{"status":"available","doknr":"OLD301113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.20A1161.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"20 A 1161/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer Kläger vertreibt die von ihm 1991 herausgegebene \nMusikkassette \"Sehnsucht nach Deutschland\". Einem Hinweis auf \nder Kassettenhülle zufolge ist der Tonträger \"dem Gedächtnis \nan Rudolf Hess' Friedensflug vom 10. Mai 1941 gewidmet\". Die \nKassette, die auch als Langspielplatte erhältlich sein soll, \nenthält 14 vom Kläger selbst gesungene, von ihm teils \nkomponierte, teils bearbeitete Lieder mit den Titeln: \n(Seite A) 1. \"Sehnsucht nach der Heimat\", 2. \"Ein Licht führt \nuns voran\", 3. \"Uncle Sam\", 4. \"Die neue Internationale\", \n5. \"Mein Vaterhaus\", 6. \"Heldengedenken\", 7. \"Kameraden, wo \nseid ihr\"; (Seite B) 1. \"Mit Blut geschrieben\", 2. \"Ohne Adolf \nläuft nichts mehr\", 3. \"Jugend\", 4. \"Damals im Mai - \nRudolf Hess\", 5. \"Sehnsucht im Herzen\", 6. \"Die Grenze\" und \n7. \"Deutsches Land bleibt deutsches Land\". Die Texte stammen \nzum Teil ebenfalls vom Kläger, überwiegend aber von Dritten.\nAuf Antrag des Bundesministeriums für Frauen und Jugend nahm \nzunächst das Dreiergremium der Bundesprüfstelle nach Anhörung \ndes Klägers die Musikkassette im vereinfachten Verfahren nach \n§ 15 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender \nSchriften (GjS) in die Liste der jugendgefährdenden Schriften \nauf (Entscheidung Nr. 4631 [V] vom 11. Mai 1994, bekannt \ngemacht im BAnz. Nr. 100 vom 31. Mai 1994). \nDas Zwölfergremium der Bundesprüfstelle, das der Kläger zur \nÜberprüfung angerufen hatte, bestätigte die Listenaufnahme mit \nEntscheidung Nr. 4469 vom 6. April 1995, nachdem eine erste \nSitzung am 5. Januar 1995 vertagt worden war: Die \nMusikkassette bleibe in der Liste der jugendgefährdenden \nSchriften. In den Gründen heißt es u.a.: \"Sehnsucht nach \nDeutschland\" präsentiere sich in seiner Gesamtheit als eine \nMischung aus Blut-und-Boden-Dichtung und nationalistischer \nMeinungsmache. Jugendschutzrelevant werde der Tonträger durch \nseine Wirkungsweise, mit der er zum Hass gegen Ausländer und \nzum Rassenhass aufhetze, das Hitler-Regime durch \nzeitgeschichtliche Halbwahrheiten aufwerte und damit ein \nheilig verklärtes Geschichtsbild von den zwölf Jahren \nNationalsozialismus entwerfe und mit der er durch einseitig \nverzerrte Darstellung der deutschen Vertreibung die heutigen \nGebiete Polens als durch Verbrechen annektiert bezeichne und \ndamit die Friedensbeziehungen der in Europa benachbarten \nVölker ausdrücklich in Frage stelle. Die Verklärung und \nStilisierung des Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess diene der \nVerherrlichung oder Verharmlosung des Nazi-Regimes sowie \ndessen Aufwertung durch systematisches Ausblenden \nzeitgeschichtlicher Fakten, die nicht in das idealisierte Bild \npassten. Charakteristisch sei für die Kassette, dass die \njugendgefährdende Wirkung gerade nicht am Wort hafte. Die an \ndie Tradition eines Spielmannes und Volkssängers anknüpfende \nmusikalische Darbietung, die geschickte Montage von Text und \nMusik und der Vortragsstil sorgten für die entsprechende \nStimmung, ein Gefühl und damit eine entsprechende Wirkung bei \nder Vermittlung der Gedanken. Der Tonträger erfülle zwar die \nMerkmale eines Kunstwerkes, sodass Kunstfreiheit und \nJugendschutz miteinander abzuwägen seien. Das Zwölfergremium \nsehe bei dieser Abwägung aber die Auffassung des \nDreiergremiums bestätigt, dass die Art der Darbietung der \nTexte deren jugendgefährdende Wirkung unterstreiche. Ein Fall \ngeringer Bedeutung liege nicht vor, weil über Art und Umfang \ndes Vertriebs keine Informationen vorlägen. \n \nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht: Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. \nGruppenmitgliedern sei bei den Sitzungen des Zwölfergremiums \nder Zutritt zum Verhandlungsraum der Bundesprüfstelle verwehrt \nworden, während Personen, die mit der Sache nichts zu tun \ngehabt hätten, die Anwesenheit erlaubt worden sei. Eine freie \nund streitige Diskussion sei unterbunden worden, was das von \nihm erstellte Gedächnisprotokoll ausweise. Die Entscheidung \nsei ferner wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 GjS rechtswidrig. \nDie Lieder beinhalteten, wie unschwer zu erkennen sei, \npolitische Aussagen; diese seien legitim, auch wenn sie von \nder Bundesprüfstelle nicht geteilt würden. Die \nBundesprüfstelle argumentiere überwiegend ebenfalls politisch \nund versuche nur vordergründig einen Bezug zu den \nWertmaßstäben des Gesetzes herzustellen; sie betreibe \npolitische Zensur. Die Würdigungen seien falsch, die \nArgumentation sei willkürlich; einige Aussagen der Lieder \nwürden sinnentstellt interpretiert. Der Sachverhalt sei nicht \nvollständig ermittelt worden. Einige Liedern seien als \nsekundär bewertet und außer Acht gelassen worden, was einen \nunvollständigen Gesamteindruck hervorrufe. Daher sei die \nAbwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz von \nvornherein misslungen. Tatsachen, die den Ausnahmetatbestand \ndes § 2 GjS ausfüllen könnten, seien nicht ermittelt worden.\nDer Kläger hat beantragt,\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle \nfür jugendgefährdende Schriften vom \n6. April 1995 - Nr. 4469 - aufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat zur Verteidigung der Indizierungsentscheidung \nausgeführt, das Zwölfergremium habe vor der Prüfung der Frage \ngestanden, ob die Jugendgefährdung gegenüber dem Kunstwert \nzurückzutreten habe. Es sei festgestellt worden, dass durch \ngeschickte Montage von Text und Musik Ausländerhass \npropagiert, NS-Verklärung betrieben und der Frieden durch das \nStreitigmachen von Grenzverläufen bedroht werde. Es liege auf \nder Hand, dass damit die Jugendgefährdung ein besonderes \nGewicht und Ausmaß habe. Dies habe bei der Abwägung zum \nÜberwiegen des Jugendschutzes geführt. Für einen Fall von \ngeringer Bedeutung habe der Kläger nichts vorgetragen; im \nÜbrigen hätten sich verstärkt Hinweise darauf ergeben, dass \nein Hauptabnehmer des indizierten Tonträgers der Versandhandel \nsei, bei dem ein Schutz von Kindern und Jugendlichen ohne \nIndizierung nicht zu erreichen sei.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt, die Kammer neige dazu, dass die Texte \nauf der Musikkassette überinterpretiert worden seien; fraglich \nerscheine auch, ob die Kunstqualität der Darstellungen \nhinreichend bewertet worden sei; der Entscheidungsbegründung \nlasse sich nicht entnehmen, dass eine angemessene \nAuseinandersetzung mit der Frage erfolgt sei, mit welchem \nGewicht der zu Recht bejahte Kunstcharakter der Musikstücke in \ndie Abwägung eingehe. Jedenfalls aber lasse die eigentliche \nDarstellung des Abwägungsvorgangs bzw. -ergebnisses eine \ngreifbare Einschätzung der Jugendgefährdung vermissen, da sich \ndie Entscheidung darauf beschränke festzustellen, dass die Art \nder Darbietung die jugendgefährdende Wirkung unterstreiche.\nGegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Berufung \nder Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalte die \nIndizierungsentscheidung keine Überinterpretationen; auch die \nKunstqualität sei ausreichend gewürdigt worden. Das \nZwölfergremium sei der Überzeugung gewesen, dass Texte des \nvorliegenden Inhalts mit der entsprechenden Musik gerade wegen \nihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche sehr ernst zu nehmen \nseien. Es sei bekannt, dass Musik und Texte dieser Art zu den \nMitteln gehörten, mit denen Jugendliche zum Rechtsextremismus \nverleitet würden. Dass zahlreiche Kriterien des \nBundesverfassungsgerichts für die Würdigung eines Kunstwerkes \nnicht durchgeprüft worden seien, liege darin begründet, dass \nsie hier von vornherein keine Rolle spielen könnten. Diese \nKriterien dennoch zu prüfen wäre unangemessen gewesen. Das \nGremium habe aber in seiner abschließenden Begründung auf die \nvorangegangene Entscheidung des Dreiergremiums \nzurückgegriffen, deren Gründe damit Teil der \nIndizierungsentscheidung geworden seien. Besonders sei \nhingewiesen worden auf die geschickte Montage von Text und \nMusik zur Propagierung von Ausländerhass, zur NS-Verklärung \nund zur Bedrohung des Friedens durch das Streitigmachen von \nGrenzverläufen. Damit sei das Gewicht der Jugendgefährdung in \nhinreichender Würdigung des Kunstwertes als ausschlaggebend \nangesehen worden. \nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\nDer Kläger beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf sein Vorbringen in der \nKlageschrift und im Berufungszulassungsverfahren und trägt \ndarüber hinaus vor: Eine ausreichende Abwägung zwischen dem \nKunstwert der Musikkassette und der Jugendgefährdung sei \nerklärtermaßen nicht erfolgt. Seite 7 der \nIndizierungsentscheidung belege anschaulich, dass die \nBundesprüfstelle mit ihrem Abwägungsvorgang vom Grundsatz her \nnicht auf den