{"status":"available","doknr":"OLD301137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.8A4347.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-03","aktenzeichen":"8 A 4347/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten wird das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 1997 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am in P. (Bezirk Kahramanmaras) \ngeborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zu Folge in der \nNacht vom 9. auf den 10. November 1993 auf dem Landwege in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 10. November \n1993 die Gewährung politischen Asyls.\n\n3\n\nZur Begründung führte er bei seiner persönlichen Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 15. November 1993 im Wesentlichen \naus: In seiner Heimat sei er von 1981 bis 1986 im Dorf N. \nzur Schule gegangen. Anschließend habe er bis 1990 als \nSchneider gearbeitet und wegen seiner Schwierigkeiten mit den \nAugen, im Weiteren in verschiedenen Städten als \nBauhilfsarbeiter gearbeitet. Am 21. März 1992 sei er \nkurzfristig verhaftet worden. Anschließend habe er wieder \ngelegentlich gearbeitet und bis Ende 1992 zu Hause gewohnt, \nbevor er für drei Monate nach I. gegangen sei. Dort \nhabe er erfahren, dass zu Hause Hausdurchsuchungen \nstattgefunden hätten. Bis Oktober 1993 habe er sich dann bei \nVerwandten in M. aufgehalten und sei von dort aus nach \nIstanbul gereist, wo er sich lediglich zwei bis drei Tage \naufgehalten habe. Er sei in seiner Heimat Mitglied der PKK \ngewesen. Vier- bis fünfmal sei er bei der Polizei in Haft \ngewesen, manchmal für zwei Tage, manchmal für zwei bis drei \nStunden. Dies sei am 21. März 1992, 23. März 1993, 25. April \n1993 und am 20. Mai 1993 gewesen. Im März 1992 hätten sie in \nN. Plakate geklebt und Flugblätter unter die Haustüren \ngeschoben, in denen sie die Leute aufgefordert hätten, sich \nauf das Newrozfest vorzubereiten. Dabei sei er erwischt \nworden. Er sei ins Gefängnis gesteckt und dort gequält worden. \nMan habe ihn freigelassen. Danach habe er der PKK geholfen, \nGeld gesammelt und z.B. Schuhe. Kurdische Verräter hätten \nanschließend ein Attentat auf ihn verübt. Das sei am 25. April \n1993 in N. gewesen. Er habe sich anschließend noch zwei \nTage zu Hause aufgehalten und sei dann in ein Dorf gegangen. \nDort habe er gehört, dass einer seiner Freunde erschossen \nworden sei. Er sei dann nach I. geflüchtet. Das sei \nam 20. Mai 1993 gewesen. Er sei dort drei Monate geblieben und \nhabe in Angst gelebt. Man habe auch die Adressen seiner \nVerwandten gehabt. Er sei gezwungen gewesen, nach M. zu \ngehen. Während seines Aufenthalts in D. S. seien PKK-\nLeute zu ihnen gekommen, denen sie Bettwäsche usw. besorgt \nhätten. Ihre Firma sei umgezogen. Am neuen Ort hätten sie \nweiter der PKK geholfen. Das hätten sie auch Gölbasi getan. \nDort sei ihre Firma etwa Mitte des Jahres 1992 durchsucht \nworden. Er sei zwar normales Mitglied der PKK, habe aber \nkeinen Mitgliedsausweis besessen. Wenn man eine solche Karte \nbesitze, werde man hingerichtet. Am 23. März 1993 sei er in \nD. S. wegen des Newrozfestes, das zur Befreiung der \nKurden gefeiert werde, verhaftet worden. Am 20. Mai 1993 sei \ner nicht festgenommen worden, sondern nach I. \ngeflüchtet, weil sein Freund getötet worden sei. Man habe sie \ngesucht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Dezember 1993 - dem Kläger zugestellt \nam 13. Dezember 1993 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvorlägen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien \nebenfalls nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter \nAbschiebungsandrohung zur Ausreise auf.\n\n5\n\nMit am 17. Dezember 1993 aufgegebenem Schriftsatz, der am \n31. Dezember 1993 bei Gericht einging, hat der Kläger Klage \nerhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht, wobei ihm in jenem Verfahren von \nAmts wegen mit Rücksicht auf damals stattfindende \nStreikaktionen der Post Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \ngewährt und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nBundesamtsbescheid vom 6. Dezember 1993 angeordnet wurde \n(Beschluss vom 7. Januar 1994, 14 L 1951/93.A).\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: \nEs habe, da der Dolmetscher erstmalig beim Bundesamt übersetzt \nhabe, erhebliche Übertragungsschwierigkeiten gegeben. \nVerschiedenes sei gänzlich falsch wiedergegeben worden. Im \nÜbrigen verwies der Kläger darauf, dass für ihn \nSippenhaftgefahr bestehe, da sein Bruder H. B. (geb. \n) nebst Familie und seine Schwester H. A. , \ngeborene B. (geb. ) nebst Ehemann als \nAsylberechtigte anerkannt sowie weitere Geschwister, seine \nMutter und verschiedene Schwager im Asylverfahren seien. \nSchließlich verwies der Kläger auf seine exilpolitische \nBetätigung im Verein \"Kurdisches Kulturhaus e.V.