{"status":"available","doknr":"OLD301120","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.14A2775.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"14 A 2775/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder \nwerden nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.\n\n3\n\n1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegen nicht vor.\n\n4\n\na) Die Einwände, die der Kläger über den \nProzessbevollmächtigten zu 2) gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur formellen Wirksamkeit der \nZweitwohnungssteuersatzung unter dem Gesichtspunkt erhebt, \ndass es an der erforderlichen Zustimmung des Innen- und \nFinanzministers zu der Satzung fehle, liegen neben der Sache. \nSie verkennen, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW in der hier \nnoch maßgeblichen Fassung nicht die Genehmigung jeder \nSteuersatzung, sondern nur bei der erstmaligen oder erneuten \nEinführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer die \nGenehmigung der Steuersatzung der ministeriellen Zustimmung \nbedurfte. Dass die hier streitige Steuer auf nicht nur für \neinen vorübergehenden Zeitraum abgestellte, persönlichen \nZwecken dienende Mobilheime pp. im Lande bereits seit 1996 \nerhoben wird und im Falle der Gemeinde M. mit der \nerforderlichen ministeriellen Genehmigung, hat das \nVerwaltungsgericht mit Nachweis der Fundstelle dargelegt. Die \nAusführungen zur fehlenden ministeriellen Genehmigung der hier \nbetroffenen Satzung, mit der eine gleichartige Steuer erhoben \nwird, gehen deshalb an der Begründung des Verwaltungsgerichts \n(und an der Sach- und Rechtslage) vorbei.\n\n5\n\nb) Der vom Kläger im gleichen Zusammenhang über seine \nProzessbevollmächtigten zu 1) vorgetragene Einwand gegen das \nVorliegen der ministeriellen Zustimmung, es handele sich hier \nin Wirklichkeit um eine andere als die genehmigte Steuer, weil \ndie Steuer hier an die Stellplatzmiete anknüpfe, ist \nunzutreffend. Im Zulassungsantrag werden hier Steuergegenstand \n(nicht nur vorübergehendes Abstellen von Mobilheimen pp.) und \nSteuermaßstab (Stellplatzmiete) verwechselt.\n\n6\n\nc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts bestehen auch nicht hinsichtlich dessen \nBegründung zur Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung \nder Satzung. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu \n2) zur \"Erkennbarkeit der gemeindlichen \nFehlerbehebungsabsicht\" sind unzutreffend. Der frühere Erlass \nder fehlerhaften Satzung reicht aus, einen Vertrauensschutz \nder Betroffenen gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der nach \nFehlerbehebung erlassenen neuen gleichartigen Satzung auf den \nZeitpunkt des für die Ursprungssatzung vorgesehenen \nInkrafttretens auszuschließen.\n\n7\n\nVgl. neben der vom \nVerwaltungsgericht angeführten \nRechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 21. \nFebruar 1996 \n- 22 A 5054/95 -, mwN.\n\n8\n\nEiner zusätzlichen Erkennbarkeit der \n\"Fehlerbehebungsabsicht\" bedarf es nicht.\n\n9\n\nd) Soweit der Kläger geltend macht, die Erhebung einer \nAufwandsteuer auf die nicht nur vorübergehende Aufstellung von \nMobilheimen pp. sei deshalb unzulässig, weil es sich bei dem \ndafür erbrachten Aufwand nicht um einen über die Befriedigung \nvon allgemeinen Lebensbedürfnissen hinausgehenden Aufwand \nhandele, sondern um einen Aufwand für Urlaub und Erholung, \nliegt dies neben der Sache. Nicht anders als bei einem \nWochenendhaus, das dem Inhaber ebenfalls zur Erholung und zur \nGestaltung seines Urlaubs dient, wird hier nicht der Aufwand \nfür das Erholen und den Urlaub, sondern für das längerfristige \nVorhalten eines diesen Zwecken dienenden Objekts, nämlich des \nnicht nur vorübergehend abgestellten Wohnmobils pp. \nbesteuert.\n\n10\n\ne) Nicht verständlich ist die Rüge des Klägers, die Satzung \nsei hinsichtlich des Steuermaßstabes unbestimmt, weil in ihr \nder Unterschied zwischen Bruttokaltmiete und Nettokaltmiete \nnicht definiert sei. Da es sich nicht um Rechtsbegriffe der \nSatzung, sondern um die Bezeichnungen der von der Satzung \nbezogenen Statistiken handelt, bleibt unerfindlich, was nach \nAnsicht des Klägers der Satzungsgeber in diesem Zusammenhang \ndefinieren musste.