{"status":"available","doknr":"OLD301161","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.9A4475.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"9 A 4475/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in \nE. -S. eine Anlage zur Herstellung von \nwarmgefertigten Rohren aus Stahl (Warmrohrwalzwerk) mit \nNebenanlagen. \n\n3\n\nAnfang 1991 beantragte die Klägerin bei dem Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamt E1. die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung und \nUmrüstung ihres Walzwerkes, die das Gewerbeaufsichtsamt \nim Dezember 1991 unter einigen Auflagen erteilte.\n\n4\n\nUnter dem 4. Mai 1993 zeigte die Klägerin dem Beklagten die \nFertigstellung der Anlage an. Nach Durchführung einer \nBauzustandsbesichtigung setzte dieser mit Bescheid vom 30. \nJuni 1993 - zur Post gegeben am 5. Juli 1993 - gegenüber der \nKlägerin Bauaufsichtsgebühren in Höhe von 69.000,00 DM fest, \nwobei er der Festsetzung eine Herstellungssumme von \n13.800.000,00 DM zugrunde legte. Die Klägerin zahlte am \n12. Juli 1993 den angeforderten Betrag. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. September 1993 bat die Klägerin um \nNeufestsetzung der Bauaufsichtsgebühren auf einen Betrag von \n16.000,00 DM und Erstattung des darüber hinaus gezahlten \nBetrages. Zur Begründung führte sie aus, dass \nBauaufsichtsgebühren nur auf der Grundlage der wesentlich \ngeringeren Rohbaukosten hätten erhoben werden dürfen. Allein \naufgrund eines Missverständnisses in der Urlaubszeit habe sie \nes versäumt, gegen den Gebührenbescheid Widerspruch zu \nerheben.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. März 1994 lehnte der Beklagte den \nAntrag der Klägerin ab. Er führte im Wesentlichen aus, die \nGebührenerhebung sei rechtmäßig erfolgt, weshalb eine \nNeufestsetzung und Erstattung ausscheide. Hiergegen richtete \nsich die Klägerin mit rechtzeitig erhobenem Widerspruch, mit \ndem sie hauptsächlich ihr bisheriges Vorbringen \nwiederholte.\n\n7\n\nDer Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom \n23. November 1994 darauf hin, dass er dem Widerspruch nicht \nabzuhelfen beabsichtige und in Ausübung seines Ermessens eine \nRücknahme des Gebührenbescheides vom 30. Juni 1993 auch für \nden Fall ablehne, dass dieser Bescheid tatsächlich \nrechtswidrig erlassen worden sei. Eine Aufhebung dieses \nBescheides könne dem Rechtsfrieden nicht dienen, zumal der \nKlägerin angelastet werden müsse, dass sie die \nWiderspruchsfrist versäumt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Mai 1996 wies die Bezirksregierung E1. den \nWiderspruch im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die \nDarlegungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Schreiben \ndes Beklagten vom 23. November 1994 als unbegründet \nzurück.\n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit \nder sie ihren Standpunkt vertieft hat. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, seinen \nBescheid vom 8. März 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung E1. vom \n24. Mai 1996 insoweit aufzuheben, als \ndarin Bauaufsichtsgebühren festgesetzt \nworden sind, die den Betrag von \n16.000,00 DM übersteigen, und ihr \nbereits gezahlte Gebühren i.H.v. \n53.000,00 DM zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Gründe \nder angefochtenen Bescheide bezogen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Bescheid vom 8. März 1994 stelle einen sog. \nZweitbescheid dar, der gegenüber dem Bescheid vom 30. Juni \n1993 eine neue - wenn auch inhaltsgleiche - Sachentscheidung \nbeinhalte. Daraus folge, dass sich der Beklagte nicht auf die \nUnanfechtbarkeit jenes Bescheides berufen könne und der \nBescheid vom 8. März 1994 der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle \nunterliege. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die \nGebührenerhebung in vollem Umfang rechtmäßig gewesen sei.\n\n15\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen \nBerufung. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges \nVorbringen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem Klageantrag zu erkennen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Bescheid des Beklagten vom 8. März \n1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 24. \nMai 1996 aufzuheben, soweit in ihm eine \nBauaufsichtsgebühr von mehr als 16.000,00 \nDM festgesetzt worden ist, sowie den \nBeklagten zu verurteilen, ihr den \nüberzahlten Betrag von 53.000,00 DM zu \nerstatten,\n\n20\n\nweiter hilfsweise,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 8. März 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1. vom \n24. Mai 1996 zu verpflichten, das durch \nden Gebührenbescheid vom 30. Juni 1993 \nabgeschlossene Verwaltungsverfahren \nwiederaufzugreifen und den letztgenannten \nBescheid aufzuheben, soweit darin \nBauaufsichtsgebühren von mehr als \n16.000,00 DM festgesetzt worden sind, \nsowie ihr den überzahlten Betrag von \n53.000,00 DM zu erstatten.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n24\n\nund verweist auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, der Bezirksregierung E1. und des \nStaatlichen Gewerbeaufsichtsamtes E1. . \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu \nRecht abgewiesen. \n\n28\n\nDas im Klageantrag erster Instanz formulierte und im \nBerufungshauptantrag aufgegriffene Klagebegehren ist \nunzulässig, da es nicht mit einem statthaften Rechtsbehelf \nverfolgt wird. Das Gericht ist nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung nicht befugt, den Beklagten zu \nverpflichten, seinen eigenen Bescheid vom 8. März 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 24. Mai 1996 teilweise aufzuheben, sondern \nkann allenfalls die begehrte teilweise Aufhebung nach § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO (und die Verpflichtung des Beklagten zur \nErstattung) selbst aussprechen.\n\n29\n\nDer erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Ihm \nliegt - wie sich aus der Fassung des Antrages (Anfechtungs- \nund Leistungsbegehren) ergibt - die Annahme zugrunde, dass der \nBeklagte mit seinem Bescheid vom 8. März 1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Bezirksregierung E. \nvom 24. Mai 1996 einen sog. Zweitbescheid erlassen hat. Das \nist indes nicht der Fall. \n\n30\n\nEin sog. Zweitbescheid ist gegeben, wenn eine Behörde \nungeachtet der Bestandskraft eines zuvor erlassenen \nVerwaltungsaktes auf Antrag bzw. Gegenvorstellung des \nBetroffenen ein zweites Mal in eine sachliche Überprüfung \neintritt und \"neu\" sachlich entscheidet, wodurch sie zugleich \n(erneut) Rechtsbehelfe eröffnet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. März \n1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90 \n(94), vom 30. Januar 1974 \n- VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 (334) \nund vom 10. Oktober 1961 - VI C \n123.59 -, BVerwGE 13, 99 (103).\n\n32\n\nDer Beklagte hat mit dem Bescheid vom 8. März 1994 keine \nerneute Sachentscheidung im Hinblick auf die \nBauaufsichtsgebühren getroffen (wie es das Verwaltungsgericht \nangenommen hat), so dass kein selbständig anfechtbarer sog. \nZweitbescheid vorliegt.\n\n33\n\nZum einen erfüllt der o.g. Bescheid schon nicht die \ninhaltlichen Voraussetzungen, die an einen Gebührenbescheid zu \nstellen sind (vgl. § 14 Abs. 1 GebG NRW). Zum anderen ergibt \nsich aus ihm auch eindeutig, dass der Beklagte gerade keine \nerneute sachliche Entscheidung getroffen, sondern ein hierauf \ngerichtetes Begehren vielmehr lediglich abgelehnt und sich auf \ndie Bestandskraft des Bescheides vom 30. Juni 1993 berufen hat \n(\"so dass ich ihrem Antrag auf Neufestsetzung nicht \nentsprechen kann\"). Dass der Beklagte gleichwohl Ausführungen \nzur Rechtmäßigkeit jenes Bescheides gemacht hat, rechtfertigt \nnicht die Annahme einer erneuten Sachentscheidung, da die \nPrüfung offensichtlich allein im Hinblick auf die einzig sich \nstellende Frage des Wiederaufgreifens erfolgte. Dass der \nBeklagte seine Erwägungen der Klägerin mitgeteilt hat, vermag \nhieran auch nichts zu ändern; das gilt umso mehr, als die \nKlägerin selbst mit dem Widerspruchsschreiben um Aufklärung \nhinsichtlich der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden \nBerechnung gebeten hatte. Liegt kein Zweitbescheid vor, kann \ndas von der Klägerin verfolgte Ziel - u.a. die Reduzierung der \nGebührenforderung - nicht durch die Aufhebung des Bescheides \nvom 8. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nerreicht werden.