{"status":"available","doknr":"OLD301138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.8A753.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-03","aktenzeichen":"8 A 753/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 24. Januar 2000 teilweise geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Kosten erster \nInstanz trägt er gemeinsam mit den dort beteiligten Klägern zu 2. bis 5. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1972 im Dorf K. , Kreis I. , Provinz S. , \ngeborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste im Frühsommer 1991 mit seiner \nFamilie nach Deutschland ein und stellte am 3. Juli 1991 einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nAm 24. März 1992 nahm der Kläger an einer gewalttätigen \nDemonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in M. \nteil, in deren Folge die Staatsanwaltschaft M. gegen 164 \nKurden, darunter der Kläger, unter anderem wegen \nLandfriedensbruchs ermittelte (46 Js 88/93). Bei der \nBeschuldigtenvernehmung am 30. März 1993 erklärte der Kläger, \ner selbst habe keine Steine auf das Konsulat geworfen. Er sei \nerst zu einem Zeitpunkt zu der Demonstration gestoßen, als die \nSchäden bereits sichtbar gewesen seien. Das \nErmittlungsverfahren wurde - soweit es sich gegen ihn richtete \n- am 8. Dezember 1993 nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden \nTatverdachtes eingestellt. Während des Verfahrens hatte das \ntürkische Generalkonsulat über seine Bevollmächtigten \nAkteneinsicht genommen; mit dem Einstellungsbeschluss wurde \nihm eine \"Tatverdächtigenliste\" übersandt.\n\n4\n\nAm 5. Juni 1992 hatte der Kläger unter dem Namen \nS. und unter Angabe falscher Daten in S. \neinen weiteren Asylantrag gestellt. Den Asylantrag \"der \nFamilie S. \" nahm der in S. beauftragte \nRechtsanwalt mit Schreiben vom 15. Februar 1993 zurück. Das \nAsylverfahren wurde mit Bescheid vom 25. Februar 1993 \neingestellt.\n\n5\n\nAb Februar 1996 wurde das Asylverfahren fortgeführt. Bei \nseiner Anhörung am 27. Februar 1996 vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der \nKläger im Wesentlichen aus, er sei am 24. März 1992 anlässlich \nder Demonstration vor dem türkischen Konsulat in M. \nfestgenommen worden. Er habe damals Angst gehabt, vom \ntürkischen Konsulat in die Türkei zurückgebracht zu werden. \nDeshalb habe er in S. einen zweiten Asylantrag \ngestellt. Er habe nicht gewusst, dass er damit gegen die \nGesetze verstieß. 1991 habe er einen Musterungsbescheid \nerhalten, sei aber noch vor der Musterung ausgereist.\n\n6\n\nEr sei Sympathisant der PKK und setze sich für ein \nunabhängiges Kurdistan ein. Er habe innerhalb des \nJugendkomitees der PKK in I. gearbeitet. Sie hätten Schulen \nboykottiert, Lehrer gewarnt und Schüler aufgefordert, nicht in \ndie Schule zu gehen. Ihre Aufgaben hätten sie von einem \nhöheren Komitee erhalten. Sie hätten auch Demonstrationen \norganisiert und bei diesen Demonstrationen Flugblätter und \nZeitschriften verteilt. Am 3. März 1991 habe das türkische \nMilitär das Dorf K. bei I. geplündert. Deshalb hätten \nsie am 4. März 1991 in I. eine Demonstration organisiert, \ndie erste, an der er teilgenommen habe. Sein Bruder sei bei \ndieser Demonstration durch Schläge auf den Rücken verletzt und \ndeshalb später in Deutschland behandelt worden. Zwei Cousins \nseien bei dieser Demonstration verletzt, zwei Freunde seines \nBruders getötet, der Bruder festgenommen worden. Er sei direkt \nvon der Demonstration aus zu seinen Schwiegereltern geflohen, \ndie in der Nähe von C. lebten. In seinem Eltern-haus \nhätten die Sicherheitskräfte nach ihm gefragt. Später habe er \nsich noch in anderen Dörfern aufgehalten, bevor er Kontakt zu \nSchleppern aufgenommen habe, die ihn nach Deutschland \ngeschickt hätten.\n\n7\n\nAuch in Deutschland sei er politisch aktiv. Er habe an der \nDemonstration vor dem türkischen Konsulat im M. \nteilgenommen und sei auch einmal an einem Hungerstreik in \nM. beteiligt gewesen. Anschließend habe eine \nDemonstration stattgefunden, bei der sie vom Sender Arte \ngefilmt worden seien. In Deutschland sei er bei der DKFK \ntätig, einem deutsch-kurdischen Freundschaftskreis. Er sei \nauch im Vorstand dieses Vereins gewesen. Alle seine Verwandten \nlebten in Deutschland und seien als Asylberechtigte \nanerkannt.\n\n8\n\nDie Ehefrau des Klägers bestätigte bei ihrer Anhörung am \nselben Tag seine Angaben. Sie ergänzte, dass sie manchmal \nLeute von der PKK bei sich aufgenommen und deren Kleider \ngewaschen hätten. Deshalb seien wiederholt die \nSicherheitskräfte gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie \nseien geflohen, weil ihr Mann nach der Demonstration gesucht \nworden sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. März 1996 hob das Bundesamt den \nEinstellungsbescheid vom 25. Februar 1993 auf. Gleichzeitig \nlehnte es den Asylantrag des Klägers als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den \nKläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.