{"status":"available","doknr":"OLD301141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.18B1064.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-03","aktenzeichen":"18 B 1064/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nfällt auch im gegenwärtigen Zeitpunkt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Maßgeblich ist hierfür, dass sich die \nangefochtene Ordnungsverfügung aus den tragenden Gründen der \nangefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO), als rechtmäßig erweist und die begründete \nBesorgnis besteht, dass die von dem Antragsteller ausgehende, \nmit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich schon vor Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens realisieren wird. \n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen \nrechtlichen Beurteilung. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend die Zuständigkeit des \nAntragsgegners zum Erlass der Ausweisungsverfügung \nfestgestellt. Insbesondere stimmt es mit der \nSenatsrechtsprechung überein, dass für Maßnahmen gegenüber \neinem inhaftierten Ausländer mehrere Behörden zuständig sein \nkönnen, so u.a. die des Haftortes und diejenige des früheren \nWohnortes. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli \n1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, \n201 = EZAR 601 Nr. 7 = EStT NW 1999, \n600. \n\n7\n\nHiermit steht die angefochtene Entscheidung nicht im \nWiderspruch. Bei Erlass der Ausweisungsverfügung sprach eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller \nnach seiner Haftentlassung erneut in Krefeld ansässig werden \nwürde; denn hier hatte er bis zu seiner Inhaftierung gewohnt \nund war seine Familie weiterhin wohnhaft. \n\n8\n\nEs führt zu keiner anderen Beurteilung, dass der \nAntragsteller nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz in Hagen \ngenommen hat. Durch den damit erfolgten Wohnsitzwechsel ist \ndem Antragsgegner die Zuständigkeit nicht entzogen worden. \nSeine einmal begründete Zuständigkeit bleibt trotz des Umzugs \ndes Antragstellers bis zum Abschluss des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Es liegt nicht \netwa ein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die \nZuständigkeit begründeten Umstände haben sich nicht im Laufe \ndes Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss \n(vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert. \n\n9\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. \nMärz 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. NW \n1992, 371 = EZAR 033 Nr. 1.\n\n10\n\nDes Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage \nder Ausweisungsverfügung zutreffend in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \ngesehen. Der Anwendung dieser Vorschrift stünde es nicht \nentgegen, wenn der Antragsteller - was mithin offen bleiben \nkann - Assoziationsberechtigter im Sinne des Art. 6 oder 7 ARB \n1/80 wäre. Seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die \ndas gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte \nanwendbare Gemeinschaftsrecht \n\n11\n\n- vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \nInfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029 = \nDVBl. 2000, 550 = Bay.VBl. 2001, 13; \nSenatsbeschluss vom 2. April 2001 - 18 \nA 1257/00 -, AuAS 2001, 149.\n\n12\n\nan die Ausweisung Gemeinschaftsangehöriger bzw. \nAssoziationsberechtigter stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht \ngeforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit, die in § 12 Abs. 1 \nAufenthG/EWG innerstaatlich ihren Niederschlag gefunden hat, \nist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats bei der hier \ngegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG \ngeregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwendung einer im \nEinzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt \nwird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im \nBundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, \ndas Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung \nführt und eine diesen Anforderungen entsprechende \nWiederholungsgefahr vorliegt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. \n4 AufenthG/EWG).\n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 \n- Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, \nvom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 \n(Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom \n10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) \n-, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom \n10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, \nBuchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 \n= InfAuslR 1995, 273, und vom 31. März \n2000 - 1 B 21.00 -; OVG NRW Urteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \nEZAR 034 Nr. 7 - NJ 2000, 612 = NWVBl. \n2001, 29, und Beschluss vom 2. April \n2001 - 18 A 1257/00 -, a.a.O.\n\n14\n\nDanach ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass dem \nAusweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, welches sich \nbei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und \nHäufigkeit ergibt. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen \ndes Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine \nbedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu \ngenügt es nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit \nweiterer Störungen besteht. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = \nInfAuslR 1997, 8 = DVBl. 1997, 170 = \nNVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163.