\" D. , wo \ner Vereinsdienste geleistet habe. Am 22. November 1993, nach \nder Verbotsverfügung des Bundesinnenministers, sei es zu einer \nBesetzung des Vereinslokals gekommen, an der er teilgenommen \nhabe. An verschiedenen anderen kurdischen Festen und \nDemonstrationen im Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 habe \ner ebenfalls teilgenommen.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 6. Dezember 1993 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil - dem Bundesbeauftragten \nzugestellt am 3. September 1997 - hat das Verwaltungsgericht \nder Klage wegen beachtlicher exilpolitischer \nNachfluchtaktivitäten stattgegeben.\n\n12\n\nAuf den am 16. September 1997 gestellten Antrag des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die \nBerufung mit Beschluss vom 18. November 1998 zugelassen.\n\n13\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Bundesbeauftragte \nfür Asylangelegenheiten geltend, die exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers seien niedrigen Profils. Die \nGesamtzahl lasse diese Nachfluchtaktivitäten nicht \nasylerheblich erscheinen. Auch der Umstand, dass der Kläger \nMitglied einer insgesamt politisch aktiven Familie sei, \nbegründe nach der gefestigten Senatsrechtsprechung keine \nSippenhaftgefahr für diesen.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nbeantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am \n3. September 2001 zu seinen Asylgründen angehört sowie den \nZeugen H. B. vernommen. Auf die Niederschrift vom \n3. September 2001 wird Bezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen \nVerfahrensakten des Verwaltungsgerichts Köln - 14 L \n1951/93.A -, des Verwaltungsgerichts Aachen - 6 K 3551/92.A \n(Bruder I. ) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 A \n630/97.A - (Mutter B. B. ) verwiesen, ferner auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den \nKläger, H. B. (älterer Bruder; Az.: 163-25787-88), \nI. und H. A. (Schwager bzw. Schwester; Az.: \n137-3105-163) und die ebenfalls beigezogenen \nAusländerpersonalakten für den Kläger, H. B. und \nI. und H. A. , geb. B. .\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht - in der Besetzung mit der Berichterstatterin \n(§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - konnte zur \nSache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der \nBeklagten oder des Bundesbeauftragten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind \n(§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten ist \nbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 6. Dezember 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a Abs. 1 GG (I.) und auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (II.) sowie auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \n(III.). Auch die Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(IV.)\n\n23\n\nI.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, weil er gemäß \nArt. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG vom \npersönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl \nausgenommen ist. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nämlich \nnicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist \n(Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG).\n\n24\n\nVgl. zur Verfassunsgemäßheit der \nDrittstaatenregelung: BVerfG, Urteil \nvom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1983, \n2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und \n99 ff.).\n\n25\n\nDer Kläger ist im November 1993, also nach Inkrafttreten der \nvorgenannten Bestimmungen (1. Juli 1993), auf dem Landweg über \neinen oder mehrere sichere Drittstaaten i.S.d. § 26a AsylVfG \neingereist, so dass er Asylrecht nicht beanspruchen kann. Der \nNachweis, aus welchem sicheren Drittstaat er eingereist ist, \nist insoweit nicht erforderlich.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November \n1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 \n(31).\n\n27\n\nII.\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift \ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus \nArt. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n29\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n30\n\nVgl. insbesondere grundlegend: \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1993 - 2 \nBvR 592/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff; \nvgl. ferner zur Deckungsgleichheit von \nArt. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Ok-tober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. \nJa-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, \n497 (498 ff.).\n\n31\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(333 ff.).\n\n33\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, \nob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn \nder Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher \nsein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt \nverlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der \nKläger die Türkei unverfolgt verlassen hat (1.). Bei Anwendung \ndieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die \nTürkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.).\n\n36\n\n1. Der Kläger ist im November 1993 nicht als politisch \nVerfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der \nAkten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat steht zur Überzeugung des Gerichts \nfest, dass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn \ngerichteter asylerheblicher Maßnahmen und um einer ausweglosen \nSituation zu entfliehen verlassen hat.\n\n37\n\nDer Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen \nVorfluchtschicksal ist insgesamt nicht glaubhaft. Es ist Sache \ndes Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu \nschildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm \nbei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu \ngehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen \neine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Vortrages können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunftsland des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, \n349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405/89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR \n1990, 344.\n\n39\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. \nEr ist in weiten Bereichen unsubstantiiert und enthält zudem \nWidersprüche und Ungereimtheiten, die der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgelöst hat.\n\n40\n\nDurchgreifende Zweifel am Verfolgungsvorbringen des Klägers \nergeben sich vor allem aus den gravierenden Widersprüchen, die \nbei den verschiedenen Anhörungen des Klägers zutage getreten \nsind. Das Gericht hat zwar keine Zweifel daran, dass die \nAngaben des Klägers zu wiederholten Übergriffen türkischer \nSicherheitskräfte auf die kurdische Bevölkerung in N. und \nUmgebung allgemein in Form von Beschimpfungen und Schlägen zum \nZwecke der Einschüchterung und Warnung vor einer Unterstützung \nder PKK-Kämpfer zutreffen und dass auch der Kläger unter \ndieser angespannten Situation für die kurdische Bevölkerung \npsychisch gelitten hat. Die Angaben des Klägers zu seiner \neigenen Rolle im Rahmen der geschilderten Ereignisse und zu \nseiner persönlichen Betroffenheit durch einzelne Maßnahmen der \nSicherheitsbehörden sind jedoch so unsubstantiiert und \nwidersprüchlich, dass sie insgesamt unglaubhaft sind. Der \nKläger gibt insbesondere bei seinen verschiedenen Anhörungen \n(Bundesamt: 15. November 1993; Verwaltungsgericht: 7. Mai 1997 \nund 28. Juli 1997; Senat: 3. September 2001) keine \neinheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals ab. Die \nAngaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie \nmiteinander unvereinbar sind.\n\n41\n\nBei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt, die nur \nwenige Tage nach der behaupteten Einreise ins Bundesgebiet \nerfolgt ist, erwähnt der Kläger mindestens drei Verhaftungen \nunter Mitteilung konkreter Daten, wobei er lediglich für eine \nVerhaftung knappe, undetaillierte Angaben zu Anlass \n(Plakatklebeaktion in N. ) und Haft macht; im Übrigen \nbehauptet er, \"Mitglied\" der PKK gewesen und diese mit \n\"Bettwäsche usw.\" unterstützt zu haben. Kenntnisse über die \nStrukturen und politischen Ziele der PKK hat der Kläger bei \nder Erstanhörung kaum; sogar der Anlass des kurdischen \nNewrozfestes ist ihm unbekannt. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht demgegenüber berichtet der Kläger \nschwerpunktmäßig von Vorbereitung und Durchführung \nverschiedener Newrozfeste und damit im Zusammenhang stehenden \nVerhaftungen; Untersützungshandlungen für die PKK werden gar \nnicht erwähnt; als Ausreiseanlass wird - im Gegensatz zur \nErstanhörung - nicht der Tod des Freundes Z. K. , \nsondern die Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst \ngenannt. Auch hier fehlen im Übrigen Einzelheiten zu den \nbehaupteten mehrfachen Festnahmen anlässlich der Newrozfeste \nvergangener Jahre, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass \nder Kläger tatsächlich Opfer von Verhaftung und Folter gewesen \nist. Vor dem Senat schließlich gibt der Kläger an, dass er \nsich über geraume Zeiten gar nicht im Heimatdorf aufgehalten \nhabe, sondern auf verschiedenen Baustellen seiner Firma in \nD. S. , M. und G. gearbeitet und dort auch \ngewohnt habe. Des Weiteren stellt er dort maßgeblich \nUnterstützungshandlungen für die PKK heraus, die er vom Sitz \nder Firma aus jeweils erbracht haben will. Seine Darstellung, \ndie Kämpfer seien auf das Gelände der internationalen Baufirma \ngekommen, um ihn - den Kläger - dort zu treffen, klingt derart \nlebensfremd, dass ihm die Schilderung insgesamt nicht geglaubt \nwerden kann, zumal jegliche Einzelheiten dazu, auf welche \nWeise PKK-Kämpfer das Firmengelände betreten und den Kläger \ndort unauffällig mehrfach haben treffen können, fehlen. Anlass \nfür seine Ausreise war dieser letzten Schilderung zufolge die \nErschießung seines Freundes Z. K. , die anschließende \nDurchsuchung des Hauses seiner Familie in N. und die \neintägige Verhaftung des Klägers.\n\n42\n\nDie Gegenüberstellung der drei persönlichen Aussagen des \nKlägers, die sich in dargestellter Weise in Bezug auf das \nKerngeschehen gravierend widersprechen, verdeutlicht, dass \nsich ein einheitliches Verfolgungsschicksal nicht festmachen \nlässt. Mit Rücksicht auf die einzig gleich bleibende \nKernaussage des Klägers, er habe den Wehrdienst nicht \nableisten wollen, die er auch vor dem Senat wiederholt hat, \nist das Gericht vielmehr überzeugt, dass hier das Hauptmotiv \nder Ausreise liegt. \n\n43\n\nUnabhängig von den auftretenden Widersprüchen sind die \nAngaben zum Vorfluchtschicksal auch deshalb unglaubhaft, weil \ndie Ausführungen des Klägers zu seiner eigenen Betroffenheit \ndurch staatliche Maßnahmen insgesamt so allgemein gehalten \nwaren, dass sie nicht auf einen selbst erlebten Hintergrund \nschließen lassen. Im Wesentlichen gleich bleibend hat der \nKläger sich auf Wendungen zurückgezogen wie \"Es ist \noffensichtlich, wie Kurden behandelt werden. Ich wurde ebenso \nbehandelt... Ich wurde unzählige Male misshandelt...\" \n(Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat S. 8) \"Die \ntürkischen Sicherheitskräfte haben massiv unterdrückt\" \n(a.a.O., S. 6). Den mehrmaligen Versuchen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat, Näheres zu einzelnen Begebenheiten \nzu erfahren, hat der Kläger sich weitgehend entzogen, indem er \nsich auf fehlende Erinnerung oder darauf zurückgezogen hat, \nnicht mehr an das Erlebte erinnert werden zu wollen.\n\n44\n\nOhne dass es angesichts der deutlichen Widersprüche in \nKernbereichen des Sachvortrags noch entscheidungserheblich \nist, bleibt festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeit des \nbehaupteten Verfolgungsschicksals auch durch weitere \nWidersprüche bestätigt wird, die u.a. die Ausreisemodalitäten \n(BA-Anhö-rung: \"Die (Schlepper) haben mir dann einen Pass \nbesorgt. Ich habe den Pass mal gesehen. Auf welchen Namen der \nPass lautete, weiß ich nicht...\" (Anhörungsprotokoll S. 2); \nmündliche Verhandlung vor dem Senat: \"Er (der Pass) enthielt \nmein Bild und meine Personalien\", Protokoll S. 10) und seine \nBeziehung zur PKK betreffen (BA-Anhörung: \"Ich war Mitglied \nder PKK\", Anhörungsprotokoll S. 3, 4 und 7).\n\n45\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, \ninsbesondere seines durch den eingeschränkten Schulbesuch \ndokumentierten Bildungsstandes, rechtfertigt keine andere \nBewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Es ist zutage \ngetreten, dass der Kläger unbeholfen in der Ausdrucksweise war \nund auch bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen \nUnsicherheiten zeigte. Diese Schwierigkeiten erklären jedoch \nnicht die in seiner Aussage zur Vorverfolgung aufgetretenen \nMängel.\n\n46\n\nAusgehend von der vorstehenden Würdigung, dass sich die \nAngaben des Klägers zum individuellen Vorfluchtschicksal als \nin wesentlichen Punkten unzutreffend und in unauflösbarer \nWeise widersprüchlich darstellt, war in diesem Zusammenhang \nder mit dem Hilfsbeweisantrag angeregten Beweisaufnahme auf \nVernehmung der Mutter des Klägers nicht nachzugehen.