{"status":"available","doknr":"OLD301157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.8A415.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"8 A 415/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahrens auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist \nzu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die sechsmonatige \nNachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG nicht eingehalten \nhat. Nach dieser Vorschrift kann, wer ohne sein Verschulden \naußer Stande war, die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 \nRuStAÄndG einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von \nsechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.\n\n4\n\nFür die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens des \nBetroffenen ist entscheidend, ob dieser sich - etwa durch \nEinholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung \noder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche \nRechtskenntnis verschaffen konnte. Ein Verschulden entfällt, \nwenn eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, \neine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich \nsonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum \nbefindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil \noder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist. Weiterhin \nscheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die \nRechtslage berechtigt vertraut haben. Dabei setzt ein \nschutzwürdiges Vertrauen voraus, dass sie sich in geeigneter \nWeise über die Rechtslage informiert haben.\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 \n- 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341, 347; Beschluss vom \n7. Mai 1997 - 1 B 91.97 -, StAZ 1997, 382.\n\n6\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG \njedenfalls im September 1993, dem Zeitpunkt der Einreise der \nMutter des Klägers nach Deutschland, abgelaufen. Der Kläger, \ndem entsprechende Anstrengungen nach der Änderung der \npolitischen Verhältnisse in der Sowjetunion im Jahr 1989 \nmöglich und zumutbar gewesen wären, hat nicht dargelegt, sich \nvorher in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert bzw. \naufgrund falscher Auskünfte auf die (unzutreffende) Rechtslage \nvertraut zu haben. Er hat vielmehr ausweislich der \nAusführungen des erstinstanzlichen Urteils zu seiner Befragung \nin der mündlichen Verhandlung (Urteils-abdruck S. 13) trotz \nausdrücklicher, gezielter und mehrfacher Nachfragen des \nGerichts angegeben, sich vor 1996 überhaupt nicht darum bemüht \nzu haben, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation durch \nEinholung rechtskundigen Rates zu klären.\n\n7\n\nWenn er nunmehr in der Antragsbegründung eine Angabe aus \ndem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom \n16. September 1996 aufgreift und behauptet, dass seine Mutter \nauf sein Bitten noch vor ihrer Ausreise aus Kirgisistan \nim September 1993 \"bei der Deutschen Botschaft zwecks Klärung \nseiner Staatsangehörigkeit\" vorgesprochen habe und ihr damals \ngesagt worden sei, er, der Kläger, könne nur aufgrund eines \nAufnahmebescheides in die Bundesrepublik Deutschland \neinreisen, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils nicht zu begründen. Diesem Vortrag \nlässt sich weder entnehmen, wann diese Vorsprache \nstattgefunden hat noch dass dabei mit hinreichender \nDeutlichkeit\n\n8\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 - \n1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504; OVG NRW, Urteil \nvom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, \njuris-Dokument,\n\n9\n\nklar gemacht wurde, dass der Kläger den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit anstrebte.\n\n10\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzu. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \n\"inwieweit die hinsichtlich des Erklärungserwerbs ... \nbestehende Informations-pflicht eine ... höchstpersönliche \nInformationspflicht des Erklärenden darstellt\", würde sich im \nBerufungsverfahren nicht stellen, da sich auch die Mutter des \nKlägers, die als Bevollmächtigte in Betracht kommt, nicht \ninnerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG in \ngeeigneter Weise über die Rechtslage informiert hat.\n\n11\n\nSchließlich liegt auch der vom Kläger behauptete \nVerfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Der \nBeweisanregung des Klägers, seine Mutter als Zeugin über die \nVorgänge bei der angeblichen Vorsprache bei der \nBezirksregierung Detmold im Jahre 1993 zu vernehmen, musste \ndas Verwaltungsgericht nicht nachkommen, da es auf diese \nVorgänge wegen der bereits vorher abgelaufenen Nachfrist des \nArt. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG nicht ankam. Einer weiteren \nSachaufklärung oder Beweiserhebung des Gerichts zu der \nangeblichen Vorsprache der Mutter des Klägers bei einer \ndeutschen Vertretung in der ehemaligen Sowjetunion bedurfte es \nnicht, da der Kläger selbst zu dem in seiner Sphäre liegenden \nUmstand keine substantiierten Angaben gemacht hat. Der Umfang \nder Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts aus § 86 VwGO \nwird unter anderem durch die Mitwirkungspflichten der \nBeteiligten bestimmt. Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht, \nden Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der \nSachverhaltsaufklärung mitzuwirken, nicht nach, verringern \nsich die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des \nGerichtes.\n\n12\n\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 86 Rdn. \n12.\n\n13\n\nMangels näherer Angaben des Klägers zum Zeitpunkt und zum \nInhalt der angeblichen Vorsprache seiner Mutter bei der \nDeutschen Botschaft war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, \ndiesen Sachverhalt weiter aufzuklären.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes orientiert sich an Teil II Ziffer \n41.2 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 610) und \nentspricht ständiger Senatsrechtsprechung.\n\n15\n\nVgl. nur Urteil vom 23. September 1998 - 25 A \n3173/95 -; Beschluss vom 23. Ju-ni 1999 - 8 A \n2670/98 -; Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B \n397/99 -; Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A \n353/99 -.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/8-a-415-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/8-a-415-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301157","retrieved":"2026-07-09 03:26:25.388733+00:00"}}