\n\n16\n\nVon den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erfordern Gründe \nder öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Ausweisung des \nAntragstellers. Unzweifelhaft ergibt sich aus der Verurteilung \nwegen Kokainhandels in dem hier vorliegenden Ausmaß (93,765 g \nKokain, die ausweislich der Angaben im Strafurteil zur \nHerstellung von 2.422 Konsumeinheiten zur nasalen Einnahme \nausreicht) ein besonders schwer wiegender Ausweisungsanlass. \n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, \na.a.O.\n\n18\n\nAuch ist die erforderliche Wiederholungsgefahr hier gegeben. \nDie Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen \nAusländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der \nmöglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die \nerforderliche Gefährdung kann im Einzelfall sogar schon nach \neiner einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem \nabgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden \nGesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das \ngilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu \ndenen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels \ngehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in \neinem Wiederholungsfall zu erwartenden Schäden auch für das \nerforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen \nbedeutsam sein. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397 = NVwZ 1996, 58 = \nDVBl. 1995, 1297 = AuAS 1995, 245; \nBVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 \n- 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 \nAuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307, und \nUrteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \na.a.O.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den \nvorstehenden Grundsätzen, unter eingehender Würdigung der \nSchwere der Straftat und in Auseinandersetzung mit den in der \nPerson des Antragstellers liegenden Besonderheiten mit \nzutreffenden Gründen die erforderliche Wiederholungsgefahr \nfestgestellt, wobei es dahinstehen kann, wie hoch nach der vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen allgemeinen Erfahrung \ndie Rückfallquote (ehemals Drogenabhängiger) ist. Mit Blick \nauf das Beschwerdevorbringen sei lediglich ergänzend \nausgeführt, dass die Wiederholungsgefahr allein nach \nordnungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist und es sich \ndeshalb als unerheblich darstellt, ob das Strafgericht wegen \neiner Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers von \neiner verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen ist \nund ob die Drogen sichergestellt werden konnten, bevor sie an \nKonsumenten gelangten. Ebenso wenig bedarf es einer \nAuseinandersetzung mit allen in § 45 Abs. 2 AuslG genannten \nGesichtspunkten; namentlich die dort unter Nr. 2. und 3. \ngenannten Umstände lassen bereits vom Ansatz her keine \nRückschlüsse auf eine etwaige Wiederholungsgefahr zu. \n\n21\n\nIm Anschluss an die Beschlussfassung des \nVerwaltungsgerichts sind keine Umstände eingetreten, die die \nAnnahme einer Wiederholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt, auf \nden wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides \nabzustellen ist, \n\n22\n\n- vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O. \n-\n\n23\n\nin Frage stellen. Insofern ist zwar zu Gunsten des \nAntragstellers zu berücksichtigen, dass auf Grund des \nBeschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. August 2000 die \nVollstreckung der Reststrafe bis zum 1. September 2003 \nausgesetzt worden ist. Ferner spricht es für den \nAntragsteller, dass er sich zwischenzeitlich (vom 9. Februar \nbis 9. August 2000) in der Fachklinik Reddinghausen einer \nstationären Drogenentwöhnungsbehandlung unterzogen hat und die \nKlinik in einer Stellungnahme vom 14. Juli 2000 ausführt, dass \nauf Grund der Entwöhnungsbehandlung beim Antragsteller von \neiner \"ungewöhnlich guten Prognose\" auszugehen sei. Auch hat \nsich der Antragsteller sofort anschließend bis zum 18. Oktober \n2000 in eine Adaptionseinrichtung begeben, deren Ziel es \nvornehmlich ist, auf die Erarbeitung einer beruflichen \nPerspektive sowie die Schaffung eines drogenfreien sozialen \nUmfeldes hinzuwirken. Weiter spricht es für den Antragsteller, \ndass er nach dem Verlassen der Adaptionseinrichtung weder \nstraf- noch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist und \ner sich durch die Wohnungsnahme in Hagen räumlich von seinem \nfrüheren Umfeld in Krefeld gelöst hat. \n\n24\n\nGleichwohl sind die Aussetzung der Vollstreckung eines \nStrafrestes, \n\n25\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n29. September 1993 - 1 B 62.93 -, \nInfAuslR 1994, 42 - \n\n26\n\ndas der Bewährungsaussetzung zu Grunde liegende \nbeanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Antragstellers und \ndie positiven Ansätze seiner Persönlichkeitenentwicklung wie \nsie namentlich in der Drogenentwöhnungsbehandlung und - dies \nsei angesichts des insoweit eher wertungsneutralen \nEntlassungsberichts zu Gunsten des Antragstellers unterstellt \n- dem Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung zum Ausdruck \nkommt, unter den hier gegebenen Umständen noch nicht geeignet, \ndie Gefahr einer erneuten einschlägigen Straffälligkeit schon \nnach so kurzer Zeit in Frage zu stellen. Insoweit kommt \nzunächst der prognostischen Beurteilung des Strafrichters bei \nder Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung zwar ein \ntatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung der \nAusländerbehörde vermag sie jedoch nicht auszulösen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. \nOktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR \n1985, 33; Senatsbeschluss vom 7. März \n1997 - 18 B 638/95 -.