{"status":"available","doknr":"OLD301143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0831.20B1115.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-31","aktenzeichen":"20 B 1115/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf einen Betrag bis zu 100.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für \ndie Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor. \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin \nleitet die grundsätzliche Bedeutung der Sache aus einzelnen \nAspekten der Problematik von Insolvenzverwaltung und \nabfallrechtlicher Verpflichtung ab. Sie greift hierbei Fragen \nder insolvenzrechtlichen Freigabe sowie Inbesitznahme \nbeweglicher Sachen auf. Diese Fragen mögen in einem \ngegebenenfalls anhängig werdenden Anfechtungsklageverfahren \nrechtsgrundsätzlich zu klären sein; die Voraussetzungen für \ndie abfallrechtliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters \nwerden in Teilbereichen kontrovers diskutiert und sind in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht in \njeder Hinsicht geklärt. Im erstrebten Beschwerdeverfahren sind \ndie von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen jedoch \nrechtsgrundsätzlich weder klärungsbedürftig noch \nklärungsfähig. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das seiner \nArt nach auf eine nur vorläufige Regelung der Vollziehung \neines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgerichtet ist, hat das \nGericht auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage eine Interessenabwägung zwischen dem \nVollziehungsinteresse einerseits und dem Aufschubinteresse \nandererseits zu treffen. Die Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs bzw. der Anfechtungsklage bilden für die Abwägung \neinen - gewichtigen - Gesichtspunkt. Indessen ist eine \nabschließende Klärung der sich im Hinblick auf eine Aufhebung \ndes Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellenden \nRechtsfragen nicht veranlasst und nicht möglich; auch als \nVorstufe für eine mit der Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO gegebenenfalls vorzubereitende revisionsgerichtliche \nKlärung von Rechtsfragen scheidet das Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO von vornherein aus. Lassen schwierige und \nkomplexe, grundsätzlich zu klärende Rechtsfragen eine \nhinreichend verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache nicht zu, ist der sich hieraus ergebenden \nUngewissheit bei der Abwägung der sonstigen Gesichtspunkte \nRechnung zu tragen. \n\n4\n\nFür die Zulassung einer Beschwerde im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO bedeutet das, dass ein für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unter \nUmständen anzuerkennender grundsätzlicher Klärungsbedarf im \nAllgemeinen nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die \nZulassung der Beschwerde nach sich zieht. \n\n5\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom \n25. Juli 2000 - 8 SN 119/00 -, NVwZ \n2000, 1315 m.w.N. und Darstellung des \nMeinungsstandes; Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Aufl., § 80 Rdnr. 204, § 146 \nRdnr. 15 m.w.N.\n\n6\n\nInhaltlich geht es nämlich im Allgemeinen darum, ob wegen \nfehlerhafter Ermittlung bzw. Gewichtung von in die \nInteressenabwägung einzustellenden Belangen ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Anhaltspunkte für eine \nAusnahme von diesem Grundsatz sind von der Antragstellerin \nnicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar; die \nAntragstellerin lässt bei ihren Erwägungen zur \nEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen \"für den \nzu entscheidenden Fall\" außer Acht, dass der von ihr gesehene \nKlärungsbedarf für die jeweilige Rechtssache, mithin gerade \nfür das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, festgestellt werden \nmuss.