{"status":"available","doknr":"OLD301101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0905.6A3293.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"6 A 3293/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. \n\n3\n\nDie Rechtssache hat nicht aus den vom Kläger dargelegten \nGründen grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). \n\n4\n\nEr hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem \nunverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen wegen der \nStellung des Asylantrages in Verbindung mit dem Übertritt zum \nchristlichen Glauben und der Missionstätigkeit gegenüber \nLandsleuten in Deutschland (hier: aufgrund der Zugehörigkeit zu \neiner Freikirche mit missionarischem Glaubensverständnis) bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit Repressalien drohen, die im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG bzw. der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG erheblich sind, oder ob \neine solche Gefährdung allenfalls eintritt, wenn sich der \nBetroffene bei den genannten Aktivitäten, etwa durch eine \nöffentlichkeitswirksame Missionierung, in einer Weise exponiert \nhat, die als Gefährdung für den Bestand der Islamischen \nRepublik Iran angesehen wird. Dabei sei zu berücksichtigen, \ndass die Mission nach dem Glaubensverständnis evangelischer \nFreikirchen für jedes einfache Gemeindemitglied zum elementaren \nBereich des religiösen Existenzminimums gehöre. Folglich dürfe \nihm nicht angesonnen werden, missionarische Aktivitäten im Iran \nzu unterlassen, die nach einer Rückkehr zu seiner Verfolgung \nführen würden.\n\n5\n\nDieses Vorbringen verleiht der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung. \n\n6\n\nDer Vortrag des Klägers über seine während seines \nAufenthaltes in Deutschland erfolgte Hinwendung zum Christentum \nund seine aktive Mitwirkung im Leben einer hier tätigen \nevangelisch-freikirchlichen Gemeinde lässt die Notwendigkeit, \ndie Anforder-ungen an die asylrechtliche Relevanz der \nKonversion vom Islam zum Christentum und einer damit \neinhergehenden Missionstä-tigkeit grundsätzlich neu zu \nbestimmen, nicht erkennen. Bedeutsam ist dabei zunächst, dass \ndie Gefährdung des Klägers, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat (Urteilsabdruck Seiten 15 und 13), nach dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. \nDenn der Kläger hat, wie er im Zulassungsverfahren nicht mehr \nin Zweifel zieht, sein Heimatland unverfolgt verlassen. Die \nbloße (entfernte) Möglichkeit, dass die vorbezeichneten \nUmstände Beeinträchtigungen zur Folge haben, welche die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG erfüllen, reicht \ndaher nicht aus. Ob die genannten Handlungen das Asylrecht \ngemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begründen können, wäre in einem \nBerufungsverfahren schon wegen des auf die Rechtsstellung gemäß \n§§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG beschränkten Klageantrages nicht \nerheblich. \n\n7\n\nMit Blick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab besteht aus \nAnlass dieses Verfahrens keine Notwendigkeit, die Recht-\nsprechung zu der angesprochenen Gefährdungssituation grund-\nsätzlich neu zu bestimmen. Der Senat hat auch in jüngster Zeit \nan der Auffassung festgehalten, dass eine politische Verfolgung \nso genannter Apostaten, die nicht öffentlich in herausgehobener \nFunktion für ihren christlichen Glauben tätig sind, im Iran \nnicht beachtlich wahrscheinlich ist, und dass sich aus einer \nmissionarischen Betätigung nichts anderes ergibt, sofern sie \nallenfalls in einem ganz geringen, nicht nennenswerten Maß \nausgeübt wird. \n\n8\n\nVgl. die Beschlüsse des Senats vom \n18. Mai 2001 - 6 A 1841/01.A -, vom \n6. August 2001 - 6 A 3082/01.A - und \nvom 20. August 2001 \n- 6 A 3272/01.A -.\n\n9\n\nDiesen Rahmen verlassen die vom Kläger nach seinen \nBekundungen durchgeführten missionarischen Aktivitäten nicht. \nEr ist im Januar 2000 nach Deutschland eingereist und hat bis \nzum Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Mai/Juni 2000 \nnichts vorgetragen, was auf eine Abwendung vom Islam \nhingedeutet hätte. Dies ist erst geschehen, nachdem ihn die \nAusländer-behörde im September 2000 auf seine Ausreisepflicht \nhingewiesen hat. In dem danach eingeleiteten Asylfolgeverfahren \nein-schließlich des Klageverfahrens hat er auf seine Taufe im \nJanuar 2001 und auf seine Mitarbeit in einer evangelisch-\nfreikirchlichen Gemeinde hingewiesen. Den nach seinem Vortrag \nin jüngster Zeit geführten, für den christlichen Glauben \nwerbenden Gesprächen mit Freunden, aber auch mit Fremden in \nseinem privaten Umfeld ist eine lediglich untergeordnete \nBedeutung zuzumessen. \n\n10\n\nDie Hinweise des Klägers auf die von ihm benannten \nErkenntnisse aus neuerer Zeit rechtfertigen keine andere \nBeurteilung des angesprochenen Gefährdungspotentials. \n\n11\n\nSein Vortrag, dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom April lasse sich nicht entnehmen, dass eine \nstaatlich organisierte bzw. geduldete Verfolgung auch wegen \neinfacher Missionierungstätigkeiten als ausgeschlossen oder \nundenkbar erscheine, reicht angesichts des anzuwendenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht aus, um Abschiebungsschutz \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG zu gewähren. Nichts anderes \ngilt im Ergebnis für den weiteren Hinweis auf die Einschätzung \nin dem genannten Lagebericht, die Gefahr staatlicher \nRepressionen bestehe für alle missionierenden Christen, \ngleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte handele. \nDiese Aussage bezieht sich, wie aus dem Zweck des Berichtes und \ndem Gesamtzusammenhang der Formulierungen, in die sie innerhalb \ndes Lageberichtes eingebettet ist, hervorgeht, jedenfalls in \nerster Linie auf die Missionierung im Iran. Ein hinreichendes \nIndiz für die Notwendigkeit, die durch eine Missionierung in \nDeutschland ausgelöste Gefährdung grundsätzlich neu zu \nbewerten, ergibt sich aus diesen Angaben nicht. Zu \nberücksichtigen ist dabei auch der ihnen in dem Lagebericht \nunmittelbar nachfolgende, vom Kläger indes nicht aufgegriffene \nSatz, nach der sich staatliche Repressionen bisher ganz \nüberwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der \nÖffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache \nGemeindemitglieder (wie den Kläger) gerichtet haben. Im \nHinblick auf die Bedeutung einer beabsichtigten Missionierung \nfür den christlichen Glauben im Iran, die nach dem behaupteten \nGlaubensverständnis des Klägers im Falle seiner Rückkehr für \nihn unabdingbar wäre, für den geltend gemachten \nAbschiebungsschutz wird auf die entsprechenden nachfolgenden \nAusführungen verwiesen.\n\n12\n\nOhne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Aachen vom \n Januar . Er weist selbst darauf hin, dass hiernach die \nbloße Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde \nnormalerweise keine Verfolgung auslöst. Die sich in jener \nAuskunft anschließenden Einschränkungen sind zu allgemein und \nnicht konkret genug auf die hier gegebene Fallgestaltung \nbezogen, um Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlich-\nkeit von Verfolgungshandlungen zu belegen, denen in dieser \nRechtssache in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen \nwäre. Im Übrigen stimmen die eingangs in dieser Auskunft \nenthaltenen Aussagen mit den bereits gewürdigten Angaben in dem \nLagebericht vom April überein. \n\n13\n\nAuch die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom \n März an Rechtsanwältin G. und die Auskunft \namnesty internationals vom Februar (MDE 13-98.196) an \ndas VG Aachen geben keinen Anlass zu der vom Kläger angeregten \ngrundsätzlichen Neubewertung der fraglichen Gefährdungslage in \neinem Berufungsverfahren. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom \n März die Situation insoweit nicht anders als das \nAuswärtige Amt in seinen vorgenannten Auskünften dargestellt. \nSoweit der UNHCR Beispiele einer auf Grund der Rechtslage im \nIran tatsächlich durchgeführten Verfolgung anführt, handelt es \nsich bei den Opfern ausschließlich um leitende Mitglieder \nevangelikaler Kirchengemeinden. Um ein solches Mitglied handelt \nes sich bei dem Kläger nicht. Die am Ende dieser Stellungnahme \nvorgenommene, allein auf die soeben bereits gewürdigten \nBeispielsfälle gegründete Bewertung, dass unter anderem \nkonvertierte Christen, die sich missionarisch betätigen, \nverfolgt würden, beruht hiernach, sollten damit auch Personen \ngemeint sein, die wie der Kläger allenfalls in untergeordnetem \nUmfang außerhalb des Iran missioniert haben, nicht auf einer \nhinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage. In ähnlicher \nWeise ist die Auskunft amnesty internationals vom Februar 19\n zu beurteilen. Auch in dieser Äußerung werden als Referenz \nfür die Verfolgung zum Christentum übergetretener Moslems - in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung dieses Gerichts und \nanderer Obergerichte -,\n\n14\n\nvgl. neben den vorgenannten \nEntscheidungen des Senats etwa OVG NRW, \nBeschluss vom 11. März 1999 - 9 A \n716/99.A -; Bay VGH, Beschluss vom \n5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; OVG \nLüneburg, Urteil vom 26. Oktober 1999 \n- 5 L 3180/99 -,\n\n15\n\nausschließlich Fälle exponierter Gemeindemitglieder mit \nhervorgehobenen Funktionen benannt. Im Übrigen wird lediglich \nin allgemeiner Form die Möglichkeit erwähnt, dass es zu \nRepressalien kommt. Dies reicht in dem hier interessierenden \nZusammenhang nicht aus. Konkrete Tatsachen, die es \nrechtfertigen, eine deutlich schwerwiegendere Gefährdung des \nPersonenkreises anzunehmen, dem der Kläger angehört, ergeben \nsich auch nicht aus dem von ihm genannten Bericht der \nniederländischen Delegation für den Rat der Europäischen Union \nvom . April . \n\n16\n\nDie nachfolgend bezeichneten, vom Verwaltungsgericht in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse sprechen zusätzlich \ndagegen, dass eine Verfolgung wegen des Abfalls vom Islam im \nIran nicht nur möglich ist, sondern in der Lebenswirklichkeit \ntatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zu \nnennen ist insoweit vor allem die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom . Juli (514-516.80/3 IRN) an das Verwaltungs-\ngericht (VG) Regensburg. Ein weiterer Beleg dafür, dass \nApostaten, die einfache Mitglieder missionierender Gemeinden \nsind, im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nstaatliche Repressionen zu befürchten haben, ergibt sich aus \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April (514-\n516.80/35 830) an das VG Münster. Ergänzend ist dazu, dass der \nAbfall vom Islam und eine allenfalls in nicht nennenswertem \nUmfang ausgeübte missionierende Tätigkeit außerhalb des Iran \nbei einer Rückkehr in dieses Land nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung im Sinne der §§ 51 \nAbs. 1 oder 53 AuslG führt, auf die Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Institutes vom Februar (277 i/br) an das VG \nAachen hinzuweisen. \n\n17\n\nGrundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache schließlich \nnicht durch den Vortrag des Klägers, nach den Glaubenssätzen \nder evangelischen Freikirche, der er angehöre, gehöre die \nMission für jedes einfache Gemeindemitglied zum elementaren \nBereich des religiösen Existenzminimums, dass aber - so ist das \nVorbringen im Zulassungsverfahren sinngemäß zu ergänzen - \njedenfalls die Missionierung im Iran zu einer Gefährdung führe, \ndie ein Abschiebungshinderniss nach § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG \nbegründe. \n\n18\n\nEingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als \npolitische Verfolgung zu betrachten, wenn sie die Betroffenen \ndaran hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich \nzu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im \nhäuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über \nden eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im \nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und \nder Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher \nGemeinschaft mit anderen Gläubigen (\"religiöses \nExistenzminimum\") unterbunden werden. Das Asylrecht (und auch \ndie Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG über den Schutz \nvor Abschiebung) greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat \nBekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie \nfür die betroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend \nsind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Staat seine \nExistenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in \nislamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur \nAufrechterhaltung dieser Staatsreligion ergreift. Sie sind \nungeachtet des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die \nReligionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als \npolitische Verfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der \nreligiösen Minderheit das von der Menschenwürde gebotene \nreligiöse Existenzminimum belassen wird. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, \n143 (158 ff.). \n\n20\n\nHiervon ausgehend ist es dem Kläger zuzumuten und führt nicht \nzur Gewährung von Abschiebungsschutz, dass er nach Rückkehr in \nsein Heimatland zur Vermeidung von Repressalien die Religions-\nausübung und damit auch die Missionierung außerhalb des \nhäuslich-privaten Bereichs unterlässt und seinen Glauben nur \nabseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit \nanderen gleich gesinnten Gläubigen lebt. Seinen Schutz vor \neiner Abschiebung in den Iran kann er nicht dadurch erreichen, \ndass er einer nicht islamischen Glaubensgemeinschaft beitritt, \ndie eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende \nMissionstätigkeit im Iran, die dort schwerwiegende Sanktionen \nerwarten lässt, zu ihrem \"religiösen Existenzminimum\" erklärt. \nDieses nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung eindeutige \nErgebnis bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. \n\n21\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht deshalb eine \nÜberraschungsent-scheidung erlassen, weil es den Vortrag des \nKlägers, er sei vom Islam abgefallen und trete missionierend \nfür den Glauben einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde ein, \nals für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht ausreichend \nangesehen hat. Überraschend hat dies für ihn schon deshalb \nnicht sein können, weil das Verwaltungsgericht in Kenntnis \ndieses Vorbringens den Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hat, die \nRechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \nAus dem Urteil ergibt sich zudem, dass das Verwaltungsgericht \nden aus Sicht des Klägers in diesem Zusam-menhang erheblichen \nTatsachenvortrag zur Kenntnis genommen hat (Zulassungsschrift \nSeite 7, Urteilsabdruck Seite 8). Der Kläger macht im Übrigen \nselbst nicht substantiiert geltend, dass er weitere \nmöglicherweise erhebliche Tatsachen vorgetragen hätte, wenn ihn \ndas Verwaltungsgericht vor Erlass des Urteils über die darin \nvertretene Auffassung in weiter gehendem Umfang unterrichtet \nhätte, als es aus der Entscheidung über das \nProzesskostenhilfegesuch hervorgegangen ist. Die Wahrung \nrechtlichen Gehörs erfordert nicht, die entscheidungserheb-\nlichen Fragen in allen Einzelheiten mit den Beteiligten \nrechtlich zu erörtern. Ob das Verwaltungsgericht in dem ange-\ngriffenen Urteil den Begriff der Missionierung einheitlich und \naus der Sicht des Klägers zutreffend verwandt hat - in dem vom \nKläger angesprochenen Zusammenhang (Urteilsabdruck Seite 20) \nverneint es einmal eine Missionierung, an anderer Stelle \nlediglich eine öffentliche Missionierung durch ihn -, ist eine \nFrage der Anwendung sachlichen Rechts und betrifft nicht den in \nFrage stehenden Verfahrensgrundsatz. \n\n23\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf \neiner Abweichung von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. \n2 AsylVfG). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem \nUrteil nicht ein Rechtssatz zugrunde, der von einem in dem \nBeschluss jenes Gerichts vom 19. Dezember 1994 \n- 2 BvR 1426/91 -, DVBl 1995, 559, aufgestellten Grundsatz \nabweicht. \n\n24\n\nIn dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht \nunter anderem ausgeführt, dass es einem Glaubenszugehörigen \nnicht angesonnen werden könne, seine Religionsausübung oder gar \nseine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu halten, um \nstaat-lichen Repressalien zu entgehen. Hierzu steht das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Hinweis des \nKlägers, zum elementaren religiösen Existenzminimum seiner \nGlaubensgemeinschaft gehöre auch die Missionierung von Anders-\ngläubigen im privaten und beruflichen Umfeld sowie auch sonst \nim Alltag, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in der \nFreizeit, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solches \nWerben für den eigenen Glauben wird, gleichviel ob man es als \n\"öffentliche\" Missionierung bezeichnet oder nicht, von der vor \npolitischer Verfolgung zu schützenden Religionsausübung im \nhäuslich-privaten Bereich im Sinne des genannten Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 nicht \nerfasst. Wie sich aus der bereits zitierten grundlegenden \nEntscheidung jenes Gerichts vom 1. Juli 1987, auf die es sich \nin dem Beschluss vom 19. Dezember 1994 ausdrücklich berufen \nhat, ergibt, ist mit der \"Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis \nim nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich\" lediglich die \nOffenlegung (das Bekenntnis) des eigenen Glaubens in diesem \nBereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben (die \nMissionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion gemeint. \nDie gegenteilige Sichtweise verkennt die Bedeutung der dem \nStaat zugebilligten Maßnahmen zum Schutz seiner Staatsreligion. \nDiese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrung des \nExistenzminimums einer religiösen Minderheit und nicht als \npolitischer Verfolgung zu beurteilenden Maßnahmen zum Schutz \neiner Staatsreligion würde unterlaufen, folgte man der vom \nKläger vertretenen Sichtweise.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-05/6-a-3293-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-05/6-a-3293-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301101","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.191560+00:00"}}