{"status":"available","doknr":"OLD301158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.9A3726.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"9 A 3726/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Abwasserverband, betreibt die Kläranlage \nO. -B. bach, aus der er mit wasserrechtlicher Erlaubnis \ndes Regierungspräsidenten Köln vom 6. Juni 1988 gereinigtes \nAbwasser in die S. einleitet. Die wasserrechtliche \nErlaubnis enthält keine Überwachungswerte und keine \nabgaberechtlichen Festsetzungen für den Schadstoffparameter \n\"adsorbier-bare organisch gebundene Halogene\" (AOX). \n\n3\n\nMit Erklärung vom 21. November 1989 gemäß § 6 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) gab der Kläger für das \nVeranlagungsjahr 1990 u.a. für den Parameter AOX einen \nÜberwachungswert von 0,1 mg/l an. Diesen Wert hielt der Kläger \nim Veranlagungsjahr 1990 nicht durchgehend ein. Bei zwei von \nacht Probeentnahmen durch das Staatliche Amt für Wasser und \nAbfall, D. , am 5. März 1990 und 22. Mai 1990 wurden \nfür den Parameter AOX Werte von 0,143 mg/l bzw. 0,26 mg/l \nermittelt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. März 1993 setzte der Beklagte die \nAbwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 ohne \nBerücksichtigung der Erklärung des Klägers auf insgesamt \n756,72 DM fest, wovon ausweislich der dem Bescheid als Anlage \nbeigefügten Abgabenberechnung 144,00 DM auf den Parameter AOX \nentfielen; hinsichtlich dieses Parameters erhöhte der Beklagte \ndie Zahl der ermittelten Schadeinheiten um 80 % und legte den \nvollen Abgabesatz von 40,00 DM je Schadeinheit zugrunde. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den er \nim Wesentlichen damit begründete, dass die Festsetzung der \nAbgabe für den Parameter AOX fehlerhaft erfolgt sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1993 wies der \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte \nu.a. aus: Die Abgabefestsetzung sei zu Recht erfolgt. Eine \nAbgabesatzreduzierung habe nicht erfolgen können, weil dies \nnach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG voraussetze, dass im \nVeranlagungszeitraum die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 \nWHG eingehalten worden seien. Die Allgemeine Rahmen-\nVerwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer enthalte in ihrem Anhang 1 \nkeine Anforderungen für den Parameter AOX, weil im kommunalen \nAbwasser nicht mit relevanter AOX-Fracht zu rechnen sei. \nEinzuhaltende Anforderung i.S.d. § 7a Abs. 1 WHG sei in einem \nsolchen Fall zumindest der abgaberechtliche Schwellenwert \ngemäß § 3 AbwAG. Da bei den amtlichen Überwachungen relevante \nWerte für den Parameter AOX gemessen worden seien, lägen die \nVoraussetzungen der Reduzierungsvorschrift nicht vor und komme \neine Abgabesatzreduzierung nicht in Betracht. \n\n7\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend zu \nseinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren u.a. vorgetragen: \nDie begehrte Abgabesatzreduzierung sei nach § 9 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 1 AbwAG zu gewähren, da in der wasserrechtlichen Erlaubnis \nkein Überwachungswert festgesetzt worden sei und auch der \nBundesgesetzgeber in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften \nkeine Mindestanforderungen statuiert habe. Der nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 AbwAG erklärte Überwachungswert könne nicht mit einer \nMindestanforderung gleichgesetzt werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n24. März 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juli \n1993 hinsichtlich eines Teilbetrages \nvon 72,00 DM aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Erwiderung ergänzend vorgetragen: \nMindestanforderungen i.S.d. § 7a Abs. 1 WHG seien die \nAnforderungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik, die in den Verwaltungsvorschriften deklaratorisch \nfestgelegt seien. Sofern man die Abgabesatzreduzierung nicht \nvon der Einhaltung dieser Regeln abhängig machen wolle, \nverfehle § 9 Abs. 5 AbwAG seinen Zweck, einen Anreiz zur \nReinhaltung der Gewässer zu bieten. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, \ndass die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG nicht eingehalten worden seien, da der \nRahmen-AbwasserVwV zu entnehmen sei, eine Einleitung entspreche nur dann den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik, wenn keine relevante, d.h. den Schwellenwert \nübersteigende, Schadstofffracht eines nicht aufgeführten Parameters im eingeleiteten \nAbwasser enthalten sei. Hier seien über dem Schwellenwert liegende Werte für den Parameter \nAOX gemessen worden.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht \nzugelassene rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers, mit \nder er sein vorprozessuales und erstinstanzliches Vorbringen \nvertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Kläranlage \nden Anforderungen, die § 9 Abs. 5 AbwAG aufstelle, schon \ndeshalb entspreche, weil sich der wasserrechtliche \nErlaubnisbescheid u.a. auf § 7a WHG stütze. Mit der Abgabe der \nErklärung habe er - der Kläger - alles für die Reduzierung \nNotwendige getan.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als \nzutreffend und führt ergänzend aus: Der Kläger verkenne, dass \nein wasserrechtlicher Bescheid hinsichtlich der Anforderungen \ndes § 7a WHG keine Bindungswirkung entfalte. Sei für einen \nSchadstoff - wie hier - in den Verwaltungsvorschriften keine \nMindestanforderung enthalten, weil im Abwasser nicht mit einer \nentsprechenden Fracht zu rechnen sei, müsse konsequenterweise \neine Orientierung an dem einschlägigen Wert nach § 3 Abs. 1 \nSatz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage A erfolgen. Sähe man dies \nanders, müsse man annehmen, dass der Gesetzgeber die \nAbwasserabgabe für solche Parameter, für die keine \nMindestanforderungen gälten, vorbehaltlos habe ermäßigen \nwollen. Abgesehen davon, dass dies viel einfacher im Wortlaut \ndes Gesetzes zum Ausdruck habe gebracht werden können, sei es \nfern liegend anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen \nfinanziellen Vorteil unabhängig von dem Ziel der Einhaltung \nzumindest der Überwachungswerte habe gewähren wollen. Es könne \nnicht angenommen werden, dass \"Nichtstun\" habe honoriert \nwerden sollen, denn hiermit könne das mit dem \nAbwasserabgabengesetz verfolgte Ziel des Anreizes zur \nSchadstoffreduzierung nicht erreicht werden. In jedem Fall sei \ndaher eine Schadstoffverminderung erforderlich.\n\n20\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2000 zu der Frage, \n\n21\n\nob und ggf. welche allgemein \nanerkannten Regeln der Technik i.S.d. \n§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes \nim Jahr 1990 bei der Behandlung \ngemeindlicher Abwässer bestanden haben, \ndie bei ihrer Anwendung zu einer \nVerringerung der organischen \nHalogenverbindungen als adsorbierbare \norganisch gebundene Halogene (AOX) - A, \nAbs. 1 Nr. 2 der Anlage zu § 3 AbwAG \n1989 - geführt haben,\n\n22\n\nBeweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des \nSachverständigen Prof. Dipl.-Ing. M. , H. . Wegen der \nEinzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nGutachten vom 31. August 2000 verwiesen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat mit dem \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom \n24. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21. Juli 1993 ist, soweit er im Berufungsverfahren der \nAnfechtung unterliegt, rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDer Kläger war im Veranlagungszeitraum 1990 gemäß §§ 1, 2 \nund 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes in der maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987, BGBl. I S. 880, \n(AbwAG 1989) dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig, weil er \nAbwasser in der Form von Schmutzwasser aus der Kläranlage \nO. -B. bach unmittelbar einem oberirdischen Gewässer \n- der S. - zugeführt hat.\n\n28\n\nDie festgesetzte Abwasserabgabe in Bezug auf den \nSchadstoffparameter AOX ist auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden.\n\n29\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 richtet sich die \nErmittlung der für die Abwasserabgabe maßgeblichen \nSchadstofffracht (§ 3 Abs. 1 AbwAG 1989) - von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nach den \nFestlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden \nBescheides, der diesbezüglich bestimmte Anforderungen (§ 4 \nAbs. 1 Satz 2 AbwAG 1989) erfüllen muss. Sind die zur \nErmittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen \n- wie hier in Bezug auf den Schadstoffparameter AOX - nicht in \neinem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 enthalten, hat der \nEinleiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 spätestens einen \nMonat vor Beginn des Veranlagungszeitraums zu erklären, welche \nfür die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden \nÜberwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. \nDem entsprechend ist vorliegend verfahren worden. Die darauf \nfußende Festsetzung der Abwasserabgabe ist - soweit sie \nstreitgegenständlich ist - nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die begehrte Halbierung des \nAbgabesatzes für den Parameter AOX für das Jahr 1990 \nrechtmäßig versagt.\n\n31\n\nAls Grundlage für eine Abgabesatzermäßigung kommt \nvorliegend allein § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 in Betracht. \nDiese Vorschrift, nach der sich der Abgabesatz außer bei \nNiederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8) um die \nHälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, \nreduzieren kann, bezieht sich auf Einleitungen, für die die \nallgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind und \ngrenzt sich damit von denjenigen Einleitungen ab, für die der \n- \"schärfere\" - Stand der Technik gilt und § 9 Abs. 6 AbwAG \n1989 in Bezug auf Abgabesatzermäßigungen die einschlägige \nVorschrift ist. \n\n32\n\nAuf die Abwassereinleitungen durch die von dem Kläger \nbetriebene Kläranlage O. -B. bach sind grundsätzlich \nnach § 7a Abs. 1 WHG in der ab dem 1. Januar 1987 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I \nS. 1529, die allgemein anerkannten Regeln der Technik \nanzuwenden. Der für gefährliche Stoffe i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz \n3 zweiter Halbsatz, Satz 4 WHG maßgebende Stand der Technik \ngilt nur für Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche, zu denen \nder hier in Rede stehende Bereich der häuslichen/kommunalen \nAbwässer jedoch nicht gehört (vgl. die Verordnung über die \nHerkunftsbereiche von Abwasser vom 3. Juli 1987, BGBl. I \nS. 1578). Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen des \nSachverständigen Prof. Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten \n(S. 8 ff., 17, 20) zumindest missverständlich. \n\n33\n\nKommt danach eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 \nSatz 1 AbwAG 1989 grundsätzlich in Betracht, fehlt es jedoch \nvorliegend an der Erfüllung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen. Nach der Regelung muss erstens der Inhalt des \nBe-scheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 oder die Erklärung nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 mindestens den Anforderungen nach \n§ 7a Abs. 1 WHG entsprechen (Nr. 1) und müssen zweitens die \nAnforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG im Veranlagungszeit-raum \neingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den all-gemein \nanerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder \nVermischung erreicht werden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen \nsind hier nicht erfüllt.