{"status":"available","doknr":"OLD301095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.1A3973.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"1 A 3973/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer ursprüngliche Kläger war in der Zeit vom 18. Oktober \n1965 bis zum 22. September 1972 und vom 19. November 1972 bis \nzum 13. Dezember 1976 Mitglied des Deutschen Bundestages. \nNachdem ihm zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum \n31. Januar 1978 ein Übergangsgeld gezahlt worden war, wurde \nfür ihn mit Bescheid vom 1. Dezember 1977 für die Zeit ab 1. \nFebruar 1978 ein Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 des \nAbgeordnetengesetzes 1977 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Diätengesetz \n1968 festgesetzt.\n\n3\n\nMit Urteil des Amtsgerichts D. vom 22. \nSeptember 1988 - 154 F 8709/86 - wurde die Ehe des \nursprünglichen Klägers mit Frau T. T. , geborene \nC. , geschieden und des Weiteren im Rahmen des \ndurchzuführenden Versorgungsausgleichs zugunsten der \ngeschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers u. a. \nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von \nmonatlich 480,98 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. \nMai 1982) zu Lasten der Anwartschaften des ursprünglichen \nKlägers beim Deutschen Bundestag begründet. \n\n4\n\nAm 12. April 1989 heiratete die geschiedene Ehefrau des \nursprünglichen Klägers in P. (L. ) Herrn Prof. \nI. -X. Q. . Sie verstarb am 10. November 1991 \nebenfalls in P. .\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 1992 teilte die \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - dem \nBeklagten mit, dass für die geschiedene Ehefrau des \nursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis \n30. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt \nworden sei. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. \nJuli 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 des \nBeamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - das Ruhegeld des \nursprünglichen Klägers ab dem 1. Juli 1991 ohne zeitliche \nBeschränkung um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag \nvon monatlich 630,32 DM. Unter dem 27. Juli 1992 änderte der \nBeklagte diesen Bescheid dahingehend, dass eine Kürzung des \nRuhegeldes lediglich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November \n1991 vorgenommen wurde. \n\n6\n\nAm 10. August 1992 hat der ursprüngliche Kläger Klage \nerhoben, die zunächst auf die Aufhebung des Bescheids vom 16. \nJuli 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juli \n1992 gerichtet war. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. September 1992 hat die BfA dem \nBeklagten mitgeteilt, Herr Prof. Q. habe am 3. Februar \n1992 eine Hinterbliebenenrente beantragt, die nach Aktenlage \nin Kürze bewilligt werde. Daraufhin hat der Beklagte unter dem \n9. Oktober 1992 seinen Bescheid vom 27. Juli 1992 aufgehoben \nund das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers ab dem 1. Juni \n1992 in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG um den \nangepassten Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich \n664,36 DM gekürzt. Mit Blick darauf hat der ursprüngliche \nKläger am 17. November 1992 seine Klage auf die Aufhebung des \nBescheids vom 9. Oktober 1992 gerichtet und den Rechtsstreit \nim Übrigen für erledigt erklärt. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. November 1992 hat die BfA dem \nBeklagten mitgeteilt, für Herrn Prof. Q. sei für die \nZeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar 1992 eine \nHinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen \nEhefrau des ursprünglichen Klägers gewährt worden. In einem \nweiteren Schreiben vom 8. Dezember 1992 hat die BfA darüber \nhinaus darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Witwerrente \nauch über den 29. Februar 1992 hinaus dem Grunde nach bestehe, \njedoch die Rente wegen Anrechnung eigenen Einkommens in voller \nHöhe ruhe. Daraufhin hat der Beklagte unter dem 23. Dezember \n1992 seinen Bescheid vom 9. Oktober 1992 aufgehoben und das \nRuhegeld des ursprünglichen Klägers lediglich für die Zeit vom \n1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 um den angepassten \nVersorgungsausgleichsbetrag von 630,32 DM gekürzt. Mit Blick \ndarauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 1993 die \ngegen den Bescheid vom 9. Oktober 1992 gerichtete Klage für \nerledigt erklärt und mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. \nJanuar 1993 die Klage nunmehr gegen den Bescheid des Beklagten \nvom 23. Dezember 1992 gerichtet. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 21. August 1997 hat die BfA dem Beklagte \nmitgeteilt, für Herrn Prof. Q. sei eine \nHinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen \nEhefrau des ursprünglichen Klägers neu festgestellt worden, \ndie ab dem 1. Oktober 1997 als große Witwerrente gezahlt \nwerde. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. \nSeptember 1997 das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers in \nsinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG ab dem 1. \nOktober 1997 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag \nvon monatlich 729,70 DM. Mit Blick darauf hat der \nursprüngliche Kläger am 18. September 1997 seine Klage auf die \nAufhebung des Bescheids vom 8. September 1997 erweitert. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n14. Juli 1999 hat der Beklagte sich den \nHauptsacheerledigungserklärungen des ursprünglichen Klägers \nangeschlossen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juli 1999 hat das \nVerwaltungsgericht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend \nfür in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, das \nVerfahren eingestellt und die weiter verfolgte Klage mit dem \nAntrag,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 23. \nDezember 1992 und vom 8. September 1997 \naufzuheben,\n\n13\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der \nBeklagte habe mit Blick auf den im familiengerichtlichen \nUrteil festgesetzten Versorgungsausgleich die \nVersorgungsbezüge des ursprünglichen Klägers zu Recht in der \nfestgesetzten Höhe gekürzt. Gründe für ein Absehen von der \nKürzung nach den Vorschriften des \nVersorgungsausgleichshärtegesetzes - VAHRG - lägen nicht vor. \nInsbesondere sei nicht gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG ganz oder \nteilweise von einer Kürzung abzusehen. Für die Auslegung \ndieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob die darin \nangesprochenen Leistungen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten \nselbst oder seinen Hinterbliebenen gewährt worden seien. Diese \nAusnahmeregelung solle lediglich dann zu einer Begünstigung \ndes Verpflichteten führen, wenn die Rentenversicherung in \nFolge des frühen Todes des berechtigten Ehepartners keine \nLeistungen erbracht habe. Wenn aber im Zusammenhang mit dem \nerworbenen Rentenanspruch Leistungen an Hinterbliebene \nerbracht würden, sei es gerechtfertigt, keine zu einem Absehen \nvon der Kürzung führende Härte anzunehmen. Im vorliegenden \nFall seien von dem Witwer der geschiedenen Ehefrau des \nursprünglichen Klägers Leistungen der gesetzlichen \nRentenversicherung in Anspruch genommen worden. Nach den \nMitteilungen der BfA müsse davon ausgegangen werden, dass an \ndiesen regelmäßig Leistungen erbracht worden seien. \n\n14\n\nDie mit Beschluss vom 10. Dezember 1999, dem ursprünglichen \nKläger zugestellt am 20. Dezember 1999, zugelassene Berufung \nhat dieser am 17. Januar 2000 begründet.\n\n15\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens ist der ursprüngliche \nKläger verstorben. Als dessen Ehefrau und Erbin hat die \nnunmehrige Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen. \n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte den in seinem Bescheid vom 8. September 1997 \nfestgesetzten Kürzungsbetrag von 729,70 DM auf 729,68 DM \nkorrigiert.\n\n17\n\nZur Begründung der Berufung führt die Klägerin im \nWesentlichen an: Es werde bestritten, dass Leistungen aus den \nzu Lasten des ursprünglichen Klägers für dessen geschiedener \nEhefrau begründeten Rentenanwartschaften überhaupt gewährt \nworden seien und, falls dies tatsächlich geschehen sein \nsollte, dass diese Leistungen zu Recht erfolgt seien. \nVorsorglich werde auch die Berechtigung der Höhe der gezahlten \nRentenleistungen bestritten. Es sei eine erhebliche Kürzung \nder Rentenpension erfolgt, ohne dass die Grundlagen für diese \nKürzung nachvollziehbar seien. Zu Unrecht festgestellte oder \nerbrachte Rentenleistungen könnten nicht zu Kürzung der \nAltersrente führen. Die schlichte Mitteilung der BfA, dass \nRentenleistungen erbracht würden, reiche als Grundlage für \neine Kürzung der Pensionsbezüge nicht aus. Der Beklagte könne \nsich nicht damit begnügen, einfach auf diese Mitteilung der \nBfA gleichsam im Sinne einer Tatbestandswirkung zu verweisen. \nDenn eine Tatbestandswirkung komme den Rentenbescheiden der \nBfA schon