Kunstcharakter, sondern auf den Kunstwert des \nTonträgers abgestellt haben. Damit habe sie verkannt, dass der \nKunstwert eines Werkes für die Differenzierung nur bedingt \ngeeignet sei, weil dieser bei jedem als Kunst anzuerkennenden \nWerk als gleich groß zu unterstellen sei. Dies schließe es \naus, den bloßen Kunstwert mit der Kunstqualität des Werkes \ngleichzusetzen. Auf dieser Basis könne eine angemessene \nAbwägung nicht getroffen werden. Die Indizierungsentscheidung \nleide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht an \neinem zentralen Abwägungsdefizit, weil die Bundesprüfstelle \nden durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS normierten Kunstvorbehalt \nunangewendet gelassen habe. Auch der angebliche Rückgriff auf \ndie Entscheidung des Dreiergremiums, der als Verfahrensverstoß \ngerügt werde, könne den Mangel nicht heilen. Der Grundsatz der \nSachangemessenheit führe ebenfalls nicht weiter, weil die \nEntscheidung des Zwölfergremiums das Mindestmaß an \nDifferenzierung vermissen lassen, das erforderlich sei, um \neine angemessene Abwägung der Gesichtspunkte zu leisten. Indem \nder Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen \nErmittlungen von vornherein auf den Kunstwert des Tonträgers \nbeschränkt geblieben sei, seien die konkreten Umstände des \nEinzelfalls nicht sachangemessen ermittelt und gewürdigt \nworden.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt, der Vertreter des öffentlichen Interesses mit \nSchriftsatz vom 14. April 1999, der Kläger mit Schriftsatz vom \n29. Januar 2001 und die Beklagte mit Schriftsatz vom \n5. Februar 2001.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der zu den Akten gereichten \nMusikkassette Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der \nBerichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 \nAbs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.\nDie Klage ist nicht begründet. Die angefochtene \nIndizierungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, sodass eine Aufhebung der Entscheidung nicht in \nBetracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nFehler des Indizierungsverfahrens, durch die der Kläger in \neigenen Rechten verletzt wird, sind nicht geltend gemacht. Die \nRüge, \"Gruppenmitgliedern\" des Klägers (gemeint sind \naugenscheinlich namentlich nicht bezeichneten Mitglieder \nseiner Produktionsgruppe) sei der Zutritt zu der mündlichen \nVerhandlung des Zwölfergremiums am 6. April 1995, die als \nGrundlage der Listenaufnahme allein maßgeblich ist, verwehrt \nworden, lässt Fehler nicht erkennen und betrifft keine \nVerfahrensrechte des Klägers. Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung \nzur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften (DVO-GjS) vom 4. März 1954 \n(BGBl. I S. 31) ist die Verhandlung nicht öffentlich; nur \nBeteiligte haben ein Recht auf Anwesenheit. Der Kläger hat im \nBeistand zweier Mitarbeiter der von ihm beauftragten \nRechtsanwaltskanzlei sowie eines weiteren \"sachkundigen \nBürgers\" an der Verhandlung teilgenommen. Dass sonstigen \nBeteiligten (§ 4 Abs. 4 DVO-GjS) der Zutritt verwehrt worden \nist, ist nicht feststellbar: Die Gruppenmitglieder sind weder \nals Verleger, Verfasser noch als sonstige Bearbeiter der auf \nder Musikkassette enthaltenen Lieder in Erscheinung getreten. \nIm Übrigen könnte der Kläger aus einer Verletzung der \nVerfahrensrechte Dritter nichts für sich herleiten.\nAuch die Vorschriften über die mündliche Verhandlung vor der \nBundesprüfstelle sind nicht in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt worden. Nach § 7 Abs. 2 DVO-GjS sind die in der \nmündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten zu hören. Mit \ndieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber dem aus dem \nRechtsstaatsgrundsatz folgenden, Art. 103 Abs. 1 GG \nentsprechenden Anspruch Rechnung tragen, denjenigen \nGelegenheit zur Äußerung zu geben, deren \nentscheidungserhebliche Interessen von einer Listenaufnahme \nberührt würden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung \ngehört, die Sache erörtert worden, wie die \nSitzungsniederschrift, aber auch der Vortrag und das \nGedächnisprotokoll des Klägers ausweisen. Es spricht danach \nnichts dafür, dass das Äußerungsrecht des Klägers in \nrechtswidriger Weise beschnitten worden ist. Der Kläger \nverkennt insbesondere die Funktion der mündlichen Verhandlung \nim Indizierungsverfahren und seines dortigen Anhörungsrechts, \nwenn er eine \"freie und streitige Diskussion\" über die für \neine Indizierung sprechenden Gründe beansprucht.