{"status":"available","doknr":"OLD301119","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.10B332.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"10 B 332/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. August 2000 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist begründet.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung zwischen dem Interesse des beigeladenen \nBauherrn an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die \nAusführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Prüfung \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu \nverhindern, geht zu Gunsten des Antragstellers aus.\n\n4\n\nFür das Ergebnis der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache dann \nmaßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Eine summarische \nPrüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die \nBaugenehmigung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen \nBestand haben wird.\n\n5\n\nI.\nAllerdings dürfte die angefochtene Baugenehmigung, soweit sie \nsich auf die Schallschutzwand, die Gebäude B. Straße \n54a/54b und 56, die Tiefgarage (mit 41 Stellplätzen) und vier \noberirdische Stellplätze bezieht, - vorbehaltlich einer \numfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - nicht gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die dem Schutz \ndes Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n6\n\n1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende planungsrechtliche \nVorschriften ist hinsichtlich des erwähnten Teils der \nBaugenehmigung nicht ersichtlich.\n\n7\n\na) Das gilt zunächst in Bezug auf die Schallschutzwand. \nInsoweit können die von dem Antragsteller aufgeworfenen \nFragen, ob es sich dabei um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 \nBauNVO handelt und ob diese planungsrechtlich zulässig ist, \nunerörtert bleiben. Selbst wenn die Fragen - wofür allerdings \nwenig spricht - zu bejahen wären, könnte der Antragsteller \ndaraus für seine Rechtsposition nichts herleiten. Denn die \nplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Schallschutzwand allein \nwürde den Antragsteller noch nicht in seinen Nachbarrechten \nverletzen. Unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück \nBestandteil einer Gemengelage oder eines faktischen \nMischgebiets ist - nur diese beiden Alternativen kommen \nernsthaft in Betracht -, kann der Antragsteller Nachbarschutz \n- ausgenommen bei einem (hier nicht gegebenen) Streit um die \nArt der zulässigen Nutzung - nur gemäß dem in § 34 Abs. 1 \nBauGB in dem Merkmal des Einfügens enthaltenen \nRücksichtnahmegebot erlangen. Es ist aber nicht ersichtlich, \ndass mit der Genehmigung der Schallschutzwand gegen das \nRücksichtnahmegebot verstoßen würde.\n\n8\n\naa) Der Antragsteller, der eine legale, bestandsgeschützte \nNutzung seines Grundstücks betreibt (Schießplatz) und sich \ninsoweit auf die gemäß § 44 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs.1 \nBImSchG erteilte Schießstättenerlaubnis des Polizeipräsidenten \nWuppertal vom 27. März 1986 berufen kann, hat grundsätzlich \neinen Anspruch darauf, dass heranrückende anderweitige \nNutzungen die gebotene Rücksicht auf seine schutzwürdigen \nBelange nehmen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller \noffenbar mehreren Auflagen in der Schießstättenerlaubnis (u.a. \nSchaffung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zuwegung \ndurch Eintragung einer Baulast und Beibringung eines \nSchallgutachtens) bislang, soweit ersichtlich, nicht \nnachgekommen ist. Dieser Umstand mag die Genehmigungsbehörde \nberechtigen, die Schießstättenerlaubnis aufzuheben. Solange \nein solcher Bescheid nicht ergangen ist und Bestandskraft \nerlangt hat (oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist), \nsteht dem Antragsteller der ihm durch das Planungsrecht \nvermittelte Anspruch auf Rücksichtnahme uneingeschränkt \nzu.