{"status":"available","doknr":"OLD301094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.1A3393.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"1 A 3393/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 16. November 1953 geborene Kläger stand in der Zeit \nvom 11. Mai 1982 bis zum 31. Oktober 1997 als Beamter im \nfeuerwehrtechnischen Dienst (Rettungsdienst) der Beklagten, \nzuletzt im Dienstgrad eines Oberbrandmeisters. Der Ernennung \nging eine amtsärztliche Untersuchung durch den \nOberkreisdirektor des F. -S. -Kreises vom 16. Oktober \n1981 voraus, wonach der Kläger \"gesundheitlich geeignet zur \nEinstellung als Feuerwehrmann-Anwärter\" sei.\n\n3\n\nSeit dem 29. August 1995 war er dienstunfähig. Einem \närztlichen Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie \nC. vom 22. September 1995 zufolge sollte der Kläger wegen \neines Wirbelsäulenleidens \"Tätigkeiten mit zu langem Sitzen, \nStehen, sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten\" vermeiden. \n\n4\n\nUnter dem 2. November 1995 stellte der Kläger bei der \nBeklagten einen Antrag auf \"Anerkennung als Berufskrankheit § \n2108 Berufskrankheitenverordnung\" und gab zur Begründung an: \nAm 24. August 1995 habe er sich im Rahmen eines \nRettungseinsatzes beim Transport einer ca. 120 kg schweren \nPatientin so verhoben, dass sich bis zum heutigen Tag die \nRückenbeschwerden nicht gebessert hätten. Der bei dem Einsatz \ngleichfalls anwesende Feuerwehrbeamte Hartkemper gab hierzu am \n11. Januar 1996 auf Nachfrage der Beklagten an: Bei dem \nTransport der Kranken innerhalb des Hauses und bis zum \nRettungstransportwagen habe er von dem Kläger nichts gehört. \nErst bei der Ankunft am Krankenhaus habe dieser über \nRückenschmerzen geklagt und gemeint, sich verhoben zu haben. \nDer Rettungsassistent Kramps, der ebenfalls an dem Einsatz \nbeteiligt war, und der Feuerwehrbeamte N. , mit dem der \nKläger am 25./26. und 27./28. August 1995 seinen Dienst \nversah, führten auf Nachfrage der Beklagten am 12. Januar 1996 \nübereinstimmend aus, der Kläger habe ihnen gegenüber keine \nAngaben über Rückenbeschwerden gemacht.\n\n5\n\nEin im Auftrag der Beklagten zur Frage der Einsatz- und \nDienstfähigkeit erstelltes amtsärztliches Gutachten des \nOberkreisdirektors des F. -S. -Kreises vom 15. Februar \n1996 schließt mit der Feststellung, der Kläger sei wegen eines \nkleinen Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 sowie einer geringen \nVorwölbung der Bandscheibe L 4/5 mit schmerzhafter \nBewegungseinschränkung im Bereich des linken Fußes nicht mehr \nim Feuerschutz- und Rettungsdienst einsetzbar. Das \nRestleistungsvermögen umfasse lediglich leichte körperliche \nTätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. März 1996, dem eine \nRechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, lehnte die Beklagte \nden Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab \nund gab zur Begründung an: Aufgrund der Angaben der befragten \nZeugen könne nicht festgestellt werden, dass er sich \nanlässlich des Krankentransportes am 24. August 1995 ein \nRückenleiden zugezogen habe. Nach dem amtsärztlichen \nUntersuchungsergebnis handele es sich nicht um ein schweres \nRückenleiden, das überdies im Rahmen seiner Nebentätigkeit \noder bei persönlichen Verrichtungen entstanden sein könne. \n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Januar 1997 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: \nZwischenzeitlich habe sich aufgrund einer Vielzahl von \nUntersuchungen herausgestellt, dass es sich bei seinem \nBandscheibenleiden um eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der \nBerufskrankheitenverordnung handele. Die von ihm \ndurchgeführten Krankentransporte und Rettungsdiensteinsätze \nhätten das ständige Heben von Gewichten von 20 bis 25 kg \nerfordert. Er könne sich die Erkrankung nicht außerhalb des \nDienstes zugezogen haben, weil er bei seiner Tätigkeit als \nDesinfektor kaum schwere Lasten tragen müsse. Der \nfestgestellte Bandscheibenvorfall sei allein auf den Vorfall \nvom 24. August 1995 zurückzuführen. \n\n8\n\nIn einem zur Frage der anderweitigen \nVerwendungsmöglichkeiten des Klägers eingeholten weiteren \namtsärztlichen Gutachten des Landrats des F. -S. -\nKreises vom 29. Januar 1997 heißt es: Der Kläger habe sich im \nOktober 1996 wegen auftretender Lähmungen einer \nBandscheibenoperation in Höhe L 5/S 1 unterzogen. Im Dezember \n1996 sei ein Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/L 5 aufgetreten, \nunter dessen Begleiterscheinungen in Form von Schmerzen und \nerheblicher Bewegungseinschränkung der Kläger trotz intensiver \nKrankengymnastik und Elektrotherapie nach wie vor leide. \nDerzeit sei der Kläger für jegliche Art von Tätigkeit nicht \neinsatzfähig. Dies bedeute, dass er auch für den allgemeinen \nVerwaltungsdienst dienstunfähig sei. Es sei unwahrscheinlich, \ndass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit \nwiederhergestellt werde, so dass die Voraussetzungen für eine \ndauernde Dienstunfähigkeit vorlägen. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1997 wies die \nBeklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom \n15. März 1996 zurück und führte aus: Das Vorliegen eines \nDienstunfalls, das auch Voraussetzung für die Anerkennung \neiner Berufskrankheit sei, könne nicht festgestellt werden. \nDer festgestellte Bandscheibenvorfall sei kein plötzlich \nauftretendes Ereignis, das auf dem Vorfall vom 24. August 1995 \nberuhe. Die Anerkennung einer Berufskrankheit scheitere daran, \ndass der Kläger durch seine dienstliche Tätigkeit keiner \nerhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, an der Wirbelsäule zu \nerkranken. Die in den Rettungstransportfahrzeugen vorhandene \nsog. FERNO-Trage könne wegen des ausklappbaren Fahrgestells \nauf ebenen Flächen geschoben worden. Liegendtransporte, \nbeispielsweise in engen Treppenhäusern, seien demgegenüber \nnicht die Regel. Zudem beinhalte seine nebenberufliche \nTätigkeit als Desinfektor Belastungen für die Wirbelsäule, die \nfür die Verschleißerscheinungen mitursächlich seien. \n\n10\n\nAm 30. April 1997 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft \nhat. Darüber hinaus hat er geltend macht: Es treffe nicht zu, \ndass er bei der Ausübung der Nebentätigkeit schwere Lasten \ngetragen habe. Für die erforderlichen Entrümpelungsarbeiten \nseien Aushilfskräfte eingestellt worden. \n\n11\n\nNach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des beim \nInstitut für Medizinische Begutachtung tätigen Facharztes für \nOrthopädie L. -K. H. vom 18. Juni 1997, auf \ndessen Grundlage der Kläger in der Folgezeit auf seinen Antrag \nhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden \nist, sind bei dem Kläger ein erneuter Bandscheibenvorfall \nL 4/5 rechts mit funktionellen und sensiblen Auswirkungen \nsowie Gangstörungen, ein sog. \"Tennisellenbogen\" und eine \nHüftgelenksfehlanlage beiderseits mit erhaltenem \nBewegungsumfang festgestellt worden. Das Gutachten schließt \nmit der Feststellung, dem Kläger könnten gegenwärtig keine \nTätigkeiten zugemutet werden und auch nach einer erneuten \nOperation an der Lendenwirbelsäule sei nicht damit zu rechnen, \ndass er für Tätigkeiten im Brandschutz oder Rettungsdienst \nbelastbar sei. Es sei zwar denkbar, dass er nach einer solchen \nOperation und erfolgreichen Anschlussbehandlung \nBürotätigkeiten ausüben könne, eine Prognose sei jedoch \nderzeit nicht möglich. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 3. Juni 1998 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage mit dem Antrag, \n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nStadtdirektors der Stadt I. vom 15. März 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April \n1997 zu verpflichten, sein Bandscheibenleiden als \nBerufskrankheit, hilfsweise als Folge eines am 24. \nAugust 1995 erlittenen Dienstunfalls \nanzuerkennen,\n\n14\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Das \nBandscheibenleiden des Klägers sei keine Berufskrankheit im \nSinne des § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BeamtVG und gelte damit \nnicht als Dienstunfall. Es sei bereits nicht dargelegt oder \nsonst ersichtlich, dass die Art der dienstlichen Verrichtung \ndes Klägers dermaßen gewesen sei, dass sie erfahrungsgemäß im \nGanzen gesehen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der \nErkrankung dergestalt in sich geborgen hätte, dass eine \nBandscheibenerkrankung des Klägers die - im Vergleich zur \nübrigen Bevölkerung erheblich häufiger vorkommende - typische \nErkrankung darstelle. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die \nTätigkeiten des Klägers als Rettungssanitäter mitunter mit \nbesonderen körperlichen Belastungen verbunden gewesen sein \ndürften, welche im Einzelfall potentiell auch zu Körperschäden \nhätten führen können. Solche dienstbedingten Körperschäden \ninfolge einer besonderen körperlichen Belastung im Einzelfall \nunterfielen indes allein dem Regime des § 31 Abs. 1 BeamtVG, \nweil sie nicht dermaßen typisch für den Dienst eines \nRettungssanitäters seien, dass sie von der Berufskrankheiten-\nVerordnung generell erfasst würden. Darüber hinaus setze die \nallein in Betracht kommende Nr. 2108 der Berufskrankheiten-\nVerordnung konkret voraus, dass die bandscheibenbedingte \nErkrankung durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer \nLasten hervorgerufen worden sei, was nur dann der Fall sei, \nwenn der Betroffene über mehrere Jahre hinweg ständig oder \nzumindest ganz überwiegend schwere Lasten zu tragen gehabt \nhabe. Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil \nder Kläger nur gelegentlich schwere Lasten zu tragen gehabt \nhabe, insbesondere wenn zu tragende Patienten nicht mit \ntechnischen Hilfsmitteln hätten transportiert werden können. \nDie bandscheibenbedingten Leiden des Klägers könnten auch \nnicht als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \nanerkannt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass am 24. August \n1995 ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, \nörtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis stattgefunden habe. Insofern hätten \ndie Angaben des Klägers durch Zeugenaussagen der dienstlich \nbeteiligten Beamten im Hinblick auf das plötzliche Eintreten \neines Körpersachschadens beim Kläger nicht bestätigt werden \nkönnen. Dem entspreche es auch, dass der Kläger nach dem 24. \nAugust 1995 zunächst noch weiterhin Dienst versehen habe, was \nbei einem an diesem Tag erlittenen Bandscheibenvorfall kaum \nmöglich gewesen wäre.\n\n15\n\nDie mit Beschluss vom 10. September 1998, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. \nSeptember 1998, zugelassene Berufung haben diese am 13. \nOktober 1998 begründet.\n\n16\n\nBereits mit dem Zulassungsantrag hat der Kläger eine \närztliche Bescheinigung der praktischen Ärztin \nD. D. -T. vom 6. Juli 1998 vorgelegt, aus der \nsich ergibt, dass er am 29. August 1995 wegen Rückenschmerzen \nbehandelt worden sei. \n\n17\n\nAm 20. August 1999 hat ein Erörterungstermin vor dem \nBerichterstatter des damals zuständigen 12. Senats des \nerkennenden Gerichts stattgefunden. Dabei haben die \nBeteiligten zum Tätigkeitsbild eines Rettungssanitäters \nübereinstimmend erklärt: Bei den jährlich durchschnittlich 100 \nSchichten, die ein Rettungssanitäter zu absolvieren habe, \nergäben sich im Schnitt 3,175 Einsätze. Diese Einsätze seien \nNotfalleinsätze des Rettungstransportwagens, bei denen es in \nfast allen Fällen zu Liegendtransporten komme, Einsätzen des \nRettungstransportwagens als Krankentransportwagen und \nEinsätzen als Fahrer des Notarztfahrzeuges, bei denen die \nNotfallausrüstung mit einem Gewicht von 30 kg zu tragen sei. \n\n18\n\nWeiterhin sind anlässlich dieses Termins die Zeugen \nI. , L. und N. zu dem Vorfall am 24. August \n1995 befragt worden. Wegen deren Erklärungen wird auf das \nSitzungsprotokoll (Blatt 156 bis 167 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \n\n19\n\nMit Beschluss vom 30. September 1999 hat der damals \nzuständige 12. Senat des erkennenden Gerichts beschlossen, \nüber die Frage, ob Beamte, die im feuerwehrtechnischen Dienst \nder Beklagten als Rettungssanitäter eingesetzt sind, der \nGefahr, an einem Bandscheibenleiden infolge des Hebens und \nTragens schwerer Lasten (Nr. 2108 der Berufskrankheiten-\nVerordnung) über Jahre hinweg zu erkranken, in besonderem \nMaße, d. h. typisch und in erheblich höherem Maße als die \nübrige Bevölkerung ausgesetzt sind, Beweis durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie \nH. vom Institut für Medizinische Begutachtung \nE. zu erheben. In dem von diesem unter dem 23. Dezember \n1999 erstellten orthopädischen Fachgutachten heißt es im \nWesentlichen: Mit den ermittelten 3,175 geeigneten belastenden \nHebevorgängen pro Schicht würden auch die niedrigsten \nDosisgrenzwerte einer gesetzlichen Unfallversicherung nicht \nerreicht. Die Ausprägung der Wirbelsäulenschäden an allen drei \nAbschnitten der Wirbelsäule des Klägers spreche für eine \nanlagebedingte Schädigung, da eine besondere Belastung der \nHalswirbelsäule beim Rettungssanitäter nicht abzuleiten sei. \nEs fehle die Notwendigkeit der überwiegend in Vorbeugung \nauszuübenden belastenden Tätigkeiten. Eine weitere \nVoraussetzung sei, dass die besondere Gefährdung durch die \ndienstlichen Verrichtungen typisch und in höherem Maße als bei \nder übrigen Bevölkerung sein müsse. Die Juristen hätten bisher \nein zweifach höheres Maß als Notwendigkeit vorgegeben. Bei \nDurchsicht der gesamten Literatur einschließlich der aktuellen \nDatenbanken gebe es bisher keine Meldungen oder gar \nUntersuchungen, die auf eine besondere Gefährdung für \nRettungssanitäter hinsichtlich der Nr. 2108 der \nBerufskrankheiten-Verordnung hinwiesen. Vermutlich liege das \ndaran, dass die Dosisgrenzwerte pro Schicht nicht erreicht \nwürden. Nicht erfüllte formelle und aus seiner Sicht nicht \nerfüllte medizinische Anspruchsvoraussetzungen machten es \nnicht wahrscheinlich, dass der Kläger an einer Berufskrankheit \nim Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-\nVerordnung leide. \n\n20\n\nZur Begründung der Berufung macht der Kläger im \nWesentlichen geltend: Der Sachverständige habe übersehen, dass \nim Erörterungstermin vom 20. August 1999 nicht von 3,175 \nHebevorgängen pro Schicht, sondern von 3,175 Einsätzen pro \nSchicht ausgegangen worden sei. Hierin liege ein erheblicher \nUnterschied, denn bei jeder Schicht könnten etwa 20 belastende \nHebevorgänge auftreten. Der Sachverständige habe auch die \nTragweite seines Untersuchungsauftrags verkannt. Wenn die von \nihm für erforderlich gehaltene Einzelfallbewertung eine \nEinschätzung des Technischen Aufsichtsdienstes der \nBerufsgenossenschaften zwingend voraussetze, wäre es seine \nAufgabe gewesen, anzugeben, welche Einschätzungen er benötige, \num die Einzelfallbegutachtung vorzunehmen. Viel zu kurz greife \nauch dessen