\nWas die Sachaufklärung und die Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials betrifft, so ist - wie den nachfolgenden \nGründen zu entnehmen - objektiv nicht fassbar, dass die \nEntscheidung in der Sache hätte anders ausfallen können, wenn \nweiteren Gruppenmitglieder die Anwesenheit gestattet und die \ngewünschte Diskussion zugelassen worden wäre. Auch der Kläger \nhat hierzu nicht ansatzweise dargetan, was insofern weiter \nvorgetragen worden wäre oder was sich zusätzlich hätte ergeben \nkönnen.\nDie Indizierung leidet nicht an durchgreifenden sachlichen \nFehlern. Das Zwölfergremium, auf dessen Entscheidung allein \nnoch abzustellen ist, hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei \nangenommen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GjS \ngegeben sind, weil die Lieder der Musikkassette geeignet sind, \nKinder und Jugendliche sittlich zu gefährden.\nDie der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen \ndes Zwölfergremiums sind, soweit es um die Beurteilung der \nJugendgefährdung, d.h. des von einer Schrift ausgehenden \nschädigenden Einflusses auf Jugendliche geht, nach gefestigter \nRechtsprechung als sachverständige Aussagen zu begreifen, die \nim Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben \nAufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit \nfachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 \n- 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS \nNr. 20 (S. 2 f.); Urteil vom \n26. November 1992 - 7 C 20.92 -, \nBuchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18 (S. 44).\nDie hier vorgenommene Einschätzung und Gewichtung der \nJugendgefährdung durch das Zwölfergremium ist nach den \ninsofern anzulegenden Kriterien,\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni \n1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 89 (Leitsatz 7),\nnicht erschüttert. \nDie Bundesprüfstelle hat den Gegenstand des Verfahrens in der \nSache zutreffend erfasst. Insbesondere ist die Annahme des \nKlägers ersichtlich falsch, der Entscheidung des \nZwölfergremiums habe nicht die komplette Aufnahme zugrunde \ngelegen. Die hervorhebende Betrachtung einzelner Stücke hat \nihren Grund nicht in einer selektiven Betrachtungsweise, \nsondern dient erkennbar der gewichtenden und auf den \nerforderlichen Umfang beschränkten Verdeutlichung der \nArgumentation.\nUnberechtigt sind die im verwaltungsgerichtlichen Urteil \nangedeuteten Zweifel, ob die Bundesprüfstelle die maßgeblichen \nTexte \"überinterpretiert\" hat. Aussagegehalt und Zielrichtung \nder Liedtexte liegen im Gegenteil für jeden unbefangenen \nBetrachter im Sinne der Indizierungsentscheidung auf der Hand: \nZentrales Anliegen der Texte ist die Werbung für - in keiner \nWeise relativierte - nationalsozialistische Wertvorstellungen \nund Ideale, und zwar in der Hoffnung, \"diesen in der \nstaatlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeit der \nBundesrepublik in möglichst naher Zukunft wieder Geltung \nverschaffen zu können\" (vgl. etwa das Lied Seite B, Nr. 4. \n\"Damals im Mai - Rudolf Hess\", letzte Strophe: \"... doch wir \nwollen immer stolz sein Erbe lehren, bis der Tag kommt, er \nallen Vorbild ist\"). Dies gilt für Randbereiche \nnationalsozialistischen Gedankenguts wie das Frauenbild (im \nLied B, 5. \"Sehnsucht im Herzen\"), die Ablehnung \namerikanischer Lebens- und Denkweise (A, 3. \"Uncle Sam\") oder \ndie Verherrlichung des Soldatentums bzw. des ehrenvollen \nSichopferns (A, 6. \"Heldengedenken\" und A, 7. \"Kameraden, wo \nseid ihr\") für \"höhere Ideale\", die in anderen Liedern der \nKassette unüberhörbar angeboten werden. Dabei ist fast \ndurchgängig präsent die idealisierende und romantisierende, \nd.h. alle unliebsamen historischen Tatsachen ausblendende, \nVerherrlichung nationalsozialistischer Zeit und der seinerzeit \npropagierten Lebensweise sowie der Verklärung und Stilisierung \nvon Personen, allen voran des Hitler-Stellvertreters Rudolf \nHess. Nicht weniger offensichtlich ist die Bewertung, dass \nTeile der Kassette die Furcht vor Überfremdung, Verstädterung \nund Technisierung schüren und zum Hass auf Ausländer beitragen \n(A, 4. \"Die neue Internationale\" oder A, 5. \"Mein Vaterhaus\").