\n\n28\n\nMassgeblich ist ferner, dass die Anforderungen an die aus \nordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer \nerneuten Straffälligkeit hier gering anzusetzen sind, weil die \nvom Antragsteller begangene Straftat dem Bereich schwerer \nKriminalität zuzuordnen ist und die Straftat darüber hinaus \nwegen der verheerenden Auswirkungen des Rauschgifthandels \nsowohl auf die Gesundheit der Rauschgiftkonsumenten als auch \nim Rahmen der Beschaffungskriminalität eine extreme \nSozialschädlichkeit aufweist. Unter diesen Umständen ist es \nschwer wiegend, dass es dem Antragsteller nach dem Verlassen \nder Adaptionseinrichtung nicht gelungen ist, ein dauerhaftes \nArbeitsverhältnis zu begründen. Dabei fällt auf, dass der \nAntragsteller die Adaptionseinrichtung vorzeitig verliess, um \nin ein (zunächst) befristetes Arbeitsverhältnis eintreten zu \nkönnen. Ob es jedoch zur Arbeitsaufnahme gekommen ist, warum \ndiese ggf. scheiterte oder warum ein evtl. begründetes \nArbeitsverhältnis nicht verlängert worden ist, wird vom \nAntragsteller nicht ausgeführt, trotzdem er vom Senat \nausdrücklich Gelegenheit bekommen hat, seine persönlichen, \ninsbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse \ndarzulegen. Das geht zu Lasten des Antragstellers, dem es \nobliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit \nsie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe \nnachprüfbarer Umstände geltend zu machen (vgl. § 70 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG). Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden \nerheblichen Zweifel an einer grundlegenden Verhaltensänderung \ndes Antragstellers werden schließlich durch den \nEntlassungsbericht der Adaptionseinrichtung noch bekräftigt. \nDanach würde selbst ein weiterer Aufenthalt dort nicht zu \nweiteren therapeutischen Zielen führen. Dies bedeutet \nhinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung des \nAntragstellers, dass insoweit die mit dem Aufenthalt in der \nAdaptionseinrichtung verfolgten Ziele nicht erreicht worden \nsind und weitere Hilfe aus diesem Bereich nicht erwartet \nwerden kann.\n\n29\n\nDamit fehlt es gegenwärtig an einem wesentlichen \nstabilisierenden Faktor, der gerade deshalb besonders wichtig \nist, weil sich der Antragsteller bereits in früheren Jahren \ndeliktgeneigt gezeigt hat und wegen wiederholter \nEigentumsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren \nund 4 Monaten verurteilt worden war.\n\n30\n\nNach alledem folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden \nFalles, dass ohne das Hinzukommen besonderer Umstände, die \nvorliegend noch nicht zu erkennen sind, erst nach einem \nstraffreien Leben, dessen Dauer deutlich über die bisher seit \nder Haftentlassung verstrichen Zeit hinausgeht und das \nerkennbar nicht durch ein auf die Verhinderung \nausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverhalten \ngeprägt ist, eine hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit \ndafür gewonnen werden kann, dass sich der Antragsteller wohl \nendgültig aus der Drogenszene gelöst hat und die Gefahr \nerneuter Verfehlungen nicht mehr besteht.\n\n31\n\nDie Ausweisung steht auch im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und \n3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA). Das \nVerwaltungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen \nnamentlich einen aus dessen Absatz 3 resultierenden besonderen \nAusweisungsschutz zutreffend verneint. Auf diese Regelung kann \nsich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die \nVerwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes jedenfalls \nbei einer - wie oben ausgeführt - spezial- oder \ngeneralpräventiv begründeten Ausweisung immer als besonders \nschwerwiegend zu beurteilen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 \n- 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse \nvom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353, \nund vom 16. Januar 2001 - 18 B 249/99 -\n.\n\n33\n\nIm Übrigen entfällt der Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 \nENA, wenn die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts - wie hier in \nder Zeit vom 1. November 1987 bis zum 4. April 1991 - \nunterbrochen war. Danach muss der Ausweisungsschutz neu \naufgebaut werden, was hier bis zum Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vom 10. Februar 2000 nicht geschehen ist, \nweil der Antragsteller bis dahin nicht den geforderten 10-\njährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachzuweisen vermochte. \n\n34\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n27. September 1996 - 18 B 3271/95 - \nm.w.N.\n\n35\n\nAngesichts der rechtmäßigen und vollziehbaren Ausweisung darf \ndem Antragsteller schließlich auch keine Aufenthaltserlaubnis \nmehr erteilt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG), so dass \nderen Versagung jedenfalls im Ergebnis ebenfalls \noffensichtlich rechtmäßig ist. \n\n36\n\nDer gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag kann \nunter diesen Umständen ebenfalls keinen Erfolg haben. Die \nTatbestandserfordernisse des § 50 iVm § 49 Abs. 1 AuslG sind \nerfüllt. Ermessensfehler bei der Bemessung der Ausreisepflicht \nsind nicht erkennbar. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/18-b-1064-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-03/18-b-1064-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301141","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.961789+00:00"}}