{"status":"available","doknr":"OLD301160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.9A4451.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"9 A 4451/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen beantragten im August 1989 bei dem \nBeklagten die Genehmigung zur Errichtung eines sog. \nÄrztehauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück A. straße 76 \nin G. . Daraufhin beauftragte der Beklagte unter \ndem 16. November 1989 den Prüfingenieur H. , E. , (im \nFolgenden: Prüfingenieur) mit der Prüfung der statischen \nUnterlagen für das Bauvorhaben, die in der Zeit von März bis \nDezember 1990 erfolgte. Der Prüfingenieur stellte dem \nBeklagten hierfür im Dezember 1992 - unter Zugrundelegung \neiner Rohbausumme von 759.000,00 DM - einen Betrag von \n21.760,28 DM in Rechnung, von dem er eine bereits geleistete \nZahlung i.H.v. 6.000,00 DM in Abzug brachte. Den Restbetrag \nmachte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 22. Dezember 1992 \ngegenüber den Klägerinnen geltend und forderte sie auf, \nunmittelbar an den Prüfingenieur zu zahlen. Hiergegen erhoben \ndie Klägerinnen Widerspruch, mit dem sie sich u.a. auf \nVerjährung beriefen. Im Laufe des nach erfolgloser \nDurchführung des Vorverfahrens anhängig gemachten \nKlageverfahrens 17 K 5757/94 VG Gelsenkirchen hob der Beklagte \nden Gebührenbescheid auf und befriedigte den \nRestvergütungsanspruch des Prüfingenieurs selbst, indem er den \nnoch offenen Restbetrag unter dem 22. Dezember 1994 überwies. \n\n3\n\nMit Bescheid vom gleichen Tage forderte der Beklagte die \nKlägerinnen unter Hinweis auf §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) \nund die Tarifstelle 2.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) auf, ihm den \nverauslagten Betrag von 15.760,28 DM zu erstatten. Hiergegen \nrichteten sich die Klägerinnen mit rechtzeitig erhobenem \nWiderspruch, mit dem sie geltend machten, die Forderung des \nPrüfingenieurs sei im Zeitpunkt der Zahlung durch den \nBeklagten bereits gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) verjährt gewesen, da der letzte Prüfbericht \nim Dezember 1990 erstellt worden sei; der Verjährungseinwand \ngreife auch gegenüber dem Gebührenbescheid durch. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. September 1995 wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet \nzurück und führte im Wesentlichen aus: Im Zeitpunkt der \nZahlung durch den Beklagten sei der Vergütungsanspruch des \nPrüfingenieurs noch nicht verjährt gewesen, weil dieser ihn \nrechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht \nhabe. Der sich aus § 11 Abs. 2 GebG NRW ergebende \nErstattungsanspruch sei ebenso wenig verjährt, weil die \nVerjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem \nder Anspruch fällig geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei \nerst mit der Zahlung an den Prüfingenieur entstanden. \n\n5\n\nDie Klägerinnen haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der \nsie ihren Standpunkt vertieft haben, die Gebührenforderung sei \nebenso wie der zugrunde liegende Vergütungsanspruch des \nPrüfingenieurs verjährt. \n\n6\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n22. Dezember 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom \n19. September 1995 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Erstattungsanspruch \nbestehe. Der angegriffene Bescheid sei jedenfalls wegen \nErmessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde hätten verkannt, dass die Entscheidung \nüber die Inanspruchnahme nur eines oder aber beider \n- gesamtschuldnerisch haftenden - Gebührenschuldner in ihr \nErmessen gestellt gewesen sei. \n\n11\n\nGegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner \nzugelassenen Berufung, mit der er seine Rechtsauffassung zur \nVerjährungsproblematik vertiefend begründet.