Bemerkung, man hätte sicher für die aktuelle \nFragestellung Röntgenaufnahmen aller drei \nWirbelsäulenabschnitte veranlasst. So bleibe völlig offen, \nwelche Konsequenzen aus einem etwaigen Unterlassen der Befunde \nüberhaupt resultierten. Ferner sei nicht zu erkennen, ob \nüberhaupt alle Befunde und Unterlagen hätten berücksichtigt \nwerden können und berücksichtigt worden seien. Insbesondere \nsei nicht ersichtlich, ob dem Sachverständigen die Berichte \nund Röntgenbilder der Ärzte für Radiologie und Diagnostik Dr. \nQ. /K. C. ring , des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie X. C. und des Prof. Dr. I. von der \nNeurochirurgischen Universitätsklinik Knappschaftskrankenhaus \nC. vorgelegen hätten. Weiterhin könne man sich nicht dem \nEindruck verschließen, dass der Sachverständige mit seinem \nGutachten die wissenschaftliche Kontroverse zur BK 2108 \nfortgesetzt habe und seine Ergebnisse beeinflusst und \nmaßgeblich geprägt worden seien durch seine wissenschaftliche \nAuffassung zu der in der Literatur umstrittenen, von ihm \nverneinten Frage, ob es einen typischen belastungskonformen \nBandscheibenschaden gebe. Bei der Subsumtion unter die \ngesetzlichen Vorschriften seien die arbeitstechnische und \nmedizinische Konkretisierung durch das von dem \nBundesministerium für Arbeit herausgegebene Merkblatt für die \närztliche Untersuchung zu Nr. 2108 sowie die Materialien zu \nberücksichtigen. Anhand dieser Maßgaben hätte der \nSachverständige eine Einzelfallentscheidung treffen \nmüssen.\n\n21\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt, \n\n22\n\nden Bescheid des Stadtdirektors der Stadt I. \nvom 15. März 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 7. April 1997 \naufzuheben und \n\n23\n\ndie Beklagte zu verpflichten, sein \nBandscheibenleiden als Dienstunfall i.S.v. § 31 \nAbs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) \nanzuerkennen, \n\n24\n\nhilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten, sein \nBandscheibenleiden als Folge eines am 24. August \n1995 erlittenen Dienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 1 \nBeamtVG anzuerkennen,\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den neu gefassten erstinstanzlichen \nAnträgen zu entsprechen. \n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil \nund führt ergänzend an: Der Gutachter habe die in dem \nBeweisbeschluss aufgeworfene Frage zutreffend verneint. Dessen \nirrtümliche Gleichsetzung von Einsatzzahlen und Hebevorgängen \nsei unerheblich, weil die Hebevorgänge für die Frage der \nVerursachung offensichtlich ohnehin nur eine untergeordnete \nRolle spielten. Die vom Kläger angenommenen etwa 20 \nbelastenden Hebevorgänge seien auch nicht mit \nWahrscheinlichkeitsüberlegungen zu begründen.\n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nSachverständige H. sein unter dem 23. Dezember 1999 \nerstelltes schriftliches Gutachten erläutert. Hinsichtlich der \nEinzelheit der Erklärungen des Sachverständigen wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n31\n\nWeiterhin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nder Zeuge Peter Stahlberg zu dem Verhalten des Klägers im \nZusammenhang mit dem Transport einer Patientin während eines \nNotfalleinsatzes am 24. August 1995 um ca. 1.30 Uhr gehört \nworden. Zu dessen Erklärung im Einzelnen wird ebenfalls auf \ndas Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige, insbesondere auch den Begründungsanforderungen \ndes § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügende Berufung ist \nunbegründet.\n\n35\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n36\n\nDie zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch darauf, dass sein Bandscheibenleiden als \nDienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG \n(Berufskrankheit) anerkannt wird. Der Bescheid des \nStadtdirektors der Stadt I. vom 15. März 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 1997 ist \ninsoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nAls Rechtsgrundlage kommt für das klägerische Begehren \nallein § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Betracht.\n\n38\n\nDie verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine \nAnerkennung der Erkrankung als Dienstunfall (Berufskrankheit) \nsind gegeben. Voraussetzung für die begehrte Anerkennung eines \nDienstunfalls ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht die \nfristgerechte Anzeige des Unfallgeschehens durch den Beamten. \nEine solche ist hier erfolgt. \n\n39\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen \nUnfallfürsorgeansprüche aus diesem Gesetz (BeamtVG) entstehen \nkönnen, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach \ndem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des \nVerletzten zu melden. Diese Fristregelung findet auch auf die \nFallkonstellation des § 31 Abs. 3 BeamtVG Anwendung. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August \n1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 \nNr. 1; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § \n31 Rn. 162.\n\n41\n\nDabei beginnt der Lauf der gesetzlichen Melde- und \nAusschlussfrist mit dem objektiven Auftreten der Krankheit. \nVorliegend begann der Lauf der Meldefrist des § 45 Abs. 1 \nSatz 1 BeamtVG (frühestens) im August 1995, da zu diesem \nZeitpunkt die Bandscheibenbeschwerden, deren Anerkennung als \nDienstunfall/Berufskrankheit der Kläger nunmehr begehrt, \nerstmals objektiv auftraten. Eine Dienstunfallmeldung im Sinne \ndes § 45 Abs. 1 BeamtVG\n\n42\n\n- vgl. zu den Anforderungen an eine \nDienstunfallmeldung: BVerwG, Urteil vom \n6. März 1986 - 2 C 37.84 -, Buchholz \n232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 = = DVBl. \n1986, 945 = NJW 1986, 2588 = NVwZ 1986, \n923 = ZBR 1986, 304 - \n\n43\n\nhat der Kläger im November 1995 abgegeben. Zu diesem \nZeitpunkt war der Zweijahreszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG noch nicht verstrichen. Dies gilt selbst dann, wenn \nauch schon die Untersuchung im Mai 1994 bei Dr. Katthagen \ndurch Beschwerden bedingt erfolgt ist.\n\n44\n\nDie materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung der \nErkrankung des Klägers als Dienstunfall (Berufskrankheit) nach \n§ 31 Abs. 3 BeamtVG sind hingegen nicht erfüllt. \n\n45\n\nNach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, \nder nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr \nder Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt \nist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als \nDienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit \naußerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht \nkommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 \nSatz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die \nBundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die \nbeamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I \nS. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als \nKrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage \n1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. \nI S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten \nKrankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben \nbestimmt. \n\n46\n\nVgl. zur Vereinbarkeit mit \nhöherrangigem Recht BVerwG, Beschluss \nvom 12. September 1995 - 2 B 61.95 -, \nBuchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, \nunter Hinweis auf den Beschluss des \nBVerwG vom 13. Januar 1978 - 6 B 57.77 \n-.