\n\n9\n\nbb) Die Schallschutzwand wirkt sich nicht rücksichtslos auf \ndas Grundstück des Antragstellers aus. Zwar erreichen ihre \nAusmaße (48,25 m x 4,5 m) Dimensionen, die es - auch bei \nEinhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandflächen - \nregelmäßig geboten erscheinen lassen mögen, eine erdrückende \nWirkung der baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück in \nErwägung zu ziehen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt hat, kann angesichts der Besonderheiten des \nvorliegenden Falls von einer erdrückenden Wirkung aber keine \nRede sein. Da der Schießstand als solcher eingehaust ist und \ndie - offene - Schießbahn während der bestimmungsgemäßen \nNutzung aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden darf, ist \ndie Lärmschutzwand den Blicken der Anwesenden entzogen. Soweit \ndie Schießbahn für Pflege- oder Reparaturzwecke ausnahmsweise \nbetreten werden muss, handelt es sich um untergeordnete, \nzeitlich beschränkte Nutzungen, die durch das Vorhandensein \neiner Schallschutzwand nur unwesentlich beeinträchtigt \nwerden.\n\n10\n\nDie Schallschutzwand erweist sich auch nicht deshalb dem \nAntragsteller gegenüber als rücksichtslos, weil \nSchallreflexionen zu einer Lärmsteigerung auf der Schießanlage \nführen könnten. Die Schützen, die gemäß den Messungen der \nAkustikberatung P. GmbH (Gutachten vom 1. September 1997) \nbei Auslösung eines Schusses einem Schallleistungspegel von \n110 dB(A) ausgesetzt sind, müssen ohnehin zur Erhaltung ihres \nHörvermögens Gehörschutz tragen. Das Gleiche gilt für die \nPersonen, die sich in dem - nur durch ein Geländer \nabgetrennten - Aufenthaltsbereich hinter den Schießständen \nbefinden. Etwaige Lärmsteigerungen infolge Reflexionen, die \nohnehin ein zu vernachlässigendes Ausmaß haben dürften, sind \ndaher durch die Grundstücksnutzer nicht wahrnehmbar und \nbeeinträchtigen diese folglich nicht.\n\n11\n\nDie Schallschutzwand dürfte den Anforderungen des \nRücksichtnahmegebotes ferner nicht deshalb widersprechen, weil \ninfolge von Lärmreflexionen mit einer problematischen \nLärmerhöhung für die südlich des Schießstandes gelegene \nWohnbebauung zu rechnen wäre (mit der weiteren Folge, dass der \nAntragsteller sich Beschwerden aus dem Kreis der dortigen \nWohnbevölkerung ausgesetzt sehen könnte und gegebenenfalls \nbehördliche Einschränkungen seines Schießbetriebs zu \ngewärtigen hätte). Die P. Consult GmbH hat in ihrer \nStellungnahme vom 26. Oktober 2000 insoweit dargelegt, mit der \ngeplanten Ausführung der Schallschutzwand auf Basis einer \nHolzkonstruktion mit absorbierender Oberfläche Richtung \nSchießstand sei \"die befürchtete Reflexion und Echowirkung in \nunzumutbarer Weise nicht gegeben\". Die geplante Bauweise \nbedinge, dass sich für die bestehende Wohnbebauung \"keine \nmaßgeblich veränderte Lärmsituation\" ergebe. In den von dem \nAntragsteller und den Beigeladenen weiter eingeholten \nSchallschutzgutachten und gutachtlichen Stellungnahmen werden \ndie Auswirkungen der Schallschutzwand auf die südliche \nWohnbebauung nicht behandelt. Angesichts dessen, dass die \nSchallschutzwand eine absorbierende Oberfläche erhalten soll \nund die nächstgelegene Wohnbebauung eine Entfernung von etwa \n70 m einhält, erscheint die Gefahr einer rechtserheblichen \nLärmzunahme gering, zumal die Wohnbebauung auch bisher bereits \ngewissen Schallreflexionen ausgesetzt war, und zwar durch die \nsüdliche Außenwand der bis vor kurzem auf dem Vorhabengelände \nbefindlichen Fabrik. Der aufgezeigten Lärmproblematik wird \ngegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen \nsein. Derzeit spricht jedenfalls wenig dafür, dass die durch \ndie Schallschutzwand etwa zu erwartenden Lärmsteigerungen ein \nAusmaß erreichen könnten, das wegen der dem Antragsteller \ndrohenden Folgen als rücksichtslos bezeichnet werden \nmüsste.\n\n12\n\nb) Von den Gebäuden B. Straße 54a/54b und 56, der \nTiefgarage und den oberirdischen Stellplätzen gehen \nersichtlich keine Wirkungen aus, die als planungsrechtlich \nrücksichtslos in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers \nqualifiziert werden könnten.\n\n13\n\n2. Die angefochtene Baugenehmigung lässt, soweit es ihren \noben dargestellten Inhalt betrifft, auch keinen Verstoß gegen \nnachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften \nerkennen.