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n16\n\nund verteidigen ihre gegenteilige Rechtsauffassung. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Bezirksregierung Münster. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht \nstattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Dem Beklagten stand gegenüber den Klägerinnen der \ngeltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von ihm an den \nPrüfingenieur gezahlten Honorarforderung zwar grundsätzlich \nzu, er war jedoch bereits bei Erlass des Bescheides nicht \ndurchsetzbar und durfte deshalb auch nicht mehr durch Bescheid \ngeltend gemacht werden.\n\n21\n\nAls rechtliche Grundlage für den von dem Beklagten geltend \ngemachten Anspruch kommt allein § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW \n- hier noch dasjenige vom 23. November 1971 (GV NRW S. 354) in \nder Fassung des Gesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 256) - \nin Betracht. Danach hat der Gebührenschuldner Auslagen zu \nersetzen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig \nwerden und die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n22\n\nNach Tarifstelle 2.2.2 AGT in der hier einschlägigen \nFassung der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 8. November 1994, GV NRW \nS. 1016, sind die festgesetzten Vergütungen für die \nTätigkeiten der Prüfingenieure für Baustatik (§ 18 der \nVerordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO 1984 - vom \n6. Dezember 1984, GV NRW S. 774, in der hier einschlägigen \nFassung der Ersten Verordnung zur Änderung der BauPrüfVO vom \n15. November 1989, GV NRW S. 632), die hierfür von der unteren \nBauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 19 BauPrüfVO \n1984 erhalten haben, neben den Gebühren nach der Tarifstelle \n2.4.1 AGT als Auslagen zu erheben. \n\n23\n\nDer von den Klägerinnen verlangte Betrag ist auch als \nAuslage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im \nZusammenhang mit der Amtshandlung (Baugenehmigung) notwendig \ngeworden. Die Notwendigkeit einer Prüfung der Statik ist im \nHinblick auf die unverzichtbare baurechtliche Forderung nach \nStandsicherheit der baulichen Anlage (vgl. § 15 der Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984, GV NRW \nS. 419 - BauO NRW a.F. -) nicht zweifelhaft. Der \nVergütungsanspruch des Prüfingenieurs (vgl. hierzu Nr. 18.1 \nder Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische \nPrüfungen - VV BauPrüfVO - vom 10. Oktober 1985, MBl. NRW \nS. 1786) ist wiederum unumgängliche Folge seiner zulässigen \nBeauftragung. Ein weiter gehender Bedeutungsgehalt kommt dem \nBegriff der Notwendigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im \nvorliegenden Zusammenhang nicht zu. Insbesondere ist die \nNotwendigkeit nicht erst dann zu bejahen, wenn der betroffene \nBauherr in die Vergabe des Prüfauftrages eingewilligt oder \ndiesem zugestimmt hat. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März \n1996 - 9 A 672/94 -. \n\n25\n\nAuch eine etwaige Verjährung des Vergütunganspruchs des Prüfingenieurs (zu deren \nRelevanz vgl. die unten stehenden Darlegungen) kann an der \"Notwendigkeit\" der Auslage \ni.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nichts ändern. Insoweit meint der Gesetzeswortlaut \nallein die unmittelbare Verknüpfung der Amtshandlung (hier: der Baugenehmigung) mit der \nauslagenverursachenden Tätigkeit (hier: der Prüfung der Standsicherheit durch den \nPrüfingenieur). \n\n26\n\nFerner war der Ersatzanspruch des Beklagten als solcher noch nicht verjährt.