{"status":"available","doknr":"OLD301115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.9A3472.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"9 A 3472/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nzweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten \nVerfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs, \nZulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO) zuzulassen.\n\n5\n\nEin für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kausaler \nVerfahrensfehler liegt nicht darin, dass das \nVerwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Anträge auf Einholung ergänzender Stellungnahmen \ndes yezidischen Kulturforums Oldenburg bzw. des Herrn Maisel \nabgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch \ndie Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn \nseine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. \nAugust 1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, \n299.\n\n7\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die \nin der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu \nRecht abgelehnt. \n\n8\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen \nBeweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder \neiner amtlichen Auskunft nach tatrichterlichem Ermessen gemäß \n§ 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit \ndem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei \nablehnen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März \n2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, \n412; Beschluss vom 11. Februar 1999 \n- 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206.\n\n10\n\nHier hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ihm \nbereits vorliegende Stellungnahme des yezidischen Forums \ne.V.-Oldenburg vom 19. November 2000 an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg zur Situation der Yeziden in Nordost-Syrien sowie \nder vorliegenden Gutachten des Herrn Maisel die Einholung \neiner ergänzenden Stellungnahme zur Zahl der Yeziden in \nNordost-Syrien und zur Zahl der Übergriffe von Moslems auf \nYeziden abgelehnt. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass \ndie Zahl der Yeziden in Syrien mangels Vorliegens amtlicher \nVolkszählungsergebnisse letztlich nur durch Feldforschung vor \nOrt in Syrien erhoben werden kann. Es ist jedoch nicht Sache \neines deutschen Gerichts, einem in Deutschland lebenden \nSachverständigen einen Feldforschungsauftrag zur Ermittlung \nder Situation der Yeziden in einem potentiellen Verfolgerstaat \nwie Syrien zu erteilen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, \ndass das von ihr benannte yezidische Forum e.V.-Oldenburg oder \nder Herr Maisel inzwischen Feldforschung in Syrien betrieben \nhätten. Die Klägerin hatte sich lediglich auf ein Telefonat \nIhres Prozessbevollmächtigten mit einem Herrn Telim Tolan vom \nyezidischen Kulturforum vom 20. Juni 2001 berufen, wonach dort \nInformationen vorlägen, dass im Kreis (Bezirk) Hassake der \nProvinz Hassake sich die Zahl der Yeziden um 25 % vermindert \nhabe. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Mitteilung nicht \nergab, dass das yezidische Forum Feldforschung in Syrien \nbetrieben hatte, bezog sich die Zahlenangabe darüber hinaus \nnur auf einen Teilbereich des hier in den Blick zu nehmenden \nGesamtdistrikts Hassake. Hinsichtlich der übrigen drei Bezirke \ndes Distrikts Hassake, die nach der Stellungnahme des \nyezidischen Forums vom 19. November 2000, Seite 2, mehr als \ndie Hälfte der im gesamten Distrikt Hassake lebenden \nyezidischen Bewohner ausmachten, lagen danach also keine neuen \nZahlen vor.\n\n11\n\nAngesichts des Fehlens konkreter Zahlen und des kurzen \nZeitabstandes zwischen dem Abschluss des statistischen Teils \nder Stellungnahme des yezidischen Forums (August 2000) und dem \nVerhandlungstermin (Juli 2001) hatte das Verwaltungsgericht \ndeshalb keine Veranlassung, eine weitere Stellungnahme des \nyezidischen Forums einzuholen, die mangels Vorliegens von \nFeldforschungsergebnissen allenfalls darauf hinauslaufen \nkonnte, Mutmaßungen über die mögliche Dunkelziffer der \nAbwanderungsrate aufzustellen. \n\n12\n\nDer Beweisantrag zu 2. war ein unzulässiger so genannter \nBeweisermittlungsantrag, der darauf abzielte, nicht näher \nbezeichnete angebliche Verfolgungsfälle seitens des \nyezidischen Forums ermitteln zu lassen. \n\n13\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine \nAbweichung von dem von der Klägerin zitierten Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999, a.a.O. nicht \nvorliegt.\n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.\n\n15\n\nDie hierzu von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie viele \nYeziden derzeit noch in Nordostsyrien leben und wie viele \nVerfolgungsfälle gegenüber Yeziden im Nordostsyrien sich in \nden letzten zehn Jahren zugetragen haben, ist nicht \nklärungsbedürftig. Der Senat verweist insoweit auf die dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschlüsse des \nSenats vom 2. August 2001 - 9 A 536/01.A -, vom 3. August \n2001 - 9 A 926/01.A - und vom 22. August 2001 - 9 A 2271/01.A \n-.\n\n16\n\nDie weiter von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei \nStaatenlosen auf die Angabe des Herkunftsstaates als Zielstaat \nin der Abschiebungsandrohung zu verzichten sei, wenn \nfeststehe, dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht in \nBetracht komme, stellt sich nach Aktenlage nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht \nfestgestellt, dass die Klägerin staatenlos sei. Vielmehr hat \nes auf den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2000 Bezug \ngenommen, in dem festgestellt ist, dass die Klägerin syrische \nStaatsangehörige sei. Dies ist auch ohne Weiteres \nnachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Vater der \nKlägerin unstreitig syrischer Staatsangehöriger ist und nach \nArt. 3 Buchstabe a des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom \n24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit \n(abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Stichwort Syrien) von Amts wegen als \nsyrischer Araber gilt, wer innerhalb oder außerhalb der \nProvinz (nach Art. 1 Buchstabe a ist Provinz: Die Arabische \nProvinz Syrien) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters \ngeboren ist. Dabei ist nach Art. 1 Buchstabe f syrischer \nAraber: Jede Person, welche die arabisch-syrische \nStaatsangehörigkeit besitzt. Danach hat die Klägerin die \nsyrische Staatsangehörigkeit erworben, ohne dass es darauf \nankommt, ob die Mutter der Klägerin staatenlos ist oder nicht. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/9-a-3472-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/9-a-3472-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301115","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.622573+00:00"}}