\n\n47\n\nVgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom \n26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. \n1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 210, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; \nBeschluss vom 22. Juni 1998 - 9 B \n10.98 -.\n\n48\n\nUnabhängig davon bezieht sich der Hilfsbeweisantrag des \nKlägers, wie sich aus der Begründung zu diesem Antrag in der \nmündlichen Verhandlung ergibt, auf das Bekanntwerden \nexilpolitischer Betätigungen und nicht auf das \nVorfluchtschicksal.\n\n49\n\nDer Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung \nerlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum \nentschieden.\n\n50\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -; Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und \nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdziff. 28 ff.\n\n51\n\n2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem \nKläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr \nin die Türkei politische Verfolgung droht.\n\n52\n\na) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt eigenen \nVerhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist \ndurch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet, weil \ndiese als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das \nVerfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch \nexponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen \nund Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten \noder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus \nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. \nanzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, \nu.U. auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller \nExilvereine. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer \nVerfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, \ndass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen \ndeckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die \neigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei \nschlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen \nregelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, \nschlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreik, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf \nvon Zeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter \nArtikel und Leserbriefe in türkischsprachigen \nZeitschriften.\n\n53\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar \n2000, a.a.O\n\n54\n\nNach diesen Maßstäben ist das exilpolitische Engagement des \nKlägers als niedrig profiliert zu bewerten. Dies gilt für \nseine Betätigung im Verein \"Kurdisches Volkshaus A. \" ohne \nWeiteres nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen. \nUnabhängig davon, dass der Kläger sich in diesem Verein in \nkeiner Weise politisch betätigt hat, auf Nachfrage weder eine \nvereinsspezifische politische Veranstaltung benennen konnte, \nan der er teilgenommen hat noch mit Sicherheit angeben konnte, \nob es sich überhaupt um einen politischen Verein handelt, ist \nder Kläger auch bis heute nicht Mitglied des Vereins geworden. \nSeine Tätigkeiten beschränken sich auf Hilfeleistungen \norganisatorischer Art (Tische arrangieren, Eingangskontrollen, \nReinigung) und lassen den Kläger objektiv nicht als Person \nerscheinen, der in politischer Hinsicht Einfluss auf seine \nLandsleute nehmen könnte. Dazu erscheint der Kläger auch \naufgrund seiner eigenen politischen Prägung und seiner \ngesamten Persönlichkeit nicht in der Lage. Bezeichnender Weise \nhat der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers betont, dass \nder Verein in A. - im Gegensatz zum D. Verein - \nkultureller Art ist.\n\n55\n\nAuch die - als wahr unterstellte - Teilnahme des Klägers an \nweiteren, von ihm im Klageverfahren und zuletzt in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat benannten Veranstaltungen \nlassen ein herausgehobenes, ein Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staats auslösendes politisches Engagement nicht \nerkennen. Der Kläger ist vielmehr - auch soweit es sich um \nPKK-gesteuerte Veranstaltungen, namentlich solcher nach der \nVerhaftung Öcalans handelt - mangels erkennbaren eigenen \npolitischen Profils nicht aus der Masse vergleichbarer \nAktivitäten anderer Teilnehmer hervorgetreten. Derartige \npolitisch hervorgehobene Betätigungen des Klägers konnte auch \nder Zeuge H. B. nicht benennen.