördliche Teilstück dieses Weges sei nach den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans 8/37 zum Anbau bestimmt. Die Baulast \nhierfür liege aus den vom Verwaltungsgericht angeführten \nGründen nicht beim Kläger, sondern bei der Gemeinde. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des \nVerfahrens 3 A 5060/98 (5 K 437/98 VG Minden) und der zu \nbeiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen \nUnterlagen verwiesen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung ist begründet. \n\n31\n\nI. Der Anregung des Klägers, den jetzigen Eigentümer des \nGrundstücks, auf den sich der streitige Beitragsbescheid \nbezieht, beizuladen, war nicht zu entsprechen. Die \nVoraussetzungen einer notwendigen Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO, \nliegen nicht vor. Der jetzige Eigentümer des Grundstücks, der \ndieses im Verlauf im Berufungsverfahrens durch Zuschlag in der \nZwangsversteigerung erworben hat, ist an dem streitigen \nRechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt, dass die \nEntscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen \nkönnte. Eine einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO, erscheint \nnicht als zweckmäßig, da sich die rechtliche Beurteilung einer \nBeitragspflicht des Erwerbers wegen des zeitlichen Ablaufs \nohne weiteres anders darstellen kann. \n\n32\n\nII. Die gegen den streitigen Beitragsbescheid erhobene \nAnfechtungsklage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend entschieden, dass ihr ein den gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügendes \nVorverfahren vorausgegangen ist, dass der anwaltlich \nvertretene Kläger insbesondere form- und fristwahrend \nWiderspruch eingelegt hat, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n33\n\nAllerdings genügte das innerhalb der noch offenen \nWiderspruchsfrist beim Beklagten eingegangene \nWiderspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli \n1997 wegen der fehlenden Unterschrift der gemäß § 70 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO gebotenen Schriftform allein nicht. Nach dieser \nVorschrift ist der Widerspruch, sofern er nicht zur \nNiederschrift bei der Behörde angebracht wird, schriftlich zu \nerheben. Diese Schriftlichkeit erfordert nach ständiger \nRechtsprechung, \n\n34\n\nvgl. etwa Nachweise bei Kopp/ Schen-\nke, VwGO, 12. Aufl., § 70 Rdn. 2 und \n§ 81 Rdn. 5, sowie Dolde in: Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/ Pietner, VwGO, § 70 \nRdn. 5, jeweils m.w.N., \n\n35\n\ngrundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des \nWiderspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder \nProzessbevollmächtigten. Die Unterschrift ist das im \nRechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines \nSchriftstücks und dessen Willen festzustellen, die \nniedergeschriebene Erklärung als rechtserheblich in den \nVerkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass \neine gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für \nden Inhalt der Erklärung die Verantwortung übernimmt. \nAllerdings sind vom Formerfordernis eigenhändiger \nUnterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen \nworden, die zum einen den mit den technischen Entwicklungen \nverbundenen Änderungen der Lebensverhältnisse Rechnung tragen \nsollen (etwa Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen durch \nTelefax o.ä.); zum anderen schließt das Fehlen der \nUnterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, \nsofern sich auch ohne eine eigenhändige Namenszeichnung aus \nanderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr \nfür die Urheberschaft und den Willen, das Schriftstück in den \nVerkehr zu bringen, ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben \nwerden müsste. Derartige Umstände können aus dem Schreiben \nselbst, aus ihm beigefügten Unterlagen oder auch auf andere \nWeise erkennbar werden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1988 - 9 C 40.87 -, NJW 1989, 1175, \nsowie Beschluss vom 30. Juni 1983 \n- 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444; OVG NRW, \nUrteil vom 25. Juni 2001 - 14 A \n782/00 -.