{"status":"available","doknr":"OLD301090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.9A101.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"9 A 101/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDer Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 5.925,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, der bis Oktober 1983 eine Verpflichtung zur \nNichtvermarktung von Milch eingegangen war, nahm im Mai 1992 \nauf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom \n13. Juni 1991 (so genannte Slom II Regelung) die \nMilcherzeugung wieder auf. Die für ihn zuständige Molkerei \nhatte ihm zunächst eine vorläufige spezifische Anlieferungs-\nReferenzmenge nach § 6 a Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) \nin Höhe von 62.819 kg berechnet, die sie nach Ablauf des 12 \nMonate umfassenden Referenzzeitraums als endgültig \nfeststellte, und zwar mit einem Fettgehalt von 6,83 % \n(Mitteilung vom 11. Mai 1993). \n\n4\n\nMit Zustimmung seiner Verpächterin übertrug der Kläger \nseine Milchreferenzmenge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1996 \nbis 31. März 2000 auf den Beigeladenen gemäß schriftlicher \nVereinbarung vom 24. Dezember 1996.\n\n5\n\nAuf Antrag des Klägers stellte der Beklagte diesem unter \ndem 25. März 1997 gemäß § 7 Abs. 2 a Sätze 4 und 6 i.V.m. § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 MGV eine Bescheinigung des Inhalts aus, dass mit \nWirkung ab 1. Dezember 1996 eine Referenzmenge - ohne Fläche - \nin Höhe von 62.819 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,21 % \nbefristet auf den Beigeladenen übergegangen sei. Zur \nBegründung führte er an, der für den Kläger festgestellte \neinzelbetriebliche repräsentative Fettgehalt liege über dem \ndurchschnittlich gewogenen Fettgehalt der in der \nBundesrepublik Deutschland angelieferten Milch. Dieser liege \nfür denselben Zeitraum bei 4,21 %. Deshalb könne gemäß Art. 2 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der VO (EWG) Nr. 536/93 der \nKommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur \nZusatzabgabe im Milchsektor i.d.F. der Änderungsverordnung \n(EG) Nr. 470/94 der Kommission vom 2. März 1994 nur dieser \nniedrigere einzelstaatliche Durchschnittsfettgehalt \nfestgesetzt werden.\n\n6\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe \nden erzielten Fettgehalt mit einer Herde von Jersey-Kühen \nproduziert. Wegen einer aufgetretenen Paratuberkulose habe er \nden gesamten Bestand im Dezember 1995 töten lassen müssen. Auf \nAnraten des Veterinäramtes (erhöhte Infektionsgefahr für die \nnächsten fünf Jahre) habe er davon abgesehen, eine neue Herde \naufzubauen, und sich deshalb entschlossen, die zugeteilte \nReferenzmenge zeitweise dem Beigeladenen zu überlassen.\n\n7\n\nNach Zurückweisung seines Widerspruchs durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juli 1997 hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben, mit der er sich gegen die \nHerabsetzung des Fettgehalts auf 4,21 % wendet. Er hält die \nRegelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e VO (EWG) \nNr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 für unwirksam, weil \nsie unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Slom II \nErzeuger benachteilige, die ihre Produktion nach dem 1. April \n1992 aufgenommen hätten. Die zum 1. April 1993 bzw. 1. April \n1994 eingeführte Kürzungsregelung verstoße als nachträgliche \nRegelung gegen den Vertrauensgrundsatz und entwerte seine \nEigentumsrechte, die er sich durch den Aufbau seiner Jersey-\nHerde erworben habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seiner Bescheinigung vom \n25. März 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Juli \n1997 zu verpflichten, ihm statt des \nReferenzfettgehaltes von 4,21 % einen \nReferenzfettgehalt von 6,83 % zu \nbescheinigen. \n\n10\n\nDer Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten und \nhat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger unter \nWiederholung und Vertiefung seiner Rechtsausführungen gegen \ndie Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Regelung des \nArt. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der VO (EWG) Nr. \n536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 sei gültiges Recht.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beigeladene, der ebenfalls Berufung eingelegt hat, tritt \nden Ausführungen des Klägers bei und beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten zu verpflichten, ihm \neine Bescheinigung über den Übergang \neiner Milch-Referenzmenge in Höhe von \n62.819 kg mit einem Fettgehalt von \n6,83 % auszustellen.\n\n19\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die \nBerufungen durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig \nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n23\n\nDie Berufungen sind nicht begründet.\n\n24\n\n1. Berufung des Klägers\n\n25\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass \ndie Ablehnung des Beklagten, in der dem Kläger ausgestellten \nBescheinigung den Referenzfettgehalt von 4,21 % auf 6,83 % \nheraufzusetzen, nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n26\n\nUnbeschadet des Umstandes, dass die Verordnung zur \nDurchführung der Zusatzabgabenregelung \n(Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000, BGBl. I S. 27, \ndie MGV mit Wirkung ab 1. April 2000 weitgehend aufgehoben \nhat, sind nach der Übergangsregelung des § 28 a \nZusatzabgabenverordnung in anhängigen Verfahren die bisherigen \nVorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter \nanzuwenden, soweit es - wie hier - um die Ausstellung einer \nBescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge ohne \nÜbergang des Betriebs oder einer entsprechenden Fläche für die \nZeit vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung geht. Dies \ngilt sowohl für die formelle Seite, wonach die zuständige \nLandesstelle - hier der Beklagte - im Falle des § 7 Abs. 2 a \nSatz 2 Nr. 1 MGV in der Neufassung vom 21. März 1994, BGBl. I \nS. 586, i.d.F. der 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996, \nBGBl. I S. 535, nach § 7 Abs. 2 a Satz 4 MGV in entsprechender \nAnwendung des § 9 MGV eine Bescheinigung bestimmten Inhalts \n- der neben den Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV gemäß § 7 \nAbs. 2 a Satz 6 MGV auch die Feststellung der Zulässigkeit der \nVereinbarung umfasst - auszustellen hat, als auch für die \nmaterielle Seite und die hier allein streitige Frage, ob der \nin der Bescheinigung für den Übergang der Slom II \nReferenzmenge (ab 1. Dezember 1996) vom Kläger auf den \nBeigeladenen ausgewiesene Referenzfettgehalt von 4,21 % \nrichtig festgestellt worden ist. Letzteres ist der Fall.\n\n27\n\nFür den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages (24. \nDezember 1996) wie auch den Zeitpunkt des vereinbarten \nÜbergangs der Referenzmenge (1. Dezember 1996) galt bezüglich \ndes zu bescheinigenden Fettgehalts bei Erzeugern - wie beim \nKläger -, deren Referenzmenge vollständig aus der \neinzelstaatlichen Reserve stammt und die ihre Tätigkeit nach \ndem 1. April 1992 aufgenommen hatten, die Regelung des Art. 2 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der VO (EWG) Nr. 536/93 \ni.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94. Diese Regelung war gemäß Art. 2 \nVO (EG) Nr. 470/94 ab 1. April 1994 anzuwenden. Danach gilt \nbei diesen oben erwähnten Erzeugern der durchschnittliche \nFettgehalt der in den ersten zwölf Monaten dieser Tätigkeit \n(beim Kläger von Mai 1992 bis April 1993) gelieferten Milch \nals repräsentativ (beim Kläger: 6,83 %) (Art. 2 Abs. 1 \nUnterabsatz 2 Buchstabe e Satz 1 VO (EWG) Nr. 536/93 i.d.F. \nder VO (EG) Nr. 470/94). Überschreitet jedoch der so \nfestgestellte einzelbetriebliche Fettgehalt den \ndurchschnittlichen Fettgehalt der in dem betreffenden \nMitgliedstaat während des genannten zwölfmonatlichen \nReferenzzeitraums gelieferten Milch insgesamt (für die \nBundesrepublik Deutschland für diesen Zeitraum: 4,21 %), so \ndarf diesen Erzeugern die negative Berichtigung gemäß dem \nzweiten Gedankenstrich von Abs. 2 nicht zu Gute kommen, es sei \ndenn, dass der betreffende Erzeuger die Berechtigung dafür \nnachweisen kann (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e Satz \n2 erster Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) \nNr. 470/94) und so wird (zweiter Gedankenstrich von Art. 2 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e Satz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 \ni.