\n\n10\n\nGegen den am 7. März 1996 zugestellten Bescheid hat der \nKläger am 13. März 1996 Klage erhoben und gleichzeitig einen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. April 1996 - 3 L \n282/96.A - die aufschiebende Wirkung der gegen die \nAbschiebungsandrohung gerichteten Klage angeordnet.\n\n11\n\nAm 17. Februar 1999 ist der Kläger am Bahnhof in O. \nangetroffen und verhört worden, nachdem es unmittelbar zuvor \nzu gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit der \nVerhaftung Abdullah Öcalans in Kenia gekommen war. Das gegen \nden Kläger und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter gerichtete \nErmittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft O. \n- 10 Js 8398/99 -) ist - soweit es den Kläger betraf - am \n10. Juni 1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n24. Januar 2000 hat der Kläger eine Bescheinigung der \nDirektion der Militärabteilung I. vom 14. März 1996 \nüberreicht. Darin heißt es u.a., dass er als 1972 Geborener \nmusterungspflichtig, aber flüchtig sei. Es werde um Festnahme \nund Weiterleitung an die nächste Militärabteilung gebeten. Der \nKläger verwies ferner auf Zeitungsberichte über die Zerstörung \nseines Heimatdorfes in der Türkei. Darüber hinaus berief er \nsich auf die Situation seiner Familie. Sein Vater sei 1992 \nfestgenommen worden, sein Leben sei in Gefahr. Wenn der Staat \ngegen ein Familienmitglied einen Verdacht habe, werde die \nganze Familie unter Druck gesetzt.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 4. März 1996 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, \n\n15\n\nhilfsweise, \n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nder Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG \nentgegenstehen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Urteil vom 24. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. März \n1996 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den \nStaat Türkei vorliegen und die Klage im Übrigen abgewiesen. \nFür den Kläger bestehe wegen des deutlich zum Ausdruck \ngekommenen Interesses des türkischen Staates an der Ahndung \nder Protestaktion vom 24. März 1992 die ernst zu nehmende \nGefahr, dass er bereits bei seiner Rückkehr in die Türkei oder \naber bei einer routinemäßigen Personenkontrolle festgenommen \nund längere Zeit fest gehalten werde, da es sich bei ihm um \neine der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtige Person \nhandele. Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in \nerheblichem Maße körperlich misshandelt zu werden, sei sehr \nhoch.\n\n20\n\nAuf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \n(Bundesbeauftragter) hat der Senat mit Beschluss vom 14. Ju-li \n2000 wegen der geltend gemachten Divergenz der angefochtenen \nEntscheidung von der Senatsrechtsprechung die auf den Kläger \nund die ihn betreffende Zuerkennung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG beschränkte Berufung zugelassen. \n\n21\n\nZur Begründung der Berufung hat der Bundesbeauftragte am \n2. August 2000 auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz \nverwiesen. Er beantragt,\n\n22\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom \n24. Januar 2000 abzuändern und die Klage in vollem \nUmfang abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr bezieht sich zur Begründung ergänzend auf die Vorstands-\ntätigkeit im Deutsch-Kurdischen Freundeskreis und die Asyl-\nanerkennung verschiedener Angehöriger.\n\n26\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. August \n2001 zu seinem Asylbegehren gehört worden. Auf die \nNiederschrift vom selben Tage wird Bezug genommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger, \nseine Eltern und Geschwister, die Ausländerakten betreffend \nden Kläger und seinen Bruder T. , die Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft O. 10 Js 8398/99, Vorgänge zur \nTagebuchnummer 767/92 des Polizeipräsidenten M. und das \nProtokoll der Anhörung des M. E. A. vom \n30. November 1992 vor dem Bundesamt.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten \nerschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nI. Die vom Senat - beschränkt auf den Kläger und die ihn \nbetreffende Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG - zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nBeteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nBeklagte zu Unrecht verpflichtet festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfür den Staat Türkei vorliegen.\n\n31\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n32\n\n1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei \nder Gefahrenprognose auszulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \nergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok-\ntober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); \nUrteil vom 18. Ja-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n34\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n36\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall \nschon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit \nabermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm nunmehr \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24.