\n\n37\n\nDiese Ausnahmen finden ihre Rechtfertigung darin, dass die \nverfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht Selbstzweck sind, \nsondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte des \nVerfahrensbeteiligten dienen, die ihrerseits durch die in \nArt. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsweggarantie und den Anspruch \nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beeinflusst sind. \n\n38\n\nVgl. GmS-OGB, Beschluss vom \n30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, NJW \n1980, 172.\n\n39\n\nHiervon ausgehend steht für den Senat fest, dass jedenfalls \nin der Gesamtschau die in den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten dokumentierten tatsächlichen Umstände, die sich an \nden Eingang des Widerspruchsschreibens beim Beklagten \n- ebenfalls noch innerhalb der offenen Widerspruchsfrist - \nangeschlossen haben, eindeutig ergeben, dass dieses Schreiben \nvom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt und mit dessen \nWillen als rechtserheblich, nämlich gerichtet auf die \nRechtsfolgen des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in den Verkehr \ngelangt ist. Der Prozessbevollmächtigte hat nach dem hierüber \ngefertigten Aktenvermerk (entsprechend seiner im \nWiderspruchsschreiben angebrachten Bitte) am 11. Juli 1997 \nbeim Beklagten Akteneinsicht genommen. Die gleichfalls \nangeforderten Kopien der der Beitragserhebung zugrunde \nliegenden Satzungen sind ihm dabei ausgehändigt worden. Auch \nist ihm aus diesem Anlass entsprechend seiner Anfrage im \nWiderspruchsschreiben mitgeteilt worden, dass der Beklagte \nbeabsichtige, aus dem Beitragsbescheid zu vollstrecken. Alles \ndies ließ - aus der Sicht des Beklagten - keine Zweifel daran \nzu, dass der Prozessbevollmächtigte Urheber des \nWiderspruchsschreibens gewesen und dieses Schreiben mit seinem \nWillen dem Beklagten zugeleitet worden ist.\n\n40\n\nIII. Die Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid \ndes Beklagten vom 23. Juni 1997 und der hierauf bezogene Wi-\nderspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \ndeshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDiese Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. \nBauGB i.V.m. der Satzung der Stadt I. vom 28. September \n1987 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 28. April 1989 - EBS \n1987/89 - und der am 23. Mai 1997 bekanntgemachten Satzung \nüber die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen für diese \nErschließungsanlage. \n\n41\n\n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es \nfür die Entstehung der sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten für die östliche Q. \nnicht darauf an, dass das ca. 30 m lange, zwischen der \nAusbaustrecke und den Flurstücken 281 und 277 des Klägers \nverlaufende Teilstück des alten Weges zur N. (die \n\"restliche Mühlenzufahrt\") nicht entsprechend den \nHerstellungsmerkmalen der EBS 1987/89 hergestellt ist. Das \ngilt unabhängig von der (im angefochtenen Urteil \noffengelassenen) Frage, ob die restliche Mühlenzufahrt als \n\"Anhängsel\" der Q. oder als selbständige \nErschließungsanlage anzusehen ist. Die Anwendung der §§ 127 \nff. BauGB auf einen Verkehrsweg setzt nämlich voraus, dass er \nzum Katalog der in § 127 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten \nErschließungsanlagen gehört. Diese Anlagen müssen nicht nur \n\"öffentlich\" sein, sondern zudem in der durch § 123 Abs. 1 \nBauGB bestimmten Baulast der Gemeinde stehen. \nErschließungsanlagen, die kraft Rechtsnorm oder öffentlich-\nrechtlicher Verpflichtung in der Baulast eines anderen stehen \n(für die demnach eine andere Kostenordnung gilt), sind danach \nnicht erschließungsbeitragsfähig. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Nov-\nember 1981 - 8 C 10.81 -, Buchholz \n406.11 § 123 BBauG Nr. 22, und vom \n25. Januar 1985 - 8 C 82.83 -, KStZ \n1985, 150; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl. (2001), § 5 \nRdn. 12; derselbe in: Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 123 \nRdn. 8.