\n\n34\n\nDie mangels eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 \nmaßgebliche Erklärung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \n1989, die für AOX einen Überwachungswert von 0,1 mg/l \nausweist, genügt nicht § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989. \nDenn diese Norm setzt die Einschlägigkeit des § 7a WHG voraus, \nda andernfalls kein dessen Anforderungen \"Entsprechen\" denkbar \nist. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n35\n\n§ 7a Abs. 1 Satz 1 WHG ist zunächst einschlägig, wenn \nbezogen auf den maßgeblichen Parameter hinsichtlich der \nSchadstofffracht des Abwassers in der Rahmen-AbwasserVwV (§ 7a \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 erste Alternative WHG) \nMindestanforderungen enthalten sind. Das trifft hier nicht zu. \nDie für das Jahr 1990 geltende Rahmen-AbwasserVwV vom \n8. September 1989, GMBl. S. 518, (im hier interessierenden \nZusammenhang nicht geändert durch die Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 zur Änderung der \nRahmen-AbwasserVwV, GMBl. S. 798), legt im maßgeblichen \nAnhang 1 für gemeindliche Abwässer - wie vorliegend - keine \nden Schadstoffparameter AOX betreffende Mindestanforderungen \nfest. \n\n36\n\nFür einen solchen Fall des Fehlens von \nEinleitungsanforderungen in den Verwaltungsvorschriften nach § \n7a Abs. 1 Satz 3 WHG gilt stets (und nur) das \nAnforderungsniveau der \"allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik\".\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1998 - 8 C 30.96 -, NVwZ 1999, 1116 (zu \n§ 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG i.d.F. des \n3. Änderungsgesetzes vom 2. November \n1990 - BGBl. I S. 2425); \nBerendes/Winters, Das \nAbwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, \nS. 133 und 135.\n\n38\n\nIm Veranlagungsjahr 1990 gab es indes in Bezug auf die \nEinleitung kommunaler Abwässer keine Anforderungen nach \n\"allge-mein anerkannten Regeln der Technik\" an die \nVerminderung von organischen Halogenverbindungen. Das folgt \naus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. \nM. . Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, \ndass allgemein in (biologisch gereinigtem) Abwasser der \nvorliegenden Art (Mischwasser) kaum mit einer relevanten \n- über dem Schwellenwert von 0,1 mg/l (vgl. Anlage zu § 3 \nAbwAG 1989, A Abs. 1 Nr. 2) liegenden - AOX-Fracht zu rechnen \nsei (S. 3 des Gutachtens). Er hat ferner plausibel gemacht, \ndass mechanisch-biologische Kläranlagen - wie sie für die \nReinigung von gemeindlichen Abwässern üblich sind - zur \ngezielten Herausfilterung von AOX nicht konzipiert und in der \nLage sind (S. 4 f., 17 des Gutachtens) sowie allenfalls mit \nhohen Kosten eine weitere Reduzierung der diesbezüglichen \nSchadstofffracht (S. 5 f. des Gutachtens) denkbar wäre; eher \nmache es Sinn, mit Vermeidungs- bzw. Vorbehandlungsmaßnahmen \nbei den AOX-Indirekteinleitern - regelmäßig: Industrie- bzw. \nGewerbebetriebe - anzusetzen (S. 5, 13 f. des Gutachtens). Von \n\"allgemein anerkannten\" Regeln der Technik zur Verminderung \nder Schadstofffracht bezüglich des Parameters AOX bei \nEinleitungen biologisch-mechanischer Kläranlagen kann mithin \nnicht ausgegangen werden. Das Fehlen entsprechender \neinschlägiger Regeln wird auch von den Beteiligten nicht in \nFrage gestellt. \n\n39\n\nFehlt es mithin an der Einschlägigkeit