\n\n38\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des \nAsylbewerbers gestützt wird, genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. \nDazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \nbei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; \nUrteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.; \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR \n1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, \n344.\n\n40\n\nSoweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der \nAsylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. \n\n41\n\n2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann der Senat \nweder feststellen, dass der Kläger sein Heimatland auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch mit der \ndanach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfeststellen, dass ihm bei Rückkehr in die Heimat politische \nVerfolgung droht. \n\n42\n\na) Der Kläger ist im Frühsommer 1991 nicht als politisch \nVerfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der \nAkten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung am 22. August 2001 vor dem Senat steht zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger von politischer \nVerfolgung weder betroffen noch bedroht war.\n\n43\n\nDer umfassenden Berücksichtigung des Vorfluchtschicksals \ndes Klägers steht nicht dessen Rücknahmeerklärung vom \n15. Febru-ar 1993 entgegen. Diese bezog sich ersichtlich \nallein auf das am 5. Juni 1992 in S. zu Protokoll \ngegebene Vorbringen.\n\n44\n\naa) Der Vortrag des Klägers, er habe im Zeitpunkt seiner \nAusreise mit der baldigen Einberufung zum Wehrdienst rechnen \nmüssen, ist nicht geeignet, einen Asylanspruch zu \nbegründen.\n\n45\n\nDie Heranziehung zum Wehrdienst dient grundsätzlich der \nErfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht und ist \ndeshalb - für sich genommen - ebenso wenig asylerheblich wie \nihre zwangsweise Durchsetzung oder die strafrechtliche Ahndung \nvon Wehrdienstentziehung, Desertion oder \nWehrdienstverweigerung.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 \n- 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 ff.; \nUrteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -\n, NVwZ 1992, 274, 275.\n\n47\n\nEine Heranziehung zum Wehrdienst oder eine Bestrafung von \nWehrdienstentziehung, Desertion oder Wehrdienstverweigerung \nkann allerdings dann als politische Verfolgung gewertet \nwerden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich \nergibt, dass der Inpflichtnahme und den Maßnahmen zu ihrer \nDurchsetzung politische Motive zugrundeliegen, mit ihnen also \nauch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher \nMerkmale, etwa wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der \nherrschenden Staatsdoktrin abweichenden Überzeugung zu \ntreffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische \nUmerziehung oder Einschüchterung. \n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 \n- 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774; ferner \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 \n- 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, 124 f.; \nUrteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -\n, NVwZ 1992, 274, 275.\n\n49\n\nSolche Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers nicht vor.\n\n50\n\nDie zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei \nstellte nach der Rechtsprechung des Senats keine politische \nVerfolgung dar. Auch im Übrigen drohte Kurden in der Türkei im \nAllgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im \nZusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische \nVerfolgung.\n\n51\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 341 ff.; Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. \n108 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 144 ff.; Beschluss vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, \nS. 98 ff.\n\n52\n\nDer Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die erkennen ließen, \nwarum gerade ihm bei der Ableistung des Wehrdienstes \npolitische Verfolgung gedroht hätte.\n\n53\n\nbb) Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise auch keine \npolitische Verfolgung im Hinblick auf die von ihm behaupteten \neigenen politische Aktivitäten.\n\n54\n\nAufgrund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht \npersönlich und nachhaltig unter Verdacht und ins Blickfeld der \ntürkischen Sicherheitskräfte geraten ist.\n\n55\n\nZwar nimmt der Senat dem Kläger ab, dass dieser sich in \ngewissem Umfang politisch betätigt hat. Hierzu hat der Kläger \nim Laufe des Asylverfahrens gleich bleibend vorgetragen, dass \ner sich, wie viele andere Jugendliche seines Alters auch, im \nJugendkomitee der PKK in I. engagiert und insbesondere \nKontakt zu Schülern aufgenommen habe. Auch die Teilnahme des \nKlägers an der gewalttätig verlaufenen Demonstration \nAnfang März in I. ist im Wesentlichen glaubhaft. Der Kläger \nhat seine Flucht aus dem Demonstrationsgeschehen, das unter \nanderem auch durch die Aussagen seines Bruders T. und \nseines Cousins M. E. A. belegt ist, detailliert \ngeschildert und vorgetragen, wie er sich zunächst mit anderen \nDemonstranten in das Haus der Bekannten eines Freundes \nzurückgezogen und am Tag danach die Stadt verlassen hat. Dass \nam Abend der Demonstration Soldaten oder Gendarmen das Haus der \nFamilie des Klägers in I. aufgesucht und sich nach dem \nKläger erkundigt haben, kann als wahr unterstellt werden.