\n\n43\n\nDie restliche Mühlenzufahrt stand jedoch im maßgeblichen \nZeitpunkt nicht in der Baulast der Stadt I. , sondern \n- wie sogleich auszuführen sein wird - in der Baulast des \n\"Besitzers der sog. N. \" (damals: des Klägers). Kam \nsomit in dem für die Entstehung der Beitragspflichten \nmaßgeblichen Zeitpunkt eine Beitragserhebung für dieses \nWegestück nicht in Betracht, so unterlag es auch nicht den für \ndie Beitragserhebung geltenden Normen, insbesondere den \nAnforderungen an die endgültige Herstellung einer \nErschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB.\n\n44\n\na) § 10 des Rezesses vom 30. März 1894 regelt die Rechte \nund Pflichten in Bezug auf die im Auseinandersetzungsgebiet \ngelegenen und in das Auseinandersetzungsverfahren einbezogenen \nWege und Gräben. Er bestimmt, dass der Stadt I. , nachdem \ndie dort bezeichneten Wege und Gräben, soweit nicht bereits \ngeschehen, vollständig instandgesetzt sind, das Eigentum an \ndiesen Wegen und Gräben mit näheren Maßgaben übertragen wird \nund die Stadt die künftige Unterhaltung derselben \n- abgesehenen von den dort ausdrücklich aufgeführten \nAusnahmen - übernimmt. Die laufenden Nummern 1. bis 7. des \n§ 10 bestimmen diese Ausnahmen von der Unterhaltungspflicht \nder Gemeinde im Einzelnen. Es handelt sich dabei u.a. um die \nunter den laufenden Nummern 4 bis 7 angeführten Interessenten- \nbzw. Unternehmerwege, die in die Unterhaltungslast der Ei-\ngentümer der Gewerbebetriebe (drei Mühlen und eine Ziegelei) \ngegeben werden, zu denen diese Wege hinführen. Lfd. Nr. 5 \nbestimmt, dass die Unterhaltung des Weges 29 - um den es hier \ngeht - \"der Besitzer der sog. N. zu besorgen hat\". \nDiese Regelungen der Unterhaltungspflicht werden durch weitere \nBestimmungen des Rezesses ergänzt, wonach derjenige, dem die \nUnterhaltung der Wege (und Gräben) obliegt, sämtliche mit der \nHauptnutzung zu vereinbarenden Nutzungen derselben hat, die \nGemeinde nach Erwerb des Eigentums hiervon keinen der \nHauptbestimmung der Wege und Gräben entgegenstehenden Gebrauch \nmachen darf und - wegen der Eröffnung sämtlicher \"Privatwege\" \nfür den freien Verkehr für jedermann - hiergegen die \nSteuerbefreiung in Anspruch genommen wird.\n\n45\n\nb) Durch § 10 Nr. 5 des Rezesses ist die Wegebaulast für \nden Weg zur N. in vollem Umfang auf deren jeweiligen \n\"Besitzer\" übertragen worden. Das ergibt sich aus dem sei-\nnerzeitigen allgemeinen Sprachgebrauch sowie vor allem aus dem \nSystem und dem Zweck der in § 10 getroffenen Regelungen. Der \nfür die Zeit um 1894 festzustellende allgemeine (juri-stische) \nSprachgebrauch verwendet den Ausdruck \"Unterhaltung von \n(öffentlichen) Wegen\" in einem weiten Sinne. So werden \nVerbesserungsmaßnahmen wie die Pflasterung einer Straße wegen \nZunahme des Verkehrs oder die Anlegung einer Pflasterrinne als \nMaßnahmen der \"Instandsetzung\" durch den \"Unter-\nhaltungspflichtigen\" bzw. als Inhalt der \"ordnungsmäßigen \nUnterhaltung\" durch den Wegebaupflichtigen bezeichnet.\n\n46\n\nVgl. PrOVG, Urteile vom 3. Februar \n1902 - IV B.75/99 -, PrOVGE 41, 229, \nund vom 3. Oktober 1907 - IV B. 3/07 -, \nPrOVGE 51, 246.\n\n47\n\nZuvor schon hatte das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS \n497) mit dem Ausdruck \"Verwaltung und Unterhaltung der \nStaatschausseen\" die gesamte Wegebaulast für diese Straßen-\nklasse vom Staat auf die Provinzen übertragen. Zum anderen \nspricht für eine weite Auslegung der Umstand, dass die Wege-\nbaupflicht mit dem identischen Ausdruck \"Unterhaltung\" ent-\nweder der Stadt I. oder dem jeweiligen Interessenten \nzugeordnet worden ist. Hätte die \"Unterhaltung\" durch die \nInteressenten weniger umfassen sollen als die der Stadt zu-\ngeordnete volle Wegebaupflicht, so wären nämlich Regelungen \nerforderlich und zu erwarten gewesen zu der Frage, welche \neinzelnen Pflichten der Stadt neben einer (eng verstandenen) \n\"Unterhaltung\" durch die Interessenten auferlegt würden. Zum \ndritten spricht der aus § 10 des Rezesses erkennbare Rege-\nlungszweck, die Verantwortung für den Zustand des einzelnen \nWeges klar und deutlich einzelnen