\n\n7\n\nIn Bezug auf den von der Antragstellerin ebenfalls \nherangezogenen Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) gilt das Vorstehende entsprechend; zu bewältigende \nbesondere Schwierigkeiten müssen sich bei der Entscheidung \nspeziell im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergeben. Die mit \ndem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO u.a. bezweckte \nRichtigkeitskontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung ist \n- von möglichen Ausnahmen wiederum abgesehen - in für ein \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angemessener Weise mit einer \nZulassung nach dem Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gewährleistet. Dass \nhierbei die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erster \nInstanz im Ergebnis in den Blick zu nehmen ist mit der Folge, \ndass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der \nBeschwerde gegeben sein muss und etwaige Unzulänglichkeiten \nder Begründung nicht ohne weiteres zur Zulassung der \nBeschwerde führen, ist kein zureichender Grund dafür, bei der \nBeschwerdezulassung eventuellen Schwierigkeiten hinsichtlich \nder Beurteilung der für die Entscheidung in der Hauptsache \nerheblichen Sach- und Rechtslage losgelöst vom \nEntscheidungsrahmen und der Funktion des Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO maßgebliche Bedeutung beizulegen. \n\n8\n\nDas trifft vorliegend zu sowohl für die von der \nAntragstellerin auch den besonderen Schwierigkeiten \nzugeordneten Fragen der abfallrechtlichen Inanspruchnahme \neines Insolvenzverwalters als auch für die sonstigen von ihr \nzum Vorliegen dieses Zulassungsgrundes vorgebrachten \nGesichtspunkte des Abfall- und allgemeinen Ordnungsrechts. Die \nAntragstellerin vertritt, auch soweit sie sich auf besondere \nSchwierigkeiten beruft, im Kern den Standpunkt, die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung sei \nvoraussichtlich rechtmäßig, begegne in mehrfacher Hinsicht \nderart schwerwiegenden Bedenken, dass der angegriffene \nBeschluss im Beschwerdeverfahren auf seine Richtigkeit hin zu \nüberprüfen sei. \n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin es darüber hinaus für besonders \nschwierig hält zu beurteilen, ob die Ordnungsverfügung \nunverzüglich befolgt werden muss, hat sie diese Meinung nicht \nin einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise erläutert. Nimmt \nman die von ihr im Hinblick auf angebliche Richtigkeitszweifel \nvorgetragenen Beanstandungen hinsichtlich der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung trotz Fehlens einer von den zu \nentsorgenden Stoffen ausgehenden Gefahr hinzu, spricht die \nAntragstellerin inhaltlich zwar gerade - und allein - im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidungserhebliche \nPunkte an. Sie verdeutlicht aber insoweit weder ein \nsignifikant schwieriges Rechts- oder Tatsachenproblem noch \nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde aus \ndiesem Blickwinkel heraus Erfolg verspricht; damit fehlt es \ninsoweit an der Darlegung besonderer Schwierigkeiten der \nRechtssache wie auch ernstlicher Richtigkeitszweifel. Eine \nAnordnung der sofortigen Vollziehung verlangt eine \neinzelfallbezogene Begründung, mit der die Behörde ein aus \nihrer Sicht gegebenes besonderes öffentliches Interesse \naufzeigen muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis \nist aber formeller Natur. Ist die Begründung frei von \nRechtsfehlern, was das Verwaltungsgericht hier angenommen hat \nund die Antragstellerin nicht substantiiert bezweifelt, hat \ndas Gericht aufgrund einer eigenständigen Interessenabwägung \nüber die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Das \nGericht hat dabei insbesondere nicht über die \nÜberzeugungskraft und argumentative Tragfähigkeit der \nbehördlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu \nbefinden. Folgerichtig hat sich das Verwaltungsgericht im \nangegriffenen Beschluss ausschlaggebend an den von ihm \nbeurteilten Erfolgsaussichten des Widerspruchs, und zwar unter \ndem Aspekt des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, \norientiert. Begegnet