{"status":"available","doknr":"OLD301077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.13A3467.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"13 A 3467/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf \n135.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO \nvorliegt.\n\n3\n\nZunächst hat der Senat nicht die im Hinblick auf Nr. 1 der \ngenannten Vorschrift erforderlichen ernstlichen Zweifel, wobei \nes nach ständiger Rechtsprechung allein auf das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung ankommt und nicht auf die \neinzelnen Begründungselemente. Das Urteil erweist sich im \nErgebnis jedenfalls aus folgenden Erwägungen als richtig: Nach \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist der Wiedereinsetzungsantrag \ninnerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu \nstellen. Diese Frist ist hier nicht gewahrt. Das Hindernis, \nden Antrag zu stellen, besteht nur so lange fort, wie der \nAntragsteller aufgrund der ihm bekannt gewordenen Tatsachen \nkeinen Anlass hatte nachzuprüfen, ob die einzuhaltende Frist \nversäumt ist, hier die Frist zur Stellung des \nVerlängerungsantrages nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG.\n\n4\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, \n5. Aufl. 1998, RZ 32.\n\n5\n\nHingegen ist das Hindernis weggefallen, wenn und soweit die \n(weitere) Verhinderung, die Frist einzuhalten, nicht mehr \nunverschuldet ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist mithin \nder Zeitpunkt, in dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm \nzu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hat oder \nhätte erkennen müssen, wenn er die erforderliche Prüfung \nangewandt hätte, und in welchem es ihm daher möglich gewesen \nwäre, die versäumte Handlung - hier Stellung des \nVerlängerungsantrags bei der Behörde - nachzuholen. \n\n6\n\nVgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand 7/2000, § 60 RZ 110 und Knack, \nVwVfG, 6. Aufl. 1998, § 32 Anm. \n7.1.\n\n7\n\nWie das angefochtene Urteil - in der Antragsschrift \nunbeanstandet - ausführt, war der Verlängerungsantrag \nspätestens drei Monate vor dem 8. Oktober 1999, dem Ende der \nGeltungsdauer der bisherigen Zulassung, zu stellen. Spätestens \nam 7. Oktober 1999 hatte die Klägerin Veranlassung zu \nüberprüfen, ob ihr mit einfacher Post versandter \nVerlängerungsantrag bei der Beklagten eingegangen war oder \nnicht. Die Klägerin selbst hatte nämlich um die Erteilung \neiner Eingangsbestätigung für den Antrag gebeten und hätte den \nfehlenden Eingang einer solchen zum Anlass nehmen müssen, \nzumindest am letzten Termin vor dem Erlöschen der Zulassung \nnach § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG, zu dem der Verlängerungsantrag \nunter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nnach § 32 VwVfG noch möglich gewesen wäre, den Eingang \naufzuklären. Die Antragsschrift vom 10. November 1999 liegt \ndemnach außerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, so \ndass es keiner weiteren Vertiefung bedarf, wie die \nWiedereinsetzungsvorschrift zu § 31 AMG steht. Der Klägerin \nhätte nach dem Vorstehenden also ohnehin wegen Verstoßes gegen \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG keine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand hinsichtlich der Stellung des Verlängerungsantrages \nbewilligt werden können. \n\n8\n\nDiese Ausführungen beruhen auf allgemein anerkannten \nGrundsätzen, so dass von einer besonderen rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO nicht ausgegangen werden kann. \n\n9\n\nSchließlich hat die Sache auch keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die für \ngrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, \"unter welchen \nVoraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt einem \npharmazeutischen Unternehmer Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG im Falle der alle fünf Jahre \nvorzunehmenden Verlängerung einer Arzneimittelzulassung gemäß \n§ 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG zu gewähren ist\", würde sich in dieser \nAllgemeinheit nämlich nicht stellen, so dass sie auch die \nBerufungszulassung nicht rechtfertigen kann. Hinsichtlich der \nfür den Senat maßgebenden Erkenntnis, dass das Hindernis der \nrechtzeitigen Antragstellung wegfällt, wenn und soweit das \nFortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist, \nist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser von der \nGesetzesnorm gedeckte Grundsatz in einem Berufungsverfahren \nüberprüft werden müsste.\n\n10\n\nAngesichts des aufgezeigten Verschuldens der Klägerin kommt \neine Nachsichtgewährung erst recht nicht in Betracht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/13-a-3467-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-07/13-a-3467-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301077","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.108827+00:00"}}