\n\n56\n\nDer Kläger hat aber nicht glaubhaft machen können, dass \nseine Person wegen der von ihm geschilderten Aktivitäten \nnachhaltig ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte \ngeraten ist. Er hat selbst nicht vorgetragen, schon vor der \nDemonstration Anfang März 1991 gesucht, verhört oder verhaftet \nworden zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \nsein Engagement im Jugendkomitee der PKK in I. den \nSicherheitskräften bekannt geworden ist. Die behauptete Suche \nnach dem Kläger am Abend der Demonstration richtete sich - die \nWahrheit dieses Vorbringens unterstellt - erkennbar gegen ihn \nals einen von vielen Teilnehmern der Demonstration. Hiermit \nübereinstimmend hat der Bruder T. des Klägers geschildert, \ndass die Schüler seines Gymnasiums, die mehr oder weniger \ngeschlossen an der Demonstration teilgenommen hätten, nach \nWiederbeginn des Unterrichtes immer wieder mit zur Wache \ngenommen und verhört worden seien. Dafür, dass die \nSicherheitskräfte den Kläger für einen der maßgeblichen \nOrganisatoren gehalten haben könnten, fehlen jede \nAnhaltspunkte. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt angedeutet, dass \"sie\" die Demonstration organisiert \nhätten; er hat aber keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, \ndass er in führender Funktion daran beteiligt gewesen sei. \nDagegen spricht auch, dass weder sein Bruder T. noch sein \nCousin M. E. eine herausgehobene Stellung des Klägers \nbei der Vorbereitung der Demonstration erwähnten und der Kläger \nim Übrigen nicht im Zentrum des Geschehens agierte, sondern in \nseinem Versteck nach eigenen Angaben Informationen durch das \nKomitee abwartete. In einer anderen Funktion haben ihn auch die \nSicherheitskräfte nicht wahrgenommen. Sonst wäre sein Bruder \nT. während der wiederholten Verhöre in den Wochen nach der \nDemonstration zu der Rolle des Klägers befragt worden. Davon \nhat dieser aber nichts berichtet.\n\n57\n\nAls bloßer Teilnehmer musste der Kläger auch in den Tagen \nunmittelbar nach der Demonstration allenfalls mit einer \nBefragung rechnen; politische Verfolgung drohte ihm deshalb \nbereits damals nicht.\n\n58\n\ncc) Der Kläger hat weder selbst vorgetragen noch ist sonst \nersichtlich, dass er vor seiner Ausreise politische Verfolgung \nim Wege der Sippenhaft fürchten musste. Von Sippenhaft \nbetroffen sind in der Türkei im Allgemeinen (nur) nahe \nAngehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und \nGeschwister) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten \nAktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation.\n\n59\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 361.\n\n60\n\nKeiner der Angehörigen des Klägers kam vor seiner Ausreise als \n\"Sippenhaftvermittler\" in Betracht. Der Kläger hat zwar in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angedeutet, \ndass seine Familie unter dem Verdacht gestanden habe, die \nPartei, also die PKK, zu unterstützen. Weder seinem Vorbringen \nnoch dem seiner Angehörigen, deren Akten der Senat beigezogen \nhat, ist aber zu entnehmen, dass der Vater oder einer der \nanderen nahen Familienangehörigen bereits vor dem Sommer 1991 \nals PKK-Aktivist tätig war und von den Sicherheitskräften \ndeswegen gesucht wurde. Der Vater, H. A. , hat nach \neiner Verhaftung im Jahr 1984 jedenfalls bis 1993 weitgehend \nunbehelligt im Heimatdorf K. (H. ) des Klägers \ngelebt.\n\n61\n\ndd) Der Kläger hat schließlich auch nicht wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische \nVerfolgung erlitten; dass kurdische Volkszugehörige in der \nTürkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat \nin ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede \nstehenden Zeitraum entschieden.\n\n62\n\nVgl. Urteil vom vom 3. Juni 1997\n- 25 A 3631/95.A -, vom 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A - und vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n63\n\nb) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) droht dem Kläger nach einer Abschiebung in die \nTürkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung.\n\n64\n\naa) Der Kläger ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht \ndeshalb der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt, weil er \nsich 1991 der Musterung entzogen hat und seitdem \nwehrdienstflüchtig ist.\n\n65\n\nWährend der Ableistung des Wehrdienstes droht dem Kläger \nkeine asylerhebliche Behandlung. Kurden, auch soweit sie \nfahnenflüchtig waren, werden nicht anders behandelt als die \nanderen Wehrpflichtigen.\n\n66\n\nVgl. die Nachweise im Senatsurteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdn. 352, und Taylan, Gutachten vom \n23. Juni 2001 an VG Saarlouis.\n\n67\n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nbestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, \nin der Türkei werde bei einer Bestrafung wegen Wehrdienst-\nentziehung oder Desertion die Volkszugehörigkeit oder die \npolitische Überzeugung strafschärfend berücksichtigt (sog. \nPolitmalus).