dies - worauf noch einzugehen ist - \nkeinen ernstlichen Zweifeln, ist ein nachhaltiges \nAufschubinteresse der Antragstellerin unabhängig davon nicht \nanzuerkennen, ob die Abfälle nicht nur außerhalb einer hierfür \nzugelassenen Anlage gelagert werden, sondern außerdem auch \neine sofort abzuwehrende Gefahr für das Grundwasser oder für \nandere Umweltgüter bilden. Eine besondere Dringlichkeit der \nEntsorgung der als Abfall zur Beseitigung eingestuften Stoffe \nmit Blick auf das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential hat \ndas Verwaltungsgericht entgegen der Meinung der \nAntragstellerin nicht zugrunde gelegt. \n\n10\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin ruft auch in sonstiger \nHinsicht keinen ernstlichen Zweifel daran hervor, dass das \nVerwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren im Ergebnis \nzutreffend beschieden hat. Dabei berücksichtigt der Senat zu \nGunsten der Antragstellerin ihr Vorbringen auch insoweit, als \nsie es zur Darlegung anderer Zulassungsgründe vorgetragen hat; \nin Würdigung der Antragsbegründung insgesamt hält der Senat \ndie Interessenabwägung im angegriffenen Beschluss für im \nErgebnis sachgerecht und fehlerfrei. \n\n11\n\nDie Bewertung, die nach der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzu entsorgenden Stoffe seien Abfall zur Beseitigung, wird \nnicht erschüttert. Dabei ist zu bedenken, dass es auf diese \nKlassifizierung nur ankommt, soweit nicht die in den \nAufstellungen des - ehemaligen - Geschäftsführers der \nGemeinschuldnerin vom 6./10. November 2000 enthaltenen und \ndemzufolge mit der Ordnungsverfügung ursprünglich zur \nEntsorgung vorgesehenen Stoffe bereits vor bzw. nach Erlass \nder Ordnungsverfügung von Lieferanten oder sonstigen Dritten \nvom Grundstück entfernt worden sind. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung ist, sollte sie die angeordnete Entsorgung \nauch auf Stoffe erstreckt haben, die sich nicht mehr auf dem \nGrundstück befinden, gegenstandslos und deswegen einer Prüfung \nanhand § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entzogen. Regelungsziel der \nOrdnungsverfügung ist die Räumung des Grundstücks von den in \nden Aufstellungen vom 6./10. November 2000 aufgeführten \nStoffen und deren ordnungsgemäße Entsorgung; zur Entsorgung \nvon Stoffen, die in den Aufstellungen aufgelistet sind, \ninzwischen aber anderweitig entsorgt bzw. verwertet worden \nsind, ist die Antragstellerin nicht (mehr) verpflichtet. \nJedenfalls ist eine mit dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch \nabzuwehrende Vollziehung ausschließlich hinsichtlich der \nverbliebenen Stoffe in Erwägung zu ziehen. \n\n12\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aktuell noch für \neine Entsorgung seitens der Antragstellerin in Betracht \nkommenden und damit allein entscheidungserheblichen Stoffe \nkein Abfall bzw. kein Abfall zur Beseitigung sind, sind aus \ndem Antragsvorbringen nicht abzuleiten. Im Gegenteil lässt die \nTatsache, dass die Aufstellungen erklärtermaßen zur \nVorbereitung einer Entsorgung erstellt worden sind und seitdem \nverschiedene Personen Teilmengen der hierbei berücksichtigten \nStoffe an sich gebracht haben, den sicheren Schluss zu, dass \nan den jetzt noch auf dem Grundstück verbliebenen Stoffen der \nGemeinschuldnerin keinerlei Interesse besteht, welches deren \nEigenschaft als Abfall zur Beseitigung entgegenstehen könnte. \nBestätigt wird das dadurch, dass diese Stoffe nach dem Willen \nder Antragstellerin nicht zur Insolvenzmasse zu zählen sind, \neinen positiven Marktwert also auch nach ihrem Dafürhalten \nnicht verkörpern, und dass die Entsorgung bislang nicht wegen \nauch nur behaupteter Verwertungsabsichten oder \nVerwertungsmöglichkeiten unterblieben, sondern an der nicht \nverbindlich geklärten Tragung der Entsorgungskosten \ngescheitert ist. Theoretische, durch tatsächliche Umstände \nnicht ausreichend erhärtete Verwertungsmöglichkeiten reichen \nnicht aus, um annehmen zu können, dass die Stoffe verwertet \nwerden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfall zur Verwertung \nist der Abfall, der verwertet wird, für den mithin konkrete \nVerwertungsmaßnahmen ergriffen werden oder zumindest zeitnah \nmöglich sind. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n5. August 1999 - 20 B 2007/98 - \nm.w.N.\n\n14\n\nZu den praktischen Folgen der von ihr behaupteten \ngrundsätzlichen Eignung der Stoffe zur Verarbeitung nimmt die \nAntragstellerin jedoch nicht Stellung; ihre Einschätzung, die \nVerwertung werde durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nder Gemeinschuldnerin bloß verzögert, ist durch nichts belegt \nund steht im Widerspruch auch zum bisherigen eigenen Umgang \nder Antragstellerin mit den Stoffen. Nach Lage der Dinge ist \ndamit zu rechnen, dass die Stoffe auf unabsehbare Zeit \nlediglich gelagert werden, sollten sie nicht beseitigt werden. \n\n15\n\nDie hinreichend bestimmte Festlegung der zu entsorgenden \nStoffe ist nicht zweifelhaft. Die Antragstellerin hat der \nangefochtenen Ordnungsverfügung zufolge ohne Rücksicht auf die \nfür das einzelne Behältnis bzw. den einzelnen Stoff nicht \neindeutig zu klärende Herkunft aus dem Geschäftsbereich der \nGemeinschuldnerin oder der Q. I. -Chemie 50 % der in \nden Aufstellungen vom 6./10. November 2000 genannten - und \njetzt noch auf dem Grundstück vorhandenen - Stoffe zu \nentsorgen; der Antragsgegner hat das erstinstanzlich \nklarstellend hervorgehoben. Diese Anordnung lässt sich \nangesichts der Lagerung aller zu entsorgender Stoffe auf \nbegrenztem Raum umsetzen, ohne dass der Antragsgegner zuvor \nden jeweiligen Standort der einzelnen Stoffe näher umschrieben \nhätte, und verlangt keine Ermittlungstätigkeit der \nAntragstellerin in dem von ihr vorgetragenen, vom \nVerwaltungsgericht lediglich ergänzend erwogenen Sinne. \n\n16\n\nEin Ermessensfehler des Antragsgegners wegen unterbliebener \nStörerauswahl unter Einbeziehung der Eigentümerin des \nGrundstücks ist nicht wahrscheinlich. Dabei mag davon \nausgegangen werden, dass die Eigentümerin inzwischen (auch) \nAbfallbesitzerin ist und damit vom Antragsgegner nach Ermessen \nzur Beseitigung verpflichtet werden könnte. Der Antragsgegner \nhat diese Möglichkeit ausweislich der Anhörung der \nEigentümerin in Erwägung gezogen. Die Gründe, jedenfalls das \nmögliche Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin \nauszuüben, liegen gleichsam auf der Hand und sind auch für die \nAntragstellerin nicht zu verkennen; diese Gründe in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung nicht niedergelegt zu haben, \nverletzt keine Rechte der Antragstellerin, kann aber zumindest \nohne weiteres im Widerspruchsverfahren nachgebessert werden, \nsodass eine Aussetzung der Vollziehung unter diesem \nGesichtspunkt nicht angebracht ist. Die Eigentümerin des \nGrundstücks hat den Abfallbesitz - wenn überhaupt - allein \ndadurch erlangt, dass die Gemeinschuldnerin, der das \nGrundstück bzw. Teile davon aufgrund eines Mietverhältnisses \nzur Verfügung gestanden hatte, das Mietobjekt nach Beendigung \ndes Mietverhältnisses nicht geräumt hat. Die Gemeinschuldnerin \nhat die für sie wirtschaftlich nutzlosen Gegenstände \neinschließlich der nach der Ordnungsverfügung zu entsorgenden \nStoffe schlicht zurückgelassen; die Antragstellerin hält sich \nals Insolvenzverwalterin nicht für verantwortlich, die Räumung \ndurchzuführen. Dadurch soll im Ergebnis der Eigentümerin des \nGrundstücks der Abfallbesitz gegen bzw. ohne ihren Willen \naufgezwungen werden. Bei einem von dritter Seite \n\"aufgedrängten\" Abfall liegt es, zumal im Falle erheblicher \nEntsorgungskosten, ausgesprochen nahe, ordnungsbehördlich, \nsoweit mit den Erfordernissen einer effektiven Gefahrenabwehr \nvereinbar, denjenigen zu verschonen, dem der Abfall \naufgedrängt worden ist. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n1989 - 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295.