deshalb nicht zu, weil diese dem ursprünglichen \nKläger bis heute nicht zugestellt worden seien, er von ihrem \nInhalt keine Kenntnis gehabt habe, er an dem zur \nRentengewährung führenden Verfahren in keiner Weise beteiligt \ngewesen sei und daher diese Rechtsbescheide ihm gegenüber \nnicht rechtskräftig sein könnten. Der Beklagte sei vielmehr \nverpflichtet gewesen, die Berechtigung etwaiger Zahlungen der \nBfA zu überprüfen, mindestens sich aber im Einzelnen erläutern \nzu lassen, worauf diese Zahlungen beruhten, um sachgerecht \ndarüber entscheiden zu können, ob eine Kürzung der \nVersorgungsbezüge anzunehmen sei. Der Bescheid vom 23. \nDezember 1992 lasse darüber hinaus nicht erkennen, von welchem \nGrenzwert als Summe von zwei Jahresbeträgen einer Vollrente \nwegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der \nAngestellten der Beklagte ausgegangen sei und welche \nLeistungen an die frühere Ehefrau des ursprünglichen Klägers \nbzw. deren Witwer auf den Teil der Rentenanwartschaften \nentfalle, der im Zuge der Durchführung des \nVersorgungsausgleichs begründet worden sei. Schließlich sei \nauch nicht nachvollziehbar, wie sich der Kürzungsbetrag von \nmonatlich 630,32 DM errechne.\n\n18\n\nDie Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Antrag \nklarstellend dahingehend neu gefasst, dass sie beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. \nDezember 1992, soweit darin die Kürzung \ndes Ruhegelds des ursprünglichen \nKlägers für die Zeit vom 1. Juli 1991 \nbis zum 29. Februar 1992 um den \nangepassten Versorgungsausgleichsbetrag \nvon 630,32 DM festgesetzt worden ist, \nund den Bescheid des Beklagten vom 8. \nSeptember 1997 in der Fassung der vom \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat vorgenommenen Änderung \naufzuheben sowie den Beklagten zu \nverpflichten, die Versorgungsbezüge für \ndie Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. \nFebruar 1992 und ab dem 1. Oktober 1997 \nnicht aufgrund des \nVersorgungsausgleichs zu kürzen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund dem neu gefassten erstinstanzlichen \nAntrag zu entsprechen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil und führt ergänzend an: Eine zu Unrecht \ndurch die BfA erbrachte Leistung habe für ihn aufgrund der \nTatbestandswirkung der Rentenbescheide nicht vorgelegen, da \ndie BfA in ihren Mitteilungen auf alle für das Vorliegen eines \nAnspruchs auf Rentengewährung wesentlichen Voraussetzungen \nhingewiesen habe. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände) Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des § \n124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung \nhat in der Sache keine Erfolg.\n\n28\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig. \n\n29\n\nAllein die Umstellung des erstinstanzlich als \nAnfechtungsantrag formulierten Klageantrags auf das nunmehrige \nVerpflichtungsbegehren stellt noch keine Klageänderung i.S.v. \n§ 91 Abs. 1 VwGO dar, sondern trägt lediglich dem Umstand \nRechnung, dass das mit der Klage verfolgte Begehren von \nvornherein auf die Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge in \nForm des Ruhegeldes gerichtet war. \n\n30\n\nDie Neufassung des Antrags, soweit dieser auf die Aufhebung \neines Teils des Bescheids vom 23. Dezember 1992 beschränkt \nworden ist, stellt inhaltlich ebenfalls keine Änderung des \nBegehrens der Klägerin dar. Sie berücksichtigt vielmehr \nlediglich, dass sich der ursprüngliche Kläger von Anfang an \nnicht gegen den Teil des Bescheids hat wenden wollen, mit dem \ndie Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1992 erfolgt ist. \nDenn die Aufhebung dieses Bescheids stellt eine die \nKlägerseite allein begünstigende Regelung dar, da sie die \nzeitlich unbegrenzte Kürzung des Ruhegelds in Wegfall gebracht \nhat.\n\n31\n\nHingegen ist das nunmehrige Begehren gegenüber dem bei der \nKlageerhebung verfolgten insoweit als eine Klageänderung \ni.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, als sich die Klage nicht \nmehr nur auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegeldes für die \nZeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 bezieht, \nsondern darüber hinaus auch eine ungekürzte Gewährung des \nRuhegeldes für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 zum Gegenstand \nhat. Diese Klageänderung ist jedoch zulässig, da der Beklagte \ndarin eingewilligt hat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen \nEinwilligung des Beklagten. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist diese \njedoch anzunehmen, weil er sich, ohne der Klageänderung zu \nwidersprechen, auf die geänderte Klage inhaltlich eingelassen \nhat.\n\n32\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch darauf, dass das Ruhegeld für die Zeit vom 1. Juli \n1991 bis 29. Februar 1992 und ab dem 1. Oktober 1997 nicht \naufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Der \nangefochtene Teil des Bescheids des Beklagten vom 23. Dezember \n1992 und der angefochtene Bescheid vom 8. September 1997 in \nder Fassung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat vorgenommenen Änderung sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n33\n\n1. Ein Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Gewährung \ndes Ruhegelds für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar \n1992 scheitert daran, dass die vorgenommene Kürzung des \nRuhegelds um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von \n630,32 DM in § 57 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids \nmaßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2298) \neine hinreichende Grundlage findet. \n\n34\n\nDiese Vorschrift kommt hier zur Anwendung, da der \nursprüngliche Kläger ein Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 des \nGesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des \nDeutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) vom 28. \nFebruar 1977 (BGBl. I S. 297) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des \nGesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages \n(Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) in der \nFassung der Änderung durch Art. VIII des Gesetzes zur \nNeuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des \nDeutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) \nerhielt und nach § 10 Satz 3 des Diätengesetzes 1968 mangels \nanderweitiger Regelungen in diesem Gesetz die für Bundesbeamte \ngeltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften - und damit auch \n§ 57 BeamtVG - auf das Ruhegeld sinngemäß anzuwenden sind.\n\n35\n\nNach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \n\n36\n\n- vgl. zur Vereinbarkeit dieser \nBestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, \nBeschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR \n1762/92 -, DÖD 1996, 160 = DÖV 1996, \n247 = DVBl. 1996, 502 = NVwZ 1996, 584 \n= Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. \n28 -\n\n37\n\nsind für den Fall, dass Anwartschaften in einer \ngesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB \nbegründet worden sind, die Versorgung des verpflichteten \nEhegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Abs. 2 oder 3 \nberechneten Betrag zu kürzen. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt, da für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen \nKlägers durch das Urteil des Amtsgerichts D. vom \n22. September 1988 - 154 F 8709/86 - aus den \nVersorgungsanrechten des ursprünglichen Klägers als Mitglied \ndes Bundestags eine Anwartschaft in der gesetzlichen \nRentenversichung der Angestellten begründet worden ist.\n\n38\n\nNach Satz 1 des hier maßgeblichen § 57 Abs. 2 BeamtVG \nberechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag der \ndurch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten \nAnwartschaften. Mit Blick darauf, dass sich der ursprüngliche \nKläger am Ende der Ehezeit bereits im Ruhestand befand, erhöht \noder vermindert sich auf der Grundlage des Satzes 3 der \nKürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegeld \ndurch Anpassung der Versorgungsbezüge vor Anwendung von \nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften erhöht oder \nvermindert. \n\n39\n\nDie durch das Urteil des Familiengericht begründete \nAnwartschaft für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen \nKlägers belief sich, bezogen auf den 31. Mai 1982, auf 480,98 \nDM. Da vorliegend weder die Ruhensvorschriften aus §§ 53 bis \n56 BeamtVG noch die Kürzungsvorschriften aus § 20 Abs.2 und § \n25 BeamtVG noch die Anrechnungsvorschriften aus § 22 Abs.1 \nSatz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 \nsowie § 79 BeamtVG zur Anwendung gelangen, hat sich dieser \nBetrag \n\n40\n\n- zum 1. Juli 1982 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1982 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1982 - BBVAnpG 82) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. \n1835) um 3,6 %, \n\n41\n\n- zum 1. Juli 1983 durch Art. 11 des Gesetzes zur \nWiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur \nEntlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz \n1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) um 2,0 %, \n\n42\n\n- zum 1. Januar 1985 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1985 - BBVAnpG 85) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431) \num 3,2 %, \n\n43\n\n- zum 1. Januar 1986 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1986 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1986 - BBVAnpG 86) vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072) um \n3,5 %, \n\n44\n\n- zum 1. Januar 1987 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1987 - BBVAnpG 87) vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062) \num 3,4 %, \n\n45\n\n- zum 1. März 1988 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1988 - BBVAnpG 88) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. \n2363) um 2,4 %, \n\n46\n\n- zum 1. Januar 1989 durch das zuvor genannte Gesetz um \n1,4 %, \n\n47\n\n- zum 1. Januar 1990 durch das ebenfalls zuvor genannte \nGesetz und Art. 1 Nr. 14 Buchst. p des Fünften Gesetz zur \nÄnderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai \n1990 (BGBl. I S. 967) um 2,02 % sowie\n\n48\n\n- zum 1. März 1991 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1991 - BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) \num 6,0 %\n\n49\n\nauf den vom Beklagten festgesetzten Kürzungsbetrag von \n630,32 DM erhöht. \n\n50\n\nDer Kürzung steht nicht das sog. Pensionistenprivileg\n\n51\n\n- vgl. zu diesem Begriff BVerwG, \nBeschluss vom 2. April 1990 - 2 B \n182.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG \nNr. 4 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III \n2 Nr. 8 -\n\n52\n\naus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG \n\n53\n\n- vgl. zur Vereinbarkeit dieser \nBestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, \nBeschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR \n1762/92 -, a.a.O. -\n\n54\n\nentgegen. Nach der Grundregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Beginn \nihrer Zahlung an. Davon macht jedoch § 57 Abs. 1 Satz 2 \nBeamtVG eine Ausnahme. Danach wird das Ruhegehalt, das der \nverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der \nEntscheidung des Familiengerichts über den \nVersorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der \nVersicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren \nist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Gedanken des \nBesitzstandschutzes Rechnung tragen wollen, da für einen \nVersorgungsempfänger nicht gleichermaßen wie für einen aktiven \nBeamten die Möglichkeit besteht, die Minderung der Versorgung \nganz oder teilweise anderweitig auszugleichen. Allerdings \nbesteht der Besitzstandschutz nicht dauerhaft, sondern nur für \neinen mehr oder minder langen \"Übergangs\"-zeitraum, denn er \nist von der auflösenden, an den ungewissen Eintritt des \nRentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten geknüpften \nBedingung abhängig. Dabei ist entscheidend, dass überhaupt \neine Rente gewährt wird, nicht dass sie auf Dauer gewährt \nwird.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 = \nBuchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 10 = \nDÖV 1994, 958 = NJW-RR 1994, 1218 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. \n23 = ZBR 1994, 315.\n\n56\n\nVorliegend ist der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen \nKlägers eine Rente gewährt worden und zwar ab dem Zeitpunkt, \nfür den der Beklagte die Kürzung des Ruhegelds des \nursprünglichen Klägers festgesetzt hat. Denn ausweislich der \nMitteilung der BfA vom 23. Juni 1992 erhielt diese ab dem 1. \nJuli 1991 eine sich aus der begründeten Anwartschaft ergebende \nRente wegen Erwerbsunfähigkeit.\n\n57\n\nDarauf, dass die Klägerin die tatsächliche Gewährung der \nRente bestreitet, kommt es ebenso nicht an wie auf die Frage, \nob die Rentenzahlung zu Recht erfolgt ist. Gleichermaßen ist \nes unerheblich, dass der ursprüngliche Kläger über die \nRentenzahlung nicht durch die BfA unterrichtet worden ist und \nauch an dem Verfahren über die Rentenbewilligung nicht \nbeteiligt war. Die Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, \nwonach eine Kürzung zu erfolgen hat, \"wenn aus der \nVersicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren \nist\", könnte zwar den Schluss nahe legen, dass die Kürzung der \nVersorgung nur bei Bestehen eines Rentenanspruchs des früheren \nEhegatten, das heißt bei rechtmäßiger Gewährung einer Rente, \neintreten soll. Der Wortlaut erlaubt aber auch eine Auslegung \nin dem Sinne, dass die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen \nimmer dann vorzunehmen ist, wenn dem ausgleichsberechtigten \nfrüheren Ehegatten eine Rente aufgrund eines diesem gegenüber \nergangenen Bescheid zu gewähren ist. \n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar \n1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 \n= DÖD 1991, 179 = NJW 1991, 1878 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. \n13.