{"status":"available","doknr":"OLD301078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.13A4252.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"13 A 4252/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum \nFühren der Teilgebietsbezeichnung \"Neuroradiologie\".\n\n3\n\nDer 19.. in Ghana geborene Kläger, der deutscher \nStaatsangehöriger ist, war von 1972 bis Ende 1982 an \nverschiedenen Kliniken und Krankenhäusern in S. , \nH. , H. und E. /Hessen tätig. Er \nerhielt am 4. Juni 1980 durch die Bezirksärztekammer Nordbaden \ndie Anerkennung als Nervenarzt und am 1. September 1981 durch \nden Hessischen Sozialminister die Approbation als Arzt. Seit \ndem 1. Januar 1983 ist der Kläger als niedergelassener \nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie in D. tätig. \n\n4\n\nDurch die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Änderung der \nBerufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1977 wurde \ndas bis dahin in der Weiterbildungsordnung genannte Gebiet \n\"Radiologie\" mit dem Teilgebiet \"Strahlentherapie\" geändert in \n\"Radiologische Diagnostik, Teilgebiete: Kinderradiologie, \nNeuroradiologie\". Sowohl die Berufs- und Weiterbildungsordnung \nder Beklagten von 1977 als auch die Änderung von 1988 \nenthielten Übergangsbestimmungen bzw. Änderungen derselben. \n\n5\n\nMit Antrag vom 18. September 1990, eingegangen bei der \nBeklagten am 20. September 1990, beantragte der Kläger die \nAnerkennung der Teilgebietsbezeichnung \"Neuroradiologe\". Zuvor \nhatte er bei der Bezirksärztekammer Nordbaden einen Antrag auf \nZusatzbezeichnung Neuroradiologie gestellt. Die \nBezirksärztekammer Nordbaden übersandte den Antrag \n\"zuständigkeitshalber\" an die Landesärztekammer Hessen, von \nder der Kläger Anfang August 1990 die Mitteilung erhielt, dass \nsie wegen der Beendigung der Tätigkeit des Klägers Ende 1982 \nin ihrem Zuständigkeitsbereich den Antrag nicht bearbeiten \nkönne.\n\n6\n\nNachdem sich zu dem Antrag des Klägers mehrere \nFachbegutachter geäußert und diese u. a. darauf hingewiesen \nhatten, dass die Übergangsbestimmungen ausgelaufen seien, \nteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 1991 \nmit, der Antrag auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung \n\"Neuroradiologie\" habe nach den einschlägigen \nÜbergangsbestimmungen nur innerhalb von zwei Jahren nach dem \nInkrafttreten der maßgebenden Änderung der \nWeiterbildungsordnung, also bis zum 30. Juni 1990, gestellt \nwerden können. Die Anerkennung dieser Teilgebietsbezeichnung \nsei nur nach den Regelbestimmungen möglich, den Abschluss der \nWeiterbildung danach könne der Kläger aber nicht nachweisen. \nNach erneuter Einschaltung des Prüfungsausschusses lehnte die \nBeklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der \nTeilgebietsbezeichnung \"Neuroradiologie\" durch Bescheid vom \n30. August 1996 unter Hinweis auf das Schreiben vom 5. Juli \n1991 ab. Die frühere Antragstellung des Klägers bei der \nÄrztekammer Nordbaden könne nicht als fristgerechte \nAntragstellung im Sinne der Übergangsbestimmungen ihrer \nBerufs- und Weiterbildungsordnung gewertet werden, wonach der \nAntrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der \ndie erstrebte Teilgebietsbezeichnung einführenden Änderung der \nWeiterbildungsordnung hätte gestellt werden müssen. Den \nWiderspruch des Klägers, in dem dieser u. a. auf eine \nfristgerechte Antragstellung im August 1989 bei der \nÄrztekammer Nordbaden verwies, wies die Beklagte nach Anhörung \ndes Widerspruchsausschusses mit Bescheid vom 19. November 1997 \nzurück.