\n\n18\n\nDenn es wäre in einer solchen Situation vielfach \nunangemessen, den der ordnungsrechtlichen Störung sachlich \nnäher Stehenden faktisch zu Lasten des eigentlich geschädigten \nGrundstückseigentümers von seinen öffentlich-rechtlichen \nPflichten freizustellen. Es spricht alles dafür, diesem \nRechtsgedanken auch im Verhältnis zwischen einem Vermieter und \ndem Insolvenzverwalter eines Mieters Geltung zu verschaffen, \nder in dem Mietobjekt Abfall belassen hat; bei gebotener \nwirtschaftlicher Betrachtung steht der Insolvenzverwalter der \nSphäre des Mieters und damit der Gefahrenverursachung \nerheblich näher als der Eigentümer, auf dessen Grundstück der \nAbfall pflichtwidrig lagert. Die von der Antragstellerin \nerwähnte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, \n\n19\n\nvgl. Beschluss vom 22. Oktober 1999 \n- 8 TE 4371/96 -, \n\n20\n\nbringt nichts anderes zum Ausdruck; die Vorrangigkeit des \nabfallbehördlichen Zugriffs auf den Eigentümer wird in dieser \nEntscheidung ausdrücklich \"im Hinblick auf die fehlende \nKonkursmasse im Sinne effektiver Gefahrenabwehr\" erwogen. Ein \nAnhalt für eine solchermaßen wegen der wirtschaftlichen \nGegebenheiten absehbare Aussichtslosigkeit des mit dem \nEinschreiten des Antragsgegners bezweckten Erfolgs, mittels \nder Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Beseitigung \ndes Abfalls - wenigstens zu einem beträchtlichen Teil - zu \nsorgen, ist angesichts der vorhandenen Insolvenzmasse nicht \nannähernd erkennbar. \n\n21\n\nEs ist ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin abfallrechtlich nicht verantwortlich ist. \nGegen die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme eines \nInsolvenzverwalters wird in Rechtsprechung und Literatur zwar \neine Reihe ordnungs- und insolvenzrechtlicher Bedenken geltend \ngemacht.\n\n22\n\nVgl. zum Meinungsstand etwa VG \nFrankfurt/Oder, Beschluss vom \n8. September 1998 - 7 L 283/98 -, NuR \n2000, 532; K. Schmidt, \"Altlasten in \nder Insolvenz\" - unendliche Geschichte \noder ausgeschriebenes Drama?, ZIP 2000, \n1913; Ritgen, Gefahrenabwehr im \nKonkurs, GewArch 1998, 393.\n\n23\n\nDiese Bedenken lassen jedoch, soweit sie in der \nAntragsschrift angesprochen und für die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung entscheidungserheblich sind, \nein Obsiegen der Antragstellerin im erstrebten \nBeschwerdeverfahren nicht als hinreichend wahrscheinlich \nerscheinen. Zur Beseitigung von Abfällen verpflichtet sind \nderen Erzeuger oder Besitzer (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). \nAbfallbesitzer ist, wer - auf welche Weise auch immer - die \ntatsächliche Gewalt über die in Frage stehenden Abfälle \nerlangt hat. Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft \n(§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG), die den Besitzer in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht in die Lage versetzt, die Abfälle der \nBeseitigung zuzuführen und andere von dem Zugriff auf die \nAbfälle auszuschließen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember \n1997 - 7 C 59.96 -, NWVBl. 1998, \n264.\n\n25\n\nFür die Erlangung des Abfallbesitzes bedarf es wegen dessen \nFunktion - der öffentlich-rechtlichen Zuordnung der \nVerantwortlichkeit - keines Besitzbegründungswillens. Die \nBeseitigungspflicht des Abfallbesitzers ist damit eine Form \nder ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. \nDiesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht, \n\n26\n\nUrteil vom 10. Februar 1999 - 11 C \n9.97 -, BVerwGE 108, 269,\n\n27\n\nentschieden, dass für eine von den Massegegenständen \nausgehende Störung der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen \nseines im Verhältnis zum Gemeinschuldner ausschließlichen \nBesitzrechts unabhängig davon verantwortlich ist, zu welchem \nZeitpunkt die Störung entstanden ist; die Ordnungspflicht kann \ndurch Ordnungsverfügung gegenüber dem \nGesamtvollstreckungsverwalter geltend gemacht werden und ist \nwie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln. In