\n\n47\n\nVorliegend findet die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-\nVerordnung - BKVO - in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2342) \nAnwendung, da die Beeinträchtigungen des Klägers frühestens im \nMai 1994, jedenfalls aber erstmals im August 1995 für diesen \nobjektiv bemerkbar aufgetreten sind. Denn die Frage, ob eine \nKrankheit als Dienstunfall gilt, ist nach dem Recht zu \nbeantworten, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich \nder Beamte die Krankheit zugezogen hat.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember \n1997 - 6 A 2874/96 -, RiA 1999, 101, \nmit weiteren Nachweisen zur \nRechtsprechung. \n\n49\n\nEntscheidend für die begehrte Anerkennung eines \nDienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist demnach, \nob der Kläger an einer der in der Anlage 1 zur \nBerufskrankheiten-Verordnung - BKVO - genannten Krankheiten \nerkrankt ist und ob er nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer derartigen \nKrankheit besonders ausgesetzt gewesen ist.\n\n50\n\nVorliegend scheitert eine Anerkennung als Dienstunfall \ni.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG schon daran, dass es an \neiner Erkrankung der in der Anlage 1 zur BKVO genannten Art \nfehlt.\n\n51\n\nFür das Begehren des Klägers kommt nach den bei ihm \nerhobenen Befunden allein eine Krankheit i.S.d. Nr. 2108 der \nAnlage 1 zur BKVO in Betracht. Durchgreifende Bedenken gegen \ndie Aufnahme dieser Erkrankung in den Katalog der \nBerufskrankheiten bestehen nicht.\n\n52\n\nVgl. im Einzelnen BSG, Urteile vom \n31. Mai 1996 - 2 BU 237/95 -, NZS 1997, \n133, und vom 23. März 1999 - B 2 U \n12/98 R -, BSGE 84, 30.\n\n53\n\nNach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO gelten folgende \nKrankheiten als Berufskrankheit:\n\n54\n\nBandscheibenbedingte Erkrankungen der \nLendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder \nTragen schwerer Lasten oder durch langjährige \nTätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur \nUnterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die \nfür die Entstehung, die Verschlimmerung oder das \nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder \nsein können\n\n55\n\nDanach müssen die folgenden tatbestandlichen Vorausetzungen \ngegeben sein, damit eine Krankheit im Sinne dieser Bestimmung \nangenommen werden kann:\n\n56\n\na) eine bandscheibenbedingte Erkrankung der \nLendenwirbelsäule (Gesundheitsschaden).\n\n57\n\nb) ein langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten \noder langjährige Tätigkeiten in extremer \nRumpfbeugehaltung (arbeitstechnische \nVoraussetzungen)\n\n58\n\nc) ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der \nErkrankung (haftungsausfüllende Kausalität)\n\n59\n\nd) ein Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für \ndie Entstehung, die Verschlimmerung oder das \nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein \nkönnen (besonderes versicherungsrechtliches \nMerkmal).\n\n60\n\nBei dem Kläger liegt ein von der Nr. 2108 der Anlage 1 zur \nBKVO erfasster Gesundheitsschaden in Form einer \nbandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. \nAusweislich des amtsärztlichen Gutachtens des \nOberkreisdirektors des F. -S. -Kreises vom 15. Februar \n1996 bestanden bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung \nam 7. Februar 1996 Beeinträchtigungen der Bandscheiben im \nLendenwirbelbereich in den Segmenten L 5/S 1 und L 4/5 in Form \neines kleinen Vorfalls und einer geringen Vorwölbung, die mit \neiner schmerzhaften Bewegungseinschränkung und \nSensibilitätsstörungen im Bereich des linken Fußes verbunden \nwaren. In der Folgezeit verstärkten sich die \nBeeinträchtigungen des Klägers dergestalt, dass es ausweislich \ndes amtsärztlichen Gutachtens des Landrats des F. -S. -\nKreises vom 29. Januar 1997 im Oktober 1996 wegen \naufgetretener Lähmungen zu einer Bandscheibenoperation in Höhe \ndes Segments L 5/S 1 kam und im Dezember 1996 ein mit \nSchmerzen und erheblicher Bewegungseinschränkung verbundener \nBandscheibenvorfall in Höhe des Segments L 4/5 auftrat. Diesen \nBandscheibenvorfall hat auch der Sachverständige H. in \nseinem im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens für die \nBeklagte erstellten orthopädischen Fachgutachten vom 18. Juni \n1997 festgestellt. Ihre Bestätigung finden diese \nFeststellungen auch darin, dass sich nach einem CT der \nLendenwirbelsäule durch die Dres. Pallapis/C. ring am 11. \nSeptember 1995 im Segment L 4/5 ein medialer nach rechts \nbetonter Bandscheibenvorfall gezeigt hat und dass die \nMagnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule durch die \nDres. Q. /C. ring vom 12. Januar 1996 einen medial \nrechtsbetonten Bandscheibenvorfall im Segment L 4/5 und \nzusätzlich eine deutliche degenerative Bandscheibenvorwölbung \nim Segment L 5/S 1 ausgewiesen hat.\n\n61\n\nIn der Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter im Dienste \nder Beklagten sind jedoch nicht die arbeitstechnischen \nVoraussetzungen der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO erfüllt. \n\n62\n\nWann genau von einem \"langjährigen Heben oder Tragen \nschwerer Lasten\" gesprochen werden kann, lässt sich dem \nWortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr hat der \nVerordnungsgeber mit den von ihm verwandten Begriffen gezielt \nauslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gewählt, um \ndie schädigende Exposition zu kennzeichnen, und bewusst keine \nkonkreten Belastungsarten mit genau festgelegten Grenzwerten \nangegeben, wodurch u.a. die Berücksichtigung neuerer - im \nWesentlichen medizinischer - nach Erlass der Verordnung \ngewonnener bzw. bekannt gewordener Erkenntnisse ermöglicht \nwerden soll. Mit Blick darauf ist es die Aufgabe der Gerichte, \nunter Zurhilfenahme medizinischer Sachkunde zu prüfen, welche \nEinwirkungen nach den neuesten gesicherten medizinischen \nErkenntnissen, regelmäßig in Form von medizinischen \nErfahrungssätzen, geeignet sind, bandscheibenbedingte \nErkrankungen der Lendenwirbelsäule herbeizuführen, und so \neinen der unbestimmten Rechtsbegriffe näher auszufüllen. \n\n63\n\nVgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B \n2 U 16/00 R -.\n\n64\n\nBei dem Merkmal \"langjähriges Heben oder Tragen schwerer \nLasten\" sind drei unterschiedliche Begriffselemente zu \nunterscheiden, nämlich im Einzelnen die Fragen, wann von einer \nLangjährigkeit gesprochen werden kann, unter welchen \nVoraussetzungen ein Last als schwer angesehen werden kann und \nin welchem Umfang es zu Hebe- oder Tragevorgängen gekommen \nsein muss.\n\n65\n\nHinsichtlich der Langjährigkeit wird für den Regelfall \n(noch) von einer mindestens zehnjährigen belastenden Tätigkeit \nausgegangen,\n\n66\n\n- vgl. im Einzelnen Becker, Soziale \nSicherheit 1995, 100; ders., SGb 2000, \n116 (117); jeweils m.w.N. -\n\n67\n\nwenn auch der Sachverständige H. auf S. 9 seines im \nvorliegenden Verfahren eingeholten Gutachtens von einem Trend \nzu einer deutlich über der bisherigen Zehnjahresgrenze \nliegenden Gesamtbelastungszeit spricht. Ob und unter welchen \nVoraussetzungen auch eine kürzere Tätigkeitszeit als zehn \nJahre ausreichen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, \nda der Kläger in der Zeit von Oktober 1981 bis August 1995 und \ndamit deutlich über zehn Jahre als Rettungssanitäter \neingesetzt war.