{"status":"available","doknr":"OLD301089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.4A2356.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"4 A 2356/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nNr. I. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. September \n1998 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte \njeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur \nLast. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger war seit Januar 1960 in der Gemeinde \nKorschenbroich mit dem Gewerbe \"Maler und Lackierer\" \n(Einzelfirma) selbstständig tätig. Durch bestandskräftigen \nBescheid vom 18. Mai 1977 untersagte ihm der Oberkreisdirektor \ndes Kreises Neuss auf Dauer die weitere selbstständige Ausübung \ndieses Gewerbes. Der Kläger meldete sein Gewerbe daraufhin ab. \n\n4\n\nNachdem er am 17. April 1998 angezeigt hatte, dass er seit \nAnfang April 1998 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen \nRechts mit Herrn O. T. das Gewerbe \"Maler- und \nLackiererbetrieb\" ausübe, traf der Beklage mit \nOrdnungsverfügung vom 30. Juli 1998 folgende Regelungen: \n\n5\n\n\"I. Auf der Grundlage meiner \nOrdnungsverfügung vom 18.05.1977, \nrechtskräftig seit dem 22.11.1977, mit \nder ich Ihnen auf Dauer die \nselbstständige Ausübung des Gewerbes \n\"Maler und Lackierer\" untersagt habe, \nerstrecke ich die \nGewerbeuntersagungsverfügung hiermit \nauf die Ausübung aller Gewerbe. Darüber \nhinaus untersage ich Ihnen auch eine \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter \neines Gewerbetreibenden und eine \nTätigkeit als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte \nPerson.\n\n6\n\nII. Gleichzeitig ordne ich an, dass \nSie ihre gewerblichen Tätigkeiten, \nausgehend von Ihrer Niederlassung in \n5. L. , P. straße 15, \nunverzüglich nach Zustellung dieser \nVerfügung einzustellen und den Betrieb \nzu schließen haben. Die \nBetriebsschließung wird unter der \nMaßgabe angeordnet, dass eine Nutzung \nder Wohnung zu Wohnzwecken nicht \nbeeinträchtigt wird. \n\n7\n\nIII. Für den Fall der Nichtbeachtung \nder Gewerbeuntersagung oder der \nSchließungsverfügung drohe ich Ihnen \nhiermit jeweils ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 7.500,- DM an.\"\n\n8\n\nZur Begründung führte er u.a. aus, die Erstreckung der \nbestehenden Gewerbeuntersagung sei erforderlich, da der Kläger \ndeutlich gemacht habe, dass eine eingeschränkte \nGewerbeuntersagung nicht ausreiche, ihn dauerhaft von jeder \nselbstständigen Tätigkeit fernzuhalten. Daher sei auch zu \nverhindern, dass er sich in anderen Gewerben betätige und \ndadurch die Allgemeinheit erneut schädige. Eine Untersagung \njeder Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden und jeder Tätigkeit als mit der Leitung eines \nBetriebes beauftragten Person sei zwingend geboten, da \nhierdurch ausgeschlossen werden solle, dass er unter dem \nDeckmantel einer leitenden Tätigkeit weiterhin sein Gewerbe \nausübe. \n\n9\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein, den die Bezirksregierung \nDüsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1998 \nzurückwies und dabei den Tenor der angefochtenen Verfügung \nunter II. und III. wie folgt änderte:\n\n10\n\nII. Gleichzeitig ordne ich an, dass \nSie ihre gewerblichen Tätigkeiten, \nausgehend von Ihrer Niederlassung in \n5. L. , P. straße 15, \nunverzüglich nach Zustellung dieser \nVerfügung einzustellen haben.\n\n11\n\nIII. Für den Fall der Nichtbeachtung \nder Gewerbeuntersagung und \nEinstellungsanordnung drohe ich Ihnen \nhiermit jeweils ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 7.500,- DM an.\"\n\n12\n\nIn der Begründung heißt es u.a.: Die Anwendung des § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO setze allerdings in der Regel voraus, dass \nvon der Verwaltungsbehörde mindestens ein tatsächlich \nbetriebenes Gewerbe untersagt werde (\"auch\"). Eine isolierte \nerweiterte Untersagung sei bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 \nSatz 2 GewO grundsätzlich unzulässig. Die Untersagung eines \nkonkret ausgeübten Gewerbes sei in diesem Fall jedoch weder \nmöglich noch erforderlich, da dem Kläger bereits durch die \nbestandskräftige Untersagungsverfügung vom 18. Mai 1977 die \nselbstständige Ausübung des Gewerbes \"Maler und Lackierer\" auf \nDauer untersagt worden sei. \n\n13\n\nDer Kläger hat Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht \ndurch das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme \nauf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen hat. \n\n14\n\nDurch Beschluss vom 6. Februar 2001 hat der Senat die \nBerufung insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die \nerweiterte Gewerbeuntersagung (I. der Ordnungsverfügung vom \n30. Juli 1998) richtet. Im Übrigen hat er den Antrag des \nKlägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund Nr. I. der Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 30. Juli 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n14. September 1998 aufzuheben. \n\n17\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n18\n\nEr weist darauf hin, dass der Kläger nicht das frühere \nGewerbe als Einzelfirma unter der ehemaligen Betriebsanschrift \nfortgeführt, sondern ein gleich bezeichnetes Gewerbe im Rahmen \neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts an anderer Stelle neu \nbegonnen habe. Dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung sei zu \nentnehmen, dass auch das erneut betriebene Gewerbe habe \nuntersagt werden sollen.