\n\n68\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdn. 353 ff. m.w.N.; Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 112 ff.\n\n69\n\nAllerdings wird der Kläger, soweit er bei seiner Rückkehr in \ndie Türkei über kein gültiges türkisches zur Einreise \nberechtigendes Reisedokument verfügt und als abgeschobene \nPerson zu erkennen ist, voraussichtlich eingehend befragt \nwerden.\n\n70\n\nZur allgemeinen Verfahrensweise und \nKontrolle bei der Rückkehr (abge-\nschobener) türkischer Staatsangehöriger \nin die Türkei vgl. u.a. Senatsurteil \nvom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 396 ff.; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n24. Juli 2001, S. 30, und Gutachten vom \n2. Juli 1999 an VG Kassel; Taylan, \nGutachten vom 16. Januar 2001 an VG \nMagdeburg.\n\n71\n\nSofern nicht ohnehin bereits wegen Wehrdienstentziehung nach \nihm gefahndet wird, wird sich der Verdacht der Fahnenflucht \naufgrund der Geburts- und Ausreisedaten jedenfalls während der \nroutinemäßigen Befragung am Flughafen ergeben. Nach den \nvorliegenden Erkenntnissen zur Rückkehrgefahr für abgeschobene \nWehrdienstflüchtige ist aber nicht davon auszugehen, dass der \nKläger während dieser Befragung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig behandelt werden \nwird.\n\n72\n\nSoweit ersichtlich, sind bislang zwei Fälle (aus 1996 und \n1998)\n\n73\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 24. Juli 2001, S. 21, zum Fall \nAbdussemat A. und Anfrage des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n16. Mai 2001 an das Auswärtige Amt\n\n74\n\nbekannt geworden, in denen abgeschobene Asylbewerber \nanscheinend allein wegen des Vorwurfs der Wehrdienstentziehung \nnach ihrer Rückkehr in die Türkei gefoltert worden bzw. nach \nder Befragung durch die Flughafenpolizei \"verschwunden\" \nsind.\n\n75\n\nIn einem dritten Fall (aus dem Jahr 1998, A. M. D.) \nwurde offenbar neben dem Vorwurf der Desertion auch der \nVorwurf \"separatistischer Propaganda\" erhoben. Hier soll der \nBetroffene für 24 Stunden von der Anti-Terror-Einheit fest \ngehalten und gefoltert worden sein; die Misshandlungsvorwürfe \nkonnten bislang nicht verifiziert werden.\n\n76\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 24. Juli 2001, S. 21.\n\n77\n\nBei der Bewertung dieser vereinzelten Vorfälle ist zu \nberücksichtigen, dass allein im Jahr 2000 5.003 türkische \nStaatsangehörige in die Türkei abgeschoben wurden. 1999 waren \nes 5.298 Personen, die auf dem Luftweg in die Türkei \nabgeschoben wurden, 1998 6.640, 1997 5.972 (von insgesamt \n6.877 rückgeführten Personen) und 1996 4.647 (von insgesamt \n6.127) Personen.\n\n78\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n24. Juli 2001, S. 42; Lagebericht vom \n22. Juni 2000, S. 37; Lagebericht vom \n31. März 1998, S. 19, und Lagebericht \nvom 10. April 1997, S. 14.\n\n79\n\nAufgrund der Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von \nAsylverfahren ist davon auszugehen, dass unter den \nAbgeschobenen auch in nennenswertem Umfang Fahnenflüchtige \ngewesen sind. Der Chef des Generalstabs nannte Ende 1998 eine \nZahl von 200.000 Fahnenflüchtigen im Land, die eine \nEinberufung zum Militärdienst ignoriert und keine \nZurückstellung beantragt hätten; weitere 226.000 lebten im \nAusland.\n\n80\n\nTaylan, Gutachten vom 23. Juni 2001 \nan VG Saarlouis, und Gutachten vom \n12. Mai 2001 an VG Ansbach.\n\n81\n\nVor diesem Hintergrund kann eine mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahr von Folter während der \nVerhöre am Flughafen für abgeschobene Wehrdienstflüchtige \nnicht festgestellt werden.\n\n82\n\nbb) Auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten droht dem \nKläger nach einer Rückkehr in die Türkei nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n83\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nfür türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich \nder Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine \nBetätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. \nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu \nderen Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen \nStaates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu \nbekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern \nvon größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, \nferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen \nExilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern \nbestimmter oppositioneller Exilvereine.\n\n84\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag \ndes Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der \ndamit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften.\n\n85\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 262 ff. m.w.N.