{"status":"available","doknr":"OLD301136","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.3B1371.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-03","aktenzeichen":"3 B 1371/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.987,03 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die hierfür geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas gilt zunächst für den in den Mittelpunkt der Antragsbegründung gerückten \nGesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung lässt zunächst eine \nAuseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts vermissen, die als Reithalle \nmit Nebenanlagen genutzten Flurstücke 194 und 498 dürften zum Zweck der \nplanungsrechtlich erlaubten Nutzung darauf angewiesen sein, dass von der abgerechneten \nStraße C. aus mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern sowie Lastkraftwagen auf \ndas Grundstück gefahren werden könne, was im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht nicht gesichert erscheine; hierfür reicht der Hinweis in der Antragsschrift nicht \naus, der die Zufahrt sperrende Zaun könne mit einfachen technischen Mitteln beseitigt \nwerden. Auch die zur Antragsbegründung gemachten Ausführungen dazu, dass die \nAbtrennung des an der Straße C. gelegenen Flurstücks 496 vom früheren Flurstück 334 \neinen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO darstelle und deshalb für die Abrechnung \nunbeachtlich sei, begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dadurch \nzu Hinterliegergrundstücken gewordenen Flurstücke 194 und 498 in das Abrechnungsgebiet \neinbezogen werden müssten. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung (vgl. § 42 Satz 2 AO) \nund damit ein \"Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts\" i.S.v. § 42 Satz 1 AO \nliegt nicht bereits dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung einzig aus steuerlichen \nBeweggründen gewählt worden ist. Ein Missbrauch in diesem Sinne ist (erst) dann gegeben, \nwenn - den Zweck der Steuerersparnis weggedacht - ein vernünftiger (wirtschaft-licher) \nZweck für die gewählte Gestaltung nicht zu erkennen ist. \n\n4\n\nVgl. Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, 16. Aufl., Stand: Oktober 1996, Tz. 17 zu \n§ 42 AO (m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). \n\n5\n\nEine der Steuerminderung dienende rechtliche Gestaltung ist hiernach als missbräuchlich \nanzusehen, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe \nnicht zu rechtfertigen ist. \n\n6\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 14 zu § 42 AO (m.w.N.). \n\n7\n\nMit Blick auf die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ist eine in diesem Sinne \nmissbräuchliche Grundstücksaufteilung beispielsweise anzunehmen, wenn ein Baugrundstück \nhierdurch in eine insgesamt unbebaubare Fläche umgewandelt wird, weil das \nAnliegergrundstück durch den gewählten Zuschnitt und das Hinterliegergrundstück durch die \nTrennung von der Erschließungsanlage die Bebaubarkeit verliert, \n\n8\n\nvgl. den vom OVG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A \n11303/90 -, KStZ 1991, 136),\n\n9\n\noder wenn von einem Wohnhausgrundstück eine nur 39 qm große dreieckige Parzelle \nabgeteilt wird, deren Grenze den Garagenbau schneidet und die deshalb einer anderweitigen \nÜberbauung faktisch entzogen ist, \n\n10\n\nvgl. das Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584,\n\n11\n\noder wenn beachtliche Gründe für eine Grundstücksteilung nicht ersichtlich sind, weil das \nauf den Sohn übertragene Anliegergrundstück wegen Belastung mit einem Wegerecht auf \neinem 8 m breiten Streifen in der Grundstücksmitte wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt \nwerden kann, \n\n12\n\nvgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 1996 - OVG 2 L 126/95 - (referiert im \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, ZMR 1997, \n203).\n\n13\n\nEin vergleichbarer Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Durch die vor Entstehung der \nendgültigen Beitragspflicht vorgenommene Grundstücksteilung ist mit dem Flurstück 496 ein \nAnliegergrundstück entstanden, dessen Größe (1197 qm) im Abrechnungsgebiet nur von dem \nGrundstück des Antragstellers (1675 qm) übertroffen wird und das mit seinen Grenzen ein \nWohngebäude samt Nebengebäuden und Freiflächen umschließt, das damit \"für sich stehen\" \nkann. Angesichts dessen begründet das Antragsvorbringen keine erhebliche \nWahrscheinlichkeit dafür, in einem Beschwerdeverfahren werde die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu korrigieren sein, die Grundstücksteilung könne auch unter dem \nGesichtspunkt erklärt und gerechtfertigt werden, dass damit maßgeblichen Vorgaben des \nBebauungsplanes Rechnung getragen werden sollte. Im Übrigen mag ein vernünftiger Grund \nfür die Grundstücksteilung auch darin zu sehen sein, dass das neu gebildete \nWohnhausgrundstück unabhängig von den Hinterliegergrundstücken belastet werden kann. \n\n14\n\nDie Beschwerde ist zum anderen nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nwegen Abweichung von einer Entscheidung des Senats zuzulassen (wobei die Antragsschrift \nirrtümlich § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anführt). Eine Divergenz ist nämlich nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in \nAnwendung derselben Rechtsvorschrift einem in der obergerichtlichen bzw. \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten tragenden Rechtssatz widersprochen hat; \ndas Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten Rechtssatzes genügt hierfür nicht. \n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328 (zu der entsprechenden Norm des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n16\n\nDie Darlegung solcher divergierenden Rechtssätze ist der Antragsschrift jedoch nicht zu \nentnehmen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/3-b-1371-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/3-b-1371-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301136","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.514207+00:00"}}