\n\n11\n\nf) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vermögen auch nicht die Bedenken zu \nbegründen, die der Kläger gegen die Fiktion des § 2 Abs. 3 der \nSatzung erhebt, wonach die nicht nur vorübergehend \nabgestellten Mobilheime pp. \"als Wohnung gelten\". Die \nAusführungen des Klägers verkennen, dass es sich bei dieser \nFiktion nicht um eine Gleichstellung von Mobilheimen pp. mit \nWohnungen handelt. Mit dieser Fiktion wird lediglich bewirkt, \ndass zwei gesonderte Steuergegenstände, nämlich das Innehaben \nvon Zweitwohnungen einerseits und von dauerhaft aufgestellten \nMobilheimen pp. andererseits, statt sie in getrennten \nSatzungen zu regeln, dem Regime einer einzigen Satzung \nunterworfen werden, wobei alle Bestimmungen, die für beide \ngleich sind, einheitlich getroffen sind und nur da, wo der \nUnterschied des Steuergegenstandes es verlangt (z.B. \nSteuermaßstab), differenziert wird. Alle Ausführungen des \nKlägers zum \"Wohnungsbegriff\", den die Mobilheime pp. nicht \nerfüllen, liegen deshalb neben der Sache. Die Fiktion des § 2 \nAbs. 3 der Satzung geht gerade selbst davon aus, dass es sich \nbei den Mobilheimen pp. nicht um Wohnungen handelt.\n\n12\n\ng) Die Ausführungen des Klägers gegen die Darlegung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Stellplatzmiete ein zulässiger \nSteuermaßstab sei, gehen ebenfalls fehl. Unabhängig davon, ob \ndie Formulierung im Urteil des Verwaltungsgerichts über die \n\"mittelbare\" Anknüpfung der Steuer an die Stellplatzmiete \nzutreffend ist oder nicht, fehlt den Ausführungen des Klägers, \ndass unmittelbar an die Stellplatzmiete angeknüpft werde, die \nnotwendige Darlegung, weshalb deshalb entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts der Steuermaßstab fehlerhaft sei.\n\n13\n\nh) Soweit der Prozessbevollmächtigte zu 2) gegen die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend \nmacht, dieses habe einen \"Verstoß gegen die Denkgesetze\" \nbegangen, fehlt es bereits an einer § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngenügenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Der Kläger führt \nnämlich nirgends aus, dass, warum und in welchem Umfang durch \ndie von ihm gerügte Unterlassung einer Überprüfung der \n\"Kostenrechnung\" des Campingplatzbetreibers die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.\n\n14\n\nh) Die Ausführungen zur \"Doppelbesteuerung\", die sich in \nbeiden Zulassungsanträgen finden, sind ebenfalls nicht \ngeeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu begründen, denn diese Ausführungen sind \nunzutreffend. Eine doppelte Besteuerung findet, obwohl sich \nselbstverständlich in der vom Platzbetreiber erhobenen \nStandplatzmiete zumindest kalkulatorisch auch die von diesem \nfür den Platz zu erbringenden Abgaben befinden, nicht statt. \nBeim Kläger als Mieter eines Standplatzes wird sein persönlich \ndafür erbrachter Aufwand besteuert. Dass dieser Aufwand \nmittelbar auch dadurch entsteht, dass die von ihm verlangte \nMiete nebst Nebenkosten durch Kostenfaktoren bestimmt wird, \ndie den Vermieter des Platzes betreffen, bedeutet nicht, dass \ndiese Kostenfaktoren auch noch einmal gegenüber dem Kläger \ngeltend gemacht würden.\n\n15\n\ni) Die Ausführungen des Klägers zum Entstehen des \nSteueranspruches gehen ebenfalls fehl. Die Steuerpflicht \nentstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung am 1. Januar 1998. \nIn diesem Zeitpunkt hatte er den Steuertatbestand erfüllt. Auf \nden Zeitpunkt des Abgabenbescheides (12. Dezember 1997) kommt \nes nicht an, denn mit diesem wurde die Steuer erst für den \nZeitraum ab 1. Januar 1998 festgesetzt.\n\n16\n\n2. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach dem Vortrag \ndes Prozessbevollmächtigten zu 2) der Rechtssache zukommen \nsoll, wird nicht in zulässiger Weise dargelegt. Es fehlen \njedwede Ausführungen dazu, für welche konkrete Rechtsfrage aus \nwelchem Grund grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem \nBerufungsverfahren besteht.\n\n17\n\n3. Auch die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO), die von den Prozessbevollmächtigten zu 1) \nund 2) geltend gemacht werden, werden nicht in zulässiger \nWeise dargelegt. \n\n18\n\nDer Prozessbevollmächtigte zu 2) beschränkt sich auf eine \npauschale, unsubstantiierte Bezugnahme auf \n\"die vielgestaltigen Unterschiede in \nder obergerichtlichen Beurteilung der \nUnzulässigkeit und \nGrundrechtswidrigkeit der \nsteuererhebungsorientierten \nSonderanknüpfung für Wohnmobile, Wohn- \nund Campingwagen an die Nutzung \ngemeindebelegener sonstiger bebauter \nGrundstücke\".