\n\n86\n\nAngesichts der hohen Zahl der in den vergangenen Jahren in die \nTürkei abgeschobenen Kurden hat der Senat die verschiedentlich \nerhobene Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe \nallein aufgrund von niedrig profilierten Tätigkeiten, mangels \nDarlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen \nbislang als nicht plausibel bewertet. An dieser Rechtsprechung \nist auch auf der Grundlage neuerer Erkenntnisquellen \n\n87\n\nvgl. Niedersächsischer Flüchtlingsrat, Von \nDeutschland in den türkischen Folterkeller, Mai 2000; \nMarlies Isernhinke, Bericht zur Reise in die Türkei \nvom 30. März 2000 (die von Rumpf, Gutachten vom \n23. Januar 2001 an VG Augsburg, geschilderten \nFälle von Folterungen betreffen keine \nabgeschobenen Asylbewerber),\n\n88\n\nfestzuhalten. Die seit Ergehen des zitierten Urteils vom \n25. Januar 2000 bekannt gewordenen Einzelfälle von Folterungen \nabgeschobener Asylbewerber führen nicht zu einer abweichenden \nBewertung.\n\n89\n\nVon insgesamt 14 referierten Fällen, deren Glaubhaftmachung \nder Senat unterstellt, betrafen fünf die Situation am \nFlughafen unmittelbar nach der Einreise und neun die Zeit nach \nAbschluss der Einreisemodalitäten. In einem der fünf \nFlughafen-Fälle (D. Y.) waren ersichtlich nicht \nexilpolitische Tätigkeiten Anknüpfungspunkt für die \nMisshandlungen, sondern der Vorwurf der PKK-Unterstützung vor \nder Ausreise. In den verbleibenden vier Fällen (N. B., \nH. G. , S. S. und Y. K. ) scheinen die \nBetroffenen allein oder jedenfalls in erster Linie wegen im \nAusland entfalteter, im Sinne der Senatsrechtsprechung niedrig \nprofilierter exilpolitischer Aktivitäten durch die \nFlughafenpolizei bzw. die Anti-Terror-Abteilung misshandelt \nworden zu sein.\n\n90\n\nIn fünf der neun weiteren Fälle, die die Zeit nach der \nEinreise über den Flughafen betreffen, bestehen keine \nAnhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung allein \naufgrund niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten. Die \nvon A. A. , M. P. und M. B. \nbeschriebenen Folterungen knüpften ersichtlich an einen \nkonkreten PKK-/ Separatismus-Verdacht an; Z. und L. S. sind \nnach ihren Angaben wegen des Ehemannes bzw. Vaters misshandelt \nworden.\n\n91\n\nUnterstellt man in den verbliebenen Fällen (A. T., \nF. M., H. A. und C. I.), dass Grund für die \nerlittenen Misshandlungen die ihnen vorgeworfenen \nexilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland waren, gibt es \nlediglich vier Berichte über Fälle, in denen die Betroffenen \nin der Zeit nach Abschluss der Einreiseformalitäten allein \nwegen niedrig profilierter Aktivitäten gefoltert worden sind. \nEiner betrifft eine Abschiebung im Jahr 1994, einer das Jahr \n1998, und zwei betreffen das Jahr 1999.\n\n92\n\nSelbst bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer \nnicht bekannt gewordener ähnlicher Fälle rechtfertigen diese \nZahlen angesichts der Gesamtzahl der in diesen Jahren \nAbgeschobenen (1997: 5.972 auf dem Luftweg Abgeschobene; 1998: \n6.640; 1999: 5.298) nicht den Schluss auf eine beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr der Folter für in Deutschland politisch \nnicht oder nur in untergeordneter Rolle in Erscheinung \ngetretene Asylbewerber.\n\n93\n\nAusgehend von den vorstehenden Maßstäben ist das \nexilpolitische Engagement des Klägers lediglich als niedrig \nprofiliert einzustufen. Der Kläger hat nicht belegt, dass er \neingetragenes Vorstandsmitglied eines Vereines \"Deutsch-\nKurdischer Freundeskreis\" gewesen ist. Er hat weder den Sitz \ndieses Vereins noch den Zeitraum seiner angeblichen \nVorstandstätigkeit angegeben. Eigene Ermittlungen des Senats \nsind ohne Ergebnis geblieben. Weder in C. noch in \nD. gibt es einen Verein mit dem Namen \"Deutsch-Kurdischer \nFreundeskreis\". Im \"Kurdisch-Deutschen Freundschaftskreis \nM. e.V.\" war der Kläger ebenso wenig im Vorstand wie \nim \"Deutsch-Kurdischen Freundeskreis S. e.V.\".\n\n94\n\nAuch die Teilnahme an einem Hungerstreik in M. hat \nder Kläger nicht weiter nach Datum und Bedeutung der \nVeranstaltung konkretisiert.\n\n95\n\nDie nach Angaben des Klägers beabsichtigte schlichte \nTeilnahme an einer Demonstration am 17. Februar 1999 in \nO. stellt eine untergeordnete Tätigkeit dar. Im \nÜbrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des \nKlägers am 17. Februar 1999 in O. und das - mangels \nTatverdachtes eingestellte - Ermittlungsverfahren wegen \nLandfriedensbruchs in besonders schwerem Fall (StA O. \n- 10 Js 8398/99 -) den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt \ngeworden sein könnte.\n\n96\n\nAllerdings hat das türkische Generalkonsulat in M. \nKenntnis von der Teilnahme des Klägers an der gewalttätigen \nDemonstration am 24. März 1992 vor dem Konsulatsgebäude \nerhalten. Der Generalkonsul hat sowohl über seine \nVerfahrensbevollmächtigten in die Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft Einsicht genommen als auch mit der \nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eine \n\"Tatverdächtigenliste\" erhalten.\n\n97\n\nDie Teilnahme des Klägers an dieser Demonstration ist \njedoch eine exilpolitische Aktivität von lediglich niedrigem \nProfil. Aufgrund der Ermittlungsberichte der Polizei steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass der Kläger aus der Masse der \nDemonstranten nicht hervorgetreten ist. Dies gilt unabhängig \ndavon, ob er, wie er bislang aussagte, keine Steine auf das \nKonsulat geworden hat, oder ob er, wie er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat andeutete, selbst auch \nSachbeschädigungen begangen hat. In jedem Fall deckte sich \nsein Beitrag mit dem zahlreicher anderer Teilnehmer dieser und \nweiterer Demonstrationen.