\n\n7\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe \nmit seinem Antrag nicht die Schwerpunktbezeichnung \n\"Neuroradiologie\" angestrebt, sondern (lediglich) die \nentsprechende Zusatz- bzw. Bereichsbezeichnung. Die Berufs- \nund Weiterbildungsordnung der Beklagten in der \nÄnderungsfassung von 1988 habe den Begriff \"Schwerpunkt\" noch \ngar nicht enthalten, sondern insoweit lediglich von \nTeilgebieten und Bereichen gesprochen. Die Neuroradiologie \ngehöre als medizinisches Unterfach mehr zu dem Fach Neurologie \nals zu dem Fach Radiologische Diagnostik; mit seinem Antrag \nhabe er die Radiologische Diagnostik nicht anstreben wollen. \nVor Einführung der Neuroradiologie 1988 sei er in dieser \nBranche mehr als 24 Monate ganztägig tätig gewesen und er habe \nauch während seiner Zeit als niedergelassener Arzt ständig mit \ndiesem Bereich zu tun gehabt und große Erfahrungen in \nComputertomographie und Kernspintomographie; auch die von ihm \nhinzugezogenen fachradiologischen Kollegen hätten ihm \nzumindest regelmäßig die Befundung seiner eigenen Patienten \nübertragen. Er habe deshalb die entsprechende Qualifikation \nfür die Zusatzbezeichnung \"Neuroradiologie\". Eine verspätete \nAntragstellung könne ihm wegen des zeitgerechten Antrages bei \nder Ärztekammer Nordbaden nicht vorgehalten werden. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. \nAugust 1996 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 19. November \n1997 aufzuheben und sie zu \nverpflichten, ihm die Genehmigung zur \nFührung der Bezeichnung \"Arzt für \nRadiologische Diagnostik - Teilgebiet \nbzw. Schwerpunkt Neuroradiologie\" zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat geltend gemacht, da die Weiterbildungsordnung eine \nZusatzbezeichnung \"Neuroradiologie\" nicht kenne, sei der \nAntrag sachgerecht dahingehend ausgelegt worden, dass die \nAnerkennung des Schwerpunktes \"Neuroradiologie\" erstrebt \nwerde. Die Zuordnung der \"Neuroradiologie\" zum Gebiet der \ndiagnostischen Radiologie sei vom Normgeber bewusst erfolgt. \nDer Kläger habe keinen fristgerechten Antrag im Sinne der \nÜbergangsbestimmungen gestellt. Es werde bestritten, dass die \nFristversäumnis durch einen unzutreffenden Hinweis der \nBeklagten verursacht worden sei. \n\n13\n\nDurch Urteil vom 11. August 1999, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Der Kläger habe die Zweijahresfrist nach der \nÜbergangsbestimmung der Weiterbildungsordnung 1988 der \nBeklagten für die Antragstellung nicht eingehalten und im \nÜbrigen auch die inhaltlichen Voraussetzungen der \nÜbergangsbestimmung nicht erfüllt. \n\n14\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger unter \nWiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterhin geltend, \ner habe sich bereits 1989 an die Beklagte gewandt und um \nBeratung gebeten, wo er den Antrag auf Führung der \nTeilgebietsbezeichnung \"Neuroradiologie\" stellen müsse und \ndabei die Auskunft erhalten, er müsse diesen Antrag bei \nderjenigen Ärztekammer stellen, von der er auch den Titel des \nFacharztes erworben habe. Daraufhin habe er sich bereits im \nAugust 1989 an die Ärztekammer Nordbaden gewandt. Die Frist \neiner rechtzeitigen Antragstellung bei der Beklagten habe er \nalso nicht schuldhaft versäumt. Er habe in der Zeit von \nNovember 1972 bis Oktober 1976 in der neurologischen Abteilung \nder Universitätsklinik in H. und dort insbesondere im \nBereich der Neuroradiologie gearbeitet. Mit seiner \nNiederlassung in D. habe er seine Kenntnisse in der \nNeuroradiologie ständig vertieft. Wenn er Patienten zwecks \nVornahme radiologischer Untersuchungen an einen Radiologen \nüberweise, sei es aber so, dass die Auswertung und auch die \nDiagnostik der Aufnahmen einzig und allein durch ihn erfolge. \nSeine umfangreichen Kenntnisse auf dem Gebiet der \nNeuroradiologie ergäben sich auch aufgrund des von ihm 1995 \nbesuchten CT/MRT-Fortbildungskurses, der nur für Ärzte \nabgehalten werde, die über fundierte Fachkenntnisse im Bereich \nder radiologischen Diagnostik und der Neuroradiologie \nverfügten. In Anwendung der maßgebenden Übergangsbestimmungen \nhabe er daher einen Anspruch auf Führung der Bezeichnung \nNeuroradiologe. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie macht weiterhin geltend, der Kläger habe die \nAntragsfrist nach ihrer Weiterbildungsordnung von 1988 nicht \neingehalten und erfülle im Übrigen auch nicht die inhaltlichen \nVoraussetzungen der Übergangsregelung. Über seine 18-monatige \nTätigkeit in H. hinaus habe der Kläger keine \nNachweise über eine Tätigkeit in der Neuroradiologie erbracht. \nDie Tätigkeit in seiner eigenen Praxis könne nicht angerechnet \nwerden, zumal es sich dabei nicht um eine zugelassene \nWeiterbildungstätte handele. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der \nTeilgebiets-Bezeichnung \"Neuroradiologie\".\n\n24\n\nZwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen \nVerhandlung abzustellen, maßgebend für das Begehren des \nKlägers ist aber allein die Berufs- und Weiterbildungsordnung \nder Beklagten vom 23. April 1977 (MBl. NRW 1977, S. 900) in \nder Änderungsfassung vom 23. April 1988 (MBl. NRW 1988, S. \n875) - WBO 1988 -, jeweils beruhend auf dem Heilberufsgesetz \nin der Fassung vom 30. Juli 1975 (GV. NRW 1975, 520).\n\n25\n\nVgl. zum maßgebenden Zeitpunkt auch \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 \nRdNr. 217 ff. (220, 221, 223).\n\n26\n\nDurch die Änderung der Berufs- und Weiterbildungsordnung \nvon April 1988 ist erstmals die Neuroradiologie als ein \nTeilgebiet der Radiologischen Diagnostik, die ihrerseits die \nin der Weiterbildungsordnung von 1977 genannte Radiologie \nersetzt hat, eingefügt worden (vgl. Artikel I Nr. 2 der \nÄnderung vom 23. April 1988 der Berufs- und \nWeiterbildungsordnung). Allein an diese 1988 erfolgte \nEinführung der \"Neuroradiologie\" und an die darauf bezogenen \nÜbergangsbestimmungen der Berufs- und Weiterbildungsordnung \nder Beklagten knüpft der Kläger mit seinem Begehren an, nur \ndie WBO 1988 kann insoweit auch anspruchsbegründend sein. Die \nWeiterbildungsordnung der Beklagten vom 30. Januar 1993 \n(MBl. NRW 1994, 1366), durch die die WBO 1977/1988 außer Kraft \ngesetzt wurde, und ihre späteren Änderungen enthalten ebenso \nwie die derzeitige Weiterbildungsordnung von Juli 1999 keine \ndie Neuroradiologie betreffenden Übergangsbestimmungen, die \nals mögliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers \ndienen könnten. \n\n27\n\nDie Maßgeblichkeit der WBO 1988 führt zu folgenden \nKonsequenzen: Das Begehren des Klägers, das im Antrag auf \nAnerkennung der Bezeichnung mit \"Teilgebiet Neuroradiologie\" \nangekreuzt wurde, konnte und musste von der Beklagten nur nach \nden Bestimmungen dieser Fassung ihrer Berufs- und \nWeiterbildungsordnung bewertet werden; insbesondere war die \nzum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrages und des \nWiderspruchsbescheides geltende WBO 1993/94, durch die Teil B \n- Weiterbildungsordnung - der Berufs- und \nWeiterbildungsordnung vom 23. April 1977 außer Kraft gesetzt \nwurde, nicht einschlägig. Die Heranziehung der \n\"Übergangsbestimmungen § 23 Abs. 6 und § 23 Abs. 10 der WO vom \n23.04.1977\" im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. \nNovember 1997 und von der Beklagten zeitweise auch im \ngerichtlichen Verfahren ist deshalb - auch wenn die \nFormulierungen keine gravierenden Unterschiede aufweisen und \nsolche auch in der