einer weiteren \nEntscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht, \n\n28\n\nBeschluss vom 25. Januar 2000 - 3 B \n1.00 -, Buchholz 451.221 § 36 KrW-AbfG \nNr. 2, \n\n29\n\nden im Urteil vom 10. Februar 1999 eingenommenen Standpunkt \nbezogen auf die Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG \naufrechterhalten und den ordnungsbehördlichen Zugriff auf die \nInsolvenzmasse für rechtmäßig gehalten, wenn öffentlich-\nrechtliche Pflichten zu erfüllen sind, die im früheren Betrieb \nund damit auch im Betriebsvermögen des Gemeinschuldners \nbegründet sind. Diese Überlegungen des \nBundesverwaltungsgerichts dürften auf die abfallrechtliche \nHeranziehung eines Insolvenzverwalters aufgrund paralleler \nFragestellungen und Bewertungsaspekte auch dann ohne weiteres \nzu übertragen sein, wenn - wie hier - nur an den Abfallbesitz \nangeknüpft wird. Die den Abfallbesitz prägende Sachherrschaft \nhat, sind Abfälle eines Unternehmens im Insolvenzverfahren \nbetroffen, der Insolvenzverwalter inne, weil die Verwaltungs- \nund Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nund Bestellung zum Insolvenzverwalter auf ihn übergegangen ist \n(§ 80 Abs. 1 InsO). Das entspricht der hergebrachten \nSichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zum Konkursrecht. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n1984 - 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427.\n\n31\n\nDie faktische Ausübung des Rechts aus § 80 Abs. 1 InsO \ndurch Inbesitznahme der Abfälle dürfte für die Erlangung der \nabfallrechtlichen Sachherrschaft nicht erforderlich sein. Die \nKritik, die gegen frühere verwaltungsgerichtliche \nEntscheidungen vorgebracht worden ist, in denen die \nabfallrechtliche Verantwortlichkeit eines Konkursverwalters \nbejaht worden war, \n\n32\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n7. Mai 1991 - 7 M 3600/91 -, NJW 1992, \n1252; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. Dezember 1990 - 10 S 7/90 -, NJW \n1992, 64 (65),\n\n33\n\nhat durch die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und die hierdurch bewirkte \nhöchstrichterliche Klärung wesentlich an Gewicht verloren.\n\n34\n\nBislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n- soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich entschieden sind \nindessen die Fragen zu den ordnungsrechtlichen, vor allem \nabfallrechtlichen, Folgen einer insolvenzrechtlichen Freigabe \nder die Gefahr bildenden Sache. Eine solche Freigabe wird auch \nauf der Grundlage der Insolvenzordnung weitgehend für zulässig \nerachtet. Sie beendigt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht \ndes Insolvenzverwalters, sodass die Verwaltungs- und \nVerfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wiederauflebt. Bei \nvordergründiger Betrachtungsweise endet damit der Abfallbesitz \ndes Insolvenzverwalters. Der Senat teilt trotzdem bei \nsummarischer Prüfung die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung, dass mit der insolvenzrechtlichen Freigabe der \nAbfälle jedenfalls keine abfallrechtliche Entlastung des \nInsolvenzverwalters einhergeht. Ein Abfallbesitzer wird \ndadurch, dass er seinen Abfallbesitz ungeordnet - etwa durch \nunerlaubtes Fortwerfen - aufgibt, generell nicht von seinen \nVerpflichtungen frei. Er verstößt durch die Besitzaufgabe \ngegen seine Entsorgungspflichten und ist deswegen \nverpflichtet, den Abfall (wieder) in Besitz zu nehmen und \nsodann zu entsorgen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober \n1991 - 7 C 2.91 -, ZfW 1992, 423.