\n\n59\n\nFür die zuletzt genannte Auslegung spricht jedoch der das \nPensionistenprivileg kennzeichnende Zusammenhang mit dem \nVersorgungsausgleich. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, durch \nTeilung der Versorgungsanwartschaften die vermögensrechtlichen \nAuseinandersetzungen der geschiedenen Ehegatten umfassend und \nabschließend zu regeln, um so spätere Auseinandersetzungen \nunter ihnen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und \nScheidung zu vermeiden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, \nwenn der Ausgleichsverpflichtete in den Fällen des \nPensionistenprivilegs noch nach dem durchgeführten \nVersorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten \nübertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des \nRentenbescheids Einfluss nehmen dürfte. Wenn der \nausgleichsberechtigte Ehegatte schon zum Zeitpunkt der \nWirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich \nRente bezieht, kommt es zu keinem Pensionistenprivileg des \nausgleichsverpflichteten Ehegatten; er kann es nicht dadurch \nherbeiführen, dass er den Rentenbescheid anficht. Nichts \nanderes kann dann auch für den später erteilten Rentenbescheid \ngelten; das Pensionistenprivileg soll dem Begünstigten nicht \ndas Recht verschaffen, nunmehr am Rentenverfahren des \nausgleichsberechtigten Ehegatten beteiligt zu werden und \ninsoweit Rechtsbehelfe zu betreiben. \n\n60\n\nVgl. BSG, Urteil vom 25. November \n1986 - 11a RA 18/85 -, BSGE 61, 27; \nHess. VGH, Urteil vom 11. September \n1996 - 2 UE 2802/93 -, DÖD 1997, 276 = \nNJW 1997, 1323 = Schütz/Maiwald, BeamtR \nES/C III 2 Nr. 29.\n\n61\n\nAufgrund dessen ist eine Bindungswirkung \n(Tatbestandswirkung) des Rentenbescheids mit der Folge \nanzunehmen, dass der Ausgleichsverpflichtete - wie hier \nzunächst der ursprüngliche Kläger und nunmehr die Klägerin - \nebenso wie sein Versorgungsträger diesen Verwaltungsakt - von \ndessen Nichtigkeit abgesehen - ohne Anfechtungsmöglichkeit \nhinzunehmen hat.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar \n1991 - 1 BvR 207/87 -, a.a.O.\n\n63\n\nDiese Auslegung des 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist auch von \nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden. Durch sie werden weder \ndie Grenzen überschritten, die auch dem Gesetzgeber durch Art. \n19 Abs. 4 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gezogen sind, noch werden \nin sonstiger Weise diese Verfassungsnormen verkannt. \n\n64\n\nVgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss \nvom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, \na.a.O.\n\n65\n\nEin hinreichender Anlass, diese Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen, ist weder nach \ndem Vortrag der Klägerin noch ansonsten ersichtlich.\n\n66\n\nAus diesem Zusammenhang folgt vorliegend, dass allein auf \nden zugunsten der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen \nKlägers ergangenen Rentenbescheid abzustellen ist. Die diesem \nzukommende Tatbestandswirkung reicht aus, um die \nKürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zum Tragen \nkommen zu lassen. Dafür, dass die Tatbestandswirkung hier \nnicht greifen könnte, weil der Rentenbescheid nichtig ist, \nlässt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem \nsonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte \nein Anhalt entnehmen.\n\n67\n\nEin Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds \nergibt sich auch nicht aus § 4 des Gesetzes zur Regelung von \nHärten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I \nS. 105) in der hier maßgeblichen Fassung, die er durch Art. 62 \nNr. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen \nRentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom \n18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) erhalten hat.