\nIm Zentrum der Aussagen steht aber das Ziel der \nWiederherstellung eines neuen einigen \"Deutschen Reiches\" \nunter Beseitigung der Oder-Neiße-Grenze - einer vom Kläger so \nbezeichneten \"Kriegsgrenze\", die \"scheidet, was ewig \nzusammengehört\" (B, 6. \"Die Grenze\", 2. Strophe) -, d.h. unter \nWiederangliederung der so genannten Oder-Neiße-Gebiete \n(Schlesien, Pommern, Ostpreußen, Ostbrandenburg, Sudentenland \nusw.) und Tilgung der darin gesehenen Schande der Vertreibung \n(\"Oder-Neiße-Schandgrenze\" im Lied \"Die Grenze\"). Dies kommt \nin den Liedern \"Sehnsucht nach der Heimat\" (A, 1.), \"Mein \nVaterhaus\" (A, 5.) und \"Die Grenze\" (B, 6.) unmissverständlich \nzum Ausdruck, vor diesem Hintergrund aber ebenso klar im Titel \nder Kassette, der die \"Sehnsucht\" nach einem im Sinne des \nKlägers \"wiedervereinten\" Deutschland meint, wie auch in der \ngraphischen Gestaltung der Kassettenhülle, auf der die Grenzen \nDeutschlands unter Einschluss u.a. der vorbezeichneten Gebiete \nabgebildet sind. Die genannten Lieder, ihre musikalische \nUmsetzung und ihre Einbettung lassen keinen Zweifel daran \naufkommen, dass dieses Ziel fast jeden Preis wert wäre, seine \nVerwirklichung letztlich auch eine kriegerische \nAuseinandersetzung rechtfertigen würde (dazu sogleich unten). \nMit dem in dieser Weise beworbenen Eintreten für eine radikale \nBeseitigung der Oder-Neiße-Linie werden, wie es in der \nEntscheidung (S. 3, 8 f.) zutreffend heißt, die \nFriedensbeziehungen der in Europa benachbarten Völker in Frage \ngestellt. Dafür ist ohne Bedeutung, ob man die Oder-Neiße-\nLinie - wie der Kläger - als völkerrechtswidrig bewertet. In \ndiesem Falle markierte sie jedenfalls das Faktum einer \nzwischenstaatlich akzeptierten Zuordnung, das ohne radikale \nund gewaltsame Aufkündigung - anderes zeigt der Kläger nicht \nauf - der erreichten Verständigung nicht rückgängig gemacht \nwerden könnte. Insofern stellen sich die einschlägigen Lieder \nder Kassette als Handlungen dar, die im Sinne des Art. 26 Abs. \n1 Satz 1 GG geeignet sind und in der Absicht vorgenommen \nwerden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.\nAuch die sachverständige Bewertung der so zu verstehenden \nLieder ist stimmig und tragfähig: Die Aussagen der Lieder \nwerden mit unverkennbar kämpferischer Tendenz dargeboten. Eine \nausdrückliche Aufforderung zur Gewalt wird zwar nirgends \nausgesprochen, wie in der Entscheidung des Zwölfergremiums \n(S. 5, 9) auch richtig festgestellt ist; die Notwendigkeit, \ndie vertretenen Ziele gegebenenfalls mit Gewalt durchzusetzen, \nist aber doch ein unterschwellig allzeit präsentes \nAussageelement (B, 1. Titel \"Mit Blut geschrieben\" und letzte \nZeile: \"Ihr seid nicht mal die Kugel wert\"; B, 3. \"Jugend\", \nletzte Strophe, Refrain: \"Denn sie [scil.: die heutige Jugend] \nkann geben ihr junges Leben, ihr junges Blut\" oder A, 2. \"Ein \nLicht führt uns voran\", zweite Strophe: \"Lasst uns marschieren \nwie Soldaten\"). Teilweise wird suggeriert, eine \nGewaltanwendung diene auch der Abwehr von Unrecht oder sei als \nGegenwehr legitim (z.B. B, 6. \"Die Grenze\", zweite Strophe: \n\"Unsichtbar schwebt sie [die Grenze], ein glitzerndes Schwert, \ndrohend über unser'm Haupt\"). Fast überall präsent ist die \nAufforderung zum aktiven Kampf gegen die derzeitige \nVerfasstheit der Bundesrepublik Deutschland, die insgesamt als \n\"Hölle\" charakterisiert wird (A, 2. \"Ein Licht führt uns \nvoran\", dritte Strophe). Auch vor der massiven Abwertung \nAndersdenkender und vor kaum verhohlenen Drohungen schrecken \ndie Texte nicht zurück. So heißt es über Andersdenkende etwa \nim Lied \"Mit Blut geschrieben\" (B, 1.) in der letzten Strophe: \n\"Für euch Brüder hätt' ich rechte Namen, \nund wünsche euch die Pest und auch das Schwert, \nVerräter, Heuchler, Lügner, Teufelssamen \nihr seid nicht mal die Kugel wert!\" \nWas die Eignung der so zu verstehenden Lieder zur \nJugendgefährdung anlangt, so teilt das erkennende Gericht, das \nsich darüber ebenfalls selbstständig Gewissheit zu verschaffen \nhat, im Ergebnis die - den Darlegungen sinngemäß zu \nentnehmende - Einschätzung des Zwölfergremiums, es sei ein \nerhebliches Gefährdungspotenzial gegeben. Die Wirkungen auf \nJugendliche sind in der Indizierungsentscheidung überzeugend \ndargestellt. Richtig wird dort hervorgehoben, dass die \nWirkungsweise mit der Simplifizierung von Gedankengängen, vor \nallem aber mit der musikalischen Aufbereitung der Liedtexte \nHand in Hand geht. Die Lieder zielen nicht auf rationale \nDurchdringung, sondern auf das unreflektierte Übernehmen der \nausgedrückten Stimmung und Gefühlswelt. Deshalb bedienen sie \nsich bewusst tieferliegender psychologischer Mechanismen, für \ndie besonders Jugendliche, auf die gerade auch die hier zu \nbeurteilende Kassette zielt (vgl. nur \"Jugend\", B, 3.), nach \nallen Erkenntnissen besonders anfällig sein können. Es \nentspricht einem in der Indizierungspraxis seit langem \ngutachtlich abgesicherten, in der Rechtsprechung des Senats \nnachvollzogenen Erfahrungssatz, dass Liedgut der vorliegenden \nArt als jugendgefährdend einzustufen ist. Dies gilt \ninsbesondere dann, wenn sich das Medium - wie hier - aufgrund \nseiner Gestaltung als Mittel der Indoktrination und \nEinstimmung auf gewaltsame Umsetzung der Ideen nutzen lässt.