des § 7a WHG (die \nWasserbehörde könnte in einem solchen Fall bei der Erteilung \nder Einleitungserlaubnis nicht § 7a WHG anwenden, sondern \nhätte im Wesentlichen auf der Grundlage des § 6 WHG zu \nentscheiden),\n\n40\n\nvgl. Berendes/Winters, a.a.O., \nS. 133 und 136.,\n\n41\n\nist zugleich eine tatbestandliche Voraussetzung des § 9 \nAbs. 5 AbwAG 1989 nicht erfüllt, so dass eine Ermäßigung nach \ndieser Vorschrift ausscheidet. \n\n42\n\nSoweit der Kläger meint, es müsse für einen \nErmäßigungsanspruch genügen, dass die Einleitung \nwasserrechtlich erlaubt sei und der Genehmigungsbescheid \nhinsichtlich des Schadstoffparameters AOX keinen Wert \nfestsetze, so dass davon auszugehen sei, dass die \nVoraussetzungen des § 7a WHG eingehalten würden, \n\n43\n\nähnlich wohl Nisipeanu, a.a.O., \nS. 168,\n\n44\n\nkann ihm nicht gefolgt werden. Wasserrechtlichen \nErlaubnissen und Genehmigungen kommt regelmäßig keine \nFeststellungswirkung für abwasserabgaberechtliche \nBeurteilungen zu. Überdies stellt der Gesetzgeber des \nAbwasserabgabenrechts mit der Bezugnahme auf die \n\"Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG\" gerade nicht auf das \nVorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis und deren \nInhalt für das abgaberechtliche Verfahren ab. Für eine \nderartige Absicht lässt sich weder dem Wortlaut noch den \nGesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. Hätte der \nGesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte es nahe gelegen, \ndies im Wortlaut klar durch eine Bezugnahme auf eine etwa \nvorliegende wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausdruck zu bringen \noder zumindest in den Materialien darauf hinzuweisen. Beides \nist nicht geschehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf die \n\"Anforderungen nach § 7a WHG\" und damit auf die einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis jeweils zugrunde zu legenden \nVoraussetzungen. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG 1989 hat der \nGesetzgeber zudem dadurch, dass er auf die Einhaltung der \nAnforderungen \"im Veranlagungszeitraum\" abgestellt hat, \ndeutlich gemacht, dass es allein auf die in diesem Zeitraum \nvon § 7a WHG gestellten Anforderungen und somit gerade nicht \nauf bereits bestehende Genehmigungen und Erlaubnisse ankommen \nsoll.\n\n45\n\nEine entsprechende Anwendung der Abgabesatzreduzierung auf \nFallgestaltungen der vorliegenden Art kommt ebenfalls nicht in \nBetracht. Eine vom Wortlaut der Vorschrift losgelöste \nabweichende Betrachtung ist nicht gerechtfertigt.\n\n46\n\nHätte der Gesetzgeber im von dem Kläger für richtig \ngehaltenen Sinne verfahren wollen, wäre es ihm ein Leichtes \ngewesen, in die Ermäßigungsvorschrift ausdrücklich \naufzunehmen, dass sich der Abgabesatz stets ermäßigt, wenn \nkeine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzu § 7a Abs. 1 WHG gestellt werden und auch sonst keine \nallgemein anerkannten Regeln der Technik existieren. Das ist \njedoch nicht geschehen. \n\n47\n\nEntscheidend kommt hinzu, dass nach Sinn und Zweck des \nAbwasserabgabengesetzes eine entsprechende Anwendbarkeit der \nAbgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 ausscheidet: \nDas Abwasserabgabengesetz ist grundsätzlich vom \nVerursacherprinzip geprägt, stellt mithin vorrangig auf den \n\"Erfolg\" - d.h. die objektiv eingetretene Umweltschädigung \n(nämlich die in Schadeinheiten bestimmte Schädlichkeit des \nAbwassers, § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989) - ab.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1998, a.a.O.; Berendes/ Winters, \na.a.O., S. 128 f.