Sache nicht bestehen - unzutreffend; \nentscheidend waren ausschließlich die Übergangsbestimmungen \nnach § 18 des Teils B - Weiterbildungsordnung - der Berufs- \nund Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 23. April 1977 in \nder Fassung der Änderung vom 23. April 1988. Gleiches gilt \nkonsequenterweise - auch wenn insoweit in der Sache ebenfalls \nkein Unterschied bestehen mag - für die Darstellung der \nBeklagten im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen \nVerfahren, die Anerkennung des Schwerpunktes \"Neuroradiologie\" \nim Gebiet \"Radiologische Diagnostik\" sei bei dem Kläger nicht \nmöglich. Der Begriff \"Schwerpunkt\" war in der Berufs- und \nWeiterbildungsordnung der Beklagten vom 23. April 1977 und in \nden nachfolgenden Änderungen einschließlich der vom 23. April \n1988 nicht enthalten und wurde erst mit der \nWeiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993 eingeführt. Die \nBerufs- und Weiterbildungsordnung, Teil B - \nWeiterbildungsordnung -, der Beklagten vom 23. April 1977 und \ndie nachfolgenden Änderungen verwandten die Begriffe \"Gebiete\" \nund \"Teilgebiete\" (vgl. § 2 Abs. 1 WBO 1977/88); \ndementsprechend erfolgte die Änderung vom 23. April 1988 u.a. \nmit \"26. Radiologische Diagnostik, Teilgebiete: 26.1 \nKinderradiologie, 26.2 Neuroradiologie\". Da die \nNeuroradiologie darin als Teilgebiet bezeichnet wurde und sich \ndas Antragsbegehren des Klägers darauf bezog, konnte es auch \nnur als Antrag auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung \n\"Neuroradiologie\" verstanden werden; eine Umdeutung des \nBegehrens in Anerkennung einer \"Schwerpunktbezeichnung\" war \nsomit nicht angesagt. Andererseits kann sich der Kläger auch \nnicht darauf berufen, er erstrebe insoweit lediglich die \nBerechtigung zur Führung einer entsprechenden \nZusatzbezeichnung. Als entsprechende Zusatzbezeichnung war/ist \ndie Neuroradiologie weder in § 2 Abs. 2 der Berufs- und \nWeiterbildungsordnung, Teil B - Weiterbildungsordnung - der \nBeklagten von 1977 noch in den späteren Änderungen derselben \nvorgesehen, so dass auch nicht ein entsprechendes \nAntragsbegehren möglich ist. \n\n28\n\nHinsichtlich der materiellen Bestimmung für die \nBerechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung \n\"Neuroradiologie\" nach der Einführung dieses Teilgebiets in \ndie Weiterbildungsordnung kann dahinstehen, ob insoweit § 18 \nAbs. 6 WBO 1988 - worauf in dem angefochtenen Bescheid vom 30. \nAugust 1996 abgestellt worden ist - oder die allgemeine \nRegelung des § 18 Abs. 1 WBO 1988 einschlägig ist. Zweifel an \nder Maßgeblichkeit des § 18 Abs. 6 WBO 1988 können deshalb \nbestehen, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WBO 1988 \nTeilgebietsbezeichnungen nur zusammen mit der Bezeichnung des \nGebietes geführt werden dürfen, dem die Teilgebiete zugehören, \nder Kläger aber, worauf er ausdrücklich hingewiesen hat, die \nGebietsbezeichnung \"Arzt für Radiologische Diagnostik\" gar \nnicht führen will. Für das Klagebegehren ist aber nicht von \nentscheidender Bedeutung, ob auf § 18 Abs. 1 oder auf § 18 \nAbs. 6 WBO 1988 abzustellen ist. Für beide Fälle gilt eine \nzweijährige Antragsfrist. Zum einen folgt dies aus § 18 Abs. 1 \nSatz 5 WBO 1988, wonach ein Antrag auf Genehmigung zum Führen \neiner (neu eingeführten) Teilgebietsbezeichnung nur innerhalb \nvon zwei Jahren nach Einführung einer neuen Bezeichnung \ngestellt werden kann. Zum anderen ergibt sich dies aus § 18 \nAbs. 10 WBO 1988, der wegen seiner ausdrücklichen Bezugnahme \nauf die Absätze 4 bis 9 WBO 1988 gegenüber dem ebenfalls eine \nAntragsfrist (von 7 Jahren) enthaltenden § 18 Abs. 11 WBO 1988 \nals