\n\n34\n\nDer zweite - einzig sachgerechte - Hilfsantrag ist \nunbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nWiederaufgreifen des durch Bescheid vom 30. Juni 1993 \nbestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und eine \nAbänderung dieses Gebührenbescheides (damit fehlt es zugleich \nder geltend gemachten Erstattungsforderung an einer \nrechtlichen Grundlage) noch - als darin enthaltenes Minus - \neinen solchen auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten \nBescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n35\n\nFür das Begehren der Klägerin auf Wiederaufgreifen kommt \nnach dem Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides vom \n30. Juni 1993 als Anspruchsgrundlage zunächst nur § 51 Abs. 1 \nVwVfG NRW in Betracht. Danach hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines \nunanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn \n\n36\n\n1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich \nzugunsten des Betroffenen geändert hat; \n\n37\n\n2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem \nBetroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden; \n\n38\n\n3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 \nder Zivilprozessordnung gegeben sind. \n\n39\n\nGemäß § 51 Abs. 2 VwVfG NRW ist der Antrag nur zulässig, \nwenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, \nden Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Im Rahmen \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das Gericht auf \ndie Prüfung der in zulässiger Weise geltend gemachten \nWiederaufgreifensgründe beschränkt.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n15. September 1992 - 9 B 18/92 -, NVwZ-\nRR 1993, 667.\n\n40\n\nDie Klägerin hat nichts dafür dargelegt, dass die in § 51 \nAbs. 1 VwVfG NRW normierten Voraussetzungen für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind; dafür ist auch \nsonst nichts ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin auch \nnicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 der \nNorm erfüllt wären, d.h. sie ohne grobes Verschulden \naußerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen in \ndem früheren Verfahren, insbesondere durch den Rechtsbehelf \ndes Widerspruchs, geltend zu machen. Nach ihrem Vortrag zum \nangeblichen Grund für das Versäumen der Widerspruchseinlegung \n- die urlaubsbedingte Abwesenheit eines \nSachbearbeiters - spricht vielmehr alles für ein grobes \n(Organisati-ons-)Verschulden, ist doch ein Unternehmen der \nGröße der Klägerin ohne Weiteres in der Lage, für eine \nordnungsgemäße Urlaubsvertretung zu sorgen, die eine wirksame \nRechtsbehelfsfristenkontrolle auch in Urlaubszeiten sicher \nstellt. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin dies \nselbst ebenso sieht, ist der Umstand, dass sie keinen Antrag \nauf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist \ngestellt hat.\n\n41\n\nLiegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mangels Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht vor, \nkann für die Klägerin allenfalls noch ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag im Rahmen \nvon § 48 bzw. § 49 VwVfG NRW (vgl. § 51 Abs. 5 VwVfG NRW) \nzustehen. Welche Norm einschlägig ist, richtet sich danach, ob \nder Bescheid vom 30. Juni 1993 rechtmäßig oder rechtswidrig \nist. Dies bedarf indes keiner Klärung, denn das Begehren der \nKlägerin kann nach beiden Vorschriften weder ganz noch \nteilweise Erfolg haben. \n\n42\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann grundsätzlich ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auch ein rechtmäßiger Verwaltungsakt \nkann, selbst nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise unter bestimmten \nweiteren Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 \nVwVfG NRW). Beide Normen räumen der Behörde Ermessen ein. Ein auf sie gestützter \nAnspruch auf (teilweise) Rücknahme bzw. Widerruf des Gebührenbescheides vom 30. Juni \n1993 und damit einhergehend ggf. auf Erstattung eines überzahlten Betrages könnte daher nur \ndann gegeben sein, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorläge, d.h. sich jede \nandere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Das ist nicht der Fall.\n\n43\n\nEine Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung führte als \nsolche noch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Aus \nder Ausgestaltung des § 48 VwVfG NRW als Ermessensvorschrift \nfolgt, dass der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen \nGerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der \nRechtssicherheit eingeräumt hat, er vielmehr dem Ansatz nach \nbeide Grundsätze als gleichwertig ansieht und eine (hier \nunterstellte) Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur eine \nVoraussetzung für die Ermessensbetätigung der Behörde ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar \n1974, a.a.O., und Beschluss vom \n22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ \n1985, 265; OVG NRW, Beschluss vom \n11. März 1996 - 9 A 851/93 - und Urteil \nvom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 -.