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen Bezug \ngenommen.\n\nII. \n\n20\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den \nBeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nworden. \n\n21\n\nNr. I. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 14. September 1998 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDer Beklagte hat damit die am vom 18. Mai 1977 verfügte \nUntersagung der weiteren selbstständigen Ausübung des Gewerbes \n\"Maler und Lackierer\" gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf andere \n(nicht ausgeübte) Gewerbe und unselbstständig leitende \nTätigkeiten erstreckt.\n\n23\n\nEntgegen der vom Beklagten jetzt vertretenen Auffassung kann \nkeine Rede davon sein, dass dem Kläger zugleich das im April \n1998 neu begonnene Gewerbe \"Maler und Lackiererbetrieb\" gemäß \n§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt worden ist. Angesichts der \nbestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 18. Mai 1977 haben \ndie Behörden von einer Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO \nvielmehr ausdrücklich abgesehen. Der Ausgangsbescheid vom \n30. Juli 1998 spricht demgemäß von der \"Erstreckung der \nbestehenden Gewerbeuntersagung\" und im Widerspruchsbescheid \nwird hervorgehoben, dass wegen der bestandskräftigen \nUntersagungsverfügung die Untersagung eines konkret ausgeübten \nGewerbes weder möglich noch erforderlich sei. Dem liegt \noffenbar die - zutreffende - Erwägung zugrunde, dass die im \nApril 1998 begonnene selbständige gewerbliche Tätigkeit \n(\"Maler- und Lackiererbetrieb\") derjenigen entspricht, die der \nKläger schon früher ausgeübt hat und die ihm dann im Jahre 1977 \nuntersagt worden ist (\"Maler und Lackierer\"). Dass der Kläger \nseinem Gewerbe jetzt nicht mehr im Rahmen einer Einzelfirma, \nsondern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und an \neiner anderen Betriebsstätte nachgeht, ist in diesem \nZusammenhang ohne Bedeutung. \n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkann die Erstreckung der Untersagungsverfügung auf andere \nGewerbe oder unselbstständig leitende Tätigkeiten aber nur in \nverfahrensmäßiger Verbindung mit einer Untersagungsverfügung \nnach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfolgen. \n\n25\n\nVgl. Urteile vom 19. Dezember 1995 \n- 1 C 3.93 -, BVerwGE 100, 187 = \nGewArch 1996, 241 = NVwZ 1997, 278, vom \n16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch \n1982, 303, 304 und vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9 = DVBl. \n1982, 698. \n\n26\n\nDiese Auffassung wird auch in der Literatur geteilt. \n\n27\n\nHeß in Friauf, GewO, § 35 Rn. 87 \n(Stand: März 2001); Marcks in Landmann-\nRohmer, GewO, § 35 Rn. 87/88 (Stand: \nFebruar 2000).\n\n28\n\nEine erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb nur \nzulässig, wenn in demselben Verfahren zumindest ein \ntatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 \nSatz 1 GewO untersagt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es \nhier.\n\n29\n\nVon diesen rechtlichen Erwägungen abgesehen bestand für \neine isolierte erweiterte Gewerbeuntersagung auch praktisch \ngar keine Notwendigkeit. Eine Gewerbeausübung entgegen der \nUntersagungsverfügung vom 18. Mai 1977 konnte der Beklagte \nwirksam durch eine Maßnahme nach § 35 Abs. 5 GewO - diese \nVorschrift ist erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 aufgehoben \nworden - und durch die Androhung bzw. Anwendung von \nZwangsmitteln verhindern. Von dieser Möglichkeit hat er in der \nangefochtenen Verfügung unter Nrn. II. und III. auch Gebrauch \ngemacht. Sollte der Kläger ein anderes als das im Mai 1977 \nuntersagte Gewerbe ausüben oder unselbstständige Vertretungs- \noder Leitungstätigkeiten übernehmen und hierfür \ngewerberechtlich unzuverlässig sein, bieten § 35 Abs. 1 Satz 1 \nGewO und § 35 Abs. 7 a GewO hinreichende Handhaben, um dies zu \nunterbinden. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/4-a-2356-00","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/4-a-2356-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301089","retrieved":"2026-07-09 03:26:19.178348+00:00"}}