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94) der repräsentative Fettgehalt \nder übertragenen Referenzmenge bei Anwendung der Art. 6, 7 und \n8 vierter und fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. \n3950/92 auf den Wert des betreffenden einzelstaatlichen \nDurchschnittsgehalts festgesetzt.\n\n28\n\nHier greift die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 \nBuchstabe e Satz 2 Gedankenstrich zwei VO (EWG) Nr. 536/93 \ni.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 ein. Denn die zwischen dem \nKläger und dem Beigeladenen vereinbarte befristete Übertragung \neiner Referenzmenge ohne Übergang des entsprechenden Betriebs \noder einer entsprechenden Fläche beruht auf der \nErmächtigungsnorm des § 7 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1, Satz 3 MGV, \ndie ihrerseits einen Anwendungsfall von Art. 8 Unterabsatz 1 \nvierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des \nRates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer \nZusatzabgabe im Milchsektor darstellt. Danach können die \nMitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstrukturierung der \nMilcherzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf \nder Ebene der Erfassungszonen anhand objektiver Kriterien die \nRegionen oder Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick \nauf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die \nÜbertragung von Referenzmengen zwischen Erzeugern einiger \nKategorien ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist. \nIm Zeitpunkt des vereinbarten Übergangs der Referenzmenge \n(1. Dezember 1996) war auch die Sperrfrist für die Übertragung \nvon Slom-Referenzmengen, die gemäß § 7 Abs. 2 a Satz 2 letzter \nHalbsatz MGV i.V.m. Art. 8 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 \nbis 30. Juni 1994 lief, abgelaufen. Da der repräsentative \nFettgehalt der Slom-Referenzmenge des Klägers über dem \neinzelstaatlichen Durchschnittsfettgehalt im selben Zeitraum \nlag, war er in der auszustellenden Bescheinigung - wie \ngeschehen - auf 4,21 % festzusetzen. \n\n29\n\nDie Regelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e VO \n(EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 ist gültiges \nRecht. Formell beruht sie auf der Ermächtigungsnorm des Art. \n11 VO (EWG) Nr. 3950/92, wonach die Durchführungsbestimmungen \nzu dieser Verordnung und insbesondere die Merkmale der Milch \n- wie der Fettgehalt -, die bei der Feststellung der \ngelieferten oder gekauften Milchmengen als repräsentativ \ngelten, von der Kommission in einem bestimmten, von der \nKommission eingehaltenen Verfahren erlassen werden. Materiell \nverstößt die Regelung nicht - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - gegen die allgemeinen \ngemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, \ndes Diskriminierungsverbotes und der Verhältnismäßigkeit und \nbeeinträchtigt auch nicht das Grundrecht auf Eigentum.\n\n30\n\nVgl. zur Geltung dieser Grundsätze \nim EG-Recht: EuGH, Urteil vom 17. \nDezember 1998 - C-186/96 - Slg 1998 I - \n8529 (8549 ff.).\n\n31\n\nAnlass für die neue Regelung war der Umstand, dass die \nursprüngliche Regelung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im \nMilchsektor (siehe Art. 5 c der VO (EWG) Nr. 804/68 i.d.F. der \nVO (EWG) Nr. 856/84 und der VO (EWG) Nr. 816/92) nach neun \nJahren am 31. März 1993 auslief und für weitere sieben \naufeinander folgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden \nsollte (vgl. VO (EWG) Nr. 2074/92 des Rates vom 30. Juni 1992 \nüber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor), weil \neine solche Regelung zur Herstellung eines besseren \nMarktgleichgewichts erforderlich erschien. Im Rahmen der \nNeuregelung durch die VO (EWG) Nr. 3950/92 ging der \nVerordnungsgeber von dem Grundsatz aus, dass