spezieller anzusehen ist. Danach mussten \"alle Anträge \nnach den Absätzen 4 bis 9 dieser Übergangsbestimmungen\", also \nauch der Antrag nach § 18 Abs. 6 WBO 1988, \"innerhalb von zwei \nJahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung \ngestellt werden\". Da sich die Formulierung \"Inkrafttreten \ndieser Weiterbildungsordnung\" in § 18 Abs. 10 WBO 1988 nicht \nauf das formelle Inkrafttreten der Berufs- und \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von April 1977 am 1. Juli \n1977 bezieht, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das jeweilige \nGebiet oder Teilgebiet oder der jeweilige Bereich in § 2 WBO \neingeführt worden ist, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. \nDezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR \n1993, 273,\n\n30\n\nerfasst somit § 18 Abs. 10 WBO 1988 den Zeitpunkt, der auch \nin § 18 Abs. 1 Satz 5 WBO 1988 genannt ist.\n\n31\n\nDie Zweijahresfrist begann somit mit dem Inkrafttreten der \nÄnderung der Weiterbildungsordnung vom 23. April 1988 am 1. \nJuli 1988, durch die \"Neuroradiologie\" als Teilgebiet \neingeführt worden ist. Die somit bis zum 30. Juni 1990 \nlaufende Antragsfrist, bei der es sich um eine sog. \nAusschlussfrist handelt, die nicht zur Disposition der \nBeklagten steht, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. \nDezember 1992 - 5 A 796/91 -, \na.a.O.,\n\n33\n\nhat der Kläger nicht eingehalten. Der am 20. September 1990 \nbei der Beklagten eingegangene Antrag ist ersichtlich nicht \nfristgerecht. Eine frühere Antragstellung bei der Ärztekammer \nNordbaden kann der Kläger nicht als \"fristwahrend\" für sich in \nAnspruch nehmen. Bei dem Schreiben des Klägers vom 19. August \n1989 an die Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bezirkskammer \nNordbaden, handelt es sich schon von der Formulierung her \nnicht um einen entsprechenden Antrag, weil der Kläger darin \nauf den Abschluss seiner speziellen Ausbildung in \nNeuroradiologie hingewiesen und um Mitteilung gebeten hat, \nwelche Unterlagen er evtl. noch für die Anerkennung des \nTeilgebietes Neuroradiologie benötige; ein konkretes \nAntragsbegehren auf Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung \nNeuroradiologie liegt darin nicht. Der am 1. Juni 1990 bei der \nBezirksärztekammer Nordrhein eingegangene Antrag auf \nAnerkennung der \"Zusatzbezeichnung Neuroradiologie\", der noch \nim selben Monat von dort an die Landesärztekammer Hessen \nweitergeleitet worden ist, ist schon wegen Unzuständigkeit der \nÄrztekammer Nordbaden für das Antragsbegehren nicht \nfristwahrend; dies hätte der Kläger vor dem Hintergrund, dass \nes auch zu seinen Berufspflichten gehört, sich Kenntnis von \nden berufsregelnden Vorschriften der für ihn zuständigen \nÄrztekammer zu verschaffen, bei der gebotenen Sorgfalt auch \nerkennen können. Ob die Bezirksärztekammer Nordbaden bzw. die \nLandesärztekammer Hessen gehalten war, den Antrag an die \nBeklagte als zuständige Ärztekammer weiterzuleiten, kann \ndahinstehen, weil dies jedenfalls nicht geschehen ein ist und \ndeshalb ein möglicherweise fristgerechter Antrag bei dieser \ntatsächlich nicht vorlag. Dass die beklagte Ärztekammer, wie \nder Kläger behauptet, die Fristversäumnis für den Antrag nach \n§ 18 Abs. 6 WBO 1988 durch eine unzutreffende telefonische \nAuskunft verursacht hat, ist vom Kläger nicht substantiiert \ndargelegt worden und lässt sich auch aus den vorliegenden \nUnterlagen nicht entnehmen, in denen sich keinerlei Hinweise \nauf das behauptete Telefongespräch im Juli 1989 mit der \nBeklagten - z. B. durch eine Bezugnahme darauf - finden; die \nvermeintlich falsche Telefonauskunft durch die Beklagte ist \nzudem