\n\n27\n\nGemäß § 11 Abs. 2 GebG NRW entsteht die Verpflichtung zum Ersatz von Auslagen \n(abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) mit der Aufwendung des zu \nerstattenden Betrages, hier mit der Überweisung des streitigen Betrages im Dezember 1994. \nDa der Ersatzanspruch bereits mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. Dezember 1994 \ngeltend gemacht worden ist, ist selbst bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist diese \neingehalten.\n\n28\n\nBedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages bestehen nicht und sind von \nden Klägerinnen im Klage- und Berufungsverfahren auch ausdrücklich nicht (mehr) geltend \ngemacht worden.\n\n29\n\nDennoch konnte der Beklagte den Ersatzanspruch von den Klägerinnen nicht mehr \nfordern. Denn diese konnten die Erstattung des gezahlten Betrages wirksam verweigern, weil \nim Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten und des Erlasses des angegriffenen \nBescheides der (Rest-)Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs bereits verjährt war.\n\n30\n\nDer Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs ist als \"selbstverständlicher\" Bestandteil \ndes durch die Erteilung des Prüfungsauftrages entstehenden Beleihungsverhältnisses als \nöffentlich-rechtlich zu qualifizieren. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April \n1999 - 21 A 3636/97 -, BauR 2000, 1322 \nff.; OLG Hamm, Urteil vom 24. November \n1988 - 21 U 7/88 -, NVwZ 1989, 502; \nNds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1993 \n- 1 L 87/91 -, OVGE 43, 386. \n\n32\n\nEr bedarf keiner Regelung im Einzelfall und entsteht - jedenfalls soweit keine anderen \nRegelungen durch Verwaltungsakt oder Vertrag getroffen worden sind - mit der Erbringung \nder Leistung, d.h. der Vorlage des letzten Prüfberichts (bzw., soweit Auftragsinhalt geworden, \nmit der Beendigung der zugehörigen Bauüberwachung).\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April \n1999, a.a.O., und vom 10. Mai 1996, \n- 2 A 2408/92 -; Nds. OVG, Urteil vom \n28. Januar 1993, a.a.O.\n\n34\n\nEine öffentlich-rechtliche Verjährungsregelung, die auf den Vergütungsanspruch eines \nPrüfingenieurs unmittelbar Anwendung fände, existiert nicht. Insbesondere enthält die \nBauPrüfVO 1984 keine derartige Regelung. Auch die Verjährungsregelungen des \nGebührengesetzes NRW (§§ 17, 20 GebG NRW) sind nicht anwendbar, da es sich bei dem \nVergütungsanspruch des Prüfingenieurs gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nicht um Kosten \ni.S.v. § 1 Abs. 1 GebG NRW, sondern um eine im Beleihungsverhältnis wurzelnde \nGegenleistung handelt.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April \n1999 und 10. Mai 1996, jeweils a.a.O. \n\n36\n\nFehlt mithin eine spezielle Verjährungsregelung, ist zum Schutz des Verpflichteten sowie \nim öffentlichen Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit das allgemeine \nRechtsinstitut der Anspruchsverjährung zu beachten und auf die Regelungen der §§ 194 ff. \nBGB zurückzugreifen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April \n1999, a.a.O.; siehe auch: Nds. OVG, \nUrteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.\n\n38\n\nDanach ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB heranzuziehen, sofern nicht \naus besonderen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist in Anlehnung an die §§ 196, 197 BGB \neingreift.\n\n39\n\nDer Senat schließt sich der inzwischen wohl herrschenden Auffassung in der \nRechtsprechung an, wonach Vergütungsforderungen von Prüfingenieuren nach § 196 Abs. 1 \nBGB einer zweijährigen Verjährung unterliegen, sei es nach Nr. 7, nach Nr. 15 oder nach Nr. \n17 der Norm.\n\n40\n\nVgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom \n23. April 1999 a.a.O., (Nr. 17) und \nandererseits Urteil vom 10. Mai 1996, \na.a.O., (Nrn. 7 und 15); ferner: Nds. \nOVG, Urteil vom 28. Januar 1993, \na.a.O., (Nr. 7) und VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 24. Juni 1992 \n- 17 K 470/88 -, KStZ 1992, 218, (Nr. \n15).