Personen oder Körperschaften \naufzuerlegen, gegen die Annahme, der Ausdruck \"Unter-haltung\" \nsei auf eine - wie immer zu verstehende - bloß übliche \nlaufende Instandhaltung des jeweiligen Weges entsprechend \nseiner damaligen Funktion, etwa als Zuwegung zu einem \nländlichen Mühlenbetrieb, beschränkt und lasse darüber hinaus \nnoch Raum für eine nach- oder weitergehende, der Stadt I. \nzukommende Baulast. Gegen das dargestellte weite Verständnis \ndes Ausdrucks \"Unterhaltung\" kann schließlich nicht mit Erfolg \neingewendet werden, damit werde nicht die erstmalige \n\"Anlegung\" eines Weges erfasst, die auch nach dem damaligen \nSprachgebrauch neben der \"Unterhaltung\" zum Inhalt der \nWegebaulast gehörte; denn die Frage, welche schon vorhandenen \nWege bestehen bleiben, verlegt oder eingezogen und welche Wege \nneu angelegt werden sollten, war bereits im Laufe des \nAuseinandersetzungsverfahrens geklärt worden und bedurfte \nsomit keiner Regelung in dem das Verfahren abschließenden \nRezess.\n\n48\n\nZu Rezessregelungen mit \nHerstellungs- und \nUnterhaltungsbestimmungen gerade in \nZuordnung zu Eigentümern von \nMühlengrundstücken vgl. Finkler, Das \nErschließungsrecht, 2. Aufl., S. 21 f.; \nwegen der Pflichten der \nTeilnehmergemeinschaft nach § 42 FlurG \nals \"andere gesetzliche Vorschriften\" \ni.S.d. § 123 Abs. 1 BauGB s. auch \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, a.a.O., § 5 Rdn. 14, \nm.w.N.\n\n49\n\nc) Die aus dem Rezess von 1894 folgende Verbindung der \nStraßenbaulast mit dem \"Besitz\" der Mühle ist für die \nrestliche Mühlenzufahrt in der Folgezeit auch nicht \nweggefallen. \n\n50\n\nDer am 12. Januar 1995 bekannt gemachte Bebauungsplan \nNr. 8/37 der Stadt I. hat diese Wirkung nicht zur Folge. \nGemäß § 2 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Ausei-\nnandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Ange-\nlegenheiten vom 9. April 1956, GV NW 134 (G 1956) können Re-\nzessregelungen der vorliegenden Art nur mit Zustimmung der \nGemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder \naufgehoben werden. Eine solche Satzung ist im hier maßgebli-\nchen Zeitraum nicht erlassen worden. Ein Bebauungsplan, ob-\ngleich ebenfalls gemeindliche Satzung, steht einer Satzung \nnach § 2 Satz 2 G 1956 nach Inhalt und Rechtsfolge nicht \ngleich. Dass die Regelungen eines Rezesses nach Maßgabe des \n§ 1 Abs. 6 BauGB zum Abwägungsmaterial bei der Aufstellung \neines Bebauungsplans gehören können, führt dabei allein nicht \nweiter. Vielmehr verbleibt es unabhängig von den Abwä-\ngungserfordernissen des Planungsrechts (einschließlich der \nhierauf bezogenen Beachtlichkeitsregelungen der §§ 214 Abs. 3, \n215 Abs. 1 BauGB) bei dem spezialgesetzlich durch das G 1956 \nzwingend angeordneten Änderungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach \nMaßgabe der hieran zu stellenden Anforderungen.\n\n51\n\nVgl. Fickert, Straßenrecht, \n3. Aufl., § 3 Rdn. 92; zu den Gründen, \ndie ggf. eine Aufhebung von \nFestsetzungen zu Rezesswegen nach § 2 G \n1956 rechtfertigen können, s. auch OVG \nNRW, Urteil vom 17. Januar 1977 - IX A \n1937/75 - sowie Walprecht, Gemeinderat \n1970, 243 (245).\n\n52\n\nDie Bestimmungen des Rezesses zu dem hier in Rede stehenden \nWegestück sind auch nicht wegen Funktionslosigkeit gegens-\ntandslos geworden. Weder haben sich die Verhältnisse, auf die \nsich die im Rezess festgesetzten Rechte und Pflichten an dem \nWegestück beziehen, in dem dafür erforderlichen Maß geändert \n(die gewerblich genutzte Liegenschaft des Klägers ist \nweiterhin auf diese - alleinige - Zuwegung angewiesen), noch \nwäre eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in dem \nvorauszusetzenden Maß offenkundig. Der Beklagte hat die Re-\nzessbestimmungen dementsprechend selbst - zutreffend - als \nweiterhin maßgeblich angesehen (Widerspruchsbescheid vom \n20. Juni 1989, dort S. 2). \n\n53\n\nDie Erwägung des Verwaltungsgerichts, die durch den Bebau-\nungsplan Nr. 8/37 für den Bereich der alten N. \nfestgesetzten gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten führten zu \nErschließungserfordernissen, die mit den im Rezess zugrunde \ngelegten Erfordernissen eines ländlichen Mühlenbetriebes nicht \nvergleichbar seien, mag zwar die Beurteilung stützen, die im \nRezess getroffene Baulastregelung sei nicht mehr sachgerecht. \nSie rechtfertigt aber nicht eine Einschränkung der unverändert \ngegebenen Wirksamkeit dieser Rezessbestimmung.