jeder \nMilcherzeuger mit der einzelbetrieblichen Referenzmenge sollte \nweiter produzieren können, die ihm am 31. März 1993 zustand. \nDieser Grundsatz bezog sich nicht nur auf die Milchmenge (vgl. \nArt. 4 VO (EWG) Nr. 3950/92), sondern auch auf den \nrepräsentativen Fettgehalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 \nVO (EWG) Nr. 536/93). Da nach den bisherigen \nDurchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5 c \nVO (EWG) Nr. 804/68 bei Erzeugern, die mit der Milchlieferung \nnach dem Anfang des zweiten Anwendungszeitraums der \nZusatzabgabenregelung begonnen hatten, d.h. nach dem 1. April \n1985, der in den ersten zwölf Monaten dieser Tätigkeit \nfestgestellte Fettgehalt als repräsentativ galt (vgl. Art. 12 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 i.d.F. der VO (EWG) \nNr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989), ergriff die \nneue Grundregel über den repräsentativen Fettgehalt nur solche \nMilcherzeuger, die bei Auslaufen der Altregelung (31. März \n1993) bereits ein Jahr lang Milch geliefert hatten, d.h., die \nspätestens am 1. April 1992 mit der Lieferung von Milch \nbegonnen hatten. Für Erzeuger, die - wie der Kläger - nach dem \n1. April 1992 mit der Anlieferung von Milch begonnen hatten \n- und zwar sind das nicht nur ein Teil der Slom II Erzeuger, \nsondern jeder Neubeginner (etwa Junglandwirte), dem aus der \neinzelstaatlichen Reserve eine Referenzmenge zugeteilt wird -, \nwar eine Zusatzregelung erforderlich, die ursprünglich (ab 1. \nApril 1993) in Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der VO \n(EWG) Nr. 536/93 enthalten war, ab 1. April 1994 auf Grund der \nÄnderungsverordnung (EG) Nr. 470/94 in Art. 2 Abs. 1 \nUnterabsatz 2 Buchstabe e enthalten ist. Für diese Neubeginner \nhat der Verordnungsgeber im Grundsatz die bisherige Regelung \nübernommen, wonach der durchschnittliche Fettgehalt der in den \nersten zwölf Monaten gelieferten Milch als repräsentativ gilt \n(Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 VO (EWG) \nNr. 536/93 bzw. Buchstabe e Satz 1 i.d.F. der VO (EG) \nNr. 470/94). \n\n32\n\nAnlass für die ergänzende Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 1 \nUnterabsatz 2 Buchstabe e Satz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 i.d.F. \nder VO (EG) Nr. 470/94 war - wie sich aus der Bezugnahme im \nersten Gedankenstrich auf die Bonusregelung in Art. 2 Abs. 2 \nder VO (EWG) Nr. 536/93 ergibt, die der betreffende Erzeuger \nnur erhalten soll, wenn er die Berechtigung dafür nachweisen \nkann (früherer Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 \nBuchstabe d VO (EWG) Nr. 536/93: \"Wenn er für jedes Jahr \nnachweist, dass er in seinem Bestand Milchkühe hält, die die \nBerücksichtigung eines höheren Gehalts rechtfertigen\") -, dass \nviele Neubeginner die mit der VO (EWG) Nr. 1033/89 der \nKommission vom 20. April 1989 eingeführte Bonusregelung zum \nAnlass genommen hatten, im Referenzjahr, d.h. für die ersten \nzwölf Monate der Milchanlieferung, Kühe aufzustallen, die \nmöglichst fetthaltige Milch produzierten.\n\n33\n\nVgl. Düsing, Milch-Quoten Ratgeber, \n4. Auflage 1994, S. 43.\n\n34\n\nNach Ablauf des Referenzjahres konnten dann Kühe \naufgestallt werden, die \"normal\" fetthaltige Milch \nproduzierten, wodurch sich die zulässige einzelbetriebliche \nLiefermenge aufgrund der Bonusregelung des Art. 2 Abs. 2 VO \n(EWG) Nr. 536/93 erhöhte. Dies konnte zu der nicht erwünschten \nFolge führen, dass die Summe der einzelbetrieblichen \nLiefermengen die für den Mitgliedstaat festgeschriebene \nGesamtgarantiemenge überschritt (siehe Art. 3 VO (EWG) Nr. \n3950/92 sowie die vierte Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. \n536/93) und entsprechende Abgabezahlungen nach Art. 2 VO (EWG) \nNr. 3950/92 auslöste. Das Ziel des Verordnungsgebers, solche \nunerwünschten Folgen für die Zukunft abzustellen bzw. zu \nminimieren, ist mit dem Hauptziel der VO (EWG) Nr. 3950/92 \nvereinbar, durch Marktordnungsmaßnahmen zu einer Verringerung \ndes Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch \nund Milcherzeugnissen beizutragen (siehe erste \nBegründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 3950/92).