\n\n98\n\nDie Demonstration in M. war eine von vielen Aktionen \nim Jahr 1992, mit denen in Deutschland lebende Kurden gegen \ndas Vorgehen des türkischen Militärs anlässlich des von der \nPKK am 21. März 1992 begonnenen kurdischen \"Volksaufstandes\" \nprotestierten. Neben friedlichen Kundgebungen kam es bei \nAngriffen auf türkische Einrichtungen (Konsulate, Banken, \nReisebüros etc.) vielfach zu Brandanschlägen und \nSachbeschädigungen mit erheblicher Gewaltanwendung.\n\n99\n\nSo überfielen etwa 150 Personen am 11. März 1992 das \ntürkische Generalkonsulat in M. . Die u.a. mit Eisenstangen \nbewaffneten Täter drangen in die Räume ein und verwüsteten die \nEinrichtung im Erdgeschoss.\n\n100\n\nVerfassungsschutzbericht (des BMI) \n1992, S. 146; Verfassungsschutzbericht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen 1992, \nS. 91.\n\n101\n\nDie Demonstration knapp zwei Wochen später in M. verlief \nähnlich. Auch hier versuchten nach den Erkenntnissen der \nPolizei\n\n102\n\nErmittlungsbericht, S. 7 und 8; \nTatortbefundbericht, S. 5\n\n103\n\neinige Demonstranten mit Steinen und metallenen Gegenständen \ndie Fenster und Türen des Konsulats so zu beschädigen, dass \nsie in das Innere gelangen konnten, um dort weitere Schäden \nanzurichten. Es gab offensichtlich einen Rädelsführer, der \nnach einem kurzen Gespräch mit den Demonstranten durch einen \nersten Steinwurf das Zeichen zum Angriff gab, an dem sich zwar \ndie überwiegende Anzahl, wenn auch nicht alle Demonstranten \nmit Wurfgeschossen beteiligten. Im Anschluss an diese Vorfälle \nwurde gegen 164 Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das \nVersammlungsgesetz, Verdachts des Landfriedensbruchs und \nanderer Delikte ermittelt.\n\n104\n\nInsgesamt wurden in der Zeit vom 11. bis 31. März 1992 \nallein in Nordrhein-Westfalen 79 Aktionen (51 Veranstaltungen, \n27 Straftaten und ein sonstiges Ereignis) registriert.\n\n105\n\nErmittlungsbericht, S. 11.\n\n106\n\nDer Kläger war nur einer von hunderten oder tausenden \nTeilnehmern dieser Aktionen. Er hat weder als Wortführer \nagiert noch aus erster Reihe Gewalttaten begangen. Seine \nuntergeordnete Rolle ergab sich auch aus den Akten und war \ndamit für das türkische Generalkonsulat erkennbar. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass sie ihn in einer anderen - \nmaßgeblichen - Rolle wahrgenommen und registriert haben \nkönnten, liegen nicht vor.\n\n107\n\nDie Rückkehrgefahr für den Kläger ist auch nicht deshalb \nanders zu beurteilen, weil er den türkischen \nSicherheitskräften namentlich bekannt geworden ist.\n\n108\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der Umstand, \ndass dem türkischen Staat einer seiner Staatsbürger im \nZusammenhang etwa mit pro-kurdischen Aktivitäten namentlich \nbekannt geworden ist, zu einer beachtlich wahrscheinlichen \nGefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung bei den \nBefragungen nach der Rückkehr führt.\n\n109\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte beobachten die Exilszene \nin Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit und haben \numfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der \nkurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen. So \nverfügt etwa der unter militärischer Leitung stehende \nNationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat \nTeskilati/MIT) mit Sitz in Ankara über Gewährsleute, die in \ndie türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in \nDeutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu \nLandsleuten haben. Deren Aufgabe besteht darin, \nVereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden \nPersonen zu identifizieren und die gesammelten Informationen \nan die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten \nweiterzuleiten. Die Nachrichtenbeschaffung erfolgt auch durch \nAuswertung von Bildmaterial und Publikationen. Darüber hinaus \nwurden bei der Generaldirektion der Polizei in A. sowie \nbei den Polizeipräsidien mehrerer anderer türkischer \nGroßstädte Sonderbüros mit allen technischen Möglichkeiten \neingerichtet, um den von März 1995 bis Ende April 1999 von \nL. ausstrahlenden kurdischen Satellitensender MED-TV zu \nüberwachen.\n\n110\n\nVgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 267 ff., und \nTaylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 \nan VG Oldenburg.\n\n111\n\nAuch die Beiträge des ab dem 3. Oktober 1999 unter dem Namen \nMEDYA-TV ausgestrahlten kurdischen Programms,\n\n112\n\nKaya, Gutachten vom 15. Januar 2000 \nan VG Würzburg,\n\n113\n\nin denen häufig die Namen der Teilnehmer einer Sendung \neingeblendet werden bzw. sich die Teilnehmer selbst mit Namen \n(und Geburtsdaten) vorstellen, dürften aufgezeichnet und \nüberwacht werden. Daneben verfügen die Geheimdienste über \nInformationen, die ihnen aus der türkischen Bevölkerung \nzugetragen werden.