{"status":"available","doknr":"OLD301122","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.18B68.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"18 B 68/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, \nweil die von der Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag \naufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde nicht \nrechtfertigen.\n\n3\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die \nin erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhervorzurufen. Insofern reichen Zweifel lediglich an der \nRichtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. An \nLetzterem fehlt es hier. Die die Ablehnung vorläufigen \nRechtsschutzes jeweils tragende Begründung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin unerlaubt \neingereist sei, weil die ihr am 12. November 1987 erteilte \nAufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen \nsei, nachdem sie das Bundesgebiet für einen Zeitraum von über \nsechs Monaten verlassen habe, wird durch das Antragsvorbringen \nnicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n4\n\nDie Antragstellerin, die selbst vom Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \nausgeht, verkennt bei ihren Darlegungen zunächst, dass die \nAufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift mit Ablauf der \nFrist kraft Gesetzes erlischt, weshalb es unerheblich ist, \nwenn die Aufenthaltsgenehmigung weiterhin im Pass des \nAusländers eingetragen ist. Ferner kommt es für den Eintritt \nder Rechtsfolge weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch \nauf diejenigen Gründe an, warum ein Ausländer nicht innerhalb \nder Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist \noder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht \nerwirkt hat.\n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. \nFebruar 1998 - 17 B 1929/97 - und OVG \nBerlin, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 8 \nN 32.98 -\n\n6\n\nDanach spielt für den Eintritt des gesetzlichen \nErlöschenstatbestandes namentlich die Frage, ob die nicht \nerfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer \nfreiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers \nberuhte, - was die Antragstellerin in Abrede stellt - keine \nRolle.\n\n7\n\nSchließlich führt auch das europäische Gemeinschaftsrecht \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin - ungeachtet der \nFrage, ob die Antragstellerin vor ihrer Ausreise überhaupt die \nvon ihr angeführte geschützte Rechtsposition nach Art 6 Abs. 1 \n3. Spiegelstrich ARB 1/80 innehatte - zu keiner anderen \nrechtlichen Beurteilung.\n\n8\n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass sich das Erlöschen \nder Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers \ninfolge Ausreise in Ermangelung einer assoziationsrechtlichen \nRegelung ausschließlich nach dem Ausländergesetz \nbeurteilt.\n\n9\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 16. \nDezember 1993 - 18 B 2039/93 -, NVwZ \n1994, 1234 = NWVBl. 1994, 232 = EZAR \n019 Nr. 4.\n\n10\n\nEin solcher Ausländer kann sich bei einer Rückkehr in das \nBundesgebiet im Übrigen auch nicht mehr auf frühere vor seiner \nAusreise bestehende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche \nPositionen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, weil er nicht \nmehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates \nangehört.\n\n11\n\nVgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 20. \nFebruar 2000 - Rs C-340/97 (Nazli) -, \nNrn. 41 u. 44, InfAuslR 2000, 161 \n(163).\n\n12\n\nSofern ein früher erreichter Integrationsgrad in den \nArbeitsmarkt, auch derjenige mit der gefestigten \nbeschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 3. \nSpiegelstrich ARB 1/80, durch eine - wie hier - nicht nur \nvorübergehende Ausreise verloren gegangen ist, muss sich der \ntürkische Staatsangehörige somit seine Integration in den \nArbeitsmarkt bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet neu \naufbauen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April \n1998 - 17 A 2622/96 -, InfAuslR 1998, \n348.\n\n14\n\nDa sich die von der Antragstellerin aufgezeigten \nernstlichen Zweifel demnach als unerheblich erwiesen haben, \nfolgt daraus zugleich, dass die Rechtssache aus den insoweit \nvorgetragenen Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n15\n\nVgl. dazu den Senatsbeschluss vom 4. \nJanuar 2001 - 18 B 527/00 -.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/18-b-68-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/18-b-68-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301122","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.293345+00:00"}}