\n\n68\n\nNach § 4 Abs. 1 VAHRG wird für den Fall, dass ein \nVersorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB \ndurchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tod \nkeine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen \nAnrecht erhalten hat, die Versorgung des Verpflichteten nicht \naufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Vorliegend kann \nauf der Grundlage dieser Bestimmung schon deshalb keine \nungekürzte Gewährung des Ruhegelds erfolgen, weil die \ngeschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers zwar am 10. \nNovember 1991 verstorben ist, jedoch zuvor in der Zeit ab dem \n1. Juli 1991 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat, in \ndie die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte \neingeflossen sind. Die von der Klägerin gegen die \nRentenzahlung erhobenen Einwände greifen an dieser Stelle \nebenfalls nicht durch, da auch im Zusammenhang mit § 4 VAHRG \ndie Tatbestandswirkung des Rentenbescheids zum Tragen \nkommt.\n\n69\n\nGemäß § 4 Abs. 2 VAHRG \n\n70\n\n- vgl. zur Vereinbarkeit dieser \nBestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, \nUrteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, \n1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, \n297 = DÖV 1989, 1086 = DVBl. 1989, 871 \n= NJW 1989, 1983 = ZBR 1989, 277 -\n\n71\n\ngilt Abs. 1 für den Fall entsprechend, dass der Berechtigte \ngestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen \nAnrecht Leistungen gewährt wurden oder werden, die insgesamt \nzwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne \nBerücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente \nwegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der \nAngestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, \njedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1 \nergebende Erhöhung anzurechnen. \n\n72\n\nVorliegend ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau \ndes ursprünglichen Klägers verstorben war. Auch lagen die aus \ndem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährten \nLeistungen deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert. Denn an \nLeistungen sind lediglich an die geschiedene Ehefrau des \nursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. \nNovember 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie an den \nzweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen \nKlägers für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar \n1992 eine Witwerrente erbracht worden. In ihrer Summe \nerreichen diese Leistungen nicht zwei Jahresbeträge einer auf \ndas Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des \nZugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der \nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Somit kam \nzwar - eine Antragstellung nach § 9 VAHRG unterstellt - der \nAbs. 1 des § 4 VAHRG entsprechend zur Anwendung mit der Folge, \ndass keine Kürzung erfolgen durfte, jedoch waren die gewährten \nLeistungen - wie vom Beklagten vorgenommen - auf die sich aus \nAbs. 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen. Denn das Ruhegeld \ndes ursprünglichen Klägers erhöhte sich durch den Wegfall der \nKürzung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 \num monatlich 630,32 DM, so dass dieser Betrag andererseits \nauch wieder auf das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers \nanzurechnen war. Dass der Beklagten in seinem Bescheid von \neiner Kürzung anstelle einer Anrechnung gesprochen hat, ist \nohne Belang, da sich aus den zur Erläuterung angeführten \nErwägung ohne Weiteres erschließt, dass offensichtlich die in \n§ 4 Abs. 2 VAHRG vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit gemeint \nwar.\n\n73\n\nAuch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerhobene Einwand der Klägerin, ein Versorgungsempfänger müsse \nim Hinblick darauf, dass eine wirtschaftliche Einstellung auf \nveränderte Verhältnisse nicht mehr möglich sei, - auch unter \nVertrauensschutzgesichtspunkten - absehen können, welche \nBezüge ihm dauerhaft zur Verfügung stehen, vermag keinen \nAnspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds zu \nbegründen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin, dass \nsich der Ruhegeldanspruch des ursprünglichen Klägers vom \nGrundsatz her bereits mit dem Wirksamwerden des \nScheidungsurteils des Amtsgerichts D. vom 22. \nSeptember 1988 im Umfang der zugunsten seiner geschiedenen \nEhefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten \nAnwartschaften verringert hatte. Lediglich aufgrund des \nPensionistenprivilegs aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist \njedoch zunächst das Ruhegeld