\n\n41\n\nZwar ist keine der genannten Regelungen unmittelbar auf den \nöffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs \nanwendbar. Gleichwohl ist ein solcher Anspruch mit den in § \n196 Abs. 1 Nrn. 7, 15 und 17 BGB genannten Ansprüchen wenn \nauch nicht in vollem Umfang, so doch jeweils in wesentlichen \nTeilaspekten vergleichbar, was eine entspre-chende Anwendung \nder kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt. Auch erscheint es \nsinnvoll, dass alle am Bau in ähnlicher Weise Tätigen \n- nämlich Architekt, Baustatiker und Prüfingenieur - mit ihren \nAnsprüchen gleichen Verjährungsfristen unterliegen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April \n1999 und vom 10. Mai 1996, jeweils \na.a.O.\n\n43\n\nFür das Eingreifen einer kurzen, zweijährigen \nVerjährungsfrist streiten insbesondere \nInteressensgesichtspunkte. \n\n44\n\nBei der Bewertung der verschiedenen Interessenlagen sind \nnicht nur die Interessen der Parteien des \nBeleihungsverhältnisses, d.h. des Prüfingenieurs und der \nBauaufsichtsbehörde, maßgeblich zu würdigen, sondern auch \ndiejenigen des am Beleihungsverhältnis nicht unmittelbar \nbeteiligten Bauherrn zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus \ndem in Fällen der vorliegenden Art bestehenden typischen \nDreiecksverhältnis zwischen Bauherrn, Bauaufsichtsbehörde und \nPrüfingenieur: Der Bauherr beantragt die Baugenehmigung, was \ndie Bauaufsichtsbehörde zum Anlass der Beauftragung des \nPrüfingenieurs nimmt, der seine Leistung wiederum ihr \ngegenüber erbringt und abrechnet; die Behörde erfüllt sodann \ndie Honorarforderung und macht anschließend einen \nErsatzanspruch gegenüber dem Bauherrn geltend, zu dessen \nGunsten die Leistungserbringung letztlich erfolgt. Dieses \nDreiecksverhältnis drückt sich auch darin aus, dass die \nBemessungsgrundlagen für die Vergütung des Prüfingenieurs (Nr. \n18.1 VV BauPrüfVO) deckungsgleich sind mit den Gebühren, die \nder Bauherr zu zahlen hätte, wenn die Bauaufsichtsbehörde die \nstatische Prüfung durch eigene Bedienstete durchgeführt hätte. \nDenn der Bauherr soll - mit Ausnahme der gesetzlich \nanfallenden Mehrwertsteuer - keine finanziellen Nachteile \ndadurch erleiden, dass die Behörde unabhängig von seinem \nWillen einen Dritten mit der Prüfung beauftragt.\n\n45\n\nIm Interesse des Bauherrn liegt auf jeden Fall eine \nmöglichst zeitnah auf den Abschluss der Prüftätigkeit folgende \nRechnungslegung. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass \ner sich auf die fast allgemein geltenden kurzen \nVerjährungsfristen von zwei Jahren für die am Bau Beteiligten \neingestellt hat. Hinzu kommt, dass der Bauherr anders als in \nden Fällen eigener vertraglicher Bindungen etwa zu Architekten \noder Baustatikern nicht auf eine möglichst zügige Abrechnung \ndes Prüfingenieurs hinwirken kann, da er regelmäßig keinen \nEinfluss auf das Verhältnis der Bauaufsichtsbehörde zum \nPrüfingenieur hat. \n\n46\n\nDas Interesse des Prüfingenieurs besteht einerseits darin, \nseine Forderung möglichst lange einredefrei geltend machen zu \nkönnen. Andererseits würde für ihn die zweijährige \nVerjährungsfrist gelten, wenn er privat für einen Bauherrn \ntätig würde. Eine kurze Verjährungsfrist ist ihm mithin nicht \nvon vornherein fremd. Die Interessen des Prüfingenieurs werden \ndurch die Zugrundelegung einer zweijährigen Verjährungsfrist \nauch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ihm wird es in aller \nRegel möglich sein, seine Ansprüche so rechtzeitig vor Ablauf \nder Verjährungsfrist geltend zu machen, dass eine Zahlung der \nBehörde - nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nHonorarforderung - noch innerhalb nicht verjährter Zeit \nerfolgen kann oder aber er einen Mahnbescheid erwirken bzw. \nauf Zahlung klagen kann. Auch insoweit gilt nichts Anderes als \nfür Architekten oder Baustatiker. \n\n47\n\nDer Zugrundelegung einer zweijährigen Verjährungsfrist entgegen stehende Interessen \nder Bauaufsichtsbehörde sind nicht erkennbar. \n\n48\n\nDanach war die von dem Prüfingenieur geltend gemachte (Rest-)Honorarforderung im \nZeitpunkt der Begleichung durch den Beklagten bereits verjährt. Die zweijährige \nVerjährungsfrist begann entsprechend § 201 Satz 1 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres zu \nlaufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, \nsobald der Anspruch fällig ist und klageweise geltend gemacht werden kann. Damit begann \nder Lauf der Verjährungsfrist vorliegend am 31. Dezember 1990, da der Prüfingenieur in \ndiesem Monat seinen letzten Prüfbericht erstellt hatte, und endete am 31. Dezember 1992 und \ndamit (weit) vor der Zahlung des Beklagten an den Prüfingenieur. Verjährungshemmende \noder -unter-brechende Umstände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der \nPrüfingenieur seine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten \ngeltend gemacht hat, genügt insoweit nicht, wie sich aus § 209 BGB ergibt.\n\n49\n\nDie Klägerinnen können sich auch auf die Verjährung der dem Ersatzanspruch zugrunde \nliegenden Honorarforderung berufen. Eine eingetretene Verjährung gibt zwar grundsätzlich \nallein dem (unmittelbaren) Schuldner der Forderung - hier also der Bauaufsichtsbehörde - ein \nRecht zur Leistungsverweigerung (§ 222 Abs. 1 BGB). Indes steht die Verjährung der \nVergütungsforderung jedenfalls dann, wenn der letztlich kostenpflichtige Kostenschuldner \nsich noch vor der Zahlung durch die Behörde hierauf beruft, der Durchsetzbarkeit des \nErsatzanspruches entgegen. \n\n50\n\nMit der unmittelbaren Zahlung der Bauaufsichtsbehörde an den Prüfingenieur erfüllt sie \nzwar eine eigene, aus dem Beleihungsverhältnis folgende Schuld gegenüber dem \nPrüfingenieur. Letztlich tritt sie jedoch für den kostenpflichtigen Bauherrn in Vorlage, handelt \nalso quasi für diesen, ohne hierfür von ihm beauftragt zu sein. Insoweit ist die Behörde \nvergleichbar demjenigen, der ohne ausdrückliche Beauftragung für einen Dritten tätig wird \n(Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB). Der Geschäftsführer hat die Interessen \ndesjenigen, für den er tätig wird, bei der Ausführung zu beachten und kann \nAufwendungsersatz \"wie ein Beauftragter\" - von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall \n(§ 683 Satz 2 BGB) abgesehen - nur dann beanspruchen, wenn die Übernahme der \nGeschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des \nGeschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). Selbst ein Beauftragter hat einen \nErsatzanspruch nur für Aufwendungen, die er \"den Umständen nach für erforderlich halten\" \ndurfte (§ 670 BGB). Beruft sich - wie hier - der letztlich Kostenpflichtige gegenüber der in \nVorlage tretenden Bauaufsichtsbehörde noch vor deren Zahlung an den Prüfingenieur auf \nVerjährung, hat die Behörde dies mithin in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens \nder §§ 683, 670 BGB zu berücksichtigen. Zahlt sie gleichwohl an den Prüfingenieur, handelt \nsie auf eigenes Risiko.\n\n51\n\nDer den Rechtsschein einer durchsetzbaren Ersatzforderung verursachende Bescheid des \nBeklagten ist daher aufzuheben. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen \nErmessensnichtgebrauch angenommen hat - was zweifelhaft ist -, kommt es nicht (mehr) an. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-4451-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-4451-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301160","retrieved":"2026-07-09 03:26:25.664987+00:00"}}