\n\n56\n\nDem Hilfesbeweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner \nMutter als Zeugin zum Beweis drohender Verfolgung wegen \nexilpolitischer Betätigungen war auch in diesem Zusammenhang \nnicht nachzugehen. Die Behauptung, seine Mutter sei von \nSicherheitskräften nach seinem Aufenthalt befragt worden, \nlässt den Schluss auf eine gegen den Kläger gerichtete \nNachsuche aus asylerheblichen, namentlich politischen Gründen \nnicht zu. Sie bietet in ihrer Allgemeinheit dafür keinen \nAnhalt. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, der Einberufung zum \nWehrdienst keine Folge geleistet, was eine Nachfrage nach \nseinem Aufenthalt erklären kann. Dass die Mutter des Klägers \nzu einer Präzisierung des Grundes der Suche nach dem Kläger in \nder Lage wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die \n1936 geborene Mutter des Klägers hat nämlich bei ihrer \npersönlichen Anhörung vor dem Bundesamt den in Deutschland \nlebenden Kläger gar nicht als Grund ihres \nVerfolgungsschicksals angeführt. Die Behauptung, es sei nach \ndem Kläger und dem weiteren in Deutschland lebenden Bruder \nI. gefragt worden, stammt vielmehr vom \nProzessbevollmächtigten der Mutter, der diese Behauptung mit \nRücksicht auf besondere Verständnisschwierigkeiten mit der \nMutter ausdrücklich unter Vorbehalt wiedergegeben hat (vgl. \nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im \nVerfahren 17a 630/97.A, VG Gelsenkirchen, vom 2. Juli 1997). \nDass eine etwaige Frage nach dem Bruder I. B. \nkeinerlei politischen Hintergrund hat, ist dadurch belegt, \ndass dieser im eigenen Asylverfahren weder exilpolitische \nBetätigungen in der Bundesrepublik geltend gemacht hat, noch \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an \nder Behauptung individueller Verfolgung in der Türkei \nfestgehalten und konsequenter Weise seine Klage vor dem \nVerwaltungsgericht A. zurückgenommen hat (vgl. Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1998, VG A. 6 K \n3551/92.A).\n\n57\n\nUnabhängig davon erscheint die Frage nach dem \nAufenthaltsort des Klägers sinnlos, wenn - wie der \nProzessbevollmächtigte des Klägers zur Erläuterung dieses \nHilfsbeweisantrages ausführt - diese Frage auf einem \nBekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des Klägers in \nder Bundesrepublik beruht.\n\n58\n\nb) Auch auf den vom Kläger jedenfalls noch mit der \nKlagebegründung geltend gemachten Aspekt einer Gefährdung \nunter Sippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, er \nwerde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht \nstützen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der \nTürkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und \npersönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische \nVerfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht \ndanach grundsätzlich nur bei nahen \nVerwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 \nJahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber \nhinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl \nlandesweit gesucht wird. Ein naher Angehöriger, der \nausschließlich wegen seiner exilpolitischen Betätigung der \nGefahr politischer Verfolgung in der Türkei unterliegt, \nvermittelt nicht schon dann generell Sippenhaftgefahr, wenn \ndiese Betätigung als exponiert einzustufen ist. Grundsätzlich \nist in diesem Falle von einer Sippenhaft auslösenden Gefahr \nnur dann auszugehen, wenn die exilpolitische Betätigung im \nBundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie \neine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur \ndann auszugehen, wenn der betreffende Angehörige eine \npolitische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen \nWiderstandes in Deutschland ausübt.\n\n59\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 361 ff., \n374.\n\n60\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner \nRückkehr in die Türkei von der Gefahr, in die politische \nVerfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden, nicht \nbedroht. Der als Asylberechtigte anerkannte Bruder H. \nB. , der vom Verwandtschaftsverhältnis her in \npersönlicher Hinsicht als Sippenhaftvermittler grundsätzlich \nin Frage kommt, hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die \nunmittelbar zur Asylanerkennung geführt hat, sich selbst nicht \nals Aktivist etwa der militanten PKK dargestellt, sondern im \nWesentlichen ausgeführt, er sei ungerechtfertigt in den \nVerdacht geraten, einen flüchtigen, wegen politischer \nBetätigung schon zum Tode verurteilten Vetter bei sich \naufgenommen und im Weiteren die PKK unterstützt zu haben. Auch \ndie exilpolitischen Betätigungen, die dieser Bruder