\n\n49\n\n§ 9 Abs. 5 (und 6) AbwAG 1989 weichen als Ausnahme von \ndiesem Prinzip insoweit ab, als sich der Abgabesatz ermäßigt, \nwenn der Einleiter im Veranlagungszeitraum die Anforderungen \ndes § 7a WHG einhält (oder diese übertrifft). Die Regelung \nverfolgt auch und gerade den Zweck, Anreize zu \nGewässerschutzinvestitionen und damit indirekt auch zur \nWeiterentwicklung bzw. Neuschaffung von allgemein anerkannten \nRegeln der Technik zur Verbesserung der Abwasserreinigung zu \nbieten, um so möglichst bald die Einleitung von \"gefährlichen\" \nSchadstoffen über das unvermeidbare Maß hinaus zu \nunterbinden.\n\n50\n\nVgl. die Begründung des Entwurfs der \nBundesregierung zum 2. Änderungsge-setz \n(vom 19. Dezember 1986, BGBl. I \nS. 2619), BT-Drs. 10/5533, S. 8; den \nBericht der Bundesregierung über die \nAuswirkungen der 2. und 3. Novelle zum \nAbwasserabgabengesetz auf die Gewässer, \nBR-Drs. 783/94 vom 8. August 1994; \nBerendes/Winters, a.a.O., S. 136 und \n141; vgl. Nisipeanu, \nAbwasserabgabenrecht, 1997, S. 156.\n\n51\n\nEinen solchen Anreiz brauchte der Gesetzgeber indes dort \nnicht zu bieten, wo ohnehin nur mit einer \"zu \nvernachlässigenden\", weil nahezu unvermeidbaren und wenig \nschädlichen Restschadstofffracht zu rechnen war, wie hier \nhinsichtlich des Schadstoffes AOX bei kommunalen Abwässern. In \nsolchen Fällen erschienen ihm abwassertechnische \nVermeidungsmaßnahmen, soweit überhaupt möglich, im Vergleich \nzum ökologischen Nutzen als nicht mehr sinnvoll. Denn der \nAufwand des Abwassereinleiters zur Vermeidung bzw. Entfernung \ndieser Restschadstofffracht würde regelmäßig um ein Vielfaches \nüber der ansonsten zu entrichtenden Abwasserabgabe liegen. \n\n52\n\nVgl. den Bericht der Bundesregierung \nüber die Auswirkungen der 2. und 3. \nNovelle zum Abwasserabgabengesetz auf \ndie Gewässer, a.a.O., S. 23 f.; \nNisipeanu, a.a.O., S. 53.\n\n53\n\nZudem erhielte der Einleiter, wäre eine \nAbgabesatzermäßigung auch in einem Fall der vorliegenden Art \nohne Weiteres zu gewähren, eine Ermäßigung ohne jede eigene \nAnstrengung. Stellte man aber das blosse Untätigbleiben dem \nEinhalten einer allgemein anerkannten Regel der Technik \ngleich, würde der vom Gesetzgeber verfolgte Anreizzweck sich \nzu einem bloßen Mitnahmeeffekt verwandeln. Damit würde die \nAbgabenermäßigung ihren Zweck verfehlen, und eine Ausnahme von \ndem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 wäre nicht mehr \ngerechtfertigt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1998, a.a.O. \n\n55\n\nHandelt es sich bei § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989, wie \ndargelegt, um einen vom grundsätzlich geltenden \nVerursacherprinzip abweichenden gesetzlichen \nPrivilegierungstatbestand, ist letztlich zu beachten, dass dem \nGesetzgeber im Bereich der Abgabenprivilegierung ein weit \nreichender, auch von den Gerichten zu respektierender \nGestaltungsspielraum zukommt.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai \n1999 - 9 A 1743/94 -.\n\n57\n\nDanach ist es allenfalls Sache des Gesetzgebers, die \nohnehin differenzierten Regelungen des Abwasserabgabengesetzes \nim Interesse der Einzelfallgerechtigkeit noch weiter zu \ndifferenzieren und den beschränkten Anwendungsbereich des § 9 \nAbs. 5 AbwAG 1989 auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art zu \nerweitern.\n\n58\n\nOb die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten \nzutrifft, dass jede über dem Schwellenwert nach der Anlage zu \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989 liegende Einleitung von AOX aus \nkommunalen Kläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik widerspricht - was zweifelhaft erscheint -, bedarf \ndanach keiner Entscheidung.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-3726-96","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/9-a-3726-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301158","retrieved":"2026-07-09 03:26:25.470894+00:00"}}