\n\n36\n\nDas setzt der \"Verschiebung\" des Abfallbesitzes enge \nGrenzen und gilt auch für denjenigen, der den Abfallbesitz \nkraft Gesetzes aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nund der Bestellung zum Insolvenzverwalter erlangt hat. Denn \nfür die abfallrechtliche Pflichtenstellung kommt es, wie \nerwähnt, auf den Grund für die Erlangung des Abfallbesitzes \nebenso wenig an wie darauf, ob vor Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens (schon) der Gemeinschuldner Abfallbesitzer \nwar. Abfallrechtlich ist eine mit der insolvenzrechtlichen \nFreigabe bezweckte Verlagerung des Abfallbesitzes auf den \nGemeinschuldner umso weniger akzeptabel, als der \nGemeinschuldner aufgrund des fortbestehenden Verwaltungs- und \nVerfügungsrechts des Insolvenzverwalters an dem zur Masse \ngehörenden Aktivvermögen typischerweise zu einem \nordnungsgemäßen Umgang mit dem Abfall, nämlich dessen \nkostenpflichtiger Beseitigung, wirtschaftlich nicht im Stande \nist. In einer solchen Situation würde die Freigabe, \nvergleichbar der einer Eigentumsaufgabe gleich kommenden \nÜbertragung des Eigentums an einem Altlastengrundstück auf \neinen mittellosen Erwerber, \n\n37\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 20. Januar 1998 - 10 S \n293/97 -, NuR 1999, 331, \n\n38\n\nbewirken, dass der wirtschaftliche Wert eines \nGesamtvermögens durch Abspaltung der zugehörigen \nVerbindlichkeiten sachwidrig im alleinigen privaten Interesse \nerhöht würde. Eine solche Haftungsbeschränkung der Masse läuft \nden Grundgedanken der vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick \nauf das Verhältnis zwischen den insolvenzrechtlich zu \nwahrenden Gläubigerinteressen und dem verwaltungsrechtlich \ngeschützten Allgemeininteresse vertretenen Auffassung zuwider, \nzu Lasten der Insolvenzmasse die mit ihr verbundenen \nöffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Durch die \nFreigabe würden die Gläubigerinteressen zu Lasten der \nInteressen der Allgemeinheit derart durchgesetzt, dass die \nöffentlich-rechtlichen Pflichten, die auf die Zugehörigkeit \nder zu entsorgenden Abfälle zum Betrieb des Gemeinschuldners \nzurückgehen, wirtschaftlich von der Masse abgekoppelt würden. \nDas wird auch nicht durch Sinn und Zweck des \nInsolvenzverfahrens gefordert.\n\n39\n\nVgl. K. Schmidt, a.a.O., ZIP 2000, \n1913 (1916 f.); Weitemeyer, Insolvenz \nund Umweltschutz, NVwZ 1997, 533 \n(537).\n\n40\n\nSoweit Zweifel hinsichtlich der Beantwortung der durch das \nInsolvenzverfahren bedingten Fragen der Verantwortlichkeit der \nAntragstellerin verbleiben, ist ihr Gewicht gering zu \nveranschlagen und bieten sie keinen hinreichenden Anhaltspunkt \nfür ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der \nAntragstellerin. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass \nsich der wirtschaftliche Zugriff des Antragsgegners auf die \nMasse rückabwickeln lässt, sollte die Antragstellerin entgegen \nden oben abgeschätzten Erfolgsaussichten des Widerspruchs und \nder eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage im \nHauptsacheverfahren obsiegen. Wird hingegen die Vollziehung \nausgesetzt und unterliegt die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren, ist wegen des Fortschreitens des \nInsolvenzverfahrens während der wahrscheinlichen Dauer des \nHauptsacheverfahrens nicht damit zu rechnen, dass nach \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens die Masse noch - in \nbisherigem Umfang - zur Erfüllung der mit der \nOrdnungsverfügung aufgegebenen Pflichten bereitsteht. Nicht \nrückgängig zu machende Tatsachen sind damit nur zu befürchten, \nwenn dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben würde. Den \nAntragsgegner dem auszusetzen, obwohl die angefochtene \nOrdnungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand \nhaben wird, ist nicht angebracht. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG und bringt die Hälfte der voraussichtlich \nvon der Antragstellerin aufzubringenden Entsorgungskosten von \nca. 198.000,- DM in Ansatz. Die Zwangsmittelandrohung bleibt \nnach der Streitwertpraxis des Senats entgegen der \nerstinstanzlichen Bemessung des Streitwertes wertmäßig außer \nAnsatz. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-31/20-b-1115-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-31/20-b-1115-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301143","retrieved":"2026-07-09 03:26:24.181037+00:00"}}