{"status":"available","doknr":"OLD301148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0831.10A3436.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-31","aktenzeichen":"10 A 3436/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auch für das \nZulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e :\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n6\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n7\n\nDie die Entscheidung tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die etwa 10 m2 große Werbetafel sei im \nHinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW am vorgesehenen \nStandort unzulässig, da sie dort den Ausblick auf begrünte \nFlächen verdecke, ist nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDass sich zwischen dem Standort der geplanten Werbeanlage \nund der besagten begrünten Fläche ein etwa 1000 m breiter \nTaleinschnitt befindet, ändert nichts daran, dass die \nWerbetafel den Ausblick des Betrachters, der sich als \nAutofahrer, Zweiradfahrer oder Fußgänger auf der \nAlexanderstraße nach Westen oder der Freiligrathstraße nach \nSüden bewegt, auf den jenseits des Taleinschnitts liegenden \nbewaldeten Höhenzug verdeckt. Verdeckt im Sinne des § 13 Abs. 2 \nSatz 2 BauO NRW ist eine begrünte Fläche nämlich nicht nur \ndann, wenn sie wegen der Werbeanlage gar nicht mehr \nwahrgenommen werden kann. Es genügt vielmehr, dass der freie \nBlick nicht unerheblich verstellt wird. Dies ist hier nach den \nbei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern und der \nGröße der geplanten Werbeanlage der Fall. Das mit \"begrünte \nFläche\" bezeichnete Schutzgut des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW \nkann selbstverständlich auch ein größerer Ausschnitt der \nLandschaft sein. Bestimmt ein solcher größerer \nLandschaftsausschnitt - bezogen auf einen bestimmten Standort \nund eine bestimmte Blickrichtung - den optischen Eindruck des \nBetrachters, darf dieser Ausblick auf den Landschaftsausschnitt \nauch nicht durch eine Werbeanlage verdeckt werden, die in \neiniger Entfernung von der begrünten Fläche aufgestellt werden \nsoll. Die Auffassung der Klägerin, wonach der notwendige Bezug \nzwischen der Werbeanlage und der von ihr tangierten begrünten \nFläche über die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit hinaus erfordere, \ndass der Betrachter gerade durch das räumlich dichte \nNebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche in seinen \nEmpfindungen gestört werde, findet im Gesetz keine Stütze. Die \nBeeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit einer begrünten \nFläche durch eine Werbeanlage und die damit einhergehende \nVerunstaltung setzt begriffsnotwendig kein unmittelbares \nräumliches Nebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche \nvoraus.\n\n9\n\nEbenso wenig folgt aus dem Zulassungsvorbringen die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der in § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW \nverwandte Begriff \"Ausblick auf begrünte Flächen\" ist eindeutig \nund bedarf keiner grundsätzlichen Interpretation. Er beschreibt \ndie optische Verbindung, die der Betrachter von seinem \njeweiligen Standort aus zu der fraglichen begrünten Fläche \nherzustellen vermag. Was unter einer \"begrünten Fläche\" zu \nverstehen ist, hat der früher für Anlagen der Außenwerbung \nzuständige 11. Senat des erkennenden Gerichts mehrfach \nausgeführt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. \nNovember 1986 - 11 A 1378/85 - und \nUrteil vom 3. Juli 1996 - 11 A 1443/94 \n-, BRS 58 Nr. 127.\n\n11\n\nDass ein räumlicher Bezug zwischen der Werbeanlage und der \nbegrünten Fläche gegeben sein muss, um zur Anwendung des § 13 \nAbs. 2 Satz 2 BauO NRW zu kommen, liegt in der Natur der Sache. \nDie Vorschrift, die den Verunstaltungsbegriff des § 13 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NRW für bestimmte Fälle konkretisiert, legt näher \nfest, welchen Anforderungen eine Werbeanlage im Hinblick auf \nihre Umgebung entsprechen muss. Die Frage, wie weit die \ninsoweit maßgebliche Umgebung zu fassen ist, lässt sich jedoch \nnicht generell beantworten, sondern setzt eine \neinzelfallbezogene Prüfung voraus.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-31/10-a-3436-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-31/10-a-3436-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301148","retrieved":"2026-07-09 03:26:24.624025+00:00"}}