\n\n68\n\nFür die Bestimmung der erforderliche Schwere der zu \nhebenden oder zu tragenden Lasten wird im Allgemeinen auf die \nim \"Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108\" \n(herausgegeben vom Bundesarbeitsministerium, BArbBl. 1993, 50) \nangegebene Tabelle zurückgegriffen, wonach das Lastgewicht, \ndessen regelmäßiges Heben oder Tragen mit einem erhöhten \nRisiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen \nder Lendenwirbelsäule verbunden ist, 25 kg bei Männern von 18 \nbis 39 Jahre und 20 kg bei Männern ab 40 Jahren beträgt. \n\n69\n\nVgl. Becker, SGb 2000, 116 (117); \nzum Charakter des Merkblatts BSG, \nUrteil vom 22. August 2000 - B 2 U \n34/99 R -.\n\n70\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen auch das Heben und \nTragen geringerer Lastgewichte ausreichen kann, bedarf keiner \nEntscheidung, da ein Rettungssanitäter im Dienste der \nBeklagten regelmäßig - wie hier - schwerere Gewichte zu heben \nbzw. zu tragen hatte. Als belastende Tätigkeit kommt für die \nTätigkeit als Rettungssanitäter das Tragen bzw. Heben von \nPersonen insbesondere auf einer Krankentrage anlässlich von \nLiegendtransporten bei Notfalleinsätze des \nRettungstransportwagens und bei Einsätze des \nRettungstransportwagens als Krankentransportwagen in Betracht. \nAls weitere belastende Tätigkeit ist das Tragen bzw. Heben der \nNotfallausrüstung mit einem Gewicht von 30 kg bei Einsätzen \nals Fahrer des Notarztfahrzeugs zu berücksichtigen. Beide \nArten von Tätigkeiten waren somit mit einem Heben bzw. Tragen \nvon Gewichten verbunden, die deutlich über den Grenzwerten von \n25 bzw. 20 kg lagen.\n\n71\n\nIn welchem Umfang es bei der belastenden Tätigkeit zu Hebe- \noder Tragevorgängen gekommen sein muss, ist umstritten. So \ngeht nach dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten \ndes Sachverständigen H. auf der einen Seite die \nBerufsgenossenschaft Wohlfahrt von mindestens 16 Hebevorgängen \nmit kritischem Lastgewicht während einer Schicht aus, während \nauf der anderen Seite die Bau-Berufsgenossenschaften einen \nMindestanteil ausschließlich wirbelsäulenbelastender Tätigkeit \nvon einem Drittel der Schichtdauer verlangen. \n\n72\n\nVgl. auch Becker, SGb 2000, 116 \n(117).\n\n73\n\nAllerdings kann nicht von einem allgemeinen medizinischen \nErfahrungssatz ausgegangen werden, dass wirbelsäulenbelastende \nTätigkeiten im Durchschnitt wenigstens während eines Drittels \nder täglichen Arbeitszeit verrichtet worden sein müssen, um \n(generell) ursächlich für eine bandscheibenbedingte Erkrankung \nder Lendenwirbelsäule zu sein. \n\n74\n\nVgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B \n2 U 16/00 R -, im Gegensatz zu dem \nvorgehenden Urteil des LSG Berlin vom \n8. Februar 2000 - L 2 U 95/98 -.\n\n75\n\nDas vom Bundesarbeitsministerium herausgegebene \"Merkblatt \nfür die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108\" wiederum nennt \nunter Hinweis auf epidemiologische Studien als Beispiele die \nFälle der Schwesternhelferinnen, die zu ca 12 % der Schicht \nArbeiten mit Heben oder Tragen von schweren Lasten zu \nverrichten haben, und der Stahlbetonarbeiter, die ca. 40 Mal \npro Schicht Gewichte von mehr als 20 kg zu heben oder zu \ntragen haben.\n\n76\n\nVorliegend bedarf es keiner Festlegung eines näheren \nGrenzwerts, da die Häufigkeit der von einem Rettungssanitäter \nim Dienste der Beklagten während seiner Tätigkeit \nvorzunehmenden Hebe- oder Tragevorgänge jedenfalls unter der \nniedrigsten angenommenen Mindestbelastung liegt. \n\n77\n\nSo haben die Beteiligten für den Senat nachvollziehbar \nzutreffend und übereinstimmend festgestellt, dass ein \nRettungssanitäter bei der Beklagten durchschnittlich 3,175 \nEinsätze während einer Schicht zu absolvieren hat. Dies \nbedeutet, worauf der Kläger in seiner Kritik an dem im \nvorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des \nSachverständigen H. zutreffend hingewiesen hat, \nallerdings nicht, dass es lediglich zu 3,175 Hebevorgängen je \nSchicht kommt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es \nwährend eines einzelnen Einsatzes durchaus zu mehreren Hebe- \nund Tragevorgängen kommen kann. So kann beispielsweise eine \nPerson auf der Krankentrage bei Liegendtransporten zunächst \nanzuheben, sodann zu dem Rettungstransportwagen hin und weiter \nin diesen hinein und schließlich wieder aus diesem heraus zu \ntragen sein. Für das Tragen der Notfallausrüstung bei einem \nEinsatz als Fahrer des Notarztes können vergleichbare \nHebevorgänge anfallen. Auf der anderen Seite ist aber \ngleichermaßen zu berücksichtigen, dass durchaus auch Einsätze \nstattfinden können, anlässlich derer es zu keinerlei Hebe- \noder Tragevorgängen kommt. Solches ist etwa denkbar bei einem \nEinsatz des Rettungstransportwagens als Krankentransportwagen, \nbei dem eine noch gehfähige Person zu transportieren ist. \nAngesichts dieser Umstände kann als Durchschnittswert \nlediglich von vier Hebe- oder Tragevorgängen je Einsatz \nausgegangen werden. Dies bedeutet, dass ein Rettungssanitäter \nim Dienste der Beklagten je Schicht durchschnittlich 12,7 \nHebe- oder Tragevorgänge zu bewältigen hat. Damit liegt er \ndeutlich unter dem von der Berufsgenossenschaft Wohlfahrt \nangenommenen 16 belastenden Vorgängen. \n\n78\n\nVgl. auch das - vom Sachverständigen \nH. seinem Gutachten beigefügte \n- Urteil des LSG Baden-Württemberg vom \n23. April 1998 - L 10 U 4476/97 -, mit \ndem die arbeitstechnischen \nVoraussetzungen i.S.d. Nr. 2108 der \nAnlage 1 zur BKVO unter Hinweis auf \neine vom Technischen Aufsichtsdienst \neingeholten Stellungnahme bei einem \nKläger verneint worden sind, der seit \n35 Jahren beim Roten Kreuz als \nRettungssanitäter gearbeitet hatte.\n\n79\n\nAber auch wenn man zugunsten des Klägers von dessen \nVorbringen ausgeht, es komme je Schicht zu 20 belastenden \nVorgängen, liegt die Häufigkeit immer noch unter der \nniedrigsten angenommenen Mindestbelastung der \nBerufsgenossenschaft Wohlfahrt. Denn bei der Ermittlung der \nGesamtbelastung ist zu berücksichtigen, dass ein \nRettungssanitäter im Dienste der Beklagten ausweislich der \nübereinstimmenden Feststellungen der Beteiligten lediglich ca. \n100 Schichten im Jahr abzuleisten hat. Die Zahl von mindestens \n16 Hebevorgängen der Berufsgenossenschaft Wohlfahrt basiert \nhingegen auf der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beschäftigten \nim Dreischichtendienst (Früh-, Spät- und Nachtschicht) und \ndamit auf jährlich etwa 200 Schichten. Mit Blick darauf ist \ndie vom Kläger genannte Zahl von 20 belastenden Vorgängen im \nMindesten zu halbieren mit der Folge, dass sie dann deutlich \nunter dem von der Berufsgenossenschaft Wohlfahrt zugrunde \ngelegten Wert liegt.\n\n80\n\nDer weiterhin erforderliche Kausalzusammenhang zwischen \neiner belastenden Tätigkeit (hier: langjähriges Heben und \nTragen schwerer Lasten) und der Erkrankung \n(haftungsausfüllende Kausalität) ist bei dem Kläger ebenfalls \nnicht festzustellen.\n\n81\n\nZur Bejahung des Kausalzusammenhangs muss kein Vollbeweis \nerbracht werden. Vielmehr reicht eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit aus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn \nbei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den \nZusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht \nzukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung begründet \nwerden kann.\n\n82\n\nVgl. BSG, Urteile vom 16. Februar \n1971 - 1 RA 113/70 -, BSGE 32, 203, und \nvom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 -, \nBSGE 45, 285; LSG Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 21. Juni 2000 - L 17 U \n112/98 -.