\n\n35\n\nDie getroffene Regelung ist verhältnismäßig und nicht \nübermäßig belastend. Denn Neubeginner können unter den \nVoraussetzungen, unter denen sie im Referenzjahr die \nMilchanlieferung aufgenommen haben, weiter fettreiche Milch \nproduzieren, soweit sie entsprechende Kühe (wie im \nReferenzjahr) aufstallen. Ihnen wird lediglich für die Zukunft \ndie Möglichkeit genommen, die sich aus der Bonus- und \nMalusregelung des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 536/93 ergebende \nGestaltungsmöglichkeit zu Lasten der Allgemeinheit \nauszunutzen.\n\n36\n\nDarin liegt keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des EuGH,\n\n37\n\nvgl. Urteil vom 15. April 1997 - C-\n22/94-, Slg 1997 I - 1829, \n\n38\n\nausgeführt hat, dürfen die Wirtschaftsteilnehmer auf dem \nGebiet der gemeinsamen Marktorganisation, deren Zweck eine \nständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen \nLage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie \nzukünftig nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich \naus eventuellen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen \nergeben. Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist gegenüber \neiner Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die \nGemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die \nein berechtigtes Vertrauen erwecken kann. Ziel der Bonus- und \nMalusregelung des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 536/93 ist es, \nfür natürliche Schwankungen der einzelbetrieblichen \nMilchanlieferungen, die auch den Fettgehalt der jeweils \nangelieferten Milch betreffen können, eine Rechnungsgrundlage \nanzubieten, wie ein Mehr oder Weniger an Fettgehalt in \nLiefermengen umzurechnen ist. Ziel der Regelung war es nicht, \nbestimmten Erzeugergruppen, nämlich Neubeginnern, die aus der \neinzelstaatlichen Reserve eine zusätzliche Referenzmenge \nzugeteilt erhalten hatten, wobei die einzelstaatliche Reserve \nnaturgemäß nur den einzelstaatlichen Durchschnittsfettgehalt \nrepräsentieren konnte, die Möglichkeit einzuräumen, durch \ngezieltes Hochtreiben des Fettgehaltes der gelieferten Milch \nim ersten Anlieferungsjahr langfristig höhere \nMilchanlieferungen tätigen zu können, als sie der \neinzelbetrieblichen Produktion im Referenzjahr entsprach, weil \nin der Folgezeit Kühe aufgestallt wurden, die nicht so \nfettreiche Milch produzierten. Einen Vertrauensschutz eines \nMarktteilnehmers darauf, dass eine solche \nManipulationsmöglichkeit für die Zukunft erhalten bleibt, gibt \nes nicht. Deshalb durfte der Verordnungsgeber nicht nur, wie \nin Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e Satz 2 erster \nGedankenstrich VO (EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. \n470/94 geschehen, den Neubeginnern die \nManipulationsmöglichkeit nehmen, falls sie selbst die \nMilchproduktion fortführen, sondern erst Recht für den Fall \nder Überlassung der aus der einzelstaatlichen Reserve \nstammenden Referenzmenge an einen Dritten vorschreiben - wie \nim zweiten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 \nBuchstabe e Satz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) \nNr. 470/94 geschehen -, dass der repräsentative Fettgehalt der \nübertragenen Referenzmenge auf den Wert des einzelstaatlichen \nDurchschnittsfettgehalts festgesetzt wird. Insoweit sei darauf \nhingewiesen, dass der EuGH insbesondere für Nichtvermarkter \nmehrfach entschieden hat, dass sich deren Vertrauen nur darauf \nerstreckt, dass sie selbst die Milchproduktion wieder \naufnehmen können, nicht jedoch darauf, dass sie einen Vorteil \nwie die Zuteilung einer Referenzmenge nach der \nZusatzabgabenregelung kommerziell verwerten können.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1988 \n- C-120/86 -, DVBl. 1988, 731; Urteil \nvom 11. Dezember 1990 - C-189/89 -, \nNVwZ 1991, 463; Urteil vom 22. Oktober \n1991 - C-44/89 -, AgrarR 1991, 306; \nUrteil vom 25. Mai 2000 - C-273/98 -, \nLRE, Band 39 Nr. 1.