{"status":"available","doknr":"OLD301112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.1B205.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"1 B 205/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nDienstposten als Technischer Beamter B beim Logistikamt der Bundeswehr, \nT. B. (Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 m - TE/Z lt. OSP , mit dem \nBeigeladenen zu besetzen bzw. diesen auf jenem Dienstposten zu befördern, so \nlange nicht über die diesen Dienstposten betreffende Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n3\n\nDer mit ihr weiter verfolgte Antrag erster Instanz, der in \nWahrnehmung der Kompetenz des Senats, auf die Stellung \nsachdienlicher Anträge hinzuwirken, dahin verstanden wird, \ndass der Antragsteller beantragt,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \nden Dienstposten als Technischer \nBeamter B beim Logistikamt der \nBundeswehr, T. B. \n(Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 \nm - TE/Z lt. OSP 3. ) mit dem \nBeigeladenen zu besetzen bzw. diesen \nauf jenem Dienstposten zu befördern, so \nlange nicht in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur \nHauptsache eine Entscheidung getroffen \nworden ist,\n\n5\n\nist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck \nkommenden Fassung begründet. Eine bis zu einer \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren zur \nHauptsache (oder gar rechtskräftigen Entscheidung) reichende \nvorläufige Regelung ist zur Durchsetzung des hier in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers \nnicht erforderlich. Insoweit fehlt vielmehr das \nRechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt \nbegrenzt, an welchem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller \nerstrebte Verpflichtung erfüllt, über die Bewerbung des \nAntragstellers eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Der \nSicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte \neinstweilige Anordnung dienen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli \n2001 - 1 B 670/01 -.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- \nund Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist \nes überwiegend wahrscheinlich, dass die von der \nAntragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft ist. \n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ist sowohl für den Teil des \nStreitgegenstandes, der die bloße Dienstpostenkonkurrenz \nbetrifft, als auch für den Teil glaubhaft gemacht, der die \nbeabsichtigte Beförderung im Blick hat. Der Anordnungsgrund \nfür beide Begehren folgt im vorliegenden Einzelfall vor allem \ndaraus, dass gerade auch nach den erkennbaren Vorstellungen \nder Antragsgegnerin die Bewährung auf dem Dienstposten \nunmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führen \nsoll. Zur Wahrung eines fairen Verfahrens auch und gerade \nschon um die Erreichung eines sachlichen und temporären \nBeförderungsvorsprungs, der mit der bloßen Innehabung des \nhöher bewerteten Beförderungsdienstpostens verbunden wäre, \nerscheint es angemessen, hier insgesamt vom Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes auszugehen. \n\n9\n\nVgl. mit dieser Tendenz ebenso OVG \nNRW, Beschluss vom 5. September 2000 \n- 12 B 1132/00 -.\n\n10\n\nDer Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, weil die \nAntragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, \nwie er sich nach summarischer Prüfung darstellt, den \n(materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nnicht hinreichend beachtet hat, so dass die erstrebte \neinstweilige Anordnung erforderlich ist. Die Fehlsamkeit des \nAuswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der \nKausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers \ngetroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der \nAntragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, \ndass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier \nHandhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend \nauszuwählen gewesen wäre. \n\n11\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das \nRecht, dass u. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um \nBeförderungsdienstposten bzw. um Beförderungen die Auswahl \nnach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 BLV \neinfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der \nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiellrechtlich \nrichtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen \nwird. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. \nJuni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, \n426, und vom 5. September 2000, \na.a.O.\n\n13\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen \nGrundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - \nverfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte \nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt \nund nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der \nBestenauslese getroffen wird.\n\n14\n\nVgl. zum Inhalt dieses Anspruchs: \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 4. Aufl. 1998, Rn. 41, S. \n28.\n\n15\n\nAn dem Erfordernis einer Entwicklung der Eignungsbewertung \naus vorhandenen Regel- oder Bedarfsbeurteilungen fehlt es im \ngegebenen Fall ebenso wie an einer nachvollziehbaren \nBegründung der Auswahlentscheidung im Hinblick auf den \nGrundsatz der Bestenauslese. Hierzu ist im Einzelnen folgendes \nzu bemerken: \n\n16\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene erfüllen zwar beide \ndie in der Ausschreibung des Dienstpostens enthaltenen \nQualifikationen, sie sind auch beide in den \nLeistungsbeurteilungen aus Juni/Dezember 1997 sowohl in der \nBewertung von Einzelmerkmalen als auch in der Gesamtbewertung \ngleich, hinsichtlich letzterer mit der zweitbesten der \nmöglichen Bewertungen (B = übertrifft die Leistungserwartungen \nerheblich) beurteilt worden. Den Regelbeurteilungen fehlt \nindes jeder konkrete Hinweis darauf, ob der Antragsteller oder \nder Beigeladene für die Wahrnehmung der Aufgaben des in Rede \nstehenden konkreten Dienstpostens geeignet und befähigt sind. \nAuf diese Beurteilungen konnte sich die Wehrbereichsverwaltung \ndeswegen auch nicht stützen, soweit die Auswahlentscheidung - \nzwingend - die Eignung und Befähigung (mit Rücksicht auf die \nerbrachten Leistungen, § 1 Abs. 2 BLV) für die Wahrnehmung des \nausgeschriebenen Dienstpostens vergleichend zu berücksichtigen \nhatte. \n\n17\n\nEine Eignungsbeurteilung (Eignungsgewichtung) bezogen auf \nden konkreten Dienstposten ist dementsprechend und außerdem \ndeswegen von der Wehrbereichsverwaltung tatsächlich nicht \nvorgenommen worden, weil sich nach ihrer Auffassung eine \nGewichtung der einzelnen Bewerber in der Beurteilung bemerkbar \nmache. Denn der Besetzungsvermerk enthält die weitere \nausdrückliche Feststellung, dass bei gleichen Voraussetzungen \n(Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) dem Bewerber \nSchilli im Hinblick auf seine Schwerbehinderung der Vorrang zu \ngeben ist. \n\n18\n\nDamit hat die Wehrbereichsverwaltung zutreffend \nberücksichtigt, dass - neben dem Fehlen der bereits erwähnten \nkonkreten Hinweise - aus den Regelbeurteilungen des \nAntragstellers und des Beigeladenen tatsächlich noch nicht \neinmal eine relevante allgemeine Akzentuierung hinsichtlich \nder Förderungswürdigkeit entnommen werden kann. Zwar wird der \nBeigeladene im Gegensatz zum Antragsteller als besonders \nbefähigter Mitarbeiter bezeichnet, bei dem das Potential für \neine Förderung erkennbar sei, während dem Antragsteller \nlediglich ein hohes Leistungs- und Befähigungsniveau und auch \ndie Wahrnehmung eines herausgehobenen Dienstpostens \nbescheinigt worden ist. Die Unterschiede in diesen \nFormulierungen sind aber nicht derart eindeutig, dass sich \ndaraus für jeden Beurteilten eine nachvollziehbare \nBinnendifferenzierung herleiten ließe. Sie haben für eine \nDifferenzierung innerhalb der Eignungsbeurteilung deswegen \nkeine Relevanz.\n\n19\n\nVgl. zu diesem Problem allgemein: \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnr. 79.\n\n20\n\nDie Wehrbereichsverwaltung hätte aber gerade deswegen zur \nVermeidung einer im gegebenen Zusammenhang nicht rechtmäßigen \nNivellierung der Eignungsbeurteilung auf die Ebene eines \nMindeststandards der Qualifikationserfüllung, der für alle \nzugelassenen Bewerber gegeben war, eine eigenständige \nGewichtung der abgeforderten Qualifikationen für jeden \neinzelnen Bewerber und/oder zumindest eine eigenständige \ngewichtende Heranziehung einzelner Leistungs- und \nBefähigungsmerkmale aus den Regelbeurteilungen vornehmen \nmüssen, um entscheidungsrelevante Unterschiede der Bewerber \nherauszuarbeiten.