in unveränderter Höhe weiter \ngewährt worden. Diese Gewährung stand jedoch von Beginn an \nunter der Einschränkung einer möglichen Kürzung für den Fall, \ndass die geschiedene Ehefrau eine Rente aus den mit dem \nVersorgungsausgleich begründeten Anwartschaften erhält. Mit \nBlick darauf durfte sich der ursprüngliche Kläger nicht darauf \neinstellen und insbesondere nicht in schutzwürdiger Weise \ndarauf vertrauen, dass das Ruhegeld auf Dauer ungekürzt \ngewährt werden würde. Dass dem ursprünglichen Kläger \nmöglicherweise nicht bekannt war, dass die begünstigende \nWirkung des Pensionistenprivilegs in Wegfall geraten könnte, \nvermag daran nichts zu ändern. Eine derartige Unkenntnis hätte \ner sich zurechnen lassen müssen.\n\n74\n\nAuch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerfolgte Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation \nder Klägerin vermag angesichts der keinen Ermessensspielraum \neröffnenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis zu führen. \nIm Übrigen spricht einiges dafür, dass die Ursache für diese \nfinanziellen Probleme im Wesentlichen darin zu sehen ist, dass \ndie Klägerin in eigener Person keine hinreichenden \nVersorgungs- bzw. Rentenansprüche begründet hat.\n\n75\n\n2. Der weiterhin geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf \neine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds für die Zeit ab dem 1. \nOktober 1997 scheitert daran, dass für die vorgenommene \nKürzung des Ruhegelds um monatlich 729,28 DM in § 57 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids \nmaßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858) \neine hinreichende Grundlage besteht.\n\n76\n\nDie Höhe des Kürzungsbetrags ergibt sich aus der \nFortschreibung des für den Bescheid vom 23. Dezember 1992 \nermittelten Kürzungsbetrags von 630,32 DM für die Zeit ab 1. \nMärz 1991. Aufgrund der Anpassungen\n\n77\n\n- zum 1. Juni 1992 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1992 - BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) um \n5,4 % \n\n78\n\n- zum 1. Mai 1993 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1993 - BBVAnpG 93) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. \n2139) um 3,0 %, \n\n79\n\n- zum 1. Januar 1995 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1994 - BBVAnpG 94) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) \num 2,0 %, \n\n80\n\n- zum 1. Mai 1995 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz \n1995 - BBVAnpG 95) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. \n1942) um 3,2 % sowie \n\n81\n\n- zum 1. Juli 1997 durch das Gesetz über die Anpassung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n1996/1997 (Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97) \nvom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) um 1,3 % \n\n82\n\nhat sich dieser Betrag auf den im Bescheid des Beklagten in \nder Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgenommenen Änderung festgesetzten Kürzungsbetrag von \n729,68 DM erhöht. \n\n83\n\nEin Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds \nergibt sich auch in diesem Zusammenhang nicht aus § 4 VAHRG. \nDessen Abs. 1 kommt wegen der der geschiedenen Ehefrau des \nursprünglichen Klägers vor ihrem Tod gewährten Leistungen \nnicht zur Anwendung. Abs. 2 scheitert daran, dass bereits im \nZeitpunkt der Festsetzung des Kürzungsbetrags schon mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, \ndass die dem zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des \nursprünglichen Klägers gewährten Leistungen in der Form einer \nab dem 1. Oktober 1997 laufend gezahlten Witwerrente den \nmaßgeblichen Grenzwert wenn nicht in naher Zukunft, so \njedenfalls bis zum (ungewissen) Ende des Leistungsbezugs - \ndeutlich - übersteigen werden. Auf eine exakt erst am Ende des \nLeistungsbezugs mögliche Festlegung des Grenzbetrags kommt es \nangesichts dieser Gegebenheit nicht an, zumal der zweite \nEhemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers im \nZeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 8. September 1997 \nerst im 61. Lebensjahr stand.\n\n84\n\nVgl. zu einer vergleichbaren \nKonstellation Hess. VGH, Urteil vom 11. \nSeptember 1996 - 2 UE 2802/93 -, \na.a.O.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \ni.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben \nsind.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3973-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301095","retrieved":"2026-07-09 03:26:19.656427+00:00"}}