vom Kläger erstmals in seiner Widerspruchsbegründung von \nNovember 1996 angesprochen, hingegen - was nahe gelegen hätte \n- nicht schon früher erwähnt worden. \n\n34\n\nIm Übrigen erfüllt der Kläger auch materiell-rechtlich die \nsich aus § 18 Abs. 1 WBO 1988 ergebende und auch in § 18 Abs. \n6 WBO 1988 genannte Voraussetzung einer mindestens \nfünfjährigen regelmäßigen Tätigkeit in Neuroradiologie nicht. \nDabei ist im Ausgangspunkt zu bedenken, dass generell \närztliche Weiterbildung und somit \"Weiterbildungszeiten\" in \nFrage stehen. Da es um das Teilgebiet Neuroradiologie geht, \nkönnen entsprechende Weiterbildungszeiten daher auch nur in \nOrientierung an dem Gebiet, dessen Teil Neuroradiologie ist, \nbewertet werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht in \nBetracht, generell sämtliche Zeiten beruflicher Tätigkeit als \n\"Weiterbildungszeit\" in einem Teilgebiet zu berücksichtigen, \nund kann nicht unberücksichtigt bleiben, wann die \nGebietsbezeichnung, deren Teilgebiet der Bewerber namentlich \nführen möchte, erteilt wurde. Insoweit ist daher entscheidend, \ndass dem Kläger die Gebietsbezeichnung \"Nervenarzt\" - wenn \ndiese als maßgebend angesehen wird, obwohl Neuroradiologie \nnach § 2 WBO 1988 als Teilgebiet der Radiologischen Diagnostik \nund nicht etwa der Neurologie bezeichnet wird - (erst) Anfang \nJuni 1980 zuerkannt worden ist. Vor diesem Zeitpunkt liegende \nTätigkeitszeiten können daher nicht als \"Weiterbildungszeit\" \nim Sinne des § 18 Abs. 6 WBO 1988 gewertet werden; deshalb ist \ninsbesondere auch die Tätigkeit des Klägers von 1972 bis 1976, \ndie er für maßgeblich hält, nicht berücksichtigungsfähig. Der \nUmstand, dass der Kläger bei Antragstellung mehr als fünf \nJahre als niedergelassener Nervenarzt tätig war und dabei auch \nneuroradiologische Tätigkeiten und Befundungen durchgeführt \nhat, reicht nicht aus, um das nach § 18 Absätze 1 und 6 WBO \n1988 erforderliche Merkmal einer mindestens fünfjährigen \nregelmäßigen Tätigkeit in dem Teilgebiet Neuroradiologie zu \nbejahen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelung in § \n18 Abs. 1 der Berufs- und Weiterbildungsordnung, Teil B - \nWeiterbildungsordnung -, der Beklagten in der Fassung vom 17. \nNovember 1984 (MBl. NRW 1986, 620) bzw. vom 23. April 1988 \nkann eine \"regelmäßige\" Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen \nnur bejaht werden, wenn der Antragsteller einen Nachweis \nerbringt, aus dem hervorgehen muss, dass er überwiegend in dem \nbetreffenden Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig gewesen ist \nund umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Gebiet, \nTeilgebiet oder Bereich erworben hat. Von einer in diesem \nSinne \"überwiegenden\" Tätigkeit des Klägers im Teilgebiet \nNeuroradiologie kann aber im Hinblick auf seine Tätigkeit in \neigener Praxis nicht ausgegangen werden.\n\n35\n\nDie Versagung der Berechtigung zum Führen der \nTeilgebietsbezeichnung \"Neuroradiologie\" stellt auch keinen \nVerstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung \n(Art. 12 GG) des Klägers dar. Regelungen über zusätzliche \nBezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im \nGrundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung, \n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, \n125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nMai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. \nSeptember 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, \nUrteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A \n2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 16. \nNovember 2000 - 13 A 2267/99 - und vom \n2. September 1999 - 13 A 5641/97 -.