\nIst eine differenzierte Bewertung des Eignungs- und \nBefähigungsprofils etwa überhaupt nicht oder nur mit großen \nEinschränkungen möglich und wird die dadurch bestehende \nBeurteilungslücke nicht z. B. durch eine Bedarfsbeurteilung \ngeschlossen, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, \ndass Eignung und Befähigung maßgeblich aus den Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen ableitbar sein müssen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni \n1994 - 12 B 1084/94 -, DVBl. 1995, 205; \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnr. 63, \n\n22\n\nund die Eignungsbewertung - unter steter Orientierung am \nAnforderungsprofil der Beförderungsstelle - aus dem Leistungs- \nund Befähigungsprofil des Beamten entwickelt werden muss.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. \nDezember 1999 - 12 B 1857/99 -, RiA \n2001, 98 = DÖD 2000, 127, und vom 13. \nApril 2000 - 12 B 1959/99 -.\n\n24\n\nDass eine derartige differenzierte Eignungsbewertung hier \nvon vornherein ausgeschlossen wäre, ist schon mit Blick auf \ndie sachbezogenen Gewichtungsversuche durch das Logistikamt \nallerdings nicht anzunehmen.\n\n25\n\nDie Wehrbereichsverwaltung hat demgegenüber den Prozess der \nEntscheidungsfindung hinsichtlich der Eignung der Bewerber \nvorzeitig abgebrochen.\n\n26\n\nAus alledem folgt zugleich, dass es an einer \nnachvollziehbaren Begründung der Auswahlentscheidung fehlt. \nDie insoweit im Besetzungsvermerk vom 18. Juli 2000 enthaltene \nWendung, wonach es für unerheblich erachtet worden ist, \nhinsichtlich der geforderten Qualifikation eine vergleichende \nEinzelgewichtung vorzunehmen, weil sich eine Gewichtung der \neinzelnen Bewerber in der Beurteilung bemerkbar mache, genügt \nden Anforderungen an eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung \n(im Gegensatz zu der vom Logistikamt vorgeschlagenen \nVerfahrensweise) gerade nicht. Sie erschöpft sich vielmehr im \nKern in der Feststellung, dass von einer Gewichtung der \neinzelnen Bewerber ausgegangen worden ist. Diese Gewichtung \nwird aber nicht näher erläutert. Sie ist nach den oben \ndargelegten Bewertungen des Inhalts der Regelbeurteilungen \nauch nicht denkbar. Entgegen der im Besetzungsvermerk \nausdrücklich enthaltenen Wendung, es stelle sich vielmehr für \njeden Einzelfall die Frage, ob das Qualifikationserfordernis \nerfüllt werde, nicht aber die Frage, in welchem Umfang dies \nder Fall sei, käme es zur Erfüllung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs mangels sonstiger greifbarer \noder im einzelnen dargelegter Eignungsunterschiede gerade auf \ndie Beantwortung dieser letzten Frage an. \n\n27\n\nZusammenfassend lässt sich aus Anlass des vorliegenden \nStreitfalls Folgendes sagen:\n\n28\n\nEine Auswahlentscheidung genügt regelmäßig den \nAnforderungen an die Erfüllung des \nBewerbungsverfahrensanspruches u. a. nur, wenn neben der \nBetrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und \nBefähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines \nBeförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher \ndienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) \nbewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet \nwerden. Insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig \naus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden. \n\n29\n\nDer tatsächlichen oder vermeintlichen Unergiebigkeit \nvorhandener Beurteilungen hinsichtlich der Möglichkeit der \ndifferenzierten Bewertung von Eignung und Befähigung \nleistungsmäßig gleich eingestufter Bewerber kann nicht dadurch \nbegegnet werden, dass eine gleiche Eignung und Befähigung der \nBewerber nur deswegen angenommen wird, weil sie alle das \nAnforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen. \nGegebenenfalls ist die Schließung einer entsprechenden \nBeurteilungslücke u. a. durch Erstellung von \nBedarfsbeurteilungen erforderlich. \n\n30\n\nDie diesen Anforderungen nicht genügende Auswahlentscheidung \nder Wehrbereichsverwaltung braucht der Antragsteller mit Blick \nauf den oben dargelegten Inhalt seines \nBewerbungsverfahrensanspruches nicht hinzunehmen. Über seine \nBewerbung ist deswegen erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats zu entscheiden, wenn die \nAntragsgegnerin das vorliegende Auswahlverfahren fortsetzen \nwill.