\n\n19\n\nMit diesem Satz, soweit er überhaupt einen dem Verständnis \nzugänglichen Inhalt hat, wird keine konkrete Rechtsfrage \nbenannt, deren Klärung schwierig wäre.\n\n20\n\nAuch die Prozessbevollmächtigten zu 1) legen nicht dar, \ndass und welche schwierigen Rechtsfragen das Verfahren \naufwirft, sondern beschränken sich darauf auszuführen, dass \ndie Gesichtspunkte, die von ihnen im Zusammenhang mit dem \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebracht \nworden sind, dann schwierige Rechtsfragen seien, wenn der \nSenat sie nicht bereits im Zulassungsverfahren klären könne. \nEine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes aber \nhätte verlangt, dass ausgeführt worden wäre, dass und warum \ndie aufgeworfenen Rechtsfragen nicht bereits im \nZulassungsverfahren zu klären seien.\n\n21\n\n4. Schließlich greifen auch die von den \nProzessbevollmächtigten zu 1) erhobenen Abweichungsrügen \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch.\n\n22\n\na) Soweit eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der \nRechtsprechung des BVerwG vorgetragen wird, genügt der Antrag \nwiederum nicht dem Darlegungsgebot. Er zeigt nämlich keinen \nvom Verwaltungsgericht aufgestellten, das Urteil tragenden \nRechtssatz auf, der von einem einschlägigen Rechtssatz des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht. Zwar werden Rechtssätze \nzum Wohnungsbegriff angeführt, die der Kläger der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt. Welchen \ngegenteiligen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt \nhaben soll, wird aber nicht dargelegt. Im Übrigen kann eine \nAbweichung bezüglich des Wohnungsbegriffes auch nicht \ndargelegt werden, weil das Verwaltungsgericht nirgends in \nseinem Urteil davon ausgeht, dass Wohnmobile pp. dem Wohnen \ndienten und als Wohnungen zu qualifizieren seien.\n\n23\n\nb) Mit seinen Ausführungen zum Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit wegen der Besteuerung für ein ganzes Jahr \nbei nur eingeschränkter Nutzung wird vom Kläger ebenfalls \nkeine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dargelegt. Was er in diesem \nZusammenhang ausführt, ist letztlich allein, dass das \nVerwaltungsgericht fehlerhaft geurteilt habe, weil es \nRechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht beachtet habe. Er zeigt aber \nwiederum keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten \nallgemeinen Rechtssatz auf, der von einem eben solchen des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht.\n\n24\n\nc) Schließlich fehlt auch zur Rüge einer Abweichung von der \nRechtsprechung des 22. Senats des erkennenden Gerichts zum \nSteuermaßstab die erforderliche Darlegung. Auch hier zeigt der \nKläger keine Abweichungen zwischen im Urteil des 22. Senats \nund indem hier angefochtenen Urteil aufgestellten Rechtssätzen \nauf.\n\n25\n\nIm Übrigen ist dies, was die vom Kläger in diesem \nZusammenhang angesprochene Behandlung der Nebenkosten im \nSteuermaßstab angeht, auch gar nicht möglich. Zum einen \nbetrifft das angeführte Urteil des 22. Senats vom 15. März \n1999 - 22 A 391/98 - entgegen den Ausführungen des Klägers \nnicht die vom Kläger angeführte Regelung über die \nBerücksichtigung der Nebenkosten in der hier betroffenen \nSatzung, sondern eine abweichende Regelung in einer anderen \nSatzung, die einen Höchstbetrag für die zu berücksichtigenden \nNebenkosten vorsah. Nur auf diesen Höchstbetrag bezogen sich \ndie Darlegungen des 22. Senats. Zum anderen sagt das Urteil \ndes 22. Senats nichts zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von \nTypisierungen bei den Nebenkosten aus, sondern stellt fest, \ndass die in der dort zur Überprüfung gestellten Satzung \nenthaltene Regelung keine Typisierung war. Und schließlich \nhandelt es sich bei der einschlägigen Passage des Urteils des \nOVG lediglich um einen rechtlichen Hinweis, ein obiter dictum, \nund nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, von \ndem eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in \nBetracht käme.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/14-a-2775-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/14-a-2775-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301120","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.114244+00:00"}}