\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. Juli \n1999 - 20 A 927 und 928/95 -, \nBeschlussabdruck S. 9 ff. mit weiteren \nNachweisen.\nDer Kläger hat diese Zusammenhänge, die in der \nIndizierungsentscheidung klar herausgestellt werden, nicht \nthematisiert und nicht in Frage gestellt.\nIndes darf eine Schrift nach gefestigter Rechtsprechung stets \nnur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Abwägung der \nBelange des Jugendschutzes mit den Belangen der Kunstfreiheit \nindiziert werden, wenn sie als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 \nAbs. 3 GG anzusehen ist. Die indizierte Kassette ist, wovon \ndie Bundesprüfstelle zutreffend ausdrücklich ausgegangen ist, \nKunst im Sinne dieses Grundrechts und dem Schutzbereich des \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen. Dies ergibt sich sowohl \nbei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die \nGattungsanforderungen des Werktyps \"Komposition\" und \n\"Dichtung\" erfüllt sind, als auch bei einem eher \ninhaltsbezogenen Verständnis des Kunstbegriffs. Der Kläger \nbenutzt künstlerische Stilmittel und die Formensprache des \nLiedes, um seine Wertungen und Eindrücke von bestimmten \nVorgängen mitzuteilen. Da eine wertende Einengung des \nKunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der \nverfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die \n\"Höhe\" dieser Dichtkunst nicht an. Durch die Kunstfreiheit \ngeschützt ist auch die Verbreitung der Lieder, also der \nWirkbereich des Kunstwerks, der hier vor allem betroffen ist.\nAllerdings hat es, wie der Kläger richtig hervorhebt, mit der \nQualifizierung einer Schrift als Kunstwerk nicht sein \nBewenden; zu leisten ist eine werkgerechte Interpretation im \nEinzelfall: Für die Herstellung praktischer Konkordanz im \nVerhältnis widerstreitender verfassungsgeschützter \nRechtsgüter, bei der Schutzauftrag und Freiheitsrecht \ngegeneinander wirken und sich gegenseitig beeinflussen, ist es \nunabdingbar, auf beiden Seiten die für die Abwägung \nwesentlichen Gesichtspunkte konkret zu ermitteln, namhaft zu \nmachen und auf dieser Grundlage gewichtend gegenüberzustellen. \nDementsprechend hat die Bundesprüfstelle nicht nur \nfestzustellen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit \nbetroffen ist, sondern sie hat weiter aufzuklären, wie dieser \nBelang im Einzelnen zu gewichten ist. Das Unterlassen einer \nhinreichend differenzierten Betrachtung der durch eine \nindizierte Schrift beförderten Belange der Kunstfreiheit hat \nzwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die \nRechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Denn die in ihrem \nDurchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter \nwerden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn \nallein der Belang \"Jugendschutz\" betrachtet und die Lösung des \nKonflikts ausschließlich von ihm abhängig gemacht wird.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November \n1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 \n(146 f.); Kammerbeschluss vom \n3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW \n2001, 596; BVerwG, Urteil vom \n28. August 1996, a.a.O. Ls. 2.\nDem Verwaltungsgericht wie dem Kläger ist darin \nbeizupflichten, dass die Indizierungsentscheidung insoweit \ndeutliche Schwächen aufweist. Diese betreffen indes \nausschließlich den Bereich der Darstellung des \nAbwägungsmaterials - d.h. die Begründung -, weisen aber nicht \nauf Mängel der Abwägung selbst hin, wie eine verständige \nInterpretation der Entscheidung ohne weiteres ergibt. Auch in \ndieser Hinsicht gilt, dass die Fachgerichte - hier also das \nerkennende Gericht - verfassungsrechtlich verpflichtet sind, \nsich im Rahmen des verfahrensmäßig Möglichen selbstständig \ndarüber Gewissheit zu verschaffen, was bei der Herstellung \npraktischer Konkordanz auf Seiten der Kunstfreiheit in die \nWaagschale fällt; die von der Bundesprüfstelle angezogenen \nGesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang gegebenenfalls im \nEinzelnen auszufüllen und zu ergänzen.