\n\n37\n\nGegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen \nverfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige \nErwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, \nwenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit noch gewahrt wird.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August \n2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, \nm.w.N.\n\n39\n\nDie maßgebende Weiterbildungsordnung mit der \nKonkretisierung der Bezeichnungen für bestimmte ärztliche \nTätigkeiten bewirkt eine größere Erkennbarkeit und Transparenz \nder Qualifikation eines Arztes und dient damit letztlich dem \nSchutz des Patienten, weil dieser beispielsweise mit einer \nbestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung \neine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem \nGebiet/Bereich verbindet. Mit der Einbeziehung von \nÜbergangsbestimmungen in die Weiterbildungsordnung (hier: § 18 \nWBO 1988) hat deren Normgeber auch dem Gebot des \nVertrauensschutzes für diejenigen, die bisher in bestimmten \nmedizinischen Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen tätig \nwaren, die aber die künftig maßgebende Weiterbildung nicht \nabsolviert haben, Rechnung getragen. Übergangsregelungen der \nhier in Frage stehenden Art kommt zudem generell eine die \nberufliche Stellung erweiternde Wirkung zu, weil sie dazu \ndienen, etwaige aus einer neuen oder geänderten Norm sich \nergebende berufliche Nachteile auszugleichen. Unabhängig \ndavon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung entspricht, \nzur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen \nEndtermin zu setzen, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai \n2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil \nvom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, \n\n41\n\nträgt die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts dem \nUmstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Zeit immer \nschwieriger feststellen lässt, ob die inhaltlichen \nVoraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils \nmaßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits sind die \nhier fraglichen Antragsfristen zeitlich so bemessen, dass es \njedem Antragsteller, der meint, einen Anspruch nach den \nÜbergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht \nwird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt \ninsbesondere auch im Hinblick auf die zweijährige Antragsfrist \ndes § 18 Abs. 1 Satz 5 bzw. des § 18 Abs. 10 WBO 1988, die vor \ndem Hintergrund, dass Übergangsbestimmungen schon ihrem Wesen \nnach nicht zeitlich unbegrenzt gelten können, auch im \nVerhältnis zu der geforderten Tätigkeit in dem fraglichen \nTeilgebiet, für das die Bezeichnung erstrebt wird, keineswegs \nals unzumutbar kurz bezeichnet werden kann. Mit dem \nmateriellen Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Tätigkeit \nin einem Teilgebiet als Voraussetzung für die Inanspruchnahme \neiner Vergünstigung nach den Übergangsbestimmungen wird zudem \nzugleich zum Schutze des Patienten sichergestellt, dass die \nentsprechenden Bewerber infolge ihrer längeren bisherigen \npraktischen Tätigkeit in diesem Teilgebiet über ein \nvergleichbares medizinisches Wissen verfügen wie ein Facharzt, \nder aufgrund einer regulären Weiterbildung in diesem \nTeilgebiet tätig ist. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/13-a-4252-99","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":17},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/13-a-4252-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301078","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.193375+00:00"}}