\n\n83\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser im \nRahmen des Unfallversicherungsrechts von den Gerichten der \nSozialgerichtsbarkeit entwickelten Voraussetzungen für die \nAnnahme eines Kausalzusammenhangs bestehen nicht. Deren \nPrüfung bei der dem Bereich der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorge zuzurechnenden Frage des Vorliegens eines \nDienstunfalls i.S.v § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist eine vom \nGesetz vorgegebene Konsequenz. Aus dessen Verweisung in § 31 \nAbs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes folgt die \nBestimmung der in Betracht kommenden Krankheiten durch die - \nauf sozialrechtlichen Grundlagen erlassene - Anlage 1 der \nBKVO. Sofern für die dort genannten Erkrankungen ein \nKausalzusammenhang gefordert ist, ist es damit vom Gesetz her \nvorgegeben, auch im Bereich der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorge die sozialrechtlichen Maßstäbe anzuwenden. Dem \nsteht auch nicht entgegen, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG \nneben dem Vorliegen einer in der Anlage 1 der BKVO genannten \nKrankheit lediglich verlangt, dass der Beamte nach der Art \nseiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an \neiner derartigen Krankheit besonders ausgesetzt gewesen ist. \nDie darin liegende Beweiserleichterung in der Form einer \ngesetzlichen Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der \ndienstlichen Verrichtung und der Erkrankung\n\n84\n\n- vgl. \nStegmüller/Schmalhofer/C. , BeamtVG, \n§ 31 Erl. 3.3 -\n\n85\n\nwird durch die Übernahme der sozialrechtlichen Maßstäbe \nnicht betroffen. Denn es sind zwei unterschiedliche, nach \nverschiedenen Voraussetzungen zu beantwortende Fragen zu \nunterscheiden. Zum einen muss eine in Betracht kommende \nKrankheit i.S.d. Anlage 1 zur BKVO vorliegen. Dies führt in \ndem hier relevanten Fall der Nr. 2108 - wegen der dort \nvorhandenen Wendung \"durch\" - zu der Notwendigkeit einer \nPrüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung und \neiner bestimmten Tätigkeit, für den - wie dargestellt - die \nvon der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Anforderungen \ngelten. Zum anderen muss für die Anerkennung eines \nDienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG darüber hinaus \n- ähnlich wie für den sozialrechtlichen Bereich früher nach \nHalbs. 2 des § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO und nunmehr nach Halbs. 2 \ndes § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach der Versicherte die \nKrankheit bei bzw. infolge einer der versicherten Tätigkeiten \nerlitten haben muss - auch ein Kausalzusammenhang zwischen den \ndienstlichen Verrichtungen und der Erkrankung bestehen. So \nreicht beispielsweise bei der hier in Rede stehenden Nr. 2108 \nder Anlage 1 zur BKVO nicht die Feststellung aus, dass die \nbandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule \nallgemein durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten \neingetreten sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass gerade ein \nim Rahmen des Dienstes erfolgtes Heben oder Tragen der Lasten \ndie Erkrankung verursacht hat. Nur in diesem - vorliegend \nschon wegen des Fehlens einer Krankheit i.S.d. der Anlage 1 \nzur BKVO gar nicht zu prüfenden - Zusammenhang greift die \ndargestellte Beweiserleichterung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG.\n\n86\n\nGemessen an dem mithin relevanten Maßstab einer \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit kann vorliegend nicht davon \nausgegangen werden, dass für die Erkrankung des Klägers die \nAusübung einer Tätigkeit der in der Nr. 2108 der Anlage 1 zur \nBKVO beschriebenen Art kausal gewesen ist. \n\n87\n\nBandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule \nhaben eine multifaktorielle Ätiologie. Sie sind weit \nverbreitet und kommen in allen Altersgruppen, sozialen \nSchichten und Berufsgruppen vor.\n\n88\n\nVgl. Merkblatt des \nBundesarbeitsministeriums für die \närztliche Untersuchung zu Nr. 2108, \nBArbBl. 1993, 50; LSG NRW, Urteil vom \n21. Juni 2000 - L 17 U 112/98 -; LSG \nSchl.-H., Urteil vom 31. Januar 2001 - \nL 8 U 40/00 -.\n\n89\n\nSo können sie durch Fehlbelastungen im privaten Bereich, \n\"typische Zivilisationsfolgen\" wie Bewegungs- und \nBelastungsarmut sowie toxische und chemische Einflüsse ebenso \nhervorgerufen werden wie durch berufliche Einwirkungen.\n\n90\n\nVgl. LSG Sachsen, Urteil vom 30. \nMärz 2000 - L 2 U 86/98 -.\n\n91\n\nDa wegen dieser multifaktoriellen Ätiologie von \nbandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine \ndirekte Diagnose eines ursächlichen Zusammenhangs kaum möglich \nist, ist - wie auch vorliegend durch den Sachverständigen \nH. geschehen - auf das Mittel der Ausschlussdiagnose \nzurückzugreifen. Danach scheidet ein Kausalzusammenhang \nzwischen der Erkrankung und der belastenden Tätigkeit aus, \nwenn andere Krankheitsbilder diagnostiziert werden können, die \nals wesentliche Ursache in Betracht kommen.\n\n92\n\nVorliegend sind in der Person des Klägers \nAusschlussdiagnosen von einer derartigen Gewichtigkeit \nfestzustellen, dass eine etwaige durch berufliche Belastungen \nhervorgerufene (Teil-)Ursache (im erkenntnistheoretischen \nSinne) für die bandscheibenbedingte Erkrankung der \nLendenwirbelsäule des Klägers von den anderen Ursachen ganz in \nden Hintergrund gedrängt wird.\n\n93\n\nSo weist die Wirbelsäule des Klägers nicht ein sog. \n\"belastungskonformes Schadensbild\" \n\n94\n\n- vgl. zur Abgrenzung der Begriffe \ndes belastungskonformen und des \nbelastungsspezifischen/belastungstypisc\nhen Krankheitsbilds Becker, SGb 2000, \n116 (119) -\n\n95\n\nauf. Die in der Unfallmedizin derzeit herrschende Lehre \ngeht davon aus, dass bei einer entsprechenden schädigenden \nrezidivierenden, langjährigen Exposition neben den unteren \nauch die ebenfalls belasteten oberen Segmente der \nLendenwirbelsäule - wenn auch nacheilend - Veränderungen \naufweisen, zumindest in Form von \"Anpassungsphänomenen\" bzw. \nbelastungsadaptiven osteochondrotischen und/oder \nspondylostischen Reaktionen an allen Deck- und Tragplatten der \nWirbelkörper ohne eigenständigen Krankheitswert.\n\n96\n\nVgl. Hess. LSG, Urteil vom 5. Juli \n2000 - L 3 U 427/99 -; ebenso LSG Rh.-\nPf., Urteil vom 8. September 1998 - L 3 \nU 206/97 -; LSG Bln., Urteil vom 16. \nSeptember 1999 - L 3 U 235/96 -; LSG \nNRW, Urteil vom 21. Juni 2000 - L 17 U \n112/98 -; jeweils m.w.N.\n\n97\n\nDie gegenteilige Auffassung des LSG Berlin, nach der die \nhaftungsausfüllende Kausalität schon dann zu bejahen ist, wenn \neine Bandscheibenschädigung für zwei Etagen gesichert ist und \ndie höheren Segmente keinen vergleichbaren Schaden \naufweisen,\n\n98\n\n- vgl. Urteil vom 8. Februar 2000 - \nL 2 U 95/98 -\n\n99\n\ngreift zu kurz. Zwar ist es nicht erforderlich, dass an den \nhöheren Segmenten vergleichbare Schäden wie an den unteren \nvorliegen. Mit Blick darauf, dass unter Berücksichtigung der \nErgebnisse biomechanischer Untersuchungen und Berechnungen für \ndas unterste Segment der Lendenwirbelsäule (L 5/S 1) nur eine \num etwa 30 % höhere Belastung als für das oberste Segment \n(L 1/2) besteht,\n\n100\n\n- vgl. LSG Nds., Urteil vom 30. \nNovember 1998 - L 6 U 422/97 -; Becker, \nSGb 2000, 116 (119) -\n\n101\n\nkann aber von einer von der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO \nerfassten belastungsbedingten Schädigung nur dann ausgegangen \nwerden, wenn auch die oberen Segmente der Lendenwirbelsäule \ngewisse Veränderungen aufweisen.