\n\n54\n\n2. Die Beitragspflicht des Klägers für die östliche \nQ. ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil \ndie restliche Mühlenzufahrt für seine Grundstücke die nächste \nselbständige, zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage gewesen \nwäre. Ob dieses Wegestück Anbaubestimmung hatte, wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen, kann offenbleiben. Jedenfalls \nwar es keine selbständige Erschließungsanlage. Ob eine \n- öffentliche oder private - Verkehrsanlage \nerschließungsrechtlich einen selbständigen Charakter hat, \nbeurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Anlage nach \nden tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt ihrer \nAusdehnung, ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie \nangrenzenden Grundstücke sowie vor allem dem Maß der \nAbhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie \neinmündet, besondere Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit \nist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage \nohne Verbindungsfunktion (\"Stichweg\") ausschließlich auf die \nStraße angewiesen ist, von der sie abzweigt.\n\n55\n\nVgl. zum Ganzen etwa: Driehaus, \na.a.O., 6. Aufl., § 5 Rdn. 7 f., \nm.w.N.\n\n56\n\nHiernach kann der nur ca. 30 m lange und nach den im \nVerfahren vorgelegten Lichtbildern nur wenige Meter breite \nTeil des bisherigen Zufahrtsweges, auf den allein abzustellen \nist, nicht als selbständige Erschließungsanlage angesehen \nwerden, die eine Beitragspflicht für die hier abgerechnete \nAnlage ausschließt. Dieses Teilstück erscheint vielmehr für \nden unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit als völlig \nuntergeordnete Zufahrt zu dem Anwesen des Klägers. Bei diesen \nGegebenheiten konnte der Kläger nicht schutzwürdig erwarten, \nseine Grundstücke, die durch diese Zuwegung mit der \nQ. verbunden sind, könnten allein hierdurch als \nerschlossen zu qualifizieren sein.\n\n57\n\n3. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nstreitigen Beitragserhebung bestehen nicht.\n\n58\n\na) Der vom Beklagten nach beanstandungsfreier \nAbschnittsbildung abgerechnete Teil der Q. \n- östlicher Bereich - (und zwar ohne die nicht ausgebaute \n\"restliche Mühlenzufahrt\"), ist endgültig und (nach Maßgabe \nder Abweichungssatzung für einen Teil des südlichen \nStraßenastes) merkmalsgerecht hergestellt worden.\n\n59\n\nb) Die östliche Q. ist wirksam als öffentliche \n(Gemeinde-)Straße gewidmet worden. Aus dieser Widmung, die am \n12. Juni 1997 ortsüblich bekannt gemacht wurde, folgt zugleich \nfür den nach Süden gehenden Ast der Q. , soweit er \nauf der Trasse des Rezessweges Nr. 29 verläuft, die hierauf \nbezogene Straßenbaulast der Stadt I. . Die Widmung, die \nBedenken wegen ihrer inhaltlichen Bestimmtheit nicht aufwirft, \nist bestandskräftig geworden. Sie verdrängt damit für diese \nTeilstrecke des alten Weges die nach dem Rezess dem Inhaber \ndes Mühlengrundstücks obliegende Unterhaltungslast.\n\n60\n\nDie Widmung dieser Teilstrecke ist nicht nichtig, § 44 \nAbs. 1 VwVfG NRW.\n\n61\n\nDer Senat hält an den Ausführungen in seinem - im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - Beschluss vom \n12. November 1993,\n\n62\n\n- 3 B 3018/92 -, n.v.; offen gelas-\nsen im Urteil vom 20. April 2000 - 3 A \n2352/94 -,\n\n63\n\nfest, wonach eine wegerechtliche Widmung \n(Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW), die darauf \nausgerichtet ist, einem Rezessweg - gleichgültig, ob nach \ndamaligem Recht ein privater oder öffentlicher Weg - die \nEigenschaft eines öffentlichen Weges mit dem hieran nach dem \njetzigen Wegerecht anknüpfenden Rechtsfolgen zuzuweisen, unter \nden Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig sein \nkann, wenn sich nämlich das \"Übergehen\" der auf den Rezessweg \nbezogenen und als gemeindliche Satzung geltenden Regelungen \nunter Außerachtlassen der in § 2 Satz 2 G 1956 bestimmten \nAnforderungen für deren Aufhebung oder Änderung als ein \nbesonders schwerwiegender Form- oder Inhaltsfehler erweist und \ndies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig \nist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Bewertung im \njeweiligen Einzelfall unter Heranziehung der Maßstäbe, die \nhierfür in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet worden \nsind.