\n\n14\n\na) Die Schallschutzwand hält, was der Antragsteller nicht in \nZweifel zieht, die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderliche \nTiefe der Abstandfläche ein (4,50 m x 0,8 H = 3,60 m), wobei \nes auch in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob man die das \nVorhabengrundstück prägende Umgebung als Gemengelage oder als \nfaktisches Mischgebiet ansieht. Denn in beiden Fällen gilt das \nMaß 0,8 H. Ein Abstandflächenverstoß durch die hier \nbetrachteten genehmigten Wohnhäuser scheidet von vornherein \naus, da diese entweder nicht der Grundstücksgrenze des \nAntragstellers zugewandt sind (B. Straße 54a/54b) \noder aber so weit von der Nachbargrenze entfernt liegen \n(B. Straße 56), dass Abstandflächenverstöße von \nvornherein ausscheiden.\n\n15\n\nb) In bauordnungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist auch \ndie Anordnung der Lage der Zufahrt zur Tiefgarage. Sie \nentspricht den Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW. \nHiernach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und \nausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht \nschädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die \nRuhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören. Abgesehen davon, dass es sich bei der von \ndem Antragsteller ausgeübten Grundstücksnutzung ohnehin nicht \num eine lärmempfindliche Nutzung handelt, wird die Zufahrt zur \nTiefgarage lediglich bis in die Nähe der nordöstlichen \nGrundstücksgrenze geführt. Darüber hinaus wird das Grundstück \ndes Antragstellers durch das Schützenhaus gegen den \nentstehenden Fahrzeuglärm abgeschirmt.\n\n16\n\nVon den oberirdischen Stellplätzen gehen ebenfalls keine \nunzumutbaren Lärmbelastungen aus. Das ergibt sich bereits \ndaraus, dass drei der vier Stellplätze straßennah, fernab vom \nGrundstück des Antragstellers angeordnet sind.\n\n17\n\nII. \nDemgegenüber kann die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, \nsoweit sie sich auf die zu errichtenden Doppelhäuser \nB. Straße 54c/54d und 56a/56b bezieht, unter \nnachbarschützenden Gesichtspunkten derzeit nicht bejaht \nwerden. Es lässt sich auf der Grundlage bisheriger \nErkenntnisse nicht ausschließen, dass der genannte Teil des \nVorhabens dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil \ner sich Lärmimmissionen aussetzt, die den Bewohnern nicht \nzumutbar sind. Die bestehende Ungewissheit muss im \ngegenwärtigen Verfahrensstadium zu Lasten der Beigeladenen \ngehen. \n\n18\n\nEs ist anerkannt, dass nicht nur Vorhaben, von denen \nImmissionen ausgehen, in Bezug auf ihre Umgebung gegen das \nRücksichtnahmegebot verstoßen können, sondern auch solche \nVorhaben, die an den emittierenden Betrieb heranrücken und \nsich dessen störenden Einwirkungen aussetzen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 \n= NVwZ 1993, 1184; BVerwG, Beschluss \nvom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, \nBauR 2001, 83 = ZFBR 2001, 68; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. September 1995 - 11 B \n2195/95 -, BRS 57 Nr. 94.\n\n20\n\nZwar sieht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \nBewältigung des auftretenden Nutzungskonflikts die Errichtung \neiner 48,25 m langen und 4,5 m hohen Lärmschutzwand vor. Auch \nberücksichtigt die angefochtene Baugenehmigung die zu \nerwartende Lärmbelastung insoweit, als ausweislich der \nGrundrisse der Häuser B. Straße 54d und 56b keine \nlärmempfindliche Nutzung mit Fenstern zur Südseite mehr \nvorgesehen ist (Lediglich dort befindliche Küchen und Bäder \nsind mit Fenstern ausgestattet). Gleichwohl erscheint es nach \nden dem Senat vorliegenden schallschutztechnischen Gutachten \nder Akustikberatung P. GmbH vom 1. September 1997 (vom \nBeigeladenen in Auftrag gegeben) und des Ingenieurbüros R. \nvom 10. August 2001 (vom Antragsteller in Auftrag gegeben) \nzweifelhaft, ob in den Dachgeschossen der Doppelhaushälfte \nB. Straße 54d und des Doppelhauses 56a/56b die gemäß \nVDI-Richtlinie 2058 maßgeblichen Richtwerte von 60 dB(A) tags/ \n45 dB(A) nachts eingehalten werden. Allerdings kommt das \nSchallschutzgutachten der Akustikberatung P. GmbH für die \n- nach Umplanung nur noch relevanten - Immissionspunkte 2 \n(B. Straße 54d, Ostseite, Dachgeschoss), 4 \n(B. Straße 