\n\n102\n\nDiese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt. \nBei ihm sind anlässlich aller Untersuchungen allein \nBeeinträchtigungen im Bereich der Segmente L 5/S 1 und L 4/5 \nfestgestellt worden. Dafür, dass auch die anderen Segmente der \nLendenwirbelsäule des Klägers betroffen sein könnten, findet \nsich in keinem der vorliegenden ärztlichen Berichte ein \nAnhalt. Auch Dr. Katthagen hat unter dem 17. Mai 1994 \nbeginnende degenerative Deck- und Bodenplattenausziehungen \nlediglich am Segment L 4/5 festgestellt.\n\n103\n\nGegen die (berufliche) Belastungsbedingtheit der Erkrankung \ndes Klägers spricht weiterhin, dass er ausweislich der \nFeststellungen des Sachverständigen H. an einer \nanlagebedingten Seitabweichung (Skoliose) der Wirbelsäule mit \nRechtsfehlhaltung an der oberen und leichter Linksschwingung \nan der unteren Lendenwirbelsäule leidet. \n\n104\n\nVgl. zu einer Skoliose auch LSG Rh.-\nPf., Urteil vom 2. Juli 1998 - L 7 U \n348/97 -.\n\n105\n\nSo kann es durch eine skoliotische Fehlhaltung zu einer \nasymetrischen Fehlhaltung kommen, welche zu einem vorzeitigen \nBandscheibenverschleiss prädisponiert. Allerdings wirken sich \nnur erhebliche Fehlhaltungen in dieser Weise aus. Handelt es \nsich dagegen nur um geringe Abweichungen, welche sich noch als \nNormvariante auffassen lassen, kommt diesen kein wesentlicher \nEinfluss auf das Ergebnis der Zusammenhangsbegutachtung \nzu.\n\n106\n\nVgl. LSG Sachsen, Urteil vom 30. \nMärz 2000 - L 2 U 86/98 -, m.w.N.\n\n107\n\nAls klinisch relevant wird eine Skoliose mit einem Winkel \nvon mehr als 10 Grad angesehen.\n\n108\n\nVgl. Becker, SGb 2000, 116 (120), \nm.w.N.\n\n109\n\nZu welchem Grad an Fehlhaltungen es bei dem Kläger gekommen \nist, lässt sich dem Gutachten des Sachverständigen H. \nzwar nicht unmittelbar entnehmen. Der Umstand, dass die \nSkoliose Aufnahme in das Gutachten gefunden hat, belegt \njedoch, dass der Sachverständige H. dieser einen \nrelevanten Krankheitswert beigemessen hat. Seine Bestätigung \nfindet dies in dessen Erläuterungen des Gutachtens in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dort hat der \nSachverständige H. ausdrücklich erklärt, die \n\"befundete\" Skoliose gehöre zum Bereich der \nAusschlussdiagnostik. \n\n110\n\nEbenfalls gegen eine von der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO \nerfassten Belastungsbedingtheit der Erkrankung des Klägers \nspricht, dass der Sachverständige H. ausgebildete \ndegenerative Veränderungen an der Hals- und an der \nBrustwirbelsäule des Klägers und eine Verringerung des \nBewegungsbereichs der Brustwirbelsäule festgestellt hat. \n\n111\n\nIst die gesamte Wirbelsäule degenerativ verändert, d.h. \nfinden sich solche Störungen nicht nur oder vorwiegend an den \ndurch körperliche Tätigkeiten besonders belasteten unteren \nLendenwirbelsäulenabschnitten, so ist dies ein Indiz dafür, \ndass berufliche Einflüsse nicht wesentlich zu den \nVeränderungen der Letztgenannten beigetragen haben. Nur wenn \ndie übrige Wirbelsäule im Gegensatz zu der unteren \nLendenwirbelsäule weitgehend unauffällig ist, kann das ein \nIndiz für eine berufliche Verursachung sein.\n\n112\n\nVgl. Hess. LSG, Urteil vom 5. Juli \n2000 - L 3 U 427/99 -; ebenso LSG Rh.-\nPf., Urteil vom 2. Juli 1998 - L 7 U \n348/97 -; LSG Bad.-Württ., Urteile vom \n12. August 1998 - L 2 U 3586/97 - und \nvom 11. Februar 1999 - L 7 U 1059/98 -; \nLSG Rh.-Pf., Urteil vom 8. September \n1998 - L 3 U 206/97 -; LSG NRW, Urteil \nvom 17. November 1999 - L 17 U 305/98 -\n; LSG Schl.-H., Urteil vom 31. Januar \n2001 -L 8 U 40/00 -; einschränkender \nLSG Sachsen, Urteil vom 30. März 2000 \n- L 2 U 86/98 -; jeweils m.w.N.\n\n113\n\nMit Blick auf diese - auch als Hamburger Konsens \nbezeichnete - \n\n114\n\n- vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom \n12. August 1998 - L 2 U 3586/97 -\n\n115\n\nAuffassung hat der Sachverständige H. zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass die ausgebildeten degenerativen \nVeränderungen an der Hals- und an der Brustwirbelsäule des \nKlägers eher für eine anlagebedingte Störung sprechen. Dies \ngilt umso mehr, als ein Beleg dafür, dass es bei Hebe- und \nTragevorgängen zu besonderen Belastungen der Hals- und der \nBrustwirbelsäule kommt, nicht ersichtlich ist. Auch der \nSachverständige H. hat in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat darauf hingewiesen, dass bei den Hebevorgängen \nim Rahmen der Tätigkeit als Rettungssanitäter die \nHalswirbelsäule nicht in relevanter Weise belastet wird.\n\n116\n\nAls weitere Ausschlussdiagnosen sind schließlich auch noch \ndie bei dem Kläger festgestellten Ellenbogen- und \nHüftgelenksleiden anzuführen. So hat der Sachverständige \nH. im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens vor dem \nSenat dargetan, dass der in seinem für die Beklagte erstellten \nGutachten vom 18. Juni 1997 beschriebene sog. \n\"Tennisellenbogen\", der bei dem Kläger im Hinblick auf die \nröntgenologische Auffälligkeit als besonders ausgeprägt \nanzusehen ist, und die dort ebenfalls dargelegte beiderseitige \nHüftgelenksfehlanlage unter dem Gesichtspunkt der \nAusschlussdiagnostik als mögliche Ursache für degenerative \nVeränderungen in Betracht gezogen werden müssen.\n\n117\n\nNach alledem bleibt die Klage mit dem Hauptantrag ohne \nErfolg, weil bei dem Kläger wegen Fehlens der \narbeitstechnischen Voraussetzungen und der \nhaftungsausfüllenden Kausalität eine - für den Kläger allein \nin Betracht zu ziehende - Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 der \nAnlage 1 zur BKVO nicht vorliegt. Die Angriffe des Klägers \ngegen das Sachverständigengutachten vom 23. Dezember 1999 \ngehen vor den dargestellten Tatsachen im Ergebnis insgesamt \nins Leere. Sie sind von dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auch nicht aufgegriffen worden, nachdem der \nSachverständige in der Beweisaufnahme sein Gutachten erläutert \nhat.\n\n118\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch darauf, dass sein Bandscheibenleiden als Folge \neines am 24. August 1995 erlittenen Dienstunfalls i.S.v. § 31 \nAbs. 1 BeamtVG anerkannt wird. Der Bescheid des Stadtdirektors \nder Stadt I. vom 15. März 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 7. April 1997 ist auch insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n119\n\nNach der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden \nVorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall \nein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich \nund zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes \neingetreten ist. \n\n120\n\nVorliegend scheitert die Anerkennung als Dienstunfall \ni.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG bereits daran, dass nicht \nfestgestellt werden kann, welches konkrete Ereignis im Sinne \ndieser Bestimmung bei dem in Rede stehenden Einsatz des \nKlägers am 24. August 1995 überhaupt eingetreten ist. \n\n121\n\nSo hat der Kläger selbst lediglich geschildert, sich beim \nHeruntertragen einer Patientin verhoben zu haben. Nähere \nAngaben zu einem konkreten Unfallgeschehen hat er nicht \ngemacht. Vielmehr hat er es bei diesem pauschalen Vortrag \nbelassen, der jegliche nähere Substantiierung vermissen lässt. \nInsbesondere ist der Schilderung des Klägers nicht zu \nentnehmen, bei welcher Bewegung und an welcher Stelle seines \nKörpers er Beeinträchtigungen festgestellt hat.