{"status":"available","doknr":"OLD301121","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.18A1366.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"18 A 1366/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.\n\n3\n\nEs kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der \nbehaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer \nBerufung scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig \nerweist. So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nmit zutreffenden Gründen, die durch das Vorbringen im \nBerufungszulassungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, \nabgewiesen. \n\n4\n\nDem Kläger ist zunächst einmal darin nicht zu folgen, dass \nes die Besonderheiten des Ausweisungsrechts zur Sicherung \neines effektiven Rechtsschutzes erfordern, die Rechtmäßigkeit \nder Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im \n\"Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\" zu beurteilen. \nWie der Kläger zutreffend erkannt hat, entspricht es ständiger \nRechtsprechung, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt \ninsofern derjenige der letzten Behördenentscheidung ist. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember \n1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = \nDÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = \nNVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom \n14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz \n402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil \nvom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \nEZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und \nSenatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 \nA 2065/96 -.\n\n6\n\nAuf diese Weise wird sicher gestellt, dass bei einer \ngerichtlichen Überprüfung alle Umstände einbezogen werden, die \nvon der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung hätten \nberücksichtigt werden müssen. Erfasst werden damit ggf. auch \nzu erstellende Prognosen, wie etwa zur Gefahr der Begehung \nerneuter Straftaten oder - was der Kläger geltend macht - zu \nden Folgen der Ausweisung für den Ausländer und seine \nFamilienangehörigen.\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum im Ausländerrecht im \nVergleich zum allgemeinen Ordnungsrecht ein anderer \nBeurteilungszeitpunkt gelten soll. Dies gilt insbesondere für \nden vom Kläger angesprochenen Fall, dass nach Erlass des \nWiderspruchbescheids der Ausweisungsgrund wieder entfällt. In \neinem solchen Fall wird dem Rechtsschutzbedürfnis des \nausgewiesenen Ausländers hinreichend dadurch entsprochen, dass \nihm ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung \nnach § 8 Abs. 2 AuslG zusteht, der seinerseits wieder ggf. \ngerichtlich durchsetzbar ist. Davon ausgehend ist es nicht \nerkennbar, inwiefern es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \ngarantierten effektiven Rechtsschutz unvereinbar sein könnte, \nfür die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung auf die \nUmstände abzustellen, die bei Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens vorlagen und den Ausländer darauf zu \nverweisen, Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Verfahren \nzur Befristung der Ausschlusswirkung nach § 8 Abs. 2 AuslG \ngeltend zu machen.\n\n8\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n27. Februar 1997 - 1 B 36.97 -, NVwZ-RR \n1997, 497 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG \n1990 Nr. 9; Senatsbeschluss vom \n26. März 2001 - 18 B 382/01 -.\n\n9\n\nDem Kläger ist es weiter nicht gelungen, die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass ein Regelfall \nder Ausweisung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliege. \nVor allem geht die Annahme fehl, das Urteil beruhe auf einem \nfehlerhaften Verständnis der Systematik der gesetzlichen \nAusweisungstatbestände, weil es die \"betroffenen Grund- und \nMenschenrechte\" sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nnicht hinreichend einbeziehe. In der Rechtsprechung ist \nbereits geklärt, dass die Regelung des hier einschlägigen § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG im Hinblick auf den Schutz der \nMenschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \nbegegnet. Grundlegend ist insofern, dass der \nAusweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG von \nstrafgerichtlichen Verurteilungen ausgeht, denen, wie sich aus \nder erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung \nergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer \nKriminalität zu Grunde liegen. \n\n10\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, \n73.\n\n11\n\nDaran anknüpfend geht der Gesetzgeber beanstandungsfrei \ndavon aus, dass in derartigen Fällen selbst nach längerem \nAufenthalt im Bundesgebiet die Ausweisung bedenkenfrei ist, \nweil der Ausländer durch sein eigenes Verhalten die \nVoraussetzung für seine Ausweisung gesetzt hat und spezial- \nbzw. generalpräventive Zwecke die Aufenthaltsbeendigung in \naller Regel rechtfertigen. Dem in diesem Zusammenhang zu \nbachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit wird hinreichend Rechnung getragen, indem \nunter den Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes \nnach § 48 AuslG an die Stelle der Istausweisung eine \nRegelausweisung tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sofern nicht \nausnahmsweise von der Regelausweisung abzusehen ist, können \nund müssen weitere Härten ggf. im Wege einer Duldung oder \nBefristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ \n1994, 584 = DVBl. 1994, 527 = InfAuslR \n1994, 181 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 3 = EZAR 031 Nr. 1.