\n\n40\n\nEine Regelung wie die in Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 \nBuchstabe e Satz 2 erster und zweiter Gedankenstrich VO (EWG) \nNr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 getroffene \nbeeinträchtigt auch nicht das Grundrecht des Klägers auf \nEigentum. Denn - wie der EuGH mehrfach entschieden hat -, \n\n41\n\nvgl. Urteil vom 22. Oktober 1991 \n- C-44/89 - a.a.O.; Urteil vom 24. März \n1994 - C-2/92 -, RdL 1995, 186, Urteil \nvom 9. November 1995 - C-38/94 -, Slg \n1995 I-3875 (3895 ff.), \n\n42\n\nsind Vorteile wie die Referenzmenge, die im Rahmen einer \ngemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, nicht als ein \nRecht anzusehen, das aus dem Eigentum oder der Berufstätigkeit \nfließt.\n\n43\n\nDie Regelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e VO \n(EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 verstößt auch \nnicht gegen das Diskriminierungsverbot, das eine Ausprägung \ndes allgemeinen Gleichheitssatzes ist. Nach diesem Grundsatz \ndürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich \nbehandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre \nobjektiv gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall betrifft die \nNeuregelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e VO \n(EWG) Nr. 536/93 i.d.F. der VO (EG) Nr. 470/94 - wie oben \nausgeführt - nicht nur einen Teil der Slom II Erzeuger, \nsondern sämtliche Neubeginner, die nach dem 1. April 1992 die \nMilchproduktion aufgenommen haben. Diese Neubeginner werden \nanders behandelt als die Neubeginner, die seit Einführung der \nBonusregelung durch die VO (EWG) Nr. 1033/89 vom 20. April \n1989 in der Zeit vom 21. April 1989 bis 31. März 1992 die \nMilchproduktion aufgenommen und ein Jahr betrieben hatten. \nSachlicher Grund für diese unterschiedliche Handhabung ist der \nUmstand, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der VO (EWG) Nr. \n3950/92 den Stichtag 31. März 1993 festgelegt und bestimmt \nhat, dass sich sowohl die einzelbetriebliche Referenzmenge \n(vgl. Art. 4 VO (EWG) Nr. 3950/92) als auch der repräsentative \nFettgehalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. \n536/93) nach dem Stand zu diesem Stichtag bemessen. \nRechtfertigender Grund für eine solche Stichtagsregelung ist \ndie der Verfahrensökonomie zuzurechnende Überlegung, dass \ndamit eine Überprüfung der Referenzmengenzuteilungen, soweit \nsie bei Auslaufen der Altregelung der VO (EWG) Nr. 857/84 am \n31. März 1993 abgeschlossen waren, entfiel. Andernfalls hätte \nder Verordnungsgeber nämlich den Ausnahmekatalog des Art. 2 \nAbs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 um eine \nZusatzbestimmung für sämtliche Neubeginner-Fälle ab \nBekanntwerden der Bonusregelung (21. April 1989) erweitern \nmüssen, die a) eine Überprüfung dieser bereits abgeschlossenen \nFälle dahin vorsah, ob der damals festgestellte \neinzelbetriebliche repräsentative Fettgehalt den betreffenden \neinzelstaatlichen Durchschnittsfettgehalt für denselben 12-\nMonats-Zeitraum überstieg, und die bejahendenfalls b) eine \nentsprechende Regelung wie die unter Buchstabe e getroffene \nfür diese Fälle einführten. Eine solche Regelung wäre \nangesichts der Vielzahl der zu überprüfenden Fälle mit einem \nMehr an Verwaltungsarbeit und Kosten verbunden gewesen, das in \nkeinem Verhältnis zu dem von dem Kläger erstrebten Mehr an \nGleichbehandlung stünde.\n\n44\n\nNach Alledem war die Berufung des Klägers \nzurückzuweisen.\n\n45\n\n2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass auch die \nBerufung des Beigeladenen keinen Erfolg haben kann. Denn der \nin der Bescheinigung ausgewiesene Referenzfettgehalt von 4,21 \n% ist richtig. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 \nSatz 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n49\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nGKG. Auf die zutreffende Berechnung des Verwaltungsgerichts \nwird Bezug genommen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/9-a-101-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/9-a-101-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301090","retrieved":"2026-07-09 03:26:19.268230+00:00"}}