\n\n64\n\nVgl. insoweit etwa: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., \n§ 44 Rdn. 99 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n7. Aufl., § 44 Rdn. 8; jeweils \nm.w.N.\n\n65\n\nHiervon ausgehend kann hier bereits die für die Annahme ei-\nner Nichtigkeit erforderliche Schwere des der wegerechtlichen \nWidmung anhaftenden Fehlers nicht festgestellt werden. \nAllerdings folgt aus dieser Widmung, dass die von ihr erfasste \nWegeführung im Bereich des überwiegenden Teils des Flurstücks \n37 nunmehr in öffentlich-rechtlicher Hinsicht allein von den \ndurch die Widmung nach § 6 StrWG NRW begründeten Regelungen \nbestimmt wird. Die Straßenstrecke steht mit ihrer jetzigen \nZweckbestimmung als gemeindliche Erschließungsstraße im \ngesetzlichen Umfang dem Gemein- und Anliegergebrauch offen. \nBislang war Hauptzweck dieses Weges nach dem Rezessinhalt die \nAndienung des alten Mühlengrundstücks und (nachgeordnet) die \nNutzungsbefugnis für jedermann. Auch hat sich, wie dargelegt, \ndie Baulast für dieses Wegestück verändert. Sie obliegt \nnunmehr nach der Widmung der Gemeinde, die hier allerdings \nbereits nach dem Rezess das Eigentum an dem Wegegrundstück \nerworben hatte.\n\n66\n\nDazu, dass die Widmung eines \nStraßengrundstücks selbst bei fehlender \nVerfügungsgewalt des \nStraßenbaulastträgers nicht nach § 44 \nAbs. 1 VwVfG nichtig sein soll, vgl. \nKodal/\nKrämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 226 \n(Rdn. 18.52).\n\n67\n\nGleichwohl erreichen diese Rechtsänderungen selbst dann \nnicht die nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche \nFehlerintensität, wenn es sich zuvor um einen privaten Weg \ngehandelt haben sollte. Die aus dem Rezess folgenden \nNutzungsrechte zu Gunsten des \"Mühlengrundstücks\" bleiben der \nSache nach im Wesentlichen, wenn auch in anderer rechtlicher \nAusprägung, gewahrt. Insbesondere ist die Erreichbarkeit der \nLiegenschaft im gewidmeten Bereich dieser Straße in vollem \nUmfang gewährleistet. Dass sich die Verletzung des aus § 2 \nSatz 2 G 1956 folgenden formellen Anforderungen als besonders \nschwerer Rechtsfehler darstellen würde, kann gleichfalls nach \nLage der Sache nicht festgestellt werden. Sinn und Zweck des \n§ 2 - insbesondere seines Satzes 2 - G 1956 ist es, die \nVerwaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu vereinfachen und \neinen Beitrag zur sachlichen Verwaltungsreform dadurch zu \nleisten, dass diese Anlagen den geänderten wirtschaftlichen \nVerhältnissen bzw. öffentlichen Interessen angepasst werden \nkönnen, ohne die Zustimmung aller Interessenten herbeiführen \nzu müssen.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar \n1977 - XI A 1937/75 - unter Hinweis auf \ndie Gesetzgebungsmaterialien.\n\n69\n\nVor diesem Hintergrund erscheint der hier festzustellende \nVerstoß gegen § 2 Satz 2 G 1956 nach den Umständen des Falles \njedenfalls nicht als eine dem engen Anwendungsbereich des § 44 \nAbs. 1 VwVfG NRW zuzuordnende Verletzung tragender landes- \nbzw. ortsrechtlicher Zweck- und Wertvorstellungen.\n\n70\n\nc) Das Flurstück 277 des Klägers war im maßgeblichen \nZeitpunkt durch die abgerechnete Anlage erschlossen, §§ 131, \n133 BauGB. Insbesondere war die Erreichbarkeit des veranlagten \nGrundstücks von der östlichen Q. her durch den \nRezess öffentlich-rechtlich gesichert.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/3-a-5059-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/3-a-5059-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301071","retrieved":"2026-07-09 03:26:17.007861+00:00"}}