\n\n31\n\nZur Vermeidung von weiteren Fehlerquellen und \nMissverständnissen merkt der Senat folgendes an: \n\n32\n\n1. Ein Anspruch eines Schwerbehinderten auf bevorzugte \nBeförderung wird nicht anerkannt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar \n1967 - II C 86.63 -, BVerwGE 26, 8 \n(12), und vom 8. Juli 1969 - II C \n125.65 -, DÖD 70, 95 (96).\n\n34\n\n2. Das Problem, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde \ngelegten Regelbeurteilungen aus dem Jahre 1997 bei erneuter \nEntscheidung hinreichend zeitnah ein Leistungs- und \nEignungsbild abgeben könnten, ist wegen fehlender \nErheblichkeit im gegebenen Fall durch den Senat nicht \nbehandelt worden; es müsste allerdings vor erneuter \nAuswahlentscheidung geklärt oder durch Erstellung von \naktuellen Bedarfsbeurteilungen praktisch gelöst werden. \n\n35\n\nVgl. zum Problem: OVG Schl.-H., \nBeschluss vom 7. Juni 1999 - 3 M \n18/99 -, NVwZ-RR 1999, 652; Nds. OVG \nUrteil vom 10. Juni 1998 - 2 L \n7973/95 -, NVwZ-RR 1999, 654, und \nBeschluss vom 5. August 1999 - 2 M \n2045/99 -, DÖD 2000, 116; Hess. VGH, \nBeschluss vom 20. April 1993 - 1 TG \n709/93 -, ZBR 1994, 82; OVG Rh.-Pf., \nBeschluss vom 23. August 1993 - 2 B \n11694/93 -, ZBR 1994, 83.\n\n36\n\nLetzteres ist schon deswegen naheliegend, weil aus Gründen \nder erforderlichen Aktualität der der Auswahl zugrunde zu \nlegenden Beurteilungen die Anfertigung von \nBedarfsbeurteilungen unerlässlich sein dürfte, nachdem der \nübliche Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren bei weitem \nüberschritten worden ist, die letzten Beurteilungen aus 1997 \nalso nicht mehr als hinreichend zeitnah zu bewerten sein \ndürften. \n\n37\n\nVgl. dazu auch noch Schnellenbach, \na.a.O., Rn. 79.\n\n38\n\n3. Der Antragsteller wird im Ergebnis sein höheres \nDienstalter und seine längeren Stehzeiten sowie seine \nvermeintlich größere Verwendungsbreite weder als seine Eignung \nvergleichsweise gewichtiger erscheinen lassende Umstände noch \nmit Erfolg gegenüber dem Hilfskriterium der Schwerbehinderung \nins Feld führen können, wenn die Antragsgegnerin nach ihrem \nlediglich durch das Willkürverbot beschränkten Ermessen eine \nderartige Gewichtung bzw. Einordnung nicht selbst \nvornimmt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. \nSeptember 1996 - 12 B 951/96 -, und vom \n28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, \nNWVBl. 2000, 230.\n\n40\n\n4. Das Anforderungsprofil wird in Wahrnehmung weiten \norganisatorischen Ermessens vom Dienstherrn festgelegt. \nAllerdings ist die sachlich richtige Wertung hinsichtlich der \nErfüllung der Anforderungen durch die einzelnen Bewerber \nselbstverständlich. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. \nDezember 1999 - 12 B 1304/99 -, DÖD \n2000, 241 = RiA 2000, 298, sowie vom 4. \nSeptember 1998 - 12 B 333/98 -.\n\n42\n\n5. Ein Abbruch des Bewerbungsverfahrens aus sachlichen \nGründen und eine erneute Einleitung der Stellenbesetzung durch \nerneute Ausschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April \n2001 - 1 B 315/01 -, m.w.N.,\n\n44\n\nwürde die Bindung der Antragsgegnerin an die vom Senat \ngetroffene Entscheidung in Wegfall bringen.\n\n45\n\n6. Für den Fall, dass die Auswahlentscheidung erneut zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen sollte, legt der Senat \nzugrunde, dass dem Antragsteller vor Besetzung des \nDienstpostens Gelegenheit eingeräumt wird, in angemessener \nZeit die Frage zu klären, ob er erneut um gerichtlichen \nRechtsschutz nachsuchen soll. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, eventuelle \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Im Übrigen \nveränderten die sachdienlichen Einschränkungen des \nursprünglich durch den Antragsteller gestellten Antrags und \ndie zeitlichen Eingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg haben \nkonnte, weder den Streitgegenstand, noch hatten sie \nkostenmäßige Auswirkungen.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/1-b-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/1-b-205-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301112","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.295660+00:00"}}