angibt, \nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nund vor dem Senat jeweils als Zeuge zum Thema Exilpolitik \nvernommen worden ist, lassen diesen weder als eine politische \nLeitfigur an zentraler Stelle des kurdischen Widerstands in \nDeutschland erscheinen, noch stellen sich diese als überhaupt \nprofiliert dar. \n\n61\n\nAuch andere Personen aus dem Verwandtenkreis des Klägers \nkommen nach den dargestellten Grundsätzen der \nSenatsrechtsprechung nicht als Sippenhaftvermittler in \nBetracht. Unabhängig von der Frage, ob der Schwager I. \nA. vom Verwandtschaftsverhältnis her überhaupt die \nGefahr der Sippenhaft zu vermitteln vermag (Schwager des \nKlägers), ist dieser weder in der Türkei noch im Exil als \nAktivist der militanten PKK in Erscheinung getreten. Die \nFeststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch \nUrteil des Verwaltungsgerichts A. vom 17. Mai 1995 (6 K \n3852/92.A, S. BA-Verfahrensakte I. A. C-1373105-\n163) beruht auf exilpolitischen Betätigungen, die nicht \nerkennen lassen, dass dieser Schwager eine Leitungsfunktion im \nkurdischen Widerstand in der Bundesrepublik inne hatte. Das \nVorfluchtschicksal wird demgegenüber vom Verwaltungsgericht \nsogar als unglaubhaft gewürdigt. Unabhängig davon wird das \nfehlende Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an der \nPerson des I. A. und damit letztlich auch an der \nPerson des Klägers, soweit er eine Gefährdung unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft wegen dieses Schwagers geltend \nmacht, dadurch belegt, dass die Schwester des Klägers und \nEhefrau des I. A. , Frau H. A. , geb. \nB. , sich ausweislich einer vom früheren \nProzessbevollmächtigten in die Klageschrift im Wortlaut \nübernommenen eidesstattlichen Versicherung offenbar im Oktober \n1997 unbehelligt in ihrem Heimatdorf in der Türkei aufgehalten \nhat und sie sich darüber hinaus ausweislich der beigezogenen \nAusländerpersonalakte bereits seit mindestens 1995 einen \nNationalpass beim türkischen Generalkonsulat hat ausstellen \nlassen. \n\n62\n\nDer Bruder I. B. schließlich hat sich im Rahmen \nseines Asylverfahrens vor dem Verwaltungsgericht A. nicht \nauf ein individuelles Verfolgungsschicksal, sondern nur die \nallgemeine Unterdrückung der Kurden berufen (VG A. - 6 K \n3551/92.A -). \n\n63\n\nDie Frage, ob der Kläger insgesamt aus einer \"politisch \naktiven\" Familie stammt, bedarf keiner weiteren abschließenden \nKlärung, weil dieser Umstand allein die Annahme der \nSippenhaftgefährdung nicht zu begründen vermag.\n\n64\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 376.\n\n65\n\nc) Der Umstand, dass der Kläger bisher seinen Wehrdienst nicht \nabgeleistet hat, begründet nach der ständigen \nSenatsrechtsprechung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung bei seiner Rückkehr in die Türkei \ngleichfalls nicht.\n\n66\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnr. 341 ff.\n\n67\n\nd) Schließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit politische Verfolgung bei seiner Rückkehr \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat \nauch in Würdigung der Ereignisse nach der Verhaftung und \nrechtskräftigen Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan in \ndem bereits benannten Urteil vom 25. Januar 2000\n\n68\n\n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 32 ff.,\n\n69\n\nausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden ist festzuhalten.\n\n70\n\nNach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Gefährdung \ndes Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei aus.\n\n71\n\nVgl. zur Rückkehrgefährdung: \nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 395 ff.\n\n72\n\nIII. \nDer Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Denn der \nTatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ergibt.\n\n73\n\nIV.\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 \ndes angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1993 findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \nDie darin auf eine Woche nach Bekanntgabe festgesetzte \nAusreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach \nUnanfechtbarkeit, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluss \nvom 7. Januar 1994 (4 L 1951/93.A) die aufschiebende Wirkung \nder Klage angeordnet hat.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/8-a-4347-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/8-a-4347-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301137","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.604456+00:00"}}