\nDie entscheidenden Elemente der künstlerischen Bewertung hat \ndas Zwölfergremium durchaus richtig und vollständig gesehen. \nSo heißt es eingangs der Gründe (S. 3), die musikalische \nDarbietung knüpfe \"an die Tradition eines Spielmannes und \nVolkssängers\" an. Damit sind die Lieder punktgenau als das \ncharakterisiert, was sie erkennbar sein wollen - der Kläger \nbezeichnet sich selbst als Barden und Liedermacher - und was \nsich objektiv bestätigen lässt: Es handelt sich um Chansons \neiner Art, die ähnlich in weiten Bereichen heutiger \nUnterhaltungsmusik anzutreffen ist, mit überwiegend \nschlichten, eingängigen Melodien in gefälliger Einkleidung \nbzw. wie es in der Entscheidung (S. 5) heißt: \"musikalisch wie \ntextmäßig hervorragend verpackt\". Wohlkalkuliert sind die \neingesetzten Stilmittel (z.B. die Ironie in den Liedern A, 4. \n\"Die neue Internationale\", B, 2. \"Ohne Adolf geht nichts mehr\" \noder A, 3. \"Uncle Sam\"); die Arrangements stehen überall im \nDienst des Textes, den sie stimmungsmäßig jeweils schlüssig \nnachvollziehen - sei es volkstümlich-melancholisch, sei es \nfröhlich-triumphal oder militärisch - und durch ton- und \nlautmalerische Effekte unterstreichen (beispielhaft führt die \nEntscheidung, S. 9, die Orgelklänge im Lied \"Die Grenze\" an).\nBei der Einstufung der Musikkassette als Kunstwerk spricht \nallerdings nichts dafür, dass ihr ein nennenswerter \nkünstlerischer Rang zukäme; einen solchen hat auch der Kläger \nbisher nicht beansprucht und die Bundesprüfstelle ersichtlich \nnicht zugestanden. Zwar sind die Lieder, wie dargelegt, \nhandwerklich gut aufbereitet; ein künstlerisches Konzept, in \ndas die jugendgefährdenden Elemente eingebunden wären, ist \naber nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Eine Aussage, durch \ndie Belange der Kunst gefördert werden sollen, nimmt die \nKassette offenkundig auch nicht in Anspruch. Eine solche liefe \nder Absicht zuwider, möglichst viele Jugendliche zu erreichen \nund sich dabei psychologischer Mechanismen (z.B. \nEmotionalisierung und Stimulierung) zu bedienen. Der \nkünstlerische Gehalt erscheint daher durchweg als bloßer \nNebenzweck der zu transportierenden rein politischen \nBotschaft. Dementsprechend hat die Kassette - was unter dem \nGesichtspunkt ihren realen künstlerischen Wirkung bedeutsam \nist - nirgends Echo oder Wertschätzung in der Kritik gefunden, \nein Ansehen beim Publikum ist nicht feststellbar. \nGegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet, dessen \nVortrag nach wie vor im Dunkeln lässt, was an werkgerechter \nInterpretation noch hätte geleistet werden können.\nDaraus folgt zugleich, dass die Ermittlungen und die \nAuseinandersetzung der Bundesprüfstelle mit dem zu \nbeurteilenden Kunstwerk angemessen sind: Die angestellten \nErwägungen, die in der Begründung hinreichend zum Ausdruck \nkommen, grenzen die widerstreitenden Belange so weit ein, dass \nauch hinsichtlich der einzustellenden Kunstbelange das Maß an \nDifferenzierung erreicht wird, das nach Lage der Dinge hier \nerforderlich und ausreichend ist, um eine dem Ergebnis \nangemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu \nlegenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Abgesehen davon, dass für \nzusätzliche Ermittlungen und Differenzierungen keine \nAnhaltspunkte ersichtlich sind, überwiegen die Belange des \nJugendschutzes dabei so deutlich, dass weitergehende \nErmittlungen und Erwägungen als unverhältnismäßig erscheinen.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1998 - 6 C 9.97 -, Buchholz \n436.52 § 1 GjS Nr. 21 (S. 17 f.).\nNach alldem ist nicht fraglich, dass sich die von der \nBundesprüfstelle vorgenommene Gesamtwürdigung, d.h. die \neigentliche Abwägung der widerstreitenden Belange Jugendschutz \nund Kunstfreiheit, innerhalb des durch den \nEntscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle gekennzeichneten, \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bereichs hält.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. \nNovember 1992, a.a.O. S. 42-44, in \nUmsetzung von BVerfG, Beschluss vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, \nBVerfGE 83, 130 (143 ff.); ferner \nBVerwG, Urteil vom 28. August 1996, \na.a.O. S. 2 f.\nDies schließt eine Verletzung des Kunstvorbehalts in § 1 Abs. \n2 Nr. 2 GjS aus.