54d, Westseite, Dachgeschoss), 5 \n(B. Straße 56a, Ostseite, Dachgeschoss) und 6 \n(B. Straße 56b, Ostseite, Dachgeschoss) zu \nBeurteilungspegeln von (nur) 58 dB(A), 58 dB(A), 55 dB(A) und \n60 dB(A), so dass hiernach die Richtwerte der VDI-Richtlinie \n2058 an sämtlichen Immissionspunkten eingehalten wären. \nDemgegenüber errechnet das Ingenieurbüro R. in seinem \nSchallschutzgutachten, das von denselben Prämissen wie das \nGutachten der Akustikberatung P. GmbH ausgeht, für die \ngenannten Immissionspunkte 2, 4, 5 und 6 Beurteilungspegel von \n78 dB(A), 70 dB(A), 68 dB(A) und 65 dB(A) und damit an allen \nPunkten eine erhebliche Richtwertüberschreitung. Es wird \ngegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein, worauf \ndie Ergebnisdifferenzen der beiden Gutachten, deren Ursachen \nsich bei summarischer Prüfung nicht erschließen, beruhen und \nvon welchen Beurteilungspegeln letztlich auszugehen ist.\n\n21\n\nIII. Lässt sich damit gegenwärtig nicht ausschließen, dass \ndie Bewohner der Dachgeschosse der oben genannten Gebäude \nteilweise unzumutbaren, in den Bereich der \nGesundheitsgefährdung hineinreichenden Lärmimmissionen \nausgesetzt sein werden und damit behördliche Maßnahmen gegen \nden Schießbetrieb des Antragstellers zu erwarten sind, kann \ndie vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung bei der \ngegebenen Sach- und Rechtslage nur zugunsten des \nAntragstellers ausfallen. Seine Interessen sind eindeutig \nschutzwürdiger als die der Beigeladenen. Denn seine Existenz \nsteht auf dem Spiel, während die Beigeladenen letztlich nur \nwirtschaftliche Gründe ins Feld führen können. Von Bedeutung \nfür die von dem Senat zu treffende Abwägung ist auch, dass \neine endgültige Fertigstellung und Nutzung der maßgeblichen \nTeile des Vorhabens Fakten schaffen würde, deren \nRückgängigmachung erfahrungsgemäß aus tatsächlichen und \nrechtlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet.\n\n22\n\nDie Interessenabwägung gebietet im vorliegenden Fall die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Baugenehmigung insgesamt, obwohl gegen einzelne \nBestandteile, wie dargelegt, aus nachbarrechtlicher Sicht \nkeine Bedenken bestehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass \nein zur Genehmigung gestelltes Bauvorhaben regelmäßig ein \neinheitliches Ganzes darstellt, sei es, dass die einzelnen \nBestandteile des Vorhabens eine bautechnische Einheit \ndarstellen, sei es, dass sie unter Nutzungsgesichtspunkten \neine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass der \neine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig \nist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem \nausdrücklich geäußerten Willen des Bauherrn entspricht.\n\n23\n\nVgl. zu einzelnen Aspekten der \nEinheitlichkeit eines Bauvorhabens \nBVerwG, Urteile vom 3. Mai 1974 \n- IV C 10.71 -, Buchholz 406.11, § 35 \nBBauG Nr. 109, und 5. März 1999 - 4 B \n62.98 -, BRS 62 Nr. 178; OVG NRW, \nUrteile vom 12. Dezember 1991 \n- 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180, und 12. \nNovember 1998 - 10 A 1038/97 - sowie \nBeschlüsse vom 30. Januar 1997 \n- 7 B 79/97 - und 17. Februar 1997 \n- 7 B 209/97 -,; OVG Bremen, Urteil vom \n31. Januar 1984 - 1 BA 73/83 -, BRS 42 \nNr. 162; OVG Saarlouis, Beschluss vom \n22. Oktober 1996 - 2 W 30/96 -, BRS 58 \nNr. 146; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, Kommentar, Loseblatt, \nStand: April 2001, § 75 Rn. 65 ff. mit \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall bezieht sich die Baugenehmigung auf die \nErrichtung dreier Doppelhäuser, eines Mehrfamilienhauses, \neiner Tiefgarage, einer Lärmschutzwand und vier oberirdischer \nStellplätze. Zwar mag ein einheitliches Gesamtvorhaben nicht \ndeshalb anzunehmen sein, weil dies dem verlautbarten Willen \nder Beigeladenen entspräche. \n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n3. Mai 1974 - IV C 10.71 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 21. August 1991 - 4 B \n20.91 -, BRS 52 Nr. 2; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 69.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es nämlich an zureichenden \nAnhaltspunkten dafür, dass die Beigeladenen die einzelnen \nTeilvorhaben bewusst als untrennbare Einheit zur Genehmigung \ngestellt hätten, mit anderen Worten, daß sie entweder alles \noder nichts hätten genehmigt haben wollen. Soweit die \nTeilvorhaben in einem einzigen Bauantrag zusammengefasst \nworden sind, mag dies teilweise auch auf \nZweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Eine gewollte unauflösbare, \nrechtliche Verbindung zwischen den einzelnen Teilbauvorhaben \nläßt sich daraus nicht herleiten.\n\n27\n\nDie durch die angefochtene Baugenehmigung ermöglichten \nbaulichen Anlagen stellen aber, zumindest teilweise, eine \nbautechnische Einheit dar, wie sie etwa zwischen den \nGeschossen eines Wohngebäudes und dessen Dach anzunehmen ist. \n\n28\n\nVgl. hierzu OVG NW, Urteile vom \n12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, \na.a.O., und 12. November 1998 - 10 A \n1038/97 - sowie Beschluss vom \n17. Februar 1997 - 7 B 209/97 - sowie \nOVG Saarlouis, Beschluss vom \n22. Oktober 1996 - 2 W 30/96 -, \na.a.O.\n\n29\n\nDas trifft beispielsweise für die einzelnen Doppelhäuser \nzu. Diese lassen sich nicht in Doppelhaushälften aufspalten, \nda sie ausweislich der Bauvorlagen (vgl. Grundrisse der \nKellergeschosse) von einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt \nwerden. Bei ihrer Trennung bliebe ein nicht funktionsfähiger \nTorso zurück.\nBautechnisch unteilbar sind nach den dem Senat vorliegenden \nBauvorlagen auch die Tiefgarage einerseits und die \nDoppelhäuser B. Straße 54c/54d und 56a/56b \nandererseits. So dient aufgrund der bautechnischen \nKonstruktion die Decke der Tiefgarage zugleich als \nErdgeschossfußboden der genannten Doppelhäuser. Tiefgarage und \naufstehende Gebäude sind darüber hinaus durch Treppen und \nSchleusen miteinander verbunden. Sie sind insoweit \nBestandteile eines einheitlichen Gesamtkonzepts. \n\n30\n\nDie genehmigten baulichen Anlagen bilden darüber hinaus \neine funktionale, teilweise auch eine rechtliche Einheit. Das \ngilt zunächst für die Tiefgarage, in der 41 notwendige \nStellplätze vorgesehen sind. Die Zahl der Stellplätze ist \nunmittelbar von der Anzahl der genehmigten Wohnungseinheiten \nabhängig. Entfallen zwei Doppelhäuser (mit insgesamt 24 \nWohnungseinheiten), kann die Tiefgarage wesentlich kleiner \ndimensioniert werden.\n\n31\n\nAuch die Lärmschutzwand ist bezüglich ihrer Ausgestaltung, \ninsbesondere ihrer Länge und Höhe, unmittelbar abhängig von \nder Lage und Höhe der zu schützenden Gebäude. Werden die \nbeiden am stärksten von der Lärmquelle beeinträchtigten \nDoppelhäuser nicht wie vorgesehen errichtet, hat dies \nAuswirkungen auf die Planung und Ausführung der \nSchallschutzanlage.\n\n32\n\nStellt sich das genehmigte Vorhaben, dessen einzelne \nBestandteile durch die Tiefgarage und die Lärmschutzwand \n\"verklammert\" werden, mithin als einheitliches Gesamtvorhaben \ndar, war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers auf die Baugenehmigung in \nihrer gesamten Reichweite zu erstrecken.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Sätze \n1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe erfordern es, \ndass der Beigeladene, der der Sache nach mit dem Antragsgegner \nunterlegen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst \nträgt.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der im Tenor des \nerstinstanzlichen Beschlusses vorgenommenen \nStreitwertfestsetzung (15.000,- DM) und nicht der im \nWiderspruch hierzu stehenden Begründung des Beschlusses \n(wonach der für die Hauptsache anzunehmende Streitwert von \n20.000- DM im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nhalbieren sei). Ein Ausgangsstreitwert von 30.000,- DM für das \nHauptsacheverfahren und 15.000,- DM für das vorliegende \nVerfahren entspricht der Bedeutung der Angelegenheit für den \nAntragsteller, der durch das Vorhaben des Beigeladenen seine \neigene Existenz gefährdet sieht.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/10-b-332-01","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-04/10-b-332-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301119","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.023322+00:00"}}