\n\n45\n\nAuch das GebG NRW enthält keine Regelung, nach der die materielle Gerechtigkeit \nVorrang gegenüber der Rechtssicherheit hat. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung \nder Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen \nvorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zuweist. Unter diesen \nUmständen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde dieser den Vorzug \nvor der materiellen Gerechtigkeit einräumt.\n\n46\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, \nUrteil vom 30. Januar 1974, a.a.O. \n(336); OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni \n1999 - 3 A 7634/95 - (zum \nErschließungsbeitragsrecht).\n\n47\n\nBei einer - wiederum unterstellten - Rechtmäßigkeit des Bescheides kann erst recht nichts \nanderes gelten. \n\n48\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null könnte daher allenfalls bejaht werden, wenn die \nAufrechterhaltung des Bescheides aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls für die \nKlägerin schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich wären, die die Berufung \ndes Beklagten auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu \nund Glauben erscheinen liessen. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März \n1996 und Urteil vom 16. Juni 1994, \njeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n30. Januar 1974, a.a.O.\n\n50\n\nSolche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine \"unerträgliche\" Belastung \nder Klägerin bei Aufrechterhaltung des Bescheides vom 30. Juni 1993 vermag der Senat nicht \nzu erkennen. Sonstige Umstände, nach denen das behördliche Ermessen fehlerfrei nur durch \nerneuten Eintritt in die Sachbehandlung ausgeübt werden könnte, sind weder von der Klägerin \ndargetan noch sonst ersichtlich. \n\n51\n\nWar der Beklagte danach in seinem Ermessen nicht \ndahingehend gebunden, das bestandskräftig abgeschlossene \nVerwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und den \nGebührenbescheid teilweise aufzuheben, kommt es darauf an, ob \ndie danach zulässige Entscheidung für die Aufrechterhaltung \ndes Bescheides ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Das ist der \nFall. Der Senat kann nicht erkennen, dass dem Beklagten bei \nseiner Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO) \nzugängliche Ermessensfehler unterlaufen wären, so dass auch \nkein Bescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in \nBetracht kommt. Der Beklagte hat erkannt - wie sich aus dem \nBescheid vom 8. März 1994, vor allem aber auch aus dem \nSchreiben vom 23. November 1994 ergibt (ungeachtet dessen, \ndass dort fehlerhaft von der Einschlägigkeit der \nAbgabenordnung ausgegangen wird) -, dass ihm Ermessen \neingeräumt war, und dieses fehlerfrei ausgeübt. Es ist selbst \nfür den Fall der tatsächlichen teilweisen Rechtswidrigkeit des \nGebührenbescheides nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im \nHinblick auf die konkrete Fallgestaltung den Belangen der \nBestandskraft und damit der Rechtssicherheit und dem \nRechtsfrieden den Vorrang gegenüber den (bloß) materiellen \nInteressen der Klägerin eingeräumt hat. Im Übrigen dürfte die \nAblehnung einer Rücknahme eines bestandskräftigen \nVerwaltungsaktes in der Regel dann ermessensfehlerfrei sein, \nwenn der Betroffene - wie hier die Klägerin - zur Begründung \nseines Begehrens nur solche Umstände vorträgt, die er bei \nfristgerechter Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs \nvorzubringen in der Lage gewesen wäre. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März \n1996, a.a.O., unter Bezugnahme auf BFH, \nUrteil vom 26. März 1991 \n- VII R 15/89 -, BStBl. II, 1991, \n552.\n\n53\n\nDa eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens bzw. zur Rücknahme oder zum Widerruf nicht \nbesteht, fehlt für den von der Klägerin verfolgten \nErstattungsanspruch von vornherein jede Grundlage.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-4475-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-4475-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301161","retrieved":"2026-07-09 03:26:25.763997+00:00"}}