\nSoweit letztlich der vom Kläger sinngemäß beanspruchte Schutz \nseiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Rede \nsteht, bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, \nob sich unter der Geltung des Grundgesetzes eine \nnationalsozialistische Ideologie wie die vom Kläger auf der \nindizierten Kassette vertretene von vornherein und insgesamt \ndeshalb nicht legitimieren lässt, weil sie - auch unterhalb \nder Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher \nVerbots- und Verwirkungsentscheidungen - aus der Werteordnung \ndes Grundgesetzes heraus verfassungsimmanenten Beschränkungen \nunterliegt.\nZum Diskussionsstand vgl. OVG NRW, \nzuletzt etwa Beschluss vom 29. Juni \n2001 - 5 B 823/01 - m.w.N.; ebenso \nBattis/ Grigoleit, Die Entwicklung des \nversammlungsrechtlichen \nEilrechtsschutzes - Eine Analyse der \nneuen BVerfG-Entscheidungen, NJW 2001, \n2051 ff.; gegen: BVerfG (1. Kammer des \nErsten Senats), Kammerbeschlüsse vom \n24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -; vom \n12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom \n1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -.\nDer Kläger irrt aber jedenfalls insoweit über die angenommene \nverfassungsrechtliche \"Legitimität\" seiner Auffassung, als es \num die zentrale Aufforderung zur Beseitigung der Oder-Neiße-\nLinie geht. Insofern greift eine aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG \nherzuleitende verfassungsimmanente Beschränkung ein. Denn ein \nsolcher Aufruf zielt, wie dargelegt, auf eine \nverfassungswidrige Störung des friedlichen Zusammenlebens der \nVölker und läuft überdies der in der Präambel des \nGrundgesetzes festgestellten Vollendung der Einheit \nDeutschlands zuwider. Auf den Schutz der Meinungsfreiheit kann \nsich eine solche Aussage nicht stützen, weshalb es von \nvornherein an einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten \nPosition fehlt, die der Kläger einer Indizierung seiner \n\"politischen Botschaft\" entgegensetzen könnte. \nAbgesehen davon hält die Indizierungsentscheidung einer \nÜberprüfung aber auch dann stand, wenn man sie am Grundrecht \naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG misst. Die Bundesprüfstelle hat \nnicht gegen die Tendenzschutzklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS \nverstoßen. Die Musikkassette des Klägers ist nicht \"allein\" \nwegen ihres politischen Inhalts in die Liste aufgenommen \nworden, sondern wegen ihrer dargelegten jugendgefährdenden \nWirkung. Die Ausführungen der Bundesprüfstelle tragen wie ohne \nweiteres den Schluss, dass die Jugendgefährdung hier ein so \nerhebliches Gewicht hat, das der Schutz der Meinungsfreiheit \nim Rahmen der fallbezogenen Abwägung zurücktreten muss.\nEin Fall von geringer Bedeutung (§ 2 GjS) liegt ersichtlich \nnicht vor. Abgesehen davon, dass es Sache des Klägers gewesen \nwäre, zumal nach den Ausführungen hierzu schon in der \nEntscheidung des Dreiergremiums, eine tatsächliche Grundlage \nfür eine solche Annahme aufzuzeigen, und weiter ungeachtet des \n- unwidersprochen gebliebenen - Hinweises der Beklagten auf \ndie hier einschlägige, nur gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GjS \nkontrollierbare Verbreitungsform des Versandhandels, besteht \nim vorliegenden Fall ein besonderes Interesse, der Weitergabe \nder Kassette an Kinder und Jugendliche \"von Hand zu Hand\" bzw. \nder sonstigen Zugänglichmachung (vgl. dazu § 3 Abs. 1 GjS) \ninnerhalb interessierter Kreise entgegenzuwirken. In diesem \nZusammenhang gewinnt Bedeutung, dass der Kläger ausweislich \neines zum Indizierungsantrag eingereichten Werbezettels genau \ndarauf abzielt; in einem \"Hinweis in eigener Sache\" heißt es: \n\"Seine Musik hat viele Freunde gefunden. Nun gilt es, ihn \n[scil.: den Kläger] auch in größeren Kreisen bekannt zu \nmachen. Ein jeder, dem die Musik von F. R. zusagt \nund der es satt hat, ständig nur 'US-Müll' aus dem Radio zu \nhören, wird gebeten, für ihn zu werben und bei der Verbreitung \nseiner Tonträger mitzuwirken\". Allein der darin zum Ausdruck \ngebrachte ungerichtete Verbreitungswille unter Inanspruchnahme \nnicht kontrollierbarer Verbreitungswege schließt die \nVoraussetzungen des § 2 GjS aus.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/20-a-1161-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/20-a-1161-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301113","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.407411+00:00"}}