\n\n13\n\nDer Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag schließlich auch \nkeine Umstände vorgetragen, die bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids ein Abweichen von der gesetzlichen Regel \ndes § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertigten. Ein Absehen von \nder Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall \natypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist \nbzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen \nAusweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht \nentgegen steht, die Ausweisung insbesondere nicht mit \nverfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. \n12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 \nund vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 \nNr. 15; Senatsbeschlüsse vom \n17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS \n2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = \nInfAuslR 2000, 383, und vom 7. August \n2001 - 18 A 2065/96 -.\n\n15\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich \nvorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse \ndes Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 \nAbs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder \nspezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem \nZusammenhang im Grundsatz nicht an; denn bei einer \nRegelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung \nunter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. \n\n16\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, \nm.w.N.\n\n17\n\nHier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den \nAusweisungsanlass bildenden schweren Straftat nach den \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zudem \ngesondert festgestellt.\n\n18\n\nDie den Ausweisunganlass bildende Straftat weist von ihrer \nBegehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutende \nBesonderheiten auf. Gleiches gilt - auch dies hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt - für die \npersönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger \nAufenthalt im Bundesgebiet, seine familiären Beziehungen in \nDeutschland sowie seine Erkrankung/Behinderung führen unter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für \nsich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom \nRegelfall. Es handelt sich hierbei vielmehr um Umstände, die \nwiederholt bei Ausländern anzutreffen sind, wobei darauf \nhinzuweisen ist, dass bei der vorzunehmenden \nVergleichsbetrachtung nicht allein auf die Art der \nErkrankung/Behinderung, sondern auf die daraus resultierenden \nausweisungsrelevanten Folgen abzustellen ist. Zwar mag es für \nden Kläger wünschenswert und in verschiedener - auch \ngesundheitlicher - Hinsicht vorteilhaft sein, die \nerforderlichen Pflegeleistungen durch seine Mutter oder seine \nSchwester zu erhalten. Auch mag zugunsten des Klägers davon \nausgegangen werden, dass eine ggf. erforderlich werdende \nmedizinische Betreuung in der Türkei nicht dem in der \nBundesrepublik Deutschland gegebenen Standard entspricht und \ndie Wohn- und Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik \ngegenüber der Türkei behindertengerechter sind.\n\n19\n\nDie aus allem dem Kläger erwachsenden Nachteile hat er sich \njedoch selbst zuzuschreiben, da er ungeachtet seiner \nBehinderung schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung \ngetreten ist. Die in seiner wiederholten und von zunehmender \nkrimineller Energie geprägten Straffälligkeit zum Ausdruck \ngekommene Unbelehrbarkeit begründet ein erhebliches \nöffentliches Interesse an der Ausreise des Klägers, das ganz \nwesentlich sein Interesse, von den mit der Ausweisung \nverbundenen Härten verschont zu bleiben, überwiegt.\n\n20\n\nEtwas anderes könnte unter den hier gegebenen Umständen nur \ngelten, wenn im Falle des Klägers ein zwingendes \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvorläge, das über den hier anzuwendenden Rechtsgedanken aus § \n45 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 55 Abs. 2 AuslG bereits im Rahmen der \nRegel-Ausnahme-Prüfung zu berücksichtigen wäre. Ein derart \nzwingendes Abschiebungshindernis ist jedoch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n21\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ \n1998, 524 = DVBl. 1998, 284, vom \n29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom \n7. September 1999 - 1 C 6.99 -, \nInfAuslR 2000, 16 -\n\n22\n\nnur dann gegeben, wenn die konkrete erhebliche Gefahr \nbesteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen \nAusländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. \nDavon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Den auch insoweit \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt der \nKläger vornehmlich unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest \ndes Dr. C. vom 13. Januar 1998 entgegen. Dem Attest lässt \nsich jedoch allenfalls entnehmen, dass der medizinische \nStandard in der Türkei nicht demjenigen in der Bundesrepublik \nDeutschland entspricht und der Kläger deshalb nur eine \nqualitativ geringwertigere medizinische Behandlung erhalten \nkann. Damit ist jedoch nicht annähernd dargetan, dass dem \nKläger in die Türkei in dem hier erforderlichen Ausmaße \nNachteile drohen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger \nvorgelegten Dokumente türkischer Behörden und Sachverständiger \n(Beiakte Heft 5). Ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines zu \neinem Duldungsanspruch führenden zwingenden \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nist der Kläger jedoch wie jeder ausreisepflichtige Ausländer \nin medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im \nHeimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen.\n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober \n2000 - 18 B 1520/00 -; ebenso der \n19. Senat des Gerichts im Beschluss vom \n4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -.\n\n24\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß \n§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/18-a-1366-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/18-a-1366-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301121","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.204268+00:00"}}