\n\n122\n\nAuch die an dem Einsatz beteiligten Zeugen haben ein \nsolches Ereignis nicht unzweifelhaft bestätigen können. So hat \nder Zeuge L. , der neben dem Kläger unmittelbar an dem \nTransport der Patientin beteiligt war, eindeutig bekundet, der \nKläger habe ihm gegenüber keine Angaben zu Rückenschmerzen \ngemacht. Der als Fahrer des Notarztfahrzeugs eingesetzte Zeuge \nI. hat lediglich ausgesagt, der Kläger habe ihm \ngegenüber bei der Ankunft im Krankenhaus über Rückenschmerzen \ngeklagt und dazu gemeint, sich verhoben zu haben. Dem lässt \nsich jedoch nicht entnehmen, wann sich dieser Vorfall ereignet \nhaben soll, und damit erst recht nicht, dass es gerade bei dem \nin Rede stehenden Einsatz zu einem Körperschaden gekommen ist. \nDie Aussage des als Notarzt an dem Einsatz beteiligten Zeugen \nT. ist ebenfalls unergiebig. Er hat lediglich bekunden \nkönnen, sich nicht genau erinnern zu können, ob ihn der Kläger \nnoch in derselben Nacht auf irgendwelche Leidens- oder \nSchmerzzustände angesprochen habe. Dass er ein derartiges \nAnsprechen aber auch nicht ausschließen kann, reicht nicht \naus, um ein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Ereignis \nannehmen zu können.\n\n123\n\nWeiterhin spricht gegen den Eintritt eines derartigen \nEreignisses am 24. August 1995, dass der Kläger in den \nfolgenden Tagen noch zwei weitere Schichten abgeleistet hat, \nohne - wie die Aussage des Zeuge N. belegt - über \nRückenbeschwerden zu klagen. Dem kommt besonderes Gewicht zu, \nweil der Kläger in diesen Schichten auch als Rettungssanitäter \neingesetzt war und im Rahmen dieser Tätigkeit ohne Zweifel \nHebe- und Tragevorgänge mit schweren Lasten zu bewältigen \ngehabt hat.\n\n124\n\nSchließlich ist gegen den Eintritt eines konkreten \nEreignisse am 24. August 1995 anzuführen, dass der Kläger \nseine Dienstunfallmeldung erst über zwei Monate später \neingereicht hat und diese zusätzlich mit der Überschrift \n\"Anerkennung als Berufskrankeit § 2108 \nBerufskrankheitenverordnung\" versehen hat. Diese Umstände \nsprechen dafür, dass der Kläger selbst nicht von dem Eintritt \neines Dienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sondern \neher von dem Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen ist. \nDie den Kläger treffende Feststellungslast führt bereits unter \ndiesen Umständen zur Abweisung des Hilfsantrages.\n\n125\n\nAber auch wenn der Eintritt eines konkreten Ereignisse \nbejaht werden könnte, hätte der Hilfsantrag noch keinen \nErfolg. Denn weiterhin müsste ein Ursachen- und \nZurechnungszusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und \ndem erlittenen Körperschaden vorhanden sein. Ein solcher \nZusammenhang kann vorliegend jedoch nicht mit der für einen \nErfolg des Hilfsantrags nötigen an Sicherheit grenzenden \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden. \n\n126\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind als Ursache im Rechtssinne auf \ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur \nsolche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen \nanzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg \nnach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt \nwesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer \nUrsachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne \nanzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise \nüberragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen \nals wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, \nwenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt \ndes Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als \nUrsache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im \nDienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis \nsein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) \nbeschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu \nanderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des \näußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung \nbzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des \nEreignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart \nuntergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge \nzukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher \nBetrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht \nUrsachen im Rechtssinne sind demgemäß so genannte \nGelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem \neingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige \nBeziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder \ndas anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es \nzur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer \nEigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch \nein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg \nherbeigeführt hätte. \n\n127\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, \nDÖD 1988, 295 = RiA 1989, 157 = ZBR \n1989, 57; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai \n1998 - 6 A 31/97 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtR ES/C II 3.1 Nr. 74.\n\n128\n\nEin derartiges anlagebedingtes und damit den erforderlichen \nUrsachen- und Zurechnungszusammenhang ausschließendes Leiden \nhat bei dem Kläger vorgelegen.\n\n129\n\nDafür spricht zum einen, dass nach dem von dem \nSachverständigen H. im Rahmen des \nZurruhesetzungsverfahrens für die Beklagte erstellten \northopädischen Fachgutachten vom 18. Juni 1997 Dr. \nL. aus I. bereits unter dem 17. Mai 1994 eine \nleichte Rechtsfehlhaltung an der oberen Lendenwirbelsäule mit \nleichter Linksschwingung an der unterer Lendenwirbelsäule und \nbeginnende degenerative Deck- und Bodenplattenausziehungen \nbauchseitig am Segment L 4/5 festgestellt hat. Zum anderen hat \nder Sachverständigen H. bei seiner Untersuchung am 17. \nApril 1997 u.a. eine anlagebedingte Seitabweichung der \nWirbelsäule mit Rechtsfehlhaltung an der oberen \nLendenwirbelsäule und leichter Linksschwingung an der unteren \nLendenwirbelsäule und Hinweise dafür festgestellt, dass bei \ndem Kläger alle drei Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien \nund eine anlagebedingte Seitabweichung der Wirbelsäule \nhinzukomme (vgl. S 10 des vom Senat eingeholten Gutachtens). \nBei derartigen Vorschädigungen des Klägers im Bereich der \nBandscheiben bedeutet ein Hebevorgang wie das Tragen einer \nschwergewichtigen Patientin in einem Tragestuhl auf einer \nTreppe lediglich den \"letzten Tropfen, der das Maß zum \nÜberlaufen brachte bei einer Erkrankung, die ohnehin \nausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war\".\n\n130\n\nVgl. zu dieser Formulierung \nSchütz/Maiwald, BeamtR § 31 BeamtVG Rn. \n41, m.w.N.\n\n131\n\nZwischen dem Dienst des Klägers und dem eingetretenen \nSchaden hat demnach nur eine rein zufällige Beziehung \nbestanden. Derselbe Erfolg wäre auch durch ein anderes \nalltäglich vorkommendes ähnliches Ereignis herbeigeführt \nworden.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n133\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \ni.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben \nsind.\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3393-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":24},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-06/1-a-3393-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301094","retrieved":"2026-07-09 03:26:19.536988+00:00"}}