\n\n114\n\nTaylan, Gutachten vom 16. Januar \n2001 an VG Oldenburg.\n\n115\n\nSofern die türkischen Sicherheitskräfte also tatsächlich (auf \nder Grundlage des Zusatz-Art. 7 PolG) \"lange Listen \nverdächtiger Personen\" führen,\n\n116\n\nvgl. dazu Rumpf, Gutachten vom \n24. Juli 1998 an VG Berlin,\n\n117\n\nwerden diese Listen tausende von Namen umfassen. Geht man \nweiter davon aus, dass diese Listen über die Computer der \ntürkischen Grenzpolizei jederzeit abrufbar sind,\n\n118\n\nvgl. dazu Aydin, Gutachten vom \n16. Januar 2001 an VG Oldenburg, S. 14; \nTaylan, Gutachten vom 16. Ja-nuar 2001 \nan VG Magdeburg, und Aussage vor dem VG \nGießen am 15. Mai 1997; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, \nS. 30; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 15 und 21 f.; \nDinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an \nVG Berlin, S. 3; Kaya, Gutachten vom \n16. März 1997 an VG Gießen, S. 2,\n\n119\n\nmüssten angesichts der hohen Abschiebungszahlen weit mehr \nFälle von Folter durch die Flughafenpolizei bekannt geworden \nsein, wenn allein der Umstand, dass der Name des Rückkehrers \nim Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten bekannt \ngeworden ist, regelmäßig zur Anwendung von Folter bei der \nBefragung der Rückkehrer führte. An derartigen Referenzfällen \nfehlt es jedoch. Daher ist der Schluss, dass ein der \nFlughafenpolizei aus den \"Verdächtigenlisten\" bekannter \nAbgeschobener ohne Rücksicht auf den Grund seiner Eintragung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter während seiner \nBefragung rechnen muss, nicht gerechtfertigt. Ausschlaggebend \nsind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles und \ndabei insbesondere das inhaltliche oder politische Gewicht der \nexilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende \nInteresse des türkischen Staates an dieser Person und an den \nInformationen, die er durch sie erlangen kann.\n\n120\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdn. 264; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -.\n\n121\n\nc) Dem Kläger droht nach einer Rückkehr in die Türkei keine \nbeachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung \nim Wege der Sippenhaft. Nach Überzeugung des Senats handelt \n(e) es sich bei dem Vater (H. A. ) des Klägers nicht um \neinen militanten Aktivisten der PKK, der per Haftbefehl \nlandesweit gesucht wird.\n\n122\n\nVgl. zu diesen Anforderungen für eine Sippenhaft \nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdn. 361 und 368.\n\n123\n\nZwar haben sowohl die Mutter des Klägers als auch sein Bruder \nM. und dessen Frau H. bei ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt am 3. Januar 1995 behauptet, der Vater des Klägers \nhabe sich Anfang 1993 der Miliz der PKK angeschlossen und sei \nseitdem nur noch sporadisch nach Hause gekommen. Sie seien \nseinetwegen mehrfach mit zur Wache geschleppt, ausgezogen, \ngeschlagen und nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. \nDem steht jedoch der eigene Vortrag des Vaters des Klägers \nentgegen, der bei seiner Anhörung im September 1996 erklärte, \ndie PKK nur als Sympathisant unterstützt zu haben, und im \nÜbrigen den Eindruck vermittelte, mit Ausnahme von wenigen \nWochen im Juni/Juli 1994, als er sich in Izmir aufhielt, von \nden Sicherheitskräften weitgehend unbehelligt bei seiner \nFamilie gelebt zu haben.\n\n124\n\nAllerdings könnten sowohl der Vater des Klägers als auch \nder Bruder M. des Klägers aufgrund der kollektiven \nWeigerung der Männer ihres Heimatdorfes K. (H. ), \nDorfschützer zu stellen, in den Verdacht der Sympathie für die \nmilitante kurdische Bewegung geraten sein. Angehörige solcher \nSympathisanten sind aber von Verfolgung nicht betroffen.\n\n125\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 371.\n\n126\n\nd) Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. Daran \nist auch in Würdigung der Ereignisse in der Türkei nach der \nVerhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des PKK-\nVorsitzenden Öcalan festzuhalten.\n\n127\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdn. 32 ff. m.w.N.\n\n128\n\ne) Der Kläger muss schließlich auch nicht aus anderen Gründen \ndamit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei \nasylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte \nAsylbewerber nicht etwa allein wegen der Durchführung eines \nAsylverfahrens bei ihrer Einreise in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher \nVerfolgung ausgesetzt.\n\n129\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 395 ff.\n\n130\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Auswertung der oben \nzitierten neueren Auskünfte zur Foltergefahr für \nzurückkehrende Asylbewerber festzuhalten. Die dort \naufgeführten Beispielsfälle rechtfertigen keine andere \nBewertung.\n\n131\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n132\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/8-a-753-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/8-a-753-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301138","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.704864+00:00"}}