{"status":"available","doknr":"OLD301114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.4B376.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"4 B 376/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 100.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n \nDer auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sei davon auszugehen, \ndass bei summarischer Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Verfügung vom 15. November 2000 spreche, mit der \ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) dem \nAntragsteller nach § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) \nuntersagt hat, das Kreditgeschäft dadurch zu betreiben, dass er \nvon Dritten Schecks zur Einziehung hereinnimmt und den \nScheckbetrag oder einen Teil davon vor Einlösung des Schecks \nauszahlt (Scheckvorfinanzierung), und zwar auch soweit der \nAntragsteller die Scheckvorfinanzierung im Rahmen seines \nPfandleihgewerbes durchführt. Zwar bestimme § 2 Abs. 1 Nr. 5 \nKWG, dass Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses \ndurch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betrieben, nicht \nals Kreditinstitute im Sinne des KWG gälten. Nach § 2 Abs. 3 \nKWG setze dies aber voraus, dass die Inpfandnahme von Schecks \ndurch den Antragsteller zu den eigentümlichen Geschäften des \nPfandleihgewerbes gehöre. Davon könne aus verschiedenen Gründen \nnicht ausgegangen werden: \n\n4\n\nDer Gesetzgeber habe im Wesentlichen deshalb davon \nabgesehen, Pfandleihbetriebe der Bankenaufsicht nach dem KWG zu \nunterwerfen, weil diese Betriebe bereits der Gewerbeaufsicht \nunterlagen und dies bei den durchschnittlich geringen \nDarlehensbeträgen als ausreichend angesehen wurde.\n\n5\n\nKennzeichnend für das Pfandleihgewerbe sei zudem, wie im \nhistorischen Bild dieses Gewerbes zum Ausdruck komme, dass der \nUmfang der Geschäfte objektiv durch den Umfang der \nWertgegenstände der Darlehensnehmer und durch die Kapazitäten \ndes Pfandleihers zur Aufbewahrung der Pfandstücke begrenzt \nwerde. Die Geschäfte des Pfandleihers blieben insoweit auf \neinen überschaubaren wirtschaftlichen Rahmen beschränkt. Diese \ntatsächliche Beschränkung des Pfandleihgewerbes sei bei der \nInpfandnahme von Schecks nicht mehr gegeben, weil Schecks in \nannähernd beliebiger Höhe ausgestellt und in fast unbegrenzter \nAnzahl verwahrt werden könnten. \n\n6\n\nDie Inpfandnahme von Schecks gehöre auch nach der \nVerkehrsauffassung nicht zu den Geschäften, die als typisch für \ndiesen Gewerbezweig erschienen. Dies ergebe sich aus einer \nStellungnahme des Geschäftsführers des Zentralverbandes des \nDeutschen Pfandkreditgewerbes. Zudem habe der Antragsteller \nselbst erklärt, er sei der erste Pfandleiher in der \nBundesrepublik Deutschland, der die aus den USA stammende Idee \nder Vorfinanzierung von Schecks aufgegriffen habe. \n\n7\n\nDie Inpfandnahme von Schecks widerspreche ferner dem Wesen \ndes Pfandleihgeschäftes, das dadurch gekennzeichnet sei, dass \nder Darlehensnehmer ein Interesse an der Darlehenstilgung habe, \num den Pfandgegenstand zurückzuerhalten. Demgegenüber bestehe \nbei der Verpfändung eines Schecks von vornherein die Absicht, \ndas Pfand sogleich vom Antragsteller verwerten zu lassen. \n\n8\n\nSchließlich sei die Inpfandnahme von Schecks auch deshalb \nnicht zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihgewerbes zu \nrechnen, weil es sich nur unter dauerhafter Verletzung \ngewerberechtlicher Bestimmungen betreiben lasse. Nach § 5 \nAbs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der \ngewerblichen Pfandleiher ( PfandlV) dürfe der Pfandleiher für \ndie Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei \nMonate vereinbaren. Weiterhin dürfe er sich nach § 9 Abs. 1 \nPfandlV regelmäßig frühestens einen Monat nach Eintritt der \nFälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen; in \nkeinem Fall dürfe er dies jedoch vor der Fälligkeit des \nDarlehens. Hiergegen verstoße der Antragsteller, weil er die \nSchecks nicht erst nach Ablauf von drei Monaten einlöse, \nsondern sie umgehend seiner Bank vorlege, so dass sie in der \nRegel binnen einer Woche seinem Konto gutgeschrieben würden. \nZwar lasse § 1294 BGB bei der Verpfändung eines Inhaberpapieres \ndie Befriedigung aus dem Pfand schon vor der Pfandreife zu; \ndiese Regelung modifiziere die §§ 5 und 9 PfandlV aber nicht \nund gehe diesen Vorschriften auch nicht vor. \n\n9\n\nSoweit in Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer und \nin der gewerberechtlichen Literatur die Auffassung vertreten \nwerde, dass ein Wertpapier Faustpfand sein könne, wenn es wie \neine bewegliche Sache, also durch Übergabe, verpfändet werde, \nbesage dies nicht, dass dies für alle Formen der Inhaberpapiere \nund damit auch für Inhaberschecks zutreffe. \n\n10\n\n2. Der Antragsteller macht ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und trägt dazu vor: \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht verkenne zivilrechtliche Grundlagen. \nAus § 1294 BGB ergebe sich, dass das Wesen des \nPfandleihgeschäfts bei der Verpfändung von Inhaberpapieren \nnicht durch den Rückerhalt des Pfandes gekennzeichnet werde. \nDenn diese Vorschrift gestatte bei der Inpfandnahme von \nInhaberpapieren die Einziehung vor Fälligkeit der gesicherten \nForderung mit der Folge, dass auch der Inhaberscheck nicht \nzurückgegeben werde. Diese sofortige Einziehung sei mit dem \nSchutzzweck der in § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV normierten Drei-\nMonats-Frist zu vereinbaren. Sie verkürze die \nDarlehenslaufzeit, so dass der Verpfänder Zinsen und Kosten \nnicht für drei Monate, sondern nur für einen kurzen Zeitraum zu \nentrichten habe. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, der \nPfandleiher stelle Zinsen und Kosten in Höhe von 5 % in \nRechnung, sei dies unzutreffend. Tatsächlich würden im \nDurchschnitt 2,0 % bis 2,2 % erhoben. \n\n12\n\nNach einhelliger Auffassung im Schrifttum gehöre die \nInpfandnahme von Inhaberpapieren, insbesondere Inhaberschecks, \nzu den üblichen Geschäften eines Pfandleihers. Auch die in \neinigen Bundesländern erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie \neinzelne Ordnungsbehörden gingen hiervon aus. Dass \nInhaberschecks anscheinend nicht allzu häufig als Pfand \nangenommen würden, schließe es nicht aus, diese Form der \nInpfandnahme zu den typischen Pfandleihgeschäften zu \nzählen.\n\n13\n\nDiese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.\n\n14\n\nEs trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht \nzivilrechtliche Grundlagen verkannt hat. Es hat durchaus \ngesehen (vgl. BA S. 11/12), dass bei Inhaberpapieren, für die \ngrundsätzlich die Vorschriften über das Pfandrecht an \nbeweglichen Sachen gelten (§ 1293 BGB), gemäß § 1294 BGB eine \nEinziehung der verbrieften Forderung schon vor der Pfandreife \nzulässig und in diesem Falle eine Rückgabe des verpfändeten \nPapiers nicht mehr möglich ist. Es stellt entgegen der vom \nAntragsteller offenbar vertretenen Auffassung keinen \nWiderspruch dar, wenn das Verwaltungsgericht das \nCharakteristikum der gewerblichen Pfandleihe \n(\"Pfandleihgeschäft\") darin sieht, dass der Verpfänder den \nPfandgegenstand zurückerhalten will. Denn nicht alles, was \nbürgerlich-rechtlich zulässig ist, muss zugleich das Wesen \neiner entsprechenden gewerblichen Betätigung ausmachen.\n\n15\n\nDer Einwand des Antragstellers, die sofortige Einziehung der \nverbrieften Forderung sei mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 \nSatz 2 PfandlV zu vereinbaren, greift ebenfalls nicht durch. \n\n16\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller \nverstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV und Geschäfte, die \nunter Missachtung der Pfandleihverordnung betrieben würden, \nkönnten keine für das Pfandleihgewerbe eigentümlichen Geschäfte \nim Sinne des § 2 Abs. 3 KWG sein, knüpft erkennbar an den \nWortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV an. Dass dieser \neindeutig ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage, \nmeint aber wohl, der Wortlaut sei nicht entscheidend. \n\n17\n\nDie Auslegung einer Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut, die \nder Antragsteller offenbar im Auge hat, ist zwar nicht von \nvornherein ausgeschlossen, bedarf aber sorgfältiger Prüfung und \nBegründung. Denn die Eigenart der hier in Rede stehenden \nteleologischen Reduktion besteht gerade darin, dass sie die \nauszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich \neines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, \nweil Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der \nGesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine \nuneingeschränkte Anwendung sprechen.\n\n18\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 \n– 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 30. März \n1993 – 1 BvR 1045/89 u.a. -, BVerfGE \n88, 145.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund sind ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der vom Verwaltungsgericht bevorzugten Auslegung \nnur dann im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn \nder Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, \n1163.\n\n21\n\nDas ist aber nicht der Fall. Die Ausführungen des \nAntragstellers lassen nicht erkennen, weshalb eine \nteleologische Reduktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV geboten \nsein soll. Denn ohne auf die verschiedenen Auslegungskriterien \nnäher einzugehen, belässt er es bei dem kurzen Hinweis, die \nsofortige Einziehung von Inhaberschecks verstoße nicht gegen \nden Schutzzweck der Drei-Monats-Frist, weil bei der \nVersteigerung beweglicher Sachen in aller Regel ein Erlös \nerzielt werde, der unter dem Verkehrswert liege, was bei der \nVerwertung eines Inhaberschecks durch Einziehung aber nicht \nmöglich sei. \n\n22\n\nDie weiteren Einwände des Antragstellers begründen ebenfalls \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. Auf die konkrete Höhe der Zinsen und Kosten hat \ndas Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht \nabgestellt. Die diesbezügliche Kritik des Antragstellers geht \ndeshalb ins Leere. Auch kann die Richtigkeit der gerichtlichen \nEntscheidung nicht davon abhängen, wie einzelne \nOrdnungsbehörden und die Verfasser von Verwaltungsvorschriften \ndie Rechtslage einschätzen. Schließlich trifft es nicht zu, \ndass nach einhelliger Auffassung im Schrifttum die Inpfandnahme \nvon Inhaberschecks zulässig ist. Das Schrifttum befasst sich \nallgemein mit der Verpfändung von Inhaberpapieren. Zwar hält es \nderen Inpfandnahme ganz überwiegend für möglich,\n\n23\n\nablehnend lediglich Bähre/Schneider, \nKWG, § 2 Rdnr 73 (Stand: Juni 1998) \nm.w.N.;\n\n24\n\ndie hier in Rede stehenden Inhaberschecks werden aber nicht \nausdrücklich angesprochen. Eine kritische Auseinandersetzung \nmit den vom Verwaltungsgericht angeführten, gegen eine \nVerpfändung von Inhaberschecks sprechenden Gründen findet \ndeshalb nicht statt.\n\n25\n\nVgl. Höfling in Friauf, GewO, § 34 \nRdnr. 10 (Stand: November 1999); Marcks \nin Landmann/Rohmer, GewO, § 34 Rdnr. 4 \n(Stand: Januar 1999); Damrau, \nPfandleiherverordnung, 1990, § 1 Rdnr. \n4.\n\n26\n\n3. Soweit sich der Antragsteller auf besondere \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (§ 146 Abs. 4 \nin Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügen seine \nAusführungen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n27\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es für die \nDarlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nerforderlich, dass deutlich wird, welche Fragen sich stellen \nund aus welchen Gründen ihre Beantwortung besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. \n\n28\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ \n1997, 1224.\n\n29\n\nDies macht es notwendig, dass der Antragsteller seinen Vortrag \nentsprechend substantiiert. Deutet schon der Begründungsaufwand \nder erstinstanzlichen Entscheidung auf besondere \nSchwierigkeiten hin, so kann er es regelmäßig bei erläuternden \nHinweisen auf die einschlägigen Passagen der Entscheidung \nbelassen. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin \nerblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte \nnicht eingegangen ist und notwendige Rechtsfragen nicht oder \nunzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in \nnachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren \nSchwierigkeitsgrad plausibel zu machen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n2000 - 1 BvR 830/00 -, a.a.O.\n\n31\n\nDer pauschale Vortrag des Antragstellers, die Rechtssache sei \nrechtlich schwierig, \"weil Gewerberecht, \nWirtschaftsverwaltungsrecht, Wertpapierrecht, Schuldrecht und \nPfandrecht zusammen spielen\", genügt diesen Anforderungen \nnicht. Denn er wird nicht deutlich, was genau in einem \nBeschwerdeverfahren geklärt werden soll.\n\n32\n\n4. Die Darlegungen des Antragstellers rechtfertigen auch \nnicht die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsteller möchte insoweit sinngemäß \ngeklärt wissen, ob die Inpfandnahme von Inhaberschecks zu den \ntypischen Geschäften der Pfandleiher gehört.\n\n33\n\nAnders als im Hauptsacheverfahren wird aber im gerichtlichen \nAussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts keine abschließende \nEntscheidung getroffen. Deshalb sind die für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit erheblichen Fragen im Beschwerdeverfahren \nnicht klärungsbedürftig.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, \n306.\n\n35\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/4-b-376-01","cited_norms":[{"jurabk